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Änderungstext

Gesetz zur Neuorganisation des Verfassungsschutzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften
- Niedersachsen -

Vom 12. Juli 2007
(GVBl. Nr. 21 vom 19.07.2007 S. 319)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes

Das Niedersächsische Verfassungsschutzgesetz in der Fassung vom 30. März 2004 (Nds. GVBl. S. 117) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 2 Nr. 2 werden die Worte "Mitwirkung an der" gestrichen.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
  (1) Verfassungsschutzbehörde ist das Landesamt für Verfassungsschutz als obere Landesbehörde. Das Landesamt für Verfassungsschutz untersteht dem für Inneres zuständigen Ministerium (Fachministerium)."(1) Verfassungsschutzbehörde ist das für Inneres zuständige Ministerium (Fachministerium). Das Fachministerium unterhält eine gesonderte Abteilung (Verfassungsschutzabteilung), die allein die der Verfassungsschutzbehörde nach diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften obliegenden Aufgaben wahrnimmt."

b) Absatz 2

(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz und polizeiliche Dienststellen dürfen einander nicht angegliedert werden.

wird gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "dem Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Worte "der Verfassungsschutzbehörde" ersetzt.

bb) Es wird der folgende Satz 3 angefügt:

"Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf im Land Niedersachsen nur im Benehmen mit der Verfassungsschutzbehörde tätig werden (§ 5 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes)."

d) Absatz 4

(4) Hat sich das Bundesamt für Verfassungsschutz wegen beabsichtigter eigener Maßnahmen im Lande Niedersachsen mit dem Landesamt für Verfassungsschutz ins Benehmen gesetzt (§ 5 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes), so unterrichtet das Landesamt für Verfassungsschutz das Fachministerium unverzüglich über die von ihm abgegebene Stellungnahme.

wird gestrichen.

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

Die Worte "Das Landesamt für Verfassungsschutz" werden durch die Worte "Die Verfassungsschutzbehörde" und das Wort "es" durch das Wort "sie" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "des Landesamtes für Verfassungsschutz" gestrichen.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "des Landesamtes für Verfassungsschutz" durch die Worte "der Verfassungsschutzbehörde" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "des Landesamtes für Verfassungsschutz" durch die Worte "der Verfassungsschutzabteilung" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Das Landesamt für Verfassungsschutz unterrichtet das Fachministerium regelmäßig und umfassend über die Wahrnehmung seiner Aufgaben und seine Auswertungsergebnisse."Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet die zuständigen Stellen über Art und Ausmaß von Bestrebungen und Tätigkeiten nach Absatz 1."

bb) In Satz 2 werden die Worte "Art und Ausmaß von Bestrebungen und Tätigkeiten nach Absatz 1 zu beurteilen und" gestrichen.

d) In Absatz 3 werden die Worte "Das Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Worte "Die Verfassungsschutzbehörde" ersetzt.

e) Es wird der Absatz 4 angefügt.

4. § 3a

§ 3a Aufklärung der Öffentlichkeit

(1) Das Fachministerium klärt die Öffentlichkeit auf der Grundlage der Auswertungsergebnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz durch zusammenfassende Berichte über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 auf. Hierzu gehört ein jährlicher Verfassungsschutzbericht, in dem auch die Summe der Haushaltsmittel für das Landesamt für Verfassungsschutz sowie die Gesamtzahl seiner Bediensteten nach Stellen und Beschäftigungsvolumen darzustellen sind. Ferner sind in dem Bericht allgemein die Einholung von Auskünften nach § 5a, die Anwendung der nachrichtendienstlichen Mittel, die Auskunftsersuchen nach § 13 und die Strukturdaten der vom Landesamt für Verfassungsschutz in Dateien im Sinne des § 6 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gespeicherten Personendatensätze darzustellen.

(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz wirkt ergänzend durch eigene Maßnahmen an der Aufklärung der Öffentlichkeit mit; es kann dabei zugleich über die Wahrnehmung seiner Aufgaben unterrichten.

wird gestrichen.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "des Landesamtes für Verfassungsschutz" gestrichen.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Das Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Worte "Die Verfassungsschutzbehörde" und das Wort "seiner" durch das Wort "ihrer" ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "des Landesamtes für Verfassungsschutz" durch die Worte "des Verfassungsschutzes" ersetzt.

d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
  (4) Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen dem Landesamt für Verfassungsschutz nicht zu; es darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen es selbst nicht befugt ist."(4) Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen der Verfassungsschutzbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht zu. Sie darf die Polizei nicht um Maßnahmen ersuchen, zu denen sie selbst nicht befugt ist, auch nicht im Wege der Amtshilfe."

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Das Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Worte "Die Verfassungsschutzbehörde" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "es" durch das Wort "sie" ersetzt.

6. § 5a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "dem Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Worte "der Verfassungsschutzbehörde" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "dem Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Worte ;,der Verfassungsschutzbehörde" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "dem Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Worte "der Verfassungsschutzbehörde" ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "dem Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Worte "der Verfassungsschutzbehörde" ersetzt.

e) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
(5) Über das Einholen von Auskünften nach den Absätzen 1 bis 4 entscheidet das Fachministerium auf Antrag des Landesamtes für Verfassungsschutz. Der Antrag ist zu begründen und von der Leiterin oder dem Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz oder der Vertreterin oder dem Vertreter zu unterzeichnen. Die Entscheidung des Fachministeriums bedarf der Zustimmung der nach § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (Nds. AG G 10) bestehenden Kommission (G 10-Kommission). Bei Gefahr im Verzuge kann das Fachministerium anordnen, dass die Entscheidung bereits vor der Zustimmung der Kommission vollzogen wird. In diesem Fall ist die nachträgliche Zustimmung unverzüglich einzuholen."(5) Auskünfte nach den Absätzen 1 bis 4 dürfen nur auf schriftlichen Antrag der Leiterin oder des Leiters der Verfassungsschutzabteilung oder der Vertreterin oder des Vertreters eingeholt werden. Über den Antrag entscheidet die Fachministerin oder der Fachminister oder die Vertreterin oder der Vertreter. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der nach § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (Nds. AG G 10) bestehenden Kommission (G 10-Kommission). Bei Gefahr im Verzug kann die Fachministerin oder der Fachminister oder die Vertreterin oder der Vertreter anordnen, dass die Entscheidung vor der Zustimmung der Kommission vollzogen wird. 5In diesem Fall ist die nachträgliche Zustimmung unverzüglich einzuholen."

f) In Absatz 6 Satz 3 werden die Worte "das Fachministerium" durch die Worte "die Fachministerin oder der Fachminister oder die Vertreterin oder der Vertreter" ersetzt.

7. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Das Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Worte "Die Verfassungsschutzbehörde" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "das Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Worte "die Verfassungsschutzbehörde" ersetzt.

b) Absatz 2 Nr. 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 5. dies zum Schutz der Bediensteten, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen des Landesamtes für Verfassungsschutz vor Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder vor sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht erforderlich ist."5. dies zum Schutz der in der Verfassungsschutzabteilung Tätigen, der Einrichtungen und Gegenstände der Verfassungsschutzabteilung und der Quellen der Verfassungsschutzbehörde vor Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder vor sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht erforderlich ist."

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Worte "das Landesamt für Verfassungsschutz seinen" durch die Worte "die Verfassungsschutzbehörde ihren" ersetzt.

bb) In Satz 6 werden die Worte "des Landesamtes für Verfassungsschutz" durch die Worte "der Verfassungsschutzbehörde" und das Wort "diesem" durch das Wort "dieser" ersetzt.

cc) In Satz 7 werden die Worte "des Landesamtes für Verfassungsschutz" durch die Worte "der Verfassungsschutzabteilung" ersetzt.

dd) In Satz 8 werden die Worte "Bediensteten des Landesamtes für Verfassungsschutz" durch die Worte "in der Verfassungsschutzabteilung Tätigen" ersetzt.

d) In Absatz 5 Satz 2 werden die Worte "des Landesamtes für Verfassungsschutz" durch die Worte "der Verfassungsschutzabteilung" ersetzt.

e) In Absatz 7 Satz 1 werden die Worte "das Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Worte "die Verfassungsschutzbehörde" und das Wort "seiner" durch das Wort "ihrer" ersetzt.

f) Absatz 10 erhält folgende Fassung:

altneu
(10) Von einer Maßnahme nach Absatz 3 oder 5 sowie dem Einsatz eines nachrichtendienstlichen Mittels nach Absatz 1, das in seiner Art und Schwere einer Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses gleichkommt, ist der Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes in der nächsten nach der Anordnung stattfindenden Sitzung zu unterrichten."(10) Der Einsatz eines nachrichtendienstlichen Mittels nach Absatz 1, das in seiner Art und Schwere einer Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses gleichkommt, bedarf der Anordnung durch die Fachministerin oder den Fachminister oder die Vertreterin oder den Vertreter. Von einer Maßnahme nach Satz 1, Absatz 3 oder 5 ist der Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes in der nächsten nach der Anordnung stattfindenden Sitzung zu unterrichten."

In Absatz 11 Satz 2 werden die Worte "dem Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Worte "der Verfassungsschutzbehörde" ersetzt.

8. In § 7 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte "Das Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Worte "Die Verfassungsschutzbehörde" ersetzt.

9. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Das Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Worte "Die Verfassungsschutzbehörde" und das Wort "seiner" durch das Wort "ihrer" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Worte "Das Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Worte "Die Verfassungsschutzbehörde" und das Wort "seine" durch das Wort "ihre" ersetzt.

10. In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Das Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Worte "Die Verfassungsschutzbehörde" ersetzt.

11. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "Das Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Worte "Die Verfassungsschutzbehörde" und das Wort "es" durch das Wort "sie" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "Das Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Worte "Die Verfassungsschutzbehörde" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "Das Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Worte "Die Verfassungsschutzbehörde" ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "das Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Worte "die Verfassungsschutzbehörde" und die Worte "die Archivverwaltung" durch die Worte "das Landesarchiv" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "das Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Worte "die Verfassungsschutzbehörde" ersetzt.

12. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "das Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Worte "die Verfassungsschutzbehörde" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "das Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Worte "die Verfassungsschutzbehörde" und das Wort "es" durch das Wort "sie" ersetzt.

c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Sind Akten des Landesamtes für Verfassungsschutz für dessen Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich, so tritt an die Stelle ihrer Vernichtung durch das Landesamt die Abgabe an die Archivverwaltung."Sind Akten der Verfassungsschutzbehörde für ihre Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich, so tritt an die Stelle ihrer Vernichtung die Abgabe an das Landesarchiv."

13. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "beim Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Worte "bei der Verfassungsschutzbehörde" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Dateibeschreibungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Fachministeriums. Vor ihrem Erlass ist die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz anzuhören."(2) Vor dem Erlass einer Dateibeschreibung ist die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz anzuhören."

14. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Das Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Worte "Die Verfassungsschutzbehörde" ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Worte "Das Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Worte "Die Verfassungsschutzbehörde" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 3 werden die Worte "des Landesamtes für Verfassungsschutz" durch die Worte "der Verfassungsschutzbehörde" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "Behördenleiterin oder der Behördenleiter" durch die Worte "Leiterin oder der Leiter der Verfassungsschutzabteilung" ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Worte "Behördenleiterin oder der Behördenleiter" durch die Worte "Leiterin oder der Leiter der Verfassungsschutzabteilung" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 7 werden die Worte "des Landesamtes für Verfassungsschutz" durch die Worte "der Verfassungsschutzbehörde" und das Wort "dieses" durch das Wort "diese" ersetzt.

15. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "das Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Worte "die Verfassungsschutzbehörde" ersetzt.

b) In Absatz 1 werden die Worte "das Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Worte "die Verfassungsschutzbehörde" ersetzt.

c) In Absatz 2 werden die Worte "dem Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Worte "der Verfassungsschutzbehörde" und die Worte "des Landesamtes für Verfassungsschutz" durch die Worte "der Verfassungsschutzbehörde" ersetzt.

d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "Das Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Worte "Die Verfassungsschutzbehörde" und das Wort "seiner" jeweils durch das Wort "ihrer" ersetzt.

e) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte "dem Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Worte "der Verfassungsschutzbehörde" ersetzt.

16. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "durch das Landesamt für Verfassungsschutz" gestrichen.

b) In Absatz 1 werden die Worte "Das Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Worte "Die Verfassungsschutzbehörde" ersetzt.

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Die Einsichtnahme ordnet die Leiterin oder der Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz, im Falle der Verhinderung die Vertreterin oder der Vertreter, an."(3) Die Einsichtnahme ordnet die Leiterin oder der Leiter der Verfassungsschutzabteilung oder die Vertreterin oder der Vertreter an."

17. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "das Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Worte "die Verfassungsschutzbehörde" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Das Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Worte "Die Verfassungsschutzbehörde" und das Wort "seiner" durch das Wort "ihrer" ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "Das Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Worte "Die Verfassungsschutzbehörde" ersetzt.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Das Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Worte "Die Verfassungsschutzbehörde" ersetzt.

bb) In Satz 2 Nr. 2 werden die Worte "des Landesamtes" durch die Worte "der Verfassungsschutzbehörde" ersetzt.

cc) In Satz 7 werden die Worte "das Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Worte "die Verfassungsschutzbehörde" ersetzt.

e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "das Fachministerium" durch die Worte "die Fachministerin oder der Fachminister oder die Vertreterin oder der Vertreter" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "Das Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Worte "Die Verfassungsschutzbehörde" ersetzt.

cc) In Satz 5 werden die Worte "das Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Worte "die Verfassungsschutzbehörde" ersetzt.

dd) In Satz 6 werden die Worte "das Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Worte "die Verfassungsschutzbehörde" ersetzt.

18. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "das Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Worte "die Verfassungsschutzbehörde" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Das Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Worte "Die Verfassungsschutzbehörde" und das Wort "ihm" durch das Wort "ihr" ersetzt.

c) In Absatz 2 werden die Worte "das Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Worte "die Verfassungsschutzbehörde" ersetzt.

19. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "die Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz" durch die Worte "seine Tätigkeit als Verfassungsschutzbehörde" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Der Ausschuss hat das Recht, Auskünfte des Fachministeriums einzuholen, von diesem Einsicht in Akten und andere Unterlagen sowie Zugang zu Einrichtungen des Landesamtes für Verfassungsschutz zu verlangen und Auskunftspersonen anzuhören."Der Ausschuss hat das Recht, Auskünfte des Fachministeriums über seine Tätigkeit als Verfassungsschutzbehörde einzuholen, von diesem Einsicht in Akten und andere Unterlagen über seine Tätigkeit als Verfassungsschutzbehörde sowie Zugang zu Einrichtungen der Verfassungsschutzabteilung zu verlangen und Auskunftspersonen anzuhören."

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "des Landesamtes für Verfassungsschutz" durch die Worte "der Verfassungsschutzabteilung" ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "Bedienstete des Landesamtes für Verfassungsschutz." durch die Worte "Die in der Verfassungsschutzabteilung Tätigen" ersetzt.

e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte "des Landesamtes für Verfassungsschutz" durch die Worte "der Verfassungsschutzbehörde" ersetzt.

20. In § 27 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Maßnahmen" das Komma gestrichen und die Worte "die das Landesamt für Verfassungsschutz durchgeführt hat," werden durch die Worte "der Verfassungsschutzbehörde" ersetzt.

21. In § 28 werden die Worte "das Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Worte "die Verfassungsschutzbehörde" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes

Das Niedersächsische Sicherheitsüberprüfungsgesetz in der Fassung vom 30. März 2004 (Nds. GVBl. S. 128), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 634), wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Worte "das Niedersächsische Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Worte "die Verfassungsschutzbehörde (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes)" ersetzt.

b) Es wird der neue Absatz 4 eingefügt.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

2. In § 7 Abs. 3 Nr. 3 werden die Worte "als Bedienstete des Landesamtes für Verfassungsschutz" durch die Worte "in der Verfassungsschutzabteilung des Fachministeriums" ersetzt.

3. In § 8 Abs. 4 werden die Worte "der Bediensteten des Niedersächsischen Landesamtes für Verfassungsschutz" durch die Worte "von Personen, die in der Verfassungsschutzabteilung des Fachministeriums tätig sind," ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes

Das Niedersächsische Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes vom 27. Januar 2004 (Nds. GVBl. S. 35) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Worte "und zu Erweiterungen" gestrichen.

bb) Satz 4 wird gestrichen.

cc) Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden Sätze 4 und 5.

dd) Der neue Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 "In diesem Fall holt das Fachministerium die nachträgliche Zustimmung unverzüglich ein."

b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Worte "Das Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Worte "Die Verfassungsschutzbehörde" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Worte "des Landesamtes für Verfassungsschutz" durch die Worte "der Verfassungsschutzabteilung" ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Worte "das Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Worte "die Verfassungsschutzbehörde" ersetzt.

d) In Absatz 5 Satz 3 werden die Worte "vom Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Worte "von der Verfassungsschutzbehörde" ersetzt.

e) In Absatz 6 Satz 3 werden die Worte "vom Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Worte "von der Verfassungsschutzbehörde" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes

Das Niedersächsische Beamtengesetz in der Fassung vom 19. Februar 2001 (Nds. GVBl. S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 597), wird wie folgt geändert:

1. § 39 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. des Landespolizeipräsidenten,"2. des Präsidenten des Landespräsidiums für Polizei, Brand- und Katastrophenschutz,"

b) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. des Präsidenten des Landesamtes für Verfassungsschutz,"3. des Verfassungsschutzpräsidenten,"

2. § 47 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. des Landespolizeipräsidenten,"2. des Präsidenten des Landespräsidiums für Polizei, Brand- und Katastrophenschutz,"

b) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. des Präsidenten des Landesamtes für Verfassungsschutz,"3. des Verfassungsschutzpräsidenten,"

3. § 194a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 Buchst. a erhält folgende Fassung:

altneu
a) Leiter einer Abteilung, ausgenommen der Landespolizeipräsident, die Mitglieder des Landesrechnungshofs und die Mitglieder des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes beim Niedersächsischen Landtag,"a) Leiter einer Abteilung, ausgenommen der Präsident des Landespräsidiums für Polizei, Brand- und Katastrophenschutz, der Verfassungsschutzpräsident, die Mitglieder des Landesrechnungshofs und die Mitglieder des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes beim Niedersächsischen Landtag,"

b) In Nummer 2 werden die Worte "der Präsident des Landesamts für Verfassungsschutz und" gestrichen.

Artikel 5
Änderung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes

Das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 22. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 11) wird wie folgt geändert:

1. § 88 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der neue Absatz 1 eingefügt.

b) Die bisherigen Absätze 1 bis 6 werden Absätze 2 bis 7.

c) Im neuen Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "Die Präsidentin oder der Präsident des Landesamtes für Verfassungsschutz" durch die Worte "Die Leiterin oder der Leiter der Verfassungsschutzabteilung des für Inneres zuständigen Ministeriums" ersetzt.

d) Im neuen Absatz 5 werden die Worte "des Landesamtes für Verfassungsschutz" durch die Worte "der Verfassungsschutzabteilung des für Inneres zuständigen Ministeriums" ersetzt.

2. Dem § 121 wird der Absatz 4 angefügt.

Artikel 6
Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes

Die Anlage 1 (zu § 2) des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 11. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 44), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 597), wird wie folgt geändert:

1. Die Niedersächsische Besoldungsordnung B wird wie folgt geändert:

a) In der Besoldungsgruppe 3 werden die Ämter "Landespolizeivizepräsidentin, Landespolizeivizepräsident" und "Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Landesamtes für Verfassungsschutz" gestrichen und die Ämter "Landespolizeidirektorin, Landespolizeidirektor" und "Landesbranddirektorin, Landesbranddirektor" eingefügt.

b) In der Besoldungsgruppe 5 wird das Amt "Präsidentin oder Präsident des Landesamtes für Verfassungsschutz" gestrichen.

c) In der Besoldungsgruppe 6 werden das Amt "Landespolizeipräsidentin, Landespolizeipräsident" gestrichen und die Ämter "Präsidentin oder Präsident des Landespräsidiums für Polizei, Brand- und Katastrophenschutz" und "Verfassungsschutzpräsidentin oder Verfassungsschutzpräsident - als Leiterin oder Leiter der Verfassungsschutzabteilung im für Inneres zuständigen Ministerium -" eingefügt.

2. Im Anhang zur Niedersächsischen Besoldungsordnung B ("Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen") wird in der Besoldungsgruppe 5 das Amt "Präsidentin oder Präsident des Landesamtes für Verfassungsschutz" eingefügt.

Artikel 7
Änderung des Ministergesetzes

Dem § 20 des Ministergesetzes in der Fassung vom 3. April 1979 (Nds. GVBl. S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 597), wird der folgende Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Höhe des Amtsgehaltes der Mitglieder der Landesregierung richtet sich für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2007 nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in der am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung."

Artikel 8
Übergangsregelung

Die am 31. Juli 2007 im Landesamt für Verfassungsschutz tätigen Personen sind ab 1. August 2007 an das Ministerium für Inneres und Sport versetzt.

Artikel 9
Neubekanntmachung

Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, das Niedersächsische Verfassungsschutzgesetz in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel 10
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2007 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 7 mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

ENDE