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Nds. AG VwGO - Niedersächsisches Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung
- Niedersachsen -
Fassung vom 1. Juli 1993
(Nds. GVBl. S. 176; 10.12.1997 S. 501; 05.06.2001 S. 348; 05.11.2004 S. 394; 07.12.2006 S. 580 06; 25.11.2009 S. 437; 16.12.2014 S. 436 14 aufgehoben)
neu geregelt im Dritten Teil des Niedersächsischen Justizgesetzes
(1) Oberstes Landesgericht der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist das ≫Niedersächsische Oberverwaltungsgericht≪. Es hat seinen Sitz in Lüneburg.
(2) Verwaltungsgerichte bestehen in
Die Verwaltungsgerichte führen den Namen der Gemeinde, in der sie ihren Sitz haben; ändert sich der Name der Gemeinde, so ändert sich auch der Name des Verwaltungsgerichts.
(1) Der Bezirk des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts umfasst das Land Niedersachsen.
(2) Gerichtsbezirke der Verwaltungsgerichte sind:
Die oberste Dienstaufsicht über die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit führt das Justizministerium.
(1) Die Senate des Oberverwaltungsgerichts entscheiden in der Besetzung von drei Richterinnen oder Richtern und zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern.
(2) Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nicht mit. Dies gilt nicht für Beschlüsse, durch die in Verfahren nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Hauptsache entschieden wird.
(1) Das Ministerium für Inneres und Sport bestimmt den Verwaltungsbeamten, der nach § 26 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung beim Verwaltungsgericht dem Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richter angehört.
(1) Die Vertrauensleute und die stellvertretenden Vertrauensleute für den bei jedem Verwaltungsgericht zu bestellenden Ausschuss werden durch eine Versammlung von Wahlbevollmächtigten gewählt. Die Vertretungskörperschaften der Landkreise und kreisfreien Städte der Verwaltungsgerichtsbezirke wählen je ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied der Versammlung der Wahlbevollmächtigten. Die Zuständigkeit der Vertretungskörperschaften der großen selbständigen Städte, der selbständigen Gemeinden, der Stadt Göttingen und der Landeshauptstadt Hannover wird ausgeschlossen.
(2) Die Versammlung der Wahlbevollmächtigten wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter. Die oder der Vorsitzende beruft die Versammlung ein. Zu ihrer ersten Sitzung wird die Versammlung von demjenigen Mitglied der Versammlung einberufen, das die Gebietskörperschaft vertritt, in der das Verwaltungsgericht seinen Sitz hat.
(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Die Vertrauensleute und die stellvertretenden Vertrauensleute werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Ersatzwahl gilt nur für den Rest der Wahlperiode der bereits gewählten Vertrauensleute.
Für den bei dem Oberverwaltungsgericht zu bestellenden Ausschuss wählt der Landtag oder ein durch ihn bestimmter Landtagsausschuss die Vertrauensleute und die stellvertretenden Vertrauensleute. § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe des § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Antrag über die Gültigkeit einer landesrechtlichen Verordnung oder einer anderen im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift.
(1) Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind auch Landesbehörden.
(2) Hat eine Landesbehörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen, so ist die Klage gegen sie zu richten.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage bedarf es abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Verwaltungsakte,
der auf diesen Rechtsvorschriften beruhenden Verordnungen und Satzungen erlassen werden.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bedarf es der Nachprüfung in einem Vorverfahren auch dann, wenn eine oberste Landesbehörde den Verwaltungsakt erlassen oder den Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt hat. Satz 1 gilt auch für Verwaltungsverhandlungen, die sich rechtlich unmittelbar auf die genannten Verwaltungsakte beziehen, insbesondere Zusicherungen, Nbenbestimmungen, Vollstreckungs- und Kostenentscheidungen, Aufhebungen sowie Entscheidungen über das Wiederaufgreifen des Verfahrens.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten abweichend von Absatz 3 auch, soweit die Verwaltungsakte nach Absatz 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 Buchst. a bis k Abgabenangelegenheiten betreffen.
Wird eine Behörde aufgelöst, die einen Verwaltungsakt erlassen oder einen beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat, so finden ab dem Zeitpunkt der Auflösung die Vorschriften dieses Gesetzes und des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der aufgelösten Behörde die Behörde tritt, auf die die Zuständigkeit zum Erlass des "Verwaltungsakts übergegangen ist (Nachfolgebehörde). Ist Nachfolgebehörde eine oberste Landesbehörde, so bedarf es der Nachprüfung in einem Vorverfahren.
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1960 in Kraft 1; gleichzeitig treten außer Kraft:
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1) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 12. April 1960 (Nieders. GVBl. S. 21). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der Bekanntmachung vom 22. Mai 1981 (Nieders. GVBl. S. 117) sowie den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Gesetzen.