umwelt-online: NLO - Niedersächsische Landkreisordnung (2)
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§ 38 Einberufung des Kreistages 09a

(1) Der Kreistag wird von der Landrätin oder dem Landrat unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich oder durch ein elektronisches Dokument einberufen; die Geschäftsordnung kann die Form der Einladung regeln. Die erste Sitzung findet binnen eines Monats nach Beginn der Wahlperiode statt; zu ihr kann bereits vor Beginn der Wahlperiode geladen werden. Im Übrigen erfolgt die Einberufung, sooft es die Geschäftslage erfordert. Die Landrätin oder der Landrat hat den Kreistag unverzüglich einzuberufen,

  1. wenn es ein Drittel der Kreistagsmitglieder oder der Kreisausschuss unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt,
  2. wenn die letzte Kreistagssitzung länger als drei Monate zurückliegt und eine Kreistagsabgeordnete oder ein Kreistagsabgeordneter die Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.

(2) Die Landrätin oder der Landrat stellt die Tagesordnung auf. Wird die Tagesordnung von einer ehrenamtlichen Vertreterin oder einem ehrenamtlichen Vertreter aufgestellt, so ist das Benehmen mit der allgemeinen Vertreterin oder dem allgemeinen Vertreter herzustellen; diese oder dieser kann verlangen, dass ein bestimmter Punkt auf die Tagesordnung gesetzt wird. In dringlichen Fällen kann die Tagesordnung zu Beginn der Sitzung durch Beschluss des Kreistages mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder erweitert werden.

§ 39 Verpflichtung der Kreistagsabgeordneten

(1) Zu Beginn der ersten Sitzung nach der Wahl werden die Kreistagsabgeordneten von der Landrätin oder dem Landrat förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten.

(2) Die Verpflichtung wird von der oder dem ältesten anwesenden, hierzu bereiten Kreistagsabgeordneten vorgenommen, wenn die Landrätin oder der Landrat noch nicht in das Amt berufen worden ist.

§ 40 Wahl der oder des Vorsitzenden

(1) Nach der Verpflichtung der Kreistagsabgeordneten wählt der Kreistag in seiner ersten Sitzung unter Leitung des ältesten anwesenden, hierzu bereiten Kreistagsmitgliedes aus seiner Mitte seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden für die Dauer der Wahlperiode.

(2) Der Kreistag beschließt über die Vertretung der oder des Vorsitzenden.

(3) Die oder der Vorsitzende kann durch Beschluss der Mehrheit der Kreistagsmitglieder abberufen werden.

§ 40a Einwohnerfragestunde, Anhörung

(1) Der Kreistag kann bei öffentlichen Sitzungen Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohnern die Möglichkeit einräumen, Fragen zu Beratungsgegenständen und anderen Kreisangelegenheiten zu stellen.

(2) Der Kreistag kann beschließen, anwesende Sachverständige zum Gegenstand der Beratung zu hören.

(3) Der Kreistag kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Kreistagsmitglieder beschließen, anwesende Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohner einschließlich der nach § 21 von der Mitwirkung ausgeschlossenen Personen zum Gegenstand der Beratung zu hören.

(4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 41 Öffentlichkeit der Kreistagssitzungen

(1) Die Sitzungen des Kreistages sind öffentlich, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Über einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden; wenn eine Beratung nicht erforderlich ist, kann in öffentlicher Sitzung entschieden werden.

(2) Zeit und Ort der Sitzungen sowie die Tagesordnung sind öffentlich bekannt zu machen, sofern der Kreistag nicht zu einer nicht öffentlichen Sitzung einberufen wird.

§ 42 Beschlussfähigkeit

(1) Der Kreistag ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsmäßiger Einberufung die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist oder wenn alle Kreistagsmitglieder anwesend sind und keines eine Verletzung der Vorschriften über die Einberufung des Kreistages rügt. Die oder der Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest. Der Kreistag gilt so lange als beschlussfähig, wie die Beschlussfähigkeit nicht angezweifelt wird.

(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit des Kreistages zurückgestellt worden und wird der Kreistag zur Verhandlung über den gleichen Gegenstand zum zweiten Mal einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Kreistagsmitglieder beschlussfähig, wenn in der Ladung zur zweiten Sitzung ausdrücklich hierauf hingewiesen worden ist.

§ 43 Abstimmung

(1) Beschlüsse werden, soweit das Gesetz oder in Angelegenheiten des Verfahrens die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(2) Es wird offen abgestimmt; die Geschäftsordnung kann abweichende Bestimmungen treffen.

§ 44 Wahlen

Gewählt wird schriftlich; ist nur ein Wahlvorschlag gemacht, so wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf gewählt. `Auf Verlangen eines Kreistagsmitgliedes ist geheim zu wählen. Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der Kreistagsmitglieder gestimmt hat. Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, für die die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das von der Landrätin oder dem Landrat zu ziehende Los.

§ 45 Ordnung in den Sitzungen

(1) Die oder der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt die Sitzungen, sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht aus.

(2) Die oder der Vorsitzende kann ein Kreistagsmitglied bei ungebührlichem oder wiederholt ordnungswidrigem Verhalten von der Sitzung ausschließen. Auf Antrag des ausgeschlossenen Mitgliedes stellt der Kreistag in seiner nächsten Sitzung fest, ob die getroffene Maßnahme berechtigt war.

(3) Der Kreistag kann ein Kreistagsmitglied, das sich grober Ungebühr oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erlassenen Anordnungen schuldig gemacht hat, auf bestimmte Zeit, höchstens auf sechs Monate, von der Mitarbeit im Kreistag und seinen Ausschüssen ausschließen.

§ 46 Niederschrift

(1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus ihr muss ersichtlich sein, wann und wo die Sitzung stattgefunden hat, wer an ihr teilgenommen hat, welche Gegenstände verhandelt, welche Beschlüsse gefasst und welche Wahlen vorgenommen worden sind. Die Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind festzuhalten. Jedes Kreistagsmitglied kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat; dies gilt nicht für geheime Abstimmungen.

(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden, der Landrätin oder dem Landrat und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen. Der Kreistat beschließt über die Genehmigung der Niederschrift. Über die Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung des Kreistages vor Ablauf der Wahlperiode beschließt der Kreisausschuss.

§ 47 Ausschüsse des Kreistages

(1) Der Kreistag kann aus der Mitte der Kreistagsabgeordneten beratende Ausschüsse bilden.

(2) Die Ausschüsse werden in der Weise gebildet, dass die vom Kreistag festgelegte Zahl der Sitze auf die Benennungen der Fraktionen und Gruppen des Kreistages entsprechend dem Verhältnis der Mitgliederzahl der einzelnen Fraktionen oder Gruppen zur Mitgliederzahl aller Fraktionen und Gruppen verteilt werden. Dabei erhält jede Fraktion oder Gruppe zunächst so viele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 1 ergeben, auf die Fraktionen und Gruppen zu verteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los, das die Landrätin oder der Landrat zu ziehen hat.

(3) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 eine Fraktion oder Gruppe, der mehr als die Hälfte aller Kreistagsabgeordneten angehören, nicht mehr als die Hälfte der insgesamt zu vergebenden Sitze, so sind die nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitze abweichend von Absatz 2 Sätze 3 und 4 zu verteilen. In diesem Fall wird zunächst der in Satz 1 genannten Fraktion oder Gruppe ein weiterer Sitz zugeteilt; für die danach noch zu vergebenden Sitze ist wieder Absatz 2 Sätze 3 und 4 anzuwenden.

(4) Fraktionen und Gruppen, auf die bei der Sitzverteilung nach den Absätzen 2 und 3 in einem Ausschuss kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme in den Ausschuss zu entsenden. Dies gilt nicht, wenn ein Mitglied dieser Fraktion oder Gruppe stimmberechtigtes Mitglied des Ausschusses ist. Kreistagsabgeordnete, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, können verlangen, in einem Ausschuss ihrer Wahl beratendes Mitglied zu werden, sofern sie nicht stimmberechtigtes Mitglied eines Ausschusses sind.

(5) Die sich nach den Absätzen 2, 3 und 4 ergebende Sitzverteilung und die Ausschussbesetzung stellt der Kreistag durch Beschluss fest.

(6) Hat der Kreistag in anderen Fällen mehrere unbesoldete Stellen gleicher Art zu besetzen oder ihre Besetzung vorzuschlagen, so sind die Absätze 2, 3 und 5 entsprechend anwendbar.

(7) Der Kreistag kann beschließen, dass neben Kreistagsabgeordneten andere Personen, zum Beispiel Mitglieder von kommunalen Beiräten, jedoch nicht Kreisbedienstete, Mitglieder der Ausschüsse nach Absatz 1 werden; die Absätze 2, 3, 5 und 10 sind entsprechend anzuwenden. Mindestens zwei Drittel der Ausschussmitglieder sollen Kreistagsabgeordnete sein. Die nicht dem Kreistag angehörenden Ausschussmitglieder haben kein Stimmrecht. Im Übrigen findet auf sie § 35 Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, dass eine Aufwandsentschädigung nur als Sitzungsgeld gezahlt werden kann.

(8) Die Ausschussvorsitze werden den Fraktionen und Gruppen in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen und Gruppen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das die Landrätin oder der Landrat zu ziehen hat. Die Fraktionen und Gruppen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden Kreistagsabgeordneten.

(9) Ausschüsse können vom Kreistag jederzeit aufgelöst und neu gebildet werden. Ein Ausschuss muss neu besetzt werden, wenn seine Zusammensetzung nicht mehr dem Verhältnis der Stärke der Fraktionen und Gruppen des Kreistages entspricht und ein Antrag auf Neubesetzung gestellt wird. Fraktionen und Gruppen können Ausschussmitglieder, die sie benannt haben,

  1. aus einem Ausschuss abberufen und durch andere Ausschussmitglieder ersetzen,
  2. durch andere Ausschussmitglieder ersetzen, wenn die Mitgliedschaft des Ausschussmitgliedes im Kreistag endet oder wenn es auf die Mitgliedschaft im Ausschuss verzichtet;

Absatz 5 gilt entsprechend. Die Sätze 2 und 3 gelten für die Besetzung der in Absatz 6 genannten Stellen entsprechend.

(10) Der Kreistag kann einstimmig ein von den Regelungen der Absätze 2, 3, 4, 6 und 8 abweichendes Verfahren beschließen.

§ 47a Verfahren in den Ausschüssen

(1) Die Geschäftsordnung bestimmt, ob Sitzungen der Ausschüsse öffentlich oder nicht öffentlich sind; sind sie öffentlich, so gelten die §§ 40a und 41 entsprechend.

(2) Jede Kreistagsabgeordnete und jeder Kreistagsabgeordnete ist berechtigt, bei allen Sitzungen der Kreistagsausschüsse zuzuhören. Wird in einer Ausschusssitzung ein Antrag beraten, den eine Kreistagsabgeordnete oder ein Kreistagsabgeordneter gestellt hat, die oder der dem Ausschuss nicht angehört, so kann sie oder er sich an der Beratung beteiligen. Die oder der Ausschussvorsitzende kann einer oder einem Kreistagsabgeordneten, die oder der nicht dem Ausschuss angehört, das Wort erteilen.

(3) Die Ausschüsse werden von der Landrätin oder dem Landrat im Einvernehmen mit der oder dem Ausschussvorsitzenden eingeladen, sooft es die Geschäftslage erfordert; die Landrätin oder der Landrat hat den Ausschuss einzuberufen, wenn es ein Drittel der Ausschussmitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Die Landrätin oder der Landrat stellt im Benehmen mit der oder dem Ausschussvorsitzenden die Tagesordnung auf. Das sonstige Verfahren der Ausschüsse und ihre Zusammenarbeit mit dem Kreistag und dem Kreisausschuss sind in der vom Kreistag zu erlassenden Geschäftsordnung zu regeln. Im Übrigen gelten die Vorschriften für den Kreistag entsprechend.

§ 47b Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften

Die §§ 47 und 47a sind auf Ausschüsse des Landkreises anzuwenden, die auf besonderen Rechtsvorschriften beruhen, soweit diese die Zusammensetzung, die Form der Bildung, die Auflösung, den Vorsitz oder das Verfahren nicht im Einzelnen regeln. Die nicht dem Kreistag angehörenden Mitglieder solcher Ausschüsse haben Stimmrecht, soweit sich aus den besonderen Rechtsvorschriften nichts anderes ergibt.

§ 48 Auflösung des Kreistages

(1) Ist mehr als die Hälfte der Sitze unbesetzt, so ist der Kreistag aufgelöst. Die Kommunalaufsichtsbehörde stellt die Auflösung fest.

(2) Die Landesregierung kann den Kreistag auflösen, wenn er dauernd beschlussunfähig ist, obwohl mehr als die Hälfte der Sitze besetzt ist, oder wenn eine ordnungsgemäße Erledigung der Kreisaufgaben auf andere Weise nicht gesichert werden kann.

(3) Die Wahlperiode der neu gewählten Kreistagsabgeordneten beginnt mit dem Tag der Neuwahl und endet mit dem Ablauf der allgemeinen Wahlperiode (§ 28 ). Findet die Neuwahl innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der allgemeinen Wahlperiode statt, so endet die Wahlperiode mit dem Ende der nächsten allgemeinen Wahlperiode.

Zweiter Abschnitt
Kreisausschuss

§ 49 Zusammensetzung des Kreisausschusses

Der Kreisausschuss besteht aus der Landrätin oder dem Landrat, sechs stimmberechtigten Kreistagsabgeordneten und den Mitgliedern nach § 47 Abs. 4 Satz 1. Der Kreistag kann vor der Besetzung des Kreisausschusses für die Dauer der Wahlperiode beschließen, dass dem Kreisausschuss zwei oder vier weitere stimmberechtigte Kreistagsabgeordnete angehören. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass auch andere Beamtinnen oder Beamte auf Zeit dem Kreisausschuss mit beratender Stimme angehören. Den Vorsitz führt die Landrätin oder der Landrat.

§ 50 Rechtsstellung der Kreisausschussmitglieder

(1) In seiner ersten Sitzung bestimmt der Kreistag die weiteren Kreisausschussmitglieder aus der Mitte der Kreistagsabgeordneten; § 47 Abs. 2, 3, 4 Sätze 1 und 2, Abs. 5 und 10 ist anzuwenden. Für die dem Kreisausschuss angehörenden Kreistagsabgeordneten ist jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestimmen. Vertreterinnen und Vertreter, die von der gleichen Fraktion oder Gruppe benannt worden sind, vertreten sich untereinander. Ist eine Fraktion oder Gruppe nur durch ein Mitglied im Kreisausschuss vertreten, so kann von ihr eine zweite Vertreterin oder ein zweiter Vertreter bestimmt werden. § 35a Satz 1 und § 47 Abs. 9 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(2) Nach Ablauf der Wahlperiode führt der Kreisausschuss seine Tätigkeit bis zur ersten Sitzung des neu gebildeten Kreisausschusses fort.

§ 51 Zuständigkeit des Kreisausschusses

(1) Der Kreisausschuss bereitet die Beschlüsse des Kreistages vor. Eine vorherige Beratung von Anträgen im Kreistag wird dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Der Kreisausschuss beschließt über diejenigen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung des Kreistages oder Werksausschusses bedürfen und die nicht nach § 57 der Landrätin oder dem Landrat obliegen. Er beschließt daneben über Angelegenheiten nach § 57 Abs. 1 Nr. 6, wenn er sich im Einzelfall die Beschlussfassung vorbehalten hat. "Er kann auch über die in Satz 2 genannten Angelegenheiten beschließen, wenn sie ihm von der Landrätin oder dem Landrat zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Er kann ferner über Angelegenheiten, für die der Werksausschuss zuständig ist, beschließen, wenn dieser sie ihm zur Beschlussfassung vorlegt.

(3) Der Kreisausschuss beschließt über Widersprüche in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises, sofern nicht die Zuständigkeit des Kreistages gegeben ist, weil er in dieser Angelegenheit entschieden hatte, oder gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

(4) Der Kreisausschuss kann seine Zuständigkeit in Einzelfällen oder für bestimmte Aufgabengebiete auf die Landrätin oder den Landrat übertragen.

(5) Der Kreisausschuss wirkt darauf hin, dass die Tätigkeit der vom Kreistag gebildeten Ausschüsse aufeinander abgestimmt wird.

§ 52 Sonstige Rechte des Kreisausschusses

Unabhängig von der in den §§ 36, 51 und 57 geregelten Zuständigkeitsverteilung kann der Kreisausschuss von der Landrätin oder dem Landrat Auskünfte in allen Verwaltungsangelegenheiten des Landkreises verlangen und zu allen Verwaltungsangelegenheiten Stellung nehmen. Dies gilt nicht für Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 4 Abs. 3 Satz 1).

§ 53 Sitzungen des Kreisausschusses

(1) Der Kreisausschuss ist von der Landrätin oder dem Landrat nach Bedarf einzuberufen. Sie oder er hat ihn einzuberufen, wenn es mindestens zwei stimmberechtigte Kreisausschussmitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.

(2) Die Sitzungen des Kreisausschusses sind nicht öffentlich. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass jede Kreistagsabgeordnete und jeder Kreistagsabgeordnete berechtigt ist, an den Sitzungen des Kreisausschusses als Zuhörerin oder Zuhörer teilzunehmen. Für Zuhörerinnen und Zuhörer gilt § 21 entsprechend.

(3) Beschlüsse können im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Kreisausschussmitglied widerspricht.

(4) Im Übrigen gelten für das Verfahren des Kreisausschusses die für das Verfahren des Kreistages geltenden Vorschriften sinngemäß. Soweit das Verfahren des Kreistages in der vom Kreistag erlassenen Geschäftsordnung geregelt ist, kann diese für das Verfahren des Kreisausschusses Abweichendes bestimmen.

§ 54 Einspruchsrecht

Hält der Kreisausschuss das Wohl des Landkreises durch einen Beschluss des Kreistages für gefährdet, so kann er gegen den Beschluss innerhalb einer Woche Einspruch einlegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über die Angelegenheit ist in einer neuen Sitzung des Kreistages, die mindestens drei Tage nach der ersten liegen muss, nochmals zu beschließen.

Dritter Abschnitt
Landrätin oder Landrat

§ 55 Wahl, Amtszeit und Vertretung 09

(1) Die Landrätin oder der Landrat wird von den Bürgerinnen und Bürgern nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes über die Direktwahl gewählt. `Die Amtszeit beträgt acht Jahre.

(2) Die Wahl findet innerhalb von sechs Monaten

  1. vor dem Ablauf der Amtszeit der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers,
  2. vor dem Eintritt der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers in den Ruhestand infolge Erreichens der Altersgrenze,
  3. vor dem Beginn des Ruhestandes der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers nach § 55b Satz 3

statt. Scheidet die Landrätin oder der Landrat aus einem anderen als den in Satz 1 Nrn. 2 und 3 genannten Gründen vorzeitig aus dem Amt aus, so wird die neue Landrätin oder der neue Landrat innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden gewählt. Die Wahl kann bis zu drei Monate später und in den Fällen des Satzes 1 Nrn. 1 und 2 bis zu drei Monate früher stattfinden als in den Sätzen 1 und 2 vorgeschrieben, wenn dadurch eine gemeinsame Durchführung mit einer anderen Wahl ermöglicht wird.

(3) Wählbar ist, wer am Wahltag das 23., aber noch nicht des 65. Lebensjahr vollendet hat, nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wählbar und nicht nach § 30 Abs. 2 von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist und die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland eintritt.

(4) Die Landrätin oder der Landrat ist hauptamtlich tätig. Sie oder er ist Beamtin oder Beamter auf Zeit. Das Beamtenverhältnis wird mit dem Tag der Annahme der Wahl begründet, jedoch nicht vor Ablauf des Tages, an dem die Amtszeit der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers endet oder die bisherige Amtsinhaberin oder der bisherige Amtsinhaber infolge Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand tritt. Ist die Wahl unwirksam, so wird kein Beamtenverhältnis begründet; § 11 Abs. 3 und 4des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) gilt entsprechend. Das Beamtenverhältnis auf Zeit endet mit dem Amtsantritt der Nachfolgerin oder des Nachfolgers. Die Landrätin oder der Landrat ist nicht verpflichtet, sich einer Wiederwahl zu stellen.

(5) Die Landrätin oder der Landrat wird in der auf die Begründung des Beamtenverhältnisses folgenden Sitzung des Kreistages durch eine ehrenamtliche Vertreterin oder einen ehrenamtlichen Vertreter der Landrätin oder des Landrats vereidigt. Ist eine ehrenamtliche Vertreterin oder ein ehrenamtlicher Vertreter noch nicht gewählt worden, so nimmt das älteste anwesende, hierzu bereite Kreistagsmitglied die Vereidigung vor.

(6) Der Kreistag wählt in seiner ersten Sitzung aus den stimmberechtigten Kreisausschussmitgliedern bis zu drei ehrenamtliche Vertreterinnen oder Vertreter der Landrätin oder des Landrats, die sie oder ihn bei der repräsentativen Vertretung des Landkreises, bei der Einberufung des Kreistages und des Kreisausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, der Leitung der Sitzungen des Kreisausschusses, der Verpflichtung der Kreistagsabgeordneten und ihrer Pflichtenbelehrung vertreten. Der Kreistag bestimmt die Reihenfolge der Vertretung, wenn sie bestehen soll. Die Vertreterinnen und Vertreter führen die Bezeichnung stellvertretende Landrätin oder stellvertretender Landrat. Der Kreistag kann die Stellvertreterinnen und Stellvertreter abberufen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Kreistagsmitglieder.

(7) Für die in Absatz 6 Satz 1 nicht genannten Fälle der Vertretung hat die Landrätin oder der Landrat eine allgemeine Vertreterin oder einen allgemeinen Vertreter. In der Hauptsatzung kann die Vertretung für bestimmte Aufgabengebiete besonders geregelt werden.

(8) Soweit nicht einer Beamtin oder einem Beamten auf Zeit das Amt der allgemeinen Vertreterin oder des allgemeinen Vertreters der Landrätin oder des Landrats übertragen ist, beauftragt der Kreistag auf Vorschlag der Landrätin oder des Landrats eine Beamtin oder einen Beamten des Landkreises mit der allgemeinen Vertretung.

§ 55a Abwahl

Die Landrätin oder der Landrat kann nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes von den nach § 29 Wahlberechtigten vor Ablauf der Amtszeit abgewählt werden. Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es eines von mindestens drei Vierteln der Kreistagsmitglieder gestellten Antrages. Über ihn wird in einer besonderen Sitzung, die frühestens zwei Wochen nach Eingang des Antrages stattfindet, namentlich abgestimmt. Eine Aussprache findet nicht statt. Der Beschluss über den Antrag bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Kreistagsmitglieder. Die Landrätin oder der Landrat scheidet mit Ablauf des Tages, an dem der Wahlausschuss die Abwahl feststellt, aus dem Amt aus.

§ 55b Altersgrenze 09

Landrätinnen und Landräte erreichen die Altersgrenze mit der Vollendung des 68. Lebensjahres. § 37 NBG findet keine Anwendung. Die Landrätin oder der Landrat kann ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie oder er im Zeitpunkt des Beginns des Ruhestandes

  1. das 65. Lebensjahr vollendet hat und
  2. das Amt der Landrätin oder des Landrats in der laufenden Amtszeit seit mindestens fünf Jahren innehat.

Der Antrag ist bei der Kommunalaufsichtsbehörde zu stellen. Über ihn darf nicht vor Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Antrags entschieden werden; die Entscheidung kann nicht zurückgenommen werden. Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des sechsten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Landrätin oder dem Landrat die Versetzung in den Ruhestand mitgeteilt worden ist.

§ 56 - aufgehoben -

§ 57 Zuständigkeit 09a

(1) Die Landrätin oder der Landrat hat

  1. die Beschlüsse des Kreisausschusses vorzubereiten; dabei soll sie oder er die Ausschüsse des Kreistages beteiligen,
  2. die Beschlüsse des Kreistages und des Kreisausschusses auszuführen und die ihr oder ihm vom Kreisausschuss übertragenen Aufgaben zu erfüllen,
  3. über Maßnahmen auf dem Gebiet der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung und der sonstigen in § 4 Abs. 2 genannten Aufgaben sowie über gewerberechtliche und immissionsschutzrechtliche Genehmigungen zu entscheiden,
  4. Aufgaben, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 4 Abs. 3 Satz 1), zu erfüllen,
  5. Weisungen der Kommunal- und der Fachaufsichtsbehörden auszuführen, soweit dabei kein Ermessensspielraum gegeben ist,
  6. die nicht unter die Nummern 1 bis 5 fallenden Geschäfte der laufenden Verwaltung zu führen.

(2) Die Landrätin oder der Landrat erfüllt die Aufgaben des Landkreises als Kommunal- und Fachaufsichtsbehörde. Sie oder er bedarf der Zustimmung des Kreisausschusses bei Entscheidungen über

  1. die erforderlichen Bestimmungen, sofern ein Vertrag über eine Gebietsänderung oder eine Vereinbarung anlässlich der Neu- oder Umbildung von Samtgemeinden nicht zustande kommt oder insoweit weitere Gegenstände zu regeln sind (§ 19 Abs. 2, § 74 Abs. 1 Satz 8, § 74a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 und § 77 Abs. 3 Satz 2 NGO),
  2. die Genehmigung, den Bestand des Stiftungsvermögens anzugreifen oder es anderweitig zu verwenden (§ 107 Abs. 2 NGO)

und in sonstigen Fällen, wenn sie oder er eine kommunalaufsichtliche Genehmigung versagen will. Wird die Zustimmung versagt, so entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde.

(3) `Die Landrätin oder der Landrat leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang der Verwaltung; sie oder er regelt im Rahmen der Richtlinien des Kreistages die Geschäftsverteilung. Sie oder er ist Dienststellenleiterin oder Dienststellenleiter im Sinne der Geheimhaltungsvorschriften und wird im Sinne dieser Vorschriften durch die Kommunalaufsichtsbehörde ermächtigt.

(4) Die Landrätin oder der Landrat hat den Kreistag und den Kreisausschuss über wichtige Angelegenheiten zu unterrichten; sie oder er unterrichtet den Kreistag insbesondere alsbald über wichtige Beschlüsse des Kreisausschusses. Sie oder er hat auch der Landesregierung über Vorgänge zu berichten, die für sie von Bedeutung sind; zu diesem Zweck kann sie oder er sich bei den Staatlichen Sonderbehörden der unteren Verwaltungsstufe, deren Geschäftsbereich sich auf den Landkreis erstreckt, in geeigneter Weise unterrichten. Die Landrätin oder der Landrat unterrichtet die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über wichtige Angelegenheiten des Landkreises.

(5) Über wichtige Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 4 Abs. 3 Satz 1), sind nur die Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach § 55 Abs. 6 zu unterrichten.

§ 58 Repräsentative Vertretung, Rechts- und Verwaltungsgeschäfte 09a

(1) Der Landrätin oder dem Landrat obliegt die repräsentative Vertretung des Landkreises. Sie oder er vertritt den Landkreis nach außen in Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren. Die Vertretung des Landkreises in Organen und sonstigen Gremien von juristischen Personen und Personenvereinigungen gilt nicht als Vertretung des Landkreises nach außen im Sinne des Satzes 2.

(2) Erklärungen, durch die der Landkreis verpflichtet werden soll, sind, sofern sie nicht gerichtlich oder notariell beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie von der Landrätin oder dem Landrat handschriftlich unterzeichnet wurden oder von ihr oder ihm in elektronischer Form mit der dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind.

(3) Wird für ein Geschäft oder einen Kreis von Geschäften eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter bestellt, so gelten für die Bevollmächtigung die Vorschriften für Verpflichtungserklärungen entsprechend. Die im Rahmen dieser Vollmachten abgegebenen Erklärungen bedürfen, sofern sie nicht gerichtlich oder notariell beurkundet werden, der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.

(5) Ist nach Beginn der neuen Wahlperiode das Amt der Landrätin oder des Landrates nicht besetzt oder die Landrätin oder der Landrat an der Ausübung des Amtes gehindert, so obliegt die repräsentative Vertretung des Landkreises vor der ersten Sitzung des Kreistages der oder dem ältesten der bisherigen Vertreterinnen oder Vertreter nach § 55 Abs. 6 Satz 1.

§ 58a Teilnahme an Sitzungen

(1) Die Landrätin oder der Landrat und die anderen Beamtinnen und Beamten auf Zeit sind verpflichtet, dem Kreistag auf Verlangen in der Sitzung Auskunft zu erteilen, soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 4 Abs. 3 Satz 1). `Sie sind auf ihr Verlangen zum Gegenstand der Verhandlung zu hören. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Sitzungen des Kreisausschusses. Bei Verhinderung der Landrätin oder des Landrats tritt an ihre oder seine Stelle die allgemeine Vertreterin oder der allgemeine Vertreter, auch wenn sie oder er nicht Beamtin oder Beamter auf Zeit ist.

(2) Die Landrätin oder der Landrat nimmt an den Sitzungen der Ausschüsse des Kreistages teil; im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend. Sie oder er kann sich durch von ihr oder ihm bestimmte Beschäftigte des Landkreises vertreten lassen. Sie oder er hat persönlich teilzunehmen, wenn es ein Drittel der Ausschussmitglieder verlangt. Unter den gleichen Voraussetzungen sind die anderen Beamtinnen und Beamten auf Zeit zur Teilnahme verpflichtet.

(3) Für die Teilnahme von Beschäftigten des Landkreises an Sitzungen des Kreistages, des Kreisausschusses und der Ausschüsse des Kreistages gilt § 21 entsprechend.

§ 59 Einspruch

(1) Hält die Landrätin oder der Landrat einen Beschluss des Kreistages im eigenen Wirkungskreis oder einen Bürgerentscheid für rechtswidrig, so hat sie oder er der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich über den Sachverhalt zu berichten und den Kreistag davon zu unterrichten. Gegen einen Beschluss des Kreistages kann sie oder er stattdessen Einspruch einlegen. In diesem Fall hat der Kreistag über die Angelegenheit in einer Sitzung, die frühestens drei Tage nach der ersten Beschlussfassung stattfinden darf, nochmals zu beschließen. Hält die Landrätin oder der Landrat auch den neuen Beschluss für rechtswidrig, so hat sie oder er der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich über den Sachverhalt und den beiderseitigen Standpunkt zu berichten. Bericht und Einspruch haben aufschiebende Wirkung. Die Kommunalaufsichtsbehörde entscheidet unverzüglich, ob der Beschluss oder der Bürgerentscheid zu beanstanden ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Beschlüsse des Kreisausschusses.

(3) Für Beschlüsse im übertragenen Wirkungskreis gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle der Kommunalaufsichtsbehörde der Fachaufsichtsbehörde zu berichten ist und diese entscheidet, ob eine Weisung erteilt wird.

§ 60 Eilentscheidungen

In dringenden Fällen, in denen die vorherige Entscheidung des Kreistages nicht eingeholt werden kann, entscheidet der Kreisausschuss. Kann im Fall des Satzes 1 und in anderen Fällen die vorherige Entscheidung des Kreisausschusses nicht eingeholt werden und droht der Eintritt erheblicher Nachteile oder Gefahren, so trifft die Landrätin oder der Landrat im

Einvernehmen mit einer Vertreterin oder einem Vertreter nach § 55 Abs. 6 die notwendigen Maßnahmen. Sie oder er hat den Kreistag und den Kreisausschuss unverzüglich zu unterrichten.

Vierter Abschnitt
Beschäftigte des Landkreises

§ 61 Rechtsverhältnisse der Beschäftigten 09

(1) Die Landkreise beschäftigen das zur Erfüllung ihrer Aufgaben fachlich geeignete Personal. Hat die Landrätin oder der Landrat nicht die durch Prüfung erworbene Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder zum Richteramt, so muss dem Leitungspersonal eine Beamtin oder ein Beamter angehören, die oder der diese Befähigung besitzt.

(2) Soweit die Eingruppierung und Vergütung der Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmer nicht durch besondere bundes- oder landesgesetzliche Vorschrift oder durch Tarifvertrag geregelt ist, muss sie derjenigen der vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes entsprechen; die Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen. Zur Vergütung im Sinne des Satzes 1 gehören auch außer- und übertarifliche sonstige Geldzuwendungen (Geld- und geldwerte Leistungen), die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar von ihrem Arbeitgeber erhalten, auch wenn sie über Einrichtungen geleistet werden, zu denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen eigenen Beitrag leisten.

(3) Die Landkreise stellen einen Stellenplan auf. Darin sind die vorhandenen Stellen nach Art und Wertigkeit gegliedert auszuweisen. Der Stellenplan ist einzuhalten; Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie aufgrund gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften zwingend erforderlich sind.

(4) Der Kreistag beschließt im Einvernehmen mit der Landrätin oder dem Landrat über die Ernennung von Beamtinnen und Beamten, ihre Versetzung in den Ruhestand und Entlassung; der Kreistag kann diese Befugnisse für bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten dem Kreisausschuss, der Landrätin oder dem Landrat übertragen. Der Kreisausschuss beschließt im Einvernehmen mit der Landrätin oder dem Landrat über die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern; er kann diese Befugnisse allgemein oder für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern der Landrätin oder dem Landrat übertragen.

(5) Oberste Dienstbehörde, höherer Dienstvorgesetzter und Dienstvorgesetzter der Landrätin oder des Landrats ist der Kreistag. Entscheidungen im Zusammenhang mit der Versetzung in den Ruhestand oder der Entlassung sowie nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes trifft jedoch die Kommunalaufsichtsbehörde. Für die übrigen Landkreisbeamtinnen und Landkreisbeamten ist oberste Dienstbehörde der Kreistag; höherer Dienstvorgesetzter ist der Kreisausschuss und Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter die Landrätin oder der Landrat.

(6) In den Fällen, in denen beamtenrechtliche Vorschriften die oberste Dienstbehörde ermächtigen, die ihr obliegenden Aufgaben auf andere Behörden zu übertragen, ist der höhere Dienstvorgesetzte zuständig; dieser kann einzelne Befugnisse auf die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten übertragen. Der Kreistag kann die Gewährung von Beihilfen nach § 80 NBG und abweichend von Satz 1 die Befugnisse nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes auf eine der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts als eigene Aufgabe übertragen. Mit der Übertragung der versorgungsrechtlichen Befugnisse gehen auch die versorgungsrechtlichen Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörde nach Absatz 5 Satz 2 über. Der Kreistag kann eine der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts mit der Wahrnehmung einzelner weiterer Aufgaben der Personalverwaltung beauftragen.

§ 62 Beamtinnen und Beamte auf Zeit 08 09

(1) Außer der Landrätin oder dem Landrat können auch andere leitende Beamtinnen und Beamte nach Maßgabe der Hauptsatzung in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Sie führen, wenn ihnen das Amt der allgemeinen Vertreterin oder des allgemeinen Vertreters übertragen ist, die Bezeichnung Erste Kreisrätin oder Erster Kreisrat, im Übrigen die Bezeichnung Kreisrätin oder Kreisrat; ein Zusatz, der das Fachgebiet der Kreisrätin oder des Kreisrats kennzeichnet, ist zulässig.

(2) Beamtinnen und Beamte auf Zeit nach Absatz 1 werden auf Vorschlag der Landrätin oder des Landrats vom Kreistag für eine Amtszeit von acht Jahren nach § 44 Satz 3 gewählt. Die Wahl darf nicht früher als ein Jahr vor Ablauf der Amtszeit der Stelleninhabern oder des Stelleninhabers stattfinden. Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben; der Kreistag kann jedoch im Einvernehmen mit der Landrätin oder dem Landrat beschließen, von der Ausschreibung abzusehen, wenn er beabsichtigt

  1. die bisherige Stelleninhaberin oder den bisherigen Stelleninhaber zu wählen oder
  2. eine bestimmte Bewerberin oder einen bestimmten Bewerber zu wählen, und nicht erwartet, dass sich im Ausschreibungsverfahren eine andere Person bewerben würde, die wegen ihrer Eignung, Befähigung und Sachkunde vorzuziehen wäre.

Beschlüsse nach Satz 3 Nr. 2 bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Kreistages. Schlägt die Landrätin oder der Landrat bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Ende der Amtszeit der bisherigen Stelleninhaberin oder des bisherigen Stelleninhabers keine Bewerberin oder keinen Bewerber vor oder kommt es über die Frage einer Ausschreibung nach Satz 3 Nr. 1 dieser Vorschrift zu keinem Einvernehmen, so entscheidet der Kreistag mit einer Mehrheit von drei Vierteln der gewählten Mitglieder allein. Die Beamtinnen und Beamten auf Zeit sind hauptamtlich tätig und in das Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufen. Sie müssen die für ihr Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzen. Ihre Verpflichtung nach den Vorschriften des Beamtenrechts, das Amt für eine weitere Amtszeit zu übernehmen, besteht nur, wenn sie spätestens sechs Monate vor Ablauf der vorangehenden Amtszeit wiedergewählt werden und bei Ablauf der Amtszeit das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(3) Eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit kann vor Ablauf der Amtszeit durch einen vom Kreistag mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder gefassten Beschluss abberufen werden. § 55a gilt entsprechend. Die Beamtin oder der Beamte scheidet mit Ablauf des Tages, an dem ihre oder seine Abberufung beschlossen wird, aus dem Amt aus.

§ 63 - aufgehoben -

§ 64 - aufgehoben -

Sechster Teil
Kreiswirtschaft

§ 65 Anwendung von Vorschriften der Niedersächsischen Gemeindeordnung

Für die Kreiswirtschaft gelten nach Maßgabe der §§ 36, 51 und 57 dieses Gesetzes die Vorschriften des Sechsten Teils der Niedersächsischen Gemeindeordnung und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften mit Ausnahme des § 83 Abs. 1 und 2 Nr. 2 sowie der §§ 106 und 117 entsprechend.

§ 66 - aufgehoben -

§ 67 Rechnungsprüfungsamt 09a

(1) Die Landkreise haben Rechnungsprüfungsämter einzurichten.

(2) Den Rechnungsprüfungsämtern obliegt gemäß § 120 Abs. 2 NGO die Rechnungsprüfung für die Gemeinden, die kein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet und die Rechnungsprüfung nach dem Niedersächsischen Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit nicht vollständig übertragen haben.

§ 68 Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren 09a

(1) Die Einleitung der Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung gegen einen Landkreis wegen einer Geldforderung muss die Gläubigerin oder der Gläubiger der Kommunalaufsichtsbehörde anzeigen, es sei denn, dass es sich um die Verfolgung dinglicher Rechte handelt. Die Zwangsvollstreckung darf erst vier Wochen nach dem Zeitpunkt der Anzeige beginnen. Die Zwangsvollstreckung ist unzulässig in Vermögensgegenstände, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht, sowie in Vermögensgegenstände, die im Sinne des § 107 Abs. 2 NGO zweckgebunden sind.

(2) Über das Vermögen eines Landkreises findet ein Insolvenzverfahren nicht statt.

Siebenter Teil
Aufsicht

§ 69 Aufgaben der Aufsicht

(1) Die Aufsicht schützt die Landkreise in ihren Rechten und sichert die Erfüllung ihrer Pflichten. Sie stellt sicher, dass die Landkreise die geltenden Gesetze beachten (Kommunalaufsicht) und die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises rechtmäßig und zweckmäßig ausführen (Fachaufsicht). `Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass die Entschlusskraft und die Verantwortungsfreude nicht beeinträchtigt werden.

(2) Soweit die Landkreise bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Weisungen gebunden sind, richtet sich die Aufsicht nach den hierfür geltenden Gesetzen.

§ 70 Kommunalaufsichtsbehörde

(1) Die Kommunalaufsicht über die Landkreise führt das für Inneres zuständige Ministerium als Kommunalaufsichtsbehörde.

(2) Soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, werden die Aufgaben der Fachaufsicht von der jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörde wahrgenommen. Die Kommunalaufsichtsbehörde unterstützt die Fachaufsichtsbehörden.

§ 71 Unterrichtung

(1) Die Kommunalaufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Landkreise unterrichten. Sie kann durch Beauftragte an Ort und Stelle prüfen und besichtigen, mündliche und schriftliche Berichte, Niederschriften des Kreistages, des Kreisausschusses und der übrigen Ausschüsse sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern oder einsehen.

(2) Die Fachaufsichtsbehörde kann in Ausübung der Fachaufsicht Auskünfte, Berichte, die Vorlage von Akten und sonstigen Unterlagen fordern und Geschäftsprüfungen durchführen.

§ 72 Beanstandung

(1) Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen eines Landkreises sowie Bürgerentscheide beanstanden, wenn sie das Gesetz verletzen. Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann verlangen, dass bereits getroffene Maßnahmen rückgängig gemacht werden.

(2) Enthalten Haushaltssatzungen mit genehmigungspflichtigen Teilen Rechtsverletzungen in ihren nicht genehmigungspflichtigen Teilen, so kann die Kommunalaufsichtsbehörde die Wirkung der Beanstandung auf die betroffenen nicht genehmigungspflichtigen Teile beschränken.

§ 73 Anordnung und Ersatzvornahme

(1) Erfüllt ein Landkreis die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten und Aufgaben nicht, so kann die Kommunalaufsichtsbehörde anordnen, dass der Landkreis innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst.

(2) Kommt ein Landkreis einer Anordnung der Kommunalaufsichtsbehörde nicht innerhalb der Frist nach, so kann die Kommunalaufsichtsbehörde die Anordnung anstelle und auf Kosten des Landkreises selbst durchführen oder durch einen anderen durchführen lassen.

§ 74 Bestellung von Beauftragten

Wenn und solange der geordnete Gang der Verwaltung eines Landkreises nicht gewährleistet ist und die Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörde nach den §§ 71 bis 73 nicht ausreichen, kann die Kommunalaufsichtsbehörde eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen, die oder der alle oder einzelne Aufgaben des Landkreises oder eines Kreisorgans auf Kosten des Landkreises wahrnimmt. Die oder der Beauftragte hat im Rahmen ihres oder seines Auftrages die Stellung eines Organs des Landkreises.

§ 75 - aufgehoben -

§ 76 - aufgehoben -

§ 77 Genehmigungen 09b

(1) Satzungen, Beschlüsse und andere Maßnahmen des Landkreises, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, werden erst mit der Genehmigung wirksam. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über sie nicht binnen einesi Monats nach Eingang des Genehmigungsantrags bei der für die Genehmigung zuständigen Aufsichtsbehörde entschieden ist und der Landkreis einer Fristverlängerung nicht zugestimmt hat; dein Landkreis ist hierüber auf Antrag eine Bescheinigung zu erteilen. Satz 2 gilt nicht für die Zulassung von Ausnahmen.Für Genehmigungen nach § 65 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 91 Abs. 4, § 92 Abs. 2 und 6, § 93 Abs. 2 und 3, § 94 Abs. 2 sowie § 116 Abs. 2 NGO gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Frist von einem Monat eine Frist von drei Monaten tritt, in den Fällen des § 91 Abs. 4 und des § 92 Abs. 2 NGO jedoch nur, wenn die Genehmigung besonderer Prüfung bedarf. Ein besonderer Prüfungsbedarf liegt vor, wenn

  1. in der letzten bestandskräftigen Entscheidung nach § 65 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 92 Abs. 2 NGO festgestellt worden ist, dass die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit des Landkreises nicht in Einklang stehen,
  2. der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen höher als die zu leistende ordentliche Tilgung ist oder
  3. zugleich eine Genehmigungspflicht nach § 65 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 94 Abs. 2 NGO besteht-.

Die Sätze 4 und 5 gelten für Genehmigungen, die nach § 65 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 102 Abs. 3 NGO für die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe des Landkreises erteilt werden, mit der Maßgabe entsprechend; dass sich der besondere Prüfungsbedarf nach Satz 5 Nrn. 1 bis 3 auch auf die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe beziehen kann.

(2) Absatz 1 gilt für die Geschäfte des bürgerlichen Rechtsverkehrs, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, entsprechend.

(3) Rechtsgeschäfte, die gegen die Verbote des § 92 Abs. 7 und des § 112 NGO verstoßen, sind nichtig.

§ 78 Freistellung von der Genehmigung

Das für Inneres zuständige Ministerium kann durch Verordnung Maßnahmen der Landkreise, die der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedürfen, von der Genehmigung allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen freistellen oder stattdessen die vorherige Anzeige an die Kommunalaufsichtsbehörde vorschreiben.

Achter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 79 Maßgebende Einwohnerzahl

(1) Als Einwohnerzahl des Landkreises gilt das von der Landesstatistikbehörde aufgrund einer allgemeinen Zählung der Bevölkerung (Volkszählung) und deren Fortschreibung für den Stichtag des Vorjahres ermittelte Ergebnis. Stichtag ist der 30. Juni, jedoch in Jahren, in denen eine Volkszählung stattgefunden hat, der Tag der Volkszählung.

(2) Für die Bestimmung der Zahl der Kreistagsabgeordneten nach § 27 ist die Einwohnerzahl maßgebend, die die Landesstatistikbehörde aufgrund einer Volkszählung oder deren Fortschreibung für einen mindestens 12 Monate und höchstens 18 Monate vor dein Wahltag liegenden Stichtag ermittelt hat. Hat nach dem Stichtag eine Gebietsänderung stattgefunden, so gilt das Landkreisgebiet am Wahltag als Landkreisgebiet am Stichtag.

(3) Für die Bestimmung der Zahl der Kreistagsabgeordneten nach § 27 werden die nach den Absätzen 1 und 2 maßgebende Einwohnerzahl sowie die für die Bestimmung der Bedarfsansätze und die Aufteilung der Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich nach Absatz 1 maßgebende Einwohnerzahl erhöht uni drei Personen für jede von nicht kaserniertem Personal der Stationierungsstreitkräfte und dessen Angehörigen am 30. Juni des vergangenen Jahres belegte und der Landesstatistikbehörde gemeldete Wohnung, soweit das Personal von Mitgliedstaaten der Europäischen Union gestellt wird.

§ 80 - aufgehoben -

§ 81

Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf Vorschriften oder Bezeichnungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften oder Bezeichnungen dieses Gesetzes.

 

Neubekanntmachung
der Niedersächsischen Landkreisordnung

Vom 30. Oktober 2006
(GVBl. Nr. 27 vom 02.11.2006 S. 510)

Aufgrund des Artikels 9 des Gesetzes zur Änderung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts und anderer Gesetze vom 18. Mai 2006 (Nds. GVBl. S. 203) wird nachstehend der Wortlaut der Niedersächsischen Landkreisordnung in der ab 1. November 2006 geltenden Fassung unter Berücksichtigung

der Bekanntmachung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 365),

des Artikels 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 1998 (Nds. GVBl. S. 710),

des Artikels 7 des Gesetzes vom 12. März 1999 (Nds. GVBl. S. 74),

des Artikels 3 des Gesetzes vom 24. Januar 2001 (Nds. GVBl. S. 15),

des Artikels 2 des Gesetzes vom 19. März 2001 (Nds. GVBl. S. 112),

des § 80 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Juni 2001 (Nds. GVBl. S. 348),

des Artikels 15 des Gesetzes vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701),

des Artikels 7 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 394),

des Artikels 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 634),

des Artikels 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 638),

des Artikels 2 des Gesetzes vom 22. April 2005 (Nds. GVBl. S. 110),

des Artikels 2 des Gesetzes vom 15. November 2005 (Nds. GVBl. S. 342),

des Artikels 2 des Gesetzes vom 15. November 2005 (Nds. GVBl. S. 352),

des Artikels 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2006 (Nds. GVBl. S. 202) und

des Artikels 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2006 (Nds. GVBl. S. 203)

bekannt gemacht.

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