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Änderungstext
Viertes Gesetz zur Änderung des Landeshochschulgesetzes und Gesetze zur Errichtung der Teilkörperschaften Universitätsmedizin Greifswald und Universitätsmedizin Rostock
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 16. Dezember 2010
(GVOBl. Meckl.-Vorp. Nr. 23 vom 29.12.2010 S. 730)
Artikel 1
Viertes Gesetz zur Änderung des Landeshochschulgesetzes1
Das Landeshochschulgesetz vom 5. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 398), das zuletzt durch das Gesetz vom 5. Mai 2009 (GVOBl. M-V S. 330) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: " § 3a Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung"
b) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
" § 20 Einstufung in ein höheres Fachsemester"
c) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst: " § 30 (weggefallen)"
d) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst: " § 33 (weggefallen)"
e) In der Angabe zu Kapitel 3 werden die Wörter "Lehrkräfte für besondere Aufgaben" gestrichen.
f) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst: " § 68 (weggefallen)"
g) In § 74 werden nach dem Wort "Gastprofessoren" das Komma und die Wörter "Gastdozentinnen und Gastdozenten" gestrichen.
h) Die Angabe zu § 85 wird wie folgt gefasst: " § 85 (weggefallen)"
i) Teil 10 wird wie folgt gefasst:
"Teil 10 Universitätsmedizin
§ 96 Universitätsmedizin - Rechtsstellung, Mitgliedschaft
§ 97 Aufgaben der Universitätsmedizin
§ 98 Organe
§ 99 Fachbereichsrat
§ 100 Fachbereichsleitung
§ 101 Aufsichtsrat
§ 102 Vorstand
§ 103 Organisatorische Grundeinheiten
§ 103a Lehrkrankenhäuser und zugeordnete Einrichtungen
§ 104 Rechtsaufsicht
§ 104a Satzung der Universitätsmedizin
§ 104b Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Gewährträgerschaft
§ 104c Baumaßnahmen
§ 104d Personal, Tarifrecht"
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Dieses Gesetz gilt für die staatlichen Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Staatliche Hochschulen sind
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Für die Universitätsmedizin Greifswald und die Universitätsmedizin Rostock gilt dieses Gesetz, soweit dies im Teil 10 bestimmt ist."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 8 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Sie fördern die Patentierung und Verwertung von Forschungsergebnissen."
b) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2000 (GVOBl. M-V S. 159), die geändert wurde durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2001 (GVOBl. M-V S. 578) und Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2001 (GVOBl. M-V S. 600)" gestrichen.
c) Absatz 13 wird aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 14 wird Absatz 13.
4. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
" § 3a Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung
(1) Die Hochschulen errichten ein System zur Sicherung der Qualität ihrer Aufgabenerfüllung. Sie sorgen dafür, dass ihre Leistungen in Forschung, Lehre, Studium sowie bei künstlerischen Entwicklungsvorhaben, jeweils unter Berücksichtigung der entsprechenden Dienstleistungen, auch der Verwaltung, bei der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages durch Hinzuziehung interner und externer Sachverständiger in regelmäßigen Abständen von höchstens sieben Jahren bewertet werden (interne und externe Evaluation).
(2) Die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule sind zur Mitwirkung, insbesondere durch Erteilung der erforderlichen Auskünfte, verpflichtet.
(3) An der Bewertung der Lehre wirken die Studierenden in den Gremien und durch Bewertung der Lehrveranstaltungen mit.
(4) Einer Evaluation nach Absatz 1 bedarf es nicht, soweit deren Funktion im Wesentlichen im Rahmen eines Akkreditierungs- oder Reakkreditierungsverfahrens erfüllt wurde oder wenn die Hochschule als solche über ein akkreditiertes Verfahren zur Sicherung der Qualität von Lehre und Studium verfügt.
(5) Die Ergebnisse der Evaluation sind zu veröffentlichen und bei der Mittelverteilung nach § 16 Absatz 3 zu berücksichtigen.
(6) Das Nähere zu den Qualitätssicherungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 regeln die Hochschulen durch Satzung. Sie regeln darin insbesondere Standards, Verfahren sowie die Beteiligung der Mitglieder. In der Satzung ist ferner zu regeln, welche Daten erhoben, verarbeitet und ausgewertet werden dürfen und wie die Veröffentlichung der daraus gewonnenen Ergebnisse erfolgt."
5. In § 4 Satz 3 werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 697)" gestrichen.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter "Gesetzes zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften vom 28. März 2002 (GVOBl. M-V S. 154)" durch das Wort "Landesdatenschutzgesetzes" ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Vor dem Inkrafttreten der Satzung ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz zu hören."
7. Dem § 8 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Sie stimmen ihre Studienangebote im gestuften Studiensystem inhaltlich aufeinander ab und gestalten die Übergänge studierendenfreundlich."
8. In § 10 Satz 1 wird die Angabe "sowie 80 bis 95" durch die Angabe "sowie 80, 81, 86 und 88 bis 95" ersetzt.
8a. § 11 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
der Bestellung der Hochschulleiterin oder des Hochschulleiters, der Kanzlerin oder des Kanzlers, der Ärztlichen Direktorin oder des Ärztlichen Direktors und deren Stellvertreterin oder Stellvertreters, der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors des Klinikums und der Direktorin oder des Direktors medizinischer Einrichtungen und | "6. der Bestellung der Hochschulleiterin oder des Hochschulleiters und der Kanzlerin oder des Kanzlers und" |
9. In § 12 Absatz 2 Nummer 9 werden die Wörter "vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992)" gestrichen.
10. § 13 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 13 Anhörungsrecht, Anzeige- und Genehmigungspflicht
(1) Vor Erlass einer Rechtsverordnung aufgrund dieses Gesetzes sind die Hochschulen und die Studierendenschaften, soweit sie betroffen sind, anzuhören. (2) Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen der Hochschulen sind dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur spätestens drei Monate vor In-Kraft-Treten anzuzeigen. Widerspricht eine Satzung Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen mit dem Bund oder den Ländern, kann das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur verlangen, dass erforderliche Regelungen getroffen oder geltende Regelungen geändert oder aufgehoben werden. Satzungen, denen das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur aus den in Satz 2 genannten Gründen vor dem vorgesehenen Inkraftsetzungszeitpunkt widersprochen hat, treten nicht in Kraft. (3) Die Grundordnung bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ordnung gegen Rechtsvorschriften verstößt. (4) Die Hochschulleitung genehmigt die Hochschulprüfungsordnungen und zeigt sie dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur nach Absatz 2 an.Prüfungsordnungen von Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, bedürfen der Zustimmung des für die Prüfungsordnung zuständigen Fachministeriums. (5) Die Grundordnung, die Immatrikulationsordnung und die Hochschulprüfungsordnungen werden vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur von Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht. Alle übrigen Satzungen veröffentlicht die Hochschule. | § 13 Anhörungsrecht, Anzeige- und Genehmigungspflicht
(1) Vor Erlass einer Rechtsverordnung aufgrund dieses Gesetzes sind die Hochschulen und die Studierendenschaften, soweit sie betroffen sind, anzuhören. (2) Die Grundordnung und die Rahmenprüfungsordnung bedürfen der Genehmigung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ordnungen gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder Vereinbarungen mit dem Bund und den Ländern widersprechen oder wenn bei staatlichen Prüfungen die erforderliche Zustimmung des Fachministeriums nicht vorliegt. (3) Der Erlass von Prüfungs- und Studienordnungen für Studiengänge, die nach Maßgabe von § 28 Absatz 4 neu eingerichtet werden, ist dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur anzuzeigen. Dasselbe gilt für Prüfungs- und Studienordnungen, deren Regelungsgehalt von den Vorgaben der Rahmenprüfungsordnung abweicht. Verstoßen die angezeigten Prüfungs- und Studienordnungen gegen Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen mit dem Bund oder den Ländern, widerspricht das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur dem Inkrafttreten innerhalb von drei Monaten und verlangt, dass erforderliche Regelungen getroffen oder geltende Regelungen geändert oder aufgehoben werden. Dasselbe gilt, wenn sie ohne sachlichen Grund von der Rahmenprüfungsordnung abweichen. (4) Prüfungsordnungen von Studiengängen. die mit einer staatlichen Prüfling abgeschlossen werden, sind dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur anzuzeigen und bedürfen der Zustimmung des für die Prüfungsordnung zuständigen Fachministeriums. (5) Die Hochschule veröffentlicht ihre Satzungen in geeigneter Form. Vor der Veröffentlichung der Prüfungs- und Studienordnungen, die in einer Satzung zusammengefasst werden können, sind das Genehmigungsverfahren der Hochschulleitung sowie das Anzeigeverfahren gemäß Absatz 3 abzuschließen. Das Inkrafttreten der Prüfungs- und Studienordnungen wird dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch die Hochschule nachgewiesen." |
11. § 15 wird wie folgt geändert:
a) in Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "zwölf Monate" durch die Angabe "18 Monate" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "innerhalb von sechs Monaten" gestrichen und nach dem Wort "Landesregierung" werden die Wörter "spätestens neun Monate vor Ablauf der Planungsperiode" eingefügt. Die Wörter ..vor Ablauf der genannten Frist" werden gestrichen.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "legen" die Wörter "unter Berücksichtigung nationaler und internationaler wissenschaftspolitischer Entwicklungen" eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Forschung," die Wörter "zu an den Hochschulen vorgehaltenen Fächern," eingefügt.
12. § 16 wird wie folgt geändert:
Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für die Gebührenbemessung finden die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S.438), entsprechende Anwendung. | "Das Landesverwaltungskostengesetz findet entsprechende Anwendung." |
13. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "das Studium" durch die Wörter "den jeweiligen Studiengang" ersetzt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Die Hochschulen können vorsehen, dass die Einschreibung in einem nicht zulassungsbeschränkten konsekutiven Masterstudiengang auf eine bestimmte Zeit befristet erfolgen kann, wenn der erforderliche Bachelorabschluss noch nicht vorliegt, die bisher erbrachten Studienleistungen aber erwarten lassen, dass der Abschluss innerhalb der Frist erlangt wird. Voraussetzungen und Dauer dieser befristeten Einschreibung sind im Einzelnen durch Satzung festzulegen."
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
In Nummer 1 werden nach dem Klammerzusatz ein Komma und der Satzteil "das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist," eingefügt.
e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:
In Nummer 4 wird folgender Wortlaut angefügt:
"oder eine gemäß § 39 Absatz 3 nach der Studienordnung erforderliche Voraussetzung nach Fristsetzung endgültig nicht nachgewiesen ist."
f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(7) Die Immatrikulation endet, wenn der Studierende das Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung erhalten hat; sie endet, wenn das Zeugnis übersandt wird, spätestens einen Monat nach Absendung an die vom Studierenden angegebene letzte Anschrift. | "(8) Die Immatrikulation endet in Bachelorstudiengängen mit Ablauf des Semesters, in dem die Studierenden das Abschlusszeugnis erhalten haben oder in dem es an die von den Studierenden angegebene letzte Anschrift übersandt wird. Im Übrigen endet die Immatrikulation, wenn die Studierenden das Abschlusszeugnis erhalten haben; sie endet, wenn das Abschlusszeugnis übersandt wird, spätestens einen Monat nach Absendung an die von den Studierenden angegebene letzte Anschrift" |
g) Die bisherigen Absätze 8 bis 10 werden die Absätze 9 bis 11.
14. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Berufstätige ohne Hochschulzugangsberechtigung erhalten die erforderliche Qualifikation für ein Studium an einer Hochschule durch das Ablegen der Meisterprüfung. Satz 3 gilt entsprechend für gleichgestellte berufliche Fortbildungsprüfungen sowie für Fachschulprüfungen. Der Nachweis eines erfolgreich absolvierten Studienjahres von beruflich qualifizierten Studierenden an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes wird als Qualifikation für ein Weiterstudium in dem gleichen oder in einem verwandten Studiengang an einer Hochschule des Landes anerkannt."
b) Der neue Satz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Im Einzelnen kann das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Rechtsverordnung regeln, welche Schulabschlüsse den Zugang zu Universitäts- und Fachhochschulstudiengängen eröffnen; dabei können auch andere Vorbildungen als gleichwertig anerkannt werden. | "Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann im Einzelnen durch Rechtsverordnung regeln, welche Abschlüsse den Zugang zu Universitäts- und Fachhochschulstudiengängen eröffnen; dabei können auch andere Vorbildungen oder berufliche Fortbildungen als gleichwertig anerkannt werden." |
15. § 19 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
19 Zugangsprüfungen und Erweiterungsprüfungen 10
(1) Das Bestehen einer Zugangsprüfung berechtigt Bewerberinnen und Bewerber ohne Zugangsberechtigung zum Studium. (2) Zur Zugangsprüfung wird zugelassen, wer eine mindestens fünfjährige berufliche Tätigkeit oder eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit nachweist. Ausbildung und Tätigkeit müssen in einem Berufsfeld erfolgt sein, welches einen unmittelbaren Sachzusammenhang zum angestrebten Studiengang aufweist. Zeiten der Kindererziehung können auf die berufliche Tätigkeit bis zu zwei Jahren angerechnet werden. (3) Das Nähere über die Zugangsprüfung, insbesondere die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, Form und Inhalt der zu erbringenden Prüfungsleistungen sowie das Prüfungsverfahren regeln die Hochschulen. (4) Das Bestehen einer Erweiterungsprüfung berechtigt Berufstätige ohne Hochschulzugangsberechtigung und Bewerberinnen und Bewerber mit fachgebundener Hochschulzugangsberechtigung zur Fortsetzung des Studiums in einem nicht verwandten Studiengang. Zur Erweiterungsprüfung wird zugelassen, wer das Bestehen einer Zwischenprüfung in einem Studiengang nachweist. Absatz 3 gilt entsprechend. | " § 19 Zugangsprüfungen und Erweiterungsprüfungen
(1) Bewerberinnen und Bewerber erhalten durch das Bestehen einer Hochschulzugangsprüfung eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung. Die Hochschulzugangsprüfung dient der Feststellung, ob die Person aufgrund der Motivation und Persönlichkeit sowie des allgemeinen und fachlichen Wissens für das angestrebte Studium geeignet ist. (2) Zur Zugangsprüfung wird zugelassen, wer eine mindestens zweijährige Berufsausbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit nachweist. Ausbildung und Tätigkeit müssen in einem Berufsfeld erfolgt sein, welches einen Sachzusammenhang zum angestrebten Studiengang aufweist. Ein Sachzusammenhang ist gegeben, wenn die Berufsausbildung und die berufliche Tätigkeit jeweils hinreichende inhaltliche Zusammenhänge mit dem angestrebten Studiengang aufweisen, insbesondere Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die für dieses Studium förderlich sind. Abweichend von Satz 1 genügt eine zweijährige berufliche Tätigkeit in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich bei Personen, die ein Aufstiegsstipendium des Bundes erhalten. Zeiten der Kindererziehung und Zeiten der Pflege von Familienangehörigen können auf die berufliche Tätigkeit bis zu einem Jahr angerechnet werden. (3) Die Hochschulen regeln die Einzelheiten der Hochschulzugangsprüfung durch Satzung. Dabei sind insbesondere die schriftlichen und mündlichen Prüfungsanteile der Zugangsprüfung zu regeln. (4) Das Bestehen einer Erweiterungsprüfung berechtigt Bewerberinnen und Bewerber mit fachgehundener Hochschulzugangsberechtigung zur Fortsetzung des Studiums in einem nicht verwandten Studiengang. Zur Erweiterungsprüfung wird zugelassen, wer mindestens die Hälfte des Studiums in einem Studiengang oder eine Zwischenprüfung in einem Studiengang erfolgreich absolviert hat. Absatz 3 gilt entsprechend." |
16. § 20 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 20 Einstufung in ein höheres Fachsemester 10
(1) In Studiengängen, die auf der Grundlage einer Hochschulprüfung einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, kann Bewerberinnen und Bewerbern, die für den entsprechenden Studiengang bisher an keiner Hochschule für ein Vollzeitstudium immatrikuliert waren, von der Hochschule aufgrund einer Einstufungsprüfung der Zugang zum Studium in einem höheren als dem ersten Semester ermöglicht werden. (2) Voraussetzungen für die Zulassung zur Einstufungsprüfung sind:
(3) Die Einzelheiten werden durch die Hochschule in einer Prüfungsordnung geregelt. | " § 20 Einstufung in ein höheres Fachsemester
(1) In Studiengängen, die einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, kann Bewerberinnen und Bewerbern, die für den entsprechenden Studiengang bisher an keiner Hochschule für ein Vollzeitstudium immatrikuliert waren, von der Hochschule aufgrund einer Einstufung der Zugang zum Studium in einem höheren als dem ersten Semester ermöglicht werden. (2) Voraussetzungen für die Einstufung in ein höheres als das erste Fachsemester sind:
(3) Die Einzelheiten der Einstufung werden durch die Hochschule in einer Einstufungsprüfungsordnung geregelt. Die Einstufung in ein höheres Fachsemester kann unter Anrechnung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die außerhalb des Hochschulwesens erworben wurden,
In den Fällen der Nummern 1 bis 3 können die außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten höchstens bis zu 50 Prozent eines Hochschulstudiums ersetzen. Die Kriterien für die Anrechnung sind im Rahmen der Akkreditierung zu überprüfen. (4) Die Einstufungsprüfungsordnungen sind im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Fachministerium zu erlassen, soweit sie Studiengänge betreffen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden." |
17. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Schülerinnen und Schülern, die nach einer einvernehmlichen Entscheidung von Schule und Hochschule besondere Begabungen aufweisen, kann im Einzelfall genehmigt werden, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen sowie Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen und entsprechende Leistungspunkte zu erwerben, die bei einem späteren Studium anerkannt werden. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung."
18. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 wird nach den Wörtern "zu fördern" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 7 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt.
cc) Folgende Nummern 8 und 9 werden angefügt:
8. die Integration ausländischer Studierender zu unterstützen und
9. die Meinungsbildung in der Studierendenschaft durch geeignete Medien zu fördern."
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: " § 14 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend."
19. Dem § 25 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Das Studierendenparlament kann während der Vorlesungszeit Vollversammlungen einberufen. Während einer Vollversammlung pro Semester finden keine Lehrveranstaltungen statt."
20. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dieser bedarf der Genehmigung durch die Hochschulleiterin oder den Hochschulleiter; die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Ausgaben zur Erfüllung anderer als der in § 24 Abs. 2 genannten Aufgaben geplant sind. | "Dieser bedarf der Genehmigung durch die Hochschulleiterin oder den Hochschulleiter; die Genehmigung ist insbesondere zu versagen, wenn Ausgaben zur Erfüllung anderer als der in § 24 Absatz 2 genannten Aufgaben geplant sind oder der Inhalt oder das Verfahren der Aufstellung gegen Rechtsvorschriften verstößt." |
b) In Absatz 3 Satz 4 wird der Punkt am Ende durch die Wörter ",insbesondere bedarf die Entlastung des Vertretungsorgans der Studierendenschaft durch das Studierendenparlament der Zustimmung der Hochschulleiterin oder des Hochschulleiters." ersetzt.
21. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 5 wird das Wort "genehmigte" durch das Wort "veröffentlichte" ersetzt.
b) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:
"Die Akkreditierung eines Studienganges ist nur dann zu erneuern, wenn dieser in wesentlichen Bestandteilen verändert werden soll. Einer Akkreditierung oder Reakkreditierung bedarf es nicht, wenn die Hochschule als solche über ein akkreditiertes Verfahren zur Sicherung der Qualität der Lehre verfügt. Bei der Akkreditierung von Studiengängen sind die Hochschulen an die Vereinbarungen mit dem Bund oder den Ländern zur Akkreditierung und deren weitere Umsetzung gebunden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur informiert den Bildungsausschuss des Landtages rechtzeitig vor Beschlussfassung über insoweit beabsichtigte wesentliche Änderungen."
22. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Angabe ", in künstlerischen Kernfächern der Hochschule für Musik und Theater Rostock höchstens sechs Jahre." ersetzt.
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Die Prüfungsordnungen regeln, ob und in welchem Umfang besondere Studienzeiten, wie beispielsweise Auslands- und Sprachsemester oder im In- oder Ausland absolvierte Praktika und Zeiten der aktiven Mitarbeit in Hochschulgremien nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet werden. | "(6) Die Prüfungsordnungen regeln, ob und in welchem Umfang besondere Studienzeiten wie Sprachsemester oder im ln- oder Ausland absolvierte Praktika und Zeiten der aktiven Mitarbeit in Hochschulgremien nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet werden. Bei Studiengängen, in denen ein obligatorischer Auslandsstudienaufenthalt nicht vorgesehen ist (§ 38 Absatz 9), wird zumindest ein im Ausland verbrachtes Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet." |
d) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
"Das Nähere, insbesondere zu den Zugangsvoraussetzungen und zur höchstmöglichen Verlängerung der Regelstudienzeit, regelt die Hochschule durch Satzung."
e) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
"(8) Die Hochschulen können in den Prüfungsordnungen vorsehen, dass besonders begabte Studierende anstelle der vorgesehenen Prüfungsleistungen andere Prüfungsleistungen erbringen, wenn gewährleistet ist, dass damit mindestens eine gleichwertige Leistung erbracht wird. Die Voraussetzungen für die Auswahl der Studierenden regeln die Hochschulen in der Prüfungsordnung."
23. § 30
§ 30 Postgraduale Studiengänge(1) Für Absolventinnen und Absolventen eines Hochschulstudiums können zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher, künstlerischer oder beruflicher Qualifikationen oder zur Vertiefung eines Studiums, insbesondere zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses, Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudien (postgraduale Studien) angeboten werden. Postgraduale Studiengänge, die zu einem Diplom-, Master- oder Magistergrad führen, sollen höchstens zwei Jahre dauern. Die Zulassung zur Promotion setzt eine Teilnahme an solchen Studien nicht voraus.
(2) Die Zugangsvoraussetzungen für postgraduale Studiengänge werden von der Hochschule durch Satzung geregelt. Dabei kann bestimmt werden, welche Vorbildungsnachweise, Studienzeiten, Zeiten berufspraktischer Tätigkeit und Prüfungsergebnisse vorliegen müssen.
wird aufgehoben.
24. In § 31 wird der bisherige Absatz 4 Absatz 3.
25. § 33
§ 33 Evaluation der Lehre 10Die Hochschulen begutachten und bewerten in regelmäßigen Abständen von höchstens sieben Jahren mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung und -sicherung die Erfüllung ihrer Aufgaben (Selbstevaluation). Bei der Bewertung der Lehre sind die Studierenden sowie die Absolventinnen und Absolventen zu beteiligen. Alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule haben die Pflicht, hierbei mitzuwirken. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Selbstevaluation erfolgt eine Begutachtung und Bewertung durch unabhängige externe Gutachterinnen oder Gutachter auf der Grundlage überregional anerkannter Verfahren. Das Nähere regeln die Hochschulen in einer Ordnung. Die Ergebnisse der Evaluierung sind zu veröffentlichen und bei der Mittelverteilung nach § 16 Abs. 3 zu berücksichtigen.
wird aufgehoben.
26. § 36 Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Das Studium wird durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen.
In jedem Studiengang mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren, der zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, findet spätestens bis zum Ende des vierten Semesters eine Zwischenprüfung statt, soweit eine vergleichbare Prüfung nicht bereits in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Diese besteht aus Fachprüfungen.
Die Hochschulabschlussprüfungen bestehen aus Fachprüfungen und der Abschlussarbeit, gegebenenfalls mit einem Kolloquium.
Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen bestanden sind; die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn deren Fachprüfungen und die Abschlussarbeit, gegebenenfalls mit dem Kolloquium, bestanden sind.
Der Übergang in das Hauptstudium setzt in der Regel die erfolgreiche Ablegung einer Zwischenprüfung voraus.
(2) Zwischenprüfungen und Hochschulabschlussprüfungen können in Abschnitte geteilt werden sowie durch studienbegleitende Prüfungsleistungen, die in Verbindung mit einzelnen Lehrveranstaltungen erbracht werden, entlastet werden. Prüfungen, die ein Fach abschließen, sind bis zum Beginn des Folgesemesters abzulegen. (3) Zum Nachweis von Studien- und Prüfungsleistungen ist von den Hochschulen unter Berücksichtigung des europäischen Kredit-Transfer-Systems (ECTS) ein Leistungspunktesystem zu schaffen, das die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge derselben oder einer anderen Hochschule ermöglicht. | "(1) Das Studium wird durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen.
(2) In Studiengängen gemäß § 29 Absatz 2 sollen Prüfungen studienbegleitend abgenommen werden. Zum Nachweis von Studien- und Prüfungsleistungen ist von den Hochschulen unter Berücksichtigung des europäischen Kredit-Transfer-Systems (ECTS) ein Leistungspunktesystem zu schaffen, das die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge derselben oder einer anderen Hochschule ermöglicht. (3) In Studiengängen gemäß § 29 Absatz 3 mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen, findet spätestens bis zum Ende des vierten Semesters eine Zwischenprüfung statt, soweit eine vergleichbare Prüfung nicht bereits in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist; sie besteht aus Fachprüfungen. Die Hochschulabschlussprüfungen bestehen aus Fachprüfungen und der Abschlussarbeit, gegebenenfalls mit einem Kolloquium. Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen bestanden sind; die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn deren Fachprüfungen und die Abschlussarbeit, gegebenenfalls mit dem Kolloquium, bestanden sind. Der Übergang in das Hauptstudium setzt in der Regel die erfolgreiche Ablegung einer Zwischenprüfung voraus. Zwischenprüfungen und Hochschulabschlussprüfungen können in Abschnitte geteilt werden sowie durch studienbegleitende Prüfungsleistungen, die in Verbindung mit einzelnen Lehrveranstaltungen erbracht werden, entlastet werden. Prüfungen, die ein Fach abschließen, sind bis zum Beginn des Folgesemesters abzulegen." |
27. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Der zuständige Fachbereich kann bei Hochschulabschlussprüfungen unter Würdigung der Ursachen für die Verzögerung des Studiums Ausnahmen von Absatz 1 Satz 4 zulassen, wenn der Studierende nach Inanspruchnahme der Studienberatung eine vom Prüfungsausschuss befürwortete Konzeption für die Beendigung des Studiums innerhalb von zwei Semestern vorlegt. | "(2) Der zuständige Fachbereich kann bei Prüfungen unter Würdigung der Ursachen für die Verzögerung des Studiums Ausnahmen von Absatz 1 Satz 4 zulassen, wenn die Studierenden nach Inanspruchnahme der Studienberatung eine vom Prüfungsausschuss befürwortete Konzeption für die Beendigung des Studiums innerhalb von zwei Semestern vorlegen." |
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Wiederholung einer Zwischen- oder Abschlussprüfung ist nur innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des jeweiligen Prüfungsverfahrens zulässig, sofern nicht dem Prüfungsteilnehmer wegen besonderer, von ihm nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird. Eine zweite Wiederholung kann für näher in der Prüfungsordnung zu bestimmende Ausnahmefälle und nur zum nächsten regulären Prüfungstermin zugelassen werden. | "(3) Nach Ablauf des jeweiligen Prüfungsverfahrens ist die Wiederholung einer Prüfung nur innerhalb des darauf folgenden Semesters zulässig, sofern den Prüfungsteilnehmenden nicht wegen besonderer, von ihnen nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird. Für Prüfungen, die untrennbar mit einer Lehrveranstaltung verbunden sind, kann diese Frist um ein weiteres Semester verlängert werden. Eine zweite Wiederholung kann nur zum nächsten regulären Prüfungstermin zugelassen werden. Wurde ein Freiversuch in Anspruch genommen, ist eine zweite Wiederholungsprüfung ausgeschlossen, soweit dies nicht durch die Prüfungsordnung in näher zu bestimmenden Ausnahmefällen zugelassen wurde." |
28. § 38 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 38 Prüfungsordnungen
(1) Hochschulprüfungen werden aufgrund von Prüfungsordnungen der Hochschulen abgelegt, die als Satzungen beschlossen werden. (2) Hochschulprüfungsordnungen müssen insbesondere regeln:
(3) In den Prüfungsordnungen sind die Voraussetzungen dafür zu bestimmen, dass erstmals nicht bestandene Fachprüfungen einer Hochschulabschlussprüfung als nicht unternommen gelten, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit und zu dem in der Prüfungsordnung vorgesehenen Regelprüfungstermin abgelegt werden (Freiversuch). Prüfungsordnungen können vorsehen, dass innerhalb der für das Grundstudium genannten Regelstudiendauer zu den in den Prüfungsordnungen festgelegten Regelprüfungsterminen abgelegte Fachprüfungen der Vor- oder Zwischenprüfungen als nicht unternommen gelten und dass im Freiversuch bestandene Fachprüfungen zur Notenverbesserung erneut abgelegt werden können. (4) In die Prüfungsordnungen sind Regelungen über den Nachteilsausgleich für Studierende aufzunehmen, die aufgrund einer Behinderung an der Ableistung einer Prüfung in der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Weise gehindert sind. Der Nachteilsausgleich kann insbesondere Abweichungen im Hinblick auf die Ableistung der Prüfung, die Benutzung von Hilfsmitteln oder -personen, die Fristen für den Freiversuch nach Absatz 3 sowie die terminlichen Voraussetzungen für das Nichtbestehen von Prüfungen nach § 37 Abs. 1 Satz 4 vorsehen. Der Nachteilsausgleich wird auf Antrag einzelfallbezogen gewährt; er soll sich, soweit nicht mit einer Änderung des Krankheits- oder Behinderungsbildes zu rechnen ist, auf alle im Verlauf des Studiums abzuleistenden Prüfungen erstrecken. (5) In den Prüfungsordnungen soll in geeigneten Fächern vorgesehen werden, dass
(6) Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren sind so zu gestalten, dass die Abschlussprüfung innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt werden kann. (7) Soweit in Hochschulprüfungsordnungen zu treffende Regelungen für den gesamten Bereich einer Hochschule oder für mehrere Bereiche getroffen werden können, so kann von der Hochschule eine gemeinsame Prüfungsordnung erlassen werden. (8) Prüfungsordnungen müssen die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit ermöglichen. (9) Für einen Studiengang kann ein obligatorischer Studienaufenthalt an einer ausländischen Hochschule vorgesehen werden, wenn dies aus fachlichen Gründen zweckmäßig erscheint. Der Aufenthalt ist mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und in den Studiengang einzuordnen. Die Lage und die Dauer des Auslandsaufenthaltes ist von der Hochschule in der Prüfungsordnung zu bestimmen. (10) In den jeweiligen Prüfungsordnungen sind die Zugangsvoraussetzungen für einen Masterstudiengang zu regeln. | § 38 Prüfungsordnungen
(1) Prüfungen werden aufgrund von Prüfungsordnungen der Hochschule abgelegt, die vom Senat nach Anhörung des zuständigen Organs der Studierendenschaft als Satzungen beschlossen und vom Rektor genehmigt werden. Die Hochschule erlässt die Prüfungsordnung auf der Grundlage einer Rahmenprüfungsordnung der Hochschule. (2) Die Rahmenprüfungsordnung muss insbesondere Folgendes regeln:
Dabei kann die Rahmenprüfungsordnung ihrerseits Rahmenregelungen vorsehen, um den Besonderheiten verschiedener Studiengänge Rechnung zu tragen. (3) Die Prüfungsordnungen sind so zu gestalten, dass die Gleichwertigkeit einander entsprechender Hochschulabschlüsse sowie die Möglichkeit des Hochschulwechsels gewährleistet wird. Sie können regeln, dass erstmals nicht bestandene Prüfungen als nicht unternommen gelten, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit und zu dem in der Prüfungsordnung festgelegten Regelprüfungstermin abgelegt werden (Freiversuch). Dabei ist vorzusehen, dass im Freiversuch bestandene Prüfungen zur Notenverbesserung erneut abgelegt werden können. (4) In die Prüfungsordnungen sind Regelungen über den Nachteilsausgleich für Studierende aufzunehmen, die aufgrund einer Behinderung an der Ableistung einer Prüfung in der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Weise gehindert sind. Der Nachteilsausgleich kann insbesondere Abweichungen im Hinblick auf die Ableistung der Prüfung, die Benutzung von Hilfsmitteln oder -personen, die Fristen für den Freiversuch nach Absatz 3 sowie die terminlichen Voraussetzungen für das Nichtbestehen von Prüfungen nach § 37 Absatz 1 Satz 3 vorsehen. Der Nachteilsausgleich wird auf Antrag einzelfallbezogen gewährt; er soll sich, soweit nicht mit einer Änderung des Krankheits- oder Behinderungsbildes zu rechnen ist, auf alle im Verlauf des Studiums abzuleistenden Prüfungen erstrecken. (5) In den Prüfungsordnungen soll in geeigneten Fächern vorgesehen werden, dass Lehrveranstaltungen auch in anderen Sprachen als Deutsch abgehalten werden können, Studien- und Prüfungsleistungen auch in anderen Sprachen als Deutsch zu erbringen sind oder erbracht werden können. (6) Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren sind so zu gestalten, dass die Abschlussprüfung innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt werden kann. (7) Soweit in Hochschulprüfungsordnungen zu treffende Regelungen für den gesamten Bereich einer Hochschule oder für mehrere Bereiche getroffen werden können, kann von der Hochschule eine gemeinsame Prüfungsordnung erlassen werden. (8) Prüfungsordnungen müssen die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit ermöglichen. (9) Für einen Studiengang kann ein obligatorischer Studienaufenthalt an einer ausländischen Hochschule vorgesehen werden, wenn dies aus fachlichen Gründen zweckmäßig erscheint. Der Aufenthalt ist mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und in den Studiengang einzuordnen. Die Lage und die Dauer des Auslandsaufenthaltes sind von der Hochschule in der Prüfungsordnung zu bestimmen. (10) Der Zugang zum Masterstudiengang darf in nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen nur dann versagt werden, wenn ein erfolgreicher Abschluss des Masterstudiums nicht zu erwarten ist. Näheres ist in den Prüfungsordnungen zu regeln. Dabei darf nicht ausschließlich auf die Abschlussnote abgestellt werden." |
29. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für jeden Studiengang stellt die Hochschule eine Studienordnung auf, die als Satzung zu erlassen ist. | "Für jeden Studiengang erlässt die Hochschule eine Studienordnung als Satzung." |
b) Absatz 2 Satz 7
Bei modularisierten Studiengängen enthält die Studienordnung die nähere Beschreibung der Module.
wird aufgehoben.
29a. In § 41 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Nach Maßgabe der jeweiligen Prüfungsordnung kann die Hochschule auf Antrag des Studierenden im Falle eines abgeschlossenen Masterstudiums unter Einrechnung der im Rahmen des vorangegangenen Bachelor-Abschlusses erworbenen Leistungspunkte mit mindestens 300 Leistungspunkten (ECTS) anstelle des Mastergrades einen Diplomgrad verleihen, sofern sichergestellt ist, dass die erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen denen eines Diplomstudiengangs mindestens gleichwertig sind. An Fachhochschulen kann anstelle eines Bachelorgrades ein Diplomgrad auch dann verliehen werden, sofern der Studienabschluss den Erwerb von mindestens 240 Leistungspunkten (ECTS) voraussetzt und Prüfungsleistungen denen eines Diplomstudiengangs mindestens gleichwertig sind."
30. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 3 werden in dem Klammerzusatz die Wörter "Lehrkräfte für besondere Aufgaben" gestrichen.
b) In Absatz 7 Satz 2 werden nach der Angabe "Absatz 5" die Wörter "Satz 1 und 2" gestrichen.
31. § 55 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Mitarbeitern" die Wörter "sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 werden die Wörter "Gastdozentinnen und Gastdozenten" gestrichen.
bb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
7. die wissenschaftlichen Hilfskräfte. | "7. die Hilfskräfte (§ 79)" |
c) In Absatz 3 werden die Wörter "vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687)" gestrichen.
32. Dem § 56 wird folgender Satz angefügt:
"Sie oder er kann die Befugnis für die der Kanzlerin oder dem Kanzler zugeordneten weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 78) auf die Kanzlerin oder den Kanzler übertragen."
33. § 57 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 wird der letzte Halbsatz
sofern ihnen diese Aufgaben nicht im Rahmen eines gesonderten Vertrages übertragen werden.
gestrichen.
34. § 58 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "ab dem 1. Januar 2010" gestrichen und werden nach dem Wort "Juniorprofessur" die Wörter "oder durch eine Habilitation" eingefügt sowie im zweiten Halbsatz das Wort "insbesondere" durch die Wörter "durch gleichwertige wissenschaftliche Leistungen" ersetzt.
b) Die Sätze 2 und 3
Die bis zum 1. Januar 2010 erbrachten wissenschaftlichen Leistungen werden, sofern sie nicht im Rahmen einer Juniorprofessur erbracht werden, durch eine Habilitation oder durch gleichwertige wissenschaftliche Leistungen nachgewiesen. Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a sollen, auch soweit sie nicht im Rahmen einer Juniorprofessur erbracht werden, nicht Gegenstand eines nach dem 1. Januar 2010 beendeten Prüfungsverfahrens sein.
werden aufgehoben.
35. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In.Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"im Ausnahmefall für die Besetzung der Professur eine in besonderer Weise qualifizierte Person zur Verfügung steht, deren Gewinnung im Hinblick auf die Stärkung der Qualität und Profilbildung im besonderen Interesse der Hochschule liegt und das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Zustimmung erteilt hat."
b) In Absatz 5 Satz 3 werden nach dem Wort "Hochschulen" die Wörter ", wobei in künstlerischen Fächern ein Gutachten von einer künstlerisch ausgewiesenen Persönlichkeit außerhalb des Hochschulbereiches ersetzt werden kann," eingefügt.
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
"(7) Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren erfüllen und die in einem gemeinsamen Berufungsverfahren mit einer außerhochschulischen Forschungseinrichtung ausgewählt und von dieser eingestellt wurden, kann die Hochschule die Rechte und Pflichten von Mitgliedern nach § 50 Absatz 2 zuerkennen. Ein Dienstverhältnis mit der Hochschule wird nicht begründet. Ihnen können die sich aus § 57 Absatz 2 bis 5 ergebenden Rechte übertragen werden. Sie sind verpflichtet, mindestens zwei, bei Fachhochschulen vier Semesterwochenstunden an der am gemeinsamen Berufungsverfahren beteiligten Hochschule zu lehren. § 61 Absatz 3 gilt entsprechend."
36. § 60 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "werden" die Wörter "durch die Hochschule" eingefügt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Um auszuschließen, dass eine erweiterte Ausstattung einer Professur nutzlos wird, kann eine Zusage der Hochschule in Berufungs- und Bleibeverhandlungen mit der Verpflichtung verbunden werden, dass die Professorin oder der Professor für eine angemessene, im Einzelnen zu bestimmende Zeit an der Hochschule verbleiben wird. Für den Fall eines von der Professorin oder dem Professor zu vertretenden vorzeitigen Ausscheidens aus der Hochschule kann eine Erstattung der Mittel für eine erweiterte Ausstattung vereinbart werden. Als angemessen ist in der Regel eine Frist von drei Jahren anzusehen. Die Frist soll fünf Jahre nicht überschreiten."
37. § 62 Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Verlängerungen nach den in § 57b Abs. 4 Nr. 1 und 3 bis 5 Hochschulrahmengesetz genannten Fällen bleiben hierbei außer Betracht. | "Verlängerungen nach den in § 2 Absatz 5 Nummer 1 und 3 bis 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) genannten Fällen bleiben hierbei außer Betracht. § 2 Absatz 3 Satz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes gilt entsprechend." |
38. In Kapitel 3 werden in der Überschrift die Wörter "Lehrkräfte für besondere Aufgaben" gestrichen.
39. In § 66 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört es auch, den Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen."
40. § 68
§ 68 Lehrkräfte für besondere Aufgaben 10(1) Den Lehrkräften für besondere Aufgaben obliegt überwiegend die Vermittlung praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren erfordern. Ihnen können auch andere Dienstleistungen übertragen werden.
(2) § 66 Abs. 3 gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
41. § 70 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Ruhen des Dienstverhältnisses nach § 35 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes vom 20. Dezember 1990 (GVOBl. M-V 1991 S. 3), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2001 (GVOBl. M-V S. 621), und § 4 Abs. 1 des Landesministergesetzes vom 11. Juni 1991 (GVOBl. M-V S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438), | "2. Ruhen des Dienstverhältnisses nach § 35 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes und § 4 Absatz 1 des Landesministergesetzes," |
b) Absatz 3 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Inanspruchnahme von Elternzeit nach der Erziehungsurlaubsverordnung vom 14. April 1994 (GVOBl. M-V S. 582) oder Beschäftigungsverbot nach der Mutterschutzverordnung vom 14. April 1994 (GVOBl. M-V S. 584), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. April 1998 (GVOBl. M- V S. 421), in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist. | "5. Inanspruchnahme von Elternzeit nach der Elternzeitlandesverordnung vom 22. Februar 2002 (GVOBl. M-V S. 134), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Januar 2010 (GVOBl. M-V S. 36) geändert worden ist, oder Beschäftigungsverbot nach der Mutterschutzverordnung vom 14. April 1994 (GVOBl. M-V S. 584), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. Januar 2010 (GVOBl. M-V 5.36) geändert worden ist, in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist." |
c) In Absatz 4 wird die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.
42. In § 72 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "des 62. Lebensjahres" durch die Wörter "der für die Beamtinnen und Beamten des Landes maßgeblichen Regelaltersgrenze" ersetzt.
43. § 74 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 74 Gastprofessorinnen und Gastprofessoren, Gastdozentinnen und Gastdozenten 10
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die nicht Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sind und die Voraussetzungen für die Einstellung als Professorin oder Professor erfüllen, können als Gast vorübergehend an der Hochschule tätig sein und Aufgaben im Sinne des § 57 wahrnehmen (Gastprofessorinnen, Gastprofessoren, Gastdozentinnen und Gastdozenten). | " § 74 Gastprofessorinnen und Gastprofessoren
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die nicht Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sind und die Voraussetzungen für die Einstellung als Professorin oder Professor erfüllen, können als Gast vorübergehend an der Hochschule tätig sein und Aufgaben im Sinne des § 57 wahrnehmen. Für die Dauer der Tätigkeit kann durch die Hochschule die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Gastprofessorin" oder "Gastprofessor" verliehen werden." |
44. § 79 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Voraussetzung für die Einstellung als wissenschaftliche Hilfskraft ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium, für die Einstellung als studentische Hilfskraft in der Regel der Abschluss des Grundstudiums. | "(3) Voraussetzung für die Einstellung als wissenschaftliche Hilfskraft ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium. Als studentische Hilfskraft kann eingestellt werden, wer in einem Studiengang immatrikuliert ist, der zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt." |
45. Dem § 80 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Die Grundordnung kann bestimmen, dass die Amtszeit der Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Studierenden ein Jahr beträgt; Wiederwahl ist zulässig."
46. § 81 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Senat hat ein umfassendes Informationsrecht gegenüber der Hochschulleitung. | "Die Mitglieder des Senates haben ein umfassendes Informations- und Fragerecht gegenüber der Hochschulleitung." |
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Über die Verfahren zur Evaluation und Systemakkreditierung gemäß § 3a sowie deren Ergebnisse ist der Senat zu unterrichten."
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Der Senat unterbreitet dem Konzil Vorschläge zur Wahl der Mitglieder der Hochschulleitung mit Ausnahme der Kanzlerin oder des Kanzlers sowie des Hochschulrates. | "(4) Der Senat unterbreitet dem Konzil Vorschläge:
|
d) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
"(8) Die Grundordnung kann anstelle des Konzils die Einrichtung eines erweiterten Senats vorsehen. Die Beschlussfassung hierüber bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Konzils. Das Verhältnis der Gruppenvertreter gemäß § 52 Absatz 2 im erweiterten Senat beträgt 2 : 2 : 1 : 1. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre. Der erweiterte Senat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung. Sieht die Grundordnung die Einrichtung eines erweiterten Senats vor, nimmt dieser die Aufgaben gemäß § 80 Absatz 1 wahr. § 80 Absatz 3 gilt entsprechend."
47. § 82 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3
(3) Die Grundordnung einer Hochschule kann vorsehen, dass die Aufgaben der Hochschulleitung durch die Hochschulleiterin oder den Hochschulleiter allein wahrgenommen werden.
wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die Mitglieder der Hochschulleitung nach Absatz 2 Nr. 3 und 4 werden vom Konzil auf Vorschlag des Senats für eine Amtszeit von zwei bis vier Jahren gewählt; sieht die Grundordnung die Mitgliedschaft eines Studierenden in der Hochschulleitung vor, kann dessen Amtszeit ein Jahr betragen. | "(4) Die Amtszeit der Mitglieder der Hochschulleitung beträgt nach Maßgabe der Grundordnung:
Sieht die Grundordnung die Mitgliedschaft eines Studierenden in der Hochschulleitung vor, beträgt seine Amtszeit ein Jahr. Sieht die Grundordnung eine hauptamtliche Prorektorin oder einen hauptamtlichen Prorektor vor, gilt Nummer 2 entsprechend." |
d) Absatz 6 wird
(6) Die Mitglieder der Hochschulleitung nehmen die ihnen von der Hochschulleiterin oder dem Hochschulleiter zugewiesenen Aufgaben eigenverantwortlich wahr und vertreten die Hochschulleiterin oder den Hochschulleiter nach Maßgabe einer Geschäftsordnung.
aufgehoben.
e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 5.
48. § 83 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "das 65. Lebensjahr nicht überschreitet" durch die Wörter "die für die Beamtinnen und Beamten des Landes maßgebliche Regelaltersgrenze nicht erreicht" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird Satz 2
Die Amtszeit beträgt vier bis acht Jahre
aufgehoben.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ist die Hochschulleiterin oder der Hochschulleiter Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit des Landes Mecklenburg-Vorpommern gilt sie oder er für die Dauer der Amtszeit als ohne Dienstbezüge beurlaubt. | "Ist die Hochschulleiterin oder der Hochschulleiter Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird sie oder er auf Antrag für die Dauer der Amtszeit ohne Dienstbezüge beurlaubt; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit besteht fort." |
bb) In Satz 3 werden die Wörter "außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern" gestrichen und nach dem Wort "Altersgrenze" die Wörter "aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit bei Erfüllung der versorgungsrechtlichen Wartezeit" eingefügt.
cc) In Satz 5 werden die Wörter "nach Absatz 4" gestrichen.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die Hochschule für Musik und Theater Rostock wird abweichend von den Absätzen 1 und 3 von einer ihr angehörenden Professorin oder einem ihr angehörenden Professor geleitet. | "(4) Wird eine Professorin oder ein Professor (§ 58) der Hochschule zur Hochschulleiterin oder zum Hochschulleiter berufen, findet § 61 Absatz 7 während der Amtszeit entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht, wenn eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen ist." |
49. § 84 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Hochschulleiterin oder der Hochschulleiter führt in der Hochschulleitung den Vorsitz und hat in diesem die Richtlinienkompetenz inne. Sie oder er weist den Mitgliedern der Hochschulleitung Aufgabenbereiche zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung zu. | "(2) Die Hochschulleiterin oder der Hochschulleiter trägt die Gesamtverantwortung für die Hochschule. Sie oder er führt in der Hochschulleitung den Vorsitz. Sie oder er weist den Mitgliedern der Hochschulleitung Aufgabenbereiche zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung sowie die Fachvorgesetzteneigenschaft für die zugeordneten Mitarbeiter zu." |
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die Hochschulleiterin oder der Hochschulleiter hat im Rahmen ihrer oder seiner Gesamtverantwortung die Richtlinienkompetenz inne und kann nach Beratung in der Hochschulleitung Einzelfallentscheidungen auch mit Wirkung für die übertragenen Geschäftsbereiche der Mitglieder der Hochschulleitung treffen. Sie sind insoweit an die Entscheidung der Hochschulleiterin oder des Hochschulleiters gebunden, es sei denn, die Hochschulleitung trifft mehrheitlich eine abweichende Entscheidung."
c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6.
d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
"(7) Die Hochschulleiterin oder der Hochschulleiter der Hochschule für Musik und Theater Rostock nimmt zusätzlich zu ihrem oder seinem Amt Aufgaben in der Lehre wahr."
50. § 85
§ 85 Kommission Hochschule und Forschung 10(1) Zur Beratung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird eine Kommission Hochschule und Forschung gebildet, der neben den Vorsitzenden der Hochschulräte Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, aus dem Bereich der Wirtschaft, der beruflichen Praxis sowie aus Wissenschaft und Kultur und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur angehören. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die Vertreterin oder der Vertreter des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur verfügt über kein Stimmrecht.
(2) Die Kommission Hochschule und Forschung gibt Empfehlungen zu übergreifenden Fragen der Hochschulplanung.
(3) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur regelt die Zusammensetzung der Kommission Hochschule und Forschung.
wird aufgehoben.
51. § 86 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) An jeder Hochschule ist ein Hochschulrat zu bilden. | "(1) An jeder Hochschule kann ein Hochschulrat gebildet werden." |
b) Absatz 2 Satz 2
Die Mitglieder des Hochschulrates werden vom Konzil gewählt. Näheres, einschließlich der Amtszeit, regelt die Grundordnung.
wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Der Hochschulrat berät die Hochschule in der Entwicklungsplanung und schlägt Maßnahmen vor, die der Profilbildung und der Erhöhung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit dienen. In diesem Rahmen wirkt er insbesondere mit bei der Erstellung von Konzepten zur Hochschulentwicklung, der Festlegung von Grundsätzen für die Ausstattung und für den wirtschaftlichen und aufgabengerechten Einsatz der Mittel für Forschung und Lehre nach leistungs- und belastungsorientierten Kriterien sowie bei der Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen. | "(3) Der Hochschulrat berät die Hochschule in allen wichtigen strategischen Angelegenheiten, insbesondere in der Entwicklungsplanung. Er gibt Empfehlungen zur Profilbildung der Hochschule und zur Schwerpunktsetzung in Forschung und Lehre und schlägt Maßnahmen vor, die der Erhöhung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit dienen. In diesem Rahmen wirkt er insbesondere mit bei der Erstellung von Konzepten zur Hochschulentwicklung sowie der Festlegung von Grundsätzen für die Ausstattung und für den wirtschaftlichen und aufgabengerechten Einsatz der Mittel für Forschung und Lehre nach leistungs- und belastungsorientierten Kriterien." |
52. § 87 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Kanzlerin oder der Kanzler leitet die Verwaltung der Hochschule und nimmt die sonstigen ihr oder ihm durch die Hochschulleiterin oder den Hochschulleiter übertragenen Aufgaben wahr. Sie oder er ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt. | "(1) Im Rahmen ihres oder seines Geschäftsbereiches übernimmt die Kanzlerin oder der Kanzler folgende Aufgaben:
Darüber hinaus nimmt sie oder er die sonstigen ihr oder ihm durch die Hochschulleiterin oder den Hochschulleiter übertragenen Aufgaben wahr. Bei Entscheidungen gemäß § 84 Absatz 3 bleiben die Rechte als Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt unberührt." |
b) . Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler wird auf Vorschlag der Hochschulleiterin oder des Hochschulleiters vom Konzil für acht Jahre gewählt und durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bestellt. Wiederwahl ist möglich. Die Stelle ist rechtzeitig öffentlich auszuschreiben. | "(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler wird auf Vorschlag der Hochschulleiterin oder des Hochschulleiters vom Konzil gewählt und durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bestellt. Mit der Kanzlerin oder dem Kanzler wird bei Vorliegen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit begründet. Bei einem bestehenden Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist die Eignung für das Amt gemäß § 21 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes zu erproben. Ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis kann begründet werden. Die Stelle ist rechtzeitig öffentlich auszuschreiben." |
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Zur Kanzlerin oder zum Kanzler kann nur bestellt werden, wer ein abgeschlossenes wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium oder die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst oder zum Richteramt besitzt und aufgrund einer mehrjährigen leitenden Tätigkeit in Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege erwarten lässt, dass sie oder er den Anforderungen des Amtes gewachsen ist und während der ersten Amtszeit das 65. Lebensjahr nicht überschreitet. | "(3) Zur Kanzlerin oder zum Kanzler kann nur bestellt werden, wer die Voraussetzungen für eine Einstellung in das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeiner Dienst erfüllt oder die Befähigung zum Richteramt besitzt und aufgrund einer mehrjährigen leitenden Tätigkeit in Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege erwarten lässt, dass sie oder er den Anforderungen des Amtes gewachsen ist." |
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die Kanzlerin oder der Kanzler ist Beamtin oder Beamter auf Zeit, oder übt das Amt in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis aus. | "(4) Die Grundordnung einer Hochschule kann vorsehen, dass die Aufgaben der Kanzlerin oder des Kanzlers durch eine hauptamtliche Prorektorin oder einen hauptamtlichen Prorektor wahrgenommen werden. § 83 Absatz 3 Satz 1 und 2, § 70 Absatz 3 Satz 2 sowie § 87 Absatz 3 gelten entsprechend." |
53. In § 89 Satz 3 werden die Wörter "- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046)" gestrichen.
54. Dem § 91 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Er kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abweichende Entscheidungen zur Verteilung der Mittel treffen. Die Mitglieder der Fachbereichsleitung sind nicht stimmberechtigt."
55. Dem § 92 Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
"Der Fachbereichsrat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die Mitglieder der Fachbereichsleitung abwählen. Die Mitglieder der Fachbereichsleitung sind nicht stimmberechtigt."
56. Teil 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Teil 10 Hochschulmedizin § 96 Fakultät und Klinikum (1) Die medizinischen Fachgebiete der Hochschule bilden die Medizinische Fakultät. Auf die Medizinische Fakultät finden die allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Medizinische Fakultät erfüllt ihre Aufgaben in Forschung und Lehre im Klinikum. Dem Klinikum obliegen die Krankenversorgung, Aufgaben im öffentlichen Gesundheitswesen und die Aus-, Fort- und Weiterbildung des medizinischen Personals. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann im Einvernehmen mit dem Sozialministerium dem Klinikum durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Krankenversorgung stehen, insbesondere auch solche nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Psychischkrankengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. April 2000 (GVOBl. M-V S. 182), geändert durch das Gesetz vom 21. März 2001 (GVOBl. M-V S. 59), übertragen. In der Rechtsverordnung kann insbesondere Art und Umfang der Aufgabenwahrnehmung, die Finanzierung sowie die Aufsicht geregelt werden. (3) Fakultät und Klinikum unterstützen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Beschlüsse des Fakultätsrates in Angelegenheiten von Forschung und Lehre binden den Klinikumsvorstand. Der Klinikumsvorstand kann Einspruch gegen Beschlüsse des Fakultätsrates erheben, die die Erfüllung der Aufgaben im Sinne des Absatzes 2 beeinträchtigen. Über den Einspruch entscheidet die Hochschulleitung. § 97 Klinikum (1) Das Klinikum ist eine zentrale Betriebseinheit der Hochschule. Die im Klinikum tätigen Hochschulmitglieder sind Mitglieder der Fakultät. (2) Das Klinikum gliedert sich nach Maßgabe eines Organisationsplanes, den das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur auf Vorschlag der Hochschulleitung erlässt, in Kliniken, klinischtheoretische und vorklinische Institute sowie zentrale Dienstleistungseinrichtungen und Schulen für Gesundheitsfachberufe. (3) Das Klinikum hat eine einheitliche Personal- und Wirtschaftsverwaltung, die Teil der Hochschulverwaltung ist. Für das Klinikum wird ein Wirtschaftsplan aufgestellt; die Regeln der kaufmännischen Buchführung finden Anwendung. (4) Die Hochschulleitung erlässt im Einvernehmen mit dem Klinikumsvorstand eine Klinikumsordnung als Satzung, die das Nähere über die Organisation, die Zuständigkeiten und das Verfahren im Klinikum regelt. (5) Über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Einrichtungen im Sinne des Absatzes 2, die der Krankenversorgung dienen, entscheidet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Benehmen mit der Hochschulleitung. § 98 Klinikumsvorstand (1) Der Klinikumsvorstand leitet das Klinikum. Dem Klinikumsvorstand gehören an:
(2) Der Klinikumsvorstand entscheidet in Angelegenheiten, die Auswirkungen auf Forschung und Lehre haben, im Benehmen mit dem Fakultätsrat. Er berichtet regelmäßig dem Fakultätsrat. Der Klinikumsvorstand darf in ärztlichen Angelegenheiten keine Weisungen geben. Er entscheidet in Angelegenheiten des Klinikums von grundsätzlicher Bedeutung und hat insbesondere folgende Aufgaben:
(3) Hält die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor Maßnahmen des Klinikumsvorstandes oder der Ärztlichen Direktorin oder des Ärztlichen Direktors mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit oder Sparsamkeit nicht für vereinbar, hat sie oder er sie zu beanstanden und auf Abhilfe hinzuwirken. Wird nicht binnen angemessener Frist abgeholfen, legt sie oder er die Angelegenheit der Hochschulleitung vor. § 99 Ärztliche Direktorin oder Ärztlicher Direktor (1) Der Ärztlichen Direktorin oder dem Ärztlichen Direktor obliegt die Verantwortung für die übergreifenden medizinischen Aufgaben des Klinikums. Sie oder er hat insbesondere:
(2) Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor trifft die Entscheidungen mit haushaltsrechtlichen Auswirkungen im Einvernehmen mit der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor. Sie oder er hat rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen und Unterlassungen des Klinikumsvorstandes zu beanstanden. (3) Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor kann auf ihren oder seinen Antrag während ihrer oder seiner Amtszeit ganz oder teilweise von ihren oder seinen Dienstaufgaben freigestellt werden. Sie oder er hat eine ständige Stellvertreterin oder einen ständigen Stellvertreter. (4) Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor gehört dem Fakultätsrat mit beratender Stimme an, wenn sie oder er nicht gewähltes Mitglied ist. Sie oder er darf nicht gleichzeitig Dekanin oder Dekan der Medizinischen Fakultät sein. Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor kann an den Sitzungen aller Gremien des Klinikums teilnehmen. (5) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bestellt die Ärztliche Direktorin oder den Ärztlichen Direktor und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter auf Vorschlag der Hochschulleitung nach Anhörung des Klinikumsvorstandes und Fakultätsrates für drei Jahre. Sie müssen Leiterinnen oder Leiter einer medizinischen Einrichtung sein. § 100 Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor (1) Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor leitet als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Kanzlerin oder des Kanzlers die Verwaltung des Klinikums. Unbeschadet der Weisungsrechte der Kanzlerin oder des Kanzlers ist sie oder er Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt im Klinikum und für die Personal- und Wirtschaftsverwaltung zuständig. Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor stellt im Benehmen mit dem Klinikumsvorstand und Fakultätsrat den Entwurf des Wirtschaftsplanes auf. Sie oder er führt die Geschäfte des Klinikumsvorstandes und vollzieht dessen Beschlüsse. (2) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bestellt die Verwaltungsdirektorin oder den Verwaltungsdirektor auf Vorschlag der Hochschulleitung nach Anhörung des Klinikumsvorstandes und des Fakultätsrates. Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor soll über ein abgeschlossenes Studium der Rechts- oder Wirtschaftswissenschaften verfügen und soll einschlägige Berufserfahrungen besitzen. (3) Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor kann an den Sitzungen aller Gremien des Klinikums teilnehmen, soweit nicht im Einzelfall patientenbezogene Daten erörtert werden. Sie oder er gehört dem Fakultätsrat mit beratender Stimme an. § 101 Pflegedienstdirektorin oder Pflegedienstdirektor (1) Die Pflegedienstdirektorin oder der Pflegedienstdirektor ist für die Organisation des Pflegedienstes sowie für die Weiterbildung der Pflegeberufe verantwortlich. Sie oder er hat die Grundsätze eines wirtschaftlichen Pflegedienstes zu beachten. (2) Die Pflegedienstdirektorin oder der Pflegedienstdirektor wird nach öffentlicher Ausschreibung auf Vorschlag des Klinikumsvorstandes durch die Hochschulleitung bestellt. Sie oder er muss eine einschlägige Vorbildung und Berufserfahrung besitzen. § 102 Medizinische Einrichtungen und medizinische Zentren (1) Die Kliniken, die klinischtheoretischen und die vorklinischen Institute sind medizinische Einrichtungen und zugleich die organisatorischen Grundeinheiten des Klinikums. Sie gliedern sich nach dem Organisationsplan gemäß § 97 Abs. 2 . (2) Medizinische Einrichtungen auf dem Gebiet der Krankenversorgung, die ein einziges medizinisches Fachgebiet umfassen, werden von einer Professorin oder einem Professor als Direktorin oder Direktor geleitet. Die Direktorin oder der Direktor trägt die ärztliche und fachliche Verantwortung. Sie oder er ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der in der Einrichtung hauptberuflich tätigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes mit Ausnahme der Professorinnen und Professoren, wenn es um Angelegenheiten von Forschung und Lehre geht, und entscheidet über deren Einsatz. Die Bestellung als Direktorin oder Direktor erfolgt gleichzeitig mit der Berufung als Professorin oder Professor durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Dauer des Dienstverhältnisses. Die stellvertretende Direktorin oder der stellvertretende Direktor wird durch den Klinikumsvorstand bestellt. (3) Medizinische Einrichtungen auf dem Gebiet der Krankenversorgung, die mehrere medizinische Fachgebiete umfassen, gliedern sich in Abteilungen für die jeweiligen Fachgebiete und in Spezialgebiete von entsprechender klinischer und fachlicher Eigenständigkeit und Bedeutung. Die Abteilungen und die Spezialgebiete im Sinne des Satzes 1 werden von einer Professorin oder einem Professor geleitet; Absatz 2 gilt entsprechend. Medizinische Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 werden von einer geschäftsführenden Direktorin oder einem geschäftsführenden Direktor geleitet, die oder der aus dem Kreis der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter gewählt wird. Die Wahl bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Die Wahl der stellvertretenden Leiterin oder des stellvertretenden Leiters bedarf der Zustimmung des Klinikumsvorstandes. Die geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor koordiniert die Tätigkeit in der Einrichtung und vertritt diese nach außen. Die Klinikumsordnung regelt die Amtszeit der geschäftsführenden Direktorin oder des geschäftsführenden Direktors und der Vertreterin oder des Vertreters sowie das Wahlverfahren und die Aufgaben der Direktorin oder des Direktors. (4) Die Leiterinnen oder die Leiter von medizinischen Einrichtungen im Sinne des Absatzes 2 sowie von Abteilungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 haben bei der Besetzung von Stellen in der Einrichtung ein Vorschlagsrecht. Behandelt der Fakultätsrat oder der Klinikumsvorstand grundsätzliche Angelegenheiten der Einrichtung, so ist die Leiterin oder der Leiter oder die geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor zu hören. Die Klinikumsordnung regelt, inwieweit Vertreterinnen und Vertreter der übrigen Hochschulmitglieder, die in der Einrichtung tätig sind, beratend an der Leitung mitwirken. (5) Für medizinische Einrichtungen ohne Aufgaben der Krankenversorgung gelten die allgemeinen Vorschriften des § 94 . (6) Auf Vorschlag oder nach Anhörung des Klinikumsvorstandes und des Fakultätsrates kann das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur für fachverwandte medizinische Einrichtungen medizinische Zentren errichten; Entsprechendes gilt für die Aufhebung. Das Zentrum dient der Koordinierung der Aufgaben der Kliniken und medizinischen Institute. Das Zentrum wird durch einen Vorstand geleitet, dem alle Leiterinnen und Leiter der zum Zentrum gehörenden Einrichtung angehören. Sie wählen aus ihrer Mitte eine Leiterin oder einen Leiter des Zentrums und dessen Vertreterin oder Vertreter. Das Nähere regelt die Klinikumsordnung. § 103 Lehrkrankenhäuser und zugeordnete klinische Einrichtungen (1) Geeignete Krankenhäuser kann das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Sozialministerium der Fakultät auf deren Antrag als Lehrkrankenhaus für die klinische Ausbildung der Studierenden zuordnen. Durch Vertrag mit dem Träger sind insbesondere die Aufgaben, eine angemessene Erstattung der Mehraufwendungen des Trägers und die Beteiligung der Medizinischen Fakultät bei der Besetzung von Stellen für leitende Ärztinnen und Ärzte im Lehrkrankenhaus zu regeln. Vertreterinnen und Vertreter der leitenden Ärztinnen und Ärzte der Lehrkrankenhäuser können an den Sitzungen der zuständigen Gremien der Medizinischen Fakultät und des Klinikums, soweit es sich um Angelegenheiten von Studium und Lehre handelt, beratend teilnehmen. (2) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann im Einvernehmen mit dem Sozialministerium geeignete Krankenhäuser, soweit sie die besonderen Voraussetzungen dafür erfüllen, ganz oder teilweise als medizinische Einrichtungen im Sinne des § 102 der Medizinischen Fakultät und dem Klinikum zuordnen. Das zugeordnete Krankenhaus nimmt insoweit Aufgaben des Klinikums wahr. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Vertreter der leitenden Ärztinnen und Ärzte sind Mitglieder der zuständigen Gremien der Medizinischen Fakultät und des Klinikums. Das Nähere regelt die Fakultätssatzung und die Klinikumsordnung. § 104 Weiterentwicklung der Hochschulmedizin (1) Die Klinika können durch Rechtsverordnung in Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit umgebildet werden. Die Landesregierung wird ermächtigt, die Umbildung nach Anhörung der jeweiligen Hochschule durch Rechtsverordnung vorzunehmen und hierfür von den Vorschriften des zehnten Teiles sowie der §§ 16 Abs. 3, 56, 59, 81 und 87 abweichende Regelungen zu treffen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Mitglieder der Hochschule die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte wahrnehmen können. (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind insbesondere Regelungen zu treffen über:
(3) Die Landesregierung wird ferner ermächtigt, im Falle einer Regelung nach Absatz 1 nach Anhörung der Hochschule durch Rechtsverordnung für die Organisation der Medizinischen Fakultät, ihrer Organe und ihrer Aufgaben von den für die Medizinische Fakultät im Übrigen geltenden Vorschriften §§ 91 bis 93 sowie des zehnten Teils dieses Gesetzes abweichende Regelungen zu treffen, um damit die für die Medizinischen Fakultäten geltenden Regelungen an die neue Rechtsform der Klinika als Anstalten des öffentlichen Rechts anzupassen und damit insbesondere zur Verbesserung ihrer Wirtschaftlichkeit und des Zusammenwirkens zwischen Medizinischer Fakultät und Klinika beizutragen. (4) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird ermächtigt, für einen Zeitraum von fünf Jahren durch Rechtsverordnung abweichend von den Regelungen der §§ 91 bis 93 sowie des zehnten Teiles dieses Gesetzes im Interesse der Weiterentwicklung der Strukturen der Klinika sowie der Strukturen der Medizinischen Fakultät und zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit beider Einrichtungen unabhängig von ihrer Rechtsform im Einzelfall abweichende organisations- und haushaltsrechtliche Regelungen zur Erprobung neuer Modelle der betrieblichen Steuerung und des Haushalts- und Rechnungswesen im Benehmen mit der Hochschulleitung und dem Klinikumsvorstand zu treffen. Sofern auch abweichende haushaltsrechtliche Regelungen notwendig sind, werden diese im Einvernehmen mit dem Finanzministerium getroffen. (5) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und die Hochschulleiterin oder der Hochschulleiter der Universität können im Benehmen mit dem Klinikumsvorstand zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Klinikums die Aufgaben der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors im Sinne des § 100 durch Vertrag auf eine geeignete juristische Person des Privatrechts übertragen. | "Teil 10 Universitätsmedizin
§ 96 Universitätsmedizin - Rechtsstellung, Mitgliedschaft (1) Die Universitätsmedizin ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Universität. Die Universitätsmedizin führt ein Dienstsiegel. (2) Auf die Universitätsmedizin finden die Satzungen und die Beschlüsse der Gremien der Universität Anwendung sowie die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sie nicht ausdrücklich für die Hochschulen gelten und nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist. (3) Die Mitglieder der Universitätsmedizin sind zugleich Mitglieder der Universität. Die §§ 50 bis 54 finden Anwendung. (4) Die Studierenden der Universitätsmedizin sind zugleich Mitglieder der Studierendenschaft der Universität. Die §§ 7, 17 bis 22 finden Anwendung. § 97 Aufgaben der Universitätsmedizin (1) Die Universitätsmedizin erfüllt im Rahmen der Universität und im Verbund mit deren anderen Fachbereichen die Aufgaben des Fachbereichs Medizin in Forschung und Lehre. (2) Die Universitätsmedizin dient der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften durch Forschung, Lehre und Studium sowie Weiterbildung einschließlich der Ausbildung von Studierenden im Fachbereich Medizin und nimmt Aufgaben in der Krankenversorgung, der Hochleistungsmedizin sowie weitere Aufgaben im öffentlichen Gesundheitswesen wahr. Sie ist darüber hinaus zuständig für die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, anderen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Angehörigen nichtärztlicher Heil- und Fachberufe. Die Universitätsmedizin stellt sicher, dass das bei ihr tätige wissenschaftliche Personal seine Aufgaben in der durch Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, durch Artikel 7 Absatz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und durch § 5 gewährleisteten Freiheiten erfüllen kann (3) Die Universitätsmedizin kann weitere Aufgaben wahrnehmen, soweit diese mit ihren Aufgaben im Zusammenhang stehen und die Finanzierung sichergestellt ist. (4) Die Universitätsmedizin kann einzelne der ihr übertragenen Aufgaben nach Maßgabe dieses Gesetzes auch in einer Rechtsform des privaten Rechtes wahrnehmen. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen, sich an Unternehmen beteiligen und Unternehmen gründen. Einzahlungsverpflichtungen der Universitätsmedizin müssen auf einen bestimmten Betrag begrenzt sein. Die Universitätsmedizin muss einen angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan des anderen Unternehmens erhalten. Durch Vereinbarung ist sicherzustellen, dass dem Landesrechnungshof die sich aus § 111 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern ergebenden Prüfungsrechte eingeräumt werden. (5) Die Übertragung von Verwaltungsaufgaben zwischen Universitätsmedizin und Universität kann durch Vereinbarung erfolgen, Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur. § 98 Organe Organe der Universitätsmedizin sind:
§ 99 Fachbereichsrat (1) Der § 91 gilt mit folgenden Maßgaben: Der Fachbereichsrat
(2) Die Mitglieder des Vorstands können an den Sitzungen des Fachbereichsrats mit beratender Stimme teilnehmen. In Angelegenheiten von Forschung und Lehre kann auch ein Vertreter der Lehrkrankenhäuser mit beratender Stimme teilnehmen, soweit der Fachbereichsrat im Einzelfall nichts anderes beschließt. § 100 Fachbereichsleitung (1) Der § 92 Absatz 1 Satz 1 gilt mit folgenden Maßgaben: Der Fachbereichsleitung gehören an:
(2) Die Fachbereichsleitung ist nach Maßgabe des § 92 Absatz 2 insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
Im Übrigen gilt § 92 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass bei fehlender Abhilfe der Vorstand zu informieren ist. (3) § 92 Absatz 3 findet Anwendung. § 92 Absatz 4 gilt mit Ausnahme des Satzes 3 mit folgenden Maßgaben: Die Satzung kann vorsehen, dass zur Fachbereichsleiterin oder zum Fachbereichsleiter auch gewählt werden kann, wer an einer anderen Hochschule zur Professorin oder zum Professor berufen worden ist und über hinreichende Erfahrungen in Forschung und Lehre sowie in der Leitung einer Einrichtung in der Hochschulmedizin verfügt. Der Fachbereichsrat kann die Fachbereichsleiterin oder den Fachbereichsleiter aus wichtigem Grund im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen. Die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter wird vom Aufsichtsrat zum Wissenschaftlichen Vorstand bestellt. Die Bestellung kann vom Aufsichtsrat nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. § 101 Aufsichtsrat (1) Der Aufsichtsrat beschließt über die betrieblichen Ziele der Universitätsmedizin und überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. Er trägt dafür Sorge, dass die Universitätsmedizin die ihr zur Gewährleistung von Forschung, Lehre und Krankenversorgung obliegenden Aufgaben erfüllt. Der Aufsichtsrat hat ein umfassendes Informations-, Einsichts- und Prüfungsrecht gegenüber der Universitätsmedizin und deren organisatorischen Grundeinheiten. Er entscheidet in den Angelegenheiten, in denen er angerufen werden kann. Er entscheidet weiterhin in grundsätzlichen Angelegenheiten der Universitätsmedizin, soweit die Zuständigkeit in Angelegenheiten von Forschung und Lehre nicht dem Fachbereichsrat oder der Fachbereichsleitung zugewiesen ist, insbesondere über die
(2) Die über den Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebes hinausgehenden Rechtsgeschäfte, Maßnahmen und Regelungen bedürfen der Zustimmung durch den Aufsichtsrat. Dazu gehören insbesondere:
(3) Dem Aufsichtsrat gehören an:
Jedes stimmberechtigte Aufsichtsratsmitglied hat eine Stimme. Die Satzung der Universitätsmedizin kann weitere Mitglieder mit beratender Stimme vorsehen, In den Fällen des § 104b Absatz 7 kann die Satzung bis zu zwei weitere Mitglieder vorsehen. Dabei ist durch Regelungen in der Satzung sicherzustellen, dass die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 4 und 5 insgesamt gewahrt bleibt. (4) Den Vorsitz des Aufsichtsrates führt die Vertreterin oder der Vertreter des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Bei Stimmengleichheit gibt ihre oder seine Stimme den Ausschlag. Das Weitere regelt die Satzung. (5) Entscheidungen des Aufsichtsrates nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 2, 3, 4 und 8 und Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 3, 4 und 5 können nicht gegen die Stimmen des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur und des Finanzministeriums getroffen werden. Entscheidungen des Aufsichtsrates nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 3 den wissenschaftlichen Vorstand betreffend bedürfen der Zustimmung der Hochschulleiterin oder des Hochschulleiters, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Entscheidungen des Aufsichtsrates, die die Hochschulleiterin oder der Hochschulleiter nicht mit den Satzungen und Beschlüssen der Gremien der Universität für vereinbar hält, können nicht gegen ihre oder seine Stimme getroffen werden. Der Aufsichtsrat hat innerhalb von zwei Wochen erneut in dieser Angelegenheit zu entscheiden. Kommt keine Einigung zu Stande, entscheidet die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde. (6) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die innere Ordnung und die Einberufung des Aufsichtsrates geregelt werden. Der Vorstand nimmt beratend an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil, sofern der Aufsichtsrat nichts Abweichendes beschließt. Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden vom Vorstand vorbereitet. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates vertritt die Universitätsmedizin gegenüber den Mitgliedern des Vorstandes. § 102 Vorstand Der Vorstand leitet die Universitätsmedizin. Die in Absatz 3 Nummer 1 bis 3 genannten Vorstandsmitglieder vertreten die Universitätsmedizin gerichtlich und außergerichtliche zwei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich und unabhängig von der internen Kompetenzverteilung zur Vertretung der Universitätsmedizin befugt. Das Recht der Hochschulleiterin oder des Hochschulleiters zur Vertretung der Hochschule als Ganzes nach § 84 Absatz 1 unter Einschluss der Universitätsmedizin bleibt unberührt. Rechtsgeschäfte der Hochschulleiterin oder des Hochschulleiters, die auch die Universitätsmedizin verpflichten, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. (2) Dem Vorstand obliegt die Entscheidung in allen Angelegenheiten der Universitätsmedizin, die nicht dem Aufsichtsrat, der Fachbereichsleitung oder dem Fachbereichsrat zugewiesen sind. Er nimmt die Rechte gemäß § 16 Absatz 5 bis 12 und § 84 Absatz 3 bis 5 wahr, stellt den Wirtschaftsplan auf und überwacht seine Einhaltung. Entwicklungen, die den Vollzug des Wirtschaftsplanes gefährden, teilt er dem Aufsichtsrat mit Vorschlägen zur Abhilfe unverzüglich mit. Der Vorstand erteilt sein Einvernehmen zu den Berufungsvorschlägen. Das Einvernehmen kann nur aus wichtigem Grund, insbesondere wegen begründeter Zweifel an der Eignung einer oder eines Vorgeschlagenen für die Aufgaben in der Krankenversorgung oder im öffentlichen Gesundheitswesen, verweigert werden. Den Vorstandsmitgliedern steht der Zugang zu allen Daten frei, die zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 dienen. Rechte Dritter bleiben unberührt. (3) Dem Vorstand gehören an:
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden befristet bestellt, die Wiederbestellung ist möglich. Die stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes nehmen ihre Ämter hauptberuflich wahr, soweit der Aufsichtsrat nichts anderes beschließt. Die Stellen des Vorstandes nach Absatz 3 Nummer 2 bis 4 sind durch den Aufsichtsrat öffentlich auszuschreiben. Mit den hauptberuflichen Mitgliedern werden für die Dauer ihrer Amtszeit leistungsabhängige Dienstverträge geschlossen. Waren sie vor der Bestellung als Professorin oder Professor (§ 57) der Universitätsmedizin berufen, findet § 61 Absatz 7 während der hauptberuflichen Tätigkeit im Vorstand entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht, wenn eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen ist. (5) Der Wissenschaftliche Vorstand ist für die Angelegenheiten in Forschung und Lehre zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit der Fachbereichsleitung oder des Fachbereichsrates gegeben ist. Zur Sicherstellung des Lehrbetriebes kann er Weisungen erteilen. Ihm obliegt die Budgetverantwortung für die für Forschung und Lehre zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel hinsichtlich ihrer Verteilung. Der Wissenschaftliche Vorstand vollzieht die Entscheidungen der Fachbereichsleitung oder des Fachbereichsrates durch die Herbeiführung entsprechender Beschlüsse des Vorstandes. Kommt ein solcher Beschluss nicht zu Stande, kann der Wissenschaftliche Vorstand den Aufsichtsrat anrufen. (6) Der Ärztliche Vorstand ist für die Organisation der medizinischen Angelegenheiten der Universitätsmedizin zuständig. Er ist Vorgesetzter der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, soweit diese mit Aufgaben der Krankenversorgung und damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben sowie den sonstigen Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens und der Schulen für nichtärztliche Berufe befasst sind. In Angelegenheiten der Organisation der Krankenversorgung hat er ein übergeordnetes Weisungsrecht. Zum Ärztlichen Vorstand kann bestellt werden, wer die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren mit ärztlichen Aufgaben erfüllt und über Erfahrungen in der Betriebsleitung sowie im Krankenhauswesen verfügt. Die Bestellung zum Ärztlichen Vorstand erfolgt nach Anhörung der an der Krankenversorgung beteiligten Kliniken und Institute sowie des Fachbereichsrates, soweit die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. (7) Der Kaufmännische Vorstand ist für die wirtschaftlichen und administrativen Angelegenheiten der Universitätsmedizin zuständig. Er leitet die Verwaltung und ist Vorgesetzter der seinem Geschäftsbereich zugeordneten weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 78. Die Wirtschaftsführung der Universitätsmedizin steht unter seiner besonderen Verantwortung. Er hat die anderen Vorstandsmitglieder bei der Erledigung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Ihm obliegen insbesondere die Planung und Durchführung von Investitionsmaßnahmen, die Aufstellung des Wirtschaftsplans und die Überwachung seiner Einhaltung sowie die Erstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der Universitätsmedizin. Entscheidungen des Vorstandes, die der Kaufmännische Vorstand nicht mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für vereinbar hält, können nicht gegen seine Stimme getroffen werden. Der Vorstand hat erneut in dieser Angelegenheit zu entscheiden. Kommt eine Einigung im Vorstand nicht zu Stande, kann der Kaufmännische Vorstand die Angelegenheit dem Aufsichtsrat zur Entscheidung vorlegen. Der Kaufmännische Vorstand soll über ein abgeschlossenes Studium der Rechts- oder Wirtschaftswissenschaften verfügen und muss einschlägige Berufserfahrung besitzen. (8) Der Pflegevorstand ist für die Organisation des Pflegedienstes sowie für die Weiterbildung der Pflegeberufe verantwortlich. Er ist Vorgesetzter des Personals im Pflegedienst. Er hat die Grundsätze eines wirtschaftlichen Pflegedienstes zu beachten. Der Pflegevorstand soll über ein einschlägiges Hochschulstudium verfügen und muss einschlägige Berufserfahrung besitzen. (9) Das Mitglied der Hochschulleitung hat im Vorstand die Belange der Universität als Ganzes zu sichern. Das Mitglied der Hochschulleitung wird auf Vorschlag der Hochschulleiterin oder des Hochschulleiters vom Aufsichtsrat bestellt, soweit seiner Bestellung nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Das Mitglied der Hochschulleitung darf nicht zugleich dem Aufsichtsrat angehören. Es wahrt die Einhaltung der Satzungen und Beschlüsse der Gremien der Universität. Soweit diese unmittelbar betroffen sind, kann es gegen die Entscheidungen des Vorstandes Widerspruch einlegen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Die Hochschulleitung entscheidet unverzüglich über den Widerspruch. Hält sie den Widerspruch für begründet, kann der Vorstand die betreffende Angelegenheit dem Aufsichtsrat vorlegen. (10) Bei Stimmengleichheit entscheidet grundsätzlich die Stimme der oder des Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit bei Abstimmungen, die den Bereich Forschung und Lehre betreffen, entscheidet abweichend hiervon die Stimme des Wissenschaftlichen Vorstandes. § 103 Organisatorische Grundeinheiten (1) Die Kliniken, die klinischtheoretischen und die vorklinischen Institute und die selbstständigen Einrichtungen der Krankenversorgung sind organisatorische Grundeinheiten der Universitätsmedizin. (2) Die Leitung der organisatorischen Grundeinheiten wird vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat bestellt. Die Bestellung erfolgt gleichzeitig mit der Ernennung oder Einstellung als Professorin oder Professor. Sie kann zeitlich befristet werden. (3) Die organisatorischen Grundeinheiten werden von einer Professorin oder einem Professor geleitet. Sie oder er ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der in der Einrichtung Beschäftigten der Universitätsmedizin und des der Universitätsmedizin zur Dienstleistung zugewiesenen verbeamteten Personals mit Ausnahme der Professorenschaft, wenn es um die Angelegenheiten von Forschung und Lehre geht. § 103a Lehrkrankenhäuser und zugeordnete Einrichtungen Die Universitätsmedizin kann mit Trägem anderer Krankenhäuser auf der Grundlage eines Kooperationsvertrages vereinbaren, dass diese die Aufgabe eines Lehrkrankenhauses für die klinische Ausbildung der Studierenden übernimmt. Der Kooperationsvertrag, der der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf, regelt insbesondere die Aufgaben, eine angemessene Erstattung der Mehraufwendungen des Trägers und die Beteiligung der Universitätsmedizin bei der Besetzung von Stellen für leitende Ärztinnen und Ärzte im Lehrkrankenhaus. Vertreterinnen und Vertreter der leitenden Ärztinnen und Ärzte der § 104 Rechtsaufsicht Die Universitätsmedizin untersteht der Rechtsaufsicht des Landes; § 14 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend. § 104a Satzung der Universitätsmedizin (1) Durch Satzung kann insbesondere Näheres geregelt werden über:
(2) Der Aufsichtsrat beschließt über die Satzung und deren Änderungen auf Vorschlag des Vorstandes. Soweit Belange von Forschung und Lehre betroffen sind, ist das Einvernehmen mit dem Fachbereichsrat herzustellen. Die Satzung und jede Änderung der Satzung bedürfen der Genehmigung durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur. § 104b Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Gewährträgerschaft (1) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Universitätsmedizin richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Die §§ 1 bis 87 und 106 bis 110 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern finden keine Anwendung. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind in sinngemäßer Anwendung des § 7 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern zu beachten. Mittel für Investitionen werden auf Antrag der Universitätsmedizin durch das Land nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen gewährt. (2) Die Universitätsmedizin deckt ihre Aufwendungen in der Krankenversorgung durch die für ihre Leistungen vereinbarten oder festgelegten Entgelte und durch sonstige betriebliche Erträge. Daneben gewährt das Land nach Maßgabe des Landeshaushaltes Mittel für die Aufgaben in Forschung und Lehre. Als Nachweis der Verwendung dieser Mittel dient der vom Aufsichtsrat zu beschließende Jahresabschluss. Die Mittel für Forschung und Lehre, einschließlich Drittmittel, einerseits sowie die Mittel für Krankenversorgung andererseits sind von der Universitätsmedizin getrennt zu verwalten und zu bewirtschaften. Ein Ausgleich zwischen den getrennt zu verwaltenden und zu bewirtschaftenden Bereichen ist ausgeschlossen. Der Nachweis der Verwendung des Landeszuschusses für Forschung und Lehre obliegt der Universitätsmedizin nach Maßgabe der Satzung. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Geschäftsjahr ist vor dessen Beginn ein Wirtschaftsplan, bestehend aus getrennten Finanz- und Erfolgsplänen für Forschung und Lehre einerseits und Krankenversorgung andererseits, aufzustellen. Der Wirtschaftsplan ist im Laufe des Geschäftsjahres bei wesentlichen Änderungen der zu Grunde gelegten Annahmen anzupassen. Der Aufsichtsrat ist darüber in Kenntnis zu setzen. (4) Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden in entsprechender Anwendung der für große Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen des Handelsgesetzbuches unter Berücksichtigung der ergänzenden Bestimmungen der Krankenhaus - Buchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1987 (BGBl. I S. 1046), die zuletzt durch Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einem Wirtschaftsprüfungsunternehmen geprüft. Die Prüfung erfolgt auch nach den für die Beteiligung der öffentlichen Hand geltenden besonderen Prüfbestimmungen des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2580) geändert worden ist. Der geprüfte Jahresabschluss und der Prüfbericht sind dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur grundsätzlich bis zum 30. Juni des auf das Wirtschaftsjahr folgenden Jahres vorzulegen. (5) Können bestehende Zahlungsverpflichtungen vorübergehend nicht aus laufenden Einnahmen gedeckt werden, darf die Universitätsmedizin Kassenkredite aufnehmen. Diese sollen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, für das sie aufgenommen wurden, fällig werden. Darüber hinaus können zur Finanzierung von Investitionen Kredite aufgenommen werden, für deren Rückzahlung längstens ein Zeitraum von dreißig Jahren vorzusehen ist. Die Summe aller Kredite darf 50 Prozent des im jeweils jüngsten testierten Jahresabschluss ausgewiesenen Eigenkapitals zuzüglich der Sonderposten aus Zuwendungen zur Finanzierung des Sachanlagevermögens nicht überschreiten. (6) Für die Verbindlichkeiten der Universitätsmedizin haftet neben dieser das Land als Träger unbeschränkt, wenn und soweit die Befriedung aus dem Vermögen der Universitätsmedizin nicht zu erlangen ist (Gewährträgerschaft). (7) Nach Anhörung des Finanzausschusses des Landtages kann durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Universitätsmedizin vorgesehen werden, dass ein Stammkapital gebildet wird. Am Stammkapital können sich nur die Mitarbeiter der Universitätsmedizin mit bis zu insgesamt zehn Prozent zum Verkehrswert beteiligen. In der Rechtsverordnung sind die näheren Bestimmungen, insbesondere über die Gemeinnützigkeit, die Höhe des Stammkapitals, die Höhe der Beteiligung am Stammkapital, die Bestimmung des Verkehrswertes, die Veräußerung von Geschäftsanteilen und die Ausgestaltung der Beteiligung zu treffen. Weitere Einzelheiten können durch die Satzung und durch Vereinbarung zwischen der Universitätsmedizin und den Anteilseignern geregelt werden. § 104c Baumaßnahmen Die Universitätsmedizin bedient sich bei der Umsetzung ihrer Baumaßnahmen der Kapazitäten und des Sachverstandes der staatlichen Hochbauverwaltung und ihres Rechtsnachfolgers. Damit verbleibt die Bauherrenschaft bei der staatlichen Hochbauverwaltung und ihrem Rechtsnachfolger. Die Universitätsmedizin kann die vorrangige Erledigung von Bau- und Beschaffungsinvestitionen bis zur Höhe von 2,5 Millionen Euro pro Jahr gegenüber der staatlichen Hochbauverwaltung und ihrem Rechtsnachfolger anweisen. Das Gleiche gilt für Baumaßnahmen, die allein von der Universitätsmedizin finanziert werden. § 104d Personal, Tarifrecht (1) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Auszubildenden stehen in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zur Universitätsmedizin. Die Einstellung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern erfolgt nach Maßgabe des Haushaltsplanes für die Universitätsmedizin. (2) Auf das Personal der Universitätsmedizin finden die §§ 55 bis 79 mit Ausnahme der §§ 56, 60 und 77 Anwendung. (3) Wird eine Professorin oder ein Professor aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ausnahmsweise in ein Beamtenverhältnis des Landes berufen, wird sie oder er auf Antrag für die Dauer der Tätigkeit an der Universitätsmedizin aus dem Beamtenverhältnis unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt. Für die Dauer der Beurlaubung wird ein Arbeitsverhältnis mit der Universitätsmedizin geschlossen. Die Universitätsmedizin leistet die nach dem Versorgungsfondsgesetz vom 17. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 472) erforderliche Zuführung an das Sondervermögen für die beurlaubten Beamtinnen und Beamten. Soll eine Beamtin oder ein Beamter des Landes auf Dauer oder vorübergehend für die Universitätsmedizin tätig werden, gilt Satz 1 und 2 entsprechend. (4) Die bei der Universitätsmedizin in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten werden bei einer Neueinstellung in den Landesdienst so angerechnet, als wären sie beim Land zurückgelegt worden. Die beim Land oder einem anderen in der Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts des Landes in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten werden bei einer Neueinstellung in den Dienst der Universitätsmedizin so angerechnet, als wären sie bei der Universitätsmedizin zurückgelegt worden. (5) Die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates nimmt für die stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes die personalrechtlichen Befugnisse wahr. Der Vorstand übt für das übrige Personal der Universitätsmedizin die personalrechtlichen Befugnisse aus. Er kann die personalrechtlichen Befugnisse für das nichtwissenschaftliche Personal ganz oder teilweise auf den Kaufmännischen Vorstand übertragen. (6) Der Kaufmännische Vorstand übt die Funktion des Leiters der Dienststelle gemäß § 8 Absatz 4 des Personalvertretungsgesetzes aus. (7) Die Universitätsmedizin schließt Tarifverträge zur Regelung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen ab. (8) Für die Universitätsmedizin gilt § 4. Auf die Gleichstellungsbeauftragte der Universitätsmedizin findet § 88 Absatz 1 bis 3 Anwendung. Die Wahl einer Beschäftigten für den Fachbereich Medizin gemäß § 88 Absatz 4 entfällt." |
57. § 105 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "unbeschadet" durch die Wörter "nach Maßgabe" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die Hochschule kann sich mit ihrem Körperschaftsvermögen im Rahmen ihrer Aufgaben, insbesondere zur Förderung des Wissens- und Technologietransfers, an Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts beteiligen oder solche Unternehmen gründen. § 65 Abs. 2 bis 4 Landeshaushaltsordnung M-V ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur an die Stelle des Finanzministeriums tritt. Die §§ 66 bis 69 Landeshaushaltsordnung M-V finden keine Anwendung. | "(4) Die Hochschule kann sich mit ihrem Körperschaftsvermögen im Rahmen ihrer Aufgaben, insbesondere zur Förderung des Wissens- und Technologietransfers, an Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts beteiligen oder solche Unternehmen gründen, soweit die Voraussetzungen des § 65 Absatz I der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern erfüllt sind.
Dabei ist § 65 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
§ 65 Absatz 2 und 3 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur an die Stelle des Finanzministeriums tritt. Die Grundordnung der Hochschule sieht vor, dass alle Entscheidungen der Gesellschafterin durch die Hochschulleitung getroffen werden und der Senat über alle wesentlichen Geschäfte der Unternehmen der Hochschule oder bei mehrheitlichen Beteiligungen der Hochschule durch die Hochschulleitung informiert wird. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann das Nähere zu den Voraussetzungen und der Ausgestaltung von Beteiligungen der Hochschulen an privatrechtlichen Unternehmen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofes durch Verwaltungsvorschrift regeln." |
58. In § 106 Absatz 2 wird die Angabe " § 110" durch die Angabe " § 111" ersetzt.
59. In § 108 Absatz 2 Nummer 8 werden nach dem Wort "ist" die Wörter ", insbesondere durch Vorlage einer Bankbürgschaft oder einer vergleichbaren Sicherung in einer Höhe, die sicherstellt, dass die immatrikulierten Studierenden ihr Studium beenden können" eingefügt.
60. Dem § 109 Absatz 3 werden folgende Nummern 4 und 5 angefügt:
4. Sitz und weitere Standorte der Hochschule,
5. die institutionelle Akkreditierung durch eine unabhängige und wissenschaftsnahe Einrichtung innerhalb von drei bis fünf Jahren nach Aufnahme des Studienbetriebes. Die Auswahl dieser Einrichtung erfolgt durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
61. Dem § 111 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
" Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die weitere Einschreibung von Studierenden in alle oder einzelne Studiengänge der staatlich anerkannten Hochschule untersagen. "
62. Dem § 113 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Mit Inkraftreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 730) gehören die vorhandenen Lehrkräfte für besondere Aufgaben zu der Personalkategorie der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Im übrigen bleiben die dienst- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen unberührt.
63. § 114 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Grund- und Wahlordnungen der Hochschulen sind bis zum Ende der Vorlesungszeit des Sommersemesters 2003 an die Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen und dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur vorzulegen; sie treten am Tag der Genehmigung nach § 13 Abs. 3 in Kraft. Die übrigen Satzungen sind innerhalb von vierundzwanzig Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an die Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen. Nach Ablauf der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen kann das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur nach Anhörung der Hochschulen vorläufige Ordnungen erlassen, die mit der Veröffentlichung der genehmigten Ordnungen der Hochschulen außer Kraft treten. | "(1) Die Satzungen der Hochschulen sind innerhalb von vierundzwanzig Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen. Teil 4 und § 13 des Landeshochschulgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung finden bis zum Inkrafttreten der Rahmenprüfungsordnung (§ 38) weiterhin Anwendung." |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die erste Planungsperiode gemäß § 15 Abs. 1 und 2 beginnt mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes und endet am 31. Dezember 2010. Bis zum 30. April 2006 kann das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Sicherstellung eines landesweit abgestimmten und bedarfsgerechten Lehr- und Forschungsangebotes mit den Hochschulen des Landes Zielvereinbarungen mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2010 abschließen, ohne dass ein Beschluss der Landesregierung über die Eckwerte der Hochschulentwicklung nach § 15 Abs. 2 vorliegt. Wenn und soweit eine Zielvereinbarung nach Satz 2 nicht zustande kommt, kann das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bis zum 31. Mai 2006 Zielvorgaben gemäß § 15 Abs. 4 erlassen. Die Landesregierung kann beim Landtag eine Verlängerung der Frist nach Satz 3 beantragen. Die Zielvereinbarungen und die Zielvorgaben bedürfen der Zustimmung des Landtages. | "(2) Auf die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer des Fachbereiches Medizin der Universität Rostock findet § 57 Absatz 1 Satz 2 des Landeshochschulgesetzes in der. bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiterhin Anwendung," |
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Wahlverfahren für die Gremien und Organe sind spätestens einen Monat nach In-Kraft-Treten der Grund- und Wahlordnungen einzuleiten und schnellstmöglich abzuschließen. Die Amts- und Wahlperioden der bestehenden Gremien und Organe enden mit der Neuwahl. Abweichend von Satz 2 kann die Grundordnung vorsehen, dass der amtierende Rektor und die amtierenden Prorektorinnen und Prorektoren mit ihrem Einverständnis ihr Amt bis zum Ende der Amts- und Wahlperiode wahrnehmen. Sofern die Amts- und Wahlperioden aufgrund von Satz 2 vorzeitig beendet werden, sind sie bei der Berechnung der nach diesem Gesetz höchstzulässigen Zahl von Amts- und Wahlperioden nicht zu berücksichtigen. Die dienstrechtliche Stellung der im Amt befindlichen Kanzler bleibt unberührt. Bis zum In-Kraft-Treten der den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Grund- und Wahlordnungen werden Gremien und Organe nach den Vorschriften des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 9. Februar 1994 gewählt. Vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an nehmen die Gremien und Organe ihre Aufgaben und Befugnisse nach den Vorschriften dieses Gesetzes wahr. | "(3) § 81 Absatz 8 findet auf die Hochschulen, die bereits in einem Verfahren nach § 10 das Konzil aufgelöst haben, keine Anwendung." |
d) Die Absätze 4 bis 6
(4) Bis zum erstmaligen Abschluss von Zielvereinbarungen zwischen Hochschule und Staat gemäß § 15 Abs. 3 bedarf die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen der Genehmigung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
(5) Die Hochschulhaushalte der Universitäten können bis zum Haushaltsjahr 2006, die der Fachhochschulen bis zum Haushaltsjahr 2004, Abweichungen von § 16 enthalten, wenn die organisatorischen Voraussetzungen für die Einführung des budgetierten Globalhaushalts noch nicht vorliegen.(6) Die auf der Grundlage von § 100 Abs. 2 Satz 3 des Landeshochschulgesetzes vom 9. Februar 1994 (GVOBl. M-V S. 293) erfolgten Aufgabenübertragungen bleiben in Kraft.
werden aufgehoben.
Artikel la
Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung 2
Die Lehrverpflichtungsverordnung vom 25. Oktober 2001 (GVOBl. M-V S. 431) wird wie folgt geändert:
In § 4 Absatz 1 wird der Wortlaut
"Lehrkräfte für besondere Aufgaben, | 20 LVS |
soweit ihnen sonstige Dienstaufgaben übertragen werden, mindestens | 12 LVS |
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in unbefristeten Dienstverhältnissen, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden, höchstens | 8 LVS |
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in befristeten Dienstverhältnissen, soweit ihnen
Lehraufgaben übertragen werden, höchstens | 4 LVS" |
durch den Wortlaut ersetzt:
"Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Dienstleistungen | |
a) in Forschung und Lehre höchstens | 8 LVS |
b) überwiegend in der Lehre | 12 bis 20 LVS |
c) in befristeten Beschäftigungsverhältnissen mit dem Ziel der weiteren wissenschaftlichen Qualifikation, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden höchstens | 4 LVS" |
2. In § 5 Absatz 1 wird der Wortlaut
"Lehrkräfte für besondere Aufgaben, | 24 LVS |
soweit ihnen sonstige Dienstaufgaben übertragen werden | 20 LVS |
Künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden, höchstens | 16 LVS" |
durch den Wortlaut ersetzt:
"Künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Dienstleistungen | |
a) in Kunst/Gestaltung und Lehre höchstens | 16 LVS |
b) überwiegend in der Lehre | 20 bis 24 LVS" |
In § 6 Absatz 1 wird der Wortlaut
"Lehrkräfte für besondere Aufgaben je nach dem Umfang der sonstigen Dienstaufgaben | 20 bis 24 LVS" |
durch den Wortlaut ersetzt:
"Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Dienstleistungen überwiegend in der Lehre | 20 bis 24 LVS" |
Artikel 2
Weitergeltung der Bestimmungen über die Hochschulmedizin
§ 1 Weitergeltung der Vorschriften des Landeshochschulgesetzes
Die §§ 102 bis 104 des Landeshochschulgcsetzes in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung finden für die Universität Rostock und das Universitätsklinikum Rostock - Anstalt des öffentlichen Rechts - bis zum 31. Dezember 2011 weiterhin Anwendung.
§ 2 Weitergeltung der Vorschriften der Landesverordnung über die Errichtung des Universitätsklinikums Greifswald der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald als Anstalt des öffentlichen Rechts
§ 104 Absatz 1 bis 3 des Landeshochschulgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung in Verbindung mit § 9 Absatz 6 der Landesverordnung über die Errichtung des Universitätsklinikums Greifswald der Ernst-Moritz-Amdt-Universität Greifswald als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 24. September 2002 (GVOBl. M-V 5.681; 2003 S. 282), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. Januar 2010 (GVOBl. M-V S. 36, 42) geändert worden ist, ist bis zum 31. Dezember 2013 auf die Universitätsmedizin Greifswald anzuwenden.
§ 3 Weitergeltung der Vorschriften der Landesverordnung über die Errichtung des Universitätsklinikums Rostock der Universität Rostock als Anstalt des öffentlichen Rechts
§ 104 Absatz 1 bis 3 des Landeshochschulgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung in Verbindung mit § 9 Absatz 6 der Landesverordnung über die Errichtung des Universitätsklinikums Rostock der Universität Rostock als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 22. November 2005 (GVOBl. M-V S. 562), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 20. Januar 2010 (GVOBl. M-V S. 36, 43) geändert worden ist, ist bis zum 31. Dezember 2014 auf die Universitätsmedizin Rostock anzuwenden.
Artikel 3
Gesetz zur Errichtung der Teilkörperschaft
Universitätsmedizin Greifswald
. . .
Artikel 3a
Gesetz zur Errichtung der Teilkörperschaft Universitätsmedizin Rostock
. . .
Artikel 4
Änderung des Personalvertretungsgesetzes 3
Das Personalvertretungsgesetz vom 24. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 125, 176, 300; 1994 S. 858), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 76 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "und Universitätsmedizin" angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Auf Professoren an Hochschulen und Hochschuldozenten findet dieses Gesetz keine Anwendung. Dasselbe gilt für Honorarprofessoren, Gastprofessoren und -dozenten, nebenamtliche oder nebenberufliche Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Lehrbeauftragte und Lehrstuhlvertretungen. | "(1) Auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie das in § 55 Absatz 2 des Landeshochschulgesetzes vom 5. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 398), das zuletzt durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Landeshochschulgesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 730) geändert worden ist, genannte Personal findet dieses Gesetz keine Anwendung." |
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Für wissenschaftliche Beschäftigte an einer Hochschule des Landes (Oberassistenten, Oberingenieure, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter, Lehrkräfte für besondere Aufgaben) werden an den Hochschulen besondere Personalräte gewählt; § 14 findet entsprechende Anwendung. | "(2) Für wissenschaftliche Beschäftigte werden besondere Personalräte gewählt; § 14 findet entsprechend Anwendung." |
d) In Absatz 4 werden die Wörter "der Hochschulen" gestrichen.
Artikel 5
Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes 4
Das Hochschulzulassungsgesetz vom 14. August 2007 (GVOBl. M-V S. 286), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. März 2010 (GVOBl. M-V S. 164) geändert worden ist. wird wie folgt geändert:
§ 4 Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Hochschulen können in diesen Studiengängen nach Maßgabe einer Satzung der Hochschule weitere Kriterien heranziehen und abweichend von Satz 1 bestimmen, dass auf der Grundlage der bisherigen Leistungen des vorangehenden Studiengangs eine vorläufige Zulassung erfolgt." |
Artikel 6
Bekanntmachungserlaubnis
Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann den Wortlaut des Landeshochschulgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt machen.
Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Errichtung des Universitätsklinikums Greifswald der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 24. September 2002 (GVOBl. M-V S. 681; 2003 S. 282), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. Januar 2010 (GVOBl. M-V S. 36, 42) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Artikel 3a tritt am I. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Errichtung des Universitätsklinikums Rostock der Universität Rostock als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 22. November 2005 (GVOBl. M-V S. 562), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 20. Januar 2010 (GVOBl. M-V S. 36, 43) geändert worden ist. außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu verkünden.
1) Ändert Gesetz vom 5. Juli 2002: GS Meckl.-Vorp. G1. Nr. 221 - 11
2) Ändert VO vom 25. Oktober 2001; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 221-7-9
3) Ändert Gesetz vom 24. Februar 1993; GS Meckl.-Vorp. Gl.- Nr.: 2035 - I
4) Ändert Gesetz vom 14. August 2007; GS Meck1.-Vorp. Gl. Nr. 221 - 14