Regelwerk |
Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Niedersachsen
NVerfSchG - Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz
Fassung vom 30. März 2004
(Nds. GVBl. S. 117; 12.07.2007 S. 319 07)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck und Auftrag des Verfassungsschutzes 07
Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder. Er erfüllt diesen Auftrag durch
(1) Verfassungsschutzbehörde ist das für Inneres zuständige Ministerium (Fachministerium). Das Fachministerium unterhält eine gesonderte Abteilung (Verfassungsschutzabteilung), die allein die der Verfassungsschutzbehörde nach diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften obliegenden Aufgaben wahrnimmt.
(2) Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen im Lande Niedersachsen nur im Einvernehmen mit der Verfassungsschutzbehörde tätig werden. Ihre Befugnisse bestimmen sich dabei nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf im Land Niedersachsen nur im Benehmen mit der Verfassungsschutzbehörde tätig werden (§ 5 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes).
(3) Die Verfassungsschutzbehörde darf andere Verfassungsschutzbehörden nicht um Maßnahmen ersuchen, zu denen sie selbst nicht befugt ist.
(1) Aufgabe der Verfassungsschutzbehörde ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über
Die Leiterin oder der Leiter der Verfassungsschutzabteilung oder die Vertreterin oder der Vertreter bestimmt die Objekte, die zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 Nrn. 1, 3 und 4 planmäßig zu beobachten und aufzuklären sind (Beobachtungsobjekte). § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Bestimmung eines Beobachtungsobjektes ist regelmäßig zu überprüfen. Sie ist aufzuheben, wenn die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Satz 2 entfallen ist. Die Bestimmung eines Beobachtungsobjektes bedarf der Zustimmung der Fachministerin oder des Fachministers oder der Vertreterin oder des Vertreters.
(2) Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet die zuständigen Stellen über Art und Ausmaß von Bestrebungen und Tätigkeiten nach Absatz 1. Die Unterrichtung soll die zuständigen Stellen in die Lage versetzen, zu beurteilen und die erforderlichen Abwehrmaßnahmen zu treffen.
(3) Die Verfassungsschutzbehörde wirkt mit
(4) Die Verfassungsschutzbehörde klärt die Öffentlichkeit auf der Grundlage ihrer Auswertungsergebnisse durch zusammenfassende Berichte und andere Maßnahmen über Bestrebungen und Tätigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 auf. Hierzu gehört ein jährlicher Verfassungsschutzbericht, in dem auch die Summe der Haushaltsmittel sowie die Gesamtzahl der in der Verfassungsschutzabteilung Tätigen nach Stellen und Beschäftigungsvolumen darzustellen sind. Ferner sind in dem Bericht allgemein die Einholung von Auskünften nach § 5a, die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel, die Auskunftsersuchen nach § 13 und die Strukturdaten der von der Verfassungsschutzbehörde in Dateien im Sinne des § 6 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gespeicherten Personendatensätze darzustellen.
§ 4 Begriffsbestimmungen
(1) Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 3 und 4 sind politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss. Für einen Personenzusammenschluss handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Verhaltensweisen von Einzelpersonen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln, sind Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 oder 4, wenn sie auf Anwendung von Gewalt gerichtet oder aufgrund ihrer Wirkungsweise geeignet sind, ein Schutzgut dieses Gesetzes erheblich zu beschädigen.
(2) Im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sind
(3) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zählen:
(4) Eine Gefährdung auswärtiger Belange im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 liegt nur dann vor, wenn die Gewalt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland angewendet oder vorbereitet wird und sie sich gegen die politische Ordnung oder Einrichtungen anderer Staaten richtet oder richten soll.
(5) Gewalt im Sinne dieses Gesetzes ist die Anwendung körperlichen Zwanges gegen Personen und die gewalttätige Einwirkung auf Sachen.
(6) Sammlung von personenbezogenen Daten ist das Erheben im Sinne des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes.
Zweiter Abschnitt
Befugnisse, nachrichtendienstliche Mittel, Datenverarbeitung
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten erheben und weiterverarbeiten, soweit dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften nicht besondere Regelungen treffen. Voraussetzung für die Sammlung von Informationen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte, die, insgesamt betrachtet und unter Einbeziehung nachrichtendienstlicher Erfahrungen, den Verdacht einer der in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannten Bestrebungen oder Tätigkeiten rechtfertigen.
(2) Werden personenbezogene Daten bei Betroffenen mit deren Kenntnis erhoben, so ist der Erhebungszweck anzugeben, es sei denn, dass die Erhebung für Zwecke des Verfassungsschutzes nicht bekannt werden darf. Die Betroffenen sind auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
(3) Ist zum Zwecke der Sammlung von Informationen die Weitergabe personenbezogener Daten unerlässlich, so dürfen schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nur im unvermeidbaren Umfang beeinträchtigt werden.
(4) Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen der Verfassungsschutzbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht zu. Sie darf die Polizei nicht um Maßnahmen ersuchen, zu denen sie selbst nicht befugt ist, auch nicht im Wege der Amtshilfe.
(5) Die Verfassungsschutzbehörde ist an die allgemeinen Rechtsvorschriften gebunden. Bei der Sammlung und Verarbeitung von Informationen hat sie von mehreren geeigneten Maßnahmen diejenige zu wählen, die Betroffene voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
§ 5a Besondere Auskunftspflichten 07
(1) Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen sind verpflichtet, der Verfassungsschutzbehörde auf Verlangen unentgeltlich Auskünfte zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen zu erteilen. Auskünfte dürfen nur im Einzelfall und unter der Voraussetzung eingeholt werden, dass diese zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 erforderlich sind und dass tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 genannten Schutzgüter vorliegen.
(2) Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, der Verfassungsschutzbehörde auf Verlangen unentgeltlich Auskünfte zu Namen, Anschriften und zur Inanspruchnahme von Transportleistungen und sonstigen Umständen des Luftverkehrs zu erteilen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Diejenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen oder daran mitwirken, sind verpflichtet, der Verfassungsschutzbehörde auf Verlangen unentgeltlich Auskünfte zu Namen, Anschriften, Postfächern und sonstigen Umständen des Postverkehrs zu erteilen. Auskünfte dürfen nur im Einzelfall zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 und unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes eingeholt werden.
(4) Diejenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste und Teledienste erbringen oder daran mitwirken, sind verpflichtet, der Verfassungsschutzbehörde auf Verlangen unentgeltlich Auskünfte über Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten zu erteilen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Auskunft kann auch in Bezug auf zukünftige Telekommunikation und die zukünftige Nutzung von Telediensten verlangt werden. Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten sind
(5) Auskünfte nach den Absätzen 1 bis 4 dürfen nur auf schriftlichen Antrag der Leiterin oder des Leiters der Verfassungsschutzabteilung oder der Vertreterin oder des Vertreters eingeholt werden. Über den Antrag entscheidet die Fachministerin oder der Fachminister oder die Vertreterin oder der Vertreter. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der nach § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (Nds. AG G 10) bestehenden Kommission (G 10-Kommission). Bei Gefahr im Verzug kann die Fachministerin oder der Fachminister oder die Vertreterin oder der Vertreter anordnen, dass die Entscheidung vor der Zustimmung der Kommission vollzogen wird. In diesem Fall ist die nachträgliche Zustimmung unverzüglich einzuholen.
(6) Die G 10-Kommission prüft im Rahmen der Erteilung der Zustimmung gemäß Absatz 5 Satz 3 sowie aufgrund von Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften nach den Absätzen 1 bis 4. § 4 Abs. 2 Nds. AG G 10 ist entsprechend anzuwenden. Entscheidungen über Auskünfte, die die G 10-Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat die Fachministerin oder der Fachminister oder die Vertreterin oder der Vertreter unverzüglich aufzuheben. Wird die nachträgliche Zustimmung im Fall des Absatzes 5 Satz 4 versagt, so ist die Anordnung aufzuheben und die aufgrund der Anordnung erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen. Das Auskunftsersuchen und die übermittelten Daten dürfen weder den Betroffenen noch Dritten vom Auskunftsgeber mitgeteilt werden.
(7) Das Fachministerium unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten den Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes über die Durchführung der Absätze 1 bis 4; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen zu geben. Der Ausschuss erstattet dem Landtag jährlich einen Bericht über die Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungsgründe der Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4.
(8) Das Fachministerium unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes jährlich über die nach den Absätzen 1 bis 4 durchgeführten Maßnahmen; dabei ist ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen zu geben.
(9) Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 eingeschränkt.
§ 6 Informationsbeschaffung mit nachrichtendienstlichen Mitteln 07
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur heimlichen Informationsbeschaffung, insbesondere zur heimlichen Erhebung personenbezogener Daten, nur folgende nachrichtendienstliche Mittel anwenden:
Personen, die berechtigt sind, in Strafsachen aus beruflichen Gründen das Zeugnis zu verweigern (§§ 53 und 53a der Strafprozessordnung), darf die Verfassungsschutzbehörde nicht von sich aus nach Satz 1 Nr. 1 zur Beschaffung von Informationen über Sachverhalte in Anspruch nehmen, auf die sich ihr Zeugnisverweigerungsrecht bezieht.
(2) Die Mittel nach Absatz 1 dürfen nur angewendet werden, wenn
(3) Der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Informationsgewinnung im Schutzbereich des Artikels 13 des Grundgesetzes ist zulässig, wenn die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes vorliegen und die Erforschung des Sachverhaltes auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Er darf nur in Wohnungen der verdächtigen Person erfolgen. In Wohnungen anderer Personen ist der Einsatz von Mitteln nach Satz 1 nur zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die verdächtige Person sich darin aufhält. In Wohnungen von gemäß § 53 Abs. 1 der Strafprozessordnung zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten sind Maßnahmen nach Satz 1 nur zulässig, wenn die oder der zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigte selbst die verdächtige Person ist.
(4) Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 bedürfen der richterlichen Anordnung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verfassungsschutzbehörde seinen Sitz hat. Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Verlängerungen um jeweils höchstens drei weitere Monate sind auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen für die Anordnung fortbestehen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Gegen eine Entscheidung, durch welche der Antrag der Verfassungsschutzbehörde abgelehnt wird, steht dieser die Beschwerde zu. Bei Gefahr im Verzuge kann die Leiterin oder der Leiter der Verfassungsschutzabteilung oder die Vertreterin oder der Vertreter die Anordnung treffen; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. Der Vollzug der Anordnung erfolgt unter der Aufsicht einer oder eines in der Verfassungsschutzabteilung Tätigen, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor oder ist der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Informationsgewinnung nicht mehr erforderlich, so ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden.
(5) Der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Informationsgewinnung im Schutzbereich des Artikels 13 des Grundgesetzes ist auch zulässig, soweit dieser Einsatz zur Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Freiheit der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen unerlässlich ist. Verdeckte Einsätze nach Satz 1 bedürfen der Anordnung durch die Leiterin oder den Leiter der Verfassungsschutzabteilung oder durch die Vertreterin oder den Vertreter.
(6) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikels 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 eingeschränkt.
(7) Technische Mittel gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 12 darf die Verfassungsschutzbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes einsetzen. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn ohne die Ermittlung die Erreichung des Zwecks der Überwachungsmaßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Satz 1 unvermeidbar ist. Sie unterliegen einem absoluten Verwendungsverbot und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen. § 5a Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend. Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(8) Bei der Anwendung der Mittel nach Absatz 1 dürfen keine Straftaten begangen werden. Es dürfen nur folgende Straftatbestände verwirklicht werden:
Dabei darf weder auf die Gründung einer strafbaren Vereinigung hingewirkt noch eine steuernde Einflussnahme auf sie ausgeübt werden. Erlaubt sind nur solche Handlungen, die unter besonderer Beachtung des Übermaßverbots unumgänglich sind.
(9) Eine Informationsbeschaffung mit den Mitteln nach Absatz 1 ist unzulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere, die Betroffenen weniger beeinträchtigende Weise möglich ist; dies ist in der Regel anzunehmen, wenn die Information aus allgemein zugänglichen Quellen oder durch ein Ersuchen nach § 15 Abs. 3 gewonnen werden kann. Die Anwendung eines Mittels nach Absatz 1 darf nicht erkennbar außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen, insbesondere nicht außer Verhältnis zu der Gefahr, die von der jeweiligen Bestrebung oder Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ausgeht oder ausgehen kann. Die Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er nicht oder nicht auf diese Weise erreicht werden kann.
(10) Der Einsatz eines nachrichtendienstlichen Mittels nach Absatz 1, das in seiner Art und Schwere einer Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses gleichkommt, bedarf der Anordnung durch die Fachministerin oder den Fachminister oder die Vertreterin oder den Vertreter. Von einer Maßnahme nach Satz 1, Absatz 3 oder 5 ist der Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes in der nächsten nach der Anordnung stattfindenden Sitzung zu unterrichten.
(11) Tarnpapiere und Tarnkennzeichen dürfen auch zu dem in Absatz 2 Nr. 5 genannten Zweck hergestellt und verwendet werden. Die Behörden des Landes, der Gemeinden und der Landkreise sind verpflichtet, der Verfassungsschutzbehörde technische Hilfe für Tarnungsmaßnahmen (Absatz 1 Satz 1 Nr. 10) zu leisten.
(12) Die näheren Voraussetzungen für die Anwendung der Mittel nach Absatz 1 und die Zuständigkeit für ihre Anordnung sind in Dienstvorschriften des Fachministeriums umfassend zu regeln. Vor Erlass solcher Dienstvorschriften ist der Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes rechtzeitig zu unterrichten.
§ 7 Weiterverarbeitung; Mitteilung an Betroffene 07
(1) Die durch Maßnahmen nach den §§ 5a und 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur nach Maßgabe des § 4 des Artikel 10-Gesetzes weiterverarbeitet werden.
(2) Die mit Mitteln nach § 6 Abs. 1 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck weiterverarbeitet werden, zu dem sie erhoben worden sind. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn das zur Erhebung verwendete Mittel auch für den anderen Zweck hätte angewendet werden dürfen. Für personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach § 6 Abs. 3 und durch solche Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 erhoben wurden, die in ihrer Art und Schwere einer Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses gleichkommen, gilt § 4 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie Abs. 4 bis 6 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend.
(3) Die durch Maßnahmen nach § 6 Abs. 5 erhobenen Daten dürfen außer zu den dort genannten Zwecken nur zur Strafverfolgung oder zur Abwehr erheblicher Gefahren verwertet werden. Die Verwertung bedarf der richterlichen Feststellung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme. § 6 Abs. 4 Sätze 2 und 5 bis 7 gilt entsprechend. Wird die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht nachträglich richterlich bestätigt, so sind die erhobenen Daten unverzüglich zu löschen. § 4 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie Abs. 4 bis 6 des Artikel 10-Gesetzes gilt entsprechend.
(4) Die Verfassungsschutzbehörde hat die in den Absätzen 1, 2 Satz 3 und Absatz 3 bezeichneten Maßnahmen den Betroffenen nach ihrer Einstellung mitzuteilen, wenn eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme ausgeschlossen werden kann. Kann eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, so ist die Mitteilung vorzunehmen, sobald diese Voraussetzung gegeben ist. Wurden personenbezogene Daten übermittelt, so erfolgt die Mitteilung im Benehmen mit dem Empfänger. Einer Mitteilung bedarf es endgültig nicht, wenn
Bei den in Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen stellt die G 10-Kommission das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 4 fest; § 4 Abs. 5 und 6 Nds. AG G 10 findet entsprechende Anwendung. Bei den übrigen Maßnahmen unterrichtet das Fachministerium den Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes innerhalb von sechs Monaten nach Einstellung über die Mitteilung an die Betroffenen oder über die Gründe, die einer Mitteilung entgegenstehen. Der Ausschuss ist auch über die nach Satz 4 unterbliebenen Mitteilungen zu unterrichten.
§ 8 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten 07
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Satz 1 personenbezogene Daten speichern, verändern und nutzen, wenn
In Akten dürfen über Satz 1 Nr. 2 hinaus personenbezogene Daten auch gespeichert, verändert und genutzt werden, wenn dies sonst zur Erforschung und Bewertung von Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 3 und 4 erforderlich ist.
(2) Personenbezogene Daten dürfen nur dann in Dateien gespeichert werden, wenn sie aus Akten ersichtlich sind.
(3) Die Speicherung von personenbezogenen Daten aus der engeren Persönlichkeitssphäre in Dateien ist unzulässig.
(4) Die Verfassungsschutzbehörde hat die Speicherungsdauer auf das für ihre Aufgabenerfüllung erforderliche Maß zu beschränken.
§ 9 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten von Minderjährigen 07
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf unter den Voraussetzungen des § 8 Daten über das Verhalten Minderjähriger aus der Zeit vor Vollendung des 14. Lebensjahres in Akten, die zu ihrer Person geführt werden, nur speichern, verändern oder nutzen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person eine der in § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. In Dateien dürfen Daten über das Verhalten Minderjähriger nur gespeichert, verändert oder genutzt werden, wenn
(2) Die nach Absatz 1 über Personen vor Vollendung des 16. Lebensjahres gespeicherten Daten sind zwei Jahre nach der Speicherung zu löschen, es sei denn, dass weitere Informationen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 hinzugekommen sind. Die nach Absatz 1 über Personen nach Vollendung des 16. und vor Vollendung des 18. Lebensjahres gespeicherten Daten sind zwei Jahre nach der Speicherung auf die Erforderlichkeit einer weiteren Speicherung zu überprüfen. Sie sind spätestens nach fünf Jahren zu löschen, es sei denn, dass nach Eintritt der Volljährigkeit weitere Informationen über Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 hinzugekommen sind.
§ 10 Berichtigung, Löschung und Sperrung von personenbezogenen Daten in Dateien 07
(1) Die Verfassungsschutzbehörde hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind; sie hat sie zu ergänzen, wenn sie unvollständig sind und dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt sein können.
(2) Die Verfassungsschutzbehörde hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen, wenn
Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen von Betroffenen beeinträchtigt würden. In diesem Fall sind die Daten zu sperren. Sie dürfen nur noch mit Einwilligung der Betroffenen weiterverarbeitet werden.
(3) Die Verfassungsschutzbehörde prüft bei der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, spätestens nach fünf Jahren, ob gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu ergänzen, zu löschen oder zu sperren sind. Gespeicherte personenbezogene Daten über Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sind spätestens zehn Jahre, über Bestrebungen nach Nr. 3 oder 4 spätestens 15 Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten Speicherung einer Information über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 zu löschen.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 und des Absatzes 3 Satz 2 tritt an die Stelle der Löschung der personenbezogenen Daten durch die Verfassungsschutzbehörde die Abgabe an das Landesarchiv. Die Nutzung archivierter Daten durch die Verfassungsschutzbehörde ist ausgeschlossen, solange diese nicht allgemein zugänglich sind.
(5) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke oder zur Verfolgung von Straftaten nach dem Niedersächsischen Datenschutzgesetz weiterverarbeitet werden.
§ 11 Berichtigung, Löschung und Sperrung von personenbezogenen Daten in Akten 07
(1) Stellt die Verfassungsschutzbehörde fest, dass in Akten gespeicherte personenbezogene Daten unrichtig sind, oder wird ihre Richtigkeit von Betroffenen bestritten, so ist dies in der Akte zu vermerken.
(2) Für Akten, die zu einer bestimmten Person geführt werden, gilt § 10 Abs. 2 und 3 entsprechend. Im Übrigen hat die Verfassungsschutzbehörde personenbezogene Daten zu sperren, wenn sie bei der Einzelfallbearbeitung feststellt, dass ohne die Sperrung schutzwürdige Interessen von Betroffenen beeinträchtigt würden, und die Daten für die künftige Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind. Gesperrte Daten sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen; sie dürfen nicht mehr weiterverarbeitet werden. Eine Aufhebung der Sperrung ist möglich, wenn ihre Voraussetzungen nachträglich entfallen.
(3) Sind Akten der Verfassungsschutzbehörde für ihre Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich, so tritt an die Stelle ihrer Vernichtung die Abgabe an das Landesarchiv. Für Akten, die zu einer bestimmten Person geführt werden, oder andere Akten, die personenbezogene Daten enthalten, gilt § 10 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.
(1) Für jede Datei bei der Verfassungsschutzbehörde sind in einer Dateibeschreibung festzulegen:
Satz 1 gilt nicht für Dateien, die aus ausschließlich verarbeitungstechnischen Gründen vorübergehend vorgehalten werden.
(2) Vor dem Erlass einer Dateibeschreibung ist die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz anzuhören.
(3) Die Speicherung personenbezogener Daten ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Dateien zu überprüfen.
(4) In der Dateibeschreibung über personenbezogene Textdateien ist die Zugriffsberechtigung auf Personen zu beschränken, die unmittelbar mit Arbeiten in dem Gebiet betraut sind, dem die Textdateien zugeordnet sind; Auszüge aus Textdateien dürfen nicht ohne die dazugehörenden erläuternden Unterlagen übermittelt werden.
Dritter Abschnitt
Auskunft
§ 13 Auskunft an Betroffene 07
(1) Die Verfassungsschutzbehörde erteilt Betroffenen auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten. Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen. Über Daten aus Akten, die nicht zur Person der Betroffenen geführt werden, wird Auskunft nur erteilt, soweit die Daten, namentlich aufgrund von Angaben der Betroffenen, mit angemessenem Aufwand auffindbar sind. Die Verfassungsschutzbehörde bestimmt Verfahren und Form der Auskunftserteilung nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Die Auskunftserteilung kann nur abgelehnt werden, soweit
Die Entscheidung trifft die Leiterin oder der Leiter der Verfassungsschutzabteilung unter Abwägung der in Satz 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Interessen mit dem Interesse der antragstellenden Person an der Auskunftserteilung. Die Leiterin oder der Leiter der Verfassungsschutzabteilung kann eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter damit beauftragen, ebenfalls Entscheidungen nach Satz 1 zu treffen.
(3) Die Ablehnung einer Auskunft bedarf keiner Begründung, soweit durch die Begründung der Zweck der Ablehnung gefährdet würde. Die Gründe der Ablehnung sind aktenkundig zu machen. Wird der antragstellenden Person keine Begründung für die Ablehnung der Auskunft gegeben, so ist ihr die Rechtsgrundlage dafür zu nennen. Ferner ist sie darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann. Der oder dem Landesbeauftragten ist auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Stellt die Fachministerin oder der Fachminister oder die Vertreterin oder der Vertreter fest, dass durch die Erteilung der Auskunft nach Satz 5 die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde, so darf die Auskunft nur der oder dem Landesbeauftragten persönlich erteilt werden. Mitteilungen der oder des Landesbeauftragten an die antragstellende Person dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Verfassungsschutzbehörde zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Mitteilung zustimmt.
Vierter Abschnitt
Informationsübermittlung
§ 14 Grenzen der Übermittlung personenbezogener Daten
Wird nach den Bestimmungen dieses Abschnitts um die Übermittlung personenbezogener Daten ersucht, so dürfen nur solche Daten übermittelt werden, die bei der ersuchten Behörde oder Stelle bereits bekannt sind oder von ihr aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können.
§ 15 Übermittlung von Informationen an die Verfassungsschutzbehörde 07
(1) Die Behörden des Landes, insbesondere die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizeibehörden, sowie die der ausschließlichen Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts unterrichten von sich aus die Verfassungsschutzbehörde über die ihnen bekannt gewordenen Tatsachen, die sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht oder Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland erkennen lassen, die sich unter Anwendung von Gewalt oder durch darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 3 und 4 genannten Schutzgüter wenden.
(2) Die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizeibehörden sowie die Ausländerbehörden übermitteln darüber hinaus von sich aus der Verfassungsschutzbehörde auch alle anderen ihnen bekannt gewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten über Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde erforderlich ist.
(3) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben die in Absatz 1 genannten Stellen um Übermittlung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten ersuchen, wenn diese nicht aus allgemein zugänglichen Quellen oder nur mit übermäßigem Aufwand oder nur durch eine die betroffene Person stärker belastende Maßnahme erhoben werden können. Die Ersuchen sind aktenkundig zu machen.
(4) Die Übermittlung personenbezogener Daten, die aufgrund einer Maßnahme nach § 100a der Strafprozessordnung bekannt geworden sind, ist nach den Absätzen 1 bis 3 nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass jemand eine der in § 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. Auf die der Verfassungsschutzbehörde nach Satz 1 übermittelten personenbezogenen Daten findet § 4 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie Abs. 4 bis 6 des Artikel 10-Gesetzes entsprechende Anwendung.
(5) Die Übermittlung personenbezogener Daten, die aufgrund anderer strafprozessualer Zwangsmaßnahmen (§§ 94 bis 100, 100c bis 111p, 163e und 163f der Strafprozessordnung) bekannt geworden sind, ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für gewalttätige Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 oder 4 oder von Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bestehen. Die nach Satz 1 übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur zur Erforschung solcher Bestrebungen oder Tätigkeiten genutzt werden.
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Gewinnung von Informationen über gewalttätige Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 oder 4 oder über Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die von öffentlichen Stellen geführten Register, insbesondere Grundbücher, Personenstandsbücher, Melderegister, Personalausweisregister, Passregister, Führerscheinkartei, Waffenscheinkartei, einsehen.
(2) Die Einsichtnahme ist nur zulässig, wenn
Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn ihr eine gesetzliche Geheimhaltungsvorschrift oder eine Pflicht zur Wahrung von Berufsgeheimnissen entgegensteht.
(3) Die Einsichtnahme ordnet die Leiterin oder der Leiter der Verfassungsschutzabteilung oder die Vertreterin oder der Vertreter an.
(4) Die durch Einsichtnahme in Register gewonnenen Informationen dürfen nur zu den in Absatz 1 genannten Zwecken verwendet werden. Gespeicherte Informationen sind zu löschen und Unterlagen zu vernichten, sobald sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
(5) Über jede Einsichtnahme ist ein gesonderter Nachweis zu führen, aus dem ihr Zweck, das eingesehene Register und die registerführende Stelle sowie die Namen der Betroffenen hervorgehen, deren Daten für eine weitere Verarbeitung erforderlich sind. Diese Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Anfertigung folgt, zu vernichten.
§ 17 Übermittlung personenbezogener Daten durch die Verfassungsschutzbehörde 07
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an inländische Behörden übermitteln, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist oder der Empfänger die Daten zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder sonst für Zwecke der öffentlichen Sicherheit oder der Strafverfolgung benötigt. Die Übermittlung ist aktenkundig zu machen. Die empfangende Behörde darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck weiterverarbeiten, zu dem sie ihr übermittelt wurden.
(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an Dienststellen der alliierten Streitkräfte übermitteln, soweit dies im Rahmen der Zusammenarbeit nach Artikel 3 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) erforderlich ist. Die Übermittlung ist aktenkundig zu machen.
(3) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, soweit die Übermittlung in einem Gesetz, einem Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder einer internationalen Vereinbarung geregelt ist. Eine Übermittlung darf auch erfolgen, wenn sie
Die Übermittlung unterbleibt, wenn ihr auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen, insbesondere deren Schutz vor einer rechtsstaatswidrigen Verfolgung, entgegenstehen. Die Übermittlung der von einer Ausländerbehörde empfangenen personenbezogenen Daten unterbleibt, es sei denn, die Übermittlung ist völkerrechtlich geboten. Die Übermittlung ist aktenkundig zu machen. Die empfangende Stelle darf die übermittelten Daten nur für den Zweck weiterverarbeiten, zu dem sie ihr übermittelt wurden. Sie ist auf die Verarbeitungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, dass sich die Verfassungsschutzbehörde vorbehält, Auskunft über die Verarbeitung der Daten zu verlangen.
(4) Personenbezogene Daten dürfen an einzelne Personen oder an andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Stellen nicht übermittelt werden, es sei denn, dass dies zum Schutz vor Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 oder zur Gewährleistung der Sicherheit von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen (§ 1 Abs. 4 und 5 des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes) erforderlich ist und die Fachministerin oder der Fachminister oder die Vertreterin oder der Vertreter der Übermittlung zugestimmt hat. Die Verfassungsschutzbehörde führt über jede Übermittlung personenbezogener Daten nach Satz 1 einen gesonderten Nachweis, aus dem der Zweck der Übermittlung, ihre Veranlassung, die Aktenfundstelle und der Empfänger hervorgehen. Die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Anfertigung folgt, zu vernichten. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck weiterverarbeiten, zu dem sie ihm übermittelt wurden. Er ist auf die Verarbeitungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, dass sich die Verfassungsschutzbehörde vorbehält, Auskunft über die Verarbeitung der Daten zu verlangen. Die Übermittlung der personenbezogenen Daten ist der betroffenen Person durch die Verfassungsschutzbehörde mitzuteilen, sobald eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Mitteilung nicht mehr zu besorgen ist. Die Zustimmung nach Satz 1 und das Führen eines Nachweises nach Satz 2 sind nicht erforderlich, wenn personenbezogene Daten durch die Verfassungsschutzbehörde zum Zweck von Datenerhebungen an andere Stellen übermittelt werden.
§ 18 Übermittlung von Informationen durch die Verfassungsschutzbehörde an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten des Staats- und Verfassungsschutzes 07
(1) Die Verfassungsschutzbehörde übermittelt den Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, den Polizeibehörden von sich aus die ihr bekannt gewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung zur Verhinderung oder Verfolgung von folgenden Straftaten erforderlich ist:
(2) Die Polizeibehörden dürfen zur Verhinderung von Straftaten nach Absatz 1 die Verfassungsschutzbehörde um Übermittlung der erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten ersuchen.
§ 19 Übermittlung personenbezogener Daten an die Öffentlichkeit
Bei der Aufklärung der Öffentlichkeit einschließlich der Medien über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 dürfen personenbezogene Daten nur bekannt gegeben werden, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis der Darstellung, insbesondere von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen, erforderlich ist und das Interesse der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person überwiegt.
§ 20 Übermittlungsverbote, Minderjährigenschutz
(1) Die Übermittlung von Informationen nach den Vorschriften dieses Abschnitts unterbleibt, wenn
(2) Personenbezogene Daten Minderjähriger dürfen nach den Vorschriften dieses Gesetzes übermittelt werden, solange die Voraussetzungen der Speicherung nach § 9 erfüllt sind.
(3) Personenbezogene Daten Minderjähriger über ihr Verhalten vor Vollendung des 14. Lebensjahres dürfen nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht an ausländische oder an über- oder zwischenstaatliche Stellen übermittelt werden. Dasselbe gilt für Informationen über Personenzusammenschlüsse, deren Mitglieder überwiegend Minderjährige sind, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
§ 21 Pflichten der empfangenden Stelle
Die empfangende Stelle prüft, ob die ihr nach den Vorschriften dieses Gesetzes übermittelten personenbezogenen Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Ergibt die Prüfung, dass dies nicht der Fall ist, so hat sie die entsprechenden Unterlagen zu vernichten und gespeicherte Daten zu löschen. Die Vernichtung und die Löschung können unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist; in diesem Fall sind die Daten zu sperren.
§ 22 Nachberichtspflicht
Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung als unvollständig oder unrichtig, so sind sie gegenüber der empfangenden Stelle unverzüglich zu ergänzen oder zu berichtigen, es sei denn, dass der Mangel für die Beurteilung des Sachverhalts offensichtlich ohne Bedeutung ist. Werden personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung gesperrt, so ist dies der empfangenden Stelle unter Angabe der Gründe, die zu der Sperrung geführt haben, unverzüglich mitzuteilen.
Fünfter Abschnitt
Parlamentarische Kontrolle
§ 23 Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes
Die parlamentarische Kontrolle auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes übt unbeschadet der Rechte des Landtages und seiner sonstigen Ausschüsse ein besonderer, vom Landtag gebildeter Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes aus.
§ 24 Zusammensetzung
(1) Der Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes soll aus mindestens sieben Abgeordneten des Landtages bestehen. Mitglieder der Landesregierung können dem Ausschuss nicht angehören.
(2) Jede Fraktion erhält mindestens einen Sitz. Die Verteilung aller Sitze bestimmt sich nach der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages.
§ 25 Kontrollrechte des Ausschusses 07
(1) Das Fachministerium ist verpflichtet, den Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes umfassend über seine Tätigkeit als Verfassungsschutzbehörde im Allgemeinen sowie über Vorgänge von besonderer Bedeutung zu unterrichten.
(2) Der Ausschuss hat das Recht, Auskünfte des Fachministeriums über seine Tätigkeit als Verfassungsschutzbehörde einzuholen, von diesem Einsicht in Akten und andere Unterlagen über seine Tätigkeit als Verfassungsschutzbehörde sowie Zugang zu Einrichtungen der Verfassungsschutzabteilung zu verlangen und Auskunftspersonen anzuhören. Er übt diese Rechte auf Antrag mindestens eines seiner Mitglieder aus.
(3) Soweit dies erforderlich ist, um vom Bund oder von einem Land erhebliche Nachteile abzuwenden, kann das Fachministerium die Erfüllung eines Verlangens nach Absatz 2 davon abhängig machen, dass die Akten oder sonstigen Unterlagen, in die der Ausschuss Einsicht nehmen will, oder die Verhandlungen, während derer Auskünfte erteilt, Einrichtungen der Verfassungsschutzabteilung aufgesucht oder Auskunftspersonen angehört werden sollen oder die der Beratung hierüber dienen, nach der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages für vertraulich erklärt werden. Genügt dies nicht, so kann das Fachministerium das Verlangen ablehnen; die Gründe dafür hat es vor dem Ausschuss darzulegen.
(4) Die in der Verfassungsschutzabteilung Tätigen dürfen in dienstlichen Angelegenheiten Eingaben an den Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes richten. Solche Eingaben und die Verhandlungen des Ausschusses über sie sind vertraulich im Sinne der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages.
(5) Über alle Eingaben, die die Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde betreffen und an den Landtag oder einen seiner Ausschüsse gerichtet sind, entscheidet der Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes abschließend, es sei denn, dass der Einsender ausdrücklich eine Entscheidung des Landtages verlangt. Auf diese Möglichkeit ist der Einsender hinzuweisen.
§ 26 Verfahrensweise
(1) Für die Verhandlungen des Ausschusses für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes gelten die Vorschriften der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages. Jedoch bedarf ein Beschluss, durch welchen die Vertraulichkeit von Akten oder sonstigen Unterlagen oder von Verhandlungen des Ausschusses aufgehoben wird, einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder. Ist zu einem solchen Beschluss das Einvernehmen der Landesregierung erforderlich und weigert diese sich, es zu erteilen, so hat sie die Gründe dafür vor dem Ausschuss darzulegen. Dient die Vertraulichkeit dem Schutz von Informationen, deren Geheimhaltung in die Verantwortung einer Behörde des Bundes oder eines anderen Landes fällt, so bedarf die Aufhebung der Vertraulichkeit des Einvernehmens dieser Behörde.
(2) Der Ausschuss gibt sich für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nds. AG G 10 eine besondere Geschäftsordnung. Zu deren Geheimschutzregelungen ist die Landesregierung zu hören. Die Geschäftsordnung bedarf der Bestätigung durch den Landtag.
(3) Der Ausschuss berichtet dem Landtag in der Mitte und am Ende jeder Wahlperiode über seine Tätigkeit.
(4) Der Ausschuss übt seine Tätigkeit auch über das Ende einer Wahlperiode des Landtages so lange aus, bis der nachfolgende Landtag den Ausschuss nach § 24 neu gebildet hat.
§ 27 Hilfe vonseiten der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz 07
(1) Der Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes hat auf Antrag von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz zu beauftragen, die Rechtmäßigkeit einzelner Maßnahmen die der Verfassungsschutzbehörde zu überprüfen. Die Befugnisse der oder des Landesbeauftragten richten sich nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes.
(2) Wird die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz nach § 13 Abs. 3 tätig, so kann sie oder er den Ausschuss von sich aus unterrichten, wenn sich Beanstandungen ergeben, eine Mitteilung an die betroffene Person aber aus Geheimhaltungsgründen unterbleiben muss.
Sechster Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 28 Geltung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes 07
Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 3 durch die Verfassungsschutzbehörde finden die Vorschriften des § 4 Abs. 1 sowie der §§ 9 bis 17a des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes keine Anwendung.
§§ 29 bis 31 Änderungsvorschriften
§ 32 In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt 14 Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Niedersächsische Verfassungsschutzgesetz vom 12. Juli 1976 (Nds. GVBl. S. 181), geändert durch Gesetz vom 24. März 1980 (Nds. GVBl. S. 67), außer Kraft.