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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und anderer Gesetze

Vom 16. Dezember 2004
(GVBl. Nr. 43 vom 28.12.2004 S. 634)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes

Das Niedersächsische Verwaltungsverfahrensgesetz vom 3. Dezember 1976 (Nds. GVBl. S. 311), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. November 1997 (Nds. GVBl. S. 489), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Absatz 1 Satz 1 wird einziger Satz und wie folgt geändert:

aa) Die Worte "vom 25. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1253), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September 1996 (BGBl. I S. 1354)," werden durch die Worte "in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102)" ersetzt.

bb) Nach der Zahl "94" werden das Komma und die Angabe " § 95 Abs. 2" gestrichen.

cc) Die Angabe " §§ 97 bis 103" wird durch die Angabe " §§ 100 bis 101" ersetzt.

b) Der bisherige Absatz 1 Satz 2 wird neuer Absatz 2.

c) Der bisherige Absatz 2

(2) Die Vorschriften des § 15 Satz 1, § 16 Abs. 1 Nr. 3 und des § 41 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Worte ≫dieses Gesetzes≪ die Worte ≫des Grundgesetzes≪ treten.

wird gestrichen.

2. § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils die Angabe " §§ 4 bis 13" durch die Angabe " §§ 3a bis 13" ersetzt.

b) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

altneu
4. der Hochschulen und des zuständigen Ministers bei der Besetzung von Stellen für wissenschaftliches und künstlerisches Personal einschließlich Berufungsverfahren bezieht sich das Akteneinsichtsrecht (§ 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) nicht auf die Gutachten von Professoren und anderen Sachverständigen, die über die fachliche Eignung der von der Hochschule vorgeschlagenen oder eingestellten Bewerber abgegeben werden. Dies gilt auch für solche Aktenteile, in denen der Inhalt der Gutachten ganz oder teilweise wiedergegeben wird. § 101 Abs. 5 des Niedersächsischen Beamtengesetzes bleibt unberührt. "4. der Hochschulen und des zuständigen Ministeriums bei der Besetzung von Stellen für wissenschaftliches und künstlerisches Personal einschließlich Berufungsverfahren bezieht sich das Akteneinsichtsrecht (§ 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) nicht auf die Gutachten von Professorinnen und Professoren und anderen Sachverständigen, die über die fachliche Eignung der von der Hochschule vorgeschlagenen oder eingestellten Bewerberinnen und Bewerber abgegeben werden, und nicht auf Aktenteile, in denen der Inhalt solcher Gutachten ganz oder teilweise wiedergegeben wird."

Artikel 2
Änderung der Niedersächsischen Gemeindeordnung

Die Niedersächsische Gemeindeordnung in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 394), wird wie folgt geändert:

1. In § 22a Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und der folgende Halbsatz angefügt:

"die elektronische Form ist ausgeschlossen."

2. § 22b Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird durch die folgenden neuen Sätze 2 und 3 ersetzt:

"Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Das Bürgerbegehren muss eine Begründung sowie einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der mit der Ausführung der Entscheidung verbundenen Kosten oder Einnahmeausfälle enthalten."

b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

3. § 41 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Halbsatz 1 werden die Worte "schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung" durch die Worte "unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich oder durch ein elektronisches Dokument" ersetzt.

b) In Halbsatz 2 wird das Wort "schriftlichen" gestrichen.

4. § 63 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "wurden" die Worte "oder von ihr oder ihm in elektronischer Form mit der dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind" eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Schriftform" die Worte "oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein" eingefügt.

Artikel 3
Änderung der Niedersächsischen Landkreisordnung

Die Niedersächsische Landkreisordnung in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 394). wird wie folgt geändert:

1. In § 17a Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und der folgende Halbsatz angefügt:

"die elektronische Form ist ausgeschlossen."

2. § 17b Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird durch die folgenden neuen Sätze 2 und 3 ersetzt:

altneu
Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden und eine Begründung sowie einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der mit der Ausführung der Entscheidung verbundenen Kosten oder Einnahmeausfälle enthalten. "Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Das Bürgerbegehren muss eine Begründung sowie einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der mit der Ausführung der Entscheidung verbundenen Kosten oder Einnahmeausfälle enthalten."

b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

3. § 38 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Halbsatz 1 werden die Worte "schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung" durch die Worte "unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich oder durch ein elektronisches Dokument" ersetzt.

b) In Halbsatz 2 wird das Wort "schriftlichen" gestrichen.

4. § 58 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "wurden" die Worte "oder von ihr oder ihm in elektronischer Form mit der dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind" eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Schriftform" die Worte "oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein" eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Region Hannover

Das Gesetz über die Region Hannover vom 5. Juni 2001 (Nds. GVBl. S. 348), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 616), wird wie folgt geändert:

1. In § 23 Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und der folgende Halbsatz angefügt:

"die elektronische Form ist ausgeschlossen."

2. § 24 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird durch die folgenden neuen Sätze 2 und 3 ersetzt:

"Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Das Bürgerbegehren muss eine Begründung sowie einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der mit der Ausführung der Entscheidung verbundenen Kosten oder Einnahmeausfälle enthalten."

b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

3. § 48 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Halbsatz 1 werden die Worte "schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung" durch die Worte "unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich oder durch ein elektronisches Dokument" ersetzt.

b) In Halbsatz 2 wird das Wort "schriftlichen" gestrichen.

4. § 72 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "wurden" die Worte "oder von ihr oder ihm in elektronischer Form mit der dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind" eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Schriftform" die Worte "oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein" eingefügt.

Artikel 5
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit

In § 15 Abs. 2 Satz 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit vom 19. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 63), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 394), werden nach dem Wort "wurden" die Worte "oder von ihr oder ihm in elektronischer Form mit der dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind" eingefügt.

Artikel 6
Änderung des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes

§ 5 Abs. 2 des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes in der Fassung vom 30. März 2004 (Nds. GVBl. S. 128) wird wie folgt geändert:

1. Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:

"Die Einwilligung bedarf der Schriftform; sie kann nicht in elektronischer Form erteilt werden."

2. Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

Artikel 7
Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes

Das Niedersächsische Beamtengesetz in der Fassung vom 19. Februar 2001 (Nds. GVBl. S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 394), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 7 Abs. 2 wird der folgende Satz 3 angefügt:

"Die Aushändigung der Urkunde darf nicht durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments ersetzt werden."

2. In § 18 Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und der folgende Halbsatz angefügt:

"die elektronische Form ist ausgeschlossen."

3. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und der folgende Halbsatz angefügt:

"die elektronische Form ist ausgeschlossen."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Eine Bekanntgabe in elektronischer Form ersetzt die schriftliche Form nicht."

4. In § 41 Abs. 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und der folgende Halbsatz angefügt:

"die elektronische Form ist ausgeschlossen."

5. In § 60 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" ein Komma und die Worte "aber nicht in elektronischer Form" eingefügt.

Artikel 8
Änderung des Niedersächsischen Statistikgesetzes

Das Niedersächsische Statistikgesetz vom 27. Juni 1988 (Nds. GVBl. S. 113), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe "(Bundesgesetzbl. I S. 462)" durch die Worte "(BGBl. I S. 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322)," ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "Das Landesministerium" durch die Worte "Die Landesregierung" ersetzt.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die Antwort ist wahrheitsgemäß. vollständig und fristgerecht zu erteilen. Die Erhebungsstelle kann bestimmen, dass die Antworten schriftlich zu erteilen oder Erhebungsvordrucke zu verwenden sind. Haben die Auskunftspflichtigen Erhebungsvordrucke zu verwenden, so ist die Antwort erteilt, wenn die Vordrucke ordnungsgemäß ausgefüllt

  1. bei Übermittlung in schriftlicher Form der Erhebungsstelle zugegangen oder
  2. bei Übermittlung in elektronischer Form von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden sind.

Die Auskunftspflichtigen haben, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, die Kosten der Übermittlung zu tragen."

b) Absatz 4 wird gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung:

"(4) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, so sind in den Fällen des Absatzes 3 Satz 3 die ausgefüllten Erhebungsvordrucke

  1. den Erhebungsbeauftragten auszuhändigen oder im verschlossenen Umschlag zu übergeben oder bei der Erhebungsstelle abzugeben oder dorthin zu übersenden oder
  2. der Erhebungsstelle gemäß Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 elektronisch zu übermitteln."

d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.

3. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Worte "der Befragte" durch die Worte "die Befragten" und das Wort "hat` durch das Wort "haben" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Worte "dem Befragten oder Betroffenen" durch die Worte "den Befragten oder den Betroffenen" ersetzt.

4. In § 11 werden im einleitenden Satzteil nach dem Wort "schriftlich" die Worte "oder durch elektronische Übermittlung" eingefügt.

5. In § 13 Abs. 1 werden nach dem Wort "vollständig" ein Komma und die Worte "nicht in der geforderten Form" eingefügt.

Artikel 9
Änderung des Ministergesetzes

§ 3 Satz 3 des Ministergesetzes in der Fassung vom 3. April 1979 (Nds. GVBl. S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 626), erhält folgende Fassung:

"Die Aushändigung der Urkunden nach den Sätzen 1 und 2 darf nicht durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments ersetzt werden; im Fall des Satzes 2 darf sie durch die amtliche Veröffentlichung der Urkunde ersetzt werden."

Artikel 10
Änderung des Kammergesetzes für die Heilberufe

Das Kammergesetz für die Heilberufe in der Fassung vom 8. Dezember 2000 (Nds. GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 404), wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 3 Satz 7 werden nach dem Wort "schriftlich" die Worte "oder in elektronischer Form mit der dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur" eingefügt.

2. In § 31 Abs. 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Worte "oder in elektronischer Form mit der dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur" eingefügt.

Artikel 11
Änderung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes

Das Niedersächsische Datenschutzgesetz in der Fassung vom 29. Januar 2002 (Nds. GVBl. S. 22) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"'Für diese finden im Übrigen die für nicht öffentliche Stellen geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66) Anwendung."

2. Nach § 25 wird der folgende § 25a eingefügt:

§ 25a Beobachtung durch Bildübertragung

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume durch Bildübertragung (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

  1. zum Schutz von Personen, die der beobachtenden Stelle angehören oder diese aufsuchen, oder
  2. zum Schutz von Sachen, die zu der beobachtenden Stelle oder zu den Personen nach Nummer 1 gehören,

erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der von der Beobachtung betroffenen Personen überwiegen.

(2) Die Verarbeitung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder die Betroffenen ausdrücklich eingewilligt haben.

(3) Die Möglichkeiten der Beobachtung und der Aufzeichnung sowie die verarbeitende Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.

(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet und verarbeitet, so ist diese über die jeweilige Verarbeitung zu unterrichten. Von einer Unterrichtung kann abgesehen werden,

  1. solange das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung das Unterrichtungsrecht der betroffenen Person erheblich überwiegt oder
  2. wenn die Unterrichtung im Einzelfall einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

(6) Dem Einsatz der Videoüberwachung muss stets eine Prüfung nach § 7 Abs. 3 vorausgehen."

Artikel 12
Neubekanntmachung

Das für die Heilberufe zuständige Fachministerium wird ermächtigt, die in Artikel 10 dieses Gesetzes und in Artikel 3 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 404) enthaltenen Änderungen des Kammergesetzes für die Heilberufe in die Neubekanntmachung einzubeziehen, zu der das Fachministerium durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2003 (Nds. GVBl. S. 419) ermächtigt worden ist.

Artikel 13
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ENDE