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KomDoppikEG M-V - Kommunal-Doppik-Einführungsgesetz
Gesetz zur Einführung der Doppik im kommunalen Haushalts- und Rechnungswesen
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 14. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 19 vom 28.12.2007 S. 410; 30.12.2015 S. 598 15)
Gl.-Nr.: 605-2
red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt
§ 1 Umstellung auf die doppelte Buchführung
(1) Die Gemeinden führen ab dem Haushaltsjahr 2012 ihre Bücher nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden (Doppik).
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Gemeinden durch Beschluss der Gemeindevertretung festlegen, dass die Umstellung innerhalb des Zeitraumes von 2008 bis 2011 vorgenommen wird. Die Beschlüsse nach Satz 1 sind der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate vor Beginn des Haushaltsjahres, anzuzeigen.
Entscheidungen der kreisfreien Städte über eine vorzeitige Umstellung bedürfen der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, die sicherstellen, dass die Einkreisung bisher kreisfreier Städte aus Gründen des öffentlichen Wohles nicht gehemmt wird.
(3) Die Umstellung erfolgt jeweils zum Beginn des Haushaltsjahres.
§ 2 Eröffnungsbilanzstichtag
Die Gemeinden haben zu Beginn des ersten Haushaltsjahres mit einer Rechnungslegung nach den Regeln der doppelten Buchführung eine Eröffnungsbilanz aufzustellen.
§ 3 Anhang
Die Eröffnungsbilanz ist um einen Anhang zu ergänzen, dem als Anlagen
§ 4 Allgemeine Grundsätze für die Aufstellung der Eröffnungsbilanz und des Anhangs
Für die Eröffnungsbilanz gelten die Vorschriften für die Erstellung einer Bilanz zum Schluss des Haushaltsjahres sinngemäß, soweit die nachfolgenden Bestimmungen keine abweichenden Regelungen enthalten.
§ 5 Wertansätze in der Eröffnungsbilanz
(1) Die Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen für die Zeit zwischen dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung und dem Eröffnungsbilanzstichtag, anzusetzen.
(2) Von Absatz 1 darf abgewichen werden, wenn die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht oder nicht mit einem vertretbaren Zeitaufwand ermittelt werden können. In diesem Fall ist ein Ersatzwert auf der Grundlage geschätzter historischer Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bestimmen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Vermögensgegenstände, die nach dem 31. Dezember 2007 angeschafft oder fertig gestellt werden.
(3) Bei abnutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens ist grundsätzlich die voraussichtliche wirtschaftliche Restnutzungsdauer, unabhängig von der bisherigen Nutzungsdauer der Vermögensgegenstände, neu festzulegen, sofern in den vom Innenministerium zu erlassenden Verwaltungsvorschriften keine abweichenden Regelungen enthalten sind. Dabei darf die Restnutzungsdauer die Gesamtnutzungsdauer nicht übersteigen, die in der vom Innenministerium bekannt gegebenen Abschreibungstabelle festgeschrieben ist.
(4) Sonderposten sind mit den Zuführungsbeträgen abzüglich der bis zum Eröffnungsbilanzstichtag vorzunehmenden Auflösungen anzusetzen.
(5) In der Eröffnungsbilanz dürfen die Vermögensgegenstände, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten auch mit den Werten angesetzt werden, die vor dem Eröffnungsbilanzstichtag nach den für die Eröffnungsbilanz geltenden Grundsätzen ermittelt wurden; etwaige zwischenzeitlich eingetretene Wertänderungen sind zu berücksichtigen.
(6) Bei der Bewertung sind die Grundsätze zu beachten, die das Innenministerium durch Verwaltungsvorschriften bestimmt.
§ 6 Inhalt des Anhangs
(1) Im Anhang sind zu den Posten der Eröffnungsbilanz die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben und so zu erläutern, dass sachverständige Dritte sich anhand der Ausführungen ein realistisches Bild von den Wertansätzen machen können. Bei Schätzungen sind die entsprechenden Vergleichsmaßstäbe aufzuzeigen. Die Anwendung von Vereinfachungsregelungen ist zu beschreiben.
(2) Gesondert anzugeben und zu erläutern sind:
(3) Die Angaben und Erläuterungen nach Absatz 2 Nr. 18 und 19 dürfen statt im Anhang auch gesondert in einer Aufstellung des Anteilsbesitzes gemacht werden. Diese Aufstellung ist Bestandteil des Anhangs.
(4) Die Angaben und Erläuterungen nach Absatz 2 können unterbleiben, soweit sie unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die Darstellung der Vermögens- und Finanzlage der Gemeinde von untergeordneter Bedeutung sind.
§ 7 Anlagenübersicht
(1) In der Anlagenübersicht ist die Entwicklung der Posten des Anlagevermögens der Gemeinde bis zum Eröffnungsbilanzstichtag darzustellen. Es sind jeweils die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die kumulierten Abschreibungen und die Buchwerte zum Eröffnungsbilanzstichtag anzugeben. Die vertikale Gliederung richtet sich nach der Gliederung des Anlagevermögens in der Eröffnungsbilanz.
(2) Sofern bei der Bewertung der Vermögensgegenstände außerplanmäßige Abschreibungen abgesetzt wurden, sind diese pro Posten offen auszuweisen.
§ 8 Forderungsübersicht
(1) In der Forderungsübersicht sind die Forderungen der Gemeinde zum Eröffnungsbilanzstichtag nachzuweisen. Die vertikale Gliederung richtet sich nach der Gliederung der Forderungen in der Eröffnungsbilanz.
(2) Anzugeben sind der Gesamtbetrag der Forderungen, die Forderungen unterteilt nach den Forderungen mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr, von einem bis zu fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren. Ferner sind die auf die Forderungen vorgenommenen Wertberichtigungen anzugeben.
§ 9 Verbindlichkeitenübersicht
(1) In der Verbindlichkeitenübersicht sind die Verbindlichkeiten der Gemeinde zum Eröffnungsbilanzstichtag nachzuweisen. Die vertikale Gliederung richtet sich nach der Gliederung der Verbindlichkeiten in der Eröffnungsbilanz.
(2) Anzugeben sind der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die Verbindlichkeiten unterteilt nach den Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr, von einem bis zu fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren.
(3) Der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert sind, ist unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten zu vermerken.
§ 10 Übersicht über die aus dem Vorjahr fortgeltenden Haushaltsermächtigungen
Die aus dem Vorjahr fortgeltenden Kreditennächtigungen sind in einer Übersicht nachzuweisen. In der Übersicht ist ferner nach Jahren getrennt anzugeben, welche Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren eingegangen wurden.
§ 11 Verfahren der Aufstellung und Prüfung der Eröffnungsbilanz und des Anhangs
(1) Die Eröffnungsbilanz und der Anhang sind so rechtzeitig aufzustellen, dass sie bis zum 30. November des ersten Haushaltsjahres mit einer Rechnungslegung nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden durch die Gemeindevertretung festgestellt werden können.
(2) Die Bestimmungen der Kommunalverfassung und des Kommunalprüfungsgesetzes über die Aufstellung, die Prüfung, die Vorlage, die Beratung, die Feststellung und die Offenlegung des Jahresabschlusses und des Anhangs der Gemeinde sind auf die Eröffnungsbilanz und den Anhang entsprechend anzuwenden.
§ 12 Korrektur der Eröffnungsbilanz 15
(1) Ergibt sich bei der Aufstellung des Jahresabschlusses für ein späteres Haushaltsjahr, dass in der Eröffnungsbilanz Vermögensgegenstände, Sonderposten, Verbindlichkeiten oder Rückstellungen nicht oder fehlerhaft angesetzt worden sind, so ist in dem letzten noch nicht festgestellten Jahresabschluss der unterlassene Wertansatz nachzuholen oder der Wertansatz zu berichtigen, wenn es sich um einen wesentlichen Betrag handelt; dies gilt auch, wenn die Vermögensgegenstände, Sonderposten, Verbindlichkeiten oder Rückstellungen am Bilanzstichtag nicht mehr vorhanden sind, jedoch nur für den auf die Vermögensänderung folgenden Jahresabschluss.
(2) Maßgeblich für die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit sind die zum Eröffnungsbilanzstichtag bestehenden objektiven Verhältnisse.
(3) Eine Änderung von Wertansätzen durch eine andere Ausübung von Wahlrechten oder eine andere Ausnutzung von Ermessensspielräumen ist nicht zulässig.
(4) Ist eine Berichtigung vorzunehmen, so ist eine sich daraus ergebende Wertänderung ergebnisneutral mit der Kapitalrücklage zu verrechnen. Wertberichtigungen und Wertnachholungen sind im Anhang zum aufzustellenden Jahresabschluss gesondert anzugeben.
(5) Vorherige Jahresabschlüsse sind nicht zu berichtigen. Eine Berichtigung kann letztmals im Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2020 vorgenommen werden.
§ 13 Erstmalige Aufstellung eines Gesamtabschlusses 15
(1) Der erste Gesamtabschluss ist spätestens für das Haushaltsjahr 2019 zu erstellen.
(2) Der erste Gesamtabschluss ist so rechtzeitig aufzustellen, dass er spätestens bis zum Ablauf des folgenden Haushaltsjahres der Gemeindevertretung zur Kenntnis vorgelegt werden kann.
§ 14 Letztes Haushaltsjahr mit einer kameralen Rechnungslegung
(1) Die letzte kamerale Jahresrechnung ist stichtagsgenau zum 31. Dezember des letzten Haushaltsjahres mit einer kameralen Rechnungslegung aufzustellen.
(2) Im letzten Haushaltsjahr mit einer kameralen Rechnungslegung sind:
(3) Für die Übertragbarkeit von Kreditermächtigungen und Verpflichtungsermächtigungen gelten die §§ 52 und 54 der Kommunalverfassung.
§ 15 Sonderregelung für die zwei ersten Haushaltsjahre nach der Umstellung auf die doppelte Buchführung
(1) Im Ergebnishaushalt, im Finanzhaushalt und in den Teilhaushalten sowie im Vorbericht zum Haushaltsplan kann auf die Darstellung der Ergebnisse des Haushaltsvorvorjahres und die Ansätze des Haushaltsvorjahres verzichtet werden, wenn sich diese auf Haushaltsjahre mit kameraler Haushaltsführung und Rechnungslegung beziehen.
(2) Im Jahresabschluss und im Rechenschaftsbericht kann auf die Darstellung der Ergebnisse des Haushaltsvorjahres verzichtet werden, wenn sich diese auf Haushaltsjahre mit kameraler Rechnungslegung beziehen.
§ 16 Weitergeltung von Vorschriften
(1) Die bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Bestimmungen in § 22 Abs. 3 Nr. 8 und Abs. 4 Nr. 2, § 31 Abs. 2, §§ 43 bis 61, 63, 64, 66, 67, 75 und 174 der Kommunalverfassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410), und die aufgrund der Kommunalverfassung erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften über die Haushaltsführung und Rechnungslegung der Gemeinde sind für die Haushaltsjahre bis zur Umstellung auf das System der doppelten Buchführung für Gemeinden nach § 1 weiterhin anzuwenden, soweit sich aus § 14 nichts Abweichendes ergibt.
(2) Das Kommunalprüfungsgesetz vom 6. April 1993 (GVOBl. M-V S. 250, 874), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410), ist für die Haushaltsjahre bis zur Umstellung auf das System der doppelten Buchführung für Gemeinden nach § 1 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Jahresabschlusses der Gemeinde die Jahresrechnung tritt und § 3a des Kommunalprüfungsgesetzes keine Anwendung findet.
§ 17 Landkreise, Ämter, Zweckverbände
(1) Die §§ 1 bis 16 gelten für die Landkreise, Ämter und Zweckverbände entsprechend.
(2) Entscheidungen der Landkreise über eine vorzeitige Umstellung nach § 1 Abs. 2 bedürfen der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, die sicherstellen, dass die Bildung größerer Landkreise aus Gründen des öffentlichen Wohles nicht gehemmt wird.
(3) Innerhalb eines Amtes soll die vorzeitige Umstellung abweichend von § 1 Abs. 2 erst dann erfolgen, wenn alle Gemeindevertretungen und der Amtsausschuss die Entscheidung zur zeitlich einheitlichen Umstellung getroffen haben. Im Falle des § 126 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 der Kommunalverfassung muss zusätzlich auch die Vertretung der in Anspruch genommenen Körperschaft die Entscheidung zur zeitlich einheitlichen Umstellung getroffen haben.
(4) Die Weitergeltung von Vorschriften nach § 16 Abs. 1 betrifft für Landkreise außerdem § 91 Abs. 1 Satz 2, § 104 Abs. 3 Nr. 7 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 109 Abs. 2 Satz 2, § 120 Abs. 2 der Kommunalverfassung, für Ämter außerdem § 127 Abs. 2 Satz 1, §§ 146, 147, 156 Abs. 7 Nr. 4 der Kommunalverfassung und für Zweckverbände außerdem § 162 Abs. 1 Satz 1 der Kommunalverfassung.
§ 18 Kostenregelung
Die einmaligen Kosten für die Umstellung des kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens sowie die laufenden Kosten für den Betrieb werden im Rahmen der laufenden Aufgabenwahrnehmung von der jeweiligen kommunalen Körperschaft getragen und sind mit den Leistungen nach dem Finanzausgleichsgesetz abgegolten.
Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2021 außer Kraft
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