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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Mediengesetzes

Vom 7. Juni 2007
(GVBl. Nr. 15 vom 16.06.2007 S. 207)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Niedersächsische Mediengesetz vom 1. November 2001 (Nds. GVBl. S. 680), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2003 (Nds. GVBl. S. 423), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Sätze 1 und 2 wird jeweils das Wort "Mediendiensten" durch das Wort "Telemedien" ersetzt.

2. In § 3 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte "Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch das Wort "Bundesnetzagentur" ersetzt.

3. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:

Nach dem Wort "einen" werden die Worte "bereits zugelassenen" und nach dem Wort "auszuschreiben" werden die Worte "und einem Veranstalter zuzuweisen" eingefügt.

b) Es wird der Satz 2 angefügt.

4. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Am Ende der Nummer 5 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

bb) Es wird die Nummer 6 angefügt.

b) Satz 3

Sind Antragsteller nach Satz 1 gleich oder nur geringfügig unterschiedlich zu bewerten, so erhält derjenige den Vorrang, der die studiotechnische Abwicklung des Programms in Niedersachsen gewährleistet, das Programm in größerem Umfang in Niedersachsen herstellt oder herstellen lässt oder bereit ist, die Produktion von Rundfunksendungen in Niedersachsen auf andere Weise zu fördern.

wird gestrichen.

5. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "tagesaktuell" die Worte "und authentisch" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "tagesaktuell" die Worte "und authentisch" eingefügt.

bb) In Satz 4 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "tagesaktuell" die Worte "und authentisch" eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "tagesaktuellen" die Worte "und authentischen" eingefügt.

bb) Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
Herstellung und studiotechnische Abwicklung des Fensterprogramms müssen in Niedersachsen oder zumindest unverändert gegenüber der Handhabung zum 1. Juli 2002 erfolgen. "Soll eine Zulassung nach § 25 Abs. 4 Satz 3 RStV nicht verlängert werden, so schreibt die Landesmedienanstalt für die Erteilung der Zulassung die Veranstaltung des Fensterprogramms nach Anhörung des Veranstalters des Vollprogramms aus."

cc) Es werden die Sätze 5 bis 7 angefügt.

d) Es wird der Absatz 4 angefügt.

6. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird der neue Absatz 3 eingefügt.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Die Zulassung ist entsprechend dem Antrag zu befristen
  1. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 auf längstens drei Jahre und
  2. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 für die Dauer des zeitlichen Zusammenhangs mit der Veranstaltung; für regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen kann die Befristung auf mehrere Veranstaltungen innerhalb von höchstens drei Jahren erstreckt werden.
 "(4) Die Zulassung ist entsprechend dem Antrag zu befristen
  1. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 auf längstens drei Jahre und
  2. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 für die Dauer des zeitlichen Zusammenhangs mit der Veranstaltung.

Für mehrtägige Veranstaltungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 kann die Zulassung frühestens sechs Monate vor Beginn der Veranstaltung erteilt werden. Für eintägige regelmäßig wiederkehrende öffentliche Veranstaltungen kann die Zulassung für mehrere Veranstaltungen innerhalb von höchstens drei Jahren erteilt werden."

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

7. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Landesregierung" durch das Wort "Staatskanzlei" ersetzt.

bb) Der bisherige Satz 3 wird neuer Absatz 3.

b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.

c) Dem neuen Absatz 5 werden die Sätze 3 und 4 angefügt.

8. In der Überschrift des vierten Teils wird das Wort "Mediendiensten" durch das Wort "Telemedien" ersetzt.

9. § 35 Abs. 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:

altneu
5. Mediendienste im Sinne des Staatsvertrages über Mediendienste. "5. Telemedien."

10. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Mediendiensten" durch das Wort "Telemedien" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "Mediendienste nach dem Staatsvertrag über Mediendienste" durch das Wort "Telemedien" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird das Wort "Mediendienstes" durch das Wort "Telemedienangebots" ersetzt.

11. In § 39 Nrn. 3 und 9 wird jeweils das Wort "Mediendiensten" durch das Wort "Telemedien" ersetzt.

12. § 44 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

altneu
5.Entscheidung über die Erteilung von Zulassungen sowie über deren Rücknahme oder Widerruf mit Ausnahme der Fälle des § 33, "5. Entscheidung über die Erteilung sowie über Rücknahme oder Widerruf

a) einer Zulassung, ausgenommen die Fälle des § 33, und

b) einer Zuweisung von Übertragungskapazitäten nach § 5 Abs. 2 Satz 1 und § 34 Abs. 5 Satz 3,".

b) In Nummer 7 wird die Verweisung " § 15 Abs. 2 Satz 6 und Abs. 3 Sätze 3 und 4" durch die Verweisung " § 15 Abs. 2 Satz 6 und Abs. 3 Satz 3" ersetzt.

c) In Nummer 10 wird das Wort "Mediendiensten" durch das Wort "Telemedien" ersetzt.

13. § 49 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter" durch das Wort "Beschäftigten" und die Worte "Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter" durch das Wort "Beschäftigte" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "(Vergütungs-, Lohn-)Gruppen" durch die Worte "und Entgeltgruppen" ersetzt.

14. § 56 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Verweisung " § 5a Abs. 1 oder 3 RStV" durch die Verweisung " § 4 Abs. 1 oder 3 RStV" ersetzt.

b) Die bisherigen Nummern 23 bis 30 werden durch die folgenden neuen Nummern 23 bis 28 ersetzt:

altneu
23. entgegen § 47 Abs. 4 RStV die Nutzung eines Programmangebots von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für andere Zwecke abhängig macht,

24. den Nutzer nicht nach Maßgabe des § 47 Abs. 6 Sätze 1 und 2 RStV unterrichtet,

25. elektronische Einwilligungen entgegennimmt, ohne die Sicherstellungsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 8 RStV zu schaffen,

26. es entgegen § 47a Abs. 1 Satz 1 RStV dem Nutzer nicht ermöglicht, einzelne Rundfunkangebote anonym oder unter Pseudonym in Anspruch zu nehmen und zu bezahlen,

27. die in § 47a Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 RStV genannten technischen und organisatorischen Vorkehrungen nicht trifft,

28. entgegen § 47a Abs. 4 Satz 2 RStV unter einem Pseudonym erfasste Nutzungsprofile mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammenführt,

29. personenbezogene Daten entgegen § 47b oder § 47c RStV erhebt, verarbeitet, nutzt, übermittelt oder nicht löscht,

30. entgegen § 47f Abs. 2 Satz 3 RStV ein Rundfunkangebot gegen den Abruf oder Zugriff durch die oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz sperrt.

"23. entgegen § 12 Abs. 3 des Telemediengesetzes in Verbindung mit § 47 Abs. 1 RStV die Nutzung von Rundfunk von einer Einwilligung der Nutzerin oder des Nutzers in eine Verarbeitung ihrer oder seiner Daten für andere Zwecke abhängig macht,

24. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2 des Telemediengesetzes in Verbindung mit § 47 Abs. 1 RStV eine Nutzerin oder einen Nutzer nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht allgemein verständlich oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

25. entgegen § 13 Abs. 2 oder 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 des Telemediengesetzes in Verbindung mit § 47 Abs. 1 RStV einer dort genannten Pflicht zur Sicherstellung nicht oder nicht richtig nachkommt,

26. entgegen § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 1 oder 8 Satz 1 des Telemediengesetzes in Verbindung mit § 47 Abs. 1 RStV personenbezogene Daten verarbeitet oder entgegen § 15 Abs. 8 Sätze 1 und 2 des Telemediengesetzes in Verbindung mit § 47 Abs. 1 RStV nicht löscht,

27. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 3 des Telemediengesetzes in Verbindung mit § 47 Abs. 1 RStV ein Nutzungsprofil mit Daten über die Trägerin oder den Träger des Pseudonyms zusammenführt,

28. entgegen § 47 Abs. 3 Satz 4 RStV Angebote gegen den Abruf oder Zugriff durch die oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz sperrt."

15. § 57 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1, 2 und 7 bis 9

(1) Für den Betriebsversuch zur Einrichtung von nichtkommerziellem lokalem Hörfunk und Offenen Kanälen gelten bis zu seiner Beendigung die in den §§ 37 bis 48 des Niedersächsischen Landesrundfunkgesetzes enthaltenen Bestimmungen weiter.

(2) Die Übertragungskapazitäten, die die Landesmedienanstalt nach § 3 des Niedersächsischen Landesrundfunkgesetzes zur Durchführung des Betriebsversuchs zur Einrichtung von nichtkommerziellem lokalem Hörfunk und Offenen Kanälen erhalten hat, bleiben der Landesmedienanstalt zur Versorgung des Landes mit Bürgerrundfunk zugeordnet.

(7) Die vor dem 1. Januar 2004 erteilten Zulassungen werden durch die Änderung des § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 nicht berührt; dies gilt nicht für eine Verlängerung der Zulassung nach § 10 Abs. 2 Satz 2.

(8) Die Amtszeit der Versammlung der Landesmedienanstalt endet am 1. März 2004. Die oder der Vorsitzende der Versammlung fordert die entsendungsberechtigten Organisationen und Gruppen unverzüglich auf, die für die neue Amtszeit zu entsendenden Mitglieder kurzfristig zu benennen.

(9) Abweichend von § 51 Abs. 1 und 3 stehen bis zum 30. Juni 2004

  1. der Landesmedienanstalt 70 vom Hundert und
  2. dem NDR 30 vom Hundert

des zusätzlichen Anteils an der einheitlichen Rundfunkgebühr zu.

werden gestrichen.

b) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden Absätze 1 bis 4.

c) Es wird der neue Absatz 5 angefügt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.