Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Verlängerung des Kommunalen Standarderprobungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze
- Mecklenburg-Vorpommern-
Vom 21. Dezember 2015
(GVOBl. M-V vom 30.12.2015 S. 598)
Gl.-Nr.: 201 - 12
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kommunalen Standarderprobungsgesetzes
Ändert Gesetz vom 28. Oktober 2010; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 201 - 10
Das Kommunale Standarderprobungsgesetz vom 28. Oktober 2010 (GVOBl. M-V S. 615) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Ein weiteres Ziel dieses Gesetzes ist es, den kommunalen Körperschaften erprobungshalber zu ermöglichen, den Herausforderungen des demografischen Wandels flexibel und mit örtlich angepassten Lösungen bei der kommunalen Aufgabenerledigung begegnen zu können."
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 und in § 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter " § 1 Absatz 2 Satz 1" durch die Wörter " § 1 Absatz 3 Satz 1" ersetzt.
3. In § 4 Absatz 2 wird die Angabe " § 1 Absatz 1" durch die Wörter " § 1 Absatz 1 und Absatz 2" ersetzt.
4. Folgender § 5 wird angefügt:
" § 5 Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2018 außer Kraft."
Artikel 2
Änderung des Vierten Gesetzes zur Deregulierung und zum Bürokratieabbau
Ändert Gesetz vom 28. Oktober 2010; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 201 - 9
Im Artikel 9 des Vierten Gesetzes zur Deregulierung und zum Bürokratieabbau vom 28. Oktober 2010 (GV0B1. M-V S. 615, 619) wird in der Überschrift nach dem Wort "Inkrafttreten" das Komma und das Wort "Außerkrafttreten" gestrichen und
der Satz 2
Artikel 1 tritt am 31. Dezember 2015 außer Kraft.
wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des Kommunal-Doppik-Einführungsgesetzes
Ändert Gesetz vom 14. Dezember 2007; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 605 - 2
Das Kommunal-Doppik-Einführungsgesetz vom 14. Dezember 2007 (GV0B1. M-V S. 410) wird wie folgt geändert:
1. § 12 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Eine Berichtigung kann letztmals im Jahresabschluss für das vierte Haushaltsjahr, das dem Haushaltsjahr der Umstellung folgt, vorgenommen werden. | "Eine Berichtigung kann letztmals im Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2020 vorgenommen werden." |
2. § 13 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Der erste Gesamtabschluss ist spätestens für das dritte Haushaltsjahr zu erstellen, für das die Rechnungslegung nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden erfolgt. | "(1) Der erste Gesamtabschluss ist spätestens für das Haushaltsjahr 2019 zu erstellen." |
3. Folgender § 19 wird angefügt:
" § 19 Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2021 außer Kraft."
Artikel 4
Änderung des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts
Ändert Gesetz vom 14. Dezember 2007; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 605 - 1
Der Artikel 6 des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts vom 14. Dezember 2007 (GV0B1. M-V S. 410) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird nach dem Wort "Inkrafttreten" das Komma und das Wort "Außerkrafttreten" gestrichen.
2. Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
3. Der Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |