umwelt-online: NMedienG - Mediengesetz (Niedersachen) (2)
zurück |
§ 31 Nutzungsbedingungen im Bürgerrundfunk
(1) Bürgerrundfunk kann nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 nutzen, wer im Verbreitungsgebiet seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Nicht nutzungsberechtigt sind
(2) Die Verantwortung für die Beiträge trägt ausschließlich der jeweilige Nutzer. Dieser sorgt insbesondere dafür, dass seine Beiträge Rechte Dritter nicht verletzen.
(3) Die Beiträge werden unentgeltlich verbreitet. Der Name des Nutzers ist am Anfang und am Schluss des Beitrages anzugeben. Der Veranstalter hat auf Verlangen jedermann den Namen und die Anschrift des Nutzers mitzuteilen.
(4) Einzelheiten des Zugangs regelt der Veranstalter durch Nutzungsordnung. Diese muss
Die Nutzungsordnung bedarf der Genehmigung der Landesmedienanstalt.
§ 32 Finanzierung von Bürgerrundfunk, Berichtspflicht
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Bürgerrundfunk einschließlich der angemessenen Ausstattung werden aus dem Finanzaufkommen des Veranstalters, durch Spenden, durch ein angemessenes Finanzaufkommen aus dem Verbreitungsgebiet sowie durch Zuschüsse der Landesmedienanstalt finanziert.
(2) Die Zuschüsse werden nach den Förderrichtlinien der Landesmedienanstalt unter Berücksichtigung der ihr sonst zugewiesenen Aufgaben gewährt; diese können auch eine Projektförderung vorsehen.
(3) Werbung, Sponsoring und Teleshopping im Programm sind unzulässig.
(4) Der Veranstalter hat der Landesmedienanstalt bis zum 1. April eines jeden Jahres über seine mit dem Betrieb des Bürgerrundfunks zusammenhängenden Einnahmen im vorausgegangenen Kalenderjahr und über deren Herkunft schriftlich zu berichten. Erhält der Veranstalter von einzelnen Personen oder Vereinigungen insgesamt mehr als 2.500 Euro in einem Kalenderjahr, so hat er deren Namen und Anschrift sowie den von diesen gezahlten Jahresbetrag anzugeben.
Fünfter Abschnitt
Vereinfachtes Zulassungsverfahren
§ 33 Einrichtungs- und Veranstaltungsrundfunk 07
(1) Die Landesmedienanstalt führt ein vereinfachtes Zulassungsverfahren für Rundfunksendungen durch, die
Von den Vorschriften des Ersten Abschnitts sind § 6 Abs. 1 und 3, die §§ 7, 8, 9 Abs. 2 bis 4 und § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden.
(2) Die Zulassung kann für drahtlos verbreitete Sendungen nicht erteilt werden, wenn die Übertragungskapazitäten für landes- oder bundesweiten Rundfunk oder für Rundfunk im Sinne des Vierten Abschnitts oder des Dritten Teils benötigt werden.
(3) Gibt es mehrere Antragsteller für die Veranstaltung von Rundfunksendungen im Zusammenhang mit einer öffentlichen Veranstaltung und reichen die zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten nicht aus, um allen Antragstellern eine Zulassung zu erteilen, so wirkt die Landesmedienanstalt auf eine Einigung der Antragsteller hin. Kommt eine Einigung nicht zustande, so wählt die Landesmedienanstalt nach Anhörung des für die Durchführung der öffentlichen Veranstaltung Verantwortlichen den Antragsteller aus, dessen inhaltliche Programmplanung die nach Art und Umfang am besten geeignete Berichterstattung über die Veranstaltung erwarten lässt.
(4) Die Zulassung ist entsprechend dem Antrag zu befristen
Für mehrtägige Veranstaltungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 kann die Zulassung frühestens sechs Monate vor Beginn der Veranstaltung erteilt werden. Für eintägige regelmäßig wiederkehrende öffentliche Veranstaltungen kann die Zulassung für mehrere Veranstaltungen innerhalb von höchstens drei Jahren erteilt werden.
(5) Für die Anforderungen an Programme, die Pflichten der Veranstalter, die Finanzierung von Programmen und die Werbung gelten § 14 Abs. 2 sowie die §§ 18, 19 bis 23, 26 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 54 bis 56 entsprechend. Die Regelungen des Rundfunkstaatsvertrages zu europäischen Produktionen sowie Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen finden keine Anwendung.
Dritter Teil
Modellversuche mit neuartigen Rundfunkübertragungstechniken, neuen
Programmformen oder multimedialen Angeboten
§ 34 Zweck der Modellversuche, Versuchsbedingungen, anwendbare Vorschriften 07
(1) Modellversuche mit neuartigen Rundfunkübertragungstechniken, neuen Programmformen oder multimedialen Angeboten sollen der Vorbereitung von Entscheidungen über ihre künftige Nutzung dienen. Modellversuche nach Satz 1 sind zulässig. Sie sind so durchzuführen, dass eine Bewertung der gesellschaftlichen Folgen der nach Satz 1 erprobten Techniken, Programmformen oder Angebote möglich ist.
(2) Die Staatskanzlei wird ermächtigt, durch Verordnung das Versuchsgebiet, die Versuchsdauer und die Versuchsbedingungen entsprechend dem Versuchszweck festzulegen. Die Versuchsdauer ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen.
(3) Die Staatskanzlei kann die Landesmedienanstalt und die für das Land zuständigen öffentlichrechtlichen Rundfunkveranstalter mit deren Zustimmung mit der Steuerung des Versuchs betrauen.
(4) Die Staatskanzlei ordnet die für den Versuchszweck zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten jeweils einem der am Modellversuch Beteiligten (Landesmedienanstalt, für das Land zuständige öffentlichrechtliche Rundfunkveranstalter) zu. Sie wirkt darauf hin, dass sich die Beteiligten auf eine sachgerechte Verteilung der Übertragungskapazitäten verständigen.
(5) Soll im Rahmen des Modellversuchs privater Rundfunk verbreitet werden, hinsichtlich dessen im Inland bisher keine Zulassung vorliegt, so finden auf die Zulassung des Veranstalters nur die §§ 6, 9, 10 Abs. 1 und 4 sowie die §§ 11 bis 13 Anwendung. Im Übrigen sind auf einen nach Satz 1 zugelassenen Veranstalter nur § 14 Abs. 2 und 3, § 15 Abs. 1, die §§ 16, 17, 19 bis 24, 26 und die §§ 54 bis 56 dieses Gesetzes sowie die Regelungen des Rundfunkstaatsvertrages über Vollprogramme, Finanzierung von Programmen, Werbung und Sponsoring, unzulässige Sendungen und Jugendschutz sowie über den Datenschutz anzuwenden. Die Landesmedienanstalt weist einem oder mehreren Versuchsteilnehmern die erforderlichen Übertragungskapazitäten für den Versuch zu; die Versuchsteilnehmer müssen keine Rundfunkveranstalter sein. Für die Entscheidung nach Satz 3 ist maßgeblich, wie der Versuchszweck im Rahmen der festgelegten Versuchsbedingungen (Absatz 2 Satz 1) bestmöglich erreicht werden kann.
Vierter Teil 07
Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und Telemedien in Kabelanlagen
(1) In einer Kabelanlage dürfen weiterverbreitet werden
(2) Die Programme sind inhaltlich unverändert, vollständig und in Niedersachsen zeitgleich weiterzuverbreiten.
(3) Veranstalter, deren Angebot nach Absatz 1 weiterverbreitet werden soll, haben dies der Landesmedienanstalt einen Monat vorher anzuzeigen. Dies gilt nicht für Angebote, die im überwiegenden Teil des Bereichs der Kabelanlage mit durchschnittlichem Antennenaufwand terrestrisch empfangen werden können (ortsübliche Rundfunkprogramme).
(4) Veranstalter und Betreiber der Kabelanlagen haben der Landesmedienanstalt die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Unterlagen vorzulegen. Der Veranstalter hat Aufzeichnungen der weiterverbreiteten Angebote seit dem Tag ihrer Weiterverbreitung sechs Wochen verfügbar zu halten und diese Aufzeichnungen der Landesmedienanstalt auf deren Anforderung unverzüglich kostenfrei zu übermitteln.
(5) Eine von den Absätzen 1 und 2 abweichende Weiterverbreitung eines Rundfunkprogramms gilt als Veranstaltung eines neuen Rundfunkprogramms.
§ 36 Beanstandung und Untersagung
(1) Verstößt ein im Inland veranstaltetes Rundfunkprogramm, das in Niedersachsen weiterverbreitet wird, gegen eine Bestimmung des Rundfunkstaatsvertrages, so beanstandet die Landesmedienanstalt den Verstoß gegenüber der für die Zulassung des Veranstalters zuständigen Stelle. Sie untersagt dem Betreiber der Kabelanlage die Weiterverbreitung eines Rundfunkprogramms, wenn
(2) Verstößt ein ausländisches Rundfunkprogramm gegen die in § 35 Abs. 1 Nr. 4 genannten Bestimmungen, so beanstandet die Landesmedienanstalt dies im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gegenüber dem Rundfunkveranstalter und unterrichtet die nach europäischen rundfunkrechtlichen Bestimmungen zu beteiligenden Stellen.
(3) Die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union kann nur nach den Bestimmungen des europäischen Rechts und den zu ihrer Umsetzung erlassenen Rechtsvorschriften untersagt werden. Die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen aus anderen Staaten, die das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert haben, kann nur nach diesem Übereinkommen und den zu seiner Umsetzung erlassenen Rechtsvorschriften untersagt werden. Die Weiterverbreitung nicht unter Satz 1 oder 2 fallender ausländischer Rundfunkprogramme untersagt die Landesmedienanstalt dem Betreiber der Kabelanlage, wenn sie gegen die Anforderungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 verstößt oder wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen.
(4) Die Untersagung muss vorher schriftlich angedroht worden sein. Sie ist auch dem Veranstalter des Programms bekannt zu geben. § 13 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
§ 37 Kanalbelegung mit Rundfunkprogrammen und Telemedien 07
(1) Die Kabelanlagen, über die Fernsehprogramme analog empfangen, werden sollen, sind so einzurichten, dass zumindest die Fernsehprogramme empfangen werden können, die nach diesem Gesetz zur terrestrischen Verbreitung oder zur Verbreitung in Kabelanlagen zugelassen worden sind oder nach einem anderen niedersächsischen Gesetz für Niedersachsen veranstaltet werden. Haben die Kanäle der Kabelanlage unterschiedliche technische Reichweiten, so sind die in Satz 1 genannten Programme den Kanälen mit der größten Reichweite zuzuführen. Auf die Verbreitung von Bürgerrundfunk sind die Sätze 1 und 2 nur in dem nach § 28 Abs. 1 festgelegten Verbreitungsgebiet anzuwenden. Für Einrichtungs- und Veranstaltungsrundfunk (§ 33) gelten die Sätze 1 und 2 nicht.
(2) Stehen für weitere Fernsehprogramme Kabelkanäle nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, so legt die Landesmedienanstalt die Rangfolge fest, nach der die nicht nach Absatz 1 berücksichtigten Fernsehprogramme einen Kabelkanal erhalten. Sie bezieht dabei auch Telemedien angemessen ein. Für diese Festlegung ist der Beitrag des jeweiligen Programms oder Dienstes zur Vielfalt des Angebots in der Kabelanlage maßgeblich; regionale und länderübergreifende Informationsbedürfnisse sind zu berücksichtigen.
(3) Die Auswahlentscheidung nach Absatz 2 kann zum Nachteil eines bereits berücksichtigten Programms oder Telemedienangebots geändert werden, frühestens jedoch nach Ablauf eines Jahres.
(4) Verstößt der Betreiber einer Kabelanlage gegen die Vorschriften des Absatzes 1 oder gegen eine Entscheidung der Landesmedienanstalt nach Absatz 2, so ordnet die Landesmedienanstalt auf Antrag des Veranstalters die Weiterverbreitung des Programms zu den für vergleichbare Programme anzuwendenden Nutzungsbedingungen des Betreibers an.
(5) Für Kabelanlagen, über die Hörfunkprogramme empfangen werden sollen, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
(6) Für den Betrieb einer digitalisierten Kabelanlage entscheidet die Landesmedienanstalt in den Fällen des § 52 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 RStV über die Belegung der Kanäle nach den Grundsätzen der Absätze 1 bis 4.
(7) Betreiber von Kabelanlagen in einem nach § 28 Abs. 1 festgelegten Verbreitungsgebiet sind verpflichtet, zur Verbreitung der Sendungen dort zugelassener Veranstalter von Bürgerrundfunk auf deren Verlangen bis zu einen Kanal für Fernsehen und einen Kanal für Hörfunk unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Fünfter Teil
Niedersächsische Landesmedienanstalt
§ 38 Rechtsform, Organe, Beteiligungen
(1) Die Niedersächsische Landesmedienanstalt (Landesmedienanstalt - NLM -) ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Hannover und übt ihre Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung aus. Staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung dürfen der Landesmedienanstalt nicht übertragen werden. Die Landesmedienanstalt besitzt Dienstherrnfähigkeit und führt ein Dienstsiegel. Sie gibt sich eine Hauptsatzung.
(2) Die Organe der Landesmedienanstalt sind die Versammlung und die Direktorin oder der Direktor.
(3) Die Landesmedienanstalt kann sich im Zusammenhang mit ihren Aufgaben nach § 39 an Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person beteiligen. Bei der Beteiligung hat die Landesmedienanstalt eine angemessene Vertretung ihrer Interessen, insbesondere eine Vertretung im Aufsichtsrat oder dem entsprechenden Organ, und eine Prüfung ihrer Betätigung bei dem Unternehmen unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze durch einen Abschlussprüfer im Sinne des § 318 des Handelsgesetzbuchs sicherzustellen.
§ 39 Aufgaben der Landesmedienanstalt 07
Die Landesmedienanstalt hat folgende Aufgaben:
§ 40 Zusammensetzung der Versammlung
(1) In die Versammlung entsenden
(2) Die oder der Vorsitzende der Versammlung fordert sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit der Versammlung die in dem Absatz 1 genannten Organisationen und Gruppen auf, die für die neue Amtszeit zu entsendenden Mitglieder zu benennen.
(3) Soweit die in dem Absatz 1 genannten Organisationen und Gruppen auch in anderen Ländern bestehen, ist die Entscheidung über die Entsendung durch in Niedersachsen bestehende Teile der Organisationen und Gruppen zu treffen.
(4) Organisationen und Gruppen, die ein Mitglied entsenden, sollen bei einem geplanten Personenwechsel abwechselnd eine Frau und einen Mann benennen. Organisationen und Gruppen, die zwei Mitglieder entsenden, müssen jeweils eine Frau und einen Mann benennen. Die Gründe für die Nichterfüllung sind der oder dem Vorsitzenden der Versammlung mit der Benennung schriftlich mitzuteilen. Die entsendenden Organisationen sind aufgerufen, Mitglieder zu benennen, die aufgrund ihrer Persönlichkeit die Wertvorstellungen der sie entsendenden Organisation oder Gruppe in die Arbeit der Versammlung einbringen können.
(5) Die oder der Vorsitzende der Versammlung stellt fest, ob die Entsendung ordnungsgemäß ist, insbesondere ob ihr Hinderungsgründe nach § 41 entgegenstehen. Soweit die Ordnungsmäßigkeit bis zum nächsten Zusammentritt der Versammlung noch nicht festgestellt worden ist, bleiben diese Sitze in der Versammlung frei. Scheidet ein Mitglied aus der Versammlung vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger nach den für die Entsendung des ausscheidenden Mitglieds geltenden Bestimmungen zu entsenden.
(6) Die Amtszeit der Versammlung beträgt sechs Jahre und beginnt mit ihrem ersten Zusammentritt. Nach Ablauf der Amtszeit führt die Versammlung die Geschäfte bis zum Zusammentritt der neuen Versammlung weiter.
§ 41 Persönliche Hinderungsgründe für die Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Versammlung darf nicht sein, wer
(2) Tritt ein Hinderungsgrund während der Amtszeit ein oder wird er erst während der Amtszeit bekannt, so endet die Mitgliedschaft mit der entsprechenden Feststellung der Versammlung.
§ 42 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder der Versammlung nehmen ein öffentliches Ehrenamt wahr. Sie haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten und sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(2) Die Mitglieder der Versammlung haben Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung nach Maßgabe einer von der Landesmedienanstalt zu erlassenden Entschädigungssatzung sowie auf Fahrtkostenerstattung nach dem Bundesreisekostengesetz. Die Satzung kann bestimmen, dass neben der Gewährung der Aufwandsentschädigung ein nachgewiesener Verdienstausfall pauschal abgegolten wird. Die Entschädigungssatzung bedarf der Genehmigung der Staatskanzlei.
§ 43 Versammlungsvorstand
Die Versammlung wählt ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden, zwei stellvertretende Vorsitzende und die Vorsitzenden der Fachausschüsse nach § 46 (Versammlungsvorstand).
§ 44 Aufgaben der Versammlung 07 09
(1) Die Versammlung hat folgende Aufgaben:
(2) Die Versammlung ist oberste Dienstbehörde der Beamtinnen und Beamten der Landesmedienanstalt.
§ 45 Sitzungen der Versammlung
(1) Die Sitzungen der Versammlung werden nach Anhörung des Versammlungsvorstandes von der oder dem Vorsitzenden schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Versammlung oder von mindestens zwei Mitgliedern des Versammlungsvorstandes oder auf Antrag der Direktorin oder des Direktors muss die Versammlung einberufen werden. Der Antrag muss den Beratungsgegenstand angeben. Die Direktorin oder der Direktor nimmt an den Sitzungen der Versammlung mit beratender Stimme teil.
(2) Den Veranstaltern von privatem Rundfunk und den für den Inhalt des Programms Verantwortlichen kann die Versammlung die Teilnahme an Sitzungen gestatten, soweit ihre Programme betroffen sind. Andere Vertreterinnen oder Vertreter des Veranstalters können zugelassen werden. Auf Verlangen der Versammlung sind Personen nach Satz 1 zur Teilnahme verpflichtet.
(3) Mitglieder der Personalvertretung können an den Sitzungen teilnehmen. Ihnen ist auf Verlangen zu Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs das Wort zu erteilen.
(4) Die Staatskanzlei kann zu den Sitzungen der Versammlung eine Vertreterin oder einen Vertreter entsenden. Diese oder dieser ist jederzeit zu hören.
§ 46 Fachausschüsse
Die Versammlung bildet zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse Fachausschüsse. Eine Aufgabenzuweisung nach einzelnen Veranstaltern ist unzulässig. § 45 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 47 Beschlüsse der Versammlung
(1) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen worden sind und mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird die Versammlung zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in dieser Ladung hingewiesen worden ist.
(2) Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, in den Fällen der §§ 43 und 44 Abs. 1 Nrn. 1 und 12 mit der Mehrheit ihrer Mitglieder und in den Fällen des § 44 Abs. 1 Nrn. 5 und 8 mit der Mehrheit der Mitglieder, die nicht wegen Besorgnis der Befangenheit oder aus einem sonstigen gesetzlichen Grund ausgeschlossen sind.
§ 48 Direktorin oder Direktor
(1) Die Direktorin oder der Direktor wird von der Versammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. § 41 gilt entsprechend. Wiederwahl ist zulässig. Eine Abberufung ist aus wichtigem Grund möglich.
(2) Die Direktorin oder der Direktor nimmt die Aufgaben der Landesmedienanstalt wahr, soweit sie nicht der Versammlung zugewiesen sind. Sie oder er vertritt die Landesmedienanstalt gerichtlich und außergerichtlich und ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Bediensteten der Landesmedienanstalt. Bei Abschluss des Dienstvertrages mit der Direktorin oder dem Direktor vertritt die oder der Vorsitzende der Versammlung die Landesmedienanstalt.
(3) Die Direktorin oder der Direktor kann in den Fällen des § 12 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und 5 und des § 36 sowie des § 37 Abs. 4 und 5 im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden der Versammlung oder bei deren oder dessen Verhinderung mit einer oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden unaufschiebbare Entscheidungen an Stelle der Versammlung treffen. Die Versammlung ist hierüber unverzüglich zu unterrichten.
§ 49 Bedienstete der Landesmedienanstalt 07
(1) Die Rechtsverhältnisse der Beschäftigten der Landesmedienanstalt bestimmen sich nach den für Beschäftigte im Landesdienst geltenden Rechtsvorschriften. Die Eingruppierung und die Vergütung muss derjenigen der vergleichbaren Beschäftigten des Landes entsprechen; die Staatskanzlei kann Ausnahmen zulassen. Zur Vergütung im Sinne des Satzes 2 gehören auch Geldleistungen und geldwerte Leistungen, die die Beschäftigten unmittelbar oder mittelbar von der Landesmedienanstalt erhalten, auch wenn sie über Einrichtungen geleistet werden, zu denen die Beschäftigten einen eigenen Beitrag leisten.
(2) Die vorhandenen Stellen sind nach Art und Besoldungs- und Entgeltlohngruppen gegliedert in einem Stellenplan auszuweisen. Der Stellenplan ist einzuhalten. Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie auf Grund gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften zwingend erforderlich sind.
§ 50 Haushalts- und Rechnungswesen
Für das Haushalts- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungsprüfung der Landesmedienanstalt sind die für das Land geltenden Vorschriften anzuwenden. Der Haushaltsplan kann die Bildung von Rücklagen vorsehen, soweit und solange dies zu einer wirtschaftlichen und sparsamen Aufgabenerfüllung für bestimmte Maßnahmen erforderlich ist, die nicht aus den Mitteln eines Haushaltsjahres finanziert werden können.
§ 51 Finanzierung der Landesmedienanstalt
(1) Die Landesmedienanstalt deckt ihren Finanzbedarf aus dem zusätzlichen Anteil an der einheitlichen Rundfunkgebühr nach § 40 Abs. 1 RStV, der ihr zu 65 vom Hundert zusteht, und durch die Erhebung von Verwaltungsgebühren.
(2) Die Landesmedienanstalt erhebt Verwaltungsgebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach diesem Gesetz. Die Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes gelten mit Ausnahme des § 2 Abs. 1 Nr. 3 entsprechend. Das Nähere regelt die Landesmedienanstalt in ihrer Kostensatzung.
(3) Der NDR verwendet 30 vom Hundert des zusätzlichen Anteils an der einheitlichen Rundfunkgebühr nach § 40 Abs. 1 RStV sowie den ihm zustehenden Anteil an der einheitlichen Rundfunkgebühr, den die Landesmedienanstalt nicht in Anspruch nimmt, im Benehmen mit dem Land für die Förderung der Entwicklung, Herstellung und Verbreitung von audiovisuellen Produktionen einschließlich kultureller und multimedialer Angebote, soweit sich diese Produktionen und Angebote innerhalb seines Programmauftrags halten. Fünf vom Hundert des zusätzlichen Anteils an der einheitlichen Rundfunkgebühr verwendet der NDR im Rahmen seines Programmauftrags und im Benehmen mit dem Land für die Förderung niedersächsischer Musikfestivals, Orchester und Ensembles sowie für die Förderung des musikalischen Nachwuchses in Niedersachsen.
§ 52 Veröffentlichungen
Die Staatskanzlei bestimmt, welches Amtsblatt die Landesmedienanstalt für ihre Veröffentlichungen verwendet.
§ 53 Rechtsaufsicht
(1) Die Landesmedienanstalt unterliegt der Rechtsaufsicht der Staatskanzlei.
(2) Die Landesmedienanstalt hat der Staatskanzlei auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen vorzulegen.
(3) Die Staatskanzlei ist berechtigt, die Landesmedienanstalt schriftlich darauf hinzuweisen, wenn deren Maßnahmen oder Unterlassungen Rechtsvorschriften verletzen. Wird die Rechtsverletzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben, so weist die Staatskanzlei die Landesmedienanstalt an, innerhalb einer bestimmten Frist die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Kommt die Landesmedienanstalt einer Anweisung nicht innerhalb der Frist nach, so kann die Staatskanzlei die Anordnung an Stelle der Landesmedienanstalt und auf deren Kosten selbst durchführen oder durch andere durchführen lassen. In Programmangelegenheiten sind Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 ausgeschlossen.
Sechster Teil
Datenschutz, Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften
§ 54 Datenverarbeitung für journalistischredaktionelle Zwecke
(1) Soweit personenbezogene Daten durch Rundfunkveranstalter privaten Rechts oder deren Hilfsunternehmen ausschließlich zu eigenen journalistischen Zwecken verarbeitet werden, gelten die §§ 5 und 7 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes über das Datengeheimnis und über die Datensicherung.
(2) Führt die journalistischredaktionelle Verwendung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen der Betroffenen oder zu Verpflichtungserklärungen, Verfügungen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, so sind die Gegendarstellungen, Unterlassungsverpflichtungen und Widerrufe
(3) Wer durch eine Berichterstattung in einem schutzwürdigen Interesse beeinträchtigt ist, kann vom Rundfunkveranstalter Auskunft über seine der Berichterstattung zu Grunde liegenden gespeicherten personenbezogenen Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit
und das Interesse an der Geheimhaltung überwiegt. Die oder der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen.
§ 55 Datenschutzkontrolle
Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz kontrolliert bei den Rundfunkveranstaltern privaten Rechts die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen nach diesem Gesetz und nach dem Rundfunkstaatsvertrag. Die Befugnisse bestimmen sich nach den §§ 22 und 23 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes. Über festgestellte Verstöße unterrichtet die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz die Landesmedienanstalt.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Veranstalter von nicht bundesweit verbreitetem privatem Rundfunk
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.
(4) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist die Landesmedienanstalt. Über die Einleitung eines Verfahrens gegen einen Veranstalter, dessen Programm bundesweit verbreitet wird, hat die Landesmedienanstalt die Landesmedienanstalten der übrigen Länder unverzüglich zu unterrichten. Soweit ein Verfahren wegen eines Sachverhalts im Sinne des Absatzes 1 in mehreren Ländern eingeleitet wurde, stimmt sich die Landesmedienanstalt mit den anderen Behörden über die Frage ab, welche Behörde das Verfahren fortführt.
(5) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten.
§ 57 Übergangsregelungen 07 09
(1) Spätestens ab dem 1. Januar 2010 wird Fernsehen terrestrisch ausschließlich in digitaler Technik übertragen. Bei der erstmaligen Zuordnung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten in einem Verbreitungsgebiet ordnet die Staatskanzlei
zur Bündelung digitaler Angebote (technischer Multiplex) und deren digitaler Verbreitung zu. Die Übertragungskapazitäten nach Satz 2 Nr. 2 müssen denen nach Satz 2 Nr. 1 gleichwertig sein. Überschreiten die zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten den Umfang der Zuordnung nach Satz 2, so ordnet die Staatskanzlei in einer Einführungsphase von fünf Jahren den öffentlichrechtlichen Fernsehveranstaltern einerseits und der Landesmedienanstalt andererseits zusätzliche Übertragungskapazitäten zu jeweils gleichen Teilen zu; entsprechend verständigen sich öffentlichrechtliche und private Fernsehveranstalter über den Betrieb des technischen Multiplex zu jeweils gleichen Teilen.
(2) Die Veranstalter, die Fernsehen in analoger Technik terrestrisch übertragen, und die Landesmedienanstalt sollen eine das jeweilige Verbreitungsgebiet betreffende Vereinbarung über die Voraussetzungen und Maßnahmen für einen Umstieg von der analogen zur digitalen terrestrischen Übertragungstechnik im Benehmen mit der Staatskanzlei treffen. Die Landesmedienanstalt soll den betroffenen Netzbetreibern und den Fernsehveranstaltern, die ihr gegenüber ein Interesse an der terrestrischen Verbreitung ausdrücklich bekundet haben, vor Abschluss der Vereinbarung Gelegenheit zur Stellungnahme geben. In der Vereinbarung soll berücksichtigt werden, inwieweit
stehen.
Spätestens sechs Monate vor der Einstellung der Übertragung in analoger Technik haben die Landesmedienanstalt und die betroffenen Veranstalter den Zeitpunkt der Einstellung öffentlich bekannt zu machen. Bis zur Einstellung der Übertragung in analoger Technik kann für längstens sechs Monate die Übertragung gleichzeitig in analoger und in digitaler Technik erfolgen; die Staatskanzlei kann in Ausnahmefällen einen längeren Zeitraum für die Übertragung gleichzeitig in analoger und digitaler Technik zulassen.
(3) Werden terrestrische Übertragungskapazitäten erstmals für die Übertragung von Fernsehen in digitaler Technik zugewiesen, so kann die Landesmedienanstalt von einer Ausschreibung nach § 5 Abs. 1 absehen.
(4) Die Landesmedienanstalt regelt durch Satzung den Betrieb des technischen Multiplex durch private Veranstalter.
(5) Wer bis zum Inkrafttreten des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18. Dezember 2008 Telemedien als lineare Informations- und Kommunikationsdienste (§ 2 Abs. 1 Satz 1 RStV) verbreitet hat, die ab dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages Rundfunk sind, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 als Rundfunkveranstalter, der mit seinem bisherigen Angebot zugelassen ist.
ENDE |