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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Hochschulrechts
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 26. November 2019
(GVOBl. M-V Nr. 24 vom 26.11.2019 S. 705)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Änderung des Landeshochschulgesetzes
Das Landeshochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 2011 (GVOBl. M-V S. 18), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 550, 557) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 20 Einstufung in ein höheres Fachsemester | " § 20 Einstufungsprüfung, sonstige Leistungsnachweise". |
b) Die Angabe zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Lehre, Studium und Prüfungen | "Lehre, Studium und Prüfungen, Wissenschaftliche Weiterbildung". |
c) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 30 (weggefallen) | " § 30 Lehrangebot". |
d) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 31 Weiterbildende Studien | " § 31 Wissenschaftliche Weiterbildung". |
e) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 32 Lehrangebot | " § 32 Organisation der wissenschaftlichen Weiterbildung und des Fernstudiums". |
f) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 37 Ablegung und Wiederholung von Prüfungen | " § 37 (weggefallen)". |
g) Nach der Angabe zu § 62 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 62a Tenure-Track-Professur".
h) Die Angabe zu § 92a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 92a Gemeinsame Fachbereiche | " § 92a Gemeinsame Fachbereiche und Einrichtungen". |
i) Die Angabe zu § 112 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 112 Ordnungswidrigkeiten | " § 112 Ordnungswidrigkeiten, Ordnungsmaßnahmen". |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "Ernst-Moritz-Arndt-" gestrichen.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. die Fachhochschulen: Hochschule Neubrandenburg, Fachhochschule Stralsund, Hochschule Wismar - Fachhochschule für Technik. Wirtschaft und Gestaltung, die Verwaltungsfachhochschule des Landes Mecklenburg-Vorpommern. | "3. die Fachhochschulen: Hochschule Neubrandenburg-University of Applied Sciences, Hochschule Stralsund, Hochschule Wismar, die Verwaltungsfachhochschule des Landes Mecklenburg-Vorpommern." |
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Fachhochschulen können die Bezeichnung "Hochschule" oder "Hochschule für angewandte Wissenschaften" verwenden."
c) In Absatz 5 werden nach dem Wort "Hochschulen" die Wörter "sowie natürliche und juristische Personen" eingefügt.
3. § 2 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Fachhochschulen wirken bei der Promotion ihrer Absolventen nach den Vorschriften dieses Gesetzes mit. | "Die Fachhochschulen und die Hochschulen mit Promotionsrecht entwickeln gemeinsame Strukturen zur Förderung und Betreuung kooperativer Promotionen." |
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Die Hochschulen orientieren sich in Forschung, Lehre, Weiterbildung und Dienstleistung am Leitbild der nachhaltigen Entwicklung. Sie berücksichtigen die fortschreitende Entwicklung der Digitalisierung und ihre Konsequenzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben."
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Sie unterstützen den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs bei der Karriereentscheidung durch geeignete Qualifizierungsformate sowohl für eine Tätigkeit innerhalb als auch außerhalb der Wissenschaft."
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die Hochschulen tragen den berechtigten Interessen ihres Personals an guten Beschäftigungsbedingungen angemessen Rechnung und treffen Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit. Sie fördern die Weiterbildung ihres Personals. Dabei gewährleisten sie für das zur Lehre verpflichtete Personal ein Angebot von Weiterbildungsveranstaltungen zur Vermittlung didaktischer Fähigkeiten sowie für Führungskräfte ein Angebot zur Stärkung der Führungskompetenz."
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und Satz 2
Sie fördern die Weiterbildung ihres Personals.
wird aufgehoben.
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die Hochschulen tragen dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und berücksichtigen dabei deren besondere Bedürfnisse insbesondere bei den Studienangeboten, der Studienorganisation und den Prüfungen, damit die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch genommen werden können. | "(5) Die Hochschulen fördern die Inklusion und tragen insbesondere dafür Sorge, dass Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit Behinderung sowie Studierende mit Behinderung in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und berücksichtigen dabei deren besondere Bedürfnisse insbesondere bei den Studienangeboten, der Studienorganisation und den Prüfungen, damit die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch genommen werden können. Sie berücksichtigen die Vielfalt ihrer Mitglieder und Angehörigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und tragen insbesondere dafür Sorge, dass alle Mitglieder und Angehörigen unabhängig von der Herkunft und der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, des Alters, der sexuellen Identität, einer Behinderung oder der Religion und Weltanschauung gleichberechtigt und diskriminierungsfrei an der Forschung, der Lehre, dem Studium und der Weiterbildung im Rahmen ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten innerhalb der Hochschule teilhaben können." |
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und das Wort "Studentenwerken" wird durch das Wort "Studierendenwerken" ersetzt.
g) Die bisherigen Absätze 6 bis 13 werden die Absätze 7 bis 14.
5. § 3a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 werden die Wörter "und bei der Mittelverteilung nach § 16 Absatz 3 zu berücksichtigen" gestrichen.
b) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
In der Satzung ist ferner zu regeln, welche Daten erhoben, verarbeitet und ausgewertet werden dürfen und wie die Veröffentlichung der daraus gewonnenen Ergebnisse erfolgt. | "Verfahren zur Sicherung der Qualität in Studium und Lehre sollen die besondere Beteiligung der Studierenden vorsehen." |
6. Dem § 4 werden folgende Sätze angefügt:
"Die Hochschulleitung wirkt darauf hin, dass bei der Besetzung von wissenschaftlichen Qualifikationsstellen und Professuren mindestens der Frauenanteil erreicht wird, der dem Frauenanteil der darunterliegenden Qualifikationsebene in der Fächergruppe entspricht. Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung."
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Studienbewerberinnen, Studienbewerber, Studierenden, Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sind verpflichtet, zur Aufgabenerfüllung der Hochschule erforderliche personenbezogene Daten über Hochschulzugang, Studium, Studienverlauf und Prüfungen anzugeben. Das Nähere über die Verarbeitung der Daten der in Satz 1 genannten Personen regelt die Hochschule in einer Satzung auf der Grundlage des Landesdatenschutzgesetzes. Vor dem Inkrafttreten der Satzung ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz zu hören. | "(1) Die Hochschulen dürfen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen personenbezogene Daten ihrer Mitglieder und Angehörigen, von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, von Absolventinnen und Absolventen sowie sonstigen Nutzerinnen und Nutzern von Hochschuleinrichtungen verarbeiten, soweit dies erforderlich ist für
|
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die Hochschulen dürfen personenbezogene Daten ihrer ehemaligen Mitglieder und Angehörigen verarbeiten, soweit dies zum Zwecke der Befragung im Rahmen der Qualitätssicherung und Evaluationen nach § 3a oder zur Pflege der Verbindung mit diesen Personen erforderlich ist und diese nicht widersprechen. Die Befragten sind auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben und ihre Widerspruchsmöglichkeit hinzuweisen."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
d) Dem Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Das Nähere über die Verarbeitung der Daten regelt die Hochschule in einer Satzung. Vor dem Inkrafttreten der Satzung ist der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zu hören."
8. Nach § 8 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Zur Erfüllung ihrer durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmten Aufgaben sind die Einzelheiten der Zusammenarbeit in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu regeln."
9. In § 10 werden nach dem Wort "Modelle" die Wörter "in der Lehre oder" sowie nach dem Wort "Ziel" die Wörter "einer Verbesserung der Studienbedingungen," eingefügt.
10. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
"1. die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel und Stellen,".
b) Die bisherigen Nummern 1 bis 11 werden die Nummern 2 bis 12.
c) In Absatz 3 wird Satz 2
Die Zielvereinbarungen können Regelungen über die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel und Stellen enthalten.
aufgehoben.
11. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Jede Hochschule erstellt einen fünfjährigen Hochschulentwicklungsplan, in dem die Grundzüge der Entwicklung niedergelegt sind.
Die Hochschulen legen spätestens 18 Monate vor Ablauf der Planungsperiode gemäß Absatz 2 ihre Hochschulentwicklungspläne dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur vor.
(2) Auf der Grundlage der gemäß Absatz 1 vorgelegten Hochschulentwicklungspläne erarbeitet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur in Abstimmung mit den Hochschulen die Eckwerte der Hochschulentwicklung des Landes und legt sie nach Beschlussfassung der Landesregierung spätestens neun Monate vor Ablauf der Planungsperiode dem Landtag zur Zustimmung vor. Die Eckwerte der Hochschulentwicklung des Landes legen unter Berücksichtigung nationaler und internationaler wissenschaftspolitischer Entwicklungen im Einzelnen fest:
(3) Die Hochschulen schließen spätestens drei Monate nach Zustimmung des Landtages zu den Eckwerten unter deren Berücksichtigung mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Vereinbarungen über ihre jeweiligen Entwicklungs- und Leistungsziele (Zielvereinbarungen) ab. Die Zielvereinbarungen treffen unter anderem Regelungen zur Qualitätsentwicklung in Lehre und Forschung, zu an den Hochschulen vorgehaltenen Fächern, zur Eröffnung und Schließung von Studiengängen, zu Forschungsschwerpunkten und schreiben das für die Hochschule vorgesehene Budget einschließlich eines Anteils für die Erreichung der Entwicklungsziele sowie eines Anteils für die formelgebundene Mittelvergabe fest. Die Regelungen des § 28 bleiben unberührt. Bei der Aufhebung von Studiengängen sind Regelungen zu treffen, die die Beendigung des Studiums für die in den aufzuhebenden Studiengängen immatrikulierten Studierenden an einer Hochschule gleicher Art in Mecklenburg-Vorpommern gewährleisten, sofern im Ausnahmefall das Lehrangebot zur Fortführung des Studiums an der bisherigen Hochschule nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Soweit Studiengänge aufgehoben werden, die durch staatliche Prüfungsordnungen geregelt sind, ist das Benehmen mit dem Fachministerium herzustellen. Die Zielvereinbarungen bedürfen der Zustimmung des Landtages und laufen zum 31. Dezember des letzten Jahres der Planungsperiode der Eckwerte aus. | "(1) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur erarbeitet im Benehmen mit den Hochschulen die Eckwerte der Hochschulentwicklung des Landes und legt sie nach Beschlussfassung der Landesregierung spätestens zwölf Monate vor Ablauf der Planungsperiode dem Landtag zur Zustimmung vor. Die Eckwerte der Hochschulentwicklung des Landes legen unter Berücksichtigung nationaler und internationaler wissenschaftspolitischer Entwicklungen sowie der Belange des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Einzelnen fest:
(2) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur schließt spätestens sechs Monate nach Zustimmung des Landtages zu den Eckwerten unter deren Berücksichtigung sowie unter Berücksichtigung des Umsetzungsstandes der vorausgegangenen Zielvereinbarungen mit den Hochschulen Vereinbarungen über ihre jeweiligen Entwicklungs- und Leistungsziele (Zielvereinbarungen) ab. Die Zielvereinbarungen treffen unter anderem Regelungen
Bei der Aufhebung von Studiengängen sind Regelungen zu treffen, die die Beendigung des Studiums für die in den aufzuhebenden Studiengängen immatrikulierten Studierenden an einer Hochschule gleicher Art in Mecklenburg-Vorpommern gewährleisten, sofern im Ausnahmefall das Lehrangebot zur Fortführung des Studiums an der bisherigen Hochschule nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Soweit Studiengänge aufgehoben werden, die durch staatliche Prüfungsordnungen geregelt sind, ist das Benehmen mit dem Fachministerium herzustellen. Die Zielvereinbarungen bedürfen der Zustimmung des Landtages und laufen zum 31. Dezember des letzten Jahres der Planungsperiode der Eckwerte aus. (3) Auf der Grundlage der Zielvereinbarungen erstellt jede Hochschule einen fünfjährigen Hochschulentwicklungsplan, in dem die Grundzüge der Entwicklung niedergelegt sind." |
b) In Absatz 4 wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.
c) In Absatz 6 werden die Wörter "Absätzen 2 und 3" durch die Wörter "Absätzen 1 und 2" ersetzt.
12. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 15 Absatz 2" durch die Angabe " § 15 Absatz 1" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Im Zusammenhang mit der Einführung der budgetierten Globalhaushalte werden an den Hochschulen eine Kosten- und Leistungsrechnung, Verfahren zur Optimierung der Arbeitsabläufe sowie zur Zielverfolgung (Controlling) und Auslastungsberechnungen für alle Studiengänge eingeführt. | "In diesem Zusammenhang sind an den Hochschulen eine Kosten- und Leistungsrechnung, Verfahren zur Optimierung der Arbeitsabläufe sowie zur Zielverfolgung (Controlling) und Auslastungsberechnungen für alle Studiengänge durchzuführen." |
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Hochschulen stellen einen Wirtschaftsplan nach Maßgabe der Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung auf."
c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Einnahmen," die Wörter "insbesondere Entgelte" eingefügt und die Wörter "im Zusammenhang mit ihren wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten" gestrichen.
d) In Absatz 7 werden die Wörter "weiterbildenden Studien" durch das Wort "Weiterbildungsangeboten" und die Wörter "(insbesondere die Bereitstellung von Fernstudienmaterialien und multimedial aufbereiteten telematisch bereitgestellten Studienmaterialien)" gestrichen sowie nach dem Wort "Dritte," die Wörter "Inanspruchnahme von Angeboten des Hochschulsports," eingefügt.
13. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter "im Übrigen regeln die Hochschulen die Durchführung hochschulübergreifender Studiengänge durch Vereinbarung." werden angefügt.
b) In Absatz 5 Nummer 3 wird das Wort "Studentenwerk" durch das Wort "Studierendenwerk" ersetzt.
c) In Absatz 6 Nummer 1 werden nach dem Wort "Infektionsschutzgesetzes" die Wörter "vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045, das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist," gestrichen.
d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Wort "Studentenwerk" durch das Wort "Studierendenwerk" ersetzt.
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4.er in seinem Studiengang eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden oder einen nach der Prüfungsordnung erforderlichen Leistungsnachweis endgültig nicht erbracht hat oder eine gemäß § 39 Absatz 3 nach der Studienordnung erforderliche Voraussetzung nach Fristsetzung endgültig nicht nachgewiesen ist. | "4. er in seinem Studiengang eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden, eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfungsleistung endgültig nicht erbracht hat oder einen erforderlichen Leistungsnachweis endgültig nicht erbracht hat, eine gemäß § 39 Absatz 3 nach der Studienordnung erforderliche Voraussetzung nach Fristsetzung endgültig nicht nachgewiesen ist oder nach Fristsetzung gemäß § 38 Absatz 10 eine Studienberatung nicht in Anspruch genommen hat." |
e) Dem Absatz 10 wird folgender Satz angefügt:
"Studierende können auch exmatrikuliert werden, wenn sie mehrfach oder schwerwiegend gegen die Grundsätze wissenschaftlicher Redlichkeit nach § 51 Absatz 2 Satz 1 bis 3 verstoßen."
14. Dem § 18 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die erforderliche Qualifikation für den Zugang zu einem Masterstudiengang wird durch einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss an einer Berufsakademie nachgewiesen. Der Zugang zu nicht zulassungsbeschränkten Masterstudiengängen darf nur dann versagt werden, wenn ein erfolgreicher Abschluss nicht zu erwarten ist. Das Nähere regeln die Prüfungsordnungen. Dabei darf nicht ausschließlich auf die Abschlussnote abgestellt werden. Die Hochschule kann regeln, dass das Studium bereits vor dem Erwerb der Zugangsvoraussetzungen nach Satz 1 aufgenommen wird, wenn die Zugangsvoraussetzungen spätestens innerhalb eines Jahres nach Aufnahme des Studiums nachgewiesen werden."
15. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "müssen" durch das Wort "sollen" ersetzt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 2 kann die Zugangsprüfung in nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen durch ein Probestudium von mindestens einem Jahr, längstens zwei Jahren, ersetzt werden. Die Immatrikulation erfolgt befristet. Das Probestudium ist erfolgreich absolviert, wenn die nach der Studien- und Prüfungsordnung vorgesehenen Studien- und Prüfungsleistungen nachgewiesen wurden. Die Hochschule entscheidet über die endgültige Immatrikulation. Vor Aufnahme des Probestudiums findet ein Beratungsgespräch an der Hochschule statt. Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung."
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
16. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 20 Einstufung in ein höheres Fachsemester | " § 20 Einstufungsprüfung, sonstige Leistungsnachweise". |
b) Dem Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Im Übrigen sind außerhalb des Hochschulwesens erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium anzurechnen, wenn sie nach Inhalt und Niveau dem Teil des Studiums gleichwertig sind, der ersetzt werden soll. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 Prozent des Studiums ersetzt werden. Die Hochschulen regeln in der jeweiligen Prüfungsordnung die Kriterien, nach welchen Kenntnisse und Fähigkeiten, die außerhalb der Hochschule erworben wurden, gleichwertig sind und ob und inwieweit diese berücksichtigt werden können."
17. § 21 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Beurlaubungen zum Zwecke der Betreuung und Erziehung eines Kindes sind auf die Frist nicht anzurechnen. | "Beurlaubungen zum Zwecke der Betreuung und Erziehung eines Kindes sowie zur Pflege eines nahen Angehörigen im Sinn von § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der pflegebedürftig im Sinne der §§ 14, 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist, sind auf die Frist nicht anzurechnen." |
b) In Satz 5 werden die Wörter "mit Genehmigung der Hochschulleitung" gestrichen.
18. In § 22 Absatz 2 Satz 1 werden den Wörtern "Schülerinnen und Schüler" die Wörter "Gasthörerinnen und Gasthörern sowie" vorangestellt.
19. Die Überschrift des Teils 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Teil 4 Lehre, Studium und Prüfungen | "Teil 4 Lehre, Studium und Prüfungen, Wissenschaftliche Weiterbildung". |
20. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 5 wird die Angabe " § 13 Absatz 4" durch die Angabe " § 13 Absatz 5" ersetzt.
bb) In Satz 6 werden die Wörter " § 15 Absatz 2, 3 und 4" durch die Wörter " § 15 Absatz 1, 2 und 4" ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Studiengänge, die zu einem Bachelor- (Bakkalaureus-) oder Master-(Magister-) Abschluss führen, sind zusätzlich bei einer anerkannten Stelle zu akkreditieren. Andere neue Studiengänge sind zu akkreditieren, soweit anerkannte Stellen entsprechende Akkreditierenden durchführen. | "Für Studiengänge, die zu einem Bachelor- (Bakkalaureus-) oder Master-(Magister-)Abschluss führen, soll eine Akkreditierung gemäß Studienakkreditierungsstaatsvertrag erfolgen. Rechtsverordnungen nach Artikel 4 Absatz 1 bis 5 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages erlässt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur." |
bb) Die Sätze 4 bis 7
Die Akkreditierung eines Studienganges ist nur dann zu erneuern, wenn dieser in wesentlichen Bestandteilen verändert werden soll. Einer Akkreditierung oder Reakkreditierung bedarf es nicht, wenn die Hochschule als solche über ein akkreditiertes Verfahren zur Sicherung der Qualität der Lehre verfügt. Bei der Akkreditierung von Studiengängen sind die Hochschulen an die Vereinbarungen mit dem Bund oder den Ländern zur Akkreditierung und deren weitere Umsetzung gebunden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur informiert den Bildungsausschuss des Landtages rechtzeitig vor Beschlussfassung über insoweit beabsichtigte wesentliche Änderungen.
werden aufgehoben.
21. § 29 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "von Berufstätigen oder Personen mit familiären Verpflichtungen in der Erziehung, Betreuung und Pflege" gestrichen.
b) In Satz 3 werden die Wörter "zu den Zugangsvoraussetzungen und" gestrichen.
22. § 32 wird § 30 und Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Darüber hinaus werden ergänzend Lehrveranstaltungen zur Vermittlung fachübergreifender Grundkompetenzen (studium generale) sowie zur Vermittlung von Fremdsprachen angeboten. | "Darüber hinaus werden Lehrveranstaltungen zur Vermittlung fachübergreifender Grundkompetenzen (studium generale), zur Vermittlung von Fremdsprachen sowie zur Vermittlung von Medienkompetenz angeboten." |
23. Die §§ 31 und 32 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 31 Weiterbildende Studien
(1) Die Hochschulen entwickeln und bauen ihr wissenschaftliches und künstlerisches Weiterbildungsangebot aus. Sie bieten weiterbildende Studien zur wissenschaftlichen und künstlerischen Vertiefung und Erweiterung sowie zur Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen an. Die Veranstaltungen des weiterbildenden Studiums sollen mit dem übrigen Lehrangebot abgestimmt werden und berufspraktische Erfahrungen für die Lehre nutzbar machen. Zur Durchführung des Weiterbildungsauftrages sollen die Hochschulen ein Mindestlehrangebot aus in sich geschlossenen Abschnitten erstellen, welche auch die aus der beruflichen Praxis entstandenen Bedürfnisse der Teilnehmerinnen und Teilnehmer berücksichtigen. Die Hochschulen sollen eine Studienberatung für die von ihnen getragenen Weiterbildungsmaßnahmen durchführen. (2) Weiterbildende Studien stehen Bewerberinnen und Bewerbern mit abgeschlossenem Hochschulstudium und solchen Bewerberinnen und Bewerbern offen, die die für eine Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben haben. Die Hochschule regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung zu einzelnen Veranstaltungen, soweit dies erforderlich ist, durch Satzung. Wird das Weiterbildungsstudium mit einer Prüfung beendet, so wird grundsätzlich ein Zertifikat über die erfolgreiche Absolvierung des Weiterbildungsstudiums angeboten. Soll ein akademischer Grad vergeben werden, so ist eine Prüfungsordnung als Satzung zu erlassen. (3) Werden weiterbildende Studien oder Fernstudiengänge in Kooperation mit einer Einrichtung außerhalb des Hochschulbereichs durchgeführt, ist durch einen Kooperationsvertrag sicherzustellen, dass es Aufgabe der Hochschulen ist, das Lehrangebot inhaltlich und didaktisch zu entwickeln, durchzuführen und .die Prüfungen abzunehmen. Die kooperierende Einrichtung muss sich verpflichten, der Hochschule für ihre Leistungen ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Im Rahmen des Kooperationsvertrages kann geregelt werden, dass die kooperierende Einrichtung die gesamten organisatorischen Leistungen und Verwaltungsleistungen für den Studienbetrieb übernimmt. | " § 31 Wissenschaftliche Weiterbildung
(1) Die Hochschulen entwickeln und bauen ihr wissenschaftliches und künstlerisches Weiterbildungsangebot zielgruppenorientiert und unter Berücksichtigung der Anforderungen an ein lebensbegleitendes Lernen aus. Das wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildungsangebot der Hochschulen umfasst
Die Angebote der wissenschaftlichen Weiterbildung richten sich in der Regel an Personen mit qualifizierter berufspraktischer Erfahrung. Die Hochschulen sollen eine Studienberatung für die von ihnen getragenen Weiterbildungsmaßnahmen durchführen. In weiterbildenden Studiengängen sind die Voraussetzungen des Zugangs und das Verfahren der Zulassung durch Satzung zu regeln. (2) Voraussetzung für den Zugang zu weiterbildenden Masterstudiengängen sind grundsätzlich ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss sowie qualifizierte berufspraktische Erfahrungen von in der Regel einem Jahr. § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 kann in Ausnahmefällen für weiterbildende Masterstudiengänge an die Stelle des Hochschulabschlusses eine Zugangsprüfung treten; die qualifizierten berufspraktischen Erfahrungen sollen mindestens fünf Jahre umfassen. Zur Qualitätssicherung oder aus Kapazitätsgründen können für den Zugang oder die Zulassung zu Masterstudiengängen weitere Voraussetzungen bestimmt werden. (3) Ein weiterbildender Bachelorstudiengang ist ein grundständiger Studiengang, der
(4) Weiterbildungsangebote, die mit einem Zertifikat abschließen, stehen Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium und solchen Personen offen, die die für die Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben haben. |
§ 32 Lehrangebot
(1) Die Hochschule stellt das Lehrangebot sicher, das zur Einhaltung der Studienordnungen erforderlich ist. Darüber hinaus werden ergänzend Lehrveranstaltungen zur Vermittlung fachübergreifender Grundkompetenzen (studium generale) sowie zur Vermittlung von Fremdsprachen angeboten. Bei der Bereitstellung des Lehrangebotes sollen auch Möglichkeiten des Fernstudiums sowie der multimedialen Informations- und Kommunikationstechnik genutzt und Maßnahmen zu deren Förderung getroffen werden. (2) Der Fachbereich überträgt seinen in der Lehre tätigen Angehörigen im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen bestimmte Lehraufgaben, soweit das zur Gewährleistung des in den Studienordnungen vorgesehenen Lehrangebots notwendig ist. | § 32 Organisation der wissenschaftlichen Weiterbildung und des Fernstudiums
(1) Die Hochschulen führen Weiterbildungsstudiengänge selbst durch und bieten Weiterbildungsveranstaltungen mit Abschlusszertifikat und sonstige Weiterbildungsveranstaltungen in der Regel als eigene Veranstaltungen an. Die Hochschulen können für gebühren- oder entgeltpflichtige Lehrveranstaltungen im Rahmen des wissenschaftlichen Weiterbildungs- und Fernstudienangebotes ihrem eigenen wissenschaftlichen Personal vergütete Lehraufträge erteilen, sofern die dienstlich festgelegte Lehrverpflichtung erfüllt ist und nebentätigkeitsrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. (2) Die Hochschulen können hochschuleigene Weiterbildungs- oder Fernstudiengänge auch in Kooperation mit Bildungsanbietern außerhalb des Hochschulbereichs durchführen. Durch einen Kooperationsvertrag ist sicherzustellen, dass es Aufgabe der Hochschulen ist, das Lehrangebot inhaltlich und didaktisch zu entwickeln, durchzuführen und die Prüfungen abzunehmen. Der kooperierende Bildungsanbieter muss sich verpflichten, der Hochschule für ihre Leistungen ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Im Rahmen des Kooperationsvertrages kann geregelt werden, dass der kooperierende Bildungsanbieter die gesamten organisatorischen Leistungen und Verwaltungsleistungen für den Studienbetrieb übernimmt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Die Hochschulen können zur Organisation ihres Weiterbildungs- und Fernstudienangebotes Unternehmen gründen, deren Anteile sie in vollem Umfang halten. Den Unternehmen können auf vertraglicher Grundlage insbesondere folgende Aufgaben übertragen werden: die Studienangebote vermarkten, die Studierenden beraten, die organisatorische Abwicklung des Studiums sicherstellen, die Markterkundung und Bewertung der Marktfähigkeit neuer Studiengänge einschließlich ihrer betriebswirtschaftlichen Kalkulation durchführen sowie die Hochschule bei der Entwicklung neuer und der Änderung bestehender Studiengänge unterstützen einschließlich der Beurteilung ihrer Wirtschaftlichkeit. Das Unternehmen kann mit den Studierenden Verträge insbesondere über die Leistungen der Hochschule abschließen. Dabei kann es auch die Gebühren und Entgelte für die von den Hochschulen erbrachten Leistungen vereinnahmen. Das Unternehmen ist verpflichtet, für die Verwaltungsleistungen der Hochschule ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Die Aufgabe der Hochschulen ist es, das Lehrangebot inhaltlich und didaktisch zu entwickeln, durchzuführen und die Prüfungen abzunehmen. Soweit dies zur Gewährleistung des in der Studien- und Prüfungsordnung vorgesehenen Lehrangebotes erforderlich ist, kann sie ihrem eigenen wissenschaftlichen Personal Lehraufträge erteilen, sofern die dienstlich festgelegte Lehrverpflichtung erfüllt ist und nebentätigkeitsrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen; das Unternehmen schließt die entsprechenden Verträge mit dem Lehrpersonal." |
§ 37 Ablegung und Wiederholung von Prüfungen(1) Der Studierende kann von den in der Prüfungsordnung vorgesehenen Regelprüfungsterminen nach Maßgabe der Prüfungsordnung abweichen. Für die Prüfungen der Zwischenprüfung darf die Prüfungsordnung eine Verschiebung um zwei Semester, für die Prüfungen der Hochschulabschlussprüfung in Studiengängen, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen und eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern haben, um höchstens vier Semester zulassen. In sonstigen Studiengängen darf die Verschiebung höchstens drei Semester betragen. Überschreitet der Studierende aus von ihm zu vertretenden Gründen die in der Prüfungsordnung festgelegten Fristen zur Meldung für die Zwischen- oder Hochschulabschlussprüfung oder legt er eine Prüfung, zu der er sich gemeldet hat, aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht ab, so gilt diese Prüfling als abgelegt und nicht bestanden.
(2) Der zuständige Fachbereich kann bei Prüfungen unter Würdigung der Ursachen für die Verzögerung des Studiums Ausnahmen von Absatz 1 Satz 4 zulassen, wenn die Studierenden nach Inanspruchnahme der Studienberatung eine vom Prüfungsausschuss befürwortete Konzeption für die Beendigung des Studiums innerhalb von zwei Semestern vorlegen.
(3) Nach Ablauf des jeweiligen Prüfungsverfahrens ist die Wiederholung einer Prüfung nur innerhalb des darauf folgenden Semesters zulässig, sofern den Prüfungsteilnehmenden nicht wegen besonderer, von ihnen nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird. Für Prüfungen, die untrennbar mit einer Lehrveranstaltung verbunden sind, kann diese Frist um ein weiteres Semester verlängert werden. Eine zweite Wiederholung kann nur zum nächsten regulären Prüfungstermin zugelassen werden. Wurde ein Freiversuch in Anspruch genommen, ist eine zweite Wiederholungsprüfung ausgeschlossen, soweit dies nicht durch die Prüfungsordnung in näher zu bestimmenden Ausnahmefällen zugelassen wurde.
(4) Versäumnisgründe im Sinne der Absätze 1 und 3, die der Studierende nicht zu vertreten hat, sind dem zuständigen Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, so ist von ihm ein neuer Termin anzuberaumen, der dem Studierenden' schriftlich mitzuteilen
(5) Hochschulprüfungen können vor Ablauf der in der Prüfungsordnung festgelegten Frist abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.
wird aufgehoben.
25. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6. die Zahl und Art der Prüfungen sowie Zahl, Art und Umfang ihrer Prüfungsleistungen, dabei ist bei modularisierten Studiengängen auch zu regeln, welche Module benotet werden, welche lediglich einer Bewertung unterzogen werden und welche Modulnoten in die Abschlussnote eingehen, | "6. die Zahl und Art der Prüfungen sowie Zahl, Art und Umfang ihrer Prüfungsleistungen," |
bb) In Nummer 8 werden nach dem Wort "die" die Wörter "positive oder negative" eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe "Hilfsmitteln oder -personen" das Komma durch das Wort "sowie" ersetzt und die Angabe "sowie die terminlichen Voraussetzungen für das Nichtbestehen von Prüfungen nach § 37 Absatz 1 Satz 3" gestrichen.
c) In Absatz 8 werden nach dem Wort "Elternzeit" die Wörter "sowie einer Pflegezeit nach Maßgabe des Pflegezeitgesetzes" eingefügt.
d) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(10) Der Zugang zum Masterstudiengang darf in nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen nur dann versagt werden, wenn ein erfolgreicher Abschluss des Masterstudiums nicht zu erwarten ist. Näheres ist in den Prüfungsordnungen zu regeln. Dabei darf nicht ausschließlich auf die Abschlussnote abgestellt werden. | "(10) Überschreiten Studierende die in der Prüfungsordnung festgelegte Regelstudienzeit um mehr als vier Semester, ohne sich zu der Prüfung, mit der das Hochschulstudium abgeschlossen wird, gemeldet zu haben, so werden sie von der Hochschule unter Fristsetzung aufgefordert, an einer besonderen Studienberatung teilzunehmen; bei erfolglosem Fristablauf können die Studierenden gemäß § 17 exmatrikuliert werden." |
26. Dem § 40 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Dabei sollen insbesondere Formen des digitalen Lehrens und Lernens einbezogen werden."
27. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Zulassung zur Promotion setzt den erfolgreichen Abschluss eines Studienganges an einer Hochschule voraus. | "Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel ein mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossenes Studium in einem Masterstudiengang, in einem universitären Diplom- oder Magisterstudiengang oder in einem anderen universitären, mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abzuschließenden Studiengang voraus." |
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Dabei gelten für Fachhochschul- und Universitätsabsolventinnen und -absolventen mit Masterabschluss die gleichen Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion."
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Nähere" die Wörter "zum Verfahren und zu einer angemessenen regelmäßigen Betreuung der Promovierenden" eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) In Promotionsordnungen sind Bestimmungen über ein kooperatives Verfahren zwischen der Universität und der Fachhochschule zur Promotion besonders befähigter Fachhochschulabsolventinnen und Fachhochschulabsolventen aufzunehmen. Der vorherige Erwerb eines universitären Abschlusses darf nicht zur Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion gemacht werden. Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen sollen an der Betreuung der Promovendinnen und Promovenden beteiligt werden; sie können auch zu Gutachterinnen oder Gutachtern und Prüferinnen oder Prüfern im Promotionsverfahren bestellt werden. | "(4) Die Hochschulen mit Promotionsrecht und die Fachhochschulen wirken eng zusammen, um eine Promotion von Absolventinnen und Absolventen der Fachhochschulen zu ermöglichen. In Promotionsordnungen sind Bestimmungen über ein kooperatives Promotionsverfahren sowie über die Bestellung von Professorinnen und Professoren von Fachhochschulen als Betreuende, Prüfende und Begutachtende aufzunehmen." |
28. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Dies gilt auch dann, wenn ein Beschäftigungsverhältnis mit der Hochschule besteht."
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Doktorandinnen und Doktoranden eine eigene Interessenvertretung bilden."
29. § 50 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
"4. Seniorprofessorinnen und Seniorprofessoren."
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Grundordnung der Hochschule für Musik und Theater Rostock kann bestimmen, dass Satz 2 für die nebenberuflichen künstlerischen Professorinnen und Professoren sowie für Lehrbeauftragte nicht gilt."
30. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die Mitglieder der Hochschule sind der wissenschaftlichen Redlichkeit verpflichtet. Hierzu sind die allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis einzuhalten. Ein Verstoß hiergegen liegt insbesondere vor, wenn in einem wissenschaftserheblichen Zusammenhang vorsätzlich oder grob fahrlässig Falschangaben gemacht werden, geistiges Eigentum anderer verletzt oder die Forschungstätigkeit Dritter erheblich beeinträchtigt wird. Die Hochschulen stellen Regeln zur Einhaltung der allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten auf."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und nach den Wörtern "Mitgliedschaftsrechte und -pflichten" wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter "durch Hochschulsatzung können Ausnahmen zugelassen werden." werden angefügt.
c) Der bisherige Absatz 3
(3) Mitglieder einer Hochschule, die Aufgaben der Personalvertretung wahrnehmen, können nicht einem Gremium der Hochschule angehören, das für Personalangelegenheiten zuständig ist.
wird aufgehoben.
d) Folgende Absätze 7 und 8 werden angefügt:
"(7) Bei Prüfungen, Promotionen und Habilitationen kann die Hochschule vorsehen, dass die Eigenständigkeit der Prüfungsleistung oder der wissenschaftlichen Arbeit durch eine Versicherung an Eides statt gegenüber der Hochschule erklärt wird. Die Hochschulen regeln das Nähere in einer Ordnung.
(8) Bei Prüfungen, Promotionen und Habilitationen kann die Hochschule eine schriftliche Erklärung verlangen, in der die Eigenständigkeit der Prüfungsleistung oder der wissenschaftlichen Arbeit bestätigt wird. Wer eine falsche Erklärung abgibt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet. Die Hochschulen regeln das Nähere in einer Ordnung. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die Hochschule."
31. § 58 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Auf eine Stelle, deren Funktionsbezeichnung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist. | "Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, ist vorrangig zu berufen, wer eine Zweite Staatsprüfung oder eine gleichwertige Qualifikation sowie eine mindestens dreijährige Schulpraxis nachweist." |
32. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "öffentlich" die Wörter "und in der Regel international" eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nachdem Wort "kann" werden die Wörter "im Ausnahmefall und mit Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur" eingefügt.
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe "Satz 2" gestrichen.
ccc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. im Ausnahmefall für die Besetzung der Professur eine in besonderer Weise qualifizierte Person zur Verfügung steht, deren Gewinnung im Hinblick auf die Stärkung der Qualität und Profilbildung im besonderen Interesse der Hochschule liegt und das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Zustimmung erteilt hat. | "3. für die Besetzung der Professur eine in besonderer Weise qualifizierte Person zur Verfügung steht, deren Gewinnung im Hinblick auf die Stärkung der Qualität und Profilbildung im besonderen Interesse der Hochschule liegt oder". |
ddd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. dies erforderlich ist, um eine herausragend qualifizierte Professorin oder einen herausragend qualifizierten Professor der Hochschule, die oder der ein Berufungsangebot von einer anderen Hochschule auf eine höherwertige Professur oder ein vergleichbares Beschäftigungsangebot nachgewiesen hat, an der Hochschule zu halten."
(Red. Anm: Sinngemäß Änderung in Satz 1 durchgeführt)
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Aufgabenbeschreibung" durch das Wort "Funktionsbeschreibung" ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern ist anzustreben. | "Auf eine paritätische Vertretung von Frauen und Männern soll hingewirkt werden." |
d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "vor" ein Komma und die Wörter "soweit es nicht auf eine Vorlage verzichtet" eingefügt.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dem Vorschlag sind zwei Gutachten über jede Bewerberin und jeden Bewerber von Professorinnen oder Professoren anderer Hochschulen, wobei in künstlerischen Fächern ein Gutachten von einer künstlerisch ausgewiesenen Persönlichkeit außerhalb des Hochschulbereiches ersetzt werden kann, beizufügen; bei Berufungen an Universitäten soll sich außerdem eine weitere Gutachterin oder ein weiterer Gutachter vergleichend über die Bewerberinnen und Bewerber äußern. | "Dem Vorschlag sind zwei Gutachten über jede Bewerberin und jeden Bewerber sowie ein vergleichendes Gutachten von Professorinnen oder Professoren anderer Hochschulen beizufügen." |
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"In künstlerischen Fächern kann ein Gutachten von einer künstlerisch ausgewiesenen Persönlichkeit außerhalb des Hochschulbereiches erstattet werden, oder auf Gutachten verzichtet werden, wenn mindestens drei künstlerisch ausgewiesene Persönlichkeiten der Berufungskommission als externe Mitglieder angehört haben."
f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Mitglieder der eigenen Hochschule gemäß § 55 Absatz 1 dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen vorgeschlagen werden; in diesem Fall soll der Vorschlag mindestens zwei Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der eigenen Hochschule sollen nur dann berufen werden, wenn diese nach ihrer Promotion eine mehrjährige wissenschaftliche Tätigkeit außerhalb der eigenen Hochschule ausgeübt haben. | "(6) Mitglieder der eigenen Hochschule gemäß § 55 Absatz 1 dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen vorgeschlagen werden. Sie sollen nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt oder eine mehrjährige wissenschaftliche Tätigkeit außerhalb der eigenen Hochschule ausgeübt haben." |
33. § 61 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Professorinnen und Professoren können in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt werden. In diesem Falle verleiht das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Bezeichnung Professorin oder Professor entsprechend der Amtsbezeichnung, die für die zu besetzende Stelle vorgesehen ist. | "(3) Professorinnen und Professoren können in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt werden. Für die Befristung gelten die insoweit für das Beamtenverhältnis auf Zeit sowie auf Probe getroffenen Regelungen entsprechend. Mit der Begründung des Arbeitsverhältnisses wird die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung Professorin oder Professor entsprechend der Amtsbezeichnung erworben, die für die zu besetzende Stelle vorgesehen ist." |
b) Absatz 6 Satz 4
Bei Teilzeitprofessuren ist eine Beschäftigung im Beamtenverhältnis nur auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers zulässig.
wird aufgehoben.
c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
"(8) Die Hochschulleitung kann auf Vorschlag des Fachbereiches Professorinnen oder Professoren der eigenen Hochschule, die wegen Erreichens der Altersgrenze aus dem Hochschuldienst ausgeschieden sind, bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres die Bezeichnung "Seniorprofessorin" oder "Seniorprofessor" verleihen, wenn Aufgaben der Forschung, die aus Drittmitteln finanziert werden, vorübergehend weiterhin wahrgenommen werden sollen. Ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis darf nur begründet werden, wenn die Vergütung aus Drittmitteln finanziert wird. Die Inanspruchnahme landesfinanzierter Haushaltsmittel und Stellen ist ausgeschlossen. Absatz 7 bleibt unberührt."
34. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder wissenschaftliche Hilfskraft erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben. | "Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder wissenschaftliche Hilfskraft erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als neun Jahre betragen haben." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort "Angestelltenverhältnis" durch das Wort "Arbeitsverhältnis" ersetzt.
bb) In Satz 4 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der Halbsatz "dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor." gestrichen.
cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
"Eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor ist nur dann zulässig, wenn es sich um die Besetzung einer Tenure-Track-Professur handelt."
35. Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt:
" § 62a Tenure-Track-Professur
(1) Die Einstellung auf eine Juniorprofessur oder auf eine Professur auf Zeit kann mit der Zusage verbunden werden, dass eine Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis unter der Voraussetzung zugesagt wird, dass im Einzelnen vorab festzulegende Leistungsanforderungen während des befristeten Beschäftigungsverhältnisses erfüllt werden (Tenure-Track). Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Übernahme auf eine unbefristete Professur wird in einem qualitätsgesicherten Evaluationsverfahren geprüft, das sich auch auf die Prüfung der fachlichen und pädagogischen Eignung für die Professur erstreckt. Mindestens die für Berufungsverfahren geltenden Qualitätsstandards sind auf die Evaluierung zu übertragen. Die Hochschule kann im Falle der Einstellung auf eine Professur auf Zeit eine Zwischenevaluierung vorsehen; in diesem Fall gilt § 62 Absatz 2 entsprechend. Bei negativer Tenure-Evaluation kann das Beschäftigungsverhältnis auf Antrag der Tenure-Track-Professorin oder des Tenure-Track-Professors um bis zu ein Jahr verlängert werden.
(2) Die Hochschule entscheidet vor der Ausschreibung, ob die Einstellung mit einer Zusage nach Absatz 1 verbunden wird. Nach erfolgter Ausschreibung oder Einstellung ist die Ausweisung der Professur als Tenure-Track-Professur unzulässig.
(3) Das Berufungsverfahren zur Besetzung einer Tenure-Track-Professur erfolgt gemäß §§ 59 und 60 mit folgenden Maßgaben:
(4) Die Hochschulen regeln Struktur, Verfahren und Qualitätsstandards für Tenure-Track-Professuren in einer Satzung. § 62 Absatz 3 findet keine Anwendung."
36. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind Angestellte, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. | "Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern obliegen wissenschaftliche Dienstleistungen." |
b) Der Absatz 3 wird Absatz 2.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die befristet beschäftigt werden, können Aufgaben übertragen werden, die auch der Vorbereitung einer Promotion oder der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen förderlich sind. Ihnen soll im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit gegeben werden. | "(3) Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die mit dem Qualifikationsziel Promotion oder einer vergleichbaren Qualifikation eingestellt werden, werden in befristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigt. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist; bei erstmaliger Einstellung in der Regel nicht unter drei Jahren. Der Beschäftigungsumfang beträgt in der Regel mindestens die Hälfte der Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten. Ihnen sollen Aufgaben übertragen werden, die der Vorbereitung einer Promotion oder vergleichbaren Qualifikation förderlich sind. Ihnen soll im Rahmen ihrer Dienstaufgaben in einem zeitlichen Umfang von mindestens einem Drittel der jeweiligen Arbeitszeit Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit gegeben werden, bis zur Hälfte der jeweiligen Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung im Umfang von höchstens der Hälfte der Arbeitszeit einer oder eines Vollbeschäftigten." |
d) Nach dem neuen Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 eingefügt:
"(4) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die mit dem Qualifikationsziel Habilitation oder einer vergleichbaren Qualifikation eingestellt werden, werden in einem befristeten Arbeitsverhältnis oder im Beamtenverhältnis auf Zeit beschäftigt. Das Beamtenverhältnis auf Zeit wird für die Dauer von drei Jahren begründet und im Laufe des dritten Jahres mit Zustimmung der oder des Beschäftigten um weitere drei Jahre verlängert, wenn die bisher erbrachten Leistungen positiv bewertet worden sind und zu erwarten ist, dass sie in dieser Zeit die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen erbringen werden. Ihnen ist ein Zeitanteil von mindestens einem Drittel der Arbeitszeit zur eigenen wissenschaftlichen Arbeit zu gewähren. Einstellungsvoraussetzung ist der Nachweis einer qualifizierten Promotion oder einer vergleichbaren Qualifikation; in künstlerischen Fächern wird eine Promotion nicht vorausgesetzt.
(5) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht nach den Absätzen 3 und 4 beschäftigt werden, werden in befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigt. Die Dauer der Befristung der Arbeitsverhältnisse soll sich an den mit der Hochschule vereinbarten Qualifikationszielen orientieren. Zur Wahrnehmung unbefristeter Aufgaben können sie in der Laufbahn der Fachrichtung Wissenschaftlicher Dienst im Beamtenverhältnis auf Probe zur späteren Verwendung auf Lebenszeit eingestellt werden."
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und die Wörter "Die Absätze 1 und 2" werden durch die Wörter "Die Absätze 1 und 3 bis 5" ersetzt.
37. § 70 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Abweichend von § 10 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes setzt die Ernennung auf Lebenszeit keine Bewährung in einer Probezeit voraus."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die Beamtinnen oder Beamte auf Zeit sind" durch die Wörter "das hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal (§ 55 Absatz 1), das im Beamtenverhältnis auf Zeit eingestellt ist" ersetzt.
bb) In Satz 9 werden die Wörter "Die Sätze 6 und 7" durch die Wörter "Die Sätze 7 und 8" ersetzt.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Das Beamtenverhältnis auf Zeit der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, der Tenure-Track-Professorinnen und Tenure-Track-Professoren sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann auf Antrag bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um bis zu zwei Jahre je Kind, insgesamt höchstens vier Jahre, verlängert werden, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a bis c der Elternzeitlandesverordnung vorliegen."
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und das Wort "Angestelltenverhältnis" durch das Wort "Arbeitsverhältnis" ersetzt.
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
f) Dem neuen Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Wird eine Beamtin oder ein Beamter von einem anderen Dienstherrn zur Vertretung einer Professur, als Gastwissenschaftlerin oder Gastwissenschaftler oder im Rahmen eines Lehrauftrages in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Zeit berufen, findet § 22 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes keine Anwendung."
38. § 71 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter "Anzeige oder der Allgemeingenehmigung" durch das Wort "Anzeigepflicht" ersetzt.
b) In Nummer 6 werden die Wörter "der allgemeinen Genehmigung und" gestrichen.
39. § 73 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter "Bezeichnung, außerplanmäßige Professorin" oder, außerplanmäßiger Professor"" durch die Wörter "Bezeichnung, "Professorin" oder, "Professor"" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Bezeichnung, Honorarprofessorin" oder, Honorarprofessor"" durch die Wörter "Bezeichnung, "Professorin" oder, "Professor"" ersetzt.
40. § 76 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Ergänzung" die Wörter "und in Ausnahmefällen auch zur Sicherstellung" eingefügt und die Wörter "oder für einen durch hauptberufliche Lehrkräfte nicht gedeckten Lehrbedarf" gestrichen.
b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
"In künstlerischen Studiengängen sind Lehraufträge zur Sicherstellung des Lehrangebotes grundsätzlich zulässig. § 32 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
41. § 79 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "für Angestellte geltenden" gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern "der zu einem" die Wörter "ersten oder einem weiteren" eingefügt.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Die Befristung von Arbeitsverhältnissen der wissenschaftlichen Hilfskräfte, die bereits ein Hochschulstudium mit einem Master oder einem vergleichbaren Grad abgeschlossen haben, ist bis zu einer Dauer von zwei Jahren zulässig."
42. § 80 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "eingebracht werden" ein Komma und die Wörter "die durch den Senat im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 81 Absatz 4 zu behandeln sind" angefügt.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "zwei" durch die Wörter "nach Maßgabe der Grundordnung einheitlich zwei bis vier" ersetzt.
43. § 81 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "gemäß § 15 Absatz 1" gestrichen.
b) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort "zwei" durch die Wörter "nach Maßgabe der Grundordnung einheitlich zwei bis vier" ersetzt.
c) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(8) Die Grundordnung kann anstelle des Konzils die Einrichtung eines erweiterten Senats vorsehen. Die Beschlussfassung hierüber bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Konzils. Das Verhältnis der Gruppenvertreter gemäß § 52 Absatz 2 im erweiterten Senat beträgt 2 : 2 : 1 : 1. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre. Der erweiterte Senat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung. Sieht die Grundordnung die Einrichtung eines erweiterten Senats vor, nimmt dieser die Aufgaben gemäß § 80 Absatz 1 wahr. § 80 Absatz 3 gilt entsprechend. | "(8) Die Grundordnung kann anstelle des Konzils die Einrichtung eines erweiterten Senats vorsehen. Die Beschlussfassung hierüber bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Konzils. Die Mitglieder des erweiterten Senats bestehen aus den Mitgliedern des Senats (engerer Senat) und weiteren Mitgliedern nach Maßgabe der Grundordnung. Für den erweiterten Senat gilt § 80, für den engeren Senat § 81 entsprechend." |
44. § 88 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter "bei mehr als 600 Beschäftigten hat die Entlastung auf Antrag der Gleichstellungsbeauftragten die volle regelmäßige Arbeitszeit zu betragen." werden angefügt.
b) In Satz 2 wird das Wort "wissenschaftliche" gestrichen und nach dem Wort "Mitarbeiterin" die Wörter "oder einen Mitarbeiter" eingefügt.
45. § 89 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Der Senat wählt" durch die Wörter "Die Hochschule wählt nach Maßgabe der Grundordnung" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "Behinderte" durch die Wörter "Menschen mit Behinderung (§ 3 Landesbehindertengleichstellungsgesetz)" ersetzt.
c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sie oder er wirkt insbesondere bei der Planung und Organisation der Lehr- und Studienbedingungen für Mitglieder und Angehörige der Hochschule mit, soweit die Aufgaben nicht durch die Schwerbehindertenvertretung nach § 95 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wahrgenommen werden. | "Sie oder er wirkt insbesondere bei der Planung und Organisation der Lehr- und Studienbedingungen für Mitglieder und Angehörige der Hochschule mit." |
d) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Rechte der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt."
46. § 91 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "gemäß § 15 Absatz 1" gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort "zwei" durch die Wörter "nach Maßgabe der Grundordnung einheitlich zwei bis vier" ersetzt.
47. § 92a wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter "und Einrichtungen" angefügt.
b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Zur gemeinsamen Wahrnehmung von Lehr- und Forschungsaufgaben können Hochschulen durch Vertrag mit Zustimmung der Senate regeln, dass Fachbereiche gemeinsame Einrichtungen bilden. Absatz 1 gilt entsprechend."
48. § 94 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Hochschulen ermöglichen ihrem wissenschaftlichen Personal die Zweitveröffentlichung dadurch, dass sie Repositorien vorhalten, sich an solchen beteiligen oder den Zugang zu geeigneten Repositorien Dritter sicherstellen."
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Für wissenschaftliche organisatorische Einheiten gelten die Vorschriften über die Organisation der Fachbereiche entsprechend."
49. In § 96 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "ist eine" durch die Wörter "Greifswald und die Universitätsmedizin Rostock sind" ersetzt und nach dem Wort "der" wird das Wort "jeweiligen" eingefügt.
50. Dem § 97 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Die Universitätsmedizin Greifswald, die Universitätsmedizin Rostock sowie die beiden Universitäten wirken zur Erfüllung ihrer durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmten Aufgaben zusammen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit auf dieser Grundlage werden in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, die der Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur bedarf, geregelt. § 8 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend."
51. § 101 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Zustimmung" durch das Wort "Einwilligung" ersetzt.
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 3 werden die Wörter "Ministeriums für Soziales und Gesundheit" durch die Wörter "für Gesundheit zuständigen Ministeriums" ersetzt.
bbb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. für die Universität ein weiteres hauptamtlich tätiges Mitglied der Universität, | "5. eine externe sachverständige Person mit ausgewiesenen Erfahrungen in der medizinischen Forschung und Lehre," |
ccc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6. zwei Sachverständige aus dem Bereich der medizinischen Wissenschaft und aus dem Bereich der Wirtschaft, die von der Hochschulleiterin oder dem Hochschulleiter unverzüglich vorgeschlagen und vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bestellt werden, | "6. eine externe sachverständige Person mit ausgewiesenen Erfahrungen in der Leitungsebene der universitären Krankenversorgung," |
ddd) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
"7. eine externe sachverständige Person mit einschlägigen wirtschaftswissenschaftlichen Kenntnissen und Erfahrungen,".
eee) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die Nummern 8 und 9.
bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
"Die externen Sachverständigen werden vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bestellt; die externe sachverständige Person mit ausgewiesenen Erfahrungen in der medizinischen Forschung und Lehre auf Vorschlag der Hochschulleiterin oder des Hochschulleiters. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft der externen Sachverständigen in den Aufsichtsräten der Universitätsmedizin des Landes ist ausgeschlossen."
cc) Der neue Satz 6
In den Fällen des § 104b Absatz 7 kann die Satzung bis zu zwei weitere Mitglieder vorsehen.
wird aufgehoben.
c) In Absatz 4 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt:
"Die oder der Aufsichtsratsvorsitzende darf mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen, an den Sitzungen der Fachbereichsleitung sowie des Fachbereichsrates der Universitätsmedizin teilnehmen. Sie oder er kann dieses Recht auf eine Vertreterin oder einen Vertreter des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur übertragen."
52. § 102 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter " § 84 Absatz 3 bis 5" durch die Wörter " § 84 Absatz 4 bis 6" ersetzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zum Ärztlichen Vorstand kann bestellt werden, wer die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren mit ärztlichen Aufgaben erfüllt und über Erfahrungen in der Betriebsleitung sowie im Krankenhauswesen verfügt. | "Der Ärztliche Vorstand soll die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren mit ärztlichen Aufgaben erfüllen und muss als Ärztin oder Arzt über einschlägige Erfahrungen in der Betriebsleitung sowie im Krankenhauswesen verfügen." |
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Bestellung zum Ärztlichen Vorstand erfolgt nach Anhörung der an der Krankenversorgung beteiligten Kliniken und Institute sowie des Fachbereichsrates, soweit die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. | "Die Bestellung zum Ärztlichen Vorstand erfolgt nach Anhörung des Fachbereichsrates sowie der an der Krankenversorgung beteiligten Kliniken und Institute." |
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Kaufmännische Vorstand soll über ein abgeschlossenes Studium der Rechts- oder Wirtschaftswissenschaften verfügen und muss einschlägige Berufserfahrung besitzen. | "Der Kaufmännische Vorstand muss über ein abgeschlossenes einschlägiges Studium verfügen und einschlägige Berufserfahrung besitzen." |
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die erstmalige Bestellung zum Kaufmännischen Vorstand erfolgt nach Anhörung des Fachbereichsrates."
53. § 104a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6. die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Grundsätze der Nachweisführung über die Verwendung öffentlicher Mittel, | "6. die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen," |
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "auf Vorschlag des Vorstandes" gestrichen.
54. § 104b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe "110" ein Komma und die Angabe ",112" eingefügt.
b) In Absatz 2 wird Satz 6
Der Nachweis der Verwendung des Landeszuschusses für Forschung und Lehre obliegt der Universitätsmedizin nach Maßgabe der Satzung.
aufgehoben.
c) In Absatz 5 Satz 3 werden nach dem Wort "Rückzahlung" die Wörter "der Zeitraum der technischen Nutzungsdauer" eingefügt.
55. § 104c wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Universitätsmedizin bedient sich bei der Umsetzung ihrer Baumaßnahmen der Kapazitäten und des Sachverstandes der staatlichen Hochbauverwaltung und ihres Rechtsnachfolgers. Damit verbleibt die Bauherrenschaft bei der staatlichen Hochbauverwaltung und ihrem Rechtsnachfolger. Die Universitätsmedizin kann die vorrangige Erledigung von Bau- und Beschaffungsinvestitionen bis zur Höhe von 2,5 Millionen Euro pro Jahr gegenüber der staatlichen Hochbauverwaltung und ihrem Rechtsnachfolger anweisen. Das Gleiche gilt für Baumaßnahmen, die allein von der Universitätsmedizin finanziert werden. | "(1) Die Universitätsmedizin bedient sich bei der Umsetzung ihrer Baumaßnahmen der Kapazitäten und des Sachverstandes der Staatlichen Hochbauverwaltung.
Damit verbleibt die Bauherrenschaft bei der Staatlichen Hochbauverwaltung.
(2) Für Bau- und Beschaffungsmaßnahmen im laufenden Betrieb, die planerische und bauliche Leistungen erfordern, wird eine gemeinsame Bauleitung von Universitätsmedizin und Staatlicher Hochbauverwaltung unter fachaufsichtlicher Leitung der Staatlichen Hochbauverwaltung gebildet. Die Universitätsmedizin legt die auszuführenden Maßnahmen und deren Prioritäten fest. Die Zuständigkeiten der Staatlichen Hochbauverwaltung für Planung und Durchführung der Maßnahmen bleiben unberührt. (3) Die Universitätsmedizin kann die vorrangige Erledigung von Bau- und Beschaffungsinvestitionen außerhalb des laufenden Betriebes für Bau und Beschaffungsmaßnahmen, die allein von der Universitätsmedizin finanziert werden, gegenüber der Staatlichen Hochbauverwaltung anweisen. (4) Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Zuständigkeit für die Planung und Durchführung von Unterhaltungsmaßnahmen der Universitätsmedizin auf die Universitätsmedizin übertragen." |
56. § 104d wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, denen keine Aufgaben in der Krankenversorgung obliegen, können nach Maßgabe der dienstrechtlichen Bestimmungen der §§ 61, 62 und 62a in einem Beamtenverhältnis zum Land eingestellt werden. Mit der Ernennung wird ihnen eine Tätigkeit entsprechend der näheren Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses und der Widmung oder Funktionsbeschreibung ihrer Stelle in Forschung und Lehre an der Universitätsmedizin zugewiesen, Anstellungsbehörde ist die Universität. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend."
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Landes" die Wörter "mit Aufgaben in der Krankenversorgung" eingefügt.
c) In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter "Absatz 1 und 2" durch das Wort "entsprechend" ersetzt.
57. § 108 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
"5. Prüfungen nur von Personen abgenommen werden, die nach Maßgabe dieses Gesetzes dazu berechtigt sind,".
bb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
cc) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und nach dem Wort "Lehrenden" werden die Wörter "in vergleichbarem Umfang wie an entsprechenden staatlichen Hochschulen vorhanden sind und" eingefügt.
dd) Nach der neuen Nummer 7 werden folgende Nummern 8 und 9 eingefügt:
"8. die Lehraufgaben überwiegend von hauptberuflich Lehrenden wahrgenommen werden, die ein Berufungsverfahren nach Maßgabe dieses Gesetzes an der Hochschule durchlaufen haben,
9. die Wissenschaftsfreiheit hinreichend gesichert ist; insbesondere muss im akademischen Kernbereich eine autonome Entscheidungsfindung durch die zuständigen Gremien sowie ein maßgeblicher Einfluss auf die Bestellung und Abberufung der Hochschulleitung gewährleistet sein,".
ee) Die bisherigen Nummern 7 bis 10 werden die Nummern 10 bis 13.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Satz 1 werden nach dem Wort "verleihen" die Wörter "und diese Tätigkeit in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen des Herkunftsstaates steht und die Qualitätssicherung durch die Hochschule des Herkunftsstaates gewährleistet ist" angefügt.
bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
"Die Einrichtung der Niederlassung sowie die Ausweitung ihres Studienangebots sind dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur mindestens sechs Monate vor Aufnahme des Studienbetriebes anzuzeigen. Mit der Anzeige ist die staatliche Anerkennung durch den Herkunftsstaat und der Umfang dieser Anerkennung nachzuweisen."
cc) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe "und 2" durch die Angabe "bis 4" ersetzt.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Der Betrieb ausländischer Hochschulen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union bedarf der Erlaubnis (Gestattung). Die Gestattung kann erteilt werden, wenn
Die Voraussetzungen nach Nummer 1 bis 7 sind dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur mit dem Antrag auf Gestattung und bei jeder Ausweitung des Studienangebots nachzuweisen. Die Gestattung kann befristet erteilt und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1 dienen. Die Gestattung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Gestattung weggefallen sind und diesem Mangel trotz Aufforderung nicht fristgerecht abgeholfen worden ist."
58. § 109 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort "kann" durch das Wort "wird" ersetzt und nach dem Wort "und" das Wort "kann" eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 3 wird ein Semikolon und die Wörter "Namensbestandteil sind der Sitz der Hochschule sowie eine Angabe zur Art der Hochschule," angefügt.
bb) In Nummer 5 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
"6. im Falle einer unbefristeten Anerkennung ist spätestens nach 15 Jahren eine institutionelle Reakkreditierung vorzusehen."
59. § 110 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Einstellung der hauptberuflich Lehrenden und die Änderung der mit ihnen abgeschlossenen Verträge sind dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur anzuzeigen | "Die Beschäftigung von hauptberuflichen Lehrenden, die Aufgaben von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern erfüllen sollen, ist dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur vorher anzuzeigen." |
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann die Beschäftigung insbesondere dann untersagen, wenn die Einstellungsvoraussetzungen nicht vorlagen, das Berufungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde oder Tatsachen vorliegen, die bei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern an staatlichen Hochschulen die Entlassung oder die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen können."
60. § 112 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 112 Ordnungswidrigkeiten | " § 112 Ordnungswidrigkeiten, Ordnungsmaßnahmen". |
b) In Absatz 2 wird die Angabe "50 000" durch das Wort "fünfzigtausend" ersetzt.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann die Unterlassung der in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Handlungen anordnen. Es kann ferner die von den Bestimmungen der §§ 41 bis 43 abweichende Führung von Hochschulgraden, Hochschultiteln und Hochschultätigkeitsbezeichnungen untersagen."
61. § 114 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Satzungen der Hochschulen sind innerhalb von vierundzwanzig Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen. Teil 4 und § 13 des Landeshochschulgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung finden bis zum Inkrafttreten der Rahmenprüfungsordnung (§ 38) weiterhin Anwendung. | "(1) Die Satzungen der Hochschulen sind innerhalb von vierundzwanzig Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Vorschriften des geänderten Landeshochschulgesetzes anzupassen." |
Artikel 2
Änderung des Personalvertretungsgesetzes
Dem § 76 Absatz 2 des Personalvertretungsgesetzes vom 24. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 125), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 193, 203) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
"Bei der Wahrnehmung der allgemeinen Aufgaben (§ 61) werden auch die Belange der studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte vertreten."
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann den Wortlaut des Landeshochschulgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 192487
ENDE |