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Gesetz über die Neuordnung von Vorschriften über die Justiz
Vom 16. Dezember 2014
(Nds.GVBl. Nr. 26 vom 23.12.2014 S. 436)
Siehe Fn. *
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Schlichtungsgesetzes
§ 1 Abs. 5 Satz 1 des Niedersächsischen Schlichtungsgesetzes vom 17. Dezember 2009 (Nds. GVBl. S. 482) erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Die obligatorische Streitschlichtung ist nicht erforderlich, wenn die Parteien einvernehmlich versucht haben, den Streit vor einer nach § 97 des Niedersächsischen Justizgesetzes anerkannten Gütestelle oder einer sonstigen Stelle, die außergerichtliche Streitbeilegung betreibt, beizulegen." |
Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesdisziplinargesetz
§ 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesdisziplinargesetz vom 14. Dezember 2001 (Nds. GVBl. S. 755), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Oktober 2005 (Nds. GVBl. S. 296), erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 1
(1) Die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer, die in den gemäß § 45 des Bundesdisziplinargesetzes gebildeten Fachspruchkörpern der Verwaltungsgerichte und des Oberverwaltungsgerichts mitwirken, werden vom Oberverwaltungsgericht für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Sie können wiederbestellt werden. (2) Wird während der Amtsperiode die Bestellung neuer Beamtenbeisitzerinnen oder Beamtenbeisitzer erforderlich, so werden sie für den Rest der Amtsperiode bestellt. (3) Die obersten Bundesbehörden und die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamtinnen und Beamten im Land Niedersachsen sollen aufgefordert werden, für die Bestellung Vorschläge zu unterbreiten. (4) Für die vor dem 31. Dezember 2014 gewählten Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer endet die Amtsperiode am 31. Dezember 2015." |
Artikel 4
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
Das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Oktober 2014 (Nds. GVBl. S. 291), wird wie folgt geändert:
1. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Sätze 3 und 4
Die Entscheidung des Amtsgerichts ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die weitere sofortige Beschwerde nur statthaft, wenn das Landgericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
wird gestrichen.
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit. Gegen eine Entscheidung, durch welche der Antrag der Verwaltungsbehörde oder der Polizei abgelehnt wird, steht dieser die Beschwerde zu. | "(4) Für das gerichtliche Verfahren gelten die §§ 3 bis 48, 58 bis 69 und 76 bis 85 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Gegen eine Entscheidung, durch welche der Antrag der Verwaltungsbehörde oder der Polizei abgelehnt wird, steht dieser die Beschwerde zu. Beschwerdegericht im Sinne der §§ 58 bis 69 FamFG ist das Oberlandesgericht. Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar. Für die Gerichtskosten gelten, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Gesetzes über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare entsprechend." |
2. In § 30 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort "sofortigen" gestrichen.
3. § 33a Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Für das gerichtliche Verfahren gelten § 19 Abs. 4 und § 34 Abs. 3 Sätze 5 bis 7 entsprechend. | "Für das gerichtliche Verfahren gilt § 19 Abs. 4 entsprechend." |
b) Es wird der folgende Satz 6 angefügt:
"Die Monatsfrist für die Einlegung der Beschwerde beginnt mit Zugang der Unterrichtung nach § 30 Abs. 4."
4. § 34 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Für das gerichtliche Verfahren gilt § 19 Abs. 4 entsprechend. | "Für das gerichtliche Verfahren gelten § 19 Abs. 4 und § 33 a Abs. 4 Satz 6 entsprechend." |
b) Die Sätze 5 bis 7
Nach Beendigung der Maßnahme steht der betroffenen Person nur die sofortige Beschwerde zu. Die Frist beginnt mit Zugang der Benachrichtigung nach § 30 Abs. 4. Die weitere sofortige Beschwerde ist nur statthaft, wenn das Landgericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
werden gestrichen.
5. § 35 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 34 Abs. 3 Sätze 3 bis 7 gilt entsprechend. | "Die Anordnung bedarf der Schriftform; sie ist zu begründen." |
b) Es wird der folgende Satz 4 angefügt:
"Für das gerichtliche Verfahren gelten § 19 Abs. 4 und § 33 a Abs. 4 Satz 6 entsprechend."
6. § 35a Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 wird die Verweisung " § 34 Abs. 3 Sätze 5 bis 7" durch die Verweisung " § 33a Abs. 4 Satz 6" ersetzt.
b) In Satz 6 werden das Semikolon und die Worte "über eine Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht" gestrichen.
7. In § 36a Abs. 3 Satz 4 wird die Verweisung " § 34 Abs. 3 Sätze 5 bis 7" durch die Verweisung " § 33a Abs. 4 Satz 6" ersetzt.
8. § 68 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Im Übrigen gelten für das Verfahren die Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit. | "Im Übrigen gilt für das gerichtliche Verfahren § 19 Abs. 4 entsprechend." |
b) Satz 4
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig.
swird gestrichen.
c) Der bisherige Satz 5 wird Satz 4.
Artikel 5
Änderung des Gesetzes über Unschädlichkeitszeugnisse
§ 8 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über Unschädlichkeitszeugnisse in der Fassung vom 7. Juni 1990 (Nds. GVBl. S. 155) erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(3) Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die Beschwerde an das Landgericht zulässig.
Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen.
Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.
(4) Im Übrigen richtet sich das gerichtliche Verfahren nach den Vorschriften des Ersten Buchs des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Für die Gerichtskosten gelten die Vorschriften des Gesetzes über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare entsprechend." |
Artikel 6
Änderung des Kirchenaustrittsgesetzes
§ 4 Abs. 2 Satz 2 des Kirchenaustrittsgesetzes vom 4. Juli 1973 (Nds. GVBl. S. 221), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. Mai 1996 (Nds. GVBl. S. 242), erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Auf das Verfahren sind die §§ 2 bis 48, 58 bis 69 und 76 bis 85 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden." |
Artikel 7
Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung
§ 27 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung vom 18. Dezember 2009 (Nds. GVBl. S. 506), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. April 2014 (Nds. GVBl. S. 95), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Worte "und Dienstaufsicht" gestrichen.
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Am Ende der Nummer 1 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.
b) In Nummer 2 werden am Ende das Komma und das Wort "und" gestrichen.
c) Nummer 3 wird gestrichen.
3. In Absatz 3 werden nach dem Wort "wahrnimmt" das Komma und die Worte "sowie die Dienstaufsicht über die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts" gestrichen.
Artikel 8
Änderung der Verordnung über die Führung von Grundbüchern
In § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Führung von Grundbüchern vom 20. Mai 2008 (Nds. GVBl. S. 179) wird die Verweisung "Artikel 20 a Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit" durch die Verweisung " § 50 Abs. 1 des Niedersächsischen Justizgesetzes" ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Niedersächsischen Schiedsämtergesetzes
In § 48 Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Schiedsämtergesetzes vom 1. Dezember 1989 (Nds. GVBl. S. 389), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (Nds. GVBl. S 482), wird die Verweisung " § 136 Abs. 2 und 3 der Kostenordnung" durch die Worte "der Nummer 31000 Nrn. 1 und 3 des Kostenverzeichnisses des Gerichts- und Notarkostengesetzes" ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Gesetzes über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen
In § 17 Abs. 1 des Gesetzes über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen vom 13. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 712), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2014 (Nds. GVBl. S. 168), werden die Worte "der Kostenordnung" durch die Worte "dem Gerichts- und Notarkostengesetz" ersetzt.
Artikel 11
Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes
In § 63 Abs. 2 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 2014 (Nds. GVBl. S. 291), werden die Worte "der Kostenordnung" durch die Worte "dem Gerichts- und Notarkostengesetz" ersetzt.
Artikel 12
Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
§ 5 Abs. 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 17. Dezember 1998 (Nds. GVBl. S. 710), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2004 (Nds. GVBl. S. 512), wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird die Angabe "2601 und 2602" durch die Angabe "2501 und 2502" ersetzt.
2. In Nummer 2 wird die Angabe "2603 bis 2607" durch die Angabe "2503 bis 2507" ersetzt.
3. In Nummer 3 wird die Zahl "2608" durch die Zahl "2508" ersetzt.
Artikel 13
Aufhebung von Gesetzen
Es werden aufgehoben:
Artikel 14
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2014 in Kraft. *) Artikel 1 §§ 22 bis 31 sowie 97 und 98 dieses Gesetzes dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132). Artikel 1 §§ 22 bis 31 dient darüber hinaus auch der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).
ENDE