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FGG - Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
- Niedersachsen -

Fassung vom 24. Februar 1971
(Nds. GVBl. S. 43;...;17.12.1998 S. 710; 16.12.2014 S. 436 14 aufgehoben)
l.-Nr.: 32.300 02 00 00.000



neu geregelt im Kapitel 2 des zweiten Teils des Niedersächsischen Justizgesetzes

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

Erster Titel
Ausführungs- und Ergänzungsvorschriften zu den allgemeinen Vorschriften
des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Art. 1 Zuständigkeit der Amtsgerichte

Für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Amtsgerichte zuständig.

Art. 2 Zuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

Bei Verhandlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann der Richter einen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zuziehen, wenn er dies zur sachgemäßen Erledigung der Angelegenheit für zweckmäßig hält.

Art. 3 Ausschließung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des Gerichtsvollziehers

(1) Für die Mitwirkung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten die Vorschriften der §§ 6 und 7 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und die §§ 3, 6 und 7 des Beurkundungsgesetzes entsprechend.

(2) Das Gleiche gilt für die Mitwirkung eines Gerichtsvollziehers.

Art. 4 Begründung von Entscheidungen

Entscheidungen, durch die ein Antrag zurückgewiesen, eine Genehmigung versagt oder ein Beteiligter in anderer Weise ersichtlich beschwert wird, sind zu begründen.

Art. 5 Berichtigung

(1) Das Gericht hat von Amts wegen oder auf Antrag Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten der Entscheidung durch Beschluss zu berichtigen. Die Berichtigung ist auf der Entscheidung und ihren Ausfertigungen zu vermerken.

(2) Gegen den Beschluss, durch den ein Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, ist kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der die Berichtigung ausspricht, ist die sofortige Beschwerde zulässig.

Art. 6 Vollstreckbare Kostentitel

(1) Die Zwangsvollstreckung nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung findet statt:

  1. aus einem Beschluss auf Festsetzung von Kosten gemäß § 13a des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
  2. aus einer Festsetzung der Auslagen durch das Vormundschaftsgericht gemäß § 1779 Abs. 3 Satz 2 und gemäß § 1847 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
  3. aus einer Entscheidung über den Vergütungsanspruch des Vormunds, Betreuers, Pflegers oder Verwahrers gemäß §§ 1836, 1908i ; 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuches und § 165 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Die Zwangsvollstreckung darf erst eine Woche nach Zustellung des Schuldtitels beginnen.

Zweiter Titel
Landesrechtliche Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Art. 7 Allgemeiner Grundsatz

Für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die durch Landesrecht den ordentlichen Gerichten übertragen sind, gelten die Vorschriften der §§ 2 bis 34 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie die Artikel 1 bis 6 dieses Gesetzes entsprechend, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Vorschriften etwas Abweichendes bestimmen.

Art. 8 Änderung von Verfügungen

Wird die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft erteilt oder versagt, so kann diese Verfügung insoweit nicht mehr geändert werden, als sie einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist.

Art. 9 Beschwerde

(1) Über die Beschwerde gegen eine Entscheidung, die das Landgericht in erster Instanz erlassen hat, entscheidet das Oberlandesgericht; die weitere Beschwerde ist unzulässig.

(2) Entscheidet im ersten Rechtszuge das Oberlandesgericht, so ist dessen Entscheidung unanfechtbar.

(3) Rechte Dritter werden durch eine Änderung der angefochtenen Entscheidung nicht berührt.

Zweiter Abschnitt
Nachlass- und Teilungssachen

Erster Titel
Nachlasssachen

 

Art. 10 Mitteilungspflicht der Gemeinden

Werden bei einem Todesfall Umstände bekannt, die gerichtliche Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses angezeigt erscheinen lassen, so soll die Gemeinde dies unverzüglich dem Amtsgericht mitteilen, in dessen Bezirk der Todesfall eingetreten ist.

Art. 11 Vorläufige Maßnahmen der Gemeinden

Bei Gefahr im Verzuge haben die Gemeinden die zur vorläufigen Sicherung eines Nachlasses erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die getroffenen Maßnahmen sind dem Amtsgericht des Bezirks mitzuteilen.

Art. 12 Benachrichtigung von Behörden

Werden bei Ausführung einer vom Nachlassgericht angeordneten Sicherungsmaßnahme amtliche Schriftstücke oder sonstige Sachen vorgefunden, deren Herausgabe von einer Behörde verlangt werden kann, so hat das Gericht die zuständige Behörde hiervon und von der getroffenen Sicherungsmaßnahme zu benachrichtigen.

Art. 13 Zuständigkeit der Notare

Den Notaren kann die Aufnahme von Nachlassverzeichnissen und Nachlassinventaren sowie die Anlegung und Abnahme von Siegeln im Rahmen eines Nachlasssicherungsverfahrens auch durch Anordnung des Nachlassgerichts übertragen werden.

Zweiter Titel
Notarielle Vermittlung der Auseinandersetzung

Art. 14 Zuständigkeit

Für die Vermittlung der Auseinandersetzung über einen Nachlass und über das Gesamtgut einer ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft sind neben den Amtsgerichten auch die Notare zuständig. Für das Vermittlungsverfahren gelten die §§ 86 bis 99 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist.

Art. 15 Dem Gericht vorbehaltene Aufgaben

(1) Folgende bei der Vermittlung notwendig werdende Tätigkeiten bleiben dem nach den §§ 86 Abs. 1 und 99 Abs. 2 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Amtsgericht vorbehalten:

  1. die Bestellung eines Pflegers für einen abwesenden Beteiligten,
  2. die Bewilligung einer öffentlichen Zustellung,
  3. die Entscheidung über den Antrag eines Beteiligten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,
  4. die Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen, falls die erschienenen Beteiligten nicht mit der uneidlichen Vernehmung durch den Notar einverstanden sind,
  5. die Entscheidung über die Verweigerung eines Zeugnisses oder über die Weigerung, ein Gutachten abzugeben, und die Entscheidung über die Befreiung von der Pflicht, ein Gutachten zu erstatten,
  6. die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen Zeugen und Sachverständige sowie die Anordnung, die durch ihr Ausbleiben oder ihre Weigerung verursachten Kosten zu zahlen, die Anordnung der zwangsweisen Vorführung eines Zeugen und die Aufhebung von derartigen gegen Zeugen und Sachverständige ergangenen Anordnungen,
  7. die Genehmigung nach § 97 Abs. 2 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Wird hiernach eine gerichtliche Tätigkeit notwendig, so übersendet der Notar die Vorgänge dem Gericht. Von einem Verhandlungsprotokoll ist statt der Urschrift eine Ausfertigung zu übersenden.

(3) Bei der Rücksendung der Vorgänge fügt das Gericht eine beglaubigte Abschrift seiner Entscheidung für den Notar bei.

Art. 16 Geschäftsstelle

Bei der Vermittlung tritt der Notar auch an die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle; an die Stelle der Geschäftsstelle treten die Geschäftsräume des Notars.

Art. 17 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann bei dem Gericht oder dem Notar gestellt werden.

Art. 18 Bekanntmachung von Verfügungen

(1) Auf die Bekanntmachung notarieller Verfügungen ist § 16 Abs. 2 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit hiernach die für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung maßgebend sind, tritt an die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der Notar und an die Stelle des Gerichtswachtmeisters der Gerichtsvollzieher. Die Vorschrift des § 174 Abs. 1 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Bei einer Zustellung durch Aufgabe zur Post hat sich der Notar, wenn er das zuzustellende Schriftstück nicht selbst der Post übergibt, der Hilfe eines Gerichtsvollziehers zu bedienen. Die öffentliche Zustellung wird nach ihrer Bewilligung durch das Gericht (Artikel 15 Abs. 1 Nr. 2) von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle besorgt.

Art. 19 Überweisung des Verfahrens an einen anderen Notar

(1) Jeder Beteiligte kann beantragen, dass die Vermittlung der Auseinandersetzung einem anderen Notar oder dem Amtsgericht überwiesen wird. Der Antrag muss spätestens im ersten Verhandlungstermin gestellt werden.

(2) Über den Antrag entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk der zuerst beauftragte Notar seinen Amtssitz hat, endgültig. Das Landgericht hat die anderen Beteiligten zu hören. Es soll dem Antrag nur stattgeben, wenn dies aus besonderen Gründen im Interesse der Beteiligten liegt.

(3) Wird dem Antrag stattgegeben, so hat der Notar die Vorgänge dem von dem Landgericht bestellten Notar oder dem vom Landgericht bestimmten Amtsgericht zu übersenden.

Art. 20 Verfahrenskosten

(1) Gerichtskosten des Auseinandersetzungsverfahrens fallen der Masse zur Last. Die Kosten einer für das Auseinandersetzungsverfahren angeordneten Abwesenheitspflegschaft trägt der abwesende Beteiligte, die durch eine Versäumnis verursachten Kosten der Säumige, die Kosten einer erfolglosen Beschwerde der Beschwerdeführer.

(2) Seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder an dem Auseinandersetzungsverfahren Beteiligte selbst.

(3) Diese Vorschriften gelten nicht, wenn in dem Auseinandersetzungsvertrage etwas anderes bestimmt ist.

Dritter Abschnitt
Grundbuchsachen

Art. 20a Grundbuchverfahren

(1) Auf Rechte, für die nach Landesrecht die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Grundstücke entsprechend gelten, sowie auf das Bergwerkseigentum sind die für Grundstücke und für Erbbaurechte geltenden Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt.

(2) Selbstständige Gerechtigkeiten sowie vererbliche und veräußerliche Nutzungsrechte an Grundstücken (§ 18 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch) werden nur auf Antrag eines Berechtigten im Grundbuch eingetragen.

Art. 20b Einrichtung und Führung der Grundbücher

Der Minister der Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung die Einrichtung und Führung der Grundbücher über die in Artikel 20a Abs. 1 genannten Rechte und das Bergwerkseigentum zu regeln.

Art. 20c Bergwerkseigentum

Werden durch Eintragungen über die Verleihung, die Vereinigung, die Teilung sowie das Erlöschen von Bergwerkseigentum oder den Austausch von Teilen von Bergwerksfeldern Eintragungen über Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden betroffen, so sind die §§ 41 bis 43 der Grundbuchordnung nicht anzuwenden. Das Grundbuchamt hat den Besitzer des Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs anzuhalten, den Brief vorzulegen; wird dieser vorgelegt, so ist nach § 62 Abs. 1 sowie den §§ 69 und 70 Abs. 1 der Grundbuchordnung zu verfahren.

Art. 20d Salzabbaugerechtigkeiten

(1) Ist eine Salzabbaugerechtigkeit auf dem Grundbuchblatt des Grundstücks eingetragen, für das sie bestellt ist, so ist für sie von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt anzulegen.

  1. bei einem Verfahren zur Beseitigung einer Doppelbuchung oder bei Unübersichtlichkeit aus anderen Gründen,
  2. vor einer weiteren rechtsändernden Eintragung, die das Eigentum am Grundstück, das Recht an der Salzabbaugerechtigkeit oder auf ihnen ruhende Belastungen betrifft, mit Ausnahme der Löschung von Belastungen.

Die Anlegung wird auf dem Blatt des Grundstücks vermerkt.

(2) Eine Salzabbaugerechtigkeit kann nur dann mit einer anderen vereinigt oder ihr als Bestandteil zugeschrieben werden, wenn die Gerechtigkeiten nach Bescheinigung der Bergbehörde zu einem einheitlichen Bau zusammengefasst werden können.

(3) Die Vereinigung von Salzabbaugerechtigkeiten setzt weiter voraus, dass die Belastungen der einzelnen Gerechtigkeiten nach Einigung der Beteiligten über die Rangordnung auf das aus den Gerechtigkeiten gebildete Recht übertragen werden.

Art. 20e Ritterschaftliche Kreditinstitute

Die satzungsmäßigen Vorschriften des Calenberger Kreditvereins (Calenberg-Göttingen-Grubenhagen-Hildesheim'scher Ritterschaftlicher Kreditverein) und des Ritterschaftlichen Kreditinstituts des Fürstentums Lüneburg über die Aufnahme, Eintragung und Löschung der Pfandbriefdarlehn bleiben für die vor dem 12. April 1990 vereinbarten Pfandbriefdarlehn in Kraft.

Vierter Abschnitt
Register- und Handelssachen

Art. 21 Registerführung

Die erforderlichen Verwaltungsvorschriften über die Einrichtung und Führung des Vereins- und des Güterrechtsregisters erlässt der Minister der Justiz.

Art. 22 Mitwirkung der Gemeindebehörden

Die Gemeindebehörden sind zur Unterstützung der Registergerichte verpflichtet; sie sollen das Registergericht benachrichtigen, wenn sie von einer unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung zu einem gerichtlichen Register erfahren.

Fünfter Abschnitt
Urkundstätigkeit der Gerichte und Gerichtsvollzieher

Art. 23 Vernehmung und Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen außerhalb eines anhängigen Verfahrens

Die Amtsgerichte können außerhalb eines anhängigen Verfahrens die Aussagen von Zeugen und die Gutachten von Sachverständig beurkunden, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Die Zeugen und Sachverständigen können im Einverständnis aller Beteiligten auch beeidigt werden. Ein Zwang zur Zeugenaussage oder zur Abgabe des Gutachtens darf nicht ausgeübt werden.

Art. 24 Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts ist dafür zuständig:

  1. Siegelungen und Entsiegelungen vorzunehmen,
  2. Vermögensverzeichnisse aufzunehmen.

Art. 25 Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers

(1) Der Gerichtsvollzieher ist dafür zuständig:

  1. Wechsel- und Scheckproteste aufzunehmen,
  2. freiwillige Versteigerungen beweglicher Sachen und vom Boden noch nicht getrennter Früchte durchzuführen,
  3. im Auftrage des Gerichts oder des Insolvenzverwalters sowie in den gesetzlich vorgesehenen Fällen auch im Auftrage eines Beteiligten Vermögensverzeichnisse aufzunehmen oder bei ihrer Aufnahme mitzuwirken,
  4. im Auftrage des Gerichts öffentliche Verpachtungen an den Meistbietenden vorzunehmen,
  5. im Auftrage des Gerichts oder des Insolvenzverwalters Siegelungen und Entsiegelungen vorzunehmen,
  6. das tatsächliche Angebot einer Leistung zu beurkunden.

(2) Der Gerichtsvollzieher kann den Auftrag zu einer freiwilligen Versteigerung nach seinem Ermessen ablehnen.

Art. 26 Verbleib der Urkunden

Die Urschrift einer gerichtlichen Urkunde, die in Form einer Niederschrift verfasst ist, bleibt in der Verwahrung des Gerichts.

Art. 27 Vernichtung der Urkunden

Der Minister der Justiz bestimmt, ob und von welchem Zeitpunkt an gerichtliche Urkunden vernichtet werden dürfen.

Sechster Abschnitt
Verfahren bei der notariellen freiwilligen Versteigerung von Grundstücken

Art. 28 Allgemeines

Für die freiwillige Versteigerung von Grundstücken durch die Notare gelten, soweit der Antragsteller nichts anderes bestimmt, in Ergänzung der allgemeinen Beurkundungsvorschriften die folgenden Artikel 29 bis 38.

Art. 29 Örtliche Zuständigkeit

(1) Die Notare sollen die freiwillige Versteigerung eines Grundstücks nur vornehmen, wenn das Grundstück in ihrem Amtsbezirk liegt. Liegt das Grundstück in verschiedenen Amtsbezirken oder sollen mehrere Grundstücke, die in verschiedenen Amtsbezirken liegen, zusammen versteigert werden, so ist jeder Notar, in dessen Bezirk ein Teil des Grundstücks oder eines der Grundstücke liegt, zur Versteigerung befugt.

(2) Gehört das Grundstück zu einem Nachlass, einer ehelichen Gütergemeinschaft oder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft, so darf es auch von dem Notar versteigert werden, der mit der Vermittlung der Auseinandersetzung befasst ist.

Art. 30 Nachweis der Verfügungsbefugnis

Wer die freiwillige Versteigerung eines Grundstücks beantragt, hat seine Verfügungsbefugnis nachzuweisen.

Art. 31 Abschriften aus Liegenschaftskataster und Grundbuch

Vor der Anberaumung des Versteigerungstermins sollen ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster und eine beglaubigte Abschrift des Grundbuchblattes nach dem neuesten Stand beigebracht werden.

Art. 32 Zeitraum zwischen Terminsbestimmung und Termin

Der Zeitraum zwischen der Bestimmung des Versteigerungstermins und dem Termin selbst soll, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, nicht mehr als sechs Monate betragen. Zwischen der Bekanntmachung der Terminsbestimmung und dem Termin soll in der Regel ein Zeitraum von mindestens sechs Wochen liegen.

Art. 33 Inhalt der Terminsbestimmung

(1) Die Terminsbestimmung soll enthalten:

  1. die Bezeichnung des Grundstücks und die Angabe seiner Größe,
  2. die Bezeichnung des eingetragenen Eigentümers und die Angabe des Grundbuchblattes,
  3. Zeit und Ort des Versteigerungstermins,
  4. die Angabe, dass es sich um eine freiwillige Versteigerung handelt.

(2) Sind vor der Bekanntmachung der Terminsbestimmung Versteigerungsbedingungen festgelegt worden, so soll in der Bekanntmachung angegeben werden, wo diese Bedingungen eingesehen werden können.

Art. 34 Bekanntmachung der Terminsbestimmung

(1) Die Terminsbestimmung soll in geeigneter Weise öffentlich bekannt gemacht werden.

(2) Dem Antragsteller soll die Terminsbestimmung besonders mitgeteilt werden.

Art. 35 Einsicht in die Unterlagen

Jedem ist die Einsicht in die Abschrift des Grundbuchblattes sowie in die Auszüge aus dem Liegenschaftskataster gestattet. Dasselbe gilt für andere das Grundstück betreffende Unterlagen, insbesondere Schätzungen, die dem Notar aus Anlass des Versteigerungsverfahrens eingereicht worden sind.

Art. 36 Verfahren im Termin

(1) In dem Versteigerungstermin werden nach dem Aufruf der Sache die Versteigerungsbedingungen festgelegt, sofern dies nicht schon vorher geschehen ist. Die Versteigerungsbedingungen und die das Grundstück betreffenden Unterlagen werden bekannt gemacht. Hierauf wird zur Abgabe von Geboten aufgefordert.

(2) Die Versteigerungsbedingungen können bis zum Zuschlag geändert werden. Bis dahin kann auch der Versteigerungsantrag zurückgenommen werden.

Art. 37 Sicherheitsleistung

Hat ein Bieter durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren Sicherheit zu leisten, so gilt die Übergabe an

den Notar als Hinterlegung.

Art. 38 Abgabe von Geboten und Zuschlag

(1) Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkt, in dem für alle zu versteigernden Grundstücke die Versteigerung geschlossen wird, soll mindestens eine Stunde liegen. Die Versteigerung soll so lange fortgesetzt werden, bis trotz Aufforderung kein Gebot mehr abgegeben wird.

(2) Das letzte Gebot soll dreimal aufgerufen werden. Der Zuschlag bedarf der Zustimmung des Antragstellers.

Art. 39 Versteigerung von grundstücksgleichen Rechten

(1) Auf die freiwillige Versteigerung von Rechten, für welche die Vorschriften für Grundstücke gelten, sind die Artikel 29 bis 38 entsprechend anzuwenden.

(2) Für die freiwillige Versteigerung eines Bergwerkseigentums und eines unbeweglichen Bergwerksanteils sowie einer selbstständigen Salzabbaugerechtigkeit gilt Folgendes:

  1. Dem Antrag ist eine beglaubigte Abschrift der Verleihungsurkunde des Bergwerks oder, wenn der Antrag eine Salzabbaugerechtigkeit betrifft, eine beglaubigte Abschrift der Urkunden beizufügen, durch die die Gerechtigkeit vom Eigentum an dem Grundstück abgetrennt worden ist.
  2. Ist ein Bergwerkseigentum oder ein unbeweglicher Bergwerksanteil zu versteigern, so soll die Terminsbestimmung außer dem Grundbuchblatt das Bergwerk sowie die Mineralien, auf die das Bergwerkseigentum verliehen ist, bezeichnen und bei der Versteigerung eines Bergwerksanteils auch die Zahl der Kuxe angeben, in die das Bergwerk geteilt ist. Die Terminsbestimmung soll ferner die Feldgröße, den Landkreis und die Gemeinde angeben, in denen das Feld liegt. Diese Vorschrift findet auf Salzabbaugerechtigkeiten entsprechende Anwendung.

Siebenter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 40 Übergangsregelung für anhängige Verfahren

Ein bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängiges Verfahren wird nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.

Art. 41 Aufhebung von Vorschriften

(1) Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Vorschriften werden aufgehoben; insbesondere werden aufgehoben:

  1. das braunschweigische Ausführungsgesetz zum Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 12. Juni 1899 (Braunschw. GVS. S. 389) mit den Änderungen der Gesetze vom 8. April 1919 (Braunschw. GVS. S. 133), 21. Juni 1923 (Braunschw. GVS. S. 232) und 18. Juni 1932 (Braunschw. GVS. S. 87),
  2. die §§ 61, 66 und 68 des braunschweigischen Ausführungsgesetzes zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetz vom 1. April 1879 (Braunschw. GVS. S. 131),
  3. das oldenburgische Gesetz Nr. 78 zur Ausführung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 15. Mai 1899 (Old. GBl. S. 437) mit den Änderungen der Verordnung Nr. 105 vom 24. Dezember 1927 (Old. GBl. S. 541) und der Bekanntmachung Nr. 182 vom 2. Juli 1928 (Old. GBl. S. 871),
  4. das Gesetz für das Herzogtum Oldenburg vom 15. Januar 1895, betreffend das Versteigerungswesen (Old. GBl. S. 593),
  5. das Preußische Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 21. September 1899 (Preuß. Gesetzsamml. S. 249) mit den Änderungen der Gesetze vom 18. März 1914 (Preuß. Gesetzsamml. S. 35), 8. Juni 1918 (Preuß. Gesetzsamml. S. 83), 23. Juni 1920 (Preuß. Gesetzsamml. S. 367) und 11. Januar 1932 (Preuß. Gesetzsamml. S. 31) sowie der Verordnung vom 9. Dezember 1927 (Preuß. Gesetzsamml. S. 204),
  6. die §§ 70, 74 und 76 des preußischen Ausführungsgesetzes zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetz vom 24. April 1878 (Preuß. Gesetzsamml. S. 230),
  7. das schaumburglippische Ausführungsgesetz zum Reichsgesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 16. August 1899 (Schaumb.-Lipp. LV. S. 127) mit den Änderungen des Gesetzes vom 20. März 1918 (Schaumb.Lipp. LV. S. 374) und der Verordnung vom 24. Dezember 1927 (Schaumb.-Lipp. LV. S. 496),
  8. die §§ 40 und 41 des schaumburglippischen Ausführungsgesetzes zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetz vom 30. Juni 1879 (Schaumb.-Lipp. LV. S. 221),
  9. das hamburgische Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 29. Dezember 1899 (Hamb. Gesetzsamml. I S. 238) mit Ausnahme des § 11 und des § 25 Abs. 1.

(2) Soweit in gesetzlichen Bestimmungen auf Vorschriften verwiesen ist, die durch dieses Gesetz aufgehoben sind, treten an deren Stelle die ihnen entsprechenden neuen Vorschriften.

Art. 42 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1958 in Kraft.

1) Amtl. Anm.:
Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 14.05.1958 (Nieders. GVBl. S. 117). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Vorschriften.

 

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