Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Frame öffnen

NMedienG - Niedersächsisches Mediengesetz
- Niedersachsen -

Vom 1. November 2001
(GVBl. 2001 S. 680; 19.06.2002 S. 175; 20.11.2002 S. 705; 11.12.2003 S. 423; 07.06.2007 S. 207 07; 13.05.2009 S. 170 09)


Zur gültigen Fassung =>

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Regelungsgegenstand 07

Dieses Gesetz regelt neben dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) vom 31. August 1991 (Nds. GVBl. S. 313), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 6. Juli/ 7. August 2000 (Nds. GVBl. S. 327), in der jeweils geltenden Fassung, das Veranstalten von Rundfunk durch private Veranstalter, die Weiterverbreitung von Rundfunk und Telemedien in Kabelanlagen und die Zuordnung von Übertragungskapazitäten. Es findet keine Anwendung auf das Veranstalten und das Weiterverbreiten von Rundfunksendungen und das Weiterverbreiten von Telemedien

  1. in einer Einrichtung, die sich auf ein Gebäude oder einen zusammengehörenden Gebäudekomplex beschränkt, oder
  2. über Kabelanlagen, die zur Versorgung von höchstens 100 Wohneinheiten dienen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. Rundfunk: die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung (Gestaltung und Verbreitung) von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters, auch wenn die Darbietungen verschlüsselt verbreitet werden oder nur gegen besonderes Entgelt empfangen werden können,
  2. Rundfunkveranstalter: wer ein Rundfunkprogramm oder eine Rundfunksendung unter eigener Verantwortung gestaltet und verbreitet,
  3. Rundfunkprogramm: eine planvolle und zeitlich geordnete Folge von Rundfunksendungen eines Veranstalters,
  4. Programmkategorie: Vollprogramm oder Spartenprogramm,
  5. Vollprogramm: ein Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden,
  6. Spartenprogramm: ein Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten,
  7. Fensterprogramm: ein zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms, der im Rahmen eines landesweiten Programms für ein lokales oder regionales Verbreitungsgebiet oder im Rahmen eines bundesweiten Programms für das Land Niedersachsen verbreitet wird,
  8. Programmschema: eine nach Wochentagen gegliederte Übersicht über die Verteilung der täglichen Sendezeit innerhalb der Bereiche Unterhaltung, Information, Bildung und Beratung mit einer Darstellung der vorgesehenen wesentlichen Programminhalte, einschließlich der Anteile von Sendungen mit lokalem und regionalem Bezug,
  9. Sendung: ein einzelner, in sich geschlossener, zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms, der auch aus miteinander verbundenen Beiträgen bestehen kann,
  10. Beitrag: ein inhaltlich zusammenhängender und in sich abgeschlossener Teil einer Sendung,
  11. Übertragungskapazität: Kapazität auf einer terrestrischen Hörfunk- oder Fernsehfrequenz oder einem Satellitenkanal für die analoge oder digitale Übertragung von Rundfunk,
  12. Werbung: jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die im Rundfunk von einem öffentlichrechtlichen oder privaten Veranstalter entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern,
  13. Sponsoring: jeder Beitrag einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenvereinigung, die an Rundfunktätigkeiten oder an der Produktion audiovisueller Werke nicht beteiligt ist, zur direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, um den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild der Person oder Personenvereinigung, ihre Tätigkeit oder ihre Leistungen zu fördern,
  14. Teleshopping: die Sendung direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt.

§ 3 Zuordnung von Übertragungskapazitäten 07

(1) Freie Übertragungskapazitäten, die dem Land zustehen und die nicht zur Durchführung von Modellversuchen nach § 34 verwendet werden sollen, werden den öffentlichrechtlichen Rundfunkveranstaltern, die auf Grund eines niedersächsischen Gesetzes für Niedersachsen Programme veranstalten, oder der Landesmedienanstalt zugeordnet.

(2) Für das Fernsehen soll die Zuordnung gewährleisten, dass

  1. die Vollversorgung des Landes durch
    1. den Norddeutschen Rundfunk (NDR) und das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) mit den zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehenden Programmen sowie
    2. private Veranstalter mit zwei landesweiten Vollprogrammen technisch gesichert ist,
  2. der NDR und das ZDF an der weiteren Entwicklung von Programmen und Sendetechnik teilhaben können und
  3. nachrangig die Versorgung des Landes mit weiteren Programmen privater Veranstalter ermöglicht wird.

(3) Für den Hörfunk soll die Zuordnung gewährleisten, dass

  1. die Vollversorgung des Landes durch
    1. den NDR mit den zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehenden Programmen sowie
    2. private Veranstalter mit zwei landesweiten Vollprogrammen und einem landesweiten Spartenprogramm technisch gesichert ist,
  2. die Versorgung des Landes mit Bürgerrundfunk ermöglicht wird,
  3. nachrangig die technische Vollversorgung des Landes mit einem Programm des Deutschlandradios erreicht wird,
  4. weiter nachrangig
    1. der NDR an der weiteren Entwicklung von Programmen und der NDR und das Deutschlandradio an der weiteren Entwicklung der Sendetechnik teilhaben können sowie
    2. die Versorgung des Landes mit weiteren Programmen privater Veranstalter ermöglicht wird.

(4) Die Staatskanzlei wirkt auf eine sachgerechte Verständigung der nach Absatz 1 Beteiligten hin. Wird eine Verständigung erzielt, so ordnet sie die Übertragungskapazität entsprechend der Verständigung zu.

(5) Kommt eine Verständigung nach Absatz 4 nicht zu Stande, so wird ein Schiedsverfahren durchgeführt. Der Schiedsstelle gehören je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der betroffenen öffentlichrechtlichen Rundfunkveranstalter sowie die gleiche Anzahl von Vertreterinnen oder Vertretern der Landesmedienanstalt an. Die Schiedsstelle wählt mit einer Mehrheit von drei Vierteln ihrer Mitglieder ein zusätzliches Mitglied als Vorsitzende oder Vorsitzenden. Ist nach drei Wahlgängen kein zusätzliches Mitglied gemäß Satz 3 gewählt worden, so wird dieses von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts bestimmt.

(6) Die Staatskanzlei beruft die Sitzungen der Schiedsstelle in Abstimmung mit der oder dem Vorsitzenden ein. Die Sitzungen sind öffentlich. Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfähigkeit ohne Bedeutung, wenn die Schiedsstelle wegen Beschlussunfähigkeit. zum zweiten Mal zur Behandlung desselben Gegenstandes einberufen ist; bei der zweiten Einberufung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

(7) Die Schiedsstelle trifft ihre Entscheidung auf der Grundlage der Regelungen des Absatzes 2 oder 3. Sie entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Staatskanzlei ordnet die Übertragungskapazität entsprechend der Entscheidung der Schiedsstelle zu.

(8) Zur Verbesserung der Nutzung von Frequenzen und zur Gewinnung zusätzlicher Übertragungskapazitäten können durch Vereinbarungen mit anderen Ländern Frequenzen verlagert und Standortnutzungen eingeräumt werden. Die Landesmedienanstalt und die betroffenen öffentlichrechtlichen Rundfunkveranstalter sind vor Abschluss der Vereinbarung zu beteiligen.

(9) Die Landesmedienanstalt führt ein Verzeichnis der zugeordneten und der noch zuzuordnenden Übertragungskapazitäten. Der NDR, das ZDF, das Deutschlandradio und die Netzbetreiber teilen der Landesmedienanstalt die erforderlichen Daten mit; die Bundesnetzagentur ist zu beteiligen. Auf Verlangen ist jedermann Einsicht in das Verzeichnis zu gewähren.

Zweiter Teil
Veranstaltung von Rundfunk

Erster Abschnitt
Zulassung von Rundfunkveranstaltern

§ 4 Zulassungsvorbehalt

Für das Veranstalten von Rundfunk durch einen privaten Veranstalter ist eine Zulassung erforderlich (§ 20 Abs. 1 RStV), die von der Landesmedienanstalt erteilt wird.

§ 5 Ausschreibung, Zuweisung von Übertragungskapazitäten 07

(1) Die Landesmedienanstalt schreibt die ihr zugeordneten terrestrischen Übertragungskapazitäten für den der Zuordnung nach § 3 Abs. 2 oder 3 zu Grunde liegenden Zweck aus. Sie bestimmt eine Ausschlussfrist, in der die Anträge auf Erteilung der Zulassung bei ihr schriftlich einzureichen sind. Genutzte terrestrische Übertragungskapazitäten sind spätestens zwei Jahre vor Ablauf der erteilten Zulassung auszuschreiben, es sei denn, die Zulassung soll nach § 10 Abs. 2 Satz 2 verlängert werden.

(2) Sind der Landesmedienanstalt nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 oder Abs. 3 Nr. 4 Buchst. b Übertragungskapazitäten zugeordnet worden, so sind diese einzeln oder zusammengefasst zur Nutzung durch einen bereits zugelassenen Veranstalter bundes- oder landesweiten Rundfunks auszuschreiben und einem Veranstalter zuzuweisen. Unter mehreren Antragstellern hat derjenige den Vorrang, dessen Programm den größten Beitrag zur Vielfalt des Programmangebots des privaten Rundfunks im Verbreitungsgebiet erwarten lässt.

(3) Sind der Landesmedienanstalt nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b oder Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b Übertragungskapazitäten zugeordnet worden, so sind diese abweichend von Absatz 1 ohne Ausschreibung den zugelassenen Veranstaltern zur Versorgung bisher unversorgter Gebiete zuzuweisen.

§ 6 Persönliche Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Zulassung als privater Veranstalter darf nur erteilt werden

  1. einer juristischen Person des Privatrechts,
  2. einer öffentlichrechtlichen Religionsgemeinschaft oder öffentlichrechtlichen Weltanschauungsgemeinschaft,
  3. einer nicht rechtsfähigen Vereinigung des Privatrechts, die auf Dauer angelegt ist, oder
  4. einer unbeschränkt geschäftsfähigen natürlichen Person, für die keine Betreuerin oder kein Betreuer bestellt ist.

Der Veranstalter muss seinen Sitz oder Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Er muss wirtschaftlich und organisatorisch in der Lage sein, ein Programm zu veranstalten, das den Angaben in den Antragsunterlagen entspricht und professionellen Ansprüchen genügt.

(2) Die Zulassung darf nicht erteilt werden, wenn der Veranstalter oder eine seiner gesetzlichen oder satzungsgemäßen Vertreterinnen oder einer seiner gesetzlichen oder satzungsgemäßen Vertreter

  1. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, durch Richterspruch verloren hat,
  2. das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat oder
  3. gerichtlich nicht unbeschränkt verfolgt werden kann

oder wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Veranstalter oder eine seiner Vertreterinnen oder einer seiner Vertreter bei der Veranstaltung gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen wird.

(3) Die Zulassung darf nicht erteilt werden

  1. einer juristischen Person oder einer Vereinigung, wenn daran Personen oder Vereinigungen mit insgesamt 25 vom Hundert oder mehr der Kapital- oder Stimmrechtsanteile beteiligt sind oder einen vergleichbaren Einfluss (§ 7 Abs. 4) ausüben, die
    1. nach den Nummern 2 bis 4 keine Zulassung erhalten dürfen oder
    2. eine leitende Stellung in juristischen Personen des öffentlichen Rechts, ausgenommen öffentlichrechtliche Religionsgemeinschaften und öffentlichrechtliche Weltanschauungsgemeinschaften, innehaben,
  2. einem Mitglied des Bundestages, der Bundesregierung, des Europäischen Parlaments oder der Volksvertretung oder Regierung eines Landes,
  3. einer politischen Partei oder Wählergruppe oder einer von ihr abhängigen Person,
  4. einem Mitglied eines Aufsichtsorgans eines öffentlichrechtlichen Rundfunkveranstalters,
  5. einer juristischen Person oder einer Vereinigung, wenn daran beteiligt ist
    1. eine politische Partei,
    2. eine Wählergruppe,
    3. eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ausgenommen die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Genannten, oder
    4. ein Unternehmen oder eine Vereinigung, das oder die von den in den Buchstaben a bis c Genannten im Sinne des § 17 des Aktiengesetzes abhängig ist,
  6. einer juristischen Person oder einer Vereinigung, wenn daran öffentlichrechtliche Rundfunkveranstalter insgesamt mit mehr als einem Drittel der Kapital- oder Stimmrechtsanteile beteiligt sind,
  7. einer juristischen Person oder einer Vereinigung, wenn einer oder einem ihrer gesetzlichen oder satzungsgemäßen Vertreterinnen oder Vertreter nach den Nummern 2, 4 oder 8 keine Zulassung erteilt werden darf, oder
  8. einer Person, die im öffentlichen Dienst, ausgenommen öffentlichrechtliche Religionsgemeinschaften und öffentlichrechtliche Weltanschauungsgemeinschaften, eine leitende Stellung innehat und nicht nur ehrenamtlich beschäftigt ist.

Die Zulassung darf auch nicht einer juristischen Person oder einer Vereinigung erteilt werden, an der eine politische Partei oder eine Wählergruppe still, durch ein Treuhandverhältnis oder mittelbar in gleich welcher Form beteiligt ist. Satz 2 gilt für mittelbare Beteiligungen nicht, wenn die politische Partei oder Wählergruppe mindestens in einer Beteiligungsstufe an einer juristischen Person oder Vereinigung zu weniger als zehn vom Hundert der Kapital- oder Stimmrechtsanteile beteiligt ist. Satz 2 gilt für mittelbare Beteiligungen außerdem nicht, wenn die von Satz 3 nicht erfassten Beteiligungen beim Veranstalter insgesamt weniger als zehn vom Hundert der Kapital- oder Stimmrechtsanteile erreichen und ein maßgeblicher Einfluss einer politischen Partei oder Wählergruppe auf die Geschäftsführung oder Programmgestaltung des Veranstalters weder unmittelbar noch mittelbar ausgeübt werden kann.

§ 7 Zulassungsvoraussetzungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt

(1) Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn bei dem Antragsteller die Beteiligungsverhältnisse und sonstigen Einflüsse den Maßgaben der Absätze 2 bis 5 entsprechen.

(2) Für Hörfunk oder landesweites Fernsehen darf ein Veranstalter mit einem Vollprogramm oder einem Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt Information nicht zugelassen werden,

  1. der bereits für Niedersachsen mit einem entsprechenden Vollprogramm oder einem Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt Information zugelassen ist,
  2. an dem ein Beteiligter 50 vom Hundert oder mehr der Kapital- oder Stimmrechtsanteile innehat oder einen sonst vergleichbaren Einfluss ausübt oder
  3. an dem ein Beteiligter, der in Niedersachsen im Verbreitungsgebiet dieses Programms Tageszeitungen verlegt und dabei eine marktbeherrschende Stellung innehat, 25 vom Hundert oder mehr der Kapital- oder Stimmrechtsanteile innehat oder einen sonst vergleichbaren Einfluss ausübt.

(3) Einem Veranstalter ist zuzurechnen, wer

  1. zu diesem oder zu einem an diesem Beteiligten im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens im Sinne des Absatzes 5 steht,
  2. sonst auf dessen Programmgestaltung allein oder gemeinsam mit anderen vergleichbar einwirken kann oder
  3. unter einem vergleichbaren Einfluss dieses Veranstalters oder eines an diesem Veranstalter Beteiligten steht.

(4) Als vergleichbarer Einfluss im Sinne des Absatzes 2 Nrn. 2 und 3 sowie des Absatzes 3 Nr. 3 gilt es auch, wenn ein Veranstalter oder eine ihm nach Absatz 3 Nr. 1 oder 2 zurechenbare Person

  1. regelmäßig einen wesentlichen Teil der Sendezeit eines anderen Veranstalters mit von ihm zugelieferten Programmteilen gestaltet oder
  2. auf Grund vertraglicher Vereinbarungen, satzungsrechtlicher Bestimmungen oder in sonstiger Weise eine Stellung inne hat, die wesentliche Entscheidungen eines anderen Veranstalters über die Programmgestaltung, den Programmeinkauf oder die Programmproduktion von seiner Zustimmung abhängig macht.

(5) Stellen die Absätze 2 und 3 auf die Beteiligung an einem Veranstalter oder auf die Beteiligung eines Veranstalters ab und ist der Veranstalter oder der Beteiligte ein abhängiges oder beherrschendes Unternehmen oder ein Konzernunternehmen im Sinne des Aktiengesetzes, so sind die so verbundenen Unternehmen als ein einheitliches Unternehmen anzusehen und deren Anteile am Kapital oder an den Stimmrechten eines Veranstalters zusammenzurechnen. Wirken mehrere Unternehmen auf Grund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein beteiligtes Unternehmen ausüben können, so gilt jedes von ihnen als beherrschendes Unternehmen.

§ 8 Zulassungsverfahren 07

(1) Reichen die zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten nicht aus, um allen Antragstellern, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, eine Zulassung zu erteilen, so wirkt die Landesmedienanstalt auf eine Einigung der Antragsteller hin, die die Auswahlgrundsätze des Absatzes 2 beachtet. Kommt eine solche Einigung unter den Antragstellern nicht zu Stande, so trifft die Landesmedienanstalt die Auswahl nach den Grundsätzen des Absatzes 2. Die Landesmedienanstalt wirkt darauf hin, dass der Antragsteller auch Interessenten mit kulturellen Programmbeiträgen beteiligt.

(2) Unter mehreren Antragstellern hat derjenige den Vorrang, der die größere Vielfalt der Meinungen und des Angebots im Programm erwarten lässt. Als Bewertungskriterien sind insbesondere heranzuziehen:

  1. die Zusammensetzung des Antragstellers,
  2. der Umfang des Angebots an Information, Bildung, Beratung, Unterhaltung und Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in Niedersachsen,
  3. der Umfang der Berichterstattung in regionalen und lokalen Fensterprogrammen oder nach § 15 Abs. 2 Satz 4,
  4. der Umfang, in dem der Antragsteller seinen redaktionell Beschäftigten Einfluss auf die Programmgestaltung einräumt, insbesondere durch organisatorische und rechtliche Regelungen der Beteiligung der redaktionell Beschäftigten oder einer von ihnen gewählten Vertretung bei Veränderungen der publizistischen Ausrichtung des Gesamtprogramms und des Programmschemas, sowie durch die Gewähr der eigenen journalistischen Verantwortung der redaktionell Beschäftigten (§ 17),
  5. der Anteil von Eigenproduktionen des Antragstellers am Programm und
  6. die regionale Authentizität bei der auf Niedersachsen bezogenen Programmgestaltung.

§ 9 Mitwirkungspflichten

(1) Der Antragsteller hat der Landesmedienanstalt alle Tatsachen anzugeben und alle Beweismittel vorzulegen, die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen sowie für die Auswahl erforderlich sind.

(2) Insbesondere hat der Antragsteller vorzulegen:

  1. eine Übersicht über die Beteiligungen an dem Antragsteller und über die Kapital- und Stimmrechtsverhältnisse bei dem Antragsteller und in den mit ihm im Sinne des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmen,
  2. ihn betreffende Gesellschaftsverträge und satzungsrechtliche Bestimmungen,
  3. Vereinbarungen zwischen den an dem Antragsteller Beteiligten, die die gemeinsame Veranstaltung von Rundfunk betreffen,
  4. Angaben über bestehende Treuhandverhältnisse und über die nach § 6 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 sowie § 7 Abs. 2 bis 5 erheblichen Beziehungen,
  5. Führungszeugnisse für die Vertretungsberechtigten des Antragstellers und, soweit der Antragsteller aus natürlichen Personen besteht, für diese,
  6. ein Programmschema mit Erläuterungen über Art und Umfang der vorgesehenen redaktionell selbst gestalteten Beiträge, der Beiträge zum Geschehen im Land Niedersachsen und der Anteile von Sendungen mit lokalem oder regionalem Bezug,
  7. ein Plan über die dauerhafte Finanzierung des vorgesehenen Programms und
  8. eine Erklärung des Antragstellers und der an ihm unmittelbar oder mittelbar Beteiligten, die 5 vom Hundert oder mehr der Kapital- oder Stimmrechtsanteile innehaben oder einen sonst vergleichbaren Einfluss ausüben, dass die zu den Nummern 1 bis 4 vorgelegten Unterlagen und Angaben vollständig sind und Zulassungshindernisse nach § 6 Abs. 3 nicht bestehen.

(3) Auf Verlangen der Landesmedienanstalt ist die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 2 Nrn. 1 bis 4 und der Erklärung nach Absatz 2 Nr. 8 eidesstattlich zu versichern. Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass Rechtsvorschriften der Zusammenschlusskontrolle seinem Vorhaben nicht entgegenstehen. Er hat auf Verlangen der Landesmedienanstalt das Vorhaben eines Zusammenschlusses beim Bundeskartellamt anzumelden und die Landesmedienanstalt über das Ergebnis des Verfahrens zu unterrichten.

(4) Ändern sich die für die Erteilung der Zulassung maßgeblichen Umstände nach Antragstellung oder nach der Erteilung der Zulassung, so ist die Landesmedienanstalt unter Angabe der Einzelheiten zu unterrichten. Ist die Zulassung bereits erteilt worden, so sind auch geplante Veränderungen der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungsverhältnisse und der sonstigen Einflüsse im Sinne des § 6 Abs. 3 Nm. 1, 5 und 6 und des § 7 bei der Landesmedienanstalt vor ihrem Vollzug von dem Veranstalter anzumelden; anmeldepflichtig sind auch die an der Änderung Beteiligten. Absatz 2 Nm. 1 bis 5 und 8 sowie Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend. Die Landesmedienanstalt bestätigt die Unbedenklichkeit der Veränderungen, wenn dem Veranstalter auch unter den veränderten Voraussetzungen eine Erlaubnis erteilt worden wäre.

§ 10 Inhalt der Zulassung

(1) In der Zulassung werden die Programmkategorie, das Programmschema und der Sendeumfang geregelt. Wird das Programm zur Verbreitung über terrestrische Frequenzen oder in Kabelanlagen zugelassen, so werden in der Zulassung auch die zu nutzenden Übertragungskapazitäten und das Verbreitungsgebiet festgelegt. Die Zulassung eines Programms zur Verbreitung über terrestrische Frequenzen oder in Kabelanlagen schließt die zeitgleiche und unveränderte Verbreitung über Satellit oder Internet ein. Dem Veranstalter steht auch die Nutzung der Austastlücke seines Fernsehsignals zur Veranstaltung von Fernsehtext und der Datenkanäle seines Hörfunksignals zur Veranstaltung von Datendiensten zu.

(2) Die Zulassung ist entsprechend dem Antrag, jedoch auf höchstens zehn Jahre, zu befristen. Sie kann um jeweils bis zu sieben Jahre verlängert werden; die Bestimmungen für das Antragsverfahren gelten entsprechend.

(3) Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, um sicherzustellen, dass der Antragsteller die bei der Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 zu seinen Gunsten berücksichtigten Bewertungskriterien erfüllt.

(4) Die Zulassung ist nicht übertragbar. Dies gilt nicht für Veränderungen nach dem Umwandlungsgesetz.

§ 11 Änderung des Programmschemas und des Sendeumfangs

Eine dauerhafte Änderung des Programmschemas oder des Sendeumfangs ist nur zulässig, wenn die Änderung der Landesmedienanstalt vorher angezeigt worden ist und die Landesmedienanstalt nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige der Änderung widersprochen hat. Die Landesmedienanstalt widerspricht der Änderung, wenn durch diese die Meinungsvielfalt nicht in gleicher Weise gewährleistet ist wie durch das Programmschema und den Sendeumfang in der Zulassung; § 9 Abs. 4 bleibt unberührt.

§ 12 Aufsichtsmaßnahmen

(1) Wird Rundfunk ohne die erforderliche Zulassung veranstaltet, so ordnet die Landesmedienanstalt die Einstellung der Veranstaltung an und untersagt dem Träger der technischen Übertragungseinrichtungen die Verbreitung.

(2) Auf Verlangen der Landesmedienanstalt hat der Rundfunkveranstalter oder die oder der für den Inhalt des Programms Verantwortliche die für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Programmaufzeichnungen und Unterlagen vorzulegen. Zur Auskunft Verpflichtete können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder die in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(3) Stellt die Landesmedienanstalt fest, dass durch ein Rundfunkprogramm, durch eine Sendung oder durch einen Beitrag oder in sonstiger Weise gegen Rechtsvorschriften oder behördliche Entscheidungen verstoßen wurde, so wird sie rechtsaufsichtlich tätig. Wird eine Beanstandung ausgesprochen, so fordert die Landesmedienanstalt den Rundfunkveranstalter und die für das Rundfunkprogramm, die Sendung oder den Beitrag Verantwortlichen auf, den Verstoß zu beheben oder künftig zu unterlassen (Anordnung).

(4) Handelt der Veranstalter einer vollziehbaren Anordnung nach Absatz 3 Satz 2 zuwider, so kann die Landesmedienanstalt

  1. die weitere Verbreitung des betroffenen Beitrages oder der betroffenen Sendung auf Dauer oder befristet,
  2. in schweren Fällen die Verbreitung des Programms für einen Zeitraum von bis zu einem Monat untersagen.

(5) Die Landesmedienanstalt kann bestimmen, dass Beanstandungen und rechtskräftige Entscheidungen in einem Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 56 von dem betroffenen Veranstalter in seinem Rundfunkprogramm verbreitet werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe legt die Landesmedienanstalt fest. § 56 Abs. 4 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Maßnahmen nach den Absätzen 3 bis 5 kann unmittelbar die verwaltungsgerichtliche Klage erhoben werden.

§ 13 Rücknahme und Widerruf der Zulassung

(1) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn

  1. der Veranstalter sie durch unrichtige oder unvollständige Angaben, durch Täuschung, Drohung oder sonstige rechtswidrige Mittel erlangt hat oder
  2. sie entgegen § 6 oder erteilt worden ist und die entgegenstehenden Gründe nicht innerhalb einer von der Landesmedienanstalt gesetzten Frist ausgeräumt werden.

(2) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn

  1. sie im Hinblick auf § 6 oder 7 nicht mehr erteilt werden könnte und die dortigen Erfordernisse nicht innerhalb einer von der Landesmedienanstalt gesetzten Frist erfüllt werden,
  2. eine Veränderung der Beteiligungsverhältnisse oder Einflüsse im Sinne von § 6 Abs. 3 Nr. 1, 5 oder 6 oder § 7 vollzogen wird, deren Unbedenklichkeit die Landesmedienanstalt nicht bestätigt hat und auch nachträglich nicht bestätigen kann und die der Veranstalter auch nicht nach Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist rückgängig gemacht hat, oder
  3. der Veranstalter das Programmschema oder den Sendeumfang geändert hat, ohne dies gemäß § 11 anzuzeigen oder den Widerspruch der Landesmedienanstalt gemäß § 11 Satz 2 zu beachten.

(3) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn

  1. der Veranstalter entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 3 Satz 2 einen Rechtsverstoß nicht behebt oder erneut in schwer wiegender Weise gegen das Recht verstößt,
  2. der Veranstalter fortlaufend gegen Programmgrundsätze nach § 14 oder eine vollziehbare Anordnung nach § 12 Abs. 3 Satz 2 verstößt,
  3. ein Programm länger als einen Monat nicht verbreitet wird,
  4. innerhalb des Erlaubniszeitraums mehr als 50 vom Hundert der Kapital- oder Stimmrechtsanteile an dem Veranstalter an andere Beteiligte oder an Dritte übertragen werden und dies nach den gesamten Umständen einem Wechsel des Veranstalters gleichkommt oder
  5. der Veranstalter gegen Nebenbestimmungen der Zulassung verstößt.

(4) Für einen Vermögensnachteil, der durch die Rücknahme oder den Widerruf nach den Absätzen 1 bis 3 eintritt, ist der Veranstalter nicht zu entschädigen.

(5) § 12 Abs. 6 gilt entsprechend.

Zweiter Abschnitt
Anforderungen an die Programme

§ 14 Verbreitung, Programmgrundsätze, unzulässige Sendungen

(1) Das Programm muss inhaltlich auf eine mindestens landesweite Verbreitung ausgerichtet sein.

(2) Die Programme haben die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten. Sie sollen die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland und die internationale Verständigung fördern, zum Frieden und zur sozialen Gerechtigkeit mahnen, demokratische Freiheiten verteidigen, zur sozialen Integration ausländischer Mitbürgerinnen und Mitbürger, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, zum Schutz von Minderheiten sowie zur Achtung der Umwelt und der natürlichen Lebensgrundlagen beitragen.

(3) Sendungen, die Menschen gleich welchen Geschlechts diskriminierend oder verachtend darstellen, sind unzulässig.

§ 15 Vollprogramme 07 09

(1) Vollprogramme haben die Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in Niedersachsen tagesaktuell und authentisch darzustellen. Sie müssen einen angemessenen Anteil an Sendungen für Kinder und Jugendliche enthalten.

(2) Der Veranstalter eines landesweiten Vollprogramms hat die Übertragungskapazitäten für lokale und regionale Bereiche werktäglich außer an Sonnabenden auseinander zu schalten und dort unterschiedliche Sendungen zu verbreiten, in denen das jeweilige politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben tagesaktuell und authentisch dargestellt wird. Dabei sollen auch die kulturelle Vielfalt der Regionen und die regionalen Sprachen zur Geltung kommen. Der Anteil der Sendungen nach Satz 1 darf nicht mehr als ein Viertel der täglichen Sendezeit und nicht weniger als zehn Minuten werktäglich und 75 Minuten wöchentlich betragen. Ist eine Auseinanderschaltung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, so ist das politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben in den lokalen und regionalen Bereichen innerhalb des Gesamtprogramms tagesaktuell und authentisch darzustellen; Satz 2 gilt entsprechend. Der Anteil der Sendungen nach Satz 4 darf nicht weniger als 20 Minuten werktäglich betragen. Die Landesmedienanstalt kann dem Veranstalter für einzelne Tage Befreiung von der Verpflichtung nach Satz 1 oder 4 erteilen.

(3) Die Veranstalter der zwei reichweitenstärksten bundesweiten Vollprogramme im Fernsehen, die in Niedersachsen über terrestrische Frequenzen verbreitet werden, haben zur tagesaktuellen und authentischen Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in Niedersachsen werktäglich außer an Sonnabenden jeweils ein landesweites Fensterprogramm mit einer Dauer von mindestens 30 Minuten einzurichten und dessen Finanzierung sicherzustellen. Stehen der Veranstalter des Vollprogramms und der Fensterprogrammveranstalter zueinander im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens nach § 28 RStV, so hat der Veranstalter des Vollprogramms neben der redaktionellen Unabhängigkeit des Fensterprogrammveranstalters (§ 25 Abs. 4 Satz 2 RStV) insbesondere durch organisatorische Maßnahmen die Unabhängigkeit der Berichterstattung des Fensterprogrammveranstalters sicherzustellen. Die Landesmedienanstalt stimmt die Organisation des Fensterprogramms in zeitlicher und technischer Hinsicht mit den anderen Landesmedienanstalten ab; dabei sind die Interessen der betroffenen Veranstalter zu berücksichtigen. Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend. Soll eine Zulassung nach § 25 Abs. 4 Satz 3 RStV nicht verlängert werden, so schreibt die Landesmedienanstalt für die Erteilung der Zulassung die Veranstaltung des Fensterprogramms nach Anhörung des Veranstalters des Vollprogramms aus. Die Landesmedienanstalt teilt dem Veranstalter des Vollprogramms mit, auf welche Bewerbungen eine Zulassung erteilt werden kann. Sie erörtert mit ihm die Bewerbungen mit dem Ziel, eine einvernehmliche Auswahl zu treffen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so wählt sie den Bewerber aus, dessen Programm erwarten lässt, dass es die Anforderungen nach Satz 1 am besten erfüllt.

(4) Die Zulassung nach § 25 Abs. 4 Satz 3 RStV ist entsprechend dem Antrag, jedoch auf höchstens fünf Jahre, zu befristen. Sie kann um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden. Die Zulassung erlischt, wenn die Zulassung des Veranstalters des Vollprogramms endet. Vor der Entscheidung über eine Verlängerung der Zulassung nach § 25 Abs. 4 Satz 3 RStV hat die Landesmedienanstalt den Veranstalter des Vollprogramms anzuhören.

§ 16 Meinungsvielfalt

(1) Für Hörfunk und landesweites Fernsehen gelten die Anforderungen des § 25 Abs. 1 und 2 RStV entsprechend.

(2) Wer in Niedersachsen im Verbreitungsgebiet eines Vollprogramms oder eines Spartenprogramms mit dem Schwerpunkt Information Tageszeitungen verlegt und dabei eine marktbeherrschende Stellung innehat, darf höchstens einen Sendeanteil von 25 vom Hundert des jeweiligen Programms übernehmen.

§ 17 Redaktionell Beschäftigte

Redaktionell Beschäftigte wirken im Rahmen ihrer vertraglichen Rechte und Pflichten an der Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 14, 15 und 16 mit. Sie erfüllen die ihnen übertragenen Programmaufgaben im Rahmen der Gesamtverantwortung des Veranstalters in eigener journalistischer Verantwortung; Weisungsrechte und vertragliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

§ 18 Lokale und regionale Sendungen und Beiträge

In einem Programm dürfen Sendungen und Beiträge mit lokalem oder regionalem Bezug zu insgesamt höchstens einem Viertel von einem Unternehmen zugeliefert werden, das

  1. in dem Verbreitungsgebiet des Programms Tageszeitungen verlegt und dabei eine marktbeherrschende Stellung hat oder
  2. von einem solchen Unternehmen abhängig ist, beherrscht wird oder im Verhältnis zu einem solchen Unternehmen ein Konzernunternehmen im Sinne des Aktienrechts ist.

Wirken mehrere Unternehmen auf Grund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein Unternehmen nach Satz 1 ausüben können, so gilt jedes von ihnen als beherrschendes Unternehmen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Unternehmen, die an dem Veranstalter beteiligt sind.

Dritter Abschnitt
Pflichten der Veranstalter

§ 19 Programmverantwortung

(1) Ein Rundfunkveranstalter muss eine für den Inhalt des Rundfunkprogramms verantwortliche Person bestellen und deren Namen und Anschrift der Landesmedienanstalt mitteilen. Werden mehrere verantwortliche Personen bestellt, so ist zusätzlich mitzuteilen, für welchen Teil des Programms jede Person einzeln verantwortlich ist.

(2) Zur verantwortlichen Person darf nicht bestellt werden, wem nach § 6 Abs. 2 eine Zulassung als Veranstalter nicht erteilt werden kann.

§ 20 Aufzeichnungspflicht

(1) Der Veranstalter hat alle Sendungen in Ton und Bild vollständig aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen sechs Wochen verfügbar zu halten. Bei Sendungen, die unter Verwendung einer Aufzeichnung verbreitet werden, ist diese sechs Wochen verfügbar zu halten. Wird eine Sendung zum beliebigen zeitlichen Empfang bereitgestellt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem letzten Tag der Bereitstellung. Liegt dem Veranstalter eine Beanstandung der Landesmedienanstalt vor, so hat er die Aufzeichnung bis zur Freigabe durch die Landesmedienanstalt verfügbar zu halten; nach Ablauf von zwei Jahren gilt die Freigabe als erteilt, wenn nicht ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird, die Aufzeichnung weiter verfügbar zu halten. Hat eine Person nach Absatz 4 Einsicht verlangt, so gilt Satz 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass diese Person über die Freigabe entscheidet.

(2) Die Landesmedienanstalt kann Ausnahmen von den Pflichten nach Absatz 1 Sätze 1 bis 3 zulassen. Sie kann anordnen, dass einzelne Aufzeichnungen länger als sechs Wochen verfügbar zu halten sind.

(3) Die Landesmedienanstalt ordnet auf Antrag eines Mitglieds ihrer Versammlung an, eine Aufzeichnung bis zum Ablauf einer Woche nach der nächsten Sitzung der Versammlung verfügbar zu halten.

(4) Der Veranstalter hat einer Person, die schriftlich glaubhaft macht, in eigenen Rechten berührt zu sein, auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren. Die Person kann auch verlangen, dass ihr Ausfertigungen, Abzüge oder Abschriften von der Aufzeichnung gegen Erstattung der Kosten der Vervielfältigung zu übersenden sind.

§ 21 Gegendarstellung

(1) Der Veranstalter ist verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zu verbreiten, die durch eine in der Sendung aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Die Pflicht zur Verbreitung einer Gegendarstellung besteht nicht, wenn die oder der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder wenn die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist. Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung, so gilt sie als angemessen.

(2) Das Gegendarstellungsverlangen muss unverzüglich schriftlich erhoben werden und unterzeichnet sein. Die Gegendarstellung muss die beanstandete Sendung und die Tatsachenbehauptung bezeichnen, sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben.

(3) Die Gegendarstellung muss unverzüglich innerhalb der gleichen Programmsparte zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist. Wird eine Sendung zum beliebigen zeitlichen Empfang bereitgestellt, so ist die Gegendarstellung für die Dauer der Bereitstellung mit der Sendung zu verbinden. Wird die Sendung nicht mehr bereitgestellt oder endet die Bereitstellung vor Ablauf eines Monats nach Aufnahme der Gegendarstellung, so ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange bereitzustellen, wie die oder der Betroffene es verlangt, höchstens jedoch für einen Monat.

(4) Die Gegendarstellung muss unentgeltlich sowie ohne Einschaltungen und Weglassungen verbreitet werden. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken.

(5) Für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden und beschließenden Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der sonstigen kommunalen Körperschaften sowie der Gerichte.

§ 22 Auskunftspflicht

(1) Die Landesmedienanstalt erteilt auf Verlangen Auskunft über Namen und Anschrift des Veranstalters sowie der für den Inhalt des Programms Verantwortlichen.

(2) Der Veranstalter hat auf Verlangen Namen und Anschrift der für den Inhalt des Programms Verantwortlichen sowie der für den Inhalt einer Sendung oder eines Beitrags verantwortlichen Redakteurin oder des insoweit verantwortlichen Redakteurs mitzuteilen.

§ 23 Verlautbarungsrecht

Der Bundesregierung und der Landesregierung ist in Katastrophenfällen oder bei anderen vergleichbaren erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit unverzüglich angemessene Sendezeit für amtliche Verlautbarungen einzuräumen. Für Inhalt und Gestaltung der Verlautbarung ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit eingeräumt ist. Dem Veranstalter steht auf Verlangen eine Entschädigung zu, deren Höhe sich aus einer Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und des Veranstalters ergibt.

§ 24 Besondere Sendezeiten

(1) Veranstalter von Vollprogrammen haben Parteien und Vereinigungen, für die in Niedersachsen ein Wahlvorschlag zum Landtag, zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament zugelassen worden ist, auf Antrag im Rahmen des Programmanteils, dessen überwiegendes Verbreitungsgebiet in Niedersachsen liegt, angemessene Sendezeiten zur Vorbereitung der betreffenden Wahlen einzuräumen. Kann ein Veranstalter innerhalb des von ihm dafür vorgesehenen Sendeumfangs nicht allen an ihn gerichteten Anträgen entsprechen, so ist der Sendeumfang entsprechend § 5 Abs. 1 des Parteiengesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Februar 1999 (BGBl. I S. 146), aufzuteilen. Bei Kommunalwahlen gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend für Parteien und Vereinigungen, die im Landtag vertreten sind oder für die in der Mehrzahl der Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber zugelassen worden sind.

(2) Veranstalter von drahtlos verbreiteten Vollprogrammen haben den Kirchen und den anderen in Niedersachsen bestehenden öffentlichrechtlichen Religionsgemeinschaften angemessene Sendezeiten für die Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen einzuräumen.

(3) Wer Sendezeit nach Absatz 1 oder 2 erhalten hat, ist für den Inhalt und die Gestaltung seiner Sendungen verantwortlich. Der Veranstalter kann die Erstattung seiner Selbstkosten verlangen.

§ 25 Versorgungspflicht

(1) Jeder Rundfunkveranstalter hat die ihm zur Verfügung gestellten Übertragungskapazitäten für die vollständige und technisch gleichwertige Versorgung des Landes mit den Programmen zu nutzen.

(2) Die Landesmedienanstalt kann dem Veranstalter auf Antrag unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten eine angemessene Übergangsfrist einräumen.

§ 26 Finanzierung von Programmen, Werbung

(1) Wird für ein Programm oder eine Sendung ein Entgelt erhoben, so ist dessen Höhe der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer jeweils vor Beginn des Empfangs anzukündigen. Ist in diesem Programm oder dieser Sendung Werbung enthalten, so ist dies gleichzeitig anzukündigen.

(2) Werbung, die nicht im gesamten Verbreitungsgebiet eines Programms und nicht unter Nutzung aller zugewiesenen Übertragungskapazitäten verbreitet wird, ist nicht zulässig. Solange das Programm nicht von mehr als 2,5 Millionen Einwohnern in Niedersachsen empfangen werden kann, ist nur Werbung zulässig, die Tatsachen, Ereignisse oder Angebote mit mindestens landesweitem Bezug zum Gegenstand hat.

(3) Für ein Fensterprogramm nach § 15 Abs. 3 Satz 1 kann die Landesmedienanstalt Ausnahmen von den in § 46a RStV genannten Vorschriften (§ 7 Abs. 4 Satz 2, § 44 Abs. 3 bis 5, §§ 45 und 45a RStV) zulassen.

Vierter Abschnitt
Bürgerrundfunk

§ 27 Grundlagen und Aufgaben des Bürgerrundfunks

(1) Die Landesmedienanstalt lässt die Veranstaltung von lokal oder regional begrenztem nichtkommerziellem Bürgerrundfunk zu.

(2) Bürgerrundfunk wird verbreitet

  1. als Hörfunk über terrestrische Frequenzen und
  2. als Fernsehen in Kabelanlagen.

(3) Bürgerrundfunk muss

  1. die lokale und regionale Berichterstattung sowie das kulturelle Angebot im Verbreitungsgebiet des Programms publizistisch ergänzen,
  2. den Bürgerinnen und Bürgern den Zugang zum Rundfunk gewähren und
  3. Medienkompetenz vermitteln.

Zum publizistisch zu ergänzenden kulturellen Angebot nach Satz 1 Nr. 1 gehören auch die im Verbreitungsgebiet des Programms gebräuchlichen Regional- oder Minderheitensprachen.

(4) Von den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts sind § 6 Abs. 1 Satz 1 Nm. 2 und 4, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Buchst. c sowie Nr. 7 in Verbindung mit Nr. 8, § 14 Abs. 1 sowie die §§ 15, 16 und 18 nicht anzuwenden; die §§ 24 und 25 gelten entsprechend. § 10 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Satz 1 höchstens sieben Jahre und die Frist nach Satz 2 bis zu fünf Jahre beträgt.

§ 28 Verbreitungsgebiete, Frequenznutzungen, Mindestsendezeiten

(1) Die Landesmedienanstalt legt die Gebiete fest, in denen Bürgerrundfunk verbreitet werden kann. Sie berücksichtigt dabei, inwieweit es technisch möglich ist, einen zusammenhängenden Kommunikations- und Kulturraum über terrestrische Frequenzen oder mittels einer Kabelanlage zu versorgen.

(2) Mit Genehmigung der Landesmedienanstalt darf ein Veranstalter von Bürgerrundfunk die von ihm genutzten terrestrischen Übertragungskapazitäten außerhalb der von ihm vorgesehenen Sendezeiten dem Veranstalter eines auf Grund eines niedersächsischen Gesetzes für Niedersachsen veranstalteten werbefreien Programms zur Nutzung überlassen, soweit hierdurch die Aufgaben des Bürgerrundfunks nicht beeinträchtigt werden. Die Übernahme von Programmteilen anderer niedersächsischer Veranstalter von Bürgerrundfunk ist zulässig.

(3) Die Landesmedienanstalt legt Mindestsendezeiten für die in § 27 Abs. 3 Satz 1 Nm. 1 und 2 genannten Programmteile fest.

§ 29 Zulassungsvoraussetzungen für Bürgerrundfunk

(1) Die Zulassung zur Veranstaltung von Bürgerrundfunk darf nur erteilt werden, wenn

  1. mit der Veranstaltung kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bezweckt wird,
  2. ein dauerhafter Betrieb des Bürgerrundfunks organisatorisch und finanziell gewährleistet erscheint,
  3. das Finanzaufkommen in angemessenem Umfang aus dem Verbreitungsgebiet stammt,
  4. erwartet werden kann, dass sich die Vielfalt der Meinungen der unterschiedlichen gesellschaftlichen Kräfte innerhalb des Verbreitungsgebietes im Programm widerspiegelt, und
  5. ein Programm verbreitet werden soll, in dem von dem Bewerber redaktionell selbst gestaltete Beiträge zur publizistischen Ergänzung enthalten sind und in dem den Nutzungsberechtigten die Gelegenheit gegeben wird, eigene Beiträge zu verbreiten.

Bei der Veranstaltung von Fernsehen sollen lokale oder regionale Einrichtungen der Aus- und Fortbildung einbezogen werden.

(2) Die Zulassung darf einem Bewerber nicht erteilt werden, an dem

  1. eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit 25 vom Hundert oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte beteiligt ist oder einen sonst vergleichbaren Einfluss ausübt,
  2. Verleger mit insgesamt 25 vom Hundert oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte beteiligt sind oder einen sonst vergleichbaren Einfluss ausüben oder
  3. juristische Personen des öffentlichen Rechts und Verleger mit insgesamt mehr als 33 vom Hundert

des Kapitals oder der Stimmrechte beteiligt sind oder einen sonst vergleichbaren Einfluss ausüben. Sind in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 öffentlichrechtliche Religionsgemeinschaften oder öffentlichrechtliche Weltanschauungsgemeinschaften beteiligt, so darf die Beteiligungsgrenze des Satzes 1 Nr. 3 durch Anteile oder vergleichbaren Einfluss dieser Gemeinschaften überschritten werden; dabei dürfen die Anteile und der Einfluss dieser Gemeinschaften zusammen mit den nach Satz 1 Nr. 3 zulässigen Beteiligungen und Einflüssen einen Anteil von 49,9 vom Hundert nicht überschreiten.

(3) Die Zulassung eines Bewerbers, an dem eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder der Verleger einer im Verbreitungsgebiet des Programms erscheinenden Tageszeitung beteiligt ist, setzt weiter voraus, dass die Beiträge nach Absatz 1 Nr. 5 in redaktioneller Unabhängigkeit erstellt werden.

§ 30 Mitwirkungsrechte der redaktionell Beschäftigten

Der Veranstalter hat mit den redaktionell Beschäftigten ein Redaktionsstatut abzuschließen, das den redaktionell Beschäftigten oder einer von ihnen gewählten Vertretung Einfluss auf die Programmgestaltung einräumt und eine Beteiligung bei Veränderungen der publizistischen Ausrichtung des Gesamtprogramms und des Programmschemas gewährleistet sowie die Wahrnehmung der eigenen journalistischen Verantwortung durch die redaktionell Beschäftigten nach § 17 sichert.

UWS Umweltmanagement GmbHweiter .Frame öffnen