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NdsAGBGB - Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
- Niedersachsen -

Vom 4. März 1971
(Nds. GVBl. S. 73;...;17.12.1991 S. 367; 05.11.2004 S. 394; 16.12.2004 S. 609; 23.02.2006 S. 88 06;06.06.2008 S. 210 08; 07.10.2010 S. 462 10; 17.03.2011 S. 89 11)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Erster Abschnitt
Zuständigkeitsregelungen

§ 1 Vereine, deren Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht 11

(1) Für die Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bezwecken, sowie für die Entziehung der Rechtsfähigkeit und die Genehmigung von Satzungsänderungen bei allen Vereinen, deren Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht (§§ 22, 33 Abs. 2, § 43 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig. Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen.

(2) Die Befugnisse der für die Anerkennung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse zuständigen Behörde (§§ 18, 19, 38 des Bundeswaldgesetzes) bleiben unberührt.

(3) Die Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein (Absätze 1 und 2) ist ortsüblich bekanntzumachen.

§ 2 (aufgehoben)

§ 3 Vollziehung von Auflagen

In den Fällen des § 525 Abs. 2 und des § 2194 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vollziehung der Auflage die Behörde zuständig, die das öffentliche Interesse zu wahren hat. Zuständige Behörde im Sinne des Satzes 1 kann auch eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts sein, soweit die Auflage die Förderung von Interessen bezweckt, die zu ihrem Wirkungskreis gehören. Im Zweifel bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium die zuständige Stelle.

§ 4 Öffentliche Ermächtigung von Handelsmäklern

Für die öffentliche Ermächtigung, deren Handelsmäkler nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Handelsgesetzbuchs zu Verkäufen oder Käufen bedürfen, sind die Industrie- und Handelskammern zuständig. Die Industrie- und Handelskammer hat den Handelsmäkler zur gewissenhaften Erfüllung seiner Aufgaben zu verpflichten.

Zweiter Abschnitt
Altenteilsverträge

§ 5 Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Schuldverhältnisse aus Verträgen nach Artikel 96 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, soweit die Beteiligten nichts anderes vereinbart haben.

§ 6 Dingliche Sicherung

Der Erwerber des Grundstücks (Schuldner) ist verpflichtet, dem Berechtigten (Gläubiger) auf dessen schriftliches Verlangen unverzüglich an dem Grundstück zu bestellen:

  1. eine Reallast zur Sicherung des Anspruchs auf wiederkehrende Leistungen, die er mit dem Gläubiger vereinbart hat,
  2. eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zur Sicherung eines dem Gläubiger eingeräumten Rechts, ein Gebäude oder einen Gebäudeteil auf dem Grundstück zu bewohnen oder mitzubewohnen oder einen Teil des Grundstücks in anderer Weise zu benutzen.

Die Belastungen sind gemäß § 49 der Grundbuchordnung zu bestellen. Hat der Gläubiger ihre Bestellung verlangt, so ist der Schuldner verpflichtet, das Grundstück nicht mehr mit Rechten zu belasten, die diesen Belastungen zu Gunsten des Gläubigers im Range vorgehen.

§ 7 Auslegungsregeln

(1) Der Schuldner hat die Leistungen aus dem Vertrage im Zweifel für die Lebensdauer des Gläubigers zu entrichten.

(2) Die für die Leistungen festgesetzten Beträge oder Mengen bezeichnen im Zweifel die jährlichen Leistungen.

§ 8 Vorauszahlung

(1) Die Leistungen aus dem Vertrage sind im voraus zu entrichten.

(2) Geldleistungen sind für einen Monat vorauszuzahlen. Bei anderen Leistungen bestimmt sich der Zeitabschnitt, für den sie im voraus zu entrichten sind, nach ihrer Art und ihrem Zweck.

(3) Hat der Gläubiger den Beginn des Zeitabschnitts erlebt, für den eine Geldleistung im voraus zu zahlen ist, so gebührt ihm der volle Betrag, der auf diesen Zeitabschnitt entfällt.

§ 9 Folgen der Nichterfüllung 06

Erbringt der Schuldner eine Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, verletzt er eine Pflicht zur Rücksichtnahme im Sinne des § 241 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder braucht er nach § 275 Abs. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht zu leisten, so steht dem Gläubiger nicht das Recht zu, nach § 323, 324 oder 326 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von dem Vertrag zurückzutreten oder nach § 527 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Herausgabe des Grundstücks zu fordern.

§ 10 Leistung von Erzeugnissen

Hat der Schuldner Erzeugnisse der Art zu leisten, wie sie auf dem überlassenen Grundstück gewonnen werden, so kann der Gläubiger nur Erzeugnisse von der mittleren Art und Güte derjenigen verlangen, die bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung auf dem Grundstück zu gewinnen sind.

§ 11 Lastentragung

Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, die Lasten zu tragen, die auf Grundstücksteile entfallen, die der Schuldner ihm zur Benutzung überlassen hat.

§ 12 Wohnung des Gläubigers

(1) Ist dem Gläubiger eine Wohnung zu gewähren, so hat der Schuldner sie ihm in einem Zustand zu übergeben, der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet ist, und sie in diesem Zustand zu erhalten.

(2) Der Gläubiger ist berechtigt, seine Familie und die Personen in die Wohnung aufzunehmen, die er zu seiner Betreuung und Pflege benötigt.

(3) Wird die Wohnung ohne Verschulden einer Vertragspartei unbrauchbar, so hat sie der Schuldner so wiederherzustellen, wie es nach den Umständen der Billigkeit entspricht. Bis zur Wiederherstellung hat er dem Gläubiger eine angemessene andere Wohnung zu beschaffen.

§ 13 Mitbenutzung der Wohnung des Schuldners 10

(1) Ist dem Gläubiger eine Wohnung zu gewähren und hat er außerdem das Recht, die Wohnung des Schuldners mitzubenutzen, so gilt das Recht zur Mitbenutzung auch für die Familienangehörigen, die vom Gläubiger in seine Wohnung aufgenommen werden. Es gilt jedoch nicht für Personen, die erst nach dem Vertragsabschluss durch Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft, Ehelicherklärung oder Annahme an Kindes Statt Familienangehörige des Gläubigers werden, und nicht für Kinder, die zur Zeit des Vertragsabschlusses aus seinem Hausstand ausgeschieden waren, es sei denn, dass dieser Ausschluss von der Mitbenutzung der Billigkeit widerspricht.

(2) Beschränkt sich das Wohnrecht des Gläubigers darauf, dass er und seine Familie die Wohnung des Schuldners mitbenutzen dürfen, so gilt dieses Recht nicht für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Familienangehörigen.

§ 14 Störung des Zusammenlebens durch den Schuldner

Ist ein dem Vertragszweck entsprechendes Zusammenleben der Parteien auf dem Grundstück infolge des Verhaltens des Schuldners oder einer zu seinem Hausstand oder Betrieb gehörigen Person so erschwert, dass dem Gläubiger das Wohnen auf dem Grundstück nicht mehr zugemutet werden kann, so hat der Schuldner dem Gläubiger, falls dieser die Wohnung aufgibt, den Aufwand zu ersetzen, der für den Umzug und eine angemessene andere Wohnung erforderlich ist. Statt der vereinbarten sonstigen Leistungen kann der Gläubiger eine laufende Entschädigung in Geld verlangen; dabei sind die Sachleistungen nach dem jeweiligen Marktpreis zu bewerten. Ferner hat der Schuldner den Schaden zu ersetzen, der dem Gläubiger dadurch entsteht, dass er die vereinbarten Dienstleistungen infolge seines Fortzuges nicht annehmen kann oder ihm die Annahme nicht zuzumuten ist.

§ 15 Störung des Zusammenlebens durch den Gläubiger

(1) Ist ein dem Vertragszweck entsprechendes Zusammenleben der Parteien auf dem Grundstück infolge des Verhaltens des Gläubigers oder einer zu seinem Hausstand gehörigen Person so erschwert, dass es dem Schuldner nicht mehr zugemutet werden kann, dem Gläubiger das Wohnen auf dem Grundstück zu gestatten, so kann der Schuldner die Wohnung unter Einhaltung einer angemessenen Frist kündigen.

(2) Kündigt der Schuldner, so hat er dem Gläubiger neben den vereinbarten Geldleistungen eine Geldrente zu zahlen, deren jeweilige Höhe sich bestimmt

  1. nach dem geschätzten Wert der Vorteile, die der Schuldner dadurch erlangt, dass er von der Verpflichtung zur Überlassung der Wohnung und zu Dienstleistungen befreit wird,
  2. nach dem Erzeugerpreis für Erzeugnisse des Grundstücks, die nach dem Vertrag zu liefern sind,
  3. nach den ersparten Aufwendungen für andere Sachleistungen.

§ 16 Aufgabe der Wohnung aus anderen Gründen

Verlässt der Gläubiger aus anderen als den in den §§ 14 und 15 genannten Gründen das Grundstück für dauernd, so hat ihm der Schuldner neben den vereinbarten Geldleistungen eine Geldrente nach § 15 Abs. 2 zu zahlen.

§ 17 Ehegatten und Lebenspartner als Berechtigte 10

Sind Ehegatten oder Lebenspartne Gläubiger und stirbt einer von ihnen, so bleiben das Wohnrecht und die damit zusammenhängenden Ansprüche unverändert. Die Verpflichtung des Schuldners zu Geld- und Sachleistungen, die den Ehegatten oder Lebenspartnen gemeinschaftlich zustanden, verringert sich auf 60 vom Hundert.

Dritter Abschnitt 08
Aufgebotsverfahren

§ 17a Aufgebotsfristen 08

Bei Aufgeboten nach den §§ 808 und 1162 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beträgt die Aufgebotsfrist mindestens drei Monate.

Vierter Abschnitt
Grundstücksrecht

§ 18 Selbstständige Gerechtigkeiten und Nutzungsrechte

Für selbstständige Gerechtigkeiten und für die vererblichen und veräußerlichen Nutzungsrechte an Grundstücken, die zur Zeit des In-Kraft-Tretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestanden haben, gelten die Vorschriften über Grundstücke, wenn die Gerechtigkeit oder das Nutzungsrecht wie ein Grundstück im Grundbuch verzeichnet ist.

§ 19 Eigentum an buchungsfreien Grundstücken

Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, das im Grundbuch nicht eingetragen ist und auch nach der Übertragung nicht eingetragen werden muss, genügt die Einigung des Veräußerers und des Erwerbers. Die Einigung bedarf der notariellen Beurkundung; sie kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgen.

§ 20 Dienstbarkeiten an buchungsfreien Grundstücken

(1) Zur Begründung einer Dienstbarkeit an einem Grundstück, das nicht im Grundbuch eingetragen ist und nicht eingetragen zu werden braucht, genügt die Einigung der Beteiligten. Zur Aufhebung der Dienstbarkeit genügt die dem Eigentümer gegenüber abzugebende Erklärung des Berechtigten, dass er das Recht aufgebe. Die Erklärung ist unwiderruflich; § 876 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Erklärung, durch die der Eigentümer die Dienstbarkeit einräumt, und die Erklärung, durch die der Berechtigte das Recht aufgibt, bedürfen der notariellen Beurkundung. Der Notar soll eine Ausfertigung der Urkunde dem Grundbuchamt, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, zur Aufbewahrung einreichen. Die Vorschriften in § 12 der Grundbuchordnung sind entsprechend anzuwenden.

§ 21 Kündigungsrecht bei Grundpfandrechten

Bei Hypothekenforderungen, Grundschulden und Rentenschulden kann das Kündigungsrecht des Eigentümers nur soweit ausgeschlossen werden, dass der Eigentümer nach zwanzig Jahren mit einer Frist von sechs Monaten kündigen kann.

§ 22 Nicht eintragungsbedürftige Rechte

Der Eintragung in das Grundbuch bedürfen nicht:

  1. Gesetzliche Vorkaufsrechte und Wiederkaufsrechte sowie andere unmittelbar durch Gesetz begründete dingliche Rechte an Grundstücken,
  2. gesetzliche Veräußerungs- und Teilungsbeschränkungen,
  3. Gebrauchs- und Nutzungsrechte an Grundstücken, die nach Bergrecht im Wege des Zwangsverfahrens erworben werden können,
  4. die den Rentenbanken überwiesenen Renten und die Domänen-Amortisationsrenten,
  5. die bei Ablösung der Holzberechtigung an deren Stelle getretene beständige Holzrente, soweit sie bisher von der Eintragung gesetzlich ausgenommen war.

§ 23 weggefallen

§ 24 Anwendung des § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 06

Auf Eisenbahn-, Schifffahrts- und ähnliche Unternehmungen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, ist § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.

Fünfter Abschnitt
Fundrecht

§ 25 Bekanntmachung von Funden

(1) Öffentliche Bekanntmachungen nach den §§ 980, 981 und 983 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschehen durch Aushang bei der Behörde oder Verkehrsanstalt. Diese können weitere Bekanntmachungen veranlassen.

(2) Das Schriftstück soll mindestens sechs Wochen aushängen.

(3) In der Bekanntmachung ist die Frist zur Anmeldung von Rechten zu bestimmen. Die Frist muss mindestens sechs Wochen betragen. Sie beginnt mit dem Tage des Aushangs, bei mehreren Bekanntmachungen mit dem Tage der letzten Bekanntmachung.

Sechster Abschnitt 06
Mündelsicherheit

§ 26 Öffentliche Sparkassen

Sparkassen, für die das Niedersächsische Sparkassengesetz gilt, sowie die Braunschweigische Landessparkasse sind zur Anlegung von Mündelgeld geeignet.

Siebenter Abschnitt
Fideikommisse

§ 27 Fortbestehende Rechte

(1) Rechte, die

  1. durch die Bestimmungen entstanden sind, die durch Artikel 26 Abs. 1 des Niedersächsischen Rechtsvereinfachungsgesetzes vom 19. September 1989 (Nds. GVBl. S. 345) aufgehoben worden sind, oder
  2. auf der Grundlage dieser aufgehobenen Bestimmungen entstanden sind,

bleiben bestehen. 'Bestehen bleiben auch die Schutz- und Sicherungsmaßnahmen, die in Bezug auf in Satz 1 genannte Rechte getroffen worden sind.

(2) An die Stelle einer Genehmigung durch das Fideikommissgericht tritt die Zustimmung des Begünstigten.

(3) Sind Sicherungsmaßnahmen zugunsten bestimmter Personen getroffen, so kann der mit der Sicherung Belastete von dem Begünstigten oder einem bestellten Treuhänder die Zustimmung zur Aufhebung oder Änderung der Sicherung verlangen, soweit dadurch die gesicherten Rechte nicht gefährdet werden.

(4) Aus Beschlüssen der Fideikommissgerichte und den vor ihnen geschlossenen Vergleichen findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung statt.

Achter Abschnitt
Vererbung eines Landguts

§ 28 Ertragswert

Soweit in den Fällen des § 1515 Abs. 2 und 3 und der §§ 2049, 2312 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Abfindung für ein Landgut nach dessen Ertragswert zu leisten ist, gilt als Ertragswert der kapitalisierte jährliche Reinertrag. Für die Berechnung des Kapitalbetrages gelten die Vorschriften über die Berechnung des Ablösungsbetrages bei der Aufhebung von ständigen Rechten auf jährlich wiederkehrende Leistungen aus einem Grundstück (§ 3 Abs. 2 und § 4 des Reallastengesetzes vom 17. Mai 1967 - Nds. GVBl. S. 129 -) entsprechend.

Neunter Abschnitt
Staatshaftung

§ 28a Gebührenbeamte

(1) Die Staatshaftung ist ausgeschlossen bei Beamten, die, abgesehen von einer Entschädigung für Dienstaufwand, ausschließlich auf den Bezug von Gebühren angewiesen sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Amtspflichtverletzungen im Gebiet des früheren Landes Oldenburg, die vor dem 1. April 2011 begangen wurden.

§ 28b Haftung bei Unzurechnungsfähigkeit

Verletzt ein Beamter in Ausübung eines ihm vom Land anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, ist seine Verantwortlichkeit aber deshalb ausgeschlossen, weil er den Schaden im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit verursacht hat, so hat gleichwohl das Land den Schaden zu ersetzen, wie wenn dem Beamten Fahrlässigkeit zur Last fiele, jedoch nur insoweit, als die Billigkeit die Schadloshaltung erfordert. 'Satz 1 gilt für Beamte, denen eine der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ein öffentliches Amt anvertraut hat. entsprechend.



Zehnter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 29 Aufhebungsvorschrift

Es werden aufgehoben:

I.

  1. das braunschweigische Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 12. Juni 1899 (Nds. GVBl. Sb. III S. 230) in der Fassung des § 60 Satz 2 Nr. 37 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1.513);
  2. das braunschweigische Ausführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche vom 12. Juni 1899 (Nds. GVBl. Sb. III S. 253);
  3. die braunschweigische Erste Verordnung über Vorschriften für die öffentlich ermächtigten Handelsmäkler vom 17. September 1930 (Nds. GVBl. Sb. II S. 480);
  4. das hamburgische Gesetz, betreffend Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 14. Juli 1899 (Nds. GVBl. Sb. III S. 239);
  5. das hannoversche Gesetz, betreffend die Einführung des allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs vom 5. Oktober 1864 (Nds. GVBl. Sb. III S. 255);
  6. das Gesetz für das Herzogthum Oldenburg zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Handelsgesetzbuchs vom 15. Mai 1899 (Nds. GVBl. Sb. III S. 236) in der Fassung des § 60 Satz 2 Nr. 41 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1.513);
  7. die oldenburgische Verordnung zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 1. Dezember 1899 (Nds. GVBl. Sb. III S. 238) in der Fassung des § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes vom 24. Juli 1968 (Nds. GVBl. S. 119);
  8. das preußische Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 20. September 1899 (Nds. GVBl. Sb. III S. 221) in der Fassung des § 60 Satz 2 Nr. 56 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513);
  9. das preußische Ausführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche vom 24. September 1899 (Nds. GVBl. Sb. III S. 253);
  10. die preußische Verordnung zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 16. November 1899 (Nds. GVBl. Sb. III S. 229) in der Fassung des § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes vom 24. Juli 1968 (Nds. GVBl. S. 119);
  11. die preußische Verordnung über die Zuständigkeit zur Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine und zur Genehmigung von Satzungsänderungen vom 18. Februar 1936 (Nds. GVBl. Sb. II S. 337);

    II.

  12. das braunschweigische Gesetz, die Trennung des Cassenverbandes zwischen den Stadtkirchen zu Braunschweig und den milden Stiftungen daselbst betreffend, vom 9. April 1864 (Nds. GVBl. Sb. III S. 241);
  13. das Hamburgische Gesetz über die Oberaufsicht über milde Stiftungen vom 11. September 1907 (Nds. GVBl. Sb. III S. 241);
  14. das braunschweigische Gesetz zur Ausführung der Verordnung über das Erbbaurecht vom 15. Januar 1919 - Reichsgesetzbl. S. 72 - vom 30. Mai 1919 (Nds. GVBl. Sb. II S. 473);
  15. die oldenburgische Regierungs-Bekanntmachung, betr. ein Regulativ wegen der Befriedigungen im Amtsdistrict Berne, vom 23. Oktober 1835 (Nds. GVBl. Sb. III S. 250);
  16. die oldenburgische Regierungs-Bekanntmachung, betreffend Verfügung, wie es im Kirchenspiele Jade in den Fällen gehalten werden solle, wenn ein Landeigenthümer statt der bisherigen Scheidegrüppe sein Land mit einem förmlichen Graben befriedigen will, vom 30. Juni 1840 (Nds. GVBl. Sb. III S. 252);
  17. die oldenburgische Regierungs-Bekanntmachung, betreffend die Wechselzeit der Miethwohnungen in den Städten Oldenburg, Delmenhorst und Wildeshausen, vom 13. März 1846 (Nds. GVBl. Sb. III S. 243);
  18. das Gesetz für das Herzogthum Oldenburg, betreffend das nutzbare Eigenthum an Grundstücken, vom 25. April 1899 (Nds. GVBl. Sb. III S. 252);
  19. das preußische Gesetz über die Fristen bei der Räumung gemieteter Räume vom 20. März 1934 (Nds. GVBl. Sb. II S. 470);
  20. das schaumburglippische Gesetz, betr. die Ausführung der Grundbuchordnung für das Deutsche Reich vom 24. März 1897, vom 19. August 1899 (Nds. GVBl. Sb. III S. 213);
  21. die waldeckpyrmontische Verordnung über die bei Verjährung der Servituten erforderliche Zeit vom 18. Februar 1831 (Nds. GVBl. Sb. III S. 252).

§ 30 Übergangsvorschriften

(1) Die öffentlichen Ermächtigungen von Handelsmäklern, die bei dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits erteilt waren, bleiben mit ihrem bisherigen Inhalt wirksam.

(2) In den Fällen des § 16 des braunschweigischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche und des Artikels 8 § 1 des preußischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche richtet sich die Verjährung nach den bisherigen Vorschriften, soweit sie bei dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits begonnen hat.

(3) § 45 des braunschweigischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bleibt in den Verfahren anwendbar, in denen die Enteignungsbehörde bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits eine Entscheidung über die Entschädigung getroffen hat.

§ 31 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 1971 in Kraft.

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