Regelwerk |
Änderungstext
Haushaltsbegleitgesetz 2012/2013
Vom 22. Juni 2012
(GVOBl. Nr. 10 vom 29.06.2012 S. 208)
Gl.-Nr.. 630-32
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern 1
Das Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 10. November 2009 (GVOBl. M-V S. 606), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 4
Finanzausgleich zwischen Landkreisen und kreisangehörigen Gemeinden
§ 23 Kreisumlage
§ 24 (weggefallen)"
b) In der Überschrift zu § 28 wird nach dem Wort "Zuweisungen" das Komma durch das Wort "und" ersetzt und die Wörter "und der Umlandumlage" werden gestrichen.
2. § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. jährlich der Betrag der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen, die das Land zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und den daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe für Erwerbsfähige erhält, abzüglich des Anteils des Landes an deren Finanzierung durch den entsprechend verringerten Umsatzsteueranteil der Länder."
3. In § 8 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Prozent" durch das Wort "Prozentpunkten" ersetzt.
4. § 12 Absatz 9 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden das Wort "nivellierten" und die Angabe "(Satz 2)" gestrichen und die Angabe "Satz 3" wird durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
5. In § 17 Satz 2 werden nach dem Wort "Fahrtkosten" die folgenden Wörter eingefügt:
"abzüglich der Zuweisungen, die das Land auf der Grundlage von § 113 Absatz 5 Schulgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zum Ausgleich der Mehrkosten gewährt,".
6. In § 20 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "mit 500 und mehr Einwohnern" gestrichen.
7. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "mit 500 und mehr Einwohnern" gestrichen.
b) Folgender Absatz 6 wird eingefügt:
"(6) Das Land leistet ergänzend zu den Mitteln nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g im Jahr 2012 einmalig eine Zuweisung an den Aufbaufonds in Höhe von 50000000 Euro. Die zusätzlichen Mittel dienen bis Ende 2016 der anteiligen Förderung von Eigenanteilen zur Kofinanzierung kommunaler Investitionen und sind unter der Bezeichnung "Kommunales Kofinanzierungsprogramm" gesondert auszuweisen und zu bewilligen. Sie werden als zweckgebundene Zuschüsse auf Antrag besonders strukturschwachen kommunalen Körperschaften gewährt. Es ist ein interministerielles Beratungsgremium unter Federführung des Ministeriums für Inneres und Sport, an dem die Förderressorts und das Finanzministerium beteiligt sind, einzurichten (Vergaberat), das über die Vergabe der Mittel votiert. Näheres zur Ausgestaltung des "Kommunalen Kofinanzierungsprogramms" wie Förderziele und -inhalte, Vergabekriterien, Förderquoten und das Zuwendungsverfahren sind in einer Richtlinie des Ministeriums für Inneres und Sport im Benehmen mit dem Finanzministerium zu regeln. Für das "Kommunale Kofinanzierungsprogramm" gelten die Bestimmungen in Absatz 3 entsprechend mit der Einschränkung, dass die Zuweisung des Landes nach Satz 1 die Kreditaufnahme des Aufbaufonds nicht erhöht."
8. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "mit 500 und mehr Einwohnern" gestrichen.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Das Land leistet ergänzend zu den Mitteln nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h im Jahr 2012 einmalig eine Zuweisung an das Sondervermögen "Kommunaler Haushaltskonsolidierungsfonds Mecklenburg-Vorpommern" in Höhe von 100000000 Euro."
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
9. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 wird gestrichen.
b) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "Prozent" durch das Wort "Prozentpunkten" ersetzt.
11. In § 28 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Bezeichnung " § 8" das Komma durch das Wort "und" ersetzt und die Wörter "sowie die Umlandumlage nach § 24" gestrichen.
12. Nach § 30 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Darüber hinaus berät er im Rahmen der Entscheidungen im Zusammenhang mit Zuweisungen an Landkreise, kreisfreie und große kreisangehörige Städte aus dem "Kommunalen Haushaltskonsolidierungsfonds Mecklenburg-Vorpommern"."
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis für das Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
Das Ministerium für Inneres und Sport kann den Wortlaut des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern in der vom 1. Januar 2012 an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt machen. Dabei kann das Ministerium für Inneres und Sport die bisherigen Ressortbezeichnungen "Innenministerium" und "Ministerium für Soziales und Gesundheit" jeweils durch die neuen Bezeichnungen "Ministerium für Inneres und Sport" und "Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales" ersetzen.
Artikel 3
Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer
Gl.-Nr.: 610-3
§ 1 Steuersatz
Der Steuersatz bei der Grunderwerbsteuer für Rechtsvorgänge, die sich auf im Land Mecklenburg-Vorpommern belegene Grundstücke beziehen, beträgt fünf Prozent.
§ 2 Anwendungsbereich
Der Steuersatz nach § 1 ist auf Rechtsvorgänge anzuwenden, die nach dem Tag der Verkündung dieses Gesetzes verwirklicht werden.
Artikel 4
Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Sondervermögen zur Förderung der nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung und des Ausbaus der Erneuerbaren Energien"
Gl.-Nr.: 700-2
§ 1 Errichtung des Sondervermögens
Das Land Mecklenburg-Vorpommern errichtet ein Sondervermögen mit der Bezeichnung "Sondervermögen zur Förderung der nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung und des Ausbaus der Erneuerbaren Energien".
§ 2 Zweck des Sondervermögens
(1) Das Sondervermögen dient der Finanzierung von Ausgaben zur Förderung der nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung und des Ausbaus der Erneuerbaren Energien. Aus dem Sondervermögen sollen durch die Gewährung von Darlehen Maßnahmen und Projekte insbesondere in folgenden Bereichen finanziert werden:
(2) Aus dem Sondervermögen dürfen in Ausnahmefällen für einzelne Projekte Zuschüsse gewährt werden, wenn ein besonderes Landesinteresse an dem Projekt besteht und die Umsetzung des Projektes anders nicht zu erreichen ist.
(3) Aus dem Sondervermögen dürfen die mit der Darlehens- und Zuschussgewährung verbundenen Aufwendungen zur treuhänderischen Verwaltung des Sondervermögens geleistet werden. Dies schließt auch die Aufwendungen im Rahmen der Kofinanzierung der Mittel aus dem Sondervermögen durch den Treuhänder mit ein.
(4) Die Höhe der innerhalb eines Jahres nach § 2 Absatz 2 ausgereichten Mittel darf die in diesem Jahr erzielten Einnahmen aus der Verzinsung der Mittel des Sondervermögens abzüglich der Aufwendungen nach § 2 Absatz 3 nicht überschreiten. Ausnahmen sind mit Zustimmung des Finanzministeriums zulässig.
§ 3 Stellung im Rechtsverkehr
(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig.
(2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
§ 4 Einnahmen des Sondervermögens
Dem Sondervermögen fließen folgende Einnahmen zu:
§ 5 Wirtschaftsplan
Der Wirtschaftsplan wird vom Finanzministerium im Einvernehmen mit den für Wirtschaft und Energie zuständigen Ministerien und der Staatskanzlei erstellt. Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem jährlichen Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen und wird dem Haushaltsplan als Anlage beigefügt.
§ 6 Rechnungslegung
Das Finanzministerium erstellt für das Sondervermögen am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Haushaltsrechnung (Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben) sowie die Vermögensübersicht (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung). Die Rechnungen sind als Übersichten der Haushaltsrechnung des Landes beizufügen.
§ 7 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des "Sondervermögens zur Förderung der nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung und des Ausbaus der Erneuerbaren Energien" haftet das Land Mecklenburg-Vorpommern; das Sondervermögen haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Landes.
§ 8 Verwaltung
(1) Die auf der Grundlage des Wirtschaftsplans den Förderzwecken zugeordneten Mittel werden auf der Grundlage von Förderrichtlinien und Verwaltungsvorschriften durch die zuständigen Fachministerien ausgereicht. In Ausnahmefällen kann das zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium eine Einzelfallförderung gewähren.
(2) Die zuständigen Fachministerien können die Ausreichung der Mittel treuhänderisch auf einen Dritten übertragen. Der Treuhänder unterliegt der Prüfungskompetenz des Landesrechnungshofes nach § 91 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern.
(3) Das Nähere regelt das Finanzministerium durch Erlass.
Artikel 5
Änderung der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern 2
§ 64 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2000 (GVOBl. M-V S. 159), die zuletzt durch § 13 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "und des Ministeriums für Verkehr, Bau und Landesentwicklung" gestrichen und das Wort "überschreiten" wird durch die Wörter "überschritten wird" ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Bei der Ermittlung des Wertes eines belastenden dinglichen Rechts wird ein im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Belastung stehender Vorteil einbezogen."
c) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Das Finanzministerium kann auf seine Mitwirkung verzichten." |
2. In Absatz 2 Satz I sowie in Absatz 5 Satz 1 werden jeweils die Wörter "und des Ministeriums für Verkehr, Bau und Landesentwicklung" gestrichen.
Artikel 6
Änderung des Landeshochschulgesetzes 3
§ 7 des Landeshochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 2011 (GVOBl. M-V S. 18) wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die Hochschulen sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben berechtigt, von den Meldebehörden unter Berücksichtigung von § 31 des Landesmeldegesetzes Angaben zum gegenwärtigen Wohnsitz mit Hauptwohnung der bei ihnen eingeschriebenen Studierenden mit einer außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern erworbenen Hochschulzugangsberechtigung abzufordern. Diese Angaben dienen ausschließlich zu Prüfzwecken im Rahmen von Zuweisungen an die Hochschulen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Hochschulen."
Artikel 7
Änderung des Landwirtschaftssondervermögensgesetzes 4
§ 2 des Landwirtschaftssondervermögensgesetzes vom 8. März 1993 (GVOBl. M-V S. 170), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 760) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(6) Aus Mitteln des Sondervermögens kann das Land als Gesellschafter der LMS Landwirtschaftsberatung Mecklenburg-Vorpommern/Schleswig-Holstein GmbH seinen Anteil am Stammkapital nach Vorlage eines entsprechenden Konzepts bis zu einer Höhe von einer Million Euro erhöhen." |
2. Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(10) Aus den Zinserträgen des Sondervermögens können die Beräumung von devastierten Flächen in den ländlichen Räumen im Ressortvermögen des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz sowie die Information und Beratung von Eigentümern devastierter Flächen mit bis zu drei Millionen Euro finanziert werden. Im Einzelfall kann die Beräumung devastierter Flächen aus privatem oder kommunalem Eigentum finanziert werden, wenn dies im besonderen öffentlichen Interesse und aus Gründen der Gefahrenabwehr notwendig ist und der Zustands- oder Handlungsstörer nicht zeitnah herangezogen werden kann; ein Anspruch besteht nicht. Die maßnahmebedingte Erhöhung des Verkehrswertes beräumter kommunaler und privater Grundstücke ist bis zur Höhe der Finanzierungssumme an das Sondervermögen zurückzuführen und wird zweckgebunden für die Beräumung devastierter Flächen eingesetzt. § 25 Absatz 2, 3 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes findet entsprechende Anwendung." |
3. Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(11) Aus Mitteln des Sondervermögens können bis zu fünf Millionen Euro zur Erhöhung des Stiftungskapitals der Stiftung Umwelt- und Naturschutz Mecklenburg-Vorpommern zugeführt werden." |
4. Folgender Absatz 12 wird angefügt:
"(12) Aus dem Sondervermögen können im Jahr 2012 Mittel in Höhe von 1.794 100 Euro und im Jahr 2013 Mittel in Höhe von 204.500 Euro dem Haushalt des Landes zugeführt werden."
Artikel 8
Änderung des Landesjugendhilfeorganisationsgesetzes 5
§ 15 des Landesjugendhilfeorganisationsgesetzes vom 23. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 158), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383, 392) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 9
Änderung des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst 6
§ 24 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst vom 19. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 747), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 405, 408) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 24 Gesundheitsberichterstattung 11
(1) Die Gesundheitsberichterstattung dient der Planung und Durchführung von Maßnahmen, die die Gesundheit fördern und Krankheiten verhüten. (2) Die Gesundheitsämter und das Landesamt für Gesundheit und Soziales sammeln hierfür nichtpersonenbezogene Daten, stellen regelmäßige Berichte zusammen, die die gesundheitliche Situation beschreiben, und leiten sie dem Ministerium für Soziales und Gesundheit zu. Soweit ihnen erforderliche Daten nicht vorliegen wirken die Gesundheitsämter darauf hin, dass diese durch andere Stellen zur Verfügung gestellt werden. (3) Das Ministerium für Soziales und Gesundheit bewertet die Daten und leitet dem Landtag regelmäßig einen Bericht über die gesundheitliche Situation im Land zu. | " § 24 Information der Öffentlichkeit über die gesundheitliche Situation im Land
(1) Die Gesundheitsberichterstattung dient der Planung und Durchführung von Maßnahmen, die die Gesundheit fördern und Krankheiten verhüten. Sie erfolgt nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Gesundheitsämter und das Landesamt für Gesundheit und Soziales sammeln nichtpersonenbezogene Daten, die die gesundheitliche Situation beschreiben, und leiten sie dem Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales zu. Soweit ihnen erforderliche Daten nicht vorliegen, wirken die Gesundheitsämter darauf hin, dass diese Daten durch andere Stellen zur Verfügung gestellt werden. (3) Das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales bewertet die Daten und macht die Ergebnisse regelmäßig im Internet allgemein zugänglich." |
Artikel 10
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch 7
Das Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V S. 546), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 726, 728) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 werden die Wörter "Soziales und Gesundheit" durch die Wörter "Arbeit, Gleichstellung und Soziales" und das Wort "Innenministerium" durch die Wörter "Ministerium für Inneres und Sport" ersetzt.
2. In § 9 werden die Wörter "Soziales und Gesundheit" durch die Wörter "Arbeit, Gleichstellung und Soziales" ersetzt.
3. Dem § 14 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Ausgenommen sind die Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, für die das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten die Kosten bereits nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz erstattet."
Artikel 11
Änderung des Sozialhilfefinanzierungsgesetzes 8
Das Sozialhilfefinanzierungsgesetz vom 17. Dezember 2001 -(GVOBl. M-V S. 612, 616), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "oblagen" die Wörter "und als Aufgaben nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch wahrgenommen werden" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||
"(2) Der jährliche Gesamtbetrag der Finanzzuweisungen beträgt
c) In Absatz 5 werden die Angabe "2010" durch die Angabe "2011", die Angabe "2011" durch die Angabe "2012" und die Angabe "2012" jeweils durch die Angabe "2013" ersetzt. |
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"(2) Für die den örtlichen Trägern der Sozialhilfe durch die Umlagefinanzierung nach § 12 des Kommunalsozialverbandsgesetzes vom 17. Dezember 2001 (GVOBl. M-V S. 612), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 534) geändert worden ist, entstehenden Aufwendungen erhalten diese Finanzzuweisungen des Landes."
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "Soziales und Gesundheit" durch die Wörter "Arbeit, Gleichstellung und Soziales" ersetzt.
3. In § 5 Absatz 1 und 2 und in § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Soziales und Gesundheit" jeweils durch die Wörter "Arbeit, Gleichstellung und Soziales" ersetzt.
Artikel 12
Änderung des Schulgesetzes 9
§ 128 des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462; 2011 S. 859) wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Personalausgabenzuschüsse umfassen die schülerbezogene Grundausstattung nach Satz 1, Personalausgaben für besondere pädagogische Angebote sowie Personalausgaben für sonderpädagogischen Förderbedarf oder Personalausgaben für die inklusive Beschulung.
Zu den Personalausgaben für sonderpädagogischen Förderbedarf oder inklusive Beschulung und besondere pädagogische Angebote gehören ausschließlich solche für
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Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Dabei werden für die Berechnung der Grundausstattung nach Absatz 1 Satz 1 die Personalausgaben nach Absatz 1 Satz 3 in Abzug gebracht (bereinigter Grundbedarf)."
2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Die nach Absatz 1 Satz 1 und nach Absatz 2 ermittelten tatsächlichen Personalausgaben des Landes werden durch die Anzahl der Schülerinnen und Schüler an entsprechenden Schulen oder in entsprechenden beruflichen Bildungsgängen in öffentlicher Trägerschaft, durch deren Beschulung die Ausgaben im vergangenen Haushaltsjahr entstanden sind, geteilt (Schülerkostensatz).
Die nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 ermittelten tatsächlichen Personalausgaben des Landes für sonderpädagogischen Förderbedarf, inklusive Beschulung sowie die besonderen pädagogischen Angebote werden merkmalsgenau durch die Anzahl der jeweiligen Schülerinnen und Schüler des vergangenen Haushaltsjahres an Schulen in öffentlicher Trägerschaft, die dieses Merkmal aufgewiesen haben, geteilt (Förderbedarfssatz). Die Personalausgabenzuschüsse für Schulen in freier Trägerschaft ergeben sich aus Folgendem: 1. Es wird das Produkt des jeweiligen Schülerkostensatzes und der Anzahl der Schülerinnen und Schüler an der Schule in freier Trägerschaft oder der Anzahl der Schülerinnen und Schüler in den jeweiligen beruflichen Bildungsgängen an Schulen in freier Trägerschaft gebildet. Dieses Produkt wird mit dem entsprechenden Finanzhilfesatz multipliziert, der für die allgemein bildenden Schulen (ohne Förderschulen) 85 Prozent und für die Schülerinnen und Schüler an beruflichen Schulen 50 bis 80 Prozent beträgt. Für Schülerinnen und Schüler an Förderschulen und für entsprechend diagnostizierte Schülerinnen und Schüler im integrativen Unterricht beträgt der Schülerkostensatz 100 Prozent der schülerbezogenen Grundausstattung der Personalausgaben des Landes für die jeweils besuchte Schulart. 2. Hinzu kommen die Förderbedarfssätze für sonderpädagogische Förderbedarfe oder inklusive Beschulung und besondere pädagogische Angebote. Dazu wird das Produkt aus dem jeweiligen Förderbedarfssatz und der Anzahl der Schülerinnen und Schüler an der Schule in freier Trägerschaft mit dem jeweiligen Merkmal gebildet. Dieses Produkt wird bei den Merkmalen Gemeinsamer Unterricht, Lese- und Rechtschreibschwäche/Dyskalkulie, Einzelunterricht bei Verhaltensstörungen sowie inklusiver Unterricht mit 100 Prozent multipliziert, bei den Merkmalen Hochbegabtenförderung, Ganztagsschule des Sekundarbereichs I, Sport- und Musikgymnasien gemäß § 19 Absatz 2 mit dem Finanzhilfesatz der jeweiligen Schulart. Maßgeblich für die Ermittlung der Schülerzahlen der Ersatzschulen und die Zuweisung der Finanzhilfen zum Schuljahr ist die amtliche Schulstatistik des aktuellen Schuljahres." |
Artikel 13
Bekanntmachungserlaubnis für das Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst
Das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales kann das Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt machen. Dabei kann das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales die bisherigen Ressortbezeichnungen "Innenministerium", "Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz" und "Ministerium für Soziales und Gesundheit" jeweils durch die neuen Bezeichnungen "Ministerium für Inneres und Sport", "Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz" und "Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales" ersetzen.
Artikel 14
Änderung des Sportfördergesetzes 10
In § 10 Absatz 1 Satz 1 des Sportfördergesetzes vom 9. September 2002 (GVOBl. M-V S. 574), das zuletzt durch das Gesetz vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 450) geändert worden ist, wird die Angabe "8.200 000" durch die Angabe "8.700 000" ersetzt.
Artikel 15
Änderung des Gesetzes zur Errichtung des Sondervermögens "Betrieb für Bau und Liegenschaften Mecklenburg-Vorpommern 11
§ 10 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung des Sondervermögens "Betrieb für Bau und Liegenschaften Mecklenburg-Vorpommern" vom 17. Dezember 2001 (GVOBl. M-V S. 600), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 472, 475) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Abweichend davon liegt die Zuständigkeit für die Baumaßnahme "Grundsanierung Schlossgartenflügel und Neubau Plenarsaal" und die dazu erforderlichen Bestandteile der Baumaßnahmen "Trassenplanung und -bau" sowie "Umsetzung Sicherheitskonzept 2. Maßnahmepaket" am Schloss Schwerin beim Landtag."
2. Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
Artikel 16
Inkrafttreten
Artikel 1, Artikel 10 Nummer 3, Artikel 11 Nummer 1 Buchstabe b und c und Artikel 14 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft. Artikel 12 tritt am 1. August 2013 in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
1) Ändert Gesetz vom 10. November 2009; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 6030-6
2) Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 10. April 2000; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 630-1
3) Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 25. Januar 2011; GS Meckl.-Vorp. Gl.- Nr.: 221-11
4) Ändert Gesetz vom 8. März 1993; GS Meckl.-Vorp. Gl.- Nr.: 7817-1
5) Ändert Gesetz vom 23. Februar 1993; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 226-2
6) Ändert Gesetz vom 19. Juli 1994; GS Meckl.-Vorp. Gl.- Nr.: 212-4
7) Ändert Gesetz vom 20. Dezember 2004; GS Meckl.-Vorp. 01. Nr. 860-7
8) Ändert Gesetz vom 17. Dezember 2001; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2170-6
9) Ändert Gesetz i. d. E d. B. vom 10. September 2010; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 223-6
10) Ändert Gesetz vom 9. September 2002; GS Meckl.-Vorp. Gl.- Nr.: 227-1
11) Ändert Gesetz vom 17. Dezember 2001; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 66-5