Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung der Verwaltungsmodernisierung im Geschäftsbereich des Umweltministeriums
- Niedersachsen -
Vom 5. November 2004
(GVBl. Nr. 31 vom 11.11.2004 S. 417)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 6 Abs. 4 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 5. September 2002 (Nds. GVBl. S. 378) erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Für die in § 9b UVPG genannten Aufgaben bei Vorhaben in den Niederlanden ist die zuständige Landesbehörde die Bezirksregierung Weser-Ems. Für Aufgaben nach § 9b UVPG bei Vorhaben in anderen Staaten benennt das Umweltministerium die zuständige Landesbehörde im Einzelfall. | "(4) Für die in § 9b UVPG genannten Aufgaben bei Vorhaben in anderen Staaten benennt das Umweltministerium die zuständige Landesbehörde." |
Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes
Das Niedersächsische Wassergesetz in der Fassung vom 10. Juni 2004 (Nds. GVBl. S. 171) wird wie folgt geändert:
1. § 67 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 67 Gewässer zweiter Ordnung
(1) Gewässer zweiter Ordnung sind die nicht zur ersten Ordnung gehörenden Gewässer, die wegen ihrer überörtlichen Bedeutung für das Gebiet eines Unterhaltungsverbandes (§ 100 Abs. 1) in einem Verzeichnis aufgeführt sind, das die obere Wasserbehörde als Verordnung aufstellt; diese kann das Verzeichnis ändern. (2) Örtlich zuständig ist die obere Wasserbehörde für die Gebiete derjenigen Unterhaltungsverbände (§ 100 Abs. 1), die ihrer oberen Aufsicht unterstehen, im Falle des § 106 die für das Gebiet der kreisfreien Stadt zuständige obere Wasserbehörde. Sie hat vor dem Erlass oder der Änderung der Verordnung den Unterhaltungsverband zu hören und den bisher oder künftig Unterhaltungspflichtigen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. | " § 67 Gewässer zweiter Ordnung
Gewässer zweiter Ordnung sind die nicht zur ersten Ordnung gehörenden Gewässer, die wegen ihrer überörtlichen Bedeutung für das Gebiet eines Unterhaltungsverbandes (§ 100 Abs. 1) in einem Verzeichnis aufgeführt sind, das die Wasserbehörde als Verordnung aufstellt. Sie hat vor dem Erlass oder der Änderung der Verordnung den Unterhaltungsverband zu hören und den bisher oder künftig Unterhaltspflichtigen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern." |
2. In § 96a Satz 2 werden die Worte "die oberen Wasserbehörden" durch die Worte "andere Landesbehörden" er setzt.
3. § 100 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Mitglieder des Unterhaltungsverbandes 115 Krainke sind die Gemeinden. | "Mitglieder des Neuhauser Deich- und Unterhaltungsverbandes (Nr. 115) sind die Gemeinden." |
4. § 101 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 5 Halbsatz 1 wird das Wort "obere" gestrichen.
b) Absatz 6
(6) Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die neuen Unterhaltungsverbände ihre Tätigkeit aufnehmen, obliegt die Unterhaltung den bisher Verpflichteten; die obere Aufsichtsbehörde kann für die Zeit vom 1. Juli 1961 ab anordnen, dass die Unterhaltung auf Rechnung des neuen Unterhaltungsverbandes geht.
wird gestrichen.
c) Die Absätze 7 und 8 werden Absätze 6 und 7.
5. In § 106 Satz 1 werden die Worte "Die obere Wasserbehörde" durch die Worte "Das Fachministerium" ersetzt.
6. § 117 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Gewässer erster und zweiter Ordnung sind regelmäßig, die Gewässer dritter Ordnung nach Bedarf zu schauen. | "Soweit es sich nicht um landeseigene Gewässer oder Gewässer handelt, die das Land gemäß § 105 zu unterhalten hat, sind die Gewässer erster und zweiter Ordnung regelmäßig, die Gewässer dritter Ordnung nach Bedarf zu schauen." |
7. In § 131 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "die oberen Wasserbehörden" durch die Worte "andere Landesbehörden" ersetzt.
8. In § 147a Satz 2 werden die Worte "die oberen Wasserbehörden" durch die Worte "andere Landesbehörden" ersetzt.
9. In § 148 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "die oberen Wasserbehörden" durch die Worte "andere Landesbehörden" ersetzt.
10. § 154 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. einem Abwasserbeseitigungsplan oder einer anderen wasserwirtschaftlichen Planung widerspricht, | "3. einer wasserwirtschaftlichen Planung widerspricht,". |
11. § 168 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2
(2) Obere Wasserbehörden sind die Bezirksregierungen.
wird gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
c) Im neuen Absatz 2 erhält Satz 4 folgende Fassung:
alt | neu |
Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Bezirksregierung; sie ist im amtlichen Verkündungsblatt der Bezirksregierung bekannt zu machen. | "Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Fachministeriums; sie ist von den Vertragschließenden ortsüblich bekannt zu machen." |
12. § 170 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die unteren Wasserbehörden sind zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt. Das Fachministerium kann durch Verordnung für bestimmte Arten von Angelegenheiten vorschreiben, dass die oberen Wasserbehörden oder andere Landesbehörden zuständig sind. | "(1) Die unteren Wasserbehörden sind zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt.
Das Fachministerium kann durch Verordnung die Zuständigkeit für
übertragen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist." |
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Sind in derselben Sache mehrere Wasserbehörden örtlich zuständig oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Gebieten oder Bezirken einheitlich zu regeln, so bestimmt die gemeinsame nächsthöhere Behörde die zuständige Wasserbehörde. Das Gleiche gilt, wenn die Grenze zwischen benachbarten Gebieten oder Bezirken ungewiss ist. | "(2) Sind in derselben Sache mehrere Wasserbehörden örtlich zuständig oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Gebieten einheitlich zu regeln, so bestimmt das Fachministerium die zuständige Wasserbehörde. Das Gleiche gilt, wenn die Grenze zwischen benachbarten Gebieten ungewiss ist." |
13. § 171 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Die von einer Wasserbehörde, dem Landesamt für Ökologie, einer Gemeinde im Rahmen des § 151 Abs. 1 Satz 3 oder einer staatlich anerkannten Untersuchungsstelle zu einem bestimmten Zweck rechtmäßig erhobenen oder rechtmäßig erlangten personenbezogenen Daten dürfen zu jedem anderen in ihrem durch Rechtsvorschriften des Wasserrechts, des Abwasserabgabenrechts oder des Deichrechts bestimmten Aufgabenbereich liegenden Zweck verarbeitet werden. | "(3) Die von den die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmenden Behörden zu einem bestimmten Zweck rechtmäßig erhobenen oder rechtmäßig erlangten Daten dürfen zu jedem in ihrem durch Rechtsvorschriften des Wasserrechts, des Abwasserabgabenrechts oder des Deichrechts bestimmten Aufgabenbereich liegenden Zweck verarbeitet werden." |
14. Die Anlage (zu den §§ 100 bis 102) wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
aa) Die Angaben zum Unterhaltungsverband Nr. 5 erhalten folgende Fassung:
"5 | Jeetzel-Seege | Lüchow | Landkreis Lüchow-Dannenberg | Elbe vom Aland bis zum Kateminer Mühlenbach | Einschließlich Deichvorland". |
bb) Die Unterhaltungsverbände Nrn. 4, 7, 8 und 9 werden gestrichen.
cc) Die Angaben zum Unterhaltungsverband Nr. 10 erhalten folgende Fassung:
"10 | Gewässer- und Landschaftspflegeverband Mittlere und Obere Ilmenau | Uelzen | Landkreis Uelzen | Gerdau, Stederau, Wipperau, Ilmenau vom Zusammenfluss Gerdau/Stederau bis zum Hasenburger Mühlenbach (einschließlich)". |
dd) Die Angaben zum Unterhaltungsverband Nr. 39 erhalten folgende Fassung:
"39 | Oker | Braunschweig | Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz | Oker ohne Schunter, einschließlich Stimmecke | einschließlich der in den Mittellandkanal von km 216,3 bis km 220 entwässernden Flächen". |
ee) Die Angaben zum Unterhaltungsverband Nr. 44 erhalten folgende Fassung:
"44 | Untere Fuhse | Burgdorf | Region Hannover | Aller, linksseitig, von der Fuhse bis zum Fuhse-Kanal (einschließlich) und Fuhse unterhalb der Erse | Einschließlich der in den Mittellandkanal von km 179 bis km 198 und in den Stichkanal nach Hildesheim von km 0,0 bis km 4,5 entwässernden Flächen". |
ff) Die Angaben zum Unterhaltungsverband Nr. 46 erhalten folgende Fassung:
"46 | Wietze | Burgwedel | Region Hannover | Aller, linksseitig, vom Fuhse-Kanal bis zur Leine | einschließlich der in den Mittellandkanal von km 160 bis km 167,5 und km 175,2 bis km 179 entwässernden Flächen". |
gg) Die Angaben zu den Unterhaltungsverbänden Nrn. 52 bis 54 erhalten folgende Fassung:
"52 | Mittlere Leine | Hannover | Region Hannover | Leine vom Schnittpunkt mit der Grenze des Landkreises Hildesheim und der Region Hannover, rechtsseitig bis zum Graft-Graben und linksseitig bis zur Westaue | Einschließlich der in den Mittellandkanal von km 143,5 bis km 160, von km 167,5 bis km 175,2 und der in den Zweigkanal nach Linden entwässernden Flächen |
53 | West- und Südaue | Wunstorf | Region Hannover | Westaue | Einschließlich der in den Mittellandkanal von km 120,5 bis km 143,7 entwässernden Flächen |
54 | Untere Leine | Neustadt am Rübenberge | Region Hannover | Leine, rechtsseitig vom Graft-Graben (einschließlich) bis zur Aller, linksseitig unterhalb der Westaue". |
hh) Die Angaben zum Unterhaltungsverband Nr. 115 erhalten folgende Fassung:
"115 | Neuhauser Deich- und Unterhaltungsverband | Neuhaus | Landkreis Lüneburg | Elbe, rechtsseitig | einschließlich Deichvorland". |
b) In Abschnitt III erhalten die Angaben zum Unterhaltungsverband Nr. 51 folgende Fassung:
"51 | Leineverband | Göttingen | Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz | Leine bis zum Schnittpunkt mit der Grenze des Landkreises Hildesheim und der Region Hannover ohne Rhume bis zum Uh-Bach (einschließlich) und ohne Innerste". |
. . .
Artikel 5
Änderung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes
Das Niedersächsische Naturschutzgesetz in der Fassung vom 11. April 1994 (Nds. GVBl. S. 155, 267), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 75), wird wie folgt geändert:
1. In § 12b Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "unteren" gestrichen.
2. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Absatz 1 wird einziger Absatz.
b) Absatz 2
(2) Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Verordnung nähere Vorschriften über Umfang, Inhalt und Form des Antrags auf eine Genehmigung nach § 17, der naturschutzfachlichen Bestandserfassung und des Plans nach Absatz 1 erlassen.
wird gestrichen.
§ 21 Verordnungen über den BodenabbauUm die Grundsätze des § 2 Nr. 5 zu verwirklichen, kann die oberste Naturschutzbehörde die Art und Weise des Abbaus bestimmter Bodenschätze durch Verordnung regeln.
wird gestrichen.
4. In § 24 Abs. 1 wird das Wort "obere" gestrichen.
5. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4
(4) Anordnungen nach Absatz 1 Satz 2 und Vereinbarungen noch Absatz 3 trifft für Naturschutzgebiete die obere Naturschutzbehörde. Die obere Naturschutzbehörde kann ihre Zuständigkeit ganz oder teilweise der unteren Naturschutzbehörde übertragen.
wird gestrichen.
b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 4 und 5.
c) Der neue Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Die aus Pflege- oder Entwicklungsmaßnahmen oder aus Vereinbarungen nach Absatz 3 erwachsenden Kosten trägt für Naturschutzgebiete das Land, im übrigen tragen sie die Landkreise oder die kreisfreien Städte, deren Naturschutzbehörde die Maßnahme angeordnet oder die Vereinbarung getroffen hat. | "(4) Die aus Pflege- oder Entwicklungsmaßnahmen oder aus Vereinbarungen nach Absatz 3 erwachsenden Kosten trägt für Naturschutzgebiete und für die zum Europäischen ökologischen Netz "Natura 2000" gehörenden Gebiete das Land nach Maßgabe des Landeshaushalts; im übrigen trägt die Kosten die untere Naturschutzbehörde, die die Maßnahme angeordnet oder die Vereinbarung getroffen hat." |
d) In dem neuen Absatz 5 Satz 1 wird die Verweisung "Absätze 1 bis 3 und 5" durch die Verweisung "Absätze 1 bis 4" ersetzt.
Die Aufhebung oder Änderung von Verordnungen nach den §§ 26 bis 28 bedarf der Zustimmung der oberen Naturschutzbehörde.
wird gestrichen.
7. In § 33 Abs. 5 wird die Verweisung " § 29 Abs. 1 bis 3 und 5" durch die Verweisung " § 29 Abs. 1 bis 4" ersetzt.
8. In § 34 c Abs. 7 werden die Sätze 3 und 4
Soll in einem Naturschutzgebiet ein Projekt zugelassen oder durchgeführt oder ein Plan aufgestellt werden, so ist das Benehmen mit der oberen Naturschutzbehörde herzustellen. Satz 3 gilt entsprechend für Projekte und Pläne auf Flächen, für die die obere und die untere Naturschutzbehörde ein Schutzkonzept, als Naturschutzgebiet abgestimmt haben.
gestrichen.
9. § 41 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Um zu verhüten, daß gefährdete Bestände einzelner besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten (§ 20e des Bundesnaturschutzgesetzes) vermindert werden, kann die oberste Naturschutzbehörde durch Verordnung, auch für Fälle des § 20f Abs. 3 und des § 20g Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, vorschreiben, daß bestimmte Handlungen oder die Verwendung bestimmter Geräte oder Mittel nicht oder nur unter bestimmten Schutzvorkehrungen zulässig sind. Anordnungen nach Satz 1 kann im Einzelfall die obere Naturschutzbehörde treffen. | "(1) Um zu verhüten, dass gefährdete Bestände einzelner besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten (§ 10 Abs. 2 Nr. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes) vermindert werden, kann die oberste Naturschutzbehörde durch Verordnung, auch für Fälle des § 43 Abs. 1 und des § 43 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes, vorschreiben, dass bestimmte Handlungen oder die Verwendung bestimmter Geräte oder Mittel nicht oder nur unter bestimmten Schutzvorkehrungen zulässig sind. Anordnungen nach Satz 1 kann die Naturschutzbehörde auch im Einzelfall treffen." |
10. In § 43 Satz 1 werden die Worte "Fachbehörde für Naturschutz" durch das Wort "Naturschutzbehörde" ersetzt.
11. In § 44 Satz 1 wird das Wort "oberen" gestrichen.
12. In § 45 Abs. 2 wird das Wort "oberen" gestrichen.
13. § 45b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "obere" gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "oberen" gestrichen.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "obere" gestrichen.
d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "obere" gestrichen:
14. In § 48 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "obere" gestrichen.
15. In § 53 Abs. 1 werden im einleitenden Satzteil die Worte "für die Durchführung des Gesetzes oder den Erlass der Verordnung jeweils zuständige" gestrichen.
16. Die Überschrift des Achten Abschnitts erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Durchführung des Gesetzes | "Durchführung naturschutzrechtlicher Vorschriften". |
17. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1
Obere Naturschutzbehörden sind die Bezirksregierungen.
wird gestrichen.
bb) Der bisherige Satz 2 wird einziger Satz.
b) Es wird der Absatz 3 angefügt.
18. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Den Naturschutzbehörden obliegt die Durchführung dieses Gesetzes. Sie haben darüber zu wachen und darauf hinzuwirken, daß die Rechtsvorschriften über Naturschutz und Landschaftspflege eingehalten werden. | "(1) Den Naturschutzbehörden obliegt, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, die Durchführung der den Naturschutz und die Landschaftspflege betreffenden Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, soweit diese unmittelbar gelten, des Bundes und des Landes. Sie haben darüber zu wachen und darauf hinzuwirken, dass die Rechtsvorschriften eingehalten werden." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die unteren Naturschutzbehörden sind zuständig, wenn nichts anderes bestimmt ist. | "Für Entscheidungen und andere Maßnahmen aufgrund der Vorschriften nach Absatz 1 sind die unteren Naturschutzbehörden zuständig, soweit nicht durch Rechtsvorschrift oder aufgrund einer Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist." |
bb) Satz 2
Sie sind zuständige Behörden im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der danach ergangenen Rechtsverordnungen, soweit nicht die Aufgaben der obersten oder oberen Naturschutzbehörde oder der Fachbehörde für Naturschutz zugewiesen sind.
wird gestrichen.
cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die oberen Naturschutzbehörden und die oberste Naturschutzbehörde üben die Fachaufsicht über die ihnen nachgeordneten Naturschutzbehörden aus. | "Die oberste Naturschutzbehörde übt die Fachaufsicht über die Naturschutzbehörden im Sinne des § 54 Abs. 1 und 3 aus." |
dd) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3 und wie folgt geändert:
Das einleitende Wort "Eine" wird durch das Wort "Die" ersetzt.
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Die oberste Naturschutzbehörde kann bestimmen, daß an Stelle einer nachgeordneten Naturschutzbehörde eine andere Naturschutzbehörde zuständig ist, wenn eine Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich mehrerer Naturschutzbehörden fällt oder wenn dies aus anderen Gründen zweckdienlich erscheint. | "(3) Fällt eine Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich mehrerer unterer Naturschutzbehörden oder ist eine Änderung der Zuständigkeit aus anderen Gründen zweckdienlich, so kann die oberste Naturschutzbehörde im Einzelfall die Aufgabe einer anderen unteren Naturschutzbehörde oder einer Landesbehörde übertragen." |
d) Es wird der Absatz 5 angefügt.
19. § 58 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2
Die Bestellung bedarf der Bestätigung durch die obere Naturschutzbehörde.
wird gestrichen.
b) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 2 und 3.
20. § 61 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 61 Beteiligung von Vereinen an Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Vereinen und anderen juristischen Personen können mit ihrem Einverständnis
widerruflich übertragen werden, wenn sie Gewähr für die sachgerechte Erfüllung der Aufgabe bieten. Die Entscheidung trifft im Fall des Satzes 1 Nr. 1 die für die Verordnung jeweils zuständige Naturschutzbehörde, im Fall des Satzes 1 Nr. 2 die oberste Naturschutzbehörde und im Fall des Satzes 1 Nr. 3 die obere Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der Fachbehörde für Naturschutz. Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden. | " § 61 Beteiligung von Vereinen an Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Die Naturschutzbehörde kann Vereinen und anderen juristischen Personen mit deren Einverständnis
widerruflich übertragen, wenn diese die Gewähr für die sachgerechte Erfüllung der Aufgabe bieten. 'Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden." |
21. In § 63 Satz 3 wird das Wort "Gefahrenabwehrgesetz" durch die Worte "Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung" ersetzt.
22. § 71 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Gliederungsbezeichnung "1." sowie die Nummern 2 und 3
2. des Naturschutzgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 4. August 1954 (GBl. S. 695) oder3. der Ersten Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 14. Mai 1970 (GBl. II S. 331) oder der Ersten Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1989 (GBl. I S. 159)
gestrichen.
bb) Satz 3
Maßgeblich für die Lage und Abgrenzung der nach den in Satz 1 Nrn. 2 und 3 genannten Vorschriften geschützten Objekte sind die bei der oberen Naturschutzbehörde am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes archivmäßig hinterlegten Karten.
wird gestrichen.
b) Die Absätze 2, 4, 5 und 6
(2) In Landschaftsschutzgebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 gilt § 16 Abs. 3 der Ersten Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1989 (GBl. I S. 159) mit folgender Maßgabe:
- An die Stelle des Vorsitzenden des Rates des Bezirks oder des Kreises tritt die Naturschutzbehörde.
- Besteht kein Landschaftspflegeplan, so bedürfen alle landschaftsverändernden Maßnahmen der Zustimmung der Naturschutzbehörde.
Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Handlung mit den Schutzzielen des Gebietes vereinbar ist.
(4) Für Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete und Naturdenkmale nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 treten an die Stelle der §§ 18 und 19 des Naturschutzgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 4. August 1954 (GBl. S. 695) die §§ 64 bis 66.
(5) Für Naturschutzgebiete, Naturdenkmale, Landschaftsschutzgebiete und sonstige geschützte Landschaftsteile nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 gilt § 35 der Ersten Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1989 (GBl. I S. 159) mit folgender Maßgabe:
- Für die Höhe der Geldbußen gilt § 65 entsprechend.
- An die Stelle des Absatzes 5 tritt § 66.
(6) Verfahren, die auf Grund der nach § 70 außer Kraft tretenden Vorschriften eingeleitet wurden und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen sind, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt.
werden gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
d) Es wird der neue Absatz 3 angefügt.
. . .
Artikel 9
Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes
Das Niedersächsische Abfallgesetz in der Fassung vom 14. Juli 2003 (Nds. GVBl. S. 273), geändert durch § 25 des Gesetzes vom 19. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 63), wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "oberen" durch das Wort "obersten" ersetzt.
b) Absatz 3
(3) Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die Darstellung und die Erhebungsmerkmale der Abfallbilanz zu regeln.
wird gestrichen.
2. In § 5 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "oberen" durch die Worte "für die Abfallwirtschaftsplanung zuständigen Behörde" ersetzt.
3. In § 6 Abs. 2 wird das Wort "obere" durch das Wort "oberste" ersetzt.
4. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die oberste Abfallbehörde stellt für den Bereich des Landes den Abfallwirtschaftsplan für Sonderabfälle auf. | "(1) Die oberste Abfallbehörde stellt für den Bereich des Landes den Abfallwirtschaftsplan auf. Dieser kann in sachlichen und räumlichen Teilabschnitten aufgestellt werden." |
b) Die Absätze 2 und 3
(2) Die oberen Abfallbehörden stellen für ihre Bezirke Abfallwirtschaftspläne für die sonstigen Abfälle auf.(3) Die Abfallwirtschaftspläne können in sachlichen oder räumlichen Teilabschnitten aufgestellt werden. Abfallwirtschaftspläne benachbarter Bezirke sind untereinander abzustimmen. § 29 Abs. 6 KrW-/AbfG bleibt unberührt.
werden gestrichen.
c) In Absatz 4 Satz 3 Halbsatz 1 werden die Worte "amtlichen Verkündungsblatt der Abfallbehörde" durch die Worte "Niedersächsischen Ministerialblatt" ersetzt.
5. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "und die oberen Abfallbehörden werden" durch das Wort "wird" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "die obere Abfallbehörde im Einvernehmen mit dem Landesbergamt," gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte "Abfallbehörde, die die Verordnung erlässt," durch die Worte "oberste Abfallbehörde" ersetzt.
6. § 23 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Soweit eine obere Abfallbehörde durch Verordnung nach § 22 das Einzugsgebiet einer Abfallbeseitigungsanlage festgelegt hat, dürfen Abfälle, die außerhalb dieses Gebietes angefallen sind, nur mit Genehmigung der oberen Abfallbehörde zum Zwecke der Beseitigung in das Einzugsgebiet verbracht werden. | "Soweit durch Verordnung nach § 22 das Einzugsgebiet einer Abfallbeseitigungsanlage festgelegt worden ist, dürfen Abfälle, die außerhalb dieses Gebietes angefallen sind, nur mit Genehmigung der obersten Abfallbehörde zum Zweck der Beseitigung in das Einzugsgebiet verbracht werden." |
7. In § 24 Abs. 1 wird das Wort "obere" durch das Wort "oberste" ersetzt.
8. In § 34 Abs. 4 werden die Worte "obere Abfallbehörde" durch die Worte "zuständige Behörde" ersetzt.
9. In § 37 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "23. August 1994 (BGBl. I S. 2246), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. September 2002 (BGBl. I S. 3762, 4430)," durch die Angabe "18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300)" ersetzt.
10. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2
(2) Obere Abfallbehörde ist die Bezirksregierung.
wird gestrichen.
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.
11. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Abfallverbringungsgesetzes" ein Komma und die Worte "der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft zum Abfallrecht" eingefügt.
b) In Absatz 4 wird das Wort "obere" durch das Wort "oberste" ersetzt.
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung für bestimmte Arten von Angelegenheiten vorzuschreiben, dass die oberen Abfallbehörden oder andere Landesbehörden zuständig sind. | "(5) Die oberste Abfallbehörde kann durch Verordnung die Zuständigkeit für bestimmte Aufgaben auf sich selbst oder eine andere Landesbehörde übertragen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist." |
12. § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 3 und 4
Für die Genehmigung nach § 23 ist die Behörde örtlich zu ständig, in deren Gebiet die Abfälle verbracht werden sollen. Für die Genehmigung nach § 24 ist die Behörde örtlich zu ständig, in deren Gebiet oder Bezirk die Verbringung beginnt.
werden gestrichen.
b) Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden die Sätze 3 und 4.
13. In § 45 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "Gefahrenabwehrgesetzes" durch die Worte "Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung" ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Niedersächsischen Bodenschutzgesetzes
Das Niedersächsische Bodenschutzgesetz vom 19. Februar 1999 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2002 (Nds. GVBl. S. 802), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 4 Satz 4 wird das Wort "obere" durch das Wort "oberste" ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Worte "in den amtlichen Verkündungsblättern" durch das Wort "öffentlich" ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 3 wird das Wort "obere"` durch das Wort "oberste" ersetzt.
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2
(2) Obere Bodenschutzbehörden sind die Bezirksregierungen.
wird gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "Bezirksregierung" durch die Worte "oberste Bodenschutzbehörde" ersetzt.
b) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(7) Die oberste Bodenschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung für bestimmte Angelegenheiten vorzuschreiben, dass die oberen Bodenschutzbehörden oder andere Landesbehörden zuständig sind. | "(7) Die oberste Bodenschutzbehörde kann durch Verordnung die Zuständigkeit für bestimmte Aufgaben auf sich selbst oder eine andere Landesbehörde übertragen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist." |
5. In § 13 Satz 3 werden die Worte " § 11 Abs. 4 Nr. 1 des Niedersächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes" durch die Worte " § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen" ersetzt.
Artikel 11
Änderung des Niedersächsischen Störfallgesetz
§ 5 des Niedersächsischen Störfallgesetzes vom 20. November vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 700) wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.
2. Satz 2
Die Bezirksregierungen sind Fachaufsichtsbehörden, das Fachministerium ist oberste Fachaufsichtsbehörde.
wird gestrichen.
Artikel 12
In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 2 Nr. 12, Artikel 3 Nr. 21, Artikel 4 und Artikel 5 Nr. 18 Buchst. d am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
ENDE