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NJG - Niedersächsisches Justizgesetz
Vom 16. Dezember 2014
(Nds.GVBl. Nr. 26 vom 23.12.2014 S. 436)
▾ Änderungen
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Erstes Kapitel
Bezeichnung, Bezirke, Zweigstellen, Gerichtstage, Geschäftsjahr, Rechtshilfeersuchen
§ 1 Bezeichnung der Gerichte und Staatsanwaltschaften
Die Gerichte und Staatsanwaltschaften führen in ihrer Bezeichnung den Namen der Gemeinde, in der sie ihren Sitz haben, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Ändert sich der Name der Gemeinde, so ändert sich die Bezeichnung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft.
§ 2 Bezirke der Gerichte
(1) Die Bezirke der Gerichte richten sich nach den Gebieten von Kommunen und von gemeindefreien Gebieten in ihrem jeweiligen Gebietsumfang.
(2) Führt eine Gebietsänderung (§ 24 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes - NKomVG) dazu, dass ein Gebiet einem Gerichtsbezirk nicht zugeordnet ist, so bleibt es bis zu einer gesetzlichen Neuregelung für dieses Gebiet bei der vor der Gebietsänderung bestehenden Zuordnung.
(3) Führt eine Gebietsänderung (§ 24 NKomVG) dazu, dass einem Gericht kein Gebiet zugeordnet ist, so bleibt bis zu einer gesetzlichen Neuregelung der bisherige Bezirk dieses Gerichts bestehen.
§ 3 Zweigstellen und Gerichtstage
(1) Das Justizministerium kann für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und die Staatsanwaltschaften außerhalb der Gemeinde, in der sie ihren Sitz haben, Zweigstellen einrichten. Für die Gerichte der übrigen Gerichtsbarkeiten richtet sich die Einrichtung von Zweigstellen nach Bundesrecht.
(2) Die Gerichte können mit Zustimmung des Justizministeriums außerhalb der Gemeinde, in der sie ihren Sitz haben, Gerichtstage abhalten. In der Arbeitsgerichtsbarkeit richtet sich das Abhalten von Gerichtstagen nach § 14 Abs. 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Entscheidung über Beschwerden gegen die Ablehnung von Rechtshilfeersuchen von Verwaltungsbehörden
Über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Rechtshilfeersuchens einer Verwaltungsbehörde an ein Gericht entscheidet für die ordentliche Gerichtsbarkeit das Oberlandesgericht, für die Verwaltungsgerichtsbarkeit das Oberverwaltungsgericht, für die Sozialgerichtsbarkeit das Landessozialgericht, für die Arbeitsgerichtsbarkeit das Landesarbeitsgericht und für die Finanzgerichtsbarkeit das Finanzgericht. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Die Regelungen, nach denen für Rechtshilfeersuchen von Verwaltungsbehörden an Gerichte die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) gelten, bleiben unberührt.
Zweites Kapitel
Aufbewahrung von Schriftgut
§ 6 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung
(1) Dieses Kapitel ist für die Aufbewahrung von Schriftgut der Gerichte, der Staatsanwaltschaften, der Justizvollzugsbehörden, des Ambulanten Justizsozialdienstes Niedersachsen und der Justizverwaltung einschließlich des Justizministeriums anzuwenden.
(2) Schriftgut im Sinne dieses Kapitels ist das in § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Archivgesetzes (NArchG) bezeichnete Schriftgut.
§ 7 Grundsatz, Verordnungsermächtigung
Die in § 6 Abs. 1 genannten Stellen haben ihr Schriftgut nach Abschluss der Bearbeitung aufzubewahren, soweit in der Verordnung nach Satz 2 nichts Abweichendes geregelt ist. Das Justizministerium bestimmt das Nähere durch Verordnung, insbesondere die Dauer der Aufbewahrung und die Berechnung der Aufbewahrungsfristen. Dabei sind zu berücksichtigen
In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass im Einzelfall Aufbewahrungsfristen unter Berücksichtigung der Interessen nach Satz 3 verlängert werden können. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist oder, wenn eine solche nicht bestimmt ist, nach Abschluss der Bearbeitung wird das Schriftgut vernichtet, soweit es nicht gemäß § 3 NArchG vom Niedersächsischen Landesarchiv übernommen wird.
Drittes Kapitel
Dienstaufsicht, Aufgaben der Justizverwaltung
§ 8 Zuständigkeit für die Dienstaufsicht
(1) Oberste Dienstaufsichtsbehörde für die Gerichte ist das Justizministerium.
(2) Die Dienstaufsicht üben im Übrigen aus
Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts steht die Dienstaufsicht über ein Amtsgericht, das mit einer Präsidentin oder einem Präsidenten besetzt ist, nicht zu. Richterinnen und Richter unterstehen der Dienstaufsicht der aufsichtführenden Richterin oder des aufsichtführenden Richters des Amtsgerichts, des Sozialgerichts oder des Arbeitsgerichts nur, wenn diese oder dieser Präsidentin oder Präsident des Gerichts ist.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 richtet sich die Dienstaufsicht über die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des Landessozialgerichtes nach Artikel 4 Abs. 1 des Staatsvertrages zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über ein gemeinsames Landessozialgericht vom 10. Dezember 2001 (Nds. GVBl. 2002 S. 68).
(4) § 38 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und § 31 der Finanzgerichtsordnung bleiben unberührt.
(5) Die Dienstaufsicht über die Staatsanwaltschaften richtet sich nach § 147 GVG.
§ 9 Umfang der Dienstaufsicht
Die Dienstaufsicht erstreckt sich, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, auf die Einrichtung, die innere Ordnung, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten der Gerichte und Behörden.
§ 10 Dienstaufsicht im Ambulanten Justizsozialdienst Niedersachsen
Das Justizministerium übt die Dienstaufsicht gemäß § 9 über die Beschäftigten aus, die Aufgaben des Ambulanten Justizsozialdienstes Niedersachsen wahrnehmen. Es kann die Dienstaufsicht ganz oder teilweise auf andere Stellen übertragen.
§ 11 Aufgaben der Justizverwaltung
Die Präsidentin, der Präsident, die Direktorin, der Direktor, die sonst aufsichtführende Richterin oder der sonst aufsichtführende Richter des Gerichts und die Leiterin oder der Leiter der Staatsanwaltschaft sowie deren Vertretung sind verpflichtet, die ihnen zugewiesenen Aufgaben der Justizverwaltung zu erledigen. Sie können Richterinnen, Richtern, Beamtinnen und Beamten, über die sie die Dienstaufsicht ausüben, die Erledigung von Aufgaben der Justizverwaltung übertragen. Richterinnen und Richtern darf die Erledigung von Aufgaben der Justizverwaltung, deren Umfang ein Fünftel des regelmäßigen Dienstes, bei Teilzeitbeschäftigten ein Fünftel des durch Teilzeitbeschäftigung reduzierten regelmäßigen Dienstes, überschreitet, nur mit ihrer Zustimmung übertragen werden.
Viertes Kapitel
Sicherheits- und ordnungsrechtliche Befugnisse der Beschäftigten der Gerichte und Staatsanwaltschaften
§ 12 Regelungsbereich, Einschränkung von Grundrechten 20
(1) Dieses Kapitel regelt die Befugnisse der Justizwachtmeisterinnen, Justizwachtmeister und Justizangestellten im Wachtmeisterdienst der Gerichte und Staatsanwaltschaften bei der Vollstreckung sitzungspolizeilicher Maßnahmen und der Sicherung des Gewahrsams sowie die Befugnisse bei der Ausübung des Hausrechts.
(2) Durch dieses Kapitel werden die Grundrechte aus Artikel 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 (körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person) des Grundgesetzes eingeschränkt.
§ 13 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Kapitels ist
§ 14 Vollstreckung sitzungspolizeilicher Maßnahmen 20
Die Justizwachtmeisterinnen, Justizwachtmeister und Justizangestellten im Wachtmeisterdienst der Gerichte und Staatsanwaltschaften dürfen die gemäß den § § 176, 177 und 180 GVG erlassenen Anordnungen durchsetzen, soweit bundesgesetzlich nichts anderes geregelt ist. Sie dürfen dabei unmittelbaren Zwang nach Maßgabe der § § 18 bis 21 anwenden.
§ 15 Sicherung des Gewahrsams 20
(1) Die Justizwachtmeisterinnen, Justizwachtmeister und Justizangestellten im Wachtmeisterdienst der Gerichte und Staatsanwaltschaften sind befugt, Personen aufgrund richterlicher oder staatsanwaltschaftlicher Anordnung oder auf Ersuchen einer Justizvollzugsanstalt in behördlichen Gewahrsam zu nehmen. Sie dürfen dabei die zur Sicherung des Gewahrsams erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere unmittelbaren Zwang nach Maßgabe der § § 18 bis 21 anwenden. Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen nach Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Eine Person, die sich im Gewahrsam eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft befindet, darf gefesselt werden, wenn die Gefahr besteht, dass sie
Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport von Gefangenen ist die Fesselung auch zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass eine Beaufsichtigung nicht ausreicht, um eine Flucht zu vermeiden oder zu beheben. § 83 des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Justizwachtmeisterinnen, Justizwachtmeister und Justizangestellten im Wachtmeisterdienst dürfen zum Schutz von Personen vor Gefahren für Leib und Leben sowie zum Schutz der Sicherheit die Hafträume der Gerichte durch Bildübertragung offen beobachten. Die Beobachtung durch Bildübertragung ist unzulässig, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der von der Beobachtung betroffenen Person überwiegen.
(1) Die Behördenleiterinnen und Behördenleiter der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie die von ihnen beauftragten Beschäftigten können die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Behörde erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere
Mit der Durchsetzung der Maßnahmen nach Satz 1 sollen Justizwachtmeisterinnen, Justizwachtmeister und Justizangestellte im Wachtmeisterdienst beauftragt werden. Die Person, bei der nach Satz 1 Nr. 3 ein Gegenstand sichergestellt wurde, erhält eine Bescheinigung, die den Grund der Sicherstellung nennt und den sichergestellten Gegenstand bezeichnet. Der sichergestellte Gegenstand ist zu verwahren und der Person bei Wegfall des Sicherstellungsgrundes zurückzugeben. Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Justizwachtmeisterinnen, Justizwachtmeister und Justizangestellten im Wachtmeisterdienst können Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 durch Anwendung unmittelbaren Zwangs nach Maßgabe der § § 18 bis 21 durchsetzen. Im Übrigen richtet sich deren Durchsetzung nach dem Sechsten Teil des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes, soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält.
§ 17 Durchsuchung
Die Durchsuchung männlicher Personen darf nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher Personen nur von Frauen vorgenommen werden. Das gilt nicht für das Absuchen mittels technischer Geräte ohne unmittelbaren körperlichen Kontakt oder wenn die Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Das Schamgefühl ist zu schonen.
§ 18 Verhältnismäßigkeit
(1) Unmittelbarer Zwang darf nur angewendet werden, wenn der damit verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann.
(2) Bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs ist das Mittel zu wählen, das die betroffene Person und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Teleskopschlagstöcke dürfen nur gebraucht werden, wenn körperliche Gewalt oder ihre Hilfsmittel erfolglos angewendet worden sind oder von vornherein keinen Erfolg versprechen. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
(3) Unmittelbarer Zwang ist nur so lange zulässig, bis der Zweck erreicht ist oder nicht mehr erreicht werden kann.
§ 19 Androhung
Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist vorher anzudrohen. Die Androhung darf nur dann unterbleiben, wenn die Umstände dies nicht zulassen oder unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden muss, um eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, zu verhindern oder eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden. Rechtsbehelfe gegen die Androhung unmittelbaren Zwangs haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 20 Handeln auf Anordnung
(1) Die zur Anwendung unmittelbaren Zwangs befugten Beschäftigten der Gerichte und Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang anzuwenden, der von einer oder einem Weisungsberechtigten angeordnet wird. Dies gilt nicht, wenn die Anordnung die Menschenwürde verletzt oder nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist.
(2) Eine Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt die oder der Beschäftigte die Anordnung trotzdem, so trifft sie oder ihn eine Schuld nur, wenn sie oder er erkennt oder wenn es nach den ihr oder ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.
(3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung sind der oder dem Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit das nach den Umständen möglich ist.
(4) § 36 Abs. 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes ist nicht anzuwenden.
§ 21 Hilfeleistung
Ist eine Person durch die Anwendung unmittelbaren Zwangs verletzt worden, so ist Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu holen, soweit es erforderlich ist und die Lage es zulässt.
Fünftes Kapitel 23
Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer
§ 22 Dolmetscherinnen und Dolmetscher 23
(1) Personen, die eine Sprache mündlich und schriftlich übertragen (Dolmetscherinnen und Dolmetscher) und nach Maßgabe des Gerichtsdolmetschergesetzes (GDolmG) allgemein beeidigt worden sind, gelten für das Gebiet des Landes auch für die Sprachübertragung zu behördlichen und notariellen Zwecken als allgemein beeidigt.
(2) Aufgrund des § 2 Abs. 2 Satz 1 GDolmG ist das Landgericht Hannover zuständig für die allgemeine Beeidigung; mit Ausnahme der Eidesleistung nach Satz 3 kann das Verfahren über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und des Niedersächsischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner abgewickelt werden. Für die Antragstellung gilt § 24 Abs. 2 entsprechend. Die Dolmetscherin oder der Dolmetscher hat den Eid vor der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts Hannover oder einer von dieser oder diesem beauftragten Richterin oder einem von dieser oder diesem beauftragten Richter zu leisten.
§ 22a Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher 23
(1) Personen, die eine Gebärdensprache für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke übertragen (Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher), werden für das Gebiet des Landes in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1, 2, 4 und 5, der §§ 4, 5 und 7 bis 10 Abs. 1 GDolmG sowie des § 22 Abs. 2 Satz 3, des § 23 Abs. 6 und des § 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes allgemein beeidigt. Mit Ausnahme der Eidesleistung gemäß § 22 Abs. 2 Satz 3 und der Verpflichtung gemäß § 24 Abs. 3 kann das Verfahren über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Niedersächsischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner abgewickelt werden.
(2) Nach Aushändigung der Urkunde gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 2 GDolmG darf die Gebärdensprachdolmetscherin die Bezeichnung "Vom Landgericht Hannover allgemein beeidigte Gebärdensprachdolmetscherin für ... [Angabe der Sprache, für die sie beeidigt ist]" und der Gebärdensprachdolmetscher die Bezeichnung "Vom Landgericht Hannover allgemein beeidigter Gebärdensprachdolmetscher für ... [Angabe der Sprache, für die er beeidigt ist]" führen.
§ 23 Voraussetzungen der Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern 23
(1) Personen, die eine Sprache für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke grundsätzlich nur schriftlich übertragen (Übersetzerinnen und Übersetzer), werden für das Gebiet des Landes unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 7 ermächtigt.
(2) Als Übersetzerin oder Übersetzer wird auf Antrag ermächtigt, wer fachlich geeignet und persönlich zuverlässig sowie bereit und in der Lage ist, Aufträge niedersächsischer Gerichte, Behörden, Notarinnen und Notare zu übernehmen und kurzfristig zu erledigen.
(3) Die fachliche Eignung erfordert
und zwar sowohl in der deutschen als auch in der fremden Sprache, sowie
(4) Von der persönlichen Zuverlässigkeit ist auszugehen, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere ihre oder seine Pflichten als ermächtigte Übersetzerin oder ermächtigter Übersetzer nicht ordnungsgemäß erfüllen wird.
(5) Die persönliche Zuverlässigkeit besitzt insbesondere nicht, wer
rechtskräftig verurteilt worden ist oder
Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Antragstellerin oder des Antragstellers eröffnet oder sie oder er in das vom zentralen Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen ist.
(6) Dem Antrag auf Ermächtigung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere
(7) Bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die in einem anderen Land aufgrund eines Gesetzes als Übersetzerin oder Übersetzer ermächtigt oder öffentlich bestellt sind, genügt zum Nachweis ihrer fachlichen Eignung die Vorlage einer Bescheinigung über ihre Ermächtigung oder öffentliche Bestellung.
§ 24 Zuständigkeit und Verfahren der Ermächtigung 23
(1) Zuständig für die Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern ist das Landgericht Hannover. Mit Ausnahme der Verpflichtung nach Absatz 3 kann das Verfahren über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Niedersächsischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner abgewickelt werden. Über Anträge auf Ermächtigung ist innerhalb von drei Monaten zu entscheiden; § 42a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 VwVfG gilt entsprechend.
(2) Der Antrag auf Ermächtigung ist nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 elektronisch zu stellen. Der Antrag kann in einem elektronischen Formular, das von dem Landgericht Hannover über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird, gestellt und elektronisch übermittelt werden. In diesem Fall muss der Nachweis der Identität der antragstellenden Person unter Verwendung eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 des Onlinezugangsgesetzes und mindestens auf dem Sicherheitsniveau "substanziell" im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73; 2015 Nr. L 23 S. 19; 2016 Nr. L 155 S. 44), geändert durch die Richtlinie (EU) 2022/2555 vom 14. Dezember 2022 (ABl. EU Nr. L 333 S. 80), erfolgen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 oder 5 der Zivilprozessordnung eingereicht werden; § 130a Abs. 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 5Ist eine elektronische Antragstellung nach den Sätzen 1 bis 4 aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so kann der Antrag als Dokument in Papierform übermittelt werden; der Antrag ist in diesem Fall von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu unterschreiben. Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit der übermittelten Unterlagen, so kann das Landgericht Hannover die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere Unterlagen vorzulegen.
(3) Übersetzerinnen und Übersetzer sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts Hannover oder einer von dieser oder diesem beauftragten Richterin oder einem von dieser oder diesem beauftragten Richter zur Geheimhaltung zu verpflichten und auf die Vorschriften über die Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 der Abgabenordnung) hinzuweisen. § 1 Abs. 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetzes gilt entsprechend.
(4) Übersetzerinnen und Übersetzer erhalten eine Bescheinigung über die erteilte Ermächtigung.
§ 25 Pflichten und Rechte der Übersetzerinnen und Übersetzer 23
(1) Ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer sind verpflichtet,
(2) Die Übersetzerermächtigung umfasst das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen zu bescheinigen. Dies gilt auch für bereits vorgenommene Übersetzungen, die zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegt werden. Die ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzer sind verpflichtet, die ihnen anvertrauten Schriftstücke sorgsam aufzubewahren und nach Erledigung des Auftrags zurückzugeben.
(3) Nach Aushändigung der Bescheinigung gemäß § 24 Abs. 4 darf die Übersetzerin die Bezeichnung "Vom Landgericht Hannover ermächtigte Übersetzerin für ... [Angabe der Sprache, für die sie ermächtigt ist]" und der Übersetzer die Bezeichnung "Vom Landgericht Hannover ermächtigter Übersetzer für ... [Angabe der Sprache, für die er ermächtigt ist]" führen.
§ 26 Bescheinigung der Übersetzerin oder des Übersetzers 23
(1) Die ermächtigte Übersetzerin oder der ermächtigte Übersetzer hat die Richtigkeit und Vollständigkeit von schriftlichen Sprachübertragungen unter Angabe der Bezeichnung nach § 25 Abs. 3 durch den folgenden Vermerk zu bescheinigen:
"Die Richtigkeit und Vollständigkeit vorstehender Übersetzung aus der ... Sprache wird bescheinigt.
Ort, Datum, Unterschrift".
(2) Ist das übersetzte Dokument kein Original oder wurde nur ein Teil des Dokuments übersetzt, so ist dies in der Bescheinigung zu vermerken. In der Bescheinigung soll auf Auffälligkeiten des übersetzten Dokuments, insbesondere unleserliche Worte, Änderungen oder Auslassungen hingewiesen werden, soweit sich dies nicht aus der Übersetzung ergibt.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn eine zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegte Übersetzung eines anderen als richtig und vollständig bescheinigt wird.
§ 27 Widerruf der Ermächtigung, Verzicht 23
Das Landgericht Hannover kann die Übersetzungsermächtigung widerrufen, wenn die Übersetzerin oder der Übersetzer
§ 49 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. Die Übersetzungsermächtigung wird unwirksam, wenn die Übersetzerin oder der Übersetzer auf sie durch schriftliche Erklärung verzichtet.
§ 28 Datenverarbeitung, Vergütungsvereinbarungen 23
(1) Das Landgericht Hannover darf die für die Ermächtigung oder ihre Erledigung erforderlichen personenbezogenen Daten von Übersetzerinnen und Übersetzern verarbeiten und in automatisierte Abrufverfahren einstellen. § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 2 bis 5 GDolmG gilt entsprechend.
(2) Hat eine Dolmetscherin, ein Dolmetscher, eine Gebärdensprachdolmetscherin, ein Gebärdensprachdolmetscher, eine Übersetzerin oder ein Übersetzer mit dem Land eine Vergütungsvereinbarung nach § 14 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) abgeschlossen, so ist dies zu vermerken. Für nach Satz 1 zu verarbeitende personenbezogene Daten gilt Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass diese Daten nur niedersächsischen Gerichten und Behörden sowie Notarinnen und Notaren mit Amtssitz in Niedersachsen übermittelt werden dürfen.
§ 29 Vorübergehende Dienstleistungen 16 23
(1) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Staat, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen verpflichtet sind (Niederlassungsstaat), zur Ausübung einer Tätigkeit als Dolmetscherin oder Dolmetscher für behördliche oder notarielle Zwecke, Gebärdensprachdolmetscherin, Gebärdensprachdolmetscher, Übersetzerin oder Übersetzer oder einer vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind und diese Tätigkeit in Niedersachsen vorübergehend und gelegentlich ausüben wollen (vorübergehende Dienstleistungen), werden für die Dauer eines Jahres in die gemeinsame Datenbank nach § 9 Abs. 2 Satz 2 GDolmG eingetragen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind, und dürfen diese Tätigkeit für die Dauer der Eintragung auf dem Gebiet des Landes mit denselben Rechten und Pflichten wie eine nach diesem Gesetz allgemein beeidigte Dolmetscherin oder ein allgemein beeidigter Dolmetscher für behördliche oder notarielle Zwecke, eine nach diesem Gesetz allgemein beeidigte Gebärdensprachdolmetscherin, ein nach diesem Gesetz allgemein beeidigter Gebärdensprachdolmetscher, eine nach diesem Gesetz ermächtigte Übersetzerin oder ein nach diesem Gesetz ermächtigter Übersetzer ausüben. Für die Datenverarbeitung im Übrigen gilt § 28 entsprechend. Wenn weder die Tätigkeit noch die Ausbildung zu dieser Tätigkeit in dem Niederlassungsstaat reglementiert ist, gilt dies nur, wenn die Person die Tätigkeit in dem Niederlassungsstaat während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat. Ob Tätigkeiten nach Satz 1 vorübergehend und gelegentlich erbracht werden, ist im Einzelfall, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Tätigkeit, zu beurteilen.
(2) Die Aufnahme in die gemeinsame Datenbank setzt voraus, dass dem Landgericht Hannover die Aufnahme vorübergehender Dienstleistungen in Niedersachsen schriftlich oder auf einem elektronischen Übermittlungsweg nach § 24 Abs. 2 gemeldet wird. Die Meldung muss die in das Verzeichnis nach die gemeinsame Datenbank aufzunehmenden Angaben enthalten. Ihr sind folgende Unterlagen beizufügen:
(3) Die Eintragung in die gemeinsame Datenbank wird um jeweils ein Jahr verlängert, wenn die Person rechtzeitig vor Ablauf eines Jahres meldet, dass sie weiterhin vorübergehende Dienstleistungen in Niedersachsen erbringen will. In diesem Fall ist erneut eine Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 oder, wenn die Tätigkeit im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist, eine Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 3 vorzulegen.
(4) Sobald die Meldung vollständig vorliegt, spätestens nach einem Monat, nimmt das Landgericht Hannover die Eintragung in die gemeinsame Datenbank für ein Jahr oder die Verlängerung der Eintragung um ein Jahr vor und unterrichtet die Person darüber. Neben den Angaben nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GDolmG sind in die gemeinsame Datenbank aufzunehmen
(5) Vorübergehende Dienstleistungen sind unter der Berufsbezeichnung auszuüben, unter der sie im Niederlassungsstaat erbracht werden; die Berufsbezeichnung wird in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsstaates geführt. Eine Verwechslung mit den in § 22a Abs. 2 und § 25 Abs. 3 aufgeführten Bezeichnungen muss ausgeschlossen sein.
(6) Das Landgericht Hannover kann eine vorübergehend in die gemeinsame Datenbank eingetragene Person aus der gemeinsamen Datenbank löschen, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung, insbesondere die in der Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 dokumentierten Umstände, nicht mehr vorliegen oder die Voraussetzungen vorliegen, unter denen eine allgemeine Beeidigung oder Ermächtigung zurückgenommen oder widerrufen werden könnte.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Staatsangehörige von Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Richtlinie 2005/36/EG nach dem Recht der Europäischen Union gleichzustellen sind.
(8) Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Niedersächsischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner abgewickelt werden. Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, können abweichend von Absatz 2 Satz 1 auch elektronisch übermittelt werden. Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der nach Satz 2 übermittelten Unterlagen und soweit unbedingt geboten kann sich das Landgericht Hannover an die zuständige Stelle des Staates wenden, in dem die Unterlagen ausgestellt oder anerkannt wurden, und die Person, die die Unterlagen übermittelt hat, auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Beide Maßnahmen hemmen nicht den Lauf der Frist nach Absatz 4 Satz 1.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 3.000 Euro geahndet werden.
(3) Zuständig im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und nach § 11 Abs. 1 GDolmG ist die Staatsanwaltschaft.
§ 31 Überleitungsvorschrift 23
Eine nach dem 31. Dezember 2010 und vor dem 1. April 2023 nach den Vorschriften dieses Kapitels oder des 3. Abschnitts des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vorgenommene allgemeine Beeidigung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für eine Sprache erlischt, wenn diese Person nach dem Gerichtsdolmetschergesetz oder den Vorschriften dieses Kapitels für dieselbe Sprache erneut allgemein beeidigt wird. Bis zum Erlöschen finden § 25 Abs. 1 und 3 Nrn. 1 und 2, § 27 und § 30 Abs. 1 Nr. 1 in der bis zum 31. März 2023 geltenden Fassung weiterhin Anwendung; für die Datenverarbeitung gilt § 9 GDolmG entsprechend.
Sechstes Kapitel 20
Neutralität
§ 31a Neutrales Auftreten im Dienst 20
Wer in einer Verhandlung oder bei einer anderen Amtshandlung, bei deren Wahrnehmung Beteiligte, Zeuginnen oder Zeugen, Sachverständige oder Zuhörerinnen oder Zuhörer anwesend sind, ihr oder ihm obliegende oder übertragene richterliche oder staatsanwaltliche Aufgaben wahrnimmt, darf keine sichtbaren Symbole oder Kleidungsstücke tragen, die eine religiöse, weltanschauliche oder politische Überzeugung zum Ausdruck bringen.
Zweiter Teil
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Amtsgerichte haben ihren Sitz in Achim, Alfeld (Leine), Aurich, Bad Gandersheim, Bad Iburg, Bersenbrück, Brake (Unterweser), Braunschweig, Bremervörde, Bückeburg, Burgdorf, Burgwedel, Buxtehude, Celle, Clausthal-Zellerfeld, Cloppenburg, Cuxhaven, Dannenberg (Elbe), Delmenhorst, Diepholz, Duderstadt, Einbeck, Elze, Emden, Geestland, Gifhorn, Göttingen, Goslar, Hameln, Hann. Münden, Hannover, Helmstedt, Herzberg am Harz, Hildesheim, Holzminden, Jever, Leer (Ostfriesland), Lehrte, Lingen (Ems), Lüneburg, Meppen, Neustadt am Rübenberge, Nienburg (Weser), Norden, Nordenham, Nordhorn, Northeim, Oldenburg (Oldenburg), Osnabrück, Osterholz-Scharmbeck, Osterode am Harz, Otterndorf, Papenburg, Peine, Rinteln, Rotenburg (Wümme), Salzgitter, Seesen, Soltau, Springe, Stade, Stadthagen, Stolzenau, Sulingen, Syke, Tostedt, Uelzen, Varel, Vechta, Verden (Aller), Walsrode, Wennigsen (Deister), Westerstede, Wildeshausen, Wilhelmshaven, Winsen (Luhe), Wittmund, Wolfenbüttel, Wolfsburg und Zeven.
(2) Die Bezirke der Amtsgerichte ergeben sich aus der Anlage 1.
(1) Die Landgerichte haben ihren Sitz in Aurich, Braunschweig, Bückeburg, Göttingen, Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Oldenburg (Oldenburg), Osnabrück, Stade und Verden (Aller).
(2) Die Bezirke der Landgerichte bestehen aus den Bezirken folgender Amtsgerichte:
§ 34 Oberlandesgerichte
(1) Die Oberlandesgerichte haben ihren Sitz in Braunschweig, Celle und Oldenburg (Oldenburg).
(2) Die Bezirke der Oberlandesgerichte bestehen aus den Bezirken folgender Landgerichte:
§ 35 Zuständigkeit für Beschwerdeentscheidungen über die Aussetzung der Vollstreckung lebenslanger Freiheitsstrafen und darauf bezogener nachträglicher Entscheidungen
Für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde, die sich gegen eine Entscheidung nach § 453 Abs. 1 Satz 1 oder § 454 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO) betreffend eine lebenslange Freiheitsstrafe richtet, ist das Oberlandesgericht Celle für die Bezirke der Oberlandesgerichte Braunschweig, Celle und Oldenburg zuständig.
§ 36 Anzahl der Kammern und Senate
Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts bestimmt die Anzahl der Zivilkammern und der Strafkammern bei dem Landgericht. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt die Anzahl der Zivilsenate und der Strafsenate bei dem Oberlandesgericht. Die dienstaufsichtführenden Stellen können ihnen hierfür Weisungen erteilen.
§ 37 Ernennung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter der Kammern für Handelssachen
Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Kammern für Handelssachen werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts ernannt.
§ 38 Vertretung der aufsichtführenden Richterin oder des aufsichtführenden Richters
(1) Das Justizministerium kann eine Richterin zur ständigen Vertreterin oder einen Richter zum ständigen Vertreter oder mehrere Richterinnen oder Richter zu ständigen Vertreterinnen oder Vertretern der Präsidentin, des Präsidenten, der Direktorin, des Direktors, der sonst aufsichtführenden Richterin oder des sonst aufsichtführenden Richters des Gerichts bestellen. Ist eine Richterin oder ein Richter in eine für die ständige Vertreterin oder den ständigen Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten bestimmte Planstelle eingewiesen, so ist sie oder er die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten. Sind mehrere Vertreterinnen oder Vertreter bestellt, so bestimmt das Justizministerium ihren Aufgabenbereich. Es kann die Befugnisse nach den Sätzen 1 und 3 auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Landgerichts oder des Amtsgerichts übertragen.
(2) Wer die Präsidentin, den Präsidenten, die Direktorin, den Direktor, die sonst aufsichtführende Richterin oder den sonst aufsichtführenden Richter eines Gerichts nach Absatz 1 oder nach § 21h Satz 2 GVG vertritt, übt auch die Dienstaufsicht aus und nimmt die Aufgaben der Justizverwaltung wahr.
§ 39 Wahl der Vertrauenspersonen für den Ausschuss zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen
Für die Wahl der Vertrauenspersonen für den Ausschuss zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen (§ 40 Abs. 3 und § § 77 und 78 GVG) gelten die § § 32 bis 35 GVG entsprechend.
§ 40 Zuständigkeit für die Beglaubigung amtlicher Unterschriften zum Zwecke der Legalisation
Für die Beglaubigung amtlicher Unterschriften auf gerichtlichen und notariellen Urkunden zum Zwecke der Legalisation ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts und die Präsidentin oder der Präsident des Amtsgerichts, für eine weitere Beglaubigung das Justizministerium zuständig.
§ 41 Ehrenamtliche Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer
(1) Bestellt ein Gericht eine ehrenamtliche Bewährungshelferin oder einen ehrenamtlichen Bewährungshelfer, so belehrt es sie oder ihn über die Aufgaben und verpflichtet sie oder ihn durch Handschlag zur gewissenhaften Durchführung der übertragenen Aufgaben. Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer erhält eine Bestellungsurkunde.
(2) Die Behörden des Landes sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit verpflichtet, ehrenamtliche Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
(3) Ehrenamtliche Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer erhalten eine Aufwandsentschädigung. Daneben werden notwendige Fahrtkosten in dem für ehrenamtliche Richterinnen und Richter vorgesehenen Umfang entsprechend § 5 JVEG sowie sonstige notwendige bare Auslagen entsprechend § 7 Abs. 1 JVEG ersetzt. Für die Festsetzung der Leistungen, die Geltendmachung und das Erlöschen der Ansprüche gelten die Vorschriften des Abschnitts 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend.
§ 42 Parlamentarische Kontrolle strafverfahrensrechtlicher Maßnahmen
(1) Der Landtag bildet einen Ausschuss zur Kontrolle der auf Anordnung eines niedersächsischen Gerichts durchgeführten Maßnahmen
Der Ausschuss hat mindestens drei Mitglieder. Jede Fraktion benennt mindestens ein Mitglied. Die Aufgabe nach Satz 1 kann auch einem Ausschuss übertragen werden, der vergleichbare polizeiliche Datenerhebungen überwacht.
(2) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich auf der Grundlage der dem Bundesamt für Justiz gemäß § 100e Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 100b Abs. 5 Satz 1 StPO vorgelegten Berichte.
(3) Das Justizministerium unterrichtet den in Absatz 1 genannten Ausschuss in Abständen von höchstens sechs Monaten über Anlass und Dauer der Datenerhebung nach Absatz 1 Satz 1. Das Justizministerium hat dem Ausschuss Auskünfte über diese Datenerhebung zu erteilen, wenn es mindestens eines seiner Mitglieder verlangt. Das Justizministerium kann unter Darlegung der Gründe eine Auskunft ablehnen, wenn Gründe nach Artikel 24 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung vorliegen.
(4) Die Verhandlungen des Ausschusses nach Absatz 1 sind vertraulich.
Zweites Kapitel
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 43 Anwendbarkeit des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die durch Landesrecht den ordentlichen Gerichten oder den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern übertragen sind (landesrechtliche Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) entsprechend anzuwenden, soweit das Landesrecht nichts anderes bestimmt.
§ 44 Rechtsmittel in landesrechtlichen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(1) In landesrechtlichen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist Beschwerdegericht im Sinne der § § 58 bis 69 FamFG das Oberlandesgericht, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(2) Entscheidungen des Oberlandesgerichts in landesrechtlichen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind unanfechtbar.
§ 45 Vollstreckbare Kostentitel 22
(1) Aus einer Entscheidung über die Vergütung und die Aufwendungen der Verwahrerin oder des Verwahrers nach § 410 Nr. 3 FamFG findet die Zwangsvollstreckung nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung statt.
(2) Beschlüsse nach Absatz 1 sind mit Wirksamwerden vollstreckbar.
Zweiter Abschnitt
Nachlasssachen
§ 46 Mitteilungspflicht der Gemeinden
Werden bei einem Todesfall Umstände bekannt, die gerichtliche Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses angezeigt erscheinen lassen, so soll die Gemeinde dies unverzüglich dem Amtsgericht mitteilen, in dessen Bezirk der Todesfall eingetreten ist oder in dessen Bezirk die Sicherungsmaßnahme zu ergreifen wäre.
§ 47 Vorläufige Maßnahmen der Gemeinden
Bei Gefahr im Verzug hat die Gemeinde die zur vorläufigen Sicherung eines Nachlasses erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die getroffenen Maßnahmen sind dem Amtsgericht mitzuteilen, zu dessen Bezirk das Gebiet der Gemeinde gehört.
§ 48 Benachrichtigung von Behörden
Werden bei Ausführung einer vom Nachlassgericht oder einem anderen Gericht angeordneten Sicherungsmaßnahme amtliche Schriftstücke oder sonstige Sachen vorgefunden, deren Herausgabe von einer Behörde verlangt werden kann, so hat das Gericht die Behörde hiervon und von der getroffenen Sicherungsmaßnahme zu benachrichtigen.
§ 49 Zuständigkeit der Notarinnen und Notare im Nachlasssicherungsverfahren
Das Nachlassgericht kann einer Notarin oder einem Notar im Rahmen eines Nachlasssicherungsverfahrens die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses und eines Nachlassinventars sowie die Anlegung und Abnahme von Siegeln übertragen.
Dritter Abschnitt
Grundbuchsachen
§ 50 Grundbuchverfahren
(1) Auf Rechte, für die nach Landesrecht die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Grundstücke entsprechend gelten, sowie auf das Bergwerkseigentum sind die für Grundstücke und für Erbbaurechte geltenden Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechend anzuwenden, soweit in den § § 51 und 52 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Selbständige Gerechtigkeiten sowie vererbliche und veräußerliche Nutzungsrechte an Grundstücken im Sinne des § 18 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch werden nur auf Antrag einer oder eines Berechtigten im Grundbuch eingetragen.
§ 51 Bergwerkseigentum
Werden durch Eintragungen über die Verleihung, die Vereinigung, die Teilung sowie das Erlöschen von Bergwerkseigentum oder den Austausch von Teilen von Bergwerksfeldern Eintragungen über Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden betroffen, so sind die § § 41 bis 43 der Grundbuchordnung nicht anzuwenden. Das Grundbuchamt hat die Besitzerin oder den Besitzer des Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs anzuhalten, den Brief vorzulegen. Wird der Brief vorgelegt, so ist nach § 62 Abs. 1 sowie den § § 69 und 70 Abs. 1 der Grundbuchordnung zu verfahren.
§ 52 Salzabbaugerechtigkeiten
(1) Ist eine Salzabbaugerechtigkeit auf dem Grundbuchblatt des Grundstücks eingetragen, für das sie bestellt ist, so ist für sie von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt anzulegen
Die Anlegung wird auf dem Blatt des Grundstücks vermerkt.
(2) Eine Salzabbaugerechtigkeit kann nur dann mit einer anderen Salzabbaugerechtigkeit vereinigt oder einer anderen Salzabbaugerechtigkeit als Bestandteil zugeschrieben werden, wenn die Gerechtigkeiten nach Bescheinigung der Bergbehörde zu einem einheitlichen Bau zusammengefasst werden können.
(3) Die Vereinigung von Salzabbaugerechtigkeiten setzt weiter voraus, dass die Belastungen der Gerechtigkeiten nach Einigung der Beteiligten über die Rangordnung auf das aus den Gerechtigkeiten gebildete Recht übertragen werden.
§ 53 Verordnungsermächtigung
Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Einrichtung und Führung der Grundbücher über die in § 50 Abs. 1 genannten Rechte und das Bergwerkseigentum zu regeln.
§ 54 Fortgeltung von Vorschriften in den Satzungen der ritterschaftlichen Kreditinstitute
Die Vorschriften in der Satzung des Calenberg-Göttingen-Grubenhagen-Hildesheim'schen Ritterschaftlichen Kreditvereins und in der Satzung des Ritterschaftlichen Kreditinstituts des Fürstentums Lüneburg über die Aufnahme, Eintragung und Löschung der Pfandbriefdarlehen bleiben für die vor dem 12. April 1990 vereinbarten Pfandbriefdarlehen in Kraft.
Vierter Abschnitt
Urkundstätigkeit der Amtsgerichte sowie der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher
§ 55 Beurkundung von Aussagen und Gutachten außerhalb eines anhängigen Verfahrens
Die Richterinnen und Richter bei den Amtsgerichten können außerhalb eines anhängigen Verfahrens Zeuginnen und Zeugen vernehmen und die Aussage beurkunden, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Satz 1 ist auf die Erstattung von Gutachten durch Sachverständige entsprechend anzuwenden. Die Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen können im Einverständnis aller Beteiligten auch beeidigt werden. Ein Zwang zur Zeugenaussage oder zur Erstattung eines Gutachtens darf nicht ausgeübt werden.
§ 56 Zuständigkeit der Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
Die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts ist dafür zuständig,
§ 57 Zuständigkeit der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher
(1) Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher ist dafür zuständig,
(2) Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher kann den Auftrag zu einer freiwilligen Versteigerung nach ihrem oder seinem Ermessen ablehnen.
Fünfter Abschnitt
Verfahren bei der freiwilligen Versteigerung von Grundstücken durch Notarinnen und Notare
§ 58 Allgemeines
Für die freiwillige Versteigerung von Grundstücken durch Notarinnen und Notare gelten, soweit die Antragstellerin oder der Antragsteller nichts anderes bestimmt, in Ergänzung der allgemeinen Beurkundungsvorschriften die § § 59 bis 64.
§ 59 Nachweise
Wer die freiwillige Versteigerung eines Grundstücks beantragt, hat seine Verfügungsbefugnis nachzuweisen und soll vor der Anberaumung des Versteigerungstermins einen Auszug aus dem Liegenschaftskataster und eine beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts nach dem neuesten Stand beibringen.
§ 60 Zeitpunkt der Versteigerung
Der Zeitraum zwischen der Anberaumung des Versteigerungstermins und dem Termin soll, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, nicht mehr als sechs Monate betragen. Zwischen der Bekanntmachung der Terminsbestimmung und dem Termin sollen mindestens sechs Wochen liegen.
§ 61 Inhalt der Terminsbestimmung
(1) Die Terminsbestimmung soll enthalten
(2) Sind vor der Bekanntmachung der Terminsbestimmung Versteigerungsbedingungen festgelegt worden, so soll in der Bekanntmachung angegeben werden, wo diese Bedingungen eingesehen werden können.
§ 62 Bekanntmachung der Terminsbestimmung
(1) Die Terminsbestimmung soll öffentlich bekannt gemacht werden.
(2) Der Antragstellerin oder dem Antragsteller soll die Terminsbestimmung gesondert mitgeteilt werden.
§ 63 Einsicht in Unterlagen
Jede Person ist berechtigt, die Abschrift des Grundbuchblatts, den Auszug aus dem Liegenschaftskataster und andere das Grundstück betreffende Unterlagen, insbesondere Schätzungen, die der Notarin oder dem Notar aus Anlass des Versteigerungsverfahrens eingereicht worden sind, einzusehen.
§ 64 Verfahren im Versteigerungstermin
(1) In dem Versteigerungstermin werden nach dem Aufruf der Sache die Versteigerungsbedingungen festgelegt, soweit dies nicht schon vorher geschehen ist. Die Versteigerungsbedingungen und die das Grundstück betreffenden Unterlagen werden bekannt gemacht. Danach wird zur Abgabe von Geboten aufgefordert.
(2) Die Versteigerungsbedingungen können bis zum Zuschlag geändert werden.
(3) Bis zum Zuschlag kann der Versteigerungsantrag zurückgenommen werden.
(4) Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkt, in dem für alle zu versteigernden Grundstücke die Versteigerung geschlossen wird, soll mindestens eine Stunde liegen. Die Versteigerung soll so lange fortgesetzt werden, bis trotz Aufforderung kein Gebot mehr abgegeben wird.
(5) Das letzte Gebot soll dreimal aufgerufen werden. Der Zuschlag bedarf der Zustimmung der Antragstellerin oder des Antragstellers.
§ 65 Versteigerung von grundstücksgleichen Rechten
(1) Auf die freiwillige Versteigerung von Rechten, für die die Vorschriften für Grundstücke gelten, sind die § § 59 bis 64 entsprechend anzuwenden.
(2) Dem Antrag auf freiwillige Versteigerung eines Bergwerkseigentums oder eines unbeweglichen Bergwerksanteils ist eine beglaubigte Abschrift der Verleihungsurkunde des Bergwerks beizufügen. Dem Antrag auf freiwillige Versteigerung einer selbständigen Salzabbaugerechtigkeit ist eine beglaubigte Abschrift der Urkunden beizufügen, durch die die Gerechtigkeit vom Eigentum an dem Grundstück abgetrennt worden ist.
(3) Ist ein Bergwerkseigentum oder ein unbeweglicher Bergwerksanteil zu versteigern, so sollen in der Terminsbestimmung außer der Angabe des Grundbuchblatts das Bergwerk sowie die Mineralien, auf die das Bergwerkseigentum verliehen ist, bezeichnet werden. Bei der Versteigerung eines Bergwerksanteils sollen in der Terminsbestimmung zusätzlich die Zahl der Kuxe, in die das Bergwerk geteilt ist, angegeben werden. In der Terminsbestimmung sollen ferner die Feldgröße, der Landkreis und die Gemeinde, in denen das Feld liegt, angeben werden. Satz 3 findet auf Salzabbaugerechtigkeiten entsprechende Anwendung.
§ 66 Übergangsvorschrift
Ein am 30. Dezember 2014 anhängiges Verfahren der freiwilligen Versteigerung eines Grundstücks durch eine Notarin oder einen Notar wird nach den am 30. Dezember 2014 geltenden Vorschriften zu Ende geführt.
Drittes Kapitel
Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
§ 67 Bestehen bleibende Rechte
(1) Rechte an dem Grundstück, die nach Landesrecht zur Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs der Eintragung nicht bedürfen, bleiben nach einer Zwangsversteigerung auch dann bestehen, wenn sie bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt sind.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die im Grundbuch als Leibgedinge, Leibzucht, Altenteil oder Auszug eingetragenen Dienstbarkeiten und Reallasten sowie für Grunddienstbarkeiten, die zur Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs der Eintragung nicht bedürfen. § 9 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bleibt unberührt.
§ 68 Befreiung von der Sicherheitsleistung
Für das Gebot einer Kommune kann eine Sicherheitsleistung nicht verlangt werden.
§ 69 Inhalt der Terminsbestimmung
In der Terminsbestimmung sollen außer den in den § § 37 und 38 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung aufgeführten Angaben auch
Viertes Kapitel
Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
§ 70 Vorschlagslisten
(1) Die Vorschlagslisten für die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Landwirtschaftssachen sind von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen aufzustellen.
(2) Unter den als ehrenamtliche Richterinnen und Richter vorgeschlagenen Personen sollen sich in angemessener Anzahl Pächterinnen und Pächter befinden.
(3) Mitglieder des Grundstücksverkehrsausschusses (§ 41 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen) sind für ihren Bezirk nicht als ehrenamtliche Richterinnen und Richter beim Amtsgericht vorzuschlagen.
(4) Wer zur ehrenamtlichen Richterin oder zum ehrenamtlichen Richter beim Oberlandesgericht vorgeschlagen wird, soll nicht zugleich zur ehrenamtlichen Richterin oder zum ehrenamtlichen Richter beim Amtsgericht vorgeschlagen werden. Wer zur ehrenamtlichen Richterin oder zum ehrenamtlichen Richter beim Bundesgerichtshof vorgeschlagen ist, soll nicht zur ehrenamtlichen Richterin oder zum ehrenamtlichen Richter beim Amtsgericht oder Oberlandesgericht vorgeschlagen werden.
(5) Für jede zur ehrenamtlichen Richterin oder zum ehrenamtlichen Richter vorgeschlagene Person sind anzugeben
§ 71 Ergänzungslisten
Reicht für ein Gericht die Zahl der vorgeschlagenen Personen nicht aus, um die erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern zu bestimmen, so kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts für dieses Gericht eine Ergänzungsliste anfordern. Sie oder er bestimmt unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 4 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, wie viele Personen vorzuschlagen sind. Für die Ergänzungsliste gilt § 70 entsprechend.
§ 72 Erbscheinsverfahren
(1) In den Verfahren über die Erteilung, die Einziehung oder die Kraftloserklärung eines Erbscheins, für die die in Landwirtschaftssachen zuständigen Gerichte zuständig sind, finden § 14 Abs. 2 und § 30 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen sowie § 38 Abs. 3, die § § 39 und 41 Abs. 1 Satz 2 und die § § 58 und 66 FamFG keine Anwendung.
(2) In den in Absatz 1 genannten Verfahren kann das Gericht ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richterinnen oder Richter entscheiden. Das Gericht soll jedoch unter Zuziehung ehrenamtlicher Richterinnen oder Richter entscheiden, wenn die Zuziehung wegen der Besonderheit des Falles geboten ist, insbesondere, wenn die Wirtschaftsfähigkeit der Hoferbin oder des Hoferben in Frage steht.
Dritter Teil
Verwaltungsgerichtsbarkeit
(1) Die Verwaltungsgerichte haben ihren Sitz in Braunschweig, Göttingen, Hannover, Lüneburg, Oldenburg (Oldenburg), Osnabrück und Stade.
(2) Bezirke der Verwaltungsgerichte sind
§ 74 Oberverwaltungsgericht
(1) Das Oberverwaltungsgericht hat seinen Sitz in Lüneburg. Es führt die Bezeichnung "Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht".
(2) Der Bezirk des Oberverwaltungsgerichts umfasst das Gebiet des Landes Niedersachsen.
§ 75 Entscheidung über die Gültigkeit von Rechtsvorschriften
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO).
§ 76 Besetzung der Senate des Oberverwaltungsgerichts
(1) Die Senate des Oberverwaltungsgerichts entscheiden in der Besetzung von drei Richterinnen oder Richtern und zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(2) Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nicht mit. Dies gilt nicht für Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
§ 77 Verwaltungsbeamtin oder Verwaltungsbeamter im Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter
(1) Das für Inneres zuständige Ministerium bestimmt die Verwaltungsbeamtin oder den Verwaltungsbeamten, die oder der nach § 26 Abs. 2 Satz 1 VwGO dem Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Verwaltungsgericht angehört.
(2) Das Justizministerium bestimmt die Verwaltungsbeamtin oder den Verwaltungsbeamten, die oder der nach § 26 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34 VwGO dem Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Oberverwaltungsgericht angehört.
§ 78 Vertrauensleute im Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter
(1) Die Vertrauensleute und die stellvertretenden Vertrauensleute für den Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Verwaltungsgericht werden durch eine Versammlung von Wahlbevollmächtigten gewählt. Die Vertretungen der Landkreise und kreisfreien Städte im Bezirk des Verwaltungsgerichts wählen je ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied der Versammlung der Wahlbevollmächtigten. Die Zuständigkeit der Vertretungen der großen selbständigen Städte, der selbständigen Gemeinden, der Stadt Göttingen und der Landeshauptstadt Hannover wird ausgeschlossen.
(2) Die Versammlung der Wahlbevollmächtigten wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter. Die oder der Vorsitzende beruft die Versammlung ein. Zu ihrer ersten Sitzung wird die Versammlung von demjenigen Mitglied der Versammlung einberufen, das die Kommune vertritt, in der das Verwaltungsgericht seinen Sitz hat.
(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Die Vertrauensleute und die stellvertretenden Vertrauensleute werden für fünf Jahre gewählt. Sie bleiben nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Neuwahl im Amt. Wird während der Amtsperiode die Wahl einer neuen Vertrauensperson erforderlich, so wird diese für den Rest der Wahlperiode gewählt.
(5) Für den bei dem Oberverwaltungsgericht zu bestellenden Ausschuss wählt der Landtag oder ein durch ihn bestimmter Landtagsausschuss die Vertrauensleute und die stellvertretenden Vertrauensleute. Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 79 Verfahrensbeteiligung von Landesbehörden
(1) Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind auch Landesbehörden (§ 61 Nr. 3 VwGO).
(2) Hat eine Landesbehörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen, so ist die Klage gegen sie zu richten (§ 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO).
§ 80 Vorverfahren 16 17 23
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage findet abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Nachprüfung in einem Vorverfahren nicht statt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Verwaltungsakte,
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bedarf es der Nachprüfung in einem Vorverfahren auch dann, wenn eine oberste Landesbehörde den Verwaltungsakt erlassen hat. Soweit die Verwaltungsakte nach Satz 1 Nrn. 2 und 4 Buchst. a bis k und n bis r Abgabenangelegenheiten betreffen, findet ein Vorverfahren nicht statt; Absatz 3 Nr. 1 bleibt unberührt.
(3) Verwaltungsakte, die nicht unter Absatz 2 Sätze 1 und 2 fallen und auf der Grundlage von Rechtsvorschriften
erlassen werden, können mit der Anordnung versehen werden, dass abweichend von Absatz 1 vor der Erhebung der Anfechtungsklage die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen sind.
(4) Für die Verpflichtungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(5) Soweit nach Absatz 2 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 4 ein Vorverfahren durchzuführen ist, gilt dies auch für
Ordnet die Behörde in den Fällen des Absatzes 3 die Durchführung des Vorverfahrens an, so gilt diese Entscheidung auch für die in Satz 1 Nr. 1 genannten Entscheidungen.
§ 81 Nachfolgebehörde
Wird eine Behörde aufgelöst, die einen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass eines beantragten Verwaltungsakts abgelehnt oder unterlassen hat, so finden ab dem Zeitpunkt der Auflösung die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung sowie die § § 79 und 80 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der aufgelösten Behörde die Behörde tritt, auf die die Zuständigkeit zum Erlass des Verwaltungsakts übergegangen ist. Ist Nachfolgebehörde eine oberste Landesbehörde, so bedarf es der Nachprüfung in einem Vorverfahren, soweit nicht bereits die aufgelöste Behörde über einen Widerspruch entschieden hat; § 80 bleibt unberührt.
Vierter Teil
Sozialgerichtsbarkeit
(1) Die niedersächsischen Sozialgerichte haben ihren Sitz in Aurich, Braunschweig, Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Oldenburg (Oldenburg), Osnabrück und Stade.
(2) Bezirke der niedersächsischen Sozialgerichte sind
§ 83 Landessozialgericht
(1) Das Landessozialgericht besteht als gemeinsames Landessozialgericht des Landes Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen. Es führt die Bezeichnung "Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen". Es hat seinen Sitz in Celle. In Bremen besteht eine Zweigstelle.
(2) Der Bezirk des Landessozialgerichts umfasst die Gebiete des Landes Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen.
§ 84 Zuständigkeitskonzentration
Bei dem Sozialgericht Hannover besteht mindestens eine Fachkammer für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts (§ 10 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG). Ihr Bezirk erstreckt sich auf die Bezirke aller niedersächsischen Sozialgerichte.
§ 85 Ehrenamtliche Richterinnen und Richter
Die Direktorin oder der Direktor oder die Präsidentin oder der Präsident des Sozialgerichts und die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts bestimmen jeweils für ihr Gericht die Anzahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter. Die Anzahl ist so festzulegen, dass jede ehrenamtliche Richterin und jeder ehrenamtliche Richter im Laufe des Geschäftsjahres voraussichtlich zu nicht mehr als zwölf Sitzungen herangezogen wird.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage findet abweichend von § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG eine Nachprüfung in einem Vorverfahren nicht statt, wenn der Verwaltungsakt die Gewährung von Blindengeld nach dem Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde betrifft.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verwaltungsakte, die nach § 13 Abs. 1 bis 3 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs und nach § 24 Abs. 1 bis 3 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchserlassen werden.
§ 87 Nachfolgebehörde
Wird eine Behörde aufgelöst, die einen Verwaltungsakt erlassen oder einen beantragten Verwaltungsakt abgelehnt oder unterlassen hat, so finden ab dem Zeitpunkt der Auflösung die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes und § 86 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der aufgelösten Behörde die Behörde tritt, auf die die Zuständigkeit zum Erlass des Verwaltungsakts übergegangen ist. Ist Nachfolgebehörde eine oberste Landesbehörde, so bedarf es der Nachprüfung in einem Vorverfahren, soweit nicht bereits die aufgelöste Behörde über einen Widerspruch entschieden hat; § 86 bleibt unberührt.
Fünfter Teil
Finanzgerichtsbarkeit
§ 88 Finanzgericht
(1) Das Finanzgericht hat seinen Sitz in Hannover. Es führt die Bezeichnung "Niedersächsisches Finanzgericht".
(2) Der Bezirk des Finanzgerichts umfasst das Gebiet des Landes Niedersachsen.
§ 89 Anzahl der Senate
Die Präsidentin oder der Präsident des Finanzgerichts bestimmt die Anzahl der Senate. Das Justizministerium kann der Präsidentin oder dem Präsidenten des Finanzgerichts hierfür Weisungen erteilen.
§ 90 Vertrauensleute im Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter
Der Landtag oder ein durch ihn bestimmter Landtagsausschuss wählt die Vertrauensleute und die stellvertretenden Vertrauensleute für den Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.
§ 91 Finanzrechtsweg in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten
Der Finanzrechtsweg ist in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten gegeben, soweit Landesfinanzbehörden Abgaben verwalten, die nicht der Gesetzgebung des Bundes unterliegen. § 10 Abs. 2 des Kirchensteuerrahmengesetzes vom 10. Juli 1986 (Nds. GVBl. S. 281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2008 (Nds. GVBl. S. 396), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
Sechster Teil
Arbeitsgerichtsbarkeit
(1) Die Arbeitsgerichte haben ihren Sitz in Braunschweig, Celle, Emden, Göttingen, Hameln, Hannover, Hildesheim, Lingen (Ems), Lüneburg, Nienburg (Weser), Oldenburg (Oldenburg), Osnabrück, Stade, Verden (Aller) und Wilhelmshaven.
(2) Bezirke der Arbeitsgerichte sind
§ 93 Landesarbeitsgericht
(1) Das Landesarbeitsgericht hat seinen Sitz in Hannover. Es führt die Bezeichnung "Landesarbeitsgericht Niedersachsen".
(2) Der Bezirk des Landesarbeitsgerichts umfasst das Gebiet des Landes Niedersachsen.
Die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts bestimmt die Anzahl der Kammern bei den Arbeitsgerichten und bei dem Landesarbeitsgericht. Das Justizministerium kann der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts hierfür Weisungen erteilen.
Siebter Teil
Staatsanwaltschaften
§ 94 Staatsanwaltschaften
(1) Staatsanwaltschaften bestehen bei den Landgerichten und den Oberlandesgerichten. Die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten führen die Bezeichnung "Generalstaatsanwaltschaft".
(2) Die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten nehmen auch die staatsanwaltlichen Geschäfte bei den Amtsgerichten ihres Bezirks wahr.
§ 95 Ausschluss von Amtshandlungen
(1) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der das Amt der Staatsanwaltschaft ausübt, darf in einer Sache Amtshandlungen nicht vornehmen, wenn sie oder er
(2) Liegen bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der das Amt der Staatsanwaltschaft ausübt, Tatsachen vor, die die Ablehnung einer Richterin oder eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, so hat sie oder er dieses der oder dem Dienstvorgesetzten anzuzeigen und keine weiteren Amtshandlungen in der Sache vorzunehmen.
§ 96 Örtliche Sitzungsvertretung der Staatsanwaltschaft und Wahrnehmung amtsanwaltlicher Aufgaben
(1) Für die Hauptverhandlung vor der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter des Amtsgerichts kann die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Beamtinnen und Beamte, die die Rechtspflegerprüfung bestanden haben, zur örtlichen Sitzungsvertreterin oder zum örtlichen Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft bestellen.
(2) Die Beamtinnen und Beamten nach Absatz 1 sind verpflichtet, als örtliche Sitzungsvertreterin oder örtlicher Sitzungsvertreter tätig zu werden.
(3) Ist eine örtliche Sitzungsvertreterin oder ein örtlicher Sitzungsvertreter an der Ausübung des Amtes gehindert, so kann die Präsidentin oder der Präsident des Amtsgerichts, die Direktorin oder der Direktor des Amtsgerichts und die sonst aufsichtführende Richterin oder der sonst aufsichtführende Richter des Amtsgerichts in dringenden Fällen eine Beamtin oder einen Beamten nach Absatz 1, die oder der an dem Amtsgericht tätig ist, mit der örtlichen Sitzungsvertretung beauftragen.
(4) Beamtinnen und Beamten, die sich in der Amtsanwaltsausbildung befinden, kann im Rahmen ihrer Ausbildung die Wahrnehmung von Aufgaben einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts übertragen werden.
Achter Teil
Gütestellen nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung
§ 97 Anerkennung von Gütestellen
Natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften werden auf Antrag als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung anerkannt, wenn sie die außergerichtliche Streitbeilegung dauerhaft betreiben und die Voraussetzungen der § § 98 bis 100 erfüllen.
§ 98 Persönliche Voraussetzungen 23
(1) Die Anerkennung natürlicher Personen als Gütestelle setzt voraus, dass sie die erforderlichen Fähigkeiten besitzen, nach ihrer Persönlichkeit für die Tätigkeit geeignet sind und ihren Wohnsitz oder ihre berufliche Niederlassung in Niedersachsen haben.
(2) Die erforderlichen Fähigkeiten besitzt, wer
Das Niedersächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet keine Anwendung.
(3) Die persönliche Eignung besitzt insbesondere nicht, wer
Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Antragstellerin oder des Antragstellers eröffnet oder sie oder er in das vom zentralen Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen ist.
(4) Juristische Personen und Personengesellschaften können als Gütestellen anerkannt werden, wenn sie ihren Sitz in Niedersachsen haben und gewährleisten, dass die Güteverfahren nur von zu diesem Zweck von ihnen bestellten Personen durchgeführt werden (Gütepersonen). Die juristischen Perso- nen und Personengesellschaften müssen nachweisen, dass die Gütepersonen die erforderlichen Fähigkeiten besitzen und nach ihrer Persönlichkeit für die Tätigkeit geeignet sind; die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die juristischen Personen und Personengesellschaften müssen gewährleisten, dass die Gütepersonen die Tätigkeit unabhängig ausüben und an Weisungen nicht gebunden sind. Die Bestellung muss für mindestens drei Jahre erfolgen. Eine vorzeitige Aufhebung der Bestellung ist nur zulässig, wenn
§ 99 Verfahrensordnung
(1) Die Gütestelle bedarf einer Verfahrensordnung, auf deren Grundlage die Güteverfahren durchzuführen sind.
(2) Die Verfahrensordnung muss insbesondere vorsehen,
(3) Die Verfahrensordnung muss ferner bestimmen, welche Kosten (Gebühren und Auslagen) die Gütestelle erhebt. Wird ein Güteverfahren nicht durchgeführt, weil die antragsgegnerische Partei ihre Zustimmung hierzu nicht erteilt, so dürfen die Gebühren den Betrag von 70 Euro nicht übersteigen.
§ 100 Haftpflichtversicherung
(1) Gütestellen, die keine juristische Person des öffentlichen Rechts sind, sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen. Die Versicherung muss bei einem Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die die Gütestelle nach § 278 oder § 831 BGB einzustehen hat.
(2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts zur Folge haben könnte; dabei kann vereinbart werden, dass sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags, mögen diese auf dem Verhalten der Gütestelle oder einer von ihr herangezogenen Hilfsperson beruhen, als ein Versicherungsfall gelten.
(3) Die Mindestversicherungssumme beträgt 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.
(4) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts von bis zu 1 Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig.
(5) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der für die Anerkennung zuständigen Behörde nach § 106 Satz 1 den Beginn und die Kündigung oder sonstige Beendigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigen kann, unverzüglich mitzuteilen.
(6) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Behörde nach § 106 Satz 1.
§ 101 Anerkennungsverfahren
(1) Der Antrag auf Anerkennung als Gütestelle ist schriftlich zu stellen.
(2) Auf Anforderung der Behörde nach § 106 Satz 1 übermitteln Gerichte und Behörden die Daten, die aus ihrer Sicht der persönlichen Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers oder der von ihr bestellten Güteperson entgegenstehen können.
(3) Die Anerkennung ist im Bekanntmachungsblatt des Justizministeriums bekannt zu machen.
(4) Die Behörde nach § 106 Satz 1 führt zur Information der an einer außergerichtlichen Streitbeilegung interessierten Bürgerinnen und Bürger ein Verzeichnis der anerkannten Gütestellen. Zu diesem Zweck dürfen der Name der anerkannten natürlichen oder juristischen Person oder Personengesellschaft, ihre Anschrift oder ihr Sitz, ihre Telefonnummer, ihre Internetadresse, ihre E-Mail-Adresse sowie der Inhalt ihrer Verfahrensordnung nach § 99 erhoben und gespeichert werden. Das Verzeichnis darf in automatisierte Abrufverfahren eingestellt und im Internet veröffentlicht werden.
§ 102 Ermächtigung zur Erteilung von Vollstreckungsklauseln
Die Ermächtigung nach § 797a Abs. 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung soll nur einer Notarin oder einem Notar erteilt werden.
§ 103 Pflichten
(1) Die Gütestelle hat den Parteien den Inhalt der Verfahrensordnung zu Beginn des Güteverfahrens zugänglich zu machen und sie darüber zu informieren, dass das Güteverfahren auf der Grundlage der Verfahrensordnung erfolgt.
(2) Die Gütestelle hat über ihre Tätigkeit Akten zu führen. In den Akten sind für jedes Güteverfahren zu dokumentieren
(3) Die Parteien und deren Rechtsnachfolger erhalten auf Verlangen Ablichtungen aus den Akten und Ausfertigungen geschlossener Vergleiche. Die Erteilung von Abschriften und Ausfertigungen kann von der Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten abhängig gemacht werden. Auf Aufforderung des nach § 797a Abs. 1 Zivilprozessordnung zuständigen Gerichts hat die Gütestelle oder im Fall des Absatzes 4 Satz 3 die Behörde nach § 106 Satz 1 die Urschrift eines Vergleichs zur Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung dem Gericht zu übergeben.
(4) Die Gütestelle hat Vergleiche nach Beendigung des Güteverfahrens 30 Jahre lang aufzubewahren. Sonstige Bestandteile der Akten sind nach Beendigung des Güteverfahrens fünf Jahre lang aufzubewahren. Im Fall des Erlöschens, des Widerrufs oder der Rücknahme der Anerkennung hat die Gütestelle die aufzubewahrenden Unterlagen unverzüglich der Behörde nach § 106 Satz 1 zur Verwahrung zu übergeben. Für die Aufbewahrung durch die Behörde sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(5) Auf Anforderung der Behörde nach § 106 Satz 1 hat die Gütestelle Auskunft über ihre Geschäftsführung zu erteilen und Akten vorzulegen.
(6) Die Gütestelle hat bis zum 15. März eines jeden Jahres eine Aufstellung über die Geschäfte des Vorjahres zu erstellen und auf Anforderung der Behörde nach § 106 Satz 1 vorzulegen. Aus der Aufstellung müssen sich die Zahl der gestellten Anträge, der durch Einigung erledigten Fälle und die Zahl der mangels Zustimmung der antragsgegnerischen Partei nicht durchgeführten Verfahren ergeben. Ist eine Ermächtigung nach § 797a Abs. 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung erteilt, so ist auch die Zahl der erteilten Vollstreckungsklauseln anzugeben.
(7) Die Gütestelle hat Änderungen der für die Anerkennung maßgeblichen Umstände der Behörde nach § 106 Satz 1 unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 104 Verschwiegenheit
Die als Gütestelle anerkannte natürliche Person, die Güteperson und die sonstigen für die Gütestelle tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen im Rahmen des Güteverfahrens anvertraut oder sonst bekannt geworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
§ 105 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
(1) Die Anerkennung erlischt, wenn
(2) Die Anerkennung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, bei deren Kenntnis die Anerkennung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Anerkennung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.
(3) Die Anerkennung ist mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn
(4) Für die Übermittlung personenbezogener Daten, die für den Widerruf oder die Rücknahme erforderlich sind, ist § 101 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Das Erlöschen, die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung sind im Bekanntmachungsblatt des Justizministeriums bekannt zu machen.
§ 106 Zuständigkeit
Zuständige Behörde für die Anerkennung sowie die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung ist das Oberlandesgericht Braunschweig. Es entscheidet auch über die Ermächtigung nach § 797a Abs. 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung.
§ 107 Bestehende Gütestellen
Die Bestimmungen dieses Teils finden auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anerkannten Gütestellen mit der Maßgabe Anwendung, dass es einer erneuten Anerkennung als Gütestelle nicht bedarf. Die Anerkennung darf abweichend von § 105 Abs. 3 Nr. 1 nicht aus dem Grund widerrufen werden, dass die anerkannte natürliche Person oder die von einer juristischen Person oder Personengesellschaft vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Güteperson bestellte Person nicht die erforderlichen Fähigkeiten besitzt.
Neunter Teil
Justizkostenrecht
Erstes Kapitel
Gebührenfreiheit, Stundung und Erlass von Kosten
§ 108 Gebührenfreiheit
(1) Von der Zahlung der Gebühren, die die ordentlichen Gerichte in Zivilsachen, die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher und die Justizbehörden in Justizverwaltungsangelegenheiten erheben, sind befreit
(2) Von der Zahlung der Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und der Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten sind Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen befreit, die gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des Steuerrechts verfolgen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft. Die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamts nachzuweisen.
§ 109 Stundung und Erlass von Kosten 20
(1) Ansprüche auf Zahlung von Gerichtskosten, nach § 59 Abs. 1 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes auf die Landeskasse übergegangene Ansprüche und Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nrn. 4a bis 9 des Justizbeitreibungsgesetzes können gestundet werden, wenn ihre sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die zahlungspflichtige Person verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
(2) Die in Absatz 1 genannten Ansprüche können ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn
Hat die zahlungspflichtige Person einen in Absatz 1 genannten Anspruch erfüllt, so kann der Betrag erstattet oder angerechnet werden, wenn eine Voraussetzung nach Satz 1 vorliegt.
(3) Über Stundung, Erlass, Erstattung und Anrechnung entscheidet das Justizministerium. Es kann diese Befugnis ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Fällen auf nachgeordnete Behörden übertragen.
§ 110 Unberührt bleibendes Recht
Die Vorschriften über Kosten- oder Gebührenfreiheit in
bleiben unberührt.
Zweites Kapitel
Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung
(1) Soweit die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) in Justizverwaltungsangelegenheiten nicht durch das Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655) in der jeweils geltenden Fassung geregelt ist, erheben die Justizbehörden des Landes Kosten nach Maßgabe dieses Kapitels.
(2) Gebühren werden nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage 2) erhoben. Im Übrigen gilt das Justizverwaltungskostengesetz entsprechend, soweit in Absatz 3, § 112 Abs. 3 und Nummer 2.2 des Gebührenverzeichnisses nichts anderes bestimmt ist.
(3) § 4 Abs. 3 JVKostG findet auf die Erhebung von Gebühren nach den Nummern 4 und 6 bis 8 des Gebührenverzeichnisses keine entsprechende Anwendung. Die Nummern 2000 bis 2002 des Kostenverzeichnisses des Justizverwaltungskostengesetzes finden auf die Überlassung gerichtlicher Entscheidungen auf Antrag nicht am Verfahren Beteiligter keine entsprechende Anwendung.
(4) Das Justizbeitreibungsgesetz gilt für die Einziehung der dort in § 1 Abs. 1 genannten Ansprüche über § 1 Abs. 2 des Justizbeitreibungsgesetzes hinaus auch für Ansprüche, die nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.
§ 112 Kosten in Hinterlegungssachen
(1) Die Gebühr nach Nummer 3.1 des Gebührenverzeichnisses setzt die Hinterlegungsstelle fest. Die Gebühren nach den Nummern 3.3 und 3.4 des Gebührenverzeichnisses setzt die Stelle fest, die über die Beschwerde entscheidet.
(2) Die Kosten in Hinterlegungssachen setzt die Hinterlegungsstelle an.
(3) In Hinterlegungssachen findet das Justizverwaltungskostengesetz mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung:
(4) Soweit in einer Hinterlegungssache bereits Gebühren nach § 24 in Verbindung mit § 26 Nr. 7 der Hinterlegungsordnung in der bis zum 30. Juni 1992 geltenden Fassung erhoben wurden, sind sie auf die Gebühr, die nach Nummer 3.1 des Gebührenverzeichnisses zu erheben ist, anzurechnen.
Anlage 1 15 20 20a (zu § 32 Abs. 2) |
Die Bezirke der Amtsgerichte
Gebührenverzeichnis | Anlage 2 22 23 24 (zu § 111 Abs. 2) |
Nr. | Gegenstand | Gebühr in Euro |
1 | Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und Abs. 2, auch in Verbindung mit den §§ 1059e und 1092 Abs. 2 sowie mit § 1098 Abs. 3, des Bürgerlichen Gesetzbuchs | 35 bis 600 |
2 | Schuldnerverzeichnis | |
2.1 | Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis | |
2.1.1 | nach § 882g der Zivilprozessordnung | 525 |
2.1.2 | nach den § § 915d und 915e der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung | 400 |
2.2 | Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis | |
2.2.1 | nach § 882g der Zivilprozessordnung | 0,50 je Eintragung, mindestens 17 |
2.2.2 | nach den § § 915d und 915e der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung | 0,50 je Eintragung, mindestens 10 |
Anmerkung:
Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale (Nummern 2000 und 2002 des Kostenverzeichnisses des Justizverwaltungskostengesetzes) nicht erhoben. | ||
2.3 | Einsicht in das Schuldnerverzeichnis nach § 882f der Zivilprozessordnung je übermitteltem Datensatz | 4,50 |
Anmerkungen:
a) Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für die Person ein Eintrag nicht besteht (Negativauskunft). b) Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Auskunft über die antragstellende Person (Selbstauskunft) oder wenn die Einsicht zur Ausübung einer ehrenamtlichen Betreuung (§ 19 Abs. 1, § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes) benötigt wird. | ||
3 | Hinterlegungssachen | |
3.1 | Annahme, Verwaltung und Herausgabe von Geld eines fremden Währungsgebiets, Wertpapieren, sonstigen Urkunden und Kostbarkeiten je Annahmeverfügung nach § 8 des Niedersächsischen Hinterlegungsgesetzes (NHintG) | 15 bis 375 |
3.2 | Anzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 2 NHintG | 15 |
Anmerkung:
Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach der Vorbemerkung 2 des Kostenverzeichnisses des Justizverwaltungskostengesetzes in Verbindung mit Nummer 9002 des Kostenverzeichnisses des Gerichtskostengesetzes erhoben. | ||
3.3 | Zurückweisung einer Beschwerde | 15 bis 375 |
3.4 | Zurücknahme einer Beschwerde | 15 bis 110 |
4 | Verfahren über einen Antrag auf allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin oder Dolmetscher oder als Gebärdensprachdolmetscherin oder Gebärdensprachdolmetscher oder auf Ermächtigung als Übersetzerin oder Übersetzer | 150 |
Anmerkungen:
a) Die Gebühr wird mit der Einreichung des Antrags fällig. b) Die Gebühr ermäßigt sich auf 100 Euro, wenn der Antrag vor Erlass einer Entscheidung zurückgenommen wird. c) Die Gebühr wird nur einmal erhoben, wenn die allgemeine Beeidigung und die Ermächtigung gleichzeitig und für dieselbe Fremd- oder Gebärdensprache beantragt werden. d) Wird die allgemeine Beeidigung und die Ermächtigung gleichzeitig für mehr als eine Fremd- oder Gebärdensprache beantragt, so erhöht sich für die zweite und jede weitere Fremd- oder Gebärdensprache die Gebühr um jeweils 100 Euro. Im Fall des Buchstabens b erhöht sich die Gebühr nur um jeweils 60 Euro. e) Wird lediglich die Verlängerung der allgemeinen Beeidigung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 GDolmG beantragt, auch für mehr als eine Fremd- oder Gebärdensprache, so ermäßigt sich die Gebühr auf 50 Euro. | ||
5 | Überlassung gerichtlicher Entscheidungen auf Antrag nicht am Verfahren Beteiligter je Entscheidung | 12,50 |
Anmerkung:
Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben. | ||
6 | Notarangelegenheiten | |
6.1 | Bestellung zur Notarin oder zum Notar (§ 12 Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung - BNotO) | 600 |
Anmerkung: Die Gebühr entsteht nicht bei erneuter Bestellung nach § 48b Abs. 2 Satz 1 oder § 48c Abs. 3 Satz 1 BNotO. | ||
6.2 | Versagung der Bestellung zur Notarin oder zum Notar | 350 |
6.3 | Rücknahme der Bewerbung | 225 |
Anmerkungen:
a) Neben den Gebühren nach den Nummern 6.1 bis 6.3 wird eine Dokumentenpauschale (Nummer 2000 Nr. 1 des Kostenverzeichnisses des Justizverwaltungskostengesetzes) für Abschriften erhoben, die anzufertigen waren, weil die Bewerbungsunterlagen nicht in ausreichender Stückzahl eingereicht worden sind. b) Bewirbt sich eine Person zeitgleich auf mehrere ausgeschriebene Notarstellen, so werden Gebühren nach den Nummern 6.2 und 6.3 für jede Versagung der Bestellung und jede Rücknahme der Bewerbung erhoben. | ||
6.4 | Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung nach § 8 Abs. 3 BnotO | 190 |
6.5 | Entscheidung über die Notarvertreterbestellung (§ 39 Abs. 1 BNotO) | |
6.5.1 | für eine ständige Notarvertretung oder eine länger als drei Monate dauernde Notarvertretung | 110 |
6.5.2 | in den übrigen Fällen | 55 |
6.6 | Regelmäßige Prüfung der Amtsführung nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BNotO | |
(Gültig bis 31.12.2025 6.6.1 | bei weniger als 400 in der Urkundenrolle und im Urkundenverzeichnis zu notierenden Geschäften im Prüfungszeitraum | 360) |
(Gültig ab 01.01.2026 6.6.1 | bei weniger als 400 im Urkundenverzeichnis zu notierenden Geschäften im Prüfungszeitraum | 360) |
(Gültig bis 31.12.2025 6.6.2 | bei 400 bis 2.000 in der Urkundenrolle und im Urkundenverzeichnis zu notierenden Geschäften im Prüfungszeitraum | 720) |
(Gültig ab 01.01.2026 6.6.2 | bei 400 bis 2.000 im Urkundenverzeichnis zu notierenden Geschäften im Prüfungszeitraum | 720) |
(Gültig bis 31.12.2025 6.6.3 | bei mehr als 2.000 in der Urkundenrolle und im Urkundenverzeichnis zu notierenden Geschäften im Prüfungszeitraum | 1 080) |
(Gültig ab 01.01.2026 6.6.3 | bei mehr als 2.000 im Urkundenverzeichnis zu notierenden Geschäften im Prüfungszeitraum | 1 080) |
7 | Angelegenheiten nach dem Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG) | |
7.1 | Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs in einem Vorverfahren nach § 13 Abs. 5 NJAG | 50 bis 400 |
7.2 | Rücknahme eines Widerspruchs in einem Vorverfahren nach § 13 Abs. 5 NJAG | 30 bis 300 |
7.3 | Wiederholung der Pflichtfachprüfung zur Notenverbesserung nach § 19 NJAG | |
7.3.1 | vollständige Wiederholung | 160 |
7.3.2 | bei Abbruch vor der ersten Aufsichtsarbeit | 30 |
7.3.3 | bei Abbruch nach der ersten Aufsichtsarbeit, aber vor der mündlichen Prüfung | 100 |
Anmerkung: Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Wiederholung im Anschluss an eine im Freiversuch (§ 18 NJAG) bestandene Prüfung unternommen wird. | ||
7.4 | Wiederholung der zweiten Staatsprüfung zur Notenverbesserung nach § 19 NJAG | |
7.4.1 | vollständige Wiederholung | 400 |
7.4.2 | bei Abbruch vor der ersten Aufsichtsarbeit | 30 |
7.4.3 | bei Abbruch nach der ersten Aufsichtsarbeit, aber vor der mündlichen Prüfung | 250 |
8 | Anerkennung als Gütestelle nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung | |
8.1 | Anerkennung als Gütestelle | 200 |
8.2 | Ablehnung der Anerkennung | 50 |
8.3 | Rücknahme des Antrags | 50 |
8.4 | Rücknahme der Anerkennung | 50 |
8.5 | Widerruf der Anerkennung im Fall des § 105 Abs. 3 Nr. 2 | 50 |
9 | Angelegenheiten nach der Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV) | |
9.1 | Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung eines betreuungsspezifischen Studien- (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BtRegV), eines Aus- und Weiterbildungsganges (§ 5 Abs. 3 BtRegV) oder eines Sachkundelehrgangs (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BtRegV) | 1.200 |
9.2 | Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung einzelner in der Anlage zu 3 Abs. 4 BtRegV aufgeführter Module (§ 8 Abs. 6 BtRegV) | 600 je Modul, jedoch höchstens 1.200 je Entscheidung |
Anmerkungen:
a) Wird die Verlängerung der Anerkennung eines Sachkundelehrgangs (§ 8 Abs. 5 BtRegV) oder die Verlängerung der Anerkennung eines einzelnen Moduls (§ 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 6 BtRegV) beantragt, ermäßigt sich die anfallende Gebühr auf zwei Drittel. b) Die jeweils anfallende Gebühr ermäßigt sich auf zwei Drittel, wenn der Antrag vor Erlass einer Entscheidung zurückgenommen wird. |
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