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Nds.SÜG - Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz
Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes
- Niedersachsen -
Vom 30. März 2004
(GVBl. Nr. 11 vom 22.04.2004 S. 128; 16.12.2004 S. 634 04; 12.07.2007 S. 319 07; 16.01.2009 S. 2 09)
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich des Gesetzes 09
(1) Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (betroffene Person), ist auf ihre Zuverlässigkeit zu überprüfen (Sicherheitsüberprüfung).
(2) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer
(3) Sicherheitsempfindliche Tätigkeiten sind auch Tätigkeiten an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung.
(4) Lebenswichtig sind Einrichtungen,
(5) Verteidigungswichtig außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung sind Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft und Verteidigungsfähigkeit dienen und deren Beeinträchtigung aufgrund fehlender kurzfristiger Ersetzbarkeit die Funktionsfähigkeit, insbesondere die Ausrüstung, Führung und Unterstützung der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie der Zivilen Verteidigung erheblich gefährden kann.
(6) Sicherheitsempfindliche Stelle ist die kleinste selbständig handelnde Organisationseinheit innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung, die vor unberechtigtem Zugang geschützt ist und von der im Fall der Beeinträchtigung eine erhebliche Gefahr für die in den Absätzen 4 und 5 genannten Schutzgüter ausgeht. Die für die Einrichtung jeweils zuständige oberste Landesbehörde bestimmt im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium (Fachministerium) die sicherheitsempfindlichen Stellen.
(7) Dieses Gesetz gilt nicht für
(8) Auf eine Sicherheitsüberprüfung kann verzichtet werden, wenn bereits eine Sicherheitsüberprüfung nach der für die sicherheitsempfindliche Tätigkeit erforderlichen Stufe (§ 7) durchgeführt und dabei die Zuverlässigkeit festgestellt worden ist. Die über die Sicherheitsüberprüfung geführten Akten müssen verfügbar sein.
§ 2 Einbezogene Personen
Ist die betroffene Person nach einer der Stufen der Sicherheitsüberprüfung gemäß § 7 Abs. 2 oder 3 zu überprüfen, so soll die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner oder die Partnerin oder der Partner, mit der oder dem die betroffene Person in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft als Lebensgefährtin oder Lebensgefährte lebt, soweit volljährig, in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen werden (einbezogene Person). Geht eine nach Satz 1 bereits überprüfte Person eine Ehe, eine Lebenspartnerschaft oder eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft ein, so hat sie die zuständige Stelle hierüber zu unterrichten, damit diese die Einbeziehung des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners oder der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten in die Sicherheitsüberprüfung nachholen kann.
§ 3 Verschlusssachen
(1) Verschlusssachen sind hierzu von der zuständigen Behörde oder auf deren Veranlassung von einem Dritten nach Maßgabe des Absatzes 2 eingestufte, im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform.
(2) Eine Verschlusssache ist
§ 4 Sicherheitsrisiko, sicherheitserhebliche Erkenntnisse
(1) Ein Sicherheitsrisiko liegt vor, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen.
(2) Zweifel an der Zuverlässigkeit werden insbesondere begründet, wenn
(3) Ein Sicherheitsrisiko bei der betroffenen Person kann sich auch aufgrund sicherheitserheblicher Erkenntnisse zur einbezogenen Person (§ 2) ergeben.
(4) Eine Erkenntnis ist sicherheitserheblich, soweit sich im Einzelfall aus ihr ein Anhaltspunkt für ein Sicherheitsrisiko ergibt.
§ 5 Rechte der betroffenen und der einbezogenen Person 04
(1) Die betroffene Person ist von der zuständigen Stelle über die Sicherheitsüberprüfung und deren Stufe (§ 7), das damit verbundene Verfahren der Datenerhebung sowie über den Umfang der Datenspeicherung zu unterrichten.
(2) Die Einwilligung der betroffenen Person ist Voraussetzung für die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung. Sie muss sich auf alle Maßnahmen beziehen, über die nach Absatz 1 zu unterrichten ist. Die Einwilligung bedarf der Schriftform; sie kann nicht in elektronischer Form erteilt werden. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
(3) Die betroffene Person kann Angaben verweigern, die für sie, einen nahen Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung oder für die Lebensgefährtin oder den Lebensgefährten die Gefahr straf- oder disziplinarrechtlicher Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung begründen könnten. Über das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person zu belehren.
(4) Für die einbezogene Person (§ 2) gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
Zweiter Abschnitt
Die Sicherheitsüberprüfung bei Behörden
(1) Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung ist die Behörde, die eine Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen will. Zuständige Stelle für Sicherheitsüberprüfungen von Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 1 Abs. 3 ausüben, ist die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle, die aufgrund einer Verordnung gemäß § 27a Aufgaben nach § 1 Abs. 3 wahrnimmt und eine Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen will. Das Fachministerium kann eine abweichende Zuständigkeit bestimmen.
(2) Die Aufgaben der zuständigen Stelle nach diesem Gesetz sind von einer von der Personalverwaltung personell und organisatorisch getrennten Stelle wahrzunehmen.
(3) Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist die Verfassungsschutzbehörde (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes).
(4) Die Verfassungsschutzabteilung im Fachministerium nimmt die Aufgaben der zuständigen Stelle für die bei ihr Tätigen selbst wahr. Absatz 2 bleibt unberührt.
(5) Das Fachministerium erklärt eine Behörde oder Teile einer Behörde zum Sicherheitsbereich, wenn dies aufgrund des Umfangs und der Bedeutung der dort anfallenden Verschlusssachen erforderlich ist. Das Fachministerium kann die Zuständigkeit auf andere Behörden übertragen.
§ 7 Stufen der Sicherheitsüberprüfung 07 09
(1) Eine einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die
(2) Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die
(3) Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ist für Personen durchzuführen, die
soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 1 oder 2 für ausreichend hält.
(1) In der Sicherheitserklärung sind von der betroffenen Person anzugeben:
Zur einbezogenen Person (§ 2) sind mit deren Einwilligung die in Satz 1 Nrn. 1 bis 4, 9, 11 und 12 genannten Daten anzugeben.
(2) Bei den Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 7 Abs. 2 oder 3 ist über Absatz 1 hinaus anzugeben:
Der Erklärung sind zwei aktuelle Lichtbilder der betroffenen Person beizufügen. Die betroffene Person hat zusätzlich über die einbezogene Person (§ 2) die in Satz 1 Nr. 4 sowie die in Absatz 1 Satz 1 Nrn. 5 bis 7, 10, 13 und 14 genannten Daten anzugeben.
(3) Bei der Sicherheitsüberprüfung gemäß § 7 Abs. 3 sind ferner drei Referenzpersonen (Namen, Vornamen, Beruf, berufliche und private Anschrift und Rufnummern sowie zeitlicher Beginn der Bekanntschaft) anzugeben.
(4) Bei Sicherheitsüberprüfungen von Personen, die in der Verfassungsschutzabteilung des Fachministeriums tätig sind, sind zusätzlich die Wohnsitze seit der Geburt, abgeschlossene Straf- und Disziplinarverfahren, alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sowie die volljährigen Kinder und die Geschwister (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitze) anzugeben.
(5) Die Sicherheitserklärung ist gegenüber der zuständigen Stelle abzugeben. Die Sicherheitserklärung ist zu berichtigen, wenn sich während einer Sicherheitsüberprüfung Änderungen zu den Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 ergeben.
(6) Die zuständige Stelle prüft die Angaben auf Vollständigkeit und Folgerichtigkeit. Zu diesem Zweck kann die zuständige Stelle die Personalakte der betroffenen Person einsehen und diese befragen. Die nach Satz 1 überprüften Angaben werden an die mitwirkende Behörde weitergeleitet, sofern nicht bereits aufgrund der Angaben in der Sicherheitserklärung eine Entscheidung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 getroffen werden kann. Die mitwirkende Behörde kann mit Einwilligung der zuständigen Stelle und der betroffenen Person in die Personalakte Einsicht nehmen, wenn dies zur Klärung oder Beurteilung sicherheitserheblicher Erkenntnisse erforderlich ist.
§ 9 Maßnahmen der Sicherheitsüberprüfung
(1) Bei einer Sicherheitsüberprüfung trifft die mitwirkende Behörde zur Feststellung und Aufklärung, ob tatsächliche Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko gegeben sind, folgende Maßnahmen:
(2) Ergeben sich aus der Sicherheitserklärung oder aufgrund der Abfrage aus einer der in § 6 BVerfSchG genannten Verbunddateien sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die einbezogene Person (§ 2), so können die weiteren Maßnahmen nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 nur durchgeführt werden, wenn die einbezogene Person (§ 2) hierin einwilligt.
(3) Bei der Sicherheitsüberprüfung gemäß § 7 Abs. 2 oder 3 trifft die mitwirkende Behörde über Absätze 1 und 2 hinaus folgende Maßnahmen:
(4) Bei der Sicherheitsüberprüfung gemäß § 7 Abs. 3 befragt die mitwirkende Behörde zusätzlich die von der betroffenen Person in ihrer Sicherheitserklärung angegebenen Referenzpersonen. Außerdem können Auskunftspersonen befragt werden, um zu prüfen, ob die Angaben der betroffenen Person zutreffen und ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein Sicherheitsrisiko schließen lassen.
(5) Die zuständige Stelle fragt bei dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik an, ob dort Erkenntnisse über eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit der betroffenen Person oder der einbezogenen Person (§ 2) für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorliegen, wenn
Ergibt die Anfrage sicherheitserhebliche Erkenntnisse, so übermittelt die zuständige Stelle diese zur Bewertung an die mitwirkende Behörde.
(6) Ergibt sich aus einer gemäß den Absätzen 1 bis 5 durchgeführten Maßnahmen ein Sicherheitsrisiko (§ 4 Abs. 1), so sollen weitere Maßnahmen unterbleiben.
§ 10 Anhörung zu sicherheitserheblichen Erkenntnissen
(1) Ergeben sich im Rahmen der Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 bis 5 sicherheitserhebliche Erkenntnisse, so hört die mitwirkende Behörde die betroffene Person an. Betreffen die sicherheitserheblichen Erkenntnisse die einbezogene Person (§ 2), so ist auch diese zu hören. Auf Antrag der betroffenen Person oder der einbezogenen Person kann bei der Anhörung eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Stelle zugegen sein.
(2) Die Anhörung unterbleibt, soweit schutzwürdige Interessen des Bundes, eines Landes oder einzelner Personen entgegenstehen.
(3) Wenn die Anhörung die sicherheitserheblichen Erkenntnisse nicht ausräumt oder die Anhörung gemäß Absatz 2 unterbleibt, so kann die mitwirkende Behörde Auskunftspersonen oder andere Stellen, insbesondere Staatsanwaltschaften oder Gerichte, befragen und eine Prüfung der Identität (§ 9 Abs. 3 Nr. 1) durchführen. Können die sicherheitserheblichen Erkenntnisse nur durch weitere Maßnahmen einer höheren Stufe der Sicherheitsüberprüfung aufgeklärt werden, so kann die zuständige Stelle solche Maßnahmen mit Einwilligung der betroffenen Person oder der einbezogenen Person (§ 2) einleiten.
§ 11 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung
(1) Die mitwirkende Behörde teilt das Ergebnis ihrer Überprüfung der zuständigen Stelle mit. Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt, so werden nachgeordnete Behörden über die zuständige oberste Landesbehörde unterrichtet.
(2) Die zuständige Stelle entscheidet, ob die betroffene Person zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zugelassen werden kann. Die betroffene Person darf zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nicht zugelassen werden, wenn ein Sicherheitsrisiko vorliegt oder die für die Sicherheitsüberprüfung erforderlichen Feststellungen nicht getroffen werden konnten. Die mit den Aufgaben nach diesem Gesetz betraute Stelle (§ 6 Abs. 2) gibt die Entscheidung der betroffenen Person bekannt und unterrichtet die Personal verwaltende Stelle sowie die mitwirkende Behörde.
(3) Bevor die Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit abgelehnt wird, ist der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern und hierzu eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Betreffen die nach Absatz 3 Satz 1 erheblichen Tatsachen die einbezogene Person (§ 2), so stehen die Rechte nach Absatz 3 auch der einbezogenen Person (§ 2) zu.
§ 12 Vorläufige Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit
Die zuständige Stelle kann die betroffene Person in dringenden Fällen vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit vorläufig zulassen, wenn die mitwirkende Behörde
und sich daraus keine sicherheitserheblichen Erkenntnisse ergeben haben.
§ 13 Unterrichtung über sicherheitserhebliche Erkenntnisse
(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde unterrichten sich gegenseitig unverzüglich, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die betroffene Person oder die einbezogene Person (§ 2) bekannt werden oder sich mitgeteilte Erkenntnisse als unrichtig erweisen.
(2) Die Personal verwaltende Stelle unterrichtet die mit den Aufgaben nach diesem Gesetz betraute Stelle (§ 6 Abs. 2) unverzüglich über sicherheitserhebliche persönliche, dienstliche und arbeitsrechtliche Umstände der Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben. Zu solchen Umständen gehören insbesondere:
Die zuständige Stelle unterrichtet die mitwirkende Behörde über die sich aus Satz 2 Nrn. 1 und 2 ergebenden Veränderungen sowie die sich aus Satz 2 Nrn. 3 bis 5 ergebenden Umstände, soweit diese zu sicherheitserheblichen Erkenntnissen führen können.
§ 14 Ergänzung der Sicherheitserklärung und Wiederholungsüberprüfung
(1) Die betroffene Person ist nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung verpflichtet, die Sicherheitserklärung auf Verlangen der zuständigen Stelle um eingetretene Veränderungen zu ergänzen.
(2) Eine Sicherheitsüberprüfung gemäß § 7 Abs. 3 ist in der Regel im Abstand von zehn Jahren zu wiederholen. Im Übrigen kann die zuständige Stelle eine Wiederholungsüberprüfung oder Einzelmaßnahmen gemäß § 9 einleiten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse anfallen. § 11 Abs. 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gegebenenfalls aufzuheben ist.
(3) Führen Maßnahmen gemäß Absatz 2 vor ihrem Abschluss zu sicherheitserheblichen Erkenntnissen, so kann die zuständige Stelle die Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit vorläufig aufheben.
Dritter Abschnitt
Akten über die Sicherheitsüberprüfung, Datenverarbeitung
§ 15 Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte
(1) Die zuständige Stelle führt über die betroffene Person eine Sicherheitsakte, in die die zur Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Stelle erforderlichen Daten über die Sicherheitsüberprüfung, insbesondere die des § 13 Abs. 2 Satz 2, aufzunehmen sind.
(2) Die mitwirkende Behörde führt über die betroffene Person eine Sicherheitsüberprüfungsakte, in die die gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 übermittelten sowie diejenigen Daten aufzunehmen sind, die die Sicherheitsüberprüfung, die im Einzelnen durchgeführten Maßnahmen und deren Ergebnisse betreffen.
(1) Die Sicherheitsakte einschließlich der zugehörigen Hilfsmittel der Schriftgutverwaltung ist von der zuständigen Stelle
zu vernichten. Willigt die betroffene Person in die weitere Aufbewahrung ein, so ist deren Sicherheitsakte spätestens zehn Jahre ab den in Satz 1 bestimmten Zeitpunkten zu vernichten. Die Vernichtung unterbleibt, solange im Zusammenhang mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit der betroffenen Person ein Verwaltungsstreitverfahren oder ein Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung im Sinne der Strafprozessordnung anhängig ist.
(2) Für die Sicherheitsüberprüfungsakte bei der mitwirkenden Behörde gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) An die Stelle der Vernichtung tritt die Abgabe an die Archivverwaltung nach den Vorschriften des Niedersächsischen Archivgesetzes. Die Nutzung archivierter Sicherheits- oder Sicherheitsüberprüfungsakten für Zwecke dieses Gesetzes ist ausgeschlossen, solange diese nicht allgemein zugänglich sind.
§ 17 Speichern personenbezogener Daten in Dateien
(1) Die zuständige Stelle darf nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und nur
(2) Die mitwirkende Behörde darf nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und nur
in Dateien speichern. Die Daten nach Satz 1 Nr. 1 dürfen auch in den nach § 6 BVerfSchG zulässigen Verbunddateien gespeichert werden.
(3) Personenbezogene Daten dürfen nur dann in Dateien gespeichert werden, wenn sie aus Akten ersichtlich sind.
§ 18 Zweckbindung
(1) Personenbezogene Daten dürfen nur gespeichert, verändert, genutzt und übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist und die Daten hierfür erhoben oder erlangt worden sind. Ein Speichern oder Nutzen zu einem anderen Zweck liegt nicht vor, wenn dies zur Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, zur Rechnungsprüfung oder zur Durchführung von Organisationsuntersuchungen im Rahmen der Rechnungsprüfung erfolgt.
(2) Werden personenbezogene Daten nach den Vorschriften dieses Gesetzes übermittelt, so hat die empfangende Stelle zu prüfen, ob die Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Ergibt die Prüfung, dass dies nicht der Fall ist, so haben sie die entsprechenden Unterlagen zu vernichten und gespeicherte Daten zu löschen. Im Übrigen dürfen die personenbezogenen Daten nur für den Zweck weiterverarbeitet werden, zu dem sie übermittelt wurden. Abweichend hiervon ist ein weiteres Verarbeiten durch die Strafverfolgungsbehörden nur dann zulässig, wenn die Strafverfolgung auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.
(3) Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung als unvollständig oder unrichtig, so sind sie gegenüber der empfangenden Stelle unverzüglich zu ergänzen oder zu berichtigen, es sei denn, dass der Mangel für die Beurteilung des Sachverhalts offensichtlich ohne Bedeutung ist.
§ 19 Verarbeitung personenbezogener Daten für andere Zwecke 09
(1) Die für die Zwecke nach diesem Gesetz verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen für andere Zwecke nur mit Einwilligung der betroffenen Personen oder in folgenden Fällen verarbeitet werden:
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die aufgrund einer Einwilligung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie § 20 Abs. 2 weiter vorgehalten werden, ist nur zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben oder mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig.
§ 20 Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener Daten
(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben die bei ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind . Bestreitet die betroffene Person oder die einbezogene Person (§ 2) die Richtigkeit personenbezogener Daten, so ist dies in der Sicherheitsakte oder Sicherheitsüberprüfungsakte zu vermerken und in der Datei in geeigneter Weise festzuhalten.
(2) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind von der zuständigen Stelle oder der mitwirkenden Behörde spätestens mit Ablauf der in § 16 Abs. 1 genannten Fristen zu löschen. Im Übrigen sind in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die in den nach § 6 BVerfSchG zulässigen Verbunddateien gespeicherten personenbezogenen Daten. § 1 Abs. 1 Satz 3 sowie im Falle des Löschens von Daten nach Fristablauf § 16 Abs. 3 gelten entsprechend.
(3) Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. In diesem Falle sind die Daten zu sperren. Sie dürfen nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden.
§ 21 Auskunft, Akteneinsicht
(1) Die zuständige Stelle oder die mitwirkende Behörde gewährt auf schriftlichen Antrag der anfragenden Person unentgeltlich Auskunft oder Akteneinsicht über die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung zu ihrer Person gespeicherten Daten.
(2) Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf Angaben über die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen.
(3) Die Auskunftserteilung oder die Akteneinsicht ist abzulehnen, wenn
(4) Die Gründe der Ablehnung der Auskunftserteilung oder der Akteneinsicht sind aktenkundig zu machen. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung, soweit durch sie der Zweck der Ablehnung gefährdet würde. Wird der anfragenden Person keine Begründung für die Ablehnung gegeben, so ist ihr die Rechtsgrundlage hierfür zu nennen. Sie hat das Recht, sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz zu wenden. Der oder dem Landesbeauftragten ist auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Mitteilungen der oder des Landesbeauftragten an die anfragende Person dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der speichernden Stelle zulassen, soweit diese nicht einer weitergehenden Mitteilung zustimmt.
Vierter Abschnitt
Sonderregelungen bei Sicherheitsüberprüfungen für nicht öffentliche Stellen
§ 22 Zuständigkeit
(1) Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung von Beschäftigten einer nicht öffentlichen Stelle ist die Behörde, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 in einer nicht öffentlichen Stelle ausüben lässt. Die Bestimmungen der §§ 7 bis 14 gelten entsprechend. Handelt es sich bei der zuständigen Stelle um eine oberste Landesbehörde, so kann diese ihre Zuständigkeit auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.
(2) Zuständige Stelle für Sicherheitsüberprüfungen von Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 1 Abs. 3 ausüben, ist die oberste Landesbehörde, deren Zuständigkeit für die nicht öffentliche Stelle in einer Verordnung nach § 27a festgelegt ist. Sie kann ihre Befugnis auf eine von ihr bestimmte sonstige öffentliche Stelle des Landes übertragen.
(3) Die Aufgaben der nicht öffentlichen Stelle nach diesem Gesetz sind von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen zulassen.
§ 23 Verfahren
(1) Die betroffene Person legt der nicht öffentlichen Stelle eine Erklärung mit den Angaben nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 vor. § 8 Abs. 6 Sätze 1 und 2 gilt entsprechend. Die nicht öffentliche Stelle gibt die überprüften Angaben an die zuständige Stelle weiter und teilt dieser vorhandene sicherheitserhebliche Erkenntnisse mit.
(2) Die Angaben zur Sicherheitserklärung gemäß § 8 Abs. 1 bis 3 sind gegenüber der zuständigen Stelle abzugeben. 2 Diese kann zu den Angaben der betroffenen Person Auskünfte von der nicht öffentlichen Stelle einholen, soweit dies für die Aufklärung oder Bewertung sicherheitserheblicher Erkenntnisse erforderlich ist.
(3) Die zuständige Stelle unterrichtet die nicht öffentliche Stelle nur darüber, ob die betroffene Person zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zugelassen oder vorläufig zugelassen oder ob die Zulassung aufgehoben oder vorläufig aufgehoben wird. Erkenntnisse, die zur Ablehnung der Zulassung geführt haben, dürfen nicht mitgeteilt werden. Zur Gewährleistung des Verschlusssachenschutzes können sicherheitserhebliche Erkenntnisse an die nicht öffentliche Stelle übermittelt werden.
§ 24 Ergänzende Verfahrensregelungen
(1) § 13 Abs. 2 findet auf die nicht öffentliche Stelle entsprechende Anwendung. Die nicht öffentliche Stelle hat der zuständigen Stelle die in § 13 Abs. 2 genannten Umstände unverzüglich mitzuteilen.
(2) Aus Anlass der Ergänzung der Sicherheitserklärung gemäß § 14 Abs. 1 sind die Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 durchzuführen.
§ 25 Sicherheitsakte der nicht öffentlichen Stelle, Datenverarbeitung
(1) Die nicht öffentliche Stelle führt eine besondere Sicherheitsakte, für die die Vorschriften dieses Gesetzes über die Sicherheitsakte entsprechend mit der Maßgabe gelten, dass die Sicherheitsakte der nicht öffentlichen Stelle bei einem Wechsel des Arbeitgebers nicht abgegeben wird.
(2) Für die nicht öffentliche Stelle gelten § 17 Abs. 1 und § 20 entsprechend.
Fünfter Abschnitt
Reisebeschränkungen, Verordnungsermächtigung und Schlussvorschriften
§ 26 Reisebeschränkungen
(1) Personen, deren Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 7 Abs. 2 oder 3 erfordert, können durch das Fachministerium verpflichtet werden, Dienst- und Privatreisen in und durch Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten, der zuständigen Stelle oder dieser über die nicht öffentliche Stelle rechtzeitig vorher anzuzeigen. Die Verpflichtung kann auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit angeordnet werden.
(2) Die Reise kann von der zuständigen Stelle untersagt werden, wenn eine besonders sicherheitsempfindliche Tätigkeit oder Anhaltspunkte zur Person vorliegen, die eine erhebliche Gefährdung durch fremde Nachrichtendienste erwarten lassen.
§ 27 Geltung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes
Der Erste Abschnitt sowie die §§ 18 bis 20, 22, 23, 28 und 29 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes finden Anwendung für den öffentlichen und den nicht öffentlichen Bereich.
§ 27a Verordnungsermächtigung
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Landes oder nicht öffentlichen Stellen oder Teile von ihnen lebens- oder verteidigungswichtig im Sinne des § 1 Abs. 3 sind und welche oberste Landesbehörde für die nicht öffentliche Stelle zuständig ist.
§ 28 Änderung des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes *
§ 29 Änderung des Gesetzes über den Niedersächsischen Landesrechnungshof *
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) § 1 Abs. 4 findet auch Anwendung, wenn eine Sicherheitsüberprüfung vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes abgeschlossen wurde.
__________________________
*) Diese Vorschrift des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 128) wird hier nicht abgedruckt.
**) Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten und die Paragrafenfolge des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 128). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus dem in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Gesetz.
Neubekanntmachung des Niedersächsischen
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Aufgrund des Artikels 5 des Gesetzes zur Änderung verfassungs- und geheimschutzrechtlicher Vorschriften vom 27. Januar 2004 (Nds. GVBl. S. 35) wird nachstehend der Wortlaut des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 128) in der nunmehr geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikels 3 des Gesetzes vom 27. Januar 2004 (Nds. GVBl. S. 35) bekannt gemacht.
ENDE |