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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht
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PersVG - Personalvertretungsgesetz
Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 24. Februar 1993
(GVOBl. M-V 1993 S. 125, ber. S. 176, 300, 1994 S. 858; 22.11.2001 S. 438; 11.07.2005 S. 326 05; 17.12.2009 S. 687 09; 16.12.2010 S. 730 10; 22.05.2018 S. 193 18; 26.11.2019 S. 705 19)
Gl.-Nr.: 2035 - 1



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

In den Dienststellen (§ 8) des Landes, der Gemeinden, der Ämter, der Landkreise, der Verwaltungsgemeinschaften und Verwaltungsämter sowie der der Aufsicht des Landes unterstehenden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden Personalräte gebildet.

§ 2 Gewerkschaften, Arbeitgebervereinigungen, Berufsverbände

(1) Die Aufgaben der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(2) Berufsverbände, die als Zusammenschlüsse von Berufsgruppen des öffentlichen Dienstes handeln und die ihren Mitgliedern gegenüber Dienstherren und Arbeitgebern vertreten, sind Gewerkschaften im Sinne dieses Gesetzes.

§ 3 Beschäftigte

(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamten, Angestellten und Arbeiter der in § 1 bezeichneten Träger der öffentlichen Verwaltung einschließlich der in der Ausbildung befindlichen Personen. Richter und Staatsanwälte sind Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie in einer der in § 1 genannten Verwaltungen zur Wahrnehmung einer nichtrichterlichen oder nichtstaatsanwaltlichen Tätigkeit beschäftigt werden.

(2) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht Personen,

  1. die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingliederung, Besserung oder Erziehung beschäftigt werden,
  2. deren Beschäftigung überwiegend durch Beweggründe caritativer oder religiöser Art bestimmt ist,
  3. die als studentische oder wissenschaftliche Hilfskräfte nicht ständig an einer Hochschule beschäftigt sind.

§ 4 Beamte

Wer Beamter ist, bestimmt das Beamtenrecht. Beschäftigte in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis gelten als Beamte im Sinne dieses Gesetzes.

§ 5 Angestellte

Angestellte im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach ihrem Arbeitsvertrag als Angestellte beschäftigt werden oder, falls ein schriftlicher Arbeitsvertrag nicht besteht, die eine Tätigkeit ausüben, die in der Regel von Angestellten wahrgenommen wird. Als Angestellte gelten auch Beschäftigte, die sich in der Ausbildung zu einem Angestelltenberuf befinden.

§ 6 Arbeiter

Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach ihrem Arbeitsvertrag als Arbeiter beschäftigt werden oder, falls ein schriftlicher Arbeitsvertrag nicht besteht, die eine Tätigkeit ausüben, die in der Regel von Arbeitern wahrgenommen wird. Als Arbeiter gelten auch Beschäftigte, die sich in der Ausbildung zu einem Arbeiterberuf befinden.

§ 7 Gruppen

In jeder Dienststelle bilden Beamte, Angestellte und Arbeiter je eine Gruppe. Die in § 3 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Richter und Staatsanwälte treten zur Gruppe der Beamten.

§ 8 Dienststellen

(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden, andere organisatorische Einheiten (Verwaltungsstellen) und Betriebe der in § 1 bezeichneten Träger der öffentlichen Verwaltung sowie die Gerichte. Eigenbetriebe und Krankenanstalten gelten als selbständige Dienststellen.

(2) Nebenstellen oder Teile von Dienststellen, die

  1. räumlich weit von diesen entfernt liegen oder
  2. durch Organisation eigenständig sind oder
  3. einen besonderen Aufgabenbereich wahrnehmen,

sind von der obersten Dienstbehörde zu Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes zu erklären, wenn es

  1. die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten in geheimer Abstimmung beschließt oder
  2. die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung der Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten für erforderlich hält. Der Personalrat kann einen entsprechenden Antrag stellen.

(3) Dienststellen, in denen nach § 10 keine Personalräte gewählt werden können, sind zur Bildung eines gemeinsamen Personalrats mit Dienststellen des gleichen Verwaltungszweigs durch die gemeinsame oberste Dienstbehörde zusammenzufassen. Ist eine gemeinsame oberste Dienstbehörde nicht vorhanden, so trifft die gemeinsame Aufsichtsbehörde die Entscheidung.

(4) Für die Dienststelle handelt ihr Leiter. Er kann sich durch seinen ständigen Vertreter oder durch einen in der Sache entscheidungsbefugten Beschäftigten vertreten lassen.

§ 9 Schweigepflicht

(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, haben über die ihnen dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.

(2) Abgesehen von den Fällen des § 60 Abs. 3 Satz 3 und des § 84 gilt die Schweigepflicht nicht für Mitglieder des Personalrats untereinander sowie gegenüber der Jugend- und Ausbildungsvertretung, den Ersatzmitgliedern, soweit erforderlich, sowie Vertrauensleuten nach diesem Gesetz; sie entfällt ferner gegenüber den vorgesetzten Dienststellen, den bei ihnen gebildeten Stufenvertretungen, gegenüber der Einigungsstelle und gegenüber dem Gesamtpersonalrat, wenn der Personalrat sie im Rahmen ihrer Befugnisse anruft.

(3) Die Schweigepflicht gilt entsprechend für Protokollführer, die dem Personalrat nicht angehören, und Ersatzmitglieder. Sie gilt ferner für den Dienststellenleiter und alle anderen Personen, die an der Sitzung teilnehmen.

(4) Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind, ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen oder die die Dienststelle als nicht geheimhaltungsbedürftig bezeichnet hat.

Abschnitt II
Personalrat

Unterabschnitt 1
Wahl und Zusammensetzung

§ 10 Bildung von Personalräten

In allen Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.

§ 11 Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten der Dienststelle, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, dass sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen. Das gleiche gilt für ausländische Beschäftigte, wenn durch Richterspruch festgestellt ist, dass die Verurteilung bei deutschen Staatsangehörigen zum Verlust der in Satz 1 genannten Rechte führen würde. Beschäftigte, die am Wahltag bereits länger als sechs Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt.

(2) Zu einer Dienststelle abgeordnete Beschäftigte werden in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt erlischt das Wahlrecht in der bisherigen Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrats von ihren dienstlichen Aufgaben freigestellt sind, sowie für Beschäftigte, die an Lehrgängen teilnehmen. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, dass die Beschäftigten spätestens innerhalb von weiteren drei Monaten in die bisherige Dienststelle zurückkehren werden.

(3) Beschäftigte, die bei mehreren Dienststellen verwendet werden, sind nur in der Dienststelle wahlberechtigt, in der sie überwiegend tätig sind. Bei anteilig gleicher Tätigkeit sind sie nur in der Stammdienststelle wahlberechtigt.

(4) Jugendliche Beschäftigte (§ 49) sind nur zur Jugend- und Ausbildungsvertretung in ihrer Stammdienststelle wahlberechtigt.

(5) Nichtständige Beschäftigte (§ 56) und das Krankenpflegepersonal (§ 57) sind nur zu den Wahlen ihrer jeweiligen Vertretungen wahlberechtigt.

§ 12 Wählbarkeit

(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag

  1. seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde angehören und
  2. seit einem Jahr im öffentlichen Dienst beschäftigt sind.

(2) Nicht wählbar sind Beschäftigte, die regelmäßig weniger als die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind.

(3) Nicht wählbar für die Personalräte ihrer Dienststellen sind der Dienststellenleiter, sein ständiger Vertreter sowie Beschäftigte, die zu Entscheidungen in Personalangelegenheiten nach § 68 Abs. 1 und 2 der Dienststelle befugt sind.

(4) Besteht eine Dienststelle weniger als ein Jahr oder werden Dienststellen neu geordnet, so sind alle diejenigen wählbar, die in ihren bisherigen Dienststellen wählbar waren.

§ 13 Anzahl der Mitglieder des Personalrats

Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel 5 bis 20 Wahlberechtigten aus einer Person (Personalobmann),

21 bis 50 Wahlberechtigten aus drei Mitgliedern,

51 bis 150 Wahlberechtigten aus fünf Mitgliedern,

151 bis 300 Wahlberechtigten aus sieben Mitgliedern,

301 bis 600 Wahlberechtigten aus neun Mitgliedern,

601 bis 1.200 Wahlberechtigten aus elf Mitgliedern,

1.201 und mehr Wahlberechtigten aus dreizehn Mitgliedern.

Maßgebend ist die Anzahl der Wahlberechtigten am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens. § 14 bleibt unberührt.

§ 14 Vertretung der Gruppen

(1) Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muss jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Wenn eine Gruppe in der Regel fünf oder mehr Wahlberechtigte umfasst, von denen drei oder mehr wählbar sind, so muss sie unabhängig von Satz 1 mit mindestens einem Mitglied im Personalrat berücksichtigt werden. Über die Vergabe der letzten Personalratssitze in den Grenzen des § 13 entscheidet bei gleichen Höchstzahlen nach dem Höchstzahlenverfahren das Los. Ein Personalrat, für den nach § 13 drei Mitglieder vorgesehen sind, besteht aus vier Mitgliedern, wenn eine Gruppe mindestens ebenso viele Wahlberechtigte zählt, wie die beiden anderen Gruppen zusammen. Das vierte Mitglied steht der stärksten Gruppe zu. Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung für die Dauer der Amtszeit des Personalrats. Die auf sie entfallenden Sitze bleiben unbesetzt.

(2) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.

(3) Die Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen kann von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 abweichen, wenn die Mehrheit der Wahlberechtigten jeder Gruppe dies vor der Neuwahl in getrennter geheimer Abstimmung beschließt.

(4) Jede Gruppe kann auch Angehörige anderer Gruppen vorschlagen und wählen. Die Gewählten gelten als Angehörige derjenigen Gruppenvertretung, für die sie vorgeschlagen sind.

(5) Erfüllt eine Gruppe die in Absatz 1 geforderte Größenordnung nicht, so können sich ihre Angehörigen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Aufforderung durch den Wahlvorstand durch Erklärung gegenüber diesem einzeln entscheiden, in welcher Gruppe sie mitwählen wollen. Die Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach Absatz 2 bleibt unberührt.

§ 15 Wahlverfahren

(1) Der Personalrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

(2) Besteht der Personalrat aus mehr als einer Person, so wählen die Beamten, Angestellten und Arbeiter ihre Vertretung (§ 14) je in getrennten Wahlgängen, es sei denn, dass die wahlberechtigten Beschäftigten jeder Gruppe vor der Wahl in getrennten geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschließen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen der Wahlberechtigten jeder Gruppe.

(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt. Besteht der Personalrat aus einer Person oder steht einer Gruppe nur ein Vertreter im Personalrat zu, werden diese mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

(4) Zur Wahl des Personalrats können die wahlberechtigten Beschäftigten und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch mindestens von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Gruppenangehörige. Jeder Wahlvorschlag der Gewerkschaften muss von einem Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet sein. Die nach § 12 Abs. 3 nicht wählbaren Beschäftigten dürfen keine Wahlvorschläge einreichen oder unterzeichnen.

(5) Ist gemeinsame Wahl beschlossen worden, so muss jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Beschäftigten unterzeichnet sein. Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(6) Jeder Beschäftigte kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.

(7) Dem Dienststellenleiter und den Gewerkschaften, die Wahlvorschläge eingereicht haben, ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden.

§ 16 Schutz der Wahlhandlung

(1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise, insbesondere durch Zufügen oder Androhen von Nachteilen oder Versprechen von Vorteilen, beeinflussen. Niemand darf in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.

(2) § 40 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 gilt für Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlbewerber entsprechend, Absatz 2 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe, dass die Abordnung oder Versetzung bis zur Dauer von drei Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses auf dienstlich unabweisbare Fälle beschränkt werden.

§ 17 Kosten der Wahl

Die Kosten der Wahl trägt die Dienststelle. Notwendiges Versäumen von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an den Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge, der Vergütung oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Für die Mitglieder des Wahlvorstands gelten § 35 Abs. 1 Satz 2 und § 38 Abs. 2 entsprechend. Wahlvorstandsmitglieder sind unter Fortzahlung der Bezüge und Übernahme der Kosten bis zu drei Arbeitstage für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Wahlvorstand erforderlich sind. Über den Umfang der notwendigen Dienstbefreiung entscheidet der Wahlvorstand unter Ausschluss des betroffenen Mitglieds.

§ 18 Wahlanfechtung

(1) Die Wahl ist anfechtbar, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wahlart oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist. Die Wahl bleibt gültig, soweit der Verstoß das Wahlergebnis weder geändert noch beeinflusst haben kann.

(2) Jeder Wahlberechtigte und jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft können die Wahl anfechten. Zur Anfechtung ist auch die Dienststelle berechtigt. Die Anfechtung hat binnen einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch Klage gegen den Personalrat beim Verwaltungsgericht zu erfolgen.

(3) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung nimmt der gewählte Personalrat die Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz wahr, es sei denn, dass das Verwaltungsgericht auf Antrag der die Wahl Anfechtenden einstweilig eine andere Regelung trifft. Satz 1 gilt bei Anfechtung der Wahl einer Gruppe entsprechend.

(4) Wird die Wahl nur einer Gruppe für ungültig erklärt, so ist der Wahlvorstand aus Angehörigen dieser Gruppe zu bilden.

Unterabschnitt 2
Amtszeit

§ 19 Regelmäßige Amtszeit

(1) Die regelmäßige Amtszeit des Personalrats beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung des neu gewählten Personalrats. Sie verlängert sich bis längstens zum 31. Mai des Jahres, in dem die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden, wenn diese vorher noch nicht abgeschlossen sind.

(2) Die Personalratswahlen finden in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Dies gilt nicht für Wahlen nach § 20. In den Fällen des Satzes 2 gelten die Wahlen nur bis zum nächsten gesetzlichen Wahltermin, es sei denn, dass die Amtszeit des Personalrats zu Beginn des gesetzlichen Wahltermins noch nicht ein Jahr betragen hat; in diesem Fall ist der Personalrat erst zum übernächsten gesetzlichen Wahltermin zu wählen.

§ 20 Neuwahl aus besonderen Gründen

(1) Der Personalrat ist neu zu wählen, wenn

  1. mit Ablauf von 18 Monaten, vom Tag der Wahl gerechnet, die Anzahl der Wahlberechtigten um die Hälfte, mindestens aber um 50 gestiegen oder gesunken ist,
  2. die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrats auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,
  3. der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,
  4. nach § 18 die Wahl mit Erfolg angefochten ist,
  5. der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung nach § 21 aufgelöst ist,
  6. eine neue Dienststelle gebildet wird.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 nimmt der bestehende Personalrat, im Fall der Nr. 3 der zurückgetretene Personalrat, in den Fällen der Nr. 4 bis 6 der die Neuwahl durchführende Wahlvorstand die Aufgaben und Befugnisse des Personalrats nach diesem Gesetz wahr, bis der neue Personalrat gewählt ist und die Wahlen nach § 24 Abs. 1 durchgeführt sind.

(3) Für die Neuwahl der Gruppenvertretung gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 entsprechend. Außerdem ist eine Neuwahl innerhalb der Gruppe einzuleiten, wenn die Gesamtzahl der Mitglieder einer Gruppenvertretung auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel gesunken ist oder eine Gruppenvertretung nicht mehr besteht. Die Aufgaben einer nicht mehr bestehenden Gruppenvertretung nimmt bis zur Neuwahl der Personalrat mit seinen verbleibenden Mitgliedern wahr.

§ 21 Ausschluss und Auflösung

(1) Auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten, des Dienststellenleiters oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft kann das Verwaltungsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat oder die Auflösung der Gruppenvertretung oder des Personalrats wegen grober Vernachlässigung oder grober Verletzung gesetzlicher Befugnisse oder Pflichten beschließen. § 25 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt. Der Personalrat kann aus den gleichen Gründen den Ausschluss eines Mitglieds beantragen.

(2) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage nimmt der Personalrat, die Gruppenvertretung oder das Mitglied die Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz wahr, es sei denn, dass das Verwaltungsgericht auf Antrag einstweilig eine andere Regelung trifft.

(3) Ist der Personalrat oder die Gruppenvertretung aufgelöst, so setzt der Vorsitzende der für Personalvertretungssachen zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts einen Wahlvorstand ein. Dieser hat unverzüglich eine Neuwahl einzuleiten.

§ 22 Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch

  1. Ablauf der Amtszeit,
  2. Niederlegung des Amtes,
  3. Beendigung des Dienstverhältnisses,
  4. Ausscheiden aus der Dienststelle,
  5. Verlust der Wählbarkeit,
  6. gerichtliche Entscheidung nach § 21,
  7. Feststellung nach Ablauf der in § 18 Abs. 2 bezeichneten Frist, dass das Personalratsmitglied nicht wählbar war.

Die Mitgliedschaft in der Jugend- und Ausbildungsvertretung erlischt ferner durch Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. Die Mitgliedschaft in der Jugend- und Ausbildungsvertretung wird für die restliche Wahlperiode weiter fortgesetzt, wenn das bisherige Mitglied im unmittelbaren Anschluss an sein Ausscheiden wieder eingestellt und einer Dienststelle im Bereich der Jugend- und Ausbildungsvertretung, der es bisher angehörte, zugewiesen wird.

(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses bleibt Vertreter der Gruppe, die es gewählt hat.

(3) Solange Beschäftigten die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder Beamte wegen eines schwebenden Disziplinarverfahrens oder Untersuchungsverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben sind, ruht ihre Mitgliedschaft im Personalrat.

(4) Die Feststellung nach den Absätzen 1 bis 3 trifft der Personalrat.

§ 23 Ersatzmitglieder

(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Personalrats zeitweilig verhindert ist oder seine Mitgliedschaft ruht. Es ist in diesen Fällen verpflichtet, dies dem Vorsitzenden des Personalrats unverzüglich mitzuteilen, der für die Ladung des Ersatzmitglieds sorgt.

(2) Die Ersatzmitglieder werden in der Reihenfolge der nächsthöchsten Stimmenzahl aus den nichtgewählten Beschäftigten derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit (Personenwahl) gewählt, so tritt der nichtgewählte Beschäftigte mit der nächsthöchsten Stimmenzahl als Ersatzmitglied ein.

(3) § 22 Abs. 2 gilt entsprechend bei einem Wechsel der Gruppenzugehörigkeit vor Eintritt des Ersatzmitglieds in den Personalrat.

(4) Ist der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst, treten Ersatzmitglieder nicht ein.

Unterabschnitt 3
Geschäftsführung

§ 24 Vorstand

(1) Der Personalrat bildet aus seiner Mitte einen Vorstand. Diesem muss ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören. Die Vertreter jeder Gruppe wählen das auf sie entfallende Vorstandsmitglied. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.

(2) Der Personalrat bestimmt mit einfacher Mehrheit, welches Mitglied des Personalrats den Vorsitz übernimmt. Er bestimmt zugleich die Vertretung des Vorsitzenden durch seine Stellvertreter. Dabei sind die Gruppen zu berücksichtigen, denen der Vorsitzende nicht angehört, es sei denn, dass die Vertreter dieser Gruppen darauf verzichten. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse. In Angelegenheiten, die nur eine Gruppe betreffen, vertritt der Vorsitzende, wenn er nicht selbst dieser Gruppe angehört, gemeinsam mit dem der Gruppe angehörenden Vorstandsmitglied den Personalrat.

§ 25 Einberufung und Leitung von Sitzungen

(1) Spätestens zehn Arbeitstage nach dem Tag, an dem das Wahlergebnis festgestellt worden ist, hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Personalrats zur Vornahme der nach § 24 vorgeschriebenen Wahlen einzuberufen und bis zu deren Abschluss die Sitzung zu leiten.

(2) Die weiteren Sitzungen beraumt der Vorsitzende des Personalrats an. Er setzt die Tagesordnung fest, lädt die Mitglieder des Personalrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung ein und leitet die Verhandlung. Satz 2 gilt auch für die Ladung der Mitglieder der Jugend- und Ausbildungsvertretung, der Vertretung der nichtständigen Beschäftigten, der Vertretung des Krankenpflegepersonals, der Schwerbehindertenvertretung und des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden, soweit ein Teilnahmerecht an der Sitzung besteht.

(3) Auf Antrag

  1. eines Viertels der Mitglieder des Personalrats,
  2. der Mehrheit einer Gruppenvertretung,
  3. der Mehrheit der Mitglieder der Jugend- und Ausbildungsvertretung in Angelegenheiten, die besonders die jugendlichen Beschäftigten betreffen,
  4. der Mehrheit der Vertretung der nichtständigen Beschäftigten in Angelegenheiten, die besonders die nichtständigen Beschäftigten betreffen,
  5. der Mehrheit der Vertretung des Krankenpflegepersonals in Angelegenheiten, die besonders das Krankenpflegepersonal betreffen,
  6. der Schwerbehindertenvertretung in Angelegenheiten, die besonders schwerbehinderte Beschäftigte treffen,
  7. des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden in Angelegenheiten, die besonders die Zivildienstleistenden betreffen,
  8. des Dienststellenleiters

ist innerhalb von zehn Arbeitstagen eine Sitzung anzuberaumen und der Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen. Dies gilt auch für die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften, wenn sie beabsichtigen, die Auflösung des Personalrats oder den Ausschluss eines Mitglieds des Personalrats nach § 21 Abs. 1 Satz 1 zu beantragen.

§ 26 Nichtöffentlichkeit und Zeitpunkt der Sitzungen

Die Sitzungen des Personalrats sind nicht öffentlich. Der Personalrat kann eine ihm nicht als Mitglied angehörende Person zur Protokollführung hinzuziehen. Die Sitzungen finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Personalrat hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Der Dienststellenleiter ist vom Zeitpunkt der Sitzung rechtzeitig zu verständigen. Die Beendigung der Sitzung ist ihm in geeigneter Weise anzuzeigen.

§ 27 Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit

(1) Der Personalrat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(2) Der Personalrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner in der Angelegenheit stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.

(3) Für die Gruppenvertretung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) An der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die die persönlichen Interessen eines Mitglieds des Personalrats berühren, nimmt dieses Mitglied nicht teil. Entsprechendes gilt für diejenigen Personen, die berechtigt sind, an den Sitzungen des Personalrats teilzunehmen.

(5) In personellen Angelegenheiten, die sich auf die betroffenen Beschäftigten nachteilig auswirken, kann der Personalrat beschließen, dass diese vor seiner Beschlussfassung vom Personalrat gehört werden. Auf die dienstlichen Verhältnisse ist Rücksicht zu nehmen.

§ 28 Beratung und Abstimmung

(1) Über die gemeinsamen Angelegenheiten der Beamten, Angestellten und Arbeiter wird vom Personalrat gemeinsam beraten und abgestimmt.

(2) In Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen, sind nach gemeinsamer Beratung im Personalrat nur die Vertreter dieser Gruppe zur Beschlussfassung berufen. Dies gilt nicht für eine Gruppe, die im Personalrat nicht vertreten ist; in diesem Fall wird durch den verbleibenden Personalrat beraten und abgestimmt.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen zweier Gruppen betreffen.

§ 29 Aussetzung von Beschlüssen

(1) Der Beschluss des Personalrats ist für die Dauer von zehn Arbeitstagen auszusetzen, wenn

  1. die Mehrheit einer Gruppenvertretung,
  2. der Vertrauensmann der Zivildienstleistenden,
  3. die Mehrheit der Mitglieder oder das an der Sitzung teilnehmende Mitglied der
    1. Jugend- und Ausbildungsvertretung,
    2. Vertretung der nichtständigen Beschäftigten,
    3. Vertretung des Krankenpflegepersonals oder
    4. Schwerbehindertenvertretung

dies beantragt, soweit durch den Beschluss wichtige Interessen der jeweils vertretenen Beschäftigten erheblich beeinträchtigt werden. Die Frist kann durch Beschluss des Personalrats auf fünf Arbeitstage abgekürzt werden. Innerhalb der Frist soll eine Verständigung gesucht werden. Der Personalrat oder der Antragsteller können zu ihrer Unterstützung die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften hinzuziehen. Die Aussetzung eines Beschlusses führt zu einer Verlängerung der in § 62 genannten Beteiligungsfristen um zehn Arbeitstage, bei Abkürzung nach Satz 2 um fünf Arbeitstage. Die Dienststelle ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Nach Ablauf der Frist ist unverzüglich über die Angelegenheit neu zu beschließen. Wird der erste Beschluss bestätigt oder nur unerheblich geändert, so kann ein Antrag auf Aussetzung nicht erneut gestellt werden.

(3) Für Beschlüsse der Gruppenvertretung gelten Absätze 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 bis 5 sowie Absatz 2 entsprechend.

§ 30 Teilnahme von Mitgliedern der Stufenvertretungen und Beauftragten der Gewerkschaften

(1) Der Personalrat kann bei Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung beschließen, dass beauftragte Mitglieder der Stufenvertretungen, die bei den übergeordneten Dienststellen bestehen, beratend an seinen Sitzungen teilnehmen.

(2) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Personalrats oder in Gruppenangelegenheiten der Mehrheit der Gruppenvertretung kann ein Beauftragter einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen. § 25 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 31 Teilnahme weiterer Personen

(1) Ein Mitglied der Jugend- und Ausbildungsvertretung, das von dieser benannt wird, kann an allen Sitzungen des Personalrats beratend teilnehmen. An der Behandlung von Angelegenheiten, die besonders die jugendlichen Beschäftigten betreffen, kann die gesamte Jugend- und Ausbildungsvertretung beratend teilnehmen. Bei Beschlüssen, die besonders die jugendlichen Beschäftigten betreffen, hat die Jugend- und Ausbildungsvertretung Stimmrecht.

(2) An der Behandlung von Angelegenheiten, die auch die Interessen der nichtständigen Beschäftigten oder des Krankenpflegepersonals betreffen, kann deren Vertretung beratend teilnehmen. Bei Beschlüssen, die besonders das Krankenpflegepersonal betreffen, hat die Vertretung des Krankenpflegepersonals Stimmrecht.

(3) An der Behandlung von Angelegenheiten, die auch die Interessen der Zivildienstleistenden betreffen, kann der Vertrauensmann der Zivildienstleistenden mit beratender Stimme teilnehmen.

(4) Die Schwerbehindertenvertretung kann an allen Sitzungen des Personalrats beratend teilnehmen.

(5) Der Dienststellenleiter oder sein Beauftragter nimmt an Sitzungen, die auf Verlangen der Dienststelle einberufen sind oder zu denen diese ausdrücklich eingeladen ist, für die Dauer der Beratung teil.

§ 32 Sitzungsniederschrift

(1) Über jede Verhandlung des Personalrats ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift muss mindestens Angaben enthalten über

  1. Ort und Tag der Sitzung,
  2. den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge und
  3. den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind.

Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Personalrats zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich alle Teilnehmer eigenhändig einzutragen haben.

(2) Haben die Jugend- und Ausbildungsvertretung, die Vertretung der nichtständigen Beschäftigten, des Krankenpflegepersonals, der Vertrauensmann der Zivildienstleistenden, die Schwerbehindertenvertretung, der Dienststellenleiter oder sein Beauftragter oder Beauftragte der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ganz oder teilweise an der Sitzung teilgenommen, ist ihnen der diesbezügliche Teil der Niederschrift in Abschrift zuzuleiten.

(3) Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben; sie werden der Niederschrift nachträglich beigefügt.

§ 33 Geschäftsordnung

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.

§ 34 Sprechstunden

(1) Der Personalrat und die Jugend- und Ausbildungsvertretung können gemeinsame oder getrennte Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. Ort und Zeit bestimmen sie im Einvernehmen mit der Dienststelle.

(2) An getrennten Sprechstunden des Personalrats kann ein Mitglied der Jugend- und Ausbildungsvertretung, an getrennten Sprechstunden der Jugend- und Ausbildungsvertretung kann ein Mitglied des Personalrats beratend teilnehmen.

(3) Der Besuch der Sprechstunden oder die sonstige Inanspruchnahme des Personalrats oder der Jugend- und Ausbildungsvertretung haben keine Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts der Beschäftigten zur Folge.

§ 35 Kosten

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats oder der von ihm beauftragten Mitglieder zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben entstehenden Kosten trägt die Dienststelle. Hierzu gehören auch Kosten

  1. für Reisen von Mitgliedern des Personalrats, die dieser zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben beschließt, und zwar nach Reisekostenstufe B des Bundesreisekostengesetzes,
  2. für Beschäftigte, die auf Beschluss des Personalrats zu einer Personalratssitzung eingeladen werden, nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes,
  3. des sachlichen Geschäftsbedarfs des Personalrats,
  4. zur Deckung des Informationsbedarfs durch Literatur und rechtliche Beratungen,
  5. für verwaltungsgerichtliche Verfahren in den Fällen des § 87; werden die Kosten des Rechtsstreits dem Personalrat auferlegt, so gelten sie als Kosten nach Satz 1.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang Räume und Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

(3) Dem Personalrat sind in allen Dienststellen Plätze für Bekanntmachungen und Anschläge zur Verfügung zu stellen. Der Personalrat kann schriftliche Mitteilungen an die Beschäftigten herausgeben.

(4) Die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben bewilligten Haushaltsmittel sind dem Personalrat auf seinen Antrag zur eigenverantwortlichen Verwaltung zur Verfügung zu stellen.

§ 36 Beiträge

Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen.

Unterabschnitt 4
Rechtsstellung der Personalratsmitglieder

§ 37 Ehrenamt

Die Mitglieder des Personalrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

§ 38 Freistellung

(1) Versäumnis von Arbeitszeit sowie die Nichterfüllung dienstplanmäßiger Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrats unvermeidlich sind, haben keine Minderung der Dienstbezüge, des Arbeitsentgelts und aller Zulagen zur Folge.

(2) Werden Personalratsmitglieder durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren. Satz 1 gilt sinngemäß, soweit keine regelmäßige Arbeitszeit besteht oder die Personalratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit stattfindet.

(3) Mitglieder des Personalrats sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz oder teilweise freizustellen, soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Auf Beschluss des Personalrats werden von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellt in Dienststellen mit in der Regel

300 bis 600 Beschäftigten ein Mitglied,

601 bis 1.000 Beschäftigten zwei Mitglieder,

1.001 bis 2.000 Beschäftigten drei Mitglieder

und bei je weiteren angefangenen 1.000 Beschäftigten ein weiteres Mitglied. Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder sind zunächst der Vorsitzende, sodann die übrigen Vorstandsmitglieder in der Reihenfolge der Zahl der Gruppenmitglieder im Personalrat und sodann die Gruppen entsprechend dem Umfang der ihnen obliegenden Aufgaben zu berücksichtigen. Von Satz 3 kann durch einstimmigen Beschluss sämtlicher Personalratsmitglieder abgewichen werden. Scheiden freigestellte Mitglieder aus dem Personalrat aus, so gelten für ihre Nachfolger die Sätze 3 und 4 entsprechend. Der Dienststelle sind die Namen der nach Satz 2 durch Beschluss des Personalrats freigestellten Mitglieder unverzüglich bekanntzugeben.

(4) Sollen Mitglieder des Personalrats teilweise oder über die Grenzen des Absatzes 3 Satz 2 hinaus von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt werden oder sollen vollständige Freistellungen nach Absatz 3 Satz 2 aufgeteilt werden, so entscheidet darüber die Dienststelle auf Antrag des Personalrats. Stimmt die Dienststelle dem Antrag des Personalrats nicht zu, so entscheidet darüber auf Antrag des Personalrats oder der Dienststelle das Verwaltungsgericht.

(5) Freistellungen dürfen nicht zu einer Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen. Zeiten einer Freistellung gelten als Bewährungszeit im Sinne der beamtenrechtlichen bzw. tarifrechtlichen Bestimmungen. Für freigestellte Mitglieder des Personalrats entfallen dienstliche Beurteilungen. Bei teilweise freigestellten Mitgliedern des Personalrats erstrecken sich die dienstlichen Beurteilungen nur auf die verbliebene dienstliche Tätigkeit.

(6) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellte Mitglieder des Personalrats dürfen von Maßnahmen der Berufsbildung innerhalb und außerhalb der Verwaltung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Mitglieds des Personalrats ist diesem in besonderer Weise Gelegenheit zu geben, sich fortzubilden.

§ 39 Schulungs- und Bildungsveranstaltungen

(1) Die Mitglieder des Personalrats sind unter Fortzahlung der Bezüge und unter Übernahme der angemessenen Kosten, deren Höhe der Innenminister durch Rechtsverordnung regelt, für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen während der ersten Amtszeit bis zu fünfundzwanzig Arbeitstage, im übrigen bis zu zwanzig Arbeitstage je Amtszeit vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Ersatzmitglieder jeder Wahlvorschlagsliste entsprechend der von dieser Liste gewählten Anzahl von Personalratsmitgliedern können unter den gleichen Voraussetzungen bis zu zehn Arbeitstage vom Dienst freigestellt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 hat jedes Mitglied des Personalrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Bezüge für insgesamt fünfzehn Arbeitstage zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der Bundeszentrale für politische Bildung oder von der Landeszentrale für politische Bildung als für die Personalratsarbeit nützlich anerkannt sind. Hinsichtlich der Zahl der teilnahmeberechtigten Ersatzmitglieder und des Umfangs der Freistellung gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Beschlüsse des Personalrats über die Teilnahme an Veranstaltungen im Sinne der Absätze 1 und 2 haben die dienstlichen Interessen angemessen zu berücksichtigen und sind der Dienststelle rechtzeitig mitzuteilen. Sie sind für die Dienststelle bindend, es sei denn, dass das Verwaltungsgericht sie auf Antrag der Dienststelle aufhebt. Der Antrag ist innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Unterrichtung der Dienststelle über den Beschluss des Personalrats zu stellen. Im Falle des Absatzes 1 tritt die Bindungswirkung nur ein, soweit sich die Beschlüsse des Personalrats im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel halten.

(4) Die zur Teilnahme von Mitgliedern des Personalrats an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach Absatz 1 bewilligten Haushaltsmittel können dem Personalrat zur eigenverantwortlichen Verwaltung zur Verfügung gestellt werden.

§ 40 Kündigung, Versetzung und Abordnung

(1) Für die Mitglieder des Personalrats, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, gelten die §§ 15 und 16 des Kündigungsschutzgesetzes entsprechend. Der Kündigungsschutz gilt auch für ein ehemaliges Personalratsmitglied für die Dauer von zwei Jahren nach seinem Ausscheiden. Mitglieder, die in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf oder auf Probe stehen, können nur mit Zustimmung der Gruppenvertretung der Beamten, der das Mitglied angehört, entlassen werden.

(2) Mitglieder des Personalrats dürfen gegen ihren Willen nur versetzt oder abgeordnet werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. Als Versetzung im Sinne des Satzes 1 gilt auch die mit einem Wechsel des Dienstortes verbundene Umsetzung in derselben Dienststelle; das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechtes gehört zum Dienstort. Die Versetzung oder Abordnung von Mitgliedern des Personalrats bedarf der Zustimmung des Personalrats, dem das Mitglied angehört.

(3) Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, darf ein Mitglied des Personalrats für die Dauer von zwei Jahren nach seinem Ausscheiden nur mit Aufgaben betraut werden, die mindestens seiner früher ausgeübten Funktion gleichwertig sind. Ihm soll auf Antrag in besonderer Weise die Möglichkeit gegeben werden, sich fortzubilden.

(4) Absatz 1 und 2 gilt entsprechend für Ersatzmitglieder, wenn sie mindestens dreimal zur Vertretung herangezogen worden sind. Die in Absatz 1 Satz 2 genannte Frist rechnet ab der letztmaligen Vertretung.

Abschnitt III
Personalversammlung

§ 41 Allgemeines

(1) Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle. Sie wird vom Vorsitzenden des Personalrats geleitet. Sie ist nicht öffentlich.

(2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen, örtlichen oder anderen sachlichen Gesichtspunkten eine gemeinsame Versammlung aller Beschäftigten nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten.

(3) Der Personalrat kann Versammlungen in bestimmten Verwaltungseinheiten der Dienststelle oder Versammlungen eines bestimmten Personenkreises durchführen.

(4) Auf Beschluss der zuständigen Personalräte kann zur Behandlung gemeinsamer Angelegenheiten eine gemeinsame Personalversammlung mehrerer Dienststellen oder Dienststellenteile stattfinden. Die zuständigen Personalräte bestimmen zugleich, welcher Vorsitzende eines der Personalräte die Leitung der gemeinsamen Versammlung übernimmt.

§ 42 Einberufung, Tätigkeitsbericht

(1) Der Personalrat hat mindestens einmal im Kalenderjahr eine Personalversammlung durchzuführen und auf dieser einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.

(2) Der Personalrat ist berechtigt und auf Antrag des Dienststellenleiters oder eines Viertels der wahlberechtigten Beschäftigten verpflichtet, innerhalb von zwanzig Arbeitstagen eine Personalversammlung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.

(3) Auf Antrag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft muss der Personalrat vor Ablauf von vier Wochen nach Eingang des Antrags eine Personalversammlung nach Absatz 1 einberufen, wenn im vorhergegangenen Kalenderjahr keine Personalversammlung durchgeführt worden ist. Das gilt nicht, wenn der Personalrat für das folgende Vierteljahr eine Personalversammlung geplant hat.

§ 43 Zeitpunkt

(1) Personalversammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die dienstlichen Verhältnisse eine andere Regelung erfordern. Die Teilnahme an der Personalversammlung hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts sowie aller Zulagen zur Folge. Soweit in den Fällen des Satzes 1 Personalversammlungen aus dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit stattfinden müssen, ist als Ausgleich für die Teilnahme Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren.

(2) Den Beschäftigten werden die notwendigen Fahrkosten für die Reise von der Beschäftigungsstelle zum Versammlungsort und zurück nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes erstattet.

§ 44 Aufgaben

Die Personalversammlung darf alle Angelegenheiten behandeln, die zur Zuständigkeit des Personalrats gehören. Sie kann dem Personalrat im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen. Der Personalrat hat die Beschäftigten in geeigneter Weise umgehend über die Behandlung der Anträge und die Durchführung entsprechender Maßnahmen zu unterrichten. § 58 Abs. 2 und § 59 gelten für die Personalversammlung entsprechend.

§ 45 Teilnahme weiterer Personen

(1) Der Leiter der Dienststelle kann an allen Personalversammlungen teilnehmen. An Personalversammlungen, die auf seinen Wunsch einberufen sind, hat er teilzunehmen. § 8 Abs. 4 gilt entsprechend. § 42 Abs. 2 bleibt unberührt. Er ist unter Übersendung der Tagesordnung rechtzeitig einzuladen; Ort und Zeit der Personalversammlung sind mitzuteilen. Ihm oder seinem Beauftragten ist auf Antrag in der Personalversammlung das Wort zu erteilen.

(2) Beauftragte aller in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört, sind berechtigt, mit beratender Stimme an der Personalversammlung teilzunehmen. Sie können Änderungen und Ergänzungen der Tagesordnung beantragen. Der Personalrat hat die Einberufung der Personalversammlung den in Satz 1 genannten Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigung rechtzeitig unter Übersendung der Tagesordnung und Angabe des Ortes mitzuteilen.

(3) An der Personalversammlung können Beauftragte der Jugend- und Ausbildungsvertretung, der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrats mit beratender Stimme teilnehmen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

Abschnitt IV
Stufenvertretungen, Gesamtpersonalrat und Arbeitsgemeinschaften auf Landesebene

§ 46 Stufenvertretungen 05

(1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen und Gerichte werden bei den Behörden der Mittelstufe Bezirkspersonalräte, bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet (Stufenvertretungen).

(2) Die Mitglieder des Bezirkspersonalrats werden von den zum Geschäftsbereich der Behörde der Mittelstufe, die Mitglieder des Hauptpersonalrats von den zum Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde gehörenden Beschäftigten gewählt.

(3) Die §§ 10 bis 12, § 13 Satz 2 und 3 sowie §§ 14 bis 18 gelten entsprechend. § 12 Abs. 3 gilt nur für die betreffenden Beschäftigten der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist. Die Stufenvertretung besteht bei in der Regel bis zu

2.000 Wahlberechtigten aus sieben Mitgliedern,

2.001 bis 4.000 Wahlberechtigten aus neun Mitgliedern,

4.001 und mehr Wahlberechtigten aus elf Mitgliedern.

(4) In den Stufenvertretungen erhält jede Gruppe mindestens einen Vertreter.

(5) Beim Innenminister wird für alle Beschäftigten der Polizei ein Hauptpersonalrat gebildet.

(6) (aufgehoben)

(7) Für die Amtszeit, die Geschäftsführung und die Rechtsstellung der Stufenvertretungen gelten die §§ 19 bis 40 mit Ausnahme des § 38 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.

§ 47 Gesamtpersonalrat

(1) Bestehen im Landesbereich in einer Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes, in der eine Stufenvertretung nicht zu bilden ist, mehrere Personalräte, so ist ein Gesamtpersonalrat zu bilden. Satz 1 gilt in Fällen des § 8 Abs. 2 entsprechend.

(2) Bestehen im Bereich einer Gemeinde, eines Landkreises, eines Amtes, einer Verwaltungsgemeinschaft oder eines Verwaltungsamtes, eines Zweckverbandes oder im Bereich einer der Aufsicht des Landes unterstehenden oder einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, einer rechtsfähigen Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts mehrere Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes oder in einer Dienststelle mehrere Personalräte, so ist ein Gesamtpersonalrat zu bilden.

(3) Die Dienststelle, bei der der Gesamtpersonalrat gebildet werden soll, bestellt den Wahlvorstand.

(4) Die Mitglieder des Gesamtpersonalrats werden von den Beschäftigten gewählt, für die der Gesamtpersonalrat gebildet werden soll.

(5) Die §§ 10 bis 18 gelten entsprechend. § 12 Abs. 3 gilt nur für die betreffenden Beschäftigten der Dienststelle, bei der der Gesamtpersonalrat gebildet werden soll.

(6) Für die Amtszeit, die Geschäftsführung und die Rechtsstellung des Gesamtpersonalrats gelten die §§ 19 bis 40 mit Ausnahme des § 38 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.

§ 48 Arbeitsgemeinschaften auf Landesebene

(1) Die Hauptpersonalräte, die Hauptrichterräte und der Hauptstaatsanwaltsrat im Bereich der Landesverwaltung bilden die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte. Die Personalräte der obersten Landesbehörden, bei denen kein Hauptpersonalrat gebildet wird, gelten insoweit als Hauptpersonalräte. Die Hauptpersonalräte, die Hauptrichterräte und der Hauptstaatsanwaltsrat entsenden je ein Mitglied in die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte. Gelten bei einer obersten Dienstbehörde mehrere Personalräte als Hauptpersonalräte, entsenden sie zusammen ein Mitglied in die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte.

(2) Die Personalräte der obersten Landesbehörden bilden die Arbeitsgemeinschaft der Personalräte der obersten Landesbehörden.

(3) Die §§ 19, 22, 24 Abs. 1 Satz 1 sowie Satz 4 und 5, Abs. 2 Satz 1 sowie Satz 2 und 4, Abs. 3 Satz 1, §§ 26, 27 Abs. 1 und 2, § 32 Abs. 1 und 3, § 33, §§ 35 bis 40 mit Ausnahme des § 38 Abs. 3 Satz 2 gelten entsprechend. Die Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft der Hauptschwerbehindertenvertretungen beim Land Mecklenburg-Vorpommern richtet sich nach § 85 Abs. 2.

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