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Abschnitt V
Jugend- und Ausbildungsvertretung
§ 49 Errichtung
In Dienststellen, bei denen Personalräte errichtet sind und denen in der Regel mindestens fünf Beschäftigte angehören, die
werden Jugend- und Ausbildungsvertretungen gebildet.
§ 50 Wahlrecht und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Beschäftigten. Im übrigen gilt § 11 entsprechend.
(2) Wählbar sind alle wahlberechtigten jugendlichen Beschäftigten, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben. § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 51 Anzahl der Mitglieder der Jugend- und Ausbildungsvertretung
(1) Die Jugend- und Ausbildungsvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis 20 jugendlichen Beschäftigten aus einem Jugend- und Ausbildungsvertreter,
21 bis 50 jugendlichen Beschäftigten aus drei Jugend- und Ausbildungsvertretern,
51 bis 200 jugendlichen Beschäftigten aus fünf Jugend- und Ausbildungsvertretern,
mehr als 200 jugendlichen Beschäftigten aus sieben Jugend- und Ausbildungsvertretern.
(2) Die Jugend- und Ausbildungsvertretung soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden jugendlichen Beschäftigten zusammensetzen.
§ 52 Wahlverfahren, Amtszeit, Vorsitzender
(1) Der Personalrat bestimmt den Wahlvorstand. Im übrigen gelten die Vorschriften über die Wahlen zum Personalrat entsprechend. § 14 findet keine Anwendung.
(2) Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Ausbildungsvertretung beträgt zwei Jahre. Die Wahlen finden in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember statt. Soweit die §§ 19 bis 23 keine unmittelbar geltenden Bestimmungen für die Jugend- und Ausbildungsvertretung enthalten, gelten sie entsprechend. § 20 Abs. 1 Nr. 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Neuwahl bereits nach neun Monaten zu erfolgen hat.
(3) Besteht die Jugend- und Ausbildungsvertretung aus drei oder mehr Mitgliedern, so wählt sie aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, der die laufenden Geschäfte führt, sowie einen Stellvertreter.
§ 53 Befugnisse und Tätigkeit 18
(1) Die Jugend- und Ausbildungsvertretung hat folgende Aufgaben:
In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist die Jugend- und Ausbildungsvertretung durch den Personalrat über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen mit der Dienststelle zu unterrichten. Satz 2 gilt entsprechend, wenn sich die Jugend- und Ausbildungsvertretung in Fällen der Nummer 1 an den Personalrat gewandt hat.
(2) Die Zusammenarbeit der Jugend- und Ausbildungsvertretung mit dem Personalrat bestimmt sich nach § 25 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a, § 31 Abs. 1 sowie § 34 Abs. 1 und 2. Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern der Jugend- und Ausbildungsvertretung, des Wahlvorstands und von Wahlbewerbern, die in einem Ausbildungsverhältnis stehen, bedarf der Zustimmung des Personalrats. § 40 gilt entsprechend.
(3) Für die Geschäftsführung der Jugend- und Ausbildungsvertretung sind § 24 Abs. 1 Satz 5, Abs. 3 Satz 1, § 25 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, §§ 26, 27 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 4 und 5, §§ 29, 30 Abs. 1, §§ 32, 33, 34 Abs. 3, §§ 35, 36 sowie § 59, für die Rechtsstellung §§ 37 bis 39 mit Ausnahme des § 38 Abs. 3 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Sitzungen der Jugend- und Ausbildungsvertretung finden nach Unterrichtung des Personalrats statt. Hinsichtlich der Schwerbehindertenvertretung gilt § 31 Abs. 4 entsprechend. An den Sitzungen der Jugend- und Ausbildungsvertretung kann ein vom Personalrat beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen, es sei denn, dass die Mehrheit der Jugend- und Ausbildungsvertretung dem widerspricht.
(5) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Ausbildungsvertretung durch den Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. § 60 gilt sinngemäß. Die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen werden ihr durch den Personalrat übermittelt.
(6) Der Personalrat hat die Jugend- und Ausbildungsvertretung zu Besprechungen zwischen Dienststellenleiter und Personalrat hinzuzuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders jugendliche Beschäftigte betreffen. Dies gilt nicht, soweit Personalangelegenheiten von Dienstvorgesetzten und Ausbildern behandelt werden, es sei denn, dass die Betroffenen zugestimmt haben.
§ 54 Jugendversammlung
(1) Die Jugend- und Ausbildungsvertretung soll einmal in jedem Kalenderjahr eine Jugendversammlung durchführen. Diese soll möglichst unmittelbar vor oder nach einer Personalversammlung (§ 42 Abs. 1) stattfinden. Eine weitere Jugendversammlung kann bei Bedarf durchgeführt werden. Die Jugendversammlung wird vom Vorsitzenden der Jugend- und Ausbildungsvertretung geleitet. Besteht die Jugend- und Ausbildungsvertretung aus nur einem Mitglied, obliegt diesem die Leitung der Jugendversammlung. Der Personalratsvorsitzende oder ein vom Personalrat beauftragtes anderes Mitglied soll an der Jugendversammlung teilnehmen.
(2) Die für die Personalversammlung geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden.
§ 55 Jugend- und Ausbildungsstufenvertretungen
(1) In der Landesverwaltung werden für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen, in denen Stufenvertretungen bestehen, bei den Behörden der Mittelstufe Bezirksjugend- und Ausbildungsvertretungen und bei den obersten Dienstbehörden Hauptjugend- und Ausbildungsvertretungen gebildet.
(2) In den Fällen des § 47 Abs. 1 und 2 werden Gesamtjugend- und Ausbildungsvertretungen gebildet. § 47 Abs. 3 bis 5 Satz 1 und §§ 49 bis 53 mit Ausnahme des § 52 Abs. 1 Satz 1 gelten entsprechend.
(3) Für die Jugend- und Ausbildungsstufenvertretungen gelten § 46 Abs. 2 sowie §§ 49 bis 53 entsprechend.
Abschnitt VI
Vertretung der nichtständigen Beschäftigten und des Krankenpflegepersonals
§ 56 Nichtständige Beschäftigte
(1) Sind in einer Dienststelle während bestimmter Dienstzeiten des Jahres oder zur Erfüllung vorübergehender oder dauernder Aufgaben mindestens fünf Beschäftigte tätig, deren Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf weniger als ein Jahr begrenzt ist, so wählen diese mit einfacher Stimmenmehrheit eine Vertretung der nichtständigen Beschäftigten.
Die Vertretung besteht bei
5 bis 40 nichtständigen Beschäftigten aus einer Person,
41 bis 100 nichtständigen Beschäftigten aus drei Mitgliedern,
101 und mehr nichtständigen Beschäftigten aus fünf Mitgliedern.
(2) Der Personalrat bestimmt den Wahlvorstand. Im übrigen gelten für die Wahl der Mitglieder der Vertretung §§ 11, 12 und 15 bis 18 entsprechend mit Ausnahme der Vorschriften über die Dauer der Zugehörigkeit zum Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde und zum öffentlichen Dienst. Besteht eine Vertretung der nichtständigen Beschäftigten aus drei oder mehr Mitgliedern, so wählt sie aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, der die laufenden Geschäfte führt, sowie einen Stellvertreter.
(3) Die Amtszeit der in Absatz 1 genannten Mitglieder endet mit Ablauf des für die Beschäftigung der nichtständigen Mitglieder vorgesehenen Zeitraumes oder mit Wegfall der Voraussetzungen für ihre Wahl. § 19 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 1 und 2 sowie §§ 21 bis 23 gelten entsprechend.
(4) Die Zusammenarbeit der Vertretung der nichtständigen Beschäftigten mit dem Personalrat bestimmt sich nach § 25 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b sowie § 31 Abs. 2. § 40 gilt entsprechend.
(5) Für die Geschäftsführung der Vertretung der nichtständigen Beschäftigten sind § 24 Abs. 1 Satz 5, § 25 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2, §§ 26, 27 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 4 und 5, § 30 Abs. 1, § 32 Abs. 1, §§ 35, 36 sowie 59, für die Rechtsstellung §§ 37, 38 Abs. 1 bis 3 Satz 1, Abs. 4, Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 sowie § 39 sinngemäß anzuwenden.
§ 57 Krankenpflegepersonal
(1) Sind in einem öffentlichen Krankenhaus oder in einer sonstigen öffentlichen Heilanstalt in der Regel mindestens fünf Beschäftigte als Krankenpflegepersonal tätig, die in keinem unmittelbaren Beschäftigungsverhältnis zum Träger der Anstalt stehen, so wählen diese eine Vertretung des Krankenpflegepersonals. §§ 11, 12, 15 bis 19, § 20 Abs. 1 und 2, §§ 21 bis 23 sowie § 56 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die Zusammenarbeit der Vertretung des Krankenpflegepersonals mit dem Personalrat bestimmt sich nach § 25 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3c sowie nach § 31 Abs. 2.
(3) Für die Geschäftsführung der Vertretung des Krankenpflegepersonals sind § 24 Abs. 1 Satz 5, § 25 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2, §§ 26, 27 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 4 und 5, § 30 Abs. 1, § 32 Abs. 1, §§ 35, 36 sowie 59, für die Rechtsstellung §§ 37, 38 Abs. 1 bis 3 Satz 1, Abs. 4, Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 sowie § 39 sinngemäß anzuwenden.
Abschnitt VII
Beteiligung des Personalrats
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 58 Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat
(1) Der Leiter der Dienststelle (§ 8 Abs. 4) und der Personalrat sollen mindestens einmal im Monat zu einer gemeinsamen Besprechung zusammentreten. In diesen Besprechungen haben der Leiter der Dienststelle und der Personalrat alle von §§ 68 bis 70 erfassten beabsichtigten Maßnahmen und Initiativen nach § 65, die sich noch im Planungsstadium befinden, rechtzeitig und eingehend zu erörtern. Satz 1 gilt für alle sonstigen Vorgänge, die die Dienststelle oder ihre Beschäftigten betreffen, entsprechend. Der Leiter der Dienststelle und der Personalrat haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen. Sie sind berechtigt, sachkundige Beschäftigte der Dienststelle zu den Besprechungen hinzuzuziehen. Die Schwerbehindertenvertretung ist hinzuzuziehen.
(2) Die Dienststelle und der Personalrat haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den Frieden in der Dienststelle zu gefährden. Insbesondere dürfen sie keine Maßnahmen des Arbeitskampfes gegeneinander durchführen. Arbeitskämpfe der Tarifvertragsparteien werden hierdurch nicht berührt.
(3) Die in diesem Gesetz genannten außenstehenden Stellen dürfen erst angerufen werden, wenn eine Einigung in der Dienststelle nicht erzielt worden ist. Andere Stellen dürfen nicht angerufen werden.
§ 59 Sachliche Amtsführung
(1) Der Leiter der Dienststelle und der Personalrat haben darüber zu wachen, dass alle Beschäftigten der Dienststelle und alle Bewerber nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechtes unterbleibt. Dabei müssen sie sich so verhalten, dass das Vertrauen in die Objektivität und Neutralität ihrer Amtsführung nicht beeinträchtigt wird. Der Leiter der Dienststelle und der Personalrat haben jede parteipolitische Betätigung in der Dienststelle zu unterlassen; die Behandlung von Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten wird hierdurch nicht berührt.
(2) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden dadurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.
§ 60 Unterrichtung des Personalrats 18
(1) Der Personalrat ist über mitbestimmungspflichtige Maßnahmen frühzeitig, fortlaufend, umfassend und anhand der einschlägigen Unterlagen zu unterrichten. Ergeben sich aus mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen Folgen für Arbeitsplätze, Arbeitsbedingungen, Arbeitsinhalte, Arbeitsorganisation und Qualifikationsanforderungen, so erstreckt sich die Unterrichtung auch darauf. Über Personalplanungen ist der Personalrat zu unterrichten; in Planungsgruppen ist der Personalrat von Anfang an einzubeziehen. Der Personalrat kann eine Beratung der mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen verlangen. § 58 Abs. 1 bleibt unberührt.
(2) Schriftliche Unterlagen und in Dateien gespeicherte Daten, über die die Dienststelle verfügt, sind dem Personalrat in geeigneter Weise zugänglich zu machen, soweit dies im Rahmen der Mitbestimmung erforderlich ist. Dazu gehören bei Einstellungen die Unterlagen aller Bewerber. Soweit Beschäftigte oder Bewerber in den Fällen des § 68 Abs. 3 nicht die Mitbestimmung des Personalrats beantragt haben, dürfen ihre Unterlagen nur mit ihrer Einwilligung zugänglich gemacht werden.
(3) Über das Ergebnis einer dienstlichen Beurteilung (Gesamtnote, verbale Zusammenfassung und Verwendungsvorschlag) ist der Personalrat zu informieren, soweit dies im Rahmen seiner Mitbestimmung erforderlich ist. Dienstliche Beurteilungen sind im übrigen auf Verlangen der Beschäftigten dem Personalrat zugänglich zu machen. Personalakten dürfen nur mit Einwilligung des Beschäftigten und nur von den von ihm bestimmten Mitgliedern eingesehen werden.
(4) An Vorstellungsgesprächen und Auswahlverfahren sowie an mündlichen Prüfungen und Eignungsfeststellungen, die eine Dienststelle von den Beschäftigten ihres Bereichs oder von Bewerbern abnimmt, sowie an Tests dieser Personen kann die Dienststelle ein Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrats hinzuziehen. Zu Besprechungen zur Herstellung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe, die die Dienststelle durchführt oder von Dritten durchführen lässt, ist ein Mitglied des Personalrats hinzuzuziehen.
(5) Durch Dienstvereinbarungen können Regelungen über das Verfahren zur Unterrichtung des Personalrats getroffen werden. Satz 1 gilt für die Unterrichtung von Dienststellenleiter und Personalrat im Rahmen des § 58 Abs. 1 entsprechend.
§ 61 Allgemeine Aufgaben des Personalrats
Der Personalrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
Unterabschnitt 2
Beteiligungsverfahren, Initiativrecht, Dienstvereinbarungen
§ 62 Mitbestimmungs- und Mitwirkungsverfahren
(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden.
(2) Der Leiter der Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Der Personalrat kann verlangen, dass der Leiter der Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme begründet. Der Personalrat hat über die beantragte Zustimmung zu beschließen und den Beschluss dem Leiter der Dienststelle innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen. In dringenden Fällen kann der Leiter der Dienststelle diese Frist auf fünf Arbeitstage abkürzen. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Soweit der Personalrat dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorträgt, die für Beschäftigte ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, hat die Dienststelle den Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerungen sind aktenkundig zu machen.
(3) Kommt in der Landesverwaltung zwischen dem Leiter einer nachgeordneten Dienststelle und dem Personalrat eine Einigung nicht zustande, so kann der Leiter oder der Personalrat die Angelegenheit innerhalb von zehn Arbeitstagen auf dem Dienstweg der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen. Der Leiter der übergeordneten Dienststelle hat die Stufenvertretung unverzüglich zu unterrichten und kann ihre Zustimmung beantragen. Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(4) Ist die übergeordnete Dienststelle eine Behörde der Mittelstufe und kommt zwischen ihr und dem Bezirkspersonalrat eine Einigung nicht zustande, so kann der Leiter der Dienststelle oder der Bezirkspersonalrat die Angelegenheit innerhalb von zehn Arbeitstagen der obersten Dienstbehörde vorlegen. Die oberste Dienstbehörde hat den Hauptpersonalrat unverzüglich zu unterrichten und kann seine Zustimmung beantragen. Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(5) Kommt zwischen dem Leiter der obersten Dienstbehörde und dem bei ihr bestehenden Hauptpersonalrat eine Einigung nicht zustande, so kann der Leiter der obersten Dienstbehörde oder der Hauptpersonalrat innerhalb von zehn Arbeitstagen die Einigungsstelle anrufen.
(6) Kommt in einer Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, eine Einigung mit dem Personalrat nicht zustande, so beteiligt der Leiter der Dienststelle auch die Stufenvertretung. Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(7) Kommt in Gemeinden, Ämtern, Landkreisen, Verwaltungsgemeinschaften oder Verwaltungsämtern, Zweckverbänden oder in der Aufsicht des Landes oder der sonstigen in § 1 genannten Träger der öffentlichen Verwaltung unterstehenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften ohne Gebietshoheit, in rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit einstufigem Verwaltungsaufbau zwischen dem Leiter der Dienststelle und dem Personalrat eine Einigung nicht zustande, so kann der Leiter der Dienststelle oder der Personalrat die Angelegenheit innerhalb von zehn Arbeitstagen der obersten Dienstbehörde oder dem obersten Organ (§ 82 Abs. 2) vorlegen. Die oberste Dienstbehörde oder das oberste Organ hat den Gesamtpersonalrat unverzüglich zu unterrichten und kann seine Zustimmung beantragen. Ist ein Gesamtpersonalrat nach § 47 nicht zu bilden, tritt an seine Stelle der Personalrat. Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann die oberste Dienstbehörde, das oberste Organ oder der Gesamtpersonalrat oder im Falle des Satzes 3 der Personalrat innerhalb von zehn Arbeitstagen die Einigungsstelle anrufen. Satz 3 gilt entsprechend. Sind der Leiter der Dienststelle und oberste Dienstbehörde oder oberstes Organ identisch oder bestehen oberste Dienstbehörde oder oberstes Organ nicht, so kann die Einigungsstelle unmittelbar angerufen werden. Satz 2 gilt sinngemäß.
(8) Die in den Absätzen 1 bis 7 genannten Fristen können im Einzelfall in beiderseitigem Einvernehmen zwischen dem jeweiligen Leiter der Dienststelle und der jeweiligen Personalvertretung verkürzt oder verlängert werden. Durch Dienstvereinbarung können andere Fristen vorgesehen werden. § 29 Abs. 1 bleibt unberührt.
(9) Der Leiter der Dienststelle kann Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig regeln. Die vorläufige Regelung ist als solche zu kennzeichnen und von der Dienststelle zu begründen.
(10) Soweit der Personalrat an Entscheidungen mitwirkt, ist die beabsichtigte Maßnahme vor Durchführung mit dem Ziele einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit ihm zu erörtern. Der Personalrat kann sich innerhalb von zehn Arbeitstagen äußern; anderenfalls gilt die Maßnahme als gebilligt. Absatz 2 Satz 4 und 6 gilt entsprechend. Entspricht die Dienststelle den Einwendungen des Personalrats nicht oder nicht in vollem Umfange, so teilt sie ihm dieses unter Angabe der Gründe mit. Der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle kann die Angelegenheit innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Mitteilung auf dem Dienstwege der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, zur Entscheidung vorlegen. Diese entscheidet nach Erörterung mit der Stufenvertretung. Eine Abschrift seines Antrages leitet der Personalrat seiner Dienststelle zu. Bis zur Entscheidung der angerufenen Dienststelle ist die beabsichtigte Maßnahme auszusetzen. Absatz 9 gilt entsprechend.
§ 63 Bildung der Einigungsstelle, Kosten
(1) Bei jeder obersten Dienstbehörde oder jedem obersten Organ wird für die Dauer der Wahlperiode der Personalvertretung eine Einigungsstelle gebildet. In Zweifelsfällen bestimmt die zuständige oberste Landesbehörde die Stelle, bei der die Einigungsstelle zu bilden ist.
(2) Die Einigungsstelle besteht aus je drei Beisitzern, die von der zuständigen obersten Dienstbehörde oder dem obersten Organ und der dort bestehenden zuständigen Personalvertretung bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen. Die Bestellung der Beisitzer erfolgt innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der konstituierenden Sitzung der zuständigen Personalvertretung. Unter den Beisitzern, die von der Personalvertretung bestellt werden, muss sich je ein Beamter und ein Angestellter oder Arbeiter befinden, soweit diese jeweils eine Gruppe nach § 7 bilden. Betrifft eine Angelegenheit, die der Einigungsstelle vorgelegt wird, lediglich die Beschäftigten einer Gruppe, so müssen zwei der in Satz 3 genannten Beisitzer dieser Gruppe angehören. Kommt innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Bestellung der Beisitzer eine Einigung über die Person des Vorsitzenden der Einigungsstelle nicht zustande, so bestellt ihn der Präsident des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern. Stellvertreter der Beisitzer und des Vorsitzenden können bestellt werden.
(3) Die Mitglieder der Einigungsstelle üben ihr Amt unabhängig und frei von Weisungen aus.
(4) Für die Mitglieder der Einigungsstelle gelten § 35 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes sowie die jeweils geltenden verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften entsprechend.
(5) Der Vorsitzende der Einigungsstelle erhält für die Behandlung jedes Einzelfalles nach seiner Wahl eine Entschädigungspauschale von 102,50 Euro oder die Erstattung der Auslagen. Gleichgelagerte Fälle, die keine unterschiedlichen rechtlichen Beurteilungskriterien aufweisen und in einer Verhandlung behandelt werden können, gelten als ein Einzelfall.
§ 64 Verhandlung und Beschlussfassung der Einigungsstelle
(1) Die Verhandlung der Einigungsstelle ist nicht öffentlich. Der nach § 62 Abs. 5 oder 7 beteiligten obersten Dienstbehörde oder dem obersten Organ und der Personalvertretung ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann die Äußerung schriftlich erfolgen.
(2) Die Einigungsstelle entscheidet nach mündlicher Beratung durch Beschluss. Sie kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. Der Beschluss wird von den Mitgliedern der Einigungsstelle mit Stimmenmehrheit gefasst. Er muss sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsrechts, halten. Er soll innerhalb von zwanzig Arbeitstagen nach Anrufung der Einigungsstelle ergehen.
(3) Der Beschluss ist schriftlich abzufassen und zu begründen und von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Er ist den Beteiligten nach Absatz 1 Satz 2 unverzüglich zu übersenden. Der Beschluss ist für die Beteiligten bindend. Satz 3 gilt nicht für Beschlüsse der Einigungsstelle, die Maßnahmen betreffen, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen die Regierungsverantwortung oder die Verantwortung der Verwaltung gegenüber ihrer Vertretungskörperschaft nach § 82 Abs. 1 oder nach § 83 Abs. 2 wesentlich berühren, insbesondere solche
in diesen Fällen spricht die Einigungsstelle gegenüber der beteiligten obersten Dienstbehörde oder dem obersten Organ eine Empfehlung aus, die oberste Dienstbehörde oder das oberste Organ entscheidet endgültig. Eine von der Empfehlung abweichende Entscheidung ist gegenüber der Einigungsstelle unverzüglich zu begründen.
§ 65 Initiativrecht des Personalrats
(1) In Wahrnehmung der kollektiven Interessen der Beschäftigten seiner Dienststelle kann der Personalrat in personellen und sozialen Angelegenheiten, die nach §§ 68 und 69 der Mitbestimmung unterliegen, Maßnahmen beantragen, die die Beschäftigten insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken.
(2) In personellen Angelegenheiten der Beschäftigten nach § 68 Abs. 3 kann ein Antrag nach Absatz 1 nur mit Zustimmung der Betroffenen gestellt werden.
(3) In personellen Angelegenheiten der Beschäftigten nach § 68 Abs. 4 kann ein Antrag nach Absatz 1 nicht gestellt werden.
(4) Der Antrag des Personalrats ist dem Leiter der Dienststelle schriftlich vorzulegen. Der Leiter der Dienststelle kann verlangen, dass der Personalrat ihn begründet. Der Leiter der Dienststelle hat unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Ist er in der beantragten Angelegenheit nicht entscheidungsbefugt, hat er den Antrag unverzüglich mit einer Stellungnahme an die zuständige Dienststelle weiterzuleiten.
(5) Stimmt der Leiter der Dienststelle dem Antrag des Personalrats nicht zu, so bestimmt sich das weitere Verfahren nach § 62 Abs. 3 bis 8 und § 64. Der Leiter der Dienststelle hat die Ablehnung zu begründen und den Personalrat, im Falle des Absatzes 4 Satz 4 auch den Leiter der betreffenden Dienststelle, schriftlich unter Beifügung der Begründung zu unterrichten.
§ 66 Dienstvereinbarungen
(1) Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit sie nicht Einzelregelungen sind oder gesetzliche oder tarifliche Regelungen nicht entgegenstehen. Sie sind unzulässig, soweit sie Arbeitsentgelte oder sonstige Arbeitsbedingungen betreffen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden; dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Dienstvereinbarungen zulässt.
(2) Dienstvereinbarungen sind durch den Leiter der Dienststelle und den Personalrat schriftlich abzuschließen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und in geeigneter Weise bekanntzumachen.
(3) Dienstvereinbarungen, die für einen größeren Bereich gelten, gehen Dienstvereinbarungen für einen kleineren Bereich vor, soweit nichts anderes vereinbart worden ist.
(4) Dienstvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Nach Kündigung oder Ablauf einer zeitlich befristeten Dienstvereinbarung gelten ihre Regelungen weiter, bis sie durch eine andere Dienstvereinbarung ersetzt werden, sofern nicht eine Nachwirkung ausgeschlossen wurde.
(5) Durch Dienstvereinbarungen können Rechte und Pflichten des Personalrats weder erweitert noch eingeschränkt werden.
(6) Dienst- oder sonstige Vereinbarungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, treten außer Kraft, soweit sie diesem Gesetz widersprechen.
§ 67 Durchführung von Entscheidungen
(1) Entscheidungen, an denen der Personalrat beteiligt war, führt die Dienststelle in angemessener Frist durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart wurde.
(2) Führt die Dienststelle eine Entscheidung, die
nicht unverzüglich oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt durch oder leitet sie die vorgesehene Maßnahme nicht ein, so kann das Einigungsverfahren nach §§ 62 und 64 durchgeführt oder sogleich das Verwaltungsgericht angerufen werden.
(3) Unzulässig ist die Durchführung von Maßnahmen, die
erfolgt. Maßnahmen, die entgegen Satz 1 durchgeführt worden sind, sind zurückzunehmen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
Unterabschnitt 3
Umfang der Beteiligung des Personalrats
§ 68 Beteiligung in Personalangelegenheiten 09
(1) Die Mitbestimmung erfolgt bei
(2) Der Personalrat wirkt mit bei
(3) In Personalangelegenheiten der im § 12 Abs. 3 bezeichneten Beschäftigten, der Beamten auf Zeit, der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit und für sonstige leitende Beschäftigte der Kommunalverwaltungen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 23 erfolgt die Mitbestimmung nur, wenn die betroffenen Beschäftigten dies beantragen. Gleiches gilt für Fälle nach Absatz 2 Nr. 3 bis 5 für die Mitwirkung.
(4) Absatz 1 und 2 gilt nicht für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts und vergleichbare Angestellte.
(5) Gegen eine ordentliche Kündigung können Einwendungen nur erhoben werden, wenn
Wird dem Arbeitnehmer gekündigt, obwohl nach Satz 1 Einwendungen gegen die Kündigung erhoben worden sind, ist dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme zuzuleiten, es sei denn, dass die Einwendungen im Stufenverfahren nach § 62 Abs. 3 - 7 nicht aufrechterhalten werden.
(6) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 5 Satz 2 nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Arbeitsgericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn
(7) Eine Kündigung ist unwirksam, wenn der Personalrat nicht beteiligt worden ist.
§ 69 Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
Die Mitbestimmung erfolgt bei
§ 70 Mitbestimmung in organisatorischen Angelegenheiten
(1) Soweit eine gesetzliche oder tarifrechtliche Regelung nicht besteht, erfolgt die Mitbestimmung bei
(2) Der Personalrat hat auch mitzubestimmen, wenn eine Maßnahme probeweise oder befristet durchgeführt werden soll.
§ 71 Vorrang der Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften 09
Der Personalrat wird bei Maßnahmen, an deren Vorbereitung die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften nach § 92 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687) zu beteiligen sind, nicht beteiligt.
§ 72 Arbeitsschutz und Unfallverhütung 18
(1) Der Personalrat hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die übrigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung in der Dienststelle einzusetzen.
(2) Die Dienststelle und die in Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, den Personalrat oder die von ihm bestimmten Mitglieder bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Die Dienststelle hat dem Personalrat unverzüglich die den Arbeitsschutz oder die Unfallverhütung betreffenden Auflagen und Anordnungen der in Absatz 1 genannten Stellen mitzuteilen.
(3) An den Besprechungen der Dienststelle mit Sicherheitsbeauftragten oder dem Sicherheitsausschuss nach § 719 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung oder dem Arbeitsschutzausschuss nach § 11 des Gesetzes über Betriebsräte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit nehmen vom Personalrat beauftragte Personalratsmitglieder teil.
(4) Der Personalrat erhält die Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er nach Absatz 2 und 3 hinzuzuziehen ist.
(5) Die Dienststelle hat dem Personalrat eine Durchschrift der Unfallanzeige nach § 1552 der Reichsversicherungsordnung oder des nach beamtenrechtlichen Vorschriften zu erstattenden Berichtes zu übermitteln.
Unterabschnitt 4
Zuständigkeiten der Personalvertretungen
§ 73 Personalräte und Stufenvertretungen
(1) In eigenen Angelegenheiten, zu deren Entscheidung die Dienststelle befugt ist, ist der bei ihr gebildete Personalrat zu beteiligen. Bei Abordnung und Versetzung sind die Personalräte der abgebenden und der aufnehmenden Dienststelle zu beteiligen.
(2) In anderen Angelegenheiten ist anstelle des Personalrats die bei der zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen.
(3) Hat eine Dienststelle über beteiligungspflichtige Angelegenheiten von Beschäftigten zu entscheiden, die ihr nicht angehören, und ist eine für diese Beschäftigten zuständige Personalvertretung bei ihr nicht vorhanden, so beteiligt auf Ersuchen der entscheidungsbefugten Dienststelle die Dienststelle, der die Beschäftigten angehören, die zuständige Personalvertretung. Beantragt diese die Entscheidung, so beteiligt sie vorher die zuständige Personalvertretung. Satz 1 gilt nicht, sofern ein anderer Dienstherr betroffen ist.
(4) Vor einem Beschluss in Angelegenheiten, die einzelne Beschäftigte oder Dienststellen betreffen, gibt die Stufenvertretung dem Personalrat Gelegenheit zur Äußerung und beteiligt in gemeinsamen Angelegenheiten des Personalrats seinen Vorsitzenden, in Gruppenangelegenheiten auch das von der Gruppe gewählte Vorstandsmitglied an den Verhandlungen mit der Dienststelle. In diesem Fall verlängern sich die Fristen nach § 62 Abs. 2 Satz 3 um fünf Arbeitstage. Satz 2 gilt nicht, wenn die Stufenvertretungen im Rahmen des Verfahrens nach § 62 angerufen werden.
(5) Die §§ 58 bis 72 sind auf die Stufenvertretungen entsprechend anzuwenden. § 62 Abs. 7 bleibt unberührt.
(6) Werden im Geschäftsbereich von Dienststellen, die der Dienstaufsicht durch übergeordnete Behörden unterstehen, personelle oder andere Maßnahmen von einer Dienststelle getroffen, bei der aus anderen Gründen als nach § 20 Abs. 1 kein zuständiger Personalrat vorhanden ist, so werden die Beteiligungsrechte von der Stufenvertretung der übergeordneten Dienststelle bis zur Wahl eines Personalrats wahrgenommen. Dies gilt nicht, wenn die Wahl zum regelmäßigen Wahlzeitraum auf Wunsch der Beschäftigten nicht zustande gekommen ist.
§ 74 Gesamtpersonalrat
(1) Der Gesamtpersonalrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die mehrere in ihm zusammengefasste Dienststellen oder mehrere Personalräte einer Dienststelle betreffen und nicht durch die einzelnen Personalräte oder im Landesbereich durch die Stufenvertretungen innerhalb ihres Geschäftsbereichs geregelt werden können. Er ist den einzelnen Personalräten und Stufenvertretungen nicht übergeordnet. § 62 Abs. 7 bleibt unberührt.
(2) Die §§ 58 bis 72 sind auf den Gesamtpersonalrat entsprechend anzuwenden.
§ 75 Arbeitsgemeinschaften auf Landesebene
(1) Die Arbeitsgemeinschaften auf Landesebene vertreten ihre Mitglieder in Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung sind und über den Geschäftsbereich einer obersten Landesbehörde hinausgehen, im Wege der Anhörung. Die §§ 62 bis 64 finden keine Anwendung.
(2) Die Rechte der Hauptpersonalräte, der Hauptrichterräte, des Hauptstaatsanwaltsrats und der Personalräte werden hierdurch nicht berührt.
Abschnitt VIII
Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und die Behandlung von Verschlusssachen
Unterabschnitt 1
Besondere Vorschriften für die Hochschulen
§ 76 Hochschulen und Universitätsmedizin 10 19
(1) Auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie das in § 55 Absatz 2 des Landeshochschulgesetzes vom 5. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 398), das zuletzt durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Landeshochschulgesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 730) geändert worden ist, genannte Personal findet dieses Gesetz keine Anwendung."
(2) Für wissenschaftliche Beschäftigte werden besondere Personalräte gewählt; § 14 findet entsprechend Anwendung. Bei der Wahrnehmung der allgemeinen Aufgaben (§ 61) werden auch die Belange der studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte vertreten.
(3) Die Beschäftigten, die nicht wissenschaftliche oder künstlerische Beschäftigte sind, wählen eigene Personalräte nach den allgemeinen Vorschriften.
(4) Die Entscheidungen der Organe der Hochschulen im Bereich von Lehre und Forschung ergehen ohne Beteiligung des Personalrats.
Unterabschnitt 2
Schule, Landesinstitut Mecklenburg-Vorpommern für Schule und Ausbildung und Lehrerprüfungsamt
§ 77 Bildung von Personalräten an den Schulen
(1) Schulen sind Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes. Schulen oder Klassen verschiedener Schularten, die organisatorisch miteinander verbunden sind, gelten als eine Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Die Lehrkräfte der Schulen wählen den Personalrat der Lehrkräfte.
(3) Die übrigen Beschäftigten wählen eigene Personalräte nach den allgemeinen Vorschriften, soweit sie nicht zu einem anderen bei ihrem Dienstherrn gebildeten Personalrat wahlberechtigt sind.
§ 78 Landesinstitut Mecklenburg-Vorpommern für Schule und Ausbildung und Lehrerprüfungsamt
(1) Das Landesinstitut Mecklenburg-Vorpommern für Schule und Ausbildung (LISA) ist für seine hauptamtlichen und hauptberuflichen Beschäftigten sowie für die hauptamtlichen und hauptberuflichen Beschäftigten der ihm unterstellten Ausbildungs- und Studienseminare Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes. Die in Satz 1 genannten Beschäftigten wählen einen Personalrat beim LISA. § 77 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Die in einem Ausbildungsverhältnis für ein Lehramt stehenden Beschäftigten an den Ausbildungs- und Studienseminaren des LISA wählen eine Jugend- und Ausbildungsvertretung beim LISA. Sie nimmt gleichzeitig die Aufgaben einer Hauptjugend- und Ausbildungsvertretung wahr.
(3) Das Lehrerprüfungsamt ist Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes. Die Beschäftigten wählen einen Personalrat beim Lehrerprüfungsamt.
§ 79 Stufenvertretungen im Bereich der Kultusministerin
(1) Bei den unteren Schulaufsichtsbehörden wird eine Stufenvertretung für die Lehrkräfte gebildet. Sie besteht aus Fachgruppen. Je eine Fachgruppe bilden
(2) Die in Absatz 1 genannten Fachgruppen bestehen bei
5 bis 50 Wahlberechtigten aus einem Vertreter,
51 bis 100 Wahlberechtigten aus zwei Vertretern,
101 bis 300 Wahlberechtigten aus drei Vertretern,
301 bis 600 Wahlberechtigten aus fünf Vertretern,
601 bis 1.000 Wahlberechtigten aus sieben Vertretern.
Erhöht sich die Anzahl der Wahlberechtigten der jeweiligen Fachgruppe über 1.000 um mehr als 200 Wahlberechtigte, so erhöht sich die Anzahl der Vertreter in der Fachgruppe um zwei weitere Vertreter. Die Höchstzahl der Mitglieder des Lehrerbezirkspersonalrats beträgt 27. In dem Lehrerbezirkspersonalrat erhält jede Gruppe mindestens einen Vertreter in jeder Fachgruppe. Im übrigen gilt § 14 entsprechend.
(3) Sofern Lehrkräfte an mehreren Schulen eingesetzt sind, gelten sie als Beschäftigte der Fachgruppe, an der sie überwiegend tätig sind.
(4) Die Beschäftigten mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung gehören derjenigen Fachgruppe an, die aus den Lehrkräften ihrer Schulart gebildet wird.
(5) Die nicht in Absatz 1 genannten Beschäftigten wählen eigene Personalräte nach den allgemeinen Vorschriften, soweit sie nicht zu einem anderen bei ihrem Dienstherrn gebildeten Personalrat wahlberechtigt sind.
(6) Der Lehrerbezirkspersonalrat hat Angelegenheiten, die lediglich eine Fachgruppe betreffen, den Vertretern dieser Gruppe zur selbständigen Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Für Beschlüsse, die innerhalb der Fachgruppe lediglich eine Gruppe im Sinne von § 14 betreffen, gilt § 28 Abs. 2 entsprechend.
(7) Bei der Kultusministerin wird ein Lehrerhauptpersonalrat gebildet. Er besteht aus den in Absatz 1 genannten Fachgruppen.
(8) Die Fachgruppen bestehen bei
5 bis 500 Wahlberechtigten aus einem Vertreter,
501 bis 1.000 Wahlberechtigten aus zwei Vertretern,
1.001 bis 3.000 Wahlberechtigten aus drei Vertretern,
3.001 bis 6.000 Wahlberechtigten aus fünf Vertretern,
6.001 bis 10.000 Wahlberechtigten aus sieben Vertretern.
Erhöht sich die Anzahl der Wahlberechtigten der jeweiligen Fachgruppe über 10.000 um mehr als 2.000 Wahlberechtigte, so erhöht sich die Anzahl der Vertreter in der Fachgruppe um zwei weitere Vertreter. Die Höchstzahl der Mitglieder des Lehrerhauptpersonalrates beträgt 27. In dem Lehrerhauptpersonalrat erhält jede Gruppe nach § 14 mindestens einen Vertreter in jeder Fachgruppe. Im übrigen gilt § 14 und Absatz 6 entsprechend.
(9) Die in Absatz 1 nicht genannten Beschäftigten der Landesverwaltung, deren oberste Dienstbehörde die Kultusministerin ist, wählen einen eigenen Hauptpersonalrat (K).
§ 80 Sondervorschriften
(1) Für den Bereich des Lehrerhauptpersonalrats wird bei der Kultusministerin eine Einigungsstelle gebildet. Die Zahl der Beisitzer beträgt abweichend von § 63 Abs. 2 je fünf. Den von dem Hauptpersonalrat zu bestellenden Beisitzern muss je ein Vertreter jeder Fachgruppe (§ 79 Abs. 1) angehören. Betrifft die Angelegenheit lediglich Angehörige einer Fachgruppe, so müssen mindestens drei der vom Hauptpersonalrat zu bestellenden Beisitzer dieser Fachgruppe angehören. Betrifft die Angelegenheit lediglich Angehörige einer Gruppe, so müssen mindestens drei der vom Hauptpersonalrat zu bestellenden Beisitzer dieser Gruppe angehören.
(2) Die Kosten nach den §§ 17 und 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 und 4 sowie Absatz 2 tragen die Träger der sächlichen Kosten der Dienststellen, die Kosten nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 5 trägt der Dienstherr der Lehrkräfte.
(3) § 70 Abs. 1 Nr. 6 findet keine Anwendung bei der Festlegung von Stundenplänen.
(4) In den Fällen des § 38 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 ermäßigt die Kultusministerin für die nach § 77 Abs. 2, § 78 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2, § 79 Abs. 1 Satz 1, Absatz 5, Absatz 7 Satz 1 und Absatz 9 zu bildenden Personalvertretungen die Pflichtstundenzahl in angemessener Weise durch Verordnung. § 38 Abs. 3 Satz 2 findet keine Anwendung.
Unterabschnitt 3
Andere Verwaltungszweige und Behandlung von Verschlusssachen
§ 81 Theater und Orchester
(1) An den öffentlichen Theatern und Orchestern werden besondere Personalräte für die künstlerisch tätigen Personen gebildet.
(2) Das nicht künstlerische Personal wählt eigene Personalräte nach den allgemeinen Vorschriften.
§ 82 Gemeinden, Ämter, Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften, Verwaltungsämter und Zweckverbände
(1) Unterliegen beteiligungspflichtige Maßnahmen (§§ 68 bis 70) der Entscheidung der Gemeindevertretung, des Amtsausschusses, des Kreistages, der Verbandsversammlung oder vergleichbarer Organe oder deren Ausschüsse, so finden §§ 62 bis 64 keine Anwendung. Steht eine Entscheidung nach Satz 1 bevor, unterrichtet der Dienststellenleiter unverzüglich und unbeschadet des § 60 den Personalrat hiervon. Der Vorsitzende des Personalrats ist berechtigt, vor der Entscheidung an den Sitzungen dieser Organe für die Dauer der Beratung über die Maßnahme teilzunehmen. Er kann die Auffassung des Personalrats darlegen und an der Erörterung der Maßnahme teilnehmen. In Gruppenangelegenheiten tritt das der Gruppenvertretung angehörende Vorstandsmitglied hinzu. Für Anträge des Personalrats nach § 65 Abs. 1 gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.
(2) Der Magistrat, der Kreisausschuss, der Verbandsvorstand oder vergleichbare Organe sind oberste Dienstbehörden oder oberste Organe im Sinne dieses Gesetzes. Die §§ 62 bis 64 sind anzuwenden. Soweit eine Vertretungskörperschaft oder deren Ausschuss im Sinne von Absatz 1 die Entscheidung an sich zieht, gilt Absatz 1.
(3) Soweit in Gemeinden dem Bürgermeister, in den Ämtern, Landkreisen, Verwaltungsgemeinschaften, Verwaltungsämtern und Zweckverbänden vergleichbaren Personen abschließende nicht auf oberste Dienstbehörden übertragbare Entscheidungsbefugnisse in Angelegenheiten übertragen sind, die nach §§ 62 bis 64 der Mitbestimmung unterliegen, oder in denen nach § 65 dem Personalrat ein Initiativrecht zusteht, findet im Falle der Nichteinigung das Mitbestimmungsverfahren nach § 62 Abs. 7 nicht statt; vielmehr kann die Einigungsstelle unmittelbar angerufen werden. § 63 Abs. 1 Satz 1 findet keine Anwendung. § 63 Abs. 2 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der obersten Dienstbehörde die in Satz 1 genannten Personen treten.
(4) Die Einigungsstelle kann als ständige Einrichtung oder von Fall zu Fall gebildet werden.
§ 83 Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
(1) § 65 und § 68 gelten nicht für Personalangelegenheiten der leitenden Angestellten der Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, wenn sie nach Dienststellung und Dienstvertrag
Eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Veränderung eines in Satz 1 genannten leitenden Angestellten ist dem Personalrat rechtzeitig mitzuteilen.
(2) Die §§ 47 und 82 gelten entsprechend für Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und für rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Der Verwaltungsrat eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstituts oder einer öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalt oder vergleichbare Organe steht den in § 82 Abs. 1 Satz 1, der Vorstand oder vergleichbare Organe den in § 82 Abs. 2 Satz 1 genannten Organen gleich.
§ 84 Behandlung von Verschlusssachen
(1) Soweit eine Maßnahme, an der der Personalrat beteiligt ist, als Verschlusssache mindestens des Geheimhaltungsgrades "VS-Vertraulich" eingestuft ist, tritt an die Stelle des Personalrats ein Ausschuss. Dem Ausschuss gehört höchstens je ein von den Gruppenvertretungen gewähltes Mitglied der im Personalrat vertretenen Gruppen an. Die Mitglieder des Ausschusses müssen nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten. Personalräte bei Dienststellen, die Mittelbehörden nachgeordnet sind, bilden keinen Ausschuss; an ihre Stelle tritt der Ausschuss des Bezirkspersonalrats.
(2) Wird in Dienststellen des Landes der zuständige Ausschuss nicht rechtzeitig gebildet, ist der Ausschuss des bei der Dienststelle bestehenden Bezirkspersonalrats oder, wenn dieser nicht rechtzeitig gebildet ist, der Ausschuss des bei der obersten Landesbehörde bestehenden Hauptpersonalrats zu beteiligen.
(3) Die Einigungsstelle (§ 63) besteht in den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Fällen aus je einem Mitglied, das von der obersten Landes- oder obersten Dienstbehörde oder sonstigen für die Anrufung der Einigungsstelle zuständigen Dienststelle und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung bestellt wird und einem unparteiischen Vorsitzenden, die nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sind, von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades Kenntnis zu erhalten.
(4) Die §§ 30, 31 und 73 Abs. 4 sind nicht anzuwenden. Angelegenheiten, die als Verschlusssachen mindestens des Geheimhaltungsgrades "VS-Vertraulich" eingestuft sind, werden in der Personalversammlung nicht behandelt.
(5) Die oberste Landes- oder oberste Dienstbehörde oder die sonstige für die Anrufung der Einigungsstelle zuständige Dienststelle kann anordnen, dass in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 dem Ausschuss und der Einigungsstelle Unterlagen nicht vorgelegt und Auskünfte nicht erteilt werden dürfen, soweit dies zur Vermeidung von Nachteilen für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder aufgrund internationaler Verpflichtungen geboten ist. Im Verfahren nach § 87 sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.
Abschnitt IX
Schwerbehindertenvertretung und Vertrauensmann der Zivildienstleistenden
§ 85 Schwerbehindertenvertretung
(1) Die Zusammenarbeit der Schwerbehindertenvertretung mit dem Personalrat bestimmt sich nach § 25 Abs. 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 1 Nr. 6, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 d) sowie § 31 Abs. 4, die Zusammenarbeit mit der Jugend- und Ausbildungsvertretung nach § 53 Abs. 4 Satz 2.
(2) Ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Hauptschwerbehindertenvertretungen beim Land Mecklenburg-Vorpommern kann an allen Sitzungen der Arbeitsgemeinschaften auf Landesebene beratend teilnehmen; die Tagesordnung und der Zeitpunkt der Sitzungen sind rechtzeitig mitzuteilen.
§ 86 Vertrauensmann der Zivildienstleistenden
Die Zusammenarbeit des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden mit dem Personalrat bestimmt sich nach § 25 Abs. 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 1 Nr. 7, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie § 31 Abs. 3.
Abschnitt X
Gerichtliche Entscheidungen
§ 87 Entscheidungen der Verwaltungsgerichte
(1) Die Verwaltungsgerichte, im letzten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden insbesondere über
(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend.
§ 88 Fachkammern und Fachsenate bei den Verwaltungsgerichten
(1) Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen sind bei den Verwaltungsgerichten des ersten und zweiten Rechtszuges Fachkammern (Fachsenate) zu bilden.
(2) Die Fachkammer besteht aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beschäftigte des öffentlichen Dienstes im Geltungsbereich dieses Gesetzes sein. Sie werden je zur Hälfte durch die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle auf Vorschlag
berufen. Für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richter und ihre Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes entsprechend.
(3) Die Fachkammer wird tätig in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je zwei nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 berufenen Beisitzern. Unter den in Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 bezeichneten Beisitzern muss sich je ein Beamter und ein Angestellter oder Arbeiter befinden.
Abschnitt XI
Schlussvorschriften
§ 89 Unzulässigkeit von abweichenden Regelungen
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, können durch Tarifvertrag, Dienstvereinbarungen oder sonstige Vereinbarungen abweichende Regelungen nicht getroffen werden.
§ 90 Wahlordnung
Zur Regelung der in den §§ 10 bis 18, 46, 47, 49 bis 52, 55, 56 und 57 bezeichneten Wahlen und Wahlgrundsätze werden durch Rechtsverordnung der Landesregierung Vorschriften erlassen, insbesondere über
§ 91 Richter und Staatsanwälte
Das Gesetz findet für Richter und Staatsanwälte keine Anwendung. § 3 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 92 Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz
Neuwahlen von Personalräten sowie von Jugend- und Ausbildungsvertretungen sind erstmalig in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1993, alsdann jeweils in dem nach §§ 19 und 52 Abs. 2 Satz 1 und § 77 Abs. 3 Satz 2 vorgesehenen Wahlzeitraum durchzuführen.
§ 93 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.