umwelt-online: StrWG-MV - Straßen- und Wegegesetz (2)
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§ 34 Entschädigung für Anbauverbote und Anbaubeschränkungen
(1) Wird infolge der Anwendung des § 31 Abs. 1 bis 4, § 32 Abs. 1 bis 3 und § 33 die bauliche Nutzung eines Grundstückes, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder teilweise aufgehoben, so kann der Eigentümer insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als seine Vorbereitung zur baulichen Nutzung des Grundstückes in dem bisher zulässigen Umfang für ihn an Wert verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. Zur Entschädigung ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet.
(2) In den Fällen des § 33 entsteht der Anspruch nach Absatz 1 erst, wenn der Plan unanfechtbar festgestellt oder mit der Bauausführung begonnen worden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Jahren, nachdem die Beschränkungen in Kraft getreten sind.
§ 35 Schutzmaßnahmen
(1) Zum Schutze der Straßen vor nachteiligen Einwirkungen der Natur, wie Schneeverwehungen, Steinschlag, Überschwemmungen, haben die Eigentümer und Besitzer von benachbarten Grundstücken die Anlage der notwendigen Einrichtungen vorübergehend zu dulden.
(2) Der Träger der Straßenbaulast hat den Betroffenen die Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 zwei Wochen vorher anzukündigen, es sei denn, daß Gefahr im Verzuge ist. Die Betroffenen können die Maßnahmen im Benehmen mit dem Träger der Straßenbaulast selbst durchführen.
(3) Anpflanzungen, Zäune sowie Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen dürfen nicht angelegt oder unterhalten werden, wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen.
(4) Werden Einrichtungen entgegen Absatz 3 angelegt oder unterhalten, so sind sie auf schriftliches Verlangen des Trägers der Straßenbaulast von dem Eigentümer oder Besitzer des Grundstückes binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen. Nach Ablauf der Frist kann der Träger der Straßenbaulast die Einrichtungen auf Kosten des Betroffenen beseitigen. Die Ersatzvornahme ist mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzukündigen, es sei denn, daß Gefahr im Verzuge ist.
(5) Der Träger der Straßenbaulast hat den Betroffenen die durch Maßnahmen nach Absatz 1 verursachten Aufwendungen und Schäden in Geld zu ersetzen. Das gleiche gilt für die Beseitigung von Einrichtungen nach Absatz 3, soweit die Einrichtungen beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits vorhanden waren oder die Voraussetzungen für ihre Beseitigung erst später infolge des Neubaus oder Ausbaus einer öffentlichen Straße eingetreten sind.
§ 36 Bepflanzung des Straßenkörpers
Zur Bepflanzung des Straßenkörpers und deren Pflege ist nur der Träger der Straßenbaulast befugt. Dem Naturschutz und der Landschaftspflege ist Rechnung zu tragen. Die Straßenanlieger haben alle Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung und Ergänzung der auf den öffentlichen Straßen befindlichen Pflanzungen erforderlich sind, soweit die Beeinträchtigungen vorübergehend oder geringfügig sind.
Fünfter Teil
Kreuzungen und Umleitungen
§ 37 Kreuzungen und Einmündungen
(1) Kreuzungen im Sinne dieses Gesetzes sind Überschneidungen öffentlicher Straßen, auch wenn sie in verschiedenen Ebenen liegen.
(2) Einmündungen öffentlicher Straßen stehen den Kreuzungen gleich.
§ 38 Bau und Änderung von Kreuzungen Kostentragung 10b 10b 15
(1) Beim Bau einer neuen Kreuzung hat der Träger der Straßenbaulast der neu hinzukommenden öffentlichen Straße die entstehenden Kosten zu tragen. Zu ihnen gehören auch die Kosten der durch die neue Kreuzung notwendigen Änderungen der anderen Straßen. Die Änderung einer bestehenden Kreuzung ist als neue Kreuzung zu behandeln, wenn eine Straße, die nach Beschaffenheit ihrer Fahrbahn nicht geeignet und nicht dazu bestimmt war, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, zu einer diesem Verkehr dienenden öffentlichen Straße ausgebaut wird.
(2) Werden mehrere öffentliche Straßen gleichzeitig neu angelegt, so haben die Träger der Straßenbaulast die Kosten der Kreuzungsanlage im Verhältnis der Fahrbahnbreiten zu tragen. Bei der Bemessung der Fahrbahnbreite sind die Rad- und Gehwege, die Trennstreifen und befestigten Seitenstreifen einzubeziehen.
(3) Wird eine öffentliche Straße ausgebaut, so hat der Träger der Straßenbaulast die Kosten der notwendigen Änderungen von Kreuzungen zu tragen. Werden mehrere öffentliche Straßen gleichzeitig ausgebaut, so haben die beteiligten Träger der Straßenbaulast die Kosten der dadurch bedingten Änderungen von Kreuzungen anteilig in dem Verhältnis nach Absatz 2 zu tragen.
(4) Wird die Änderung einer Kreuzung unabhängig von dem Ausbau einer Straße wegen der Entwicklung des Verkehrs erforderlich, so gilt für die Kosten dieser Änderung die Regelung des Absatzes 2. Beträgt jedoch der durchschnittliche tägliche Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf einer der Straßen nicht mehr als 20 vom Hundert des Verkehrs auf der anderen Straße, so hat der Träger der Straßenbaulast dieser anderen Straße die Änderungskosten allein zu tragen.
(5) Ergänzungen an Kreuzungsanlagen sind wie Änderungen zu behandeln.
(6) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit etwas anderes vereinbart ist.
(7) Hat ein Träger der Straßenbaulast Schutzmaßnahmen nach § 35 durchgeführt, so kann er von den anderen Trägern der Straßenbaulast Kostenerstattung nach Maßgabe des Absatzes 4 verlangen.
(8) Wird über den Bau neuer oder die wesentliche Änderung bestehender Kreuzungen durch Planfeststellung entschieden, so soll zugleich die Aufteilung der Kosten geregelt werden.
(9) Das für Straßenbau zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung den Umfang der Kosten näher zu bestimmen.
§ 39 Kreuzungen mit Gewässern 10a 10b 10b 15
(1) Werden Straßen neu angelegt oder ausgebaut und müssen dazu Kreuzungen mit Gewässern (Brücken oder Unterführungen) hergestellt oder bestehende Kreuzungen geändert werden, so hat der Träger der Straßenbaulast die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Die Kreuzungsanlagen sind so auszuführen, daß unter Berücksichtigung der übersehbaren Entwicklung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Wasserabfluß nicht nachteilig beeinflußt wird. § 36 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Werden Gewässer ausgebaut (§ 67 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes) und werden dazu Kreuzungen mit Straßen hergestellt oder bestehende Kreuzungen geändert, so hat der Träger des Ausbauvorhabens die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Wird eine neue Kreuzung erforderlich, weil ein Gewässer hergestellt wird, so ist die übersehbare Verkehrsentwicklung auf der Straße zu berücksichtigen. Wird die Herstellung oder Änderung einer Kreuzung erforderlich, weil das Gewässer wesentlich umgestaltet wird, so sind die gegenwärtigen Verkehrsbedürfnisse zu berücksichtigen. Verlangt der Träger der Straßenbaulast weitergehende Änderungen, so hat er die Mehrkosten hierfür zu tragen.
(3) Wird eine Straße neu angelegt und wird gleichzeitig ein Gewässer aus anderen als straßenbaulichen Gründen hergestellt oder wesentlich umgestaltet, so daß eine neue Kreuzung entsteht, so haben der Träger der Straßenbaulast und der Unternehmer des Gewässerausbaus die Kosten der Kreuzung je zur Hälfte zu tragen.
(4) Werden eine Straße und ein Gewässer aus anderen als straßenbaulichen Gründen gleichzeitig ausgebaut und wird infolgedessen eine bestehende Kreuzungsanlage geändert oder durch einen Neubau ersetzt, so haben der Träger des Gewässerausbaus und der Träger der Straßenbaulast die dadurch entstehenden Kosten für die Kreuzungsanlage in dem Verhältnis zu tragen, in dem Kosten bei getrennter Durchführung der Maßnahmen zueinander stehen würden. Gleichzeitigkeit im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn baureife Pläne vorhanden sind, die eine gleichzeitige Baudurchführung ermöglichen.
(5) Kommt über die Kreuzungsmaßnahme oder ihre Kosten eine Einigung nicht zustande, so ist darüber durch Planfeststellung zu entscheiden.
(6) Das für Straßenbau zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung den Umfang der Kosten näher zu bestimmen.
§ 40 Unterhaltung von Straßenkreuzungen 10b 10b 15
(1) Bei höhengleichen Kreuzungen obliegt dem Träger der Straßenbaulast der höheren Straßengruppe die Unterhaltung der Kreuzung in der Fahrbahnbreite seiner Straße und der kreuzungsbedingten Verkehrszeichen, -einrichtungen und -anlagen; im übrigen hat der jeweilige Träger der Straßenbaulast für die kreuzende Straße die Kreuzung zu unterhalten.
(2) Bei Über- und Unterführungen obliegt die Unterhaltung des Kreuzungsbauwerks dem Träger der Straßenbaulast der öffentlichen Straße der höheren Straßengruppe; die übrigen Teile der Kreuzung sind von dem Träger der Straßenbaulast der Straße, zu der sie gehören, zu unterhalten.
(3) Bei Kreuzungen von öffentlichen Straßen der gleichen Straßengruppe obliegt die Unterhaltung der einzelnen Teile der Kreuzung jeweils dem Träger der Straßenbaulast für die Straßen, zu der die Teile gehören.
(4) In den Fällen des § 38 Abs. 1 hat der Träger der Straßenbaulast der neu hinzukommenden Straße dem Träger der Straßenbaulast der vorhandenen Straße die Mehrkosten für die Unterhaltung zu erstatten, die ihm durch die Regelung nach den Absätzen 1 bis 3 entstehen. Die Mehrkosten sind auf Verlangen eines Beteiligten abzulösen.
(5) Nach einer wesentlichen Änderung einer bestehenden Kreuzung haben die Träger der Straßenbaulast ihre veränderten Kosten für Unterhaltung und Erneuerung sowie für Wiederherstellung im Falle der Zerstörung durch höhere Gewalt ohne Ausgleich zu tragen.
(6) Abweichende Regelungen bleiben solange in Kraft, bis eine wesentliche Änderung oder Ergänzung an der Kreuzung durchgeführt worden ist.
(7) Das für Straßenbau zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Innenministerium zu bestimmen, welche Straßenanlagen zur Kreuzungsanlage und welche Teile einer Kreuzung zu der einen oder anderen Straße gehören sowie die Berechnung und Zahlung von Ablösebeträgen nach Absatz 4.
§ 41 Unterhaltung der Kreuzung mit Gewässern 10b 10b 15
(1) Der Träger der Straßenbaulast hat die Kreuzungsanlage auf seine Kosten zu unterhalten, soweit nichts anderes vereinbart oder durch Planfeststellung bestimmt wird. Die Unterhaltungspflicht des Trägers der Straßenbaulast erstreckt sich nicht auf Leitwerke, Leitpfähle, Dalben, Absetzpfähle oder ähnliche Einrichtungen zur Sicherung der Durchfahrt unter Brücken im Zuge von Straßen für die Schiffahrt sowie auf Schiffahrtszeichen. Soweit diese Einrichtungen auf Kosten des Trägers der Straßenbaulast herzustellen waren, hat dieser dem Unterhaltungspflichtigen die Unterhaltungskosten und die Kosten des Betriebes dieser Einrichtungen zu ersetzen oder auf Verlagen, soweit ihm dies zumutbar ist, abzulösen. § 40 Abs. 7 gilt entsprechend.
(2) Wird im Falle des § 39 Abs. 2 eine neue Kreuzung hergestellt, hat der Träger des Ausbauvorhabens die Mehrkosten für die Unterhaltung und den Betrieb der Kreuzungsanlage zu erstatten oder auf Verlangen, soweit ihm dies zumutbar ist, abzulösen. Ersparte Unterhaltungskosten für den Fortfall vorhandener Kreuzungsanlagen sind abzurechnen. § 40 Abs. 7 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Kostentragung aufgrund eines bestehenden Rechts anders geregelt ist.
(4) Das für Straßenbau zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Innenministerium zu bestimmen, welche Anlagen einer Straße oder eines Gewässers zur Kreuzungsanlage gehören sowie die Berechnung und Zahlung von Ablösebeträgen nach Absatz 1.
§ 42 Sicherung von Kreuzungen 10b 15
(1) Bauliche Anlagen jeder Art dürfen außerhalb von Baugebieten oder, soweit solche nicht ausgewiesen sind, außerhalb einer geschlossenen Ortslage nicht errichtet oder geändert werden, wenn dadurch die Sicht bei höhengleichen Kreuzungen von Straßen oder von Straßen mit dem öffentlichen Verkehr dienenden Schienenbahnen behindert und die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird. Das gilt auch für höhengleiche Einmündungen von Straßen.
(2) Die §§ 34 und 35 Abs. 3 bis 5 finden entsprechende Anwendung. Falls eine Enteignung erforderlich wird, finden die Vorschriften des Sechsten Teiles Anwendung.
(3) Das für Straßenbau zuständige Ministerium erläßt Richtlinien für die Gestaltung der freizuhaltenden Flächen.
§ 43 Umleitungen
(1) Bei vorübergehenden Verkehrsbeschränkungen auf einer öffentlichen Straße gemäß § 21 Abs. 4 sind die Träger der Straßenbaulast anderer öffentlicher Straßen verpflichtet, die Umleitung des Verkehrs zu dulden.
(2) Vor Anordnung der Verkehrsbeschränkung haben die beteiligten Träger der Straßenbaulast im Benehmen miteinander festzustellen, welche Maßnahmen notwendig sind, um die Umleitungsstrecke für die Aufnahme des zusätzlichen Verkehrs verkehrssicher zu machen. Die hierfür nötigen Mehraufwendungen sind dem Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke zu erstatten. Dies gilt auch für Aufwendungen, die dieser zur Beseitigung wesentlicher durch die Umleitung verursachter Schäden machen muß. Der Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke kann verlangen, daß der andere Träger die Maßnahme durchführt.
(3) Muß die Umleitung ganz oder zum Teil über private Straßen geführt werden, die dem öffentlichen Verkehr dienen, ohne diesem gewidmet zu sein, so ist der Eigentümer zur Duldung der Umleitung auf schriftliche Anforderung des Trägers der Straßenbaulast verpflichtet. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß anstelle des Eigentümers der Träger der Straßenbaulast der umgeleiteten Strecke die erforderlichen Maßnahmen treffen kann. Nach Aufhebung der Umleitung hat der Träger der Straßenbaulast auf Antrag des Eigentümers den früheren Zustand der Straße wiederherzustellen.
(4) Bei Straßen, die infolge Verkehrsbeschränkungen außerhalb der gekennzeichneten Umleitung benutzt werden, besteht keine Ersatz- oder Entschädigungspflicht.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn neue Landes- oder Kreisstraßen vorübergehend über andere dem öffentlichen Verkehr dienende Straßen oder Wege an das Straßennetz angeschlossen werden müssen.
Sechster Teil
Planung, Planfeststellung und Enteignung
§ 44 Planungen
(1) Die Straßenplanungen haben den Zielen der Landesplanung Rechnung zu tragen. Die Landesplanungsbehörde hat bei überörtlichen Planungen, die die Änderung bestehender oder den Bau neuer Straßen zur Folge haben können, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Vorschriften rechtzeitig das Benehmen mit den beteiligten Trägern der Straßenbaulast herzustellen. Die Träger der Straßenbaulast haben die Landesplanungsbehörde bei Straßenplanungen zu beteiligen, die für die Landesplanung von Bedeutung werden können.
(2) Radwege sind grundsätzlich in die Planungsuntersuchungen einzubeziehen.
§ 45a Planfeststellungen in der Nähe von Störfallbetrieben 17
Für den Bau oder die Änderung einer öffentlichen Straße im Sinne von § 2 Absatz 1 innerhalb eines angemessenen Sicherheitsabstandes von Betrieben nach Artikel 2 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.07.2012 S. 1) ist immer ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen, wenn die geplante Maßnahme Ursache von schweren Unfällen sein kann, durch sie das Risiko eines schweren Unfalls vergrößert werden kann oder durch sie die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmert werden können. Die Vorschriften über die Plangenehmigung und das vereinfachte Verfahren nach §§ 73 Absatz 3 Satz 2, 74 Absatz 6 und 76 Absatz 2 und 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes finden keine Anwendung. § 45 Absatz 4 und 5 sowie 7 bis 12 finden entsprechende Anwendung. Die Bekanntmachung der Auslegung muss neben den Angaben nach § 73 Absatz 5 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes die in Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Informationen enthalten. Der Plan, der der betroffenen Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, umfasst neben den Zeichnungen und Erläuterungen nach § 73 Absatz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes auch die erforderlichen Angaben nach Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU
§ 46 Veränderungssperre und Planungsgebiete 10b 15 15
(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren an dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Baurechtlich genehmigte Veränderungen, die vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.
(2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld sowie die Übernahme der von dem Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu benutzen. Kommt keine Einigung über die Übernahme zustande, so können sie die Entziehung des Eigentums an den Flächen verlangen. Im übrigen findet § 48 Anwendung.
(3) Zur Sicherung der Planung von Landesstraßen und Kreisstraßen kann Das für Straßenbau zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung Planungsgebiete festlegen. Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die Festlegung tritt nach Ablauf von drei Jahren außer Kraft, sofern kein früherer Zeitpunkt bestimmt ist. Die Frist kann, wenn besondere Umstände es erfordern, auf vier Jahre verlängert werden. Die Festlegung tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren außer Kraft. Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist nach Absatz 2 anzurechnen.
(4) Auf die Festlegung eines Planungsgebietes ist in Gemeinden, deren Gebiet betroffen wird, hinzuweisen. Planungsgebiete sind außerdem in Karten kenntlich zu machen, die in den Gemeinden während der Geltungsdauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen sind.
(5) Der Träger der Straßenbaulast kann im Einzelfalle Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen, wenn die Durchführung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des öffentlichen Wohles die Abweichungen erfordern.
§ 47 Vorarbeiten
(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen, einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen, und sonstigen Vorarbeiten durch die Straßenbaubehörde oder von ihr Beauftragte zu dulden. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden. Satz 2 gilt nicht für Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume während der jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- und Aufenthaltszeiten.
(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigem Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher durch die Straßenbaubehörde bekanntzugeben. Sind Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Person nicht bekannt oder ist deren Aufenthalt unbekannt und lassen sie sich in angemessener Frist nicht ermitteln, kann die Benachrichtigung durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in deren Bereich die Vorarbeiten durchzuführen sind, erfolgen.
(3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die Enteignungsbehörde auf Antrag der Straßenbaubehörde oder des Berechtigten die Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
§ 48 Enteignung
(1) Die Träger der Straßenbaulast für Landesstraßen und Kreisstraßen und für Gemeindestraßen haben das Enteignungsrecht, soweit eine Enteignung zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus der Straßenbaulast erforderlich ist. Sofern sich aus den Absätzen 2 bis 8 nichts Entgegenstehendes ergibt, gilt das Enteignungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Das Enteignungsverfahren ist zulässig zur Ausführung eines nach § 45 festgestellten Bauvorhabens, wenn
Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.
(3) Durch die Enteignung können
entzogen oder eingeschränkt werden.
(4) Erklärt sich der Betroffene zur Übertragung oder Beschränkung des Grundeigentums oder eines grundstücksgleichen Rechts für eine öffentliche Straße nach Art und Umfang bereit, so kann abweichend von Absatz 2 unmittelbar das Entschädigungsfeststellungsverfahren durchgeführt werden. Das gleiche gilt, soweit der Betroffene oder sein Rechtsvorgänger die Erlaubnis zur Inanspruchnahme seines Grundeigentums für das nach Art und Umfang bestimmte Bauvorhaben erteilt hatte.
(5) Sofern der Träger der Straßenbaulast die Durchführung des Entschädigungsfeststellungsverfahrens nicht binnen einer angemessenen Frist nach Abschluß des Bauvorhabens beantragt, ist die Straßenaufsichtsbehörde berechtigt, den Antrag zu stellen und das Entschädigungsfeststellungsverfahren auf Kosten des Trägers der Straßenbaulast durchführen zu lassen.
(6) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Planes in den Besitz einzuweisen. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.
(7) Der Träger der Straßenbaulast hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit diese Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluß festzusetzen.
(8) Kommt zwischen dem Betroffenen und dem Träger der Straßenbaulast über die Höhe der Entschädigung, soweit der Träger der Straßenbaulast nach §§ 27, 34 oder aufgrund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung nach § 45 verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, keine Einigung zustande, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die Enteignungsbehörde. Für das Verfahren gelten die enteignungsrechtlichen Vorschriften über die Feststellung von Entschädigungen entsprechend.
Siebenter Teil
Überschreitungen des Gemeingebrauchs Reinigung und Bezeichnung der Straßen
§ 49 Überschreitung des Gemeingebrauchs
(1) Wer eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; anderenfalls kann der Träger der Straßenbaulast - in Ortsdurchfahrten die Gemeinde - die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen.
(2) Wer eine Straße oder einzelne Bestandteile beschädigt oder zerstört, kann zur Übernahme der entstehenden Kosten verpflichtet werden. Ordnungsrechtliche Maßnahmen bleiben davon unberührt.
(3) Die Ableitung von Abwässern oder Oberflächenwasser in oder auf die öffentlichen Straßen ist unzulässig.
(4) Abfall darf unbefugt nicht zum Zwecke der Entsorgung auf die öffentliche Straße gebracht werden.
(5) Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 gelten auch für die Bundesfernstraßen.
§ 50 Straßenreinigung, Winterdienst 05
(1) Alle innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen sind zu reinigen. Art und Umfang der Reinigung richten sich nach den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
(2) Zur Reinigung gehört auch die Schneeräumung auf den Gehwegen und Überwegen für Fußgänger sowie bei Schneeglätte und Glatteis das Bestreuen der Gehwege und Fußgängerüberwege. Soweit in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
(3) Die Reinigungspflichtigen haben im übrigen die Fahrbahnen der öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit von Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen, soweit das zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
(4) Reinigungspflichtig sind die Gemeinden. Sie sind berechtigt, durch Satzung
(5) Bei diesen Maßnahmen ist den Belangen des Umweltschutzes angemessen Rechnung zu tragen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden auf die Bundesfernstraßen Anwendung.
§ 51 Straßennamen und Hausnummern 24
(1) Die Gemeinden können den Straßen Namen geben und Namensschilder anbringen. Sie sollen dafür Sorge tragen, dass verschiedene Straßen keine gleichlautenden Namen erhalten und Hausnummern angebracht werden.
(2) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken oder Baulichkeiten aller Art haben das Anbringen von Straßennamen und Hausnummern zu dulden.
(3) Den Eigentümern können durch Satzung der Gemeinde die Kosten der Hausnumerierung auferlegt werden. Die Satzung kann die Durchführung der Hausnumerierung durch die Eigentümer vorschreiben und die Art der Nummernschilder bestimmen.
Achter Teil
Aufsicht und Zuständigkeiten
§ 52 Straßenaufsicht
(1) Die Erfüllung der Aufgaben, die den Trägern der Straßenbaulast nach den gesetzlichen Vorschriften obliegen, wird durch die Straßenaufsicht überwacht. Sie ist gegenüber den Landkreisen, kreisfreien Städten, Gemeinden und Zweckverbänden nur Rechtsaufsicht.
(2) Kommt ein Träger der Straßenbaulast seinen Pflichten nicht nach, so kann die Straßenaufsichtsbehörde anordnen, daß er die notwendigen Maßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist durchführt. Kommt der Träger der Straßenbaulast der Anordnung nicht nach, so kann die Straßenaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen an seiner Stelle und auf seine Kosten selbst durchführen oder durch einen anderen durchführen lassen.
§ 53 Straßenaufsicht über Landesstraßen 10b 15 15
(1) Oberste Straßenaufsichtsbehörde des Landes ist Das für Straßenbau zuständige Ministerium.
(2) Ist das Land Träger der Straßenbaulast, so werden die Befugnisse der Straßenaufsichtsbehörde vom Wirtschaftsminister wahrgenommen.
§ 54 Straßenaufsicht über Landkreise und Gemeinden 10b 10b 15
(1) Sind Landkreise oder Zweckverbände mit Beteiligung eines oder mehrerer Landkreise Träger der Straßenbaulast, so ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Straßenaufsichtsbehörde. Sind Gemeinden oder gemeindliche Zweckverbände Träger der Straßenbaulast, so ist die Rechtsaufsichtsbehörde Straßenaufsichtsbehörde. Soweit hiernach das Innenministerium zuständig wäre, wird die Aufsicht von dem für den Straßenbau zuständigen Ministerium geführt. Für die Anordnung von Zwangsmaßnahmen ist jedoch die oberste Rechtsaufsichtsbehörde im Sinne der Kommunalverfassung allein zuständig.
(2) Für die Durchführung der Straßenaufsicht finden außer den Vorschriften dieses Gesetzes die Vorschriften der Kommunalverfassung Anwendung.
§ 55 Straßenaufsicht über andere Träger der Straßenbaulast
Ist ein anderer als das Land, ein Kreis, ein Zweckverband oder eine Gemeinde Träger der Straßenbaulast, so ist Straßenaufsichtsbehörde der Landrat.
§ 56 Ausbauvorschriften 10b 10b 15
(1) Das für Straßenbau zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Mindestanforderungen für die technische Ausgestaltung der öffentlichen Straßen mit Ausnahme der sonstigen öffentlichen Straßen festzusetzen, wenn dies in Auswertung der Erfahrungen und der Forschung auf dem Gebiete des Straßenbaus oder aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. § 36 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Ausbauvorschriften im Sinne des Absatzes 1 für Kreis- und Gemeindestraßen ergehen im Einvernehmen mit dem Innenministerium.
(3) Der Neubau oder Ausbau einer Straße, die für eine Aufstufung zur Landesstraße vorgesehen ist, bedarf hinsichtlich der Linienführung und der Ausbaumerkmale der Genehmigung der obersten Landesstraßenbaubehörde; sofern Nationalparke und Naturschutzgebiete berührt sind, ist die oberste Naturschutzbehörde zu hören.
§ 57 Straßenbaubehörden nach diesem Gesetz 10b 15
(1) Oberste Landesstraßenbaubehörde ist das für Straßenbau zuständige Ministerium.
(2) Obere Straßenbaubehörde ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr.
(3) Untere Straßenbaubehörde des Landes sind die Straßenbauämter.
(4) Straßenbaubehörde für Kreisstraßen sind die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte, mit Ausnahme derjenigen Ortsdurchfahrten, die in der Baulast der Gemeinden stehen.
(5) Die Bürgermeister der Gemeinden sind Straßenbaubehörde für die in ihrer Baulast stehenden Straßen und Straßenteile sowie für die sonstigen öffentlichen Straßen.
(6) Das für Straßenbau zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständig,keiten der Behörden zur Ausführung dieses Gesetzes nach den Absätzen 1 bis 3 zu bestimmen sowie Aufgaben der obersten Straßenbaubehörde auf andere Straßenbaubehörden zu übertragen.
§ 58 Aufgabenwahrnehmung für Dritte 10b
Das Land kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag die Aufgaben des Baues, der Unterhaltung und der Verwaltung von den Trägern der Straßenbaulast übernehmen.
§ 59 Verwaltung der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen
(1) Die Verwaltung der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen obliegt den Gemeinden, soweit sie Träger der Straßenbaulast sind.
(2) Die oberste Landesstraßenbaubehörde kann die Verwaltung und Unterhaltung der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen, die in der Baulast des Bundes stehen, durch Vereinbarung den Gemeinden übertragen.
§ 60 Behörden nach dem Bundesfernstraßengesetz 10b 15
(1) Oberste Landesstraßenbaubehörde im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes ist das für Straßenbau zuständige Ministerium.
(2) Straßenbaubehörden im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes sind
(3) Das für Straßenbau zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten der Straßenbaubehörden zur Ausführung des Bundesfernstraßengesetzes zu bestimmen.
(4) Das für Straßenbau zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach dem Bundesfernstraßengesetz der obersten Straßenbaubehörde zugewiesenen Aufgaben auf nachgeordnete Behörden zu übertragen.
(5) Zuständige Behörde nach § 6 Absatz 3 des Bundesfernstraßengesetzes ist der Träger der Straßenbaulast.
Neunter Teil
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro, in Fällen des Absatzes 1 Nummer 8 mit einer Geldbuße von 2.500 Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bis 7 und 9 mit einer Geldbuße bis zu 1.300 Euro geahndet werden.
§ 62 Vorhandene öffentliche Straßen 10b 15
(Übergangsvorschrift zu §§ 2 und 3)
(1) Alle Straßen, die nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen, bleiben öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes. Innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ist zu überprüfen, ob die Straßen entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung gemäß § 3 eingruppiert sind. Das für Straßenbau zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Erlaß die notwendige Umstufung, die mit den Baulastträgern und den Verkehrsbehörden abzustimmen ist, anzuordnen. § 7 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend, § 18 Absatz 3 und § 20 Absatz 2 finden keine Anwendung.
(2) Die bisherigen Bezirksstraßen (Landstraßen I. Ordnung und II. Ordnung) bleiben Landesstraßen im Sinne dieses Gesetzes bis zur Eingruppierung gemäß Absatz 1.
(3) Die bisherigen betrieblich-öffentlichen Straßen gemäß § 3 Abs. 3 der "Verordnung über die öffentlichen Straßen" vom 22. August 1974 (GBl. DDR I S. 515) werden Gemeindestraßen, sofern sie die Voraussetzungen des § 3 Nr. 3 erfüllen, andernfalls sonstige öffentliche Straßen nach § 3 Nr. 4.
§ 63 Straßenverzeichnisse
(Übergangsvorschrift zu § 4 Abs. 1)
Die gemäß Anweisung zur Dokumentation der Straßenverkehrsanlagen
Durchführungsverordnung 0110/200) vom 7. Januar 1981 eingerichteten Straßendateien und die Dokumentationen von Straßen und Brücken in Kreisen, Städten und Gemeinden gemäß Anweisung vom 17. Juni 1988 sind weiterzuführen. Sie gelten bis zum Inkrafttreten neuer Rechtsvorschriften als Straßenverzeichnisse im Sinne des § 4 Abs. 1.
§ 64 Ortsdurchfahrten
(Übergangsvorschrift zu § 5)
Die Ortsdurchfahrten nach § 11 der "Verordnung über die öffentlichen Straßen" vom 22. August 1974 (GBl. DDR I S. 515) gelten fort, bis sie gemäß § 5 Abs. 2 neu festgesetzt worden sind.
§ 65 Haftung
(Übergangsvorschrift zu § 10)
Das Staatshaftungsgesetz vom 12. Mai 1969 (GBl. DDR I Nr. 5 S. 34), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Einigungsvertrages Anlage II Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 1, findet auf hoheitliche Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 keine Anwendung.
§ 66 Eigentumsübergang
(Übergangsvorschrift zu §§ 18 bis 20)
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes geht das Eigentum an öffentlichen Straßen auf den Träger der Straßenbaulast über.
(2) §§ 18 bis 20 gelten entsprechend. Hinsichtlich der Entschädigung für den Verlust des Grundeigentums gelten die §§ 93 bis 122 des Baugesetzbuches entsprechend.
(3) Weitergehende Entschädigungen, insbesondere für Aufwendungen beim Bau der Straße, sind ausgeschlossen.
§ 67 Sondernutzung
(Übergangsvorschrift zu §§ 22 ff.)
(1) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Sondernutzungsrechte an öffentlichen Straßen können aufgehoben oder beschränkt werden, sofern die Entwicklung des Verkehrs dies erforderlich macht. Ein Planfeststellungsverfahren findet nicht statt.
(2) Der bisher ortsüblich gewesene Gebrauch der Gemeindestraßen und der sonstigen öffentlichen Straßen, soweit diese in der Straßenbaulast der Gemeinde liegen, bleibt bis zum Erlaß einer Satzung nach § 24 Abs. 1 zugelassen.
(3) Bei bereits vorhandenen Zufahrten an Landesstraßen oder Kreisstraßen im Sinne des § 26 Abs. 1 wird vermutet, daß die Erlaubnis unwiderruflich erteilt ist. § 26 findet entsprechende Anwendung.
(4) Die Erlaubnis für die Verlegung vorhandener Zufahrten an Landesstraßen und Kreisstraßen, für die ein unwiderrufliches Nutzungsrecht besteht, kann nur unbefristet und ohne Widerrufsvorbehalt erteilt werden, es sei denn, daß eine Änderung der Zufahrt eintritt oder daß diese einem wesentlich größeren oder andersartigen Verkehr dienen soll. Das gleiche gilt für Zufahrten, die beim Ausbau von Landesstraßen und Kreisstraßen als Ersatz für den unterbrochenen notwendigen Anschluß an das Verkehrsnetz erstmalig angelegt werden.
§ 68 Entschädigungsfeststellungsverfahren 15
(Übergangsvorschrift zu § 48 Abs. 2)
Das Entschädigungsfeststellungsverfahren kann unmittelbar durchgeführt werden, wenn das Bauvorhaben bereits abgeschlossen ist und dem Betroffenen oder seinem Rechtsvorgänger die Inanspruchnahme des Grundeigentums bekannt war, und er sie geduldet hat oder wenn seit der Inanspruchnahme mehr als fünf Jahre vergangen sind.
§ 69 Heranziehen von Anliegern zur Straßenreinigung und deren Kosten
(Übergangsvorschrift zu § 50)
Bis zum Erlaß neuer Satzungen nach § 50 Abs. 4 bleiben Satzungen und örtliches Gewohnheitsrecht, durch welche die Straßenanlieger zur Reinigung von Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage oder zu einem Kostenbeitrag verpflichtet sind, in Kraft.
§ 70 Aufhebung von Rechtsvorschriften
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt alles entgegenstehende oder gleichlautende Recht außer Kraft.
Insbesondere tritt die Verordnung vom 22. August 1974 über die öffentlichen Straßen - Straßenverordnung - (GBl. DDR I S. 515) außer Kraft.
§ 71 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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