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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Gleichstellung Eingetragener Lebenspartnerschaften

Vom 7. Oktober 2010
(Nds. GVBl. Nr. 24 vom 14.10.2010 S. 462)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über den Niedersächsischen Landesrechnungshof

In § 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Niedersächsischen Landesrechnungshof vom 27. November 1991 (Nds. GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Oktober 2005 (Nds. GVBl. S. 296), werden nach dem Wort "verheiratet" ein Komma und die Worte "in Lebenspartnerschaft verbunden" eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes

Das Niedersächsische Besoldungsgesetz in der Fassung vom 9. November 2008 (Nds. GVBl. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 2009 (Nds. GVBl. S. 318), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 werden die Worte "gelten die" durch die Worte "gelten das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), und die sonstigen" ersetzt.

2. Nach § 1 wird der folgende § 1 a eingefügt:

" § 1 a Gleichstellung von Ehen und Eingetragenen Lebenspartnerschaften

(1) Bei der Anwendung der in § 1 Abs. 3 genannten bundesrechtlichen Vorschriften, der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf diesem Gesetz beruhenden Verordnungen sind Ehen und Eingetragene Lebenspartnerschaften nach Maßgabe der folgenden Regelungen gleichzustellen.

(2) Für die Anwendung der in Absatz 1 genannten Vorschriften gelten die Vorschriften,

  1. die sich auf die Begründung, das Bestehen, das frühere Bestehen oder die Auflösung einer Ehe beziehen, entsprechend für die Begründung, das Bestehen, das frühere Bestehen oder die Auflösung einer Lebenspartnerschaft,
  2. die sich auf gegenwärtige oder frühere Ehepartner und deren Angehörige beziehen, entsprechend für gegenwärtige oder frühere Lebenspartner und deren Angehörige.

(3) Abweichend von § 57 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 BBesG wird der Mietzuschuss gezahlt an den Ehegatten, den die Ehegatten bestimmen, oder, falls sie keine Bestimmung treffen, an beide Ehegatten jeweils zur Hälfte.

(4) Eine überlebende Lebenspartnerin oder ein überlebender Lebenspartner hat keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung, Unfall-Hinterbliebenenversorgung oder Bezüge bei Verschollenheit, soweit zugleich ein entsprechender Anspruch einer Witwe des verstorbenen oder verschollenen Beamten oder Ruhestandsbeamten oder eines Witwers der verstorbenen oder verschollenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin besteht."

3. In § 2a Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466)," durch die Angabe "BBesG" ersetzt.

4. In § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe "des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818)," durch die Angabe "BeamtVG" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 4. März 1971 (Nds. GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2008 (Nds. GVBl. S. 210), wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Eheschließung" ein Komma und die Worte "Begründung einer Lebenspartnerschaft" eingefügt.

2. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte "und Lebenspartner" eingefügt.

b) In Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte "oder Lebenspartner" eingefügt.

c) In Satz 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte "oder Lebenspartnern" eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit

Das Niedersächsische Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit in der Fassung vom 24. Februar 1971 (Nds. GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1998 (Nds. GVBl. S. 710), wird wie folgt geändert:

  1. In Artikel 14 Satz 1 wird das Wort "ehelichen" durch das Wort "Gütergemeinschaft" ersetzt.
  2. In Artikel 29 Abs. 2 wird das Wort "ehelichen" gestrichen.

Artikel 5
Änderung des Niedersächsischen Fischereigesetzes

In § 31 Abs. 1 Satz 4 des Niedersächsischen Fischereigesetzes vom 1. Februar 1978 (Nds. GVBl. S. 81, 375), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2007 (Nds. GVBl. S. 144), werden nach dem Wort "Ehegatte" die Worte "oder der Lebenspartner" eingefügt.

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen

§ 7 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen in der Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 61, 176), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2007 (Nds. GVBl. S. 637), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 Buchst. c erhält folgende Fassung:

altneu
 "c) Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner der nach den Buchstaben a und b wahlberechtigten Personen, wenn sie nicht außerhalb des von ihrer Ehegattin, ihrem Ehegatten, ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner bewirtschafteten oder geleiteten landwirtschaftlichen Betriebes hauptberuflich tätig sind;".

b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "2. in der Wahlgruppe 2:
  1. hauptberuflich in landwirtschaftlichen Betrieben tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn sie nicht als leitende Angestellte, Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder voll mitarbeitende Familienangehörige der Wahlgruppe 1 angehören;
  2. Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner der nach Buchstabe a wahlberechtigten Personen, wenn sie nicht als Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber, leitende Angestellte oder voll mitarbeitende Familienangehörige der Wahlgruppe 1 angehören oder in einem anderen als dem landwirtschaftlichen Beruf hauptberuflich tätig sind."

2. In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "Ehegattinnen und Ehegatten" durch die Worte "Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner: und die Worte "des anderen Ehegatten" durch die Worte "der anderen Ehegattin oder Lebenspartnerin oder des anderen Ehegatten oder Lebenspartners" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Realverbandsgesetzes

In § 23 Abs. 1 Satz 4 des Realverbandsgesetzes vom 4. November 1969 (Nds. GVBl. S. 187), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 412), werden nach dem Wort "Ehegatte" ein Komma und die Worte "der Lebenspartner" eingefügt.

Artikel 8
Änderung des Aufnahmegesetzes

In § 1 Abs. 4 Satz 2 des Aufnahmegesetzes vom 11. März 2004 (Nds. GVBl. S. 100), geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 710), werden nach dem Wort "tragen" ein Semikolon und die Worte "Lebenspartnerinnen und Lebenspartner jeweils gleichen Geschlechts stehen Ehegatten gleich, wenn die Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz oder Rechtsvorschriften eines anderen Staates, die dem Lebenspartnerschaftsgesetz sachlich im Wesentlichen entsprechen, begründet wurde" eingefügt.

Artikel 9
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz

In § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 5. April 1963 (Nds. GVBl. S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 51), werden nach dem Wort "Ehegatte" ein Komma und das Wort "Lebenspartner" eingefügt.

Artikel 10
Änderung des Gesetzes über das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen

In § 10 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen vom 16. November 1999 (Nds. GVBl. S. 390) werden nach den Worten "Ehefrau oder Ehemann" die Worte "oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner" eingefügt.

Artikel 11
Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes

In § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juni 2010 (Nds. GVBl. S. 232), werden nach dem Wort "verheiratet" die Worte "oder durch Lebenspartnerschaft verbunden" eingefügt und das Wort "eheähnlichen" durch die Worte "ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlichen" ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Gesetzes über das Niedersächsische Versorgungswerk der Rechtsanwälte

Das Gesetz über das Niedersächsische Versorgungswerk der Rechtsanwälte vom 14. März 1982 (Nds. GVBl. S. 65) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Hinterbliebene sind auch hinterbliebene Lebenspartner."

2. In § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 werden die Worte "Witwen und Witwer" durch die Worte "Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartnerinnen und hinterbliebene Lebenspartner" und das Wort "Wiederverheiratung" durch die Worte "Verheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft" ersetzt.

Artikel 13

Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die Versorgung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten

§ 10 Abs. 1 Nr. 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die Versorgung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten vom 20. Dezember 1999 (Nds. GVBl. S. 436), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. November 2005 (Nds. GVBl. S. 326), erhält folgende Fassung:

altneu
 "3. Hinterbliebenenrente und Rente für hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,"

.

Artikel 14
Änderung des Kammergesetzes für die Heilberufe

§ 12 Abs. 4 Nr. 3 des Kammergesetzes für die Heilberufe in der Fassung vom 8. Dezember 2000 (Nds. GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 58), erhält folgende Fassung:

altneu
 3. Witwenrente und Witwerrente,"3. Witwenrente, Witwerrente und Rente für hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,"

.

Artikel 15
Änderung des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes

§ 16 Abs. 5 Nr. 3 des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes vom 12. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 324, 434), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (Nds. GVBl. S. 370), erhält folgende Fassung:

altneu
 3. Witwenrente, Witwerrente"3. Witwenrente, Witwerrente und Rente für hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,"

.

Artikel 16
Aufhebung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes

Das Niedersächsische Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 21. Juni 2001 (Nds. GVBl. S. 377) wird aufgehoben.

Artikel 17
Änderung des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes

Das Niedersächsische Abgeordnetengesetz in der Fassung vom 20. Juni 2000 (Nds. GVBl. S. 129), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 2010 (Nds. GVBl. S. 251), wird wie folgt geändert:

1. In § 21 Abs. 5 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Worte "oder Lebenspartner" eingefügt und die Worte "soweit ein solcher nicht" durch die Worte "falls kein überlebender Ehegatte oder Lebenspartner" ersetzt.

2. In § 22 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte "oder Lebenspartner" eingefügt.

3. In § 23 Abs. 1 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Worte "oder Lebenspartner" eingefügt.

4. In § 36 a Abs. 3 werden nach dem Wort "Ehen" jeweils die Worte "und Lebenspartnerschaften" und nach dem Wort "Ehegatte" die Worte "oder Lebenspartner" eingefügt.

5. Nach § 36 a wird der folgende § 36 b eingefügt: " § 36 b

Übergangsvorschrift für das Zusammentreffen von Ansprüchen überlebender Ehegatten und überlebender Lebenspartner

Ein überlebender Lebenspartner hat keinen Anspruch auf Witwenentschädigung, wenn zugleich ein Anspruch eines überlebenden Ehegatten auf Witwenentschädigung besteht."

Artikel 18
Änderung des Abgeordnetenentschädigungsgesetzes

Das Abgeordnetenentschädigungsgesetz in der Fassung vom 28. Juni 1974 (Nds. GVBl. S. 346), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 1978 (Nds. GVBl. S. 101), wird wie folgt geändert:

1. In § 19 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte "oder Lebenspartner" eingefügt.

2. In § 20 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Worte "oder Lebenspartner" eingefügt.

3. In § 21 Abs. 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte "oder Lebenspartner" eingefügt.

4. In § 22 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Worte "oder Lebenspartner" und nach dem Wort "Ehegatten" die Worte "oder Lebenspartners" eingefügt.

5. In § 28 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Worte "oder Lebenspartner" eingefügt.

6. Nach § 28 wird der folgende § 29 angefügt:

" § 29 Übergangsvorschrift für das Zusammentreffen von Ansprüchen überlebender Ehegatten und überlebender Lebenspartner

Ein überlebender Lebenspartner hat keinen Anspruch auf Witwenentschädigung, wenn zugleich ein Anspruch eines überlebenden Ehegatten auf Witwenentschädigung besteht."

Artikel 19
Änderung des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes, des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes und des Ministergesetzes

Dem Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes, des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes und des Ministergesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 626) wird der folgende Absatz 3 angefügt:

"(3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 stehen Lebenspartner Ehegatten mit der Maßgabe gleich, dass ein überlebender Lebenspartner keinen Anspruch auf Witwenentschädigung hät, wenn zugleich ein Anspruch eines überlebenden Ehegatten auf Witwenentschädigung besteht."

Artikel 20
Änderung der Niedersächsischen Gemeindeordnung

In § 26 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2009 (Nds. GVBl. S. 366), werden nach dem Wort "Ehe" die Worte "oder der Lebenspartnerschaft" eingefügt,

Artikel 21
Änderung der Niedersächsischen Landkreisordnung

In § 21 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Landkreisordnung in der Fassung vom 30. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 510), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Oktober 2009 (Nds. GVBl. S. 366), werden nach dem Wort "Ehe" die Worte "oder der Lebenspartnerschaft" eingefügt.

Artikel 22
Änderung des Gesetzes über die Region Hannover

In § 30 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Region Hannover vom 5. Juni 2001 (Nds. GVBl. S. 348), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juni 2010 (Nds. GVBl. S. 242), werden nach dem Wort "Ehe" die Worte "oder der Lebenspartnerschaft" eingefügt.

Artikel 23
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.