Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt in Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 17. Dezember 2009
(GVOBl. Nr. 20 vom 30.12.2009 S. 729)
Gl.-Nr.: 2010-5
Vgl. Fn.: *
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
EAPG M-V - Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
Gesetz zur Errichtung von Stellen mit der Bezeichnung "Einheitlicher Ansprechpartner" und zur Übertragung von Aufgaben auf die Wirtschaftskammern
Gl.-Nr.: 701-2
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen 1
Dem § 3 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 564), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2008 (GVOBl. M-V S. 126) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Das Anerkennungsverfahren nach Absatz 3 und 4 kann über eine einheitliche Stelle nach § 1 Absatz 1 des Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetzes abgewickelt werden. Die Bestimmungen des § 42a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes über die Genehmigungsfiktion finden entsprechende Anwendung."
Artikel 3
Änderung des Heilberufsgesetzes 2
Das Heilberufsgesetz vom 22. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 62), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. März 2008 (GVOBl. M-V S. 106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Das Anzeigeverfahren nach Absatz 5 können Tierärzte über eine einheitliche Stelle nach § 1 Absatz 1 des Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetzes abwickeln."
2. Nach § 10 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Das Anmeldeverfahren nach Absatz 1 können Tierärzte über eine einheitliche Stelle nach § 1 Absatz 1 des Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetzes abwickeln."
Artikel 4
Änderung der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern 3
Die Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 18. April 2006 (GVOBl. M-V S.102), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194; LVerfGE GVOBl. M-V S. 318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 20 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen im Einzelfall
verwendet werden, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist. | "Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen im Einzelfall
verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist." |
2. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft" durch die Wörter "natürliche oder juristische Person" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft" jeweils durch die Wörter "natürliche oder juristische Person" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften" durch die Wörter "natürlichen oder juristischen Personen" ersetzt.
3. § 65 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 65 Bauvorlageberechtigung
(1) Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, der bauvorlageberechtigt ist. (2) Bauvorlageberechtigt ist, wer
(3) Die Beschränkungen des Absatzes 2 gelten nicht für
| " § 65 Bauvorlageberechtigung
(1) Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, der bauvorlageberechtigt ist. Dies gilt nicht für
(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer
(3) In die Liste der Bauvorlageberechtigten ist auf Antrag von der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern einzutragen, wer
(4) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, sind ohne Eintragung in die Liste nach Absatz 2 Nr. 2 bauvorlageberechtigt, wenn sie
Sie haben das erstmalige Tätigwerden als Bauvorlageberechtigter vorher der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern anzuzeigen und dabei
vorzulegen; sie sind in einem Verzeichnis zu führen. (5) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 2 vergleichbar zu sein, sind bauvorlageberechtigt, wenn ihnen die Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern auf Antrag bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfüllen; sie sind in einem Verzeichnis zu führen. (6) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 4 und 5 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; eine weitere Eintragung in die von der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern geführten Verzeichnisse erfolgt nicht. (7) Das Verfahren nach den Absätzen 3 bis 5 kann über eine einheitliche Stelle nach § 1 Absatz 1 des Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetzes abgewickelt werden." |
4. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Bei
muss der Standsicherheitsnachweis von einem Architekten oder einem Bauingenieur mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung in der Tragwerksplanung erstellt sein, der in einer von der Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern oder der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern zu führenden Liste eingetragen ist. Auch bei anderen Bauvorhaben darf der Standsicherheitsnachweis von einem Tragwerksplaner nach Satz 1 erstellt werden. Bei Bauvorhaben der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen im Sinne der Verordnung nach § 85 Abs. 1 Nr. 3, muss der Brandschutznachweis erstellt sein von
der in einer von der Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern oder der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern zu führenden Liste oder in einem anderen Land in eine entsprechende Liste eingetragen ist. Auch bei anderen Bauvorhaben darf der Brandschutznachweis von einem Brandschutzplaner nach Satz 3 erstellt werden. | "(2) Bei
muss der Standsicherheitsnachweis von einer Person mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder des Bauingenieurwesens mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung in der Tragwerksplanung erstellt sein, der in einer von der Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern oder der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern zu führenden Liste eingetragen ist; Eintragungen anderer Länder gelten auch in Mecklenburg-Vorpommern. Auch bei anderen Bauvorhaben darf der Standsicherheitsnachweis von einem Tragwerksplaner nach Satz 1 erstellt werden. Bei Bauvorhaben der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen im Sinne der Verordnung nach § 85 Abs. 1 Nr. 3, muss der Brandschutznachweis erstellt sein von
der in einer von der Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern oder der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern zu führenden Liste eingetragen ist; Eintragungen anderer Länder gelten auch in Mecklenburg-Vorpommern. Auch bei anderen Bauvorhaben darf der Brandschutznachweis von einem Brandschutzplaner nach Satz 3 erstellt werden. Für Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat zur Erstellung von Standsicherheits- oder Brandschutznachweisen niedergelassen sind, gilt § 65 Abs. 4 bis 6 entsprechend; die vergleichbare Berechtigung und die vergleichbaren Anforderungen richten sich dabei nach Satz 1 oder 3. Die Anzeige oder der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung ist bei der nach Satz 1 oder 3 zuständigen Stelle einzureichen." |
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Das Verfahren nach Absatz 2 kann über eine einheitliche Stelle nach § 1 Absatz 1 des Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetzes abgewickelt werden."
5. Dem § 87 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Anerkennungen von Stellen als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach bisherigem Recht gelten bis zum 31. Dezember 2012."
Artikel 5
Änderung des Markscheiderzulassungsgesetzes 4
Das Markscheiderzulassungsgesetz vom 6. Juni 1994 (GVOBl. M-V S. 655), das durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Anerkennung
Wer im Lande Mecklenburg-Vorpommern eine Tätigkeit ausüben will, die nach dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. August 1992 (BGBl. I S. 1564), oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder aufrechterhaltenen Rechtsverordnung Markscheidern vorbehalten ist, bedarf der Anerkennung als Markscheider (Anerkennung) durch das Bergamt des Landes Mecklenburg-Vorpommern. | " § 1 Anerkennung
(1) Eine Tätigkeit, die nach dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 16a des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung Markscheidern vorbehalten ist, darf nur ausüben, wer durch das Bergamt Stralsund als Markscheider anerkannt ist. (2) Eine bestätigte Tätigkeit nach § 6 des Markscheiderzulassungsgesetzes vom 6. Juni 1994 (GVOBl. M-V S. 655), das durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438) geändert worden ist, steht der Anerkennung nach Absatz 1 gleich. (3) Einer Anerkennung nach Absatz 1 bedarf nicht, wer in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als Markscheider anerkannt ist und das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet hat." |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im ersten Halbsatz werden nach dem Wort "Anerkennung" die Wörter "als Markscheider" eingefügt,
bb) Im dritten Halbsatz wird die Zahl "2" durch die Zahl "5" ersetzt.
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 4 eingefügt:
"(2) Der Antrag auf Anerkennung als Markscheider ist schriftlich beim Bergamt Stralsund zu stellen. Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach § 1 Absatz 1 des Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetzes abgewickelt werden. § 42a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes über die Genehmigungsfiktion findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Absatz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes mit dem Eingang des nach Absatz 3 Nummer 4 zu beantragenden Führungszeugnisses beim Bergamt Stralsund beginnt.
(3) Dem Antrag sind beizufügen:
(4) Das Bergamt Stralsund kann den Antragsteller von der Vorlage der in Absatz 3 genannten Unterlagen ganz oder teilweise befreien."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
Nach dem Wort "körperliche" werden die Wörter "und geistige" eingefügt.
3. Die §§ 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4 Aufhebung
Die Anerkennung ist auf Antrag des Markscheiders durch das Bergamt des Landes Mecklenburg-Vorpommern aufzuheben. § 5 Bekanntmachung Die Erteilung und das Erlöschen der Anerkennung sind im Amtsblatt des Landes Mecklenburg-Vorpommern bekanntzugeben. | " § 4 Widerruf und Erlöschen der Anerkennung, Tätigkeitsuntersagung
(1) Die Anerkennung eines im Land Mecklenburg-Vorpommern anerkannten Markscheiders kann insbesondere beschränkt sowie ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn
(2) Einem in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Markscheider kann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 vorliegen, die Tätigkeit im Land Mecklenburg-Vorpommern beschränkt oder verboten werden. (3) Die Anerkennung als Markscheider erlischt, wenn
§ 5 Verzeichnis Das Bergamt Stralsund führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis der im Land Mecklenburg-Vorpommern anerkannten Markscheider." |
4. In § 3 wird der den Satz abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"soweit sie nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 3 als erteilt gilt."
5. § 6
§ 6 Übergangsbestimmungen(1) Bestehende Berechtigungen zur Ausführung markscheiderischer Arbeiten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden sind, berechtigen zur Fortsetzung der Tätigkeit als Markscheider, sofern innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieses Gesetzes ein entsprechender Antrag beim Bergamt des Landes Mecklenburg-Vorpommern gestellt und diesem stattgegeben wird. Diesem Antrag ist stattzugeben, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung ordnungsgemäß als Markscheider zugelassen war und der Antrag gemäß Absatz 2 vollständig eingereicht wurde.
(2) Dem Antrag gemäß Absatz 1 sind beizufügen:
- eine beglaubigte Ablichtung der Zulassung,
- Angaben über den Ort der Niederlassung und über den ständigen Wohnsitz und
- eine Erklärung über die Tätigkeit als Markscheider in anderen Bundesländern.
wird aufgehoben.
6. In § 7 Absatz 3 werden die Wörter "die zuständige Bergbehörde" durch die Wörter "das Bergamt Stralsund" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Landeshochschulgesetzes 5
Das Landeshochschulgesetz vom 5. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 398), das zuletzt durch das Gesetz vom 5. Mai 2009 (GVOBl. M-V S. 330) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 108 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
"10. das Hochschulgründungskonzept durch eine unabhängige und wissenschaftsnahe Einrichtung geprüft wurde."
2. Dem § 109 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Der Antrag soll innerhalb einer Frist von neun Monaten bearbeitet werden und ist spätestens nach zwölf Monaten zu bescheiden. Die Frist beginnt mit der Vorlage aller Unterlagen."
Artikel 7
Änderung des Weiterbildungsgesetzes 6
Das Weiterbildungsgesetz vom 28. April 1994 (GVOBl. M-V S. 555), das durch das Gesetz vom 17. Juli 1995 (GVOBl. M-V S. 332) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 6 Anerkennung von Einrichtungen der Weiterbildung
(1) Eine Einrichtung der Weiterbildung wird auf Antrag bei Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 von der zuständigen Behörde anerkannt. (2) Das Anerkennungsverfahren nach dem Weiterbildungsgesetz kann über eine einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 des Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetzes abgewickelt werden. Die Bestimmungen des § 42a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes über die Genehmigungsfiktion gelten entsprechend. (3) Eine anerkannte Einrichtung der Weiterbildung ist berechtigt, neben ihrer Bezeichnung den Zusatz "Staatlich anerkannte Einrichtung der Weiterbildung" zu führen. § 7 Anerkennungsvoraussetzungen (1) Die Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung setz voraus, dass diese
(2) Die staatliche Anerkennung begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung durch das Land." |
Artikel 8
Änderung des Dolmetschergesetzes 7
Das Dolmetschergesetz vom 6. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 2) das zuletzt durch das Gesetz vom 22. Juli 2009 (GVOBl. M- S. 458) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 des Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetzes abgewickelt werden."
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Dolmetscher und Übersetzer, die Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Vertragsstaat zur Ausübung einer in § 1 genannten oder ihr vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind, werden auf Antrag in das Verzeichnis der öffentlich bestellten Dolmetscher und Übersetzer eingetragen, wenn sie diese Tätigkeit in Mecklenburg-Vorpommern vorübergehend und gelegentlich ausüben wollen. In der Eintragung sind die Berufsbezeichnung sowie der Name und die Anschrift der zuständigen Behörde im Staat der Niederlassung anzugeben sowie ein Hinweis darauf zu vermerken, dass der Dolmetscher oder Übersetzer in Mecklenburg-Vorpommern nicht öffentlich bestellt und allgemein beeidigt ist. Die Eintragung wird nach Ablauf von fünf Jahren gelöscht, wenn sie nicht auf erneuten Antrag verlängert wird. Sie wird ferner gelöscht, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nach Satz 1 nicht mehr vorliegen oder wenn die betreffende Person wiederholt mangelhaft übertragen oder ihre Leistungen unter einer irreführenden Berufsbezeichnung erbracht hat, die eine Verwechslung mit der Bezeichnung nach § 6 Abs. 3 ermöglicht."
3. In § 8 Absatz 2 wird die Angabe " § 7 Satz 2" durch die Wörter " § 7 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Architekten- und Ingenieurgesetzes 8
Das Architekten- und Ingenieurgesetz vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646) wird wie folgt geändert:
a) In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11 wie folgt gefasst:
aa) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 4a Tragwerksplaner, Brandschutzplaner".
bb) Nach der Angabe zu § 9 wird die Überschrift gestrichen und nach der Angabe zu § 10 folgende Überschrift eingefügt:
"Abschnitt 3
Gemeinsame Vorschriften"
b) Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
" § 4a Tragwerksplaner, Brandschutzplaner
(1) In die Liste der Tragwerksplaner ist auf Antrag einzutragen, wer nach § 2 dazu berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Architekt zu führen und die in § 66 Absatz 2 Satz 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt.
(2) In die Liste der Brandschutzplaner ist auf Antrag einzutragen, wer nach § 2 dazu berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Architekt zu führen und die in § 66 Absatz 2 Satz 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt.
(3) Die Anforderungen nach Absatz 1 und 2 braucht eine antragstellende Person nicht nachzuweisen, wenn sie bereits in einem anderen Land in eine entsprechende Liste eingetragen ist und für die Eintragung mindestens diese Anforderungen zu erfüllen hatte."
c) § 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 9 Bauvorlageberechtigte
(1) In die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure nach § 65 Absatz 2 Nummer 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern ist auf Antrag einzutragen, wer
(2) Die Vorschriften des § 7 Absatz 3 Satz 2 und 4 gelten für auswärtige bauvorlageberechtigte Planer entsprechend. (3) Die Anforderungen nach Absatz 1 braucht eine Antrag stellende Person nicht nachzuweisen, wenn sie bereits in einem anderen Land in eine entsprechende Liste eingetragen ist und für die Eintragung mindestens diese Anforderungen zu erfüllen hatte. | " § 9 Bauvorlageberechtigte
(1) In die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure ist auf Antrag einzutragen, wer die in § 65 Absatz 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt. (2) Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; die Frist kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 2 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. § 42a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. (3) Ingenieure, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, sind ohne Eintragung in die Liste bauvorlageberechtigt, wenn sie die nach § 65 Absatz 4 Satz 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen. Die in Satz 1 genannten Personen haben die Berufspflichten zu beachten. Sie sind zur Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten wie Mitglieder der Ingenieurkammer zu behandeln und haben hierzu das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher der Ingenieurkammer anzuzeigen und dabei
(4) In das Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten ist ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staats einzutragen, dem die Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern auf Antrag bescheinigt hat, die nach § 65 Absatz 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vorgeschriebenen Voraussetzungen zu erfüllen. Absatz 2, Absatz 3 Satz 2 sowie Satz 3 erster Halbsatz ist anzuwenden. (5) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 3 und 4 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde. (6) Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach § 1 Absatz 1 des Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetzes abgewickelt werden." |
d) Nach § 9 wird die Überschrift des Abschnitts 3
Abschnitt 3
Gemeinsame Vorschriften
gestrichen.
e) § 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 10 Tragwerksplaner, Brandschutzplaner
(1) In die Liste der Tragwerksplaner ist auf Antrag einzutragen, wer die in § 66 Absatz 2 Satz 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt. (2) In die Liste der Brandschutzplaner ist auf Antrag einzutragen, wer die in § 66 Absatz 2 Satz 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt. (3) Die Anforderungen nach Absatz 1 und 2 braucht eine Antrag stellende Person nicht nachzuweisen, wenn sie bereits in einem anderen Land in eine entsprechende Liste eingetragen ist und für die Eintragung mindestens diese Anforderungen zu erfüllen hatte. | " § 10 Tragwerksplaner, Brandschutzplaner
(1) In die Liste der Tragwerksplaner ist auf Antrag einzutragen, wer die in § 66 Absatz 2 Satz 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt. In die Liste der Brandschutzplaner ist auf Antrag einzutragen, wer die in § 66 Absatz 2 Satz 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt. § 9 Absatz 2 ist anzuwenden. (2) Ingenieure, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen oder Brandschutznachweisen niedergelassen sind, sind ohne Eintragung in die Liste zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen nach § 66 Absatz 2 Satz 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern oder Brandschutznachweisen nach § 66 Absatz 2 Satz 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern berechtigt, wenn sie die nach § 66 Absatz 2 Satz 5 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen. Sie sind in einem Verzeichnis zu führen. § 9 Absatz 3 Satz 2 bis 5 und Absatz 5 ist sinngemäß anzuwenden, wobei an die Stelle des Bauvorlageberechtigten der Tragwerksplaner oder der Brandschutzplaner tritt. (3) In das Verzeichnis der auswärtigen Tragwerksplaner oder Brandschutzplaner ist ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staats einzutragen, dem die Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern auf Antrag bescheinigt hat, die nach § 66 Absatz 2 Satz 1 oder 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vorgeschriebenen Voraussetzungen zu erfüllen. § 9 Absatz 2, Absatz 3 Satz 2 sowie Satz 3 erster Halbsatz und Absatz 5 ist anzuwenden. (4) Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach § 1 Absatz 1 des Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetzes abgewickelt werden." |
f) Nach § 10 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Abschnitt 3
Gemeinsame Vorschriften"
g) In § 26 Absatz 1 Satz 3 wird nach der Angabe " §§ 4," die Angabe "4a," eingefügt.
h) In § 34 Absatz 1 Nummer 5 wird nach der Angabe " §§ 2, 3," die Angabe "4a," eingefügt.
Artikel 10
Änderung des Landesnaturschutzgesetzes 9
Das Landesnaturschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2002 (GVOBl. M-V 2003 S. 1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 560) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 35 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Bestimmungen des § 42a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes über die Genehmigungsfiktion finden Anwendung. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach § 1 Absatz 1 des Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetzes abgewickelt werden."
2. In § 65d Absatz 1 werden nach Absatz 1a ** die folgenden Absätze 1b und 1c eingefügt:
"(1b) Die Naturschutzgenehmigung wird durch die Bergbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde erteilt, wenn es sich um ein Vorhaben handelt, das einer Genehmigung nach den §§ 51, 52 Abs. 1 bis 5, den §§ 53 bis 57, 126 und 127 des Bundesberggesetzes bedarf. Die zuständige Naturschutzbehörde hat das Beteiligungsverfahren nach den §§ 64 und 65 durchzuführen.
(1c) Sofern nach den Absätzen 1, 1a und 1b verschiedene Behörden für die Erteilung der Naturschutzgenehmigung zuständig wären, entscheidet die oberste Naturschutzbehörde, welche Behörde für die Erteilung der Naturschutzgenehmigung zuständig ist."
Artikel 11
Änderung des Landespressegesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern 10
In § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Landespressegesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 6. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 541), das zuletzt durch das Gesetz vom 28. März 2002 (GVOBl. M-V S. 154) geändert worden ist, werden die Wörter "im Geltungsbereich des Grundgesetzes" durch die Wörter "innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union" ersetzt.
Artikel 12
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 28. Dezember 2009 in Kraft.
**) In der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Landesnaturschutzgesetzes, LT-Drs. 5/2607
1) Ändert Gesetz vom 5. Mai 1994; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 212 - 3
2) Ändert Gesetz vom 22. Januar 1993; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2122 - 1
3) Ändert Gesetz vom 18. April 2006; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2130 - 10
4) Ändert Gesetz vom 6. Juni 1994; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 219 - 3
5) Ändert Gesetz vom 5. Juli 2002; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 221 - 11
6) Ändert Gesetz vom 28. April 1994; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2230 - 1
7) Ändert Gesetz vom 6. Januar 1993; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 305 - 1
8) Ändert Gesetz vom 18. November 2009; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2130 - 12
9) Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 22. Oktober 2002; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 791 - 5
10) Ändert Gesetz vom 6. Juni 1993; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2250 - 1
ENDE