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Änderungstext
Gesetz zur Neuregelung der überörtlichen Kommunalprüfung
Vom 16. Dezember 2004
(GVBl. Nr. 43 vom 28.12.2004 S. 634)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Niedersächsisches Gesetz über die überörtliche Kommunalprüfung
NKPG - Niedersächsisches Kommunalprüfungsgesetz
§ 1 Kommunalprüfungsanstalt
Es wird eine Kommunalprüfungsanstalt als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Braunschweig errichtet.
Die Kommunalprüfungsanstalt regelt ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze durch Satzung.
Die Kommunalprüfungsanstalt besitzt Dienstherrnfähigkeit.
§ 2 Prüfungsaufgaben, Beratungsaufgaben
Der Kommunalprüfungsanstalt obliegt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die überörtliche Prüfung der zu prüfenden Einrichtungen. Zu prüfende Einrichtungen sind die Gemeinden, Samtgemeinden, Landkreise, kommunalen Anstalten, gemeinsamen kommunalen Anstalten und Zweckverbände. Zu prüfende Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 sind auch die kommunalen Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, soweit der Kommunalprüfungsanstalt im Gesellschaftsvertrag oder in der Unternehmenssatzung ein Recht zur überörtlichen Prüfung eingeräumt worden ist; § 4 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 und Abs. 3 findet in diesem Fall keine Anwendung.
Die überörtliche Prüfung hat festzustellen, ob das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der zu prüfenden Einrichtungen rechtmäßig und wirtschaftlich geführt wird und das Kassenwesen zuverlässig eingerichtet ist. Die Kommunalprüfungsanstalt soll die Haushaltswirtschaft der zu prüfenden Einrichtungen durch Prüfung und Beratung in selbstverwaltungsgerechter Weise fördern, insbesondere Verbesserungsvorschläge unterbreiten und Vergleichsmöglichkeiten nutzen.
Unabhängig von einer überörtlichen Prüfung kann die Kommunalprüfungsanstalt die zu prüfenden Einrichtungen auf deren Antrag in Fragen der Wirtschaftlichkeit und Organisation beraten.
Die Kommunalprüfungsanstalt ist fachlich unabhängig und insoweit an Weisungen nicht gebunden.
Die oberste Kommunalaufsichtsbehörde kann die Kommunalprüfungsanstalt in Einzelfällen mit der Durchführung von überörtlichen Prüfungen beauftragen. § 3 Abs. 1 findet in diesem Fall keine Anwendung; abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 1 ist der Prüfungsbericht anstelle der Kommunalaufsichtsbehörde der obersten Kommunalaufsichtsbehörde zu übersenden.
§ 3 Prüfungsverfahren
(1) Die Kommunalprüfungsanstalt bestimmt Zeitpunkt, Art und Umfang der Prüfung. Sie soll die Prüfung mehrerer zu prüfender Einrichtungen zusammenfassen und so ausrichten, dass die Ergebnisse vergleichbar sind. Dabei soll die Prüfung auf Schwerpunkte beschränkt werden.
Die zu prüfende Einrichtung hat die Kommunalprüfungsanstalt bei der Prüfung zu unterstützen. Sie hat insbesondere alle Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Belege, Akten und Urkunden zu gewähren sowie örtliche Erhebungen zu ermöglichen.
Zur Erfüllung einzelner Aufgaben kann sich die Kommunalprüfungsanstalt der Hilfe Dritter bedienen.
Lässt die zu prüfende Einrichtung Arbeitsvorgänge, die der Prüfung durch die Kommunalprüfungsanstalt unterliegen, durch Dritte wahrnehmen, so kann die Kommunalprüfungsanstalt bei diesen Erhebungen durchführen. Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 4 Prüfungsergebnis
Über jede Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu erstellen, aus dem Art und Umfang der Prüfungshandlungen und das Prüfungsergebnis ersichtlich sein sollen. Der Bericht soll Empfehlungen zur Änderung der künftigen Haushaltswirtschaft geben, soweit die allgemeine Finanzkraft und der Stand der Schulden dazu Anlass bieten. Für Ergebnisse von nicht wesentlicher Bedeutung sind mündliche Hinweise ausreichend.
Der Prüfungsbericht ist der geprüften Einrichtung und der Kommunalaufsichtsbehörde zu übermitteln und auf Wunsch zu erläutern. Bei kommunalen Körperschaften ist der wesentliche Inhalt des Prüfungsberichts dem Rat, dem Samtgemeinderat oder dem Kreistag, bei kommunalen Anstalten und gemeinsamen kommunalen Anstalten dem Verwaltungsrat und bei Zweckverbänden der Verbandsversammlung bekannt zu geben. Jedem Mitglied des Organs ist auf Verlangen Einsicht in den vollständigen Prüfungsbericht zu gewähren. Der Prüfungsbericht ist nach seiner Bekanntgabe nach Satz 2 an sieben Werktagen öffentlich auszulegen, soweit schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Die Auslegung ist ortsüblich bekannt zu machen.
Die geprüfte Einrichtung hat zu dem Ergebnis der Prüfung gegenüber der Kommunalprüfungsanstalt und der Kommunalaufsichtsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach der Übermittlung Stellung zu nehmen. Dabei ist darauf einzugehen, ob und wie den Prüfungsergebnissen Rechnung getragen wird.
§ 5 Organe
Die Organe der Kommunalprüfungsanstalt sind der Verwaltungsrat und die Präsidentin oder der Präsident.
§ 6 Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus acht Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. Die oberste Kommunalaufsichtsbehörde bestimmt zwei Mitglieder. Der Niedersächsische Städte- und Gemeindebund, der Niedersächsische Städtetag und der Niedersächsische Landkreistag bestimmen jeweils zwei Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren. Die kommunalen Spitzenverbände können als Mitglieder nur Personen bestimmen. die ihren Organen angehören. Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied aus einem Organ des kommunalen Spitzenverbandes aus, so kann es durch den Verband abberufen werden. Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten von der Kommunalprüfungsanstalt keine Vergütung.
Auf den Verwaltungsrat finden § 41 Abs. 1 bis 3 und die §§ 43, 44, 46 bis 50 der Niedersächsischen Gemeindeordnung entsprechende Anwendung, soweit durch Satzung nichts anderes geregelt ist. Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats entspricht der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister.
Zu der ersten Sitzung beruft die oberste Kommunalaufsichtsbehörde den Verwaltungsrat ein. Gleiches gilt, wenn keine Vorsitzende oder kein Vorsitzender gewählt ist.
§ 7 Aufgaben des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat beschließt über
(2) Der Verwaltungsrat kann sich die Beschlussfassung über Angelegenheiten vorbehalten, die für die Organisation, die Wirtschaft oder das Vermögen der Kommunalprüfungsanstalt von erheblicher Bedeutung sind.
§ 8 Präsidentin oder Präsident, Vizepräsidentin oder Vizepräsident
Das Amt der Präsidentin oder des Präsidenten der Kommunalprüfungsanstalt wird im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen. Die Amtszeit beträgt acht Jahre. Eine Verpflichtung der Präsidentin oder des Präsidenten nach dem Beamtenrecht, eine weitere Amtszeit zu übernehmen, besteht nur, wenn sie oder er spätestens sechs Monate vor Ablauf der vorangehenden Amtszeit wieder berufen wird und bei Ablauf der Amtszeit das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Das Amt der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten der Kommunalprüfungsanstalt wird im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen. Ihr oder ihm obliegt die ständige allgemeine Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten.
Die Präsidentin oder der Präsident oder die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident muss die durch Prüfung erworbene Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder zum Richteramt besitzen.
Die Stellen der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten sind auszuschreiben. Von der Ausschreibung der Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten kann abgesehen werden, wenn beabsichtigt ist, die bisherige Stelleninhaberin oder den bisherigen Stelleninhaber erneut zu benennen.
Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident werden von der Landesregierung im Benehmen mit dem Verwaltungsrat ernannt.
§ 9 Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten
(1) Die Präsidentin oder der Präsident ist für die Wahrnehmung der Prüfungsaufgaben und für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht dem Verwaltungsrat übertragen sind oder die sich der Verwaltungsrat nicht vorbehalten hat. Sie oder er hat insbesondere
Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Kommunalprüfungsanstalt nach außen. In Angelegenheiten, die die Präsidentin oder den Präsidenten persönlich betreffen, wird die Kommunalprüfungsanstalt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.
Die Präsidentin oder der Präsident hat den Verwaltungsrat auf Verlangen über alle Angelegenheiten der Kommunalprüfungsanstalt unverzüglich zu unterrichten und Akteneinsicht zu gewähren.
Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats beratend teil.
§ 10 Rechtsverhältnisse der Bediensteten
Die Eingruppierung und die Vergütung der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter der Kommunalprüfungsanstalt muss derjenigen der vergleichbaren Beschäftigten des Landes entsprechen; die oberste Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen. Zur Vergütung im Sinne des Satzes 1 gehören Geldleistungen und geldwerte Leistungen, die die Beschäftigten unmittelbar oder mittelbar von der Kommunalprüfungsanstalt erhalten, auch wenn sie über Einrichtungen geleistet werden, zu denen die Beschäftigten einen eigenen Beitrag leisten.
Oberste Dienstbehörde und höherer Dienstvorgesetzter der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten ist die oberste Kommunalaufsichtsbehörde. Dienstvorgesetzter der Präsidentin oder des Präsidenten ist der Verwaltungsrat, Dienstvorgesetzter der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten sowie oberste Dienstbehörde, höherer Dienstvorgesetzter und Dienstvorgesetzter der weiteren Beamtinnen und Beamten ist die Präsidentin oder der Präsident. § 80 Abs. 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung gilt entsprechend.
Für die Einstellung, Beförderung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes und vergleichbaren Angestellten ist das Benehmen mit dem Verwaltungsrat herzustellen. Die beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen trifft im Übrigen die Präsidentin oder der Präsident, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
§ 11 Versorgung und Beihilfen
Das Land erbringt namens und im Auftrag der Anstalt die Versorgungsleistungen für die Beamtinnen und Beamten der Anstalt und die Beihilfeleistungen für ihre Bediensteten.
§ 12 Haushaltswirtschaft
(1) Für die Haushaltswirtschaft der Kommunalprüfungsanstalt gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Sechsten Teils der Niedersächsischen Gemeindeordnung mit Ausnahme der Vorschriften über die Auslegung des Haushaltsplans und der Jahresrechnung sowie die Vorschriften des Gemeindehaushaltsrechts und des Gemeindekassenrechts entsprechend. Der Haushalt ist in jedem Jahr auszugleichen.
(2) Die örtliche Prüfung der Kommunalprüfungsanstalt wird durch Satzung geregelt.
§ 13 Entgelte
Für Leistungen nach § 2 Abs. 3 erhebt die Kommunalprüfungsanstalt privatrechtliche Entgelte, die mindestens kosten-deckend sein müssen.
§ 14 Finanzierung
Das Land gewährt der Kommunalprüfungsanstalt einen jährlichen Zuschuss in Höhe von 1,31 Millionen Euro.
§ 15 Aufsicht
Die Kommunalprüfungsanstalt untersteht der Rechtsaufsicht der obersten Kommunalaufsichtsbehörde. Für die Durchführung der Aufsicht gelten die Bestimmungen des Siebenten Teils der Niedersächsischen Gemeindeordnung entsprechend.
Die oberste Kommunalaufsichtsbehörde macht die Satzungen der Kommunalprüfungsanstalt im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt.
Artikel 2
Änderung der Niedersächsischen Gemeindeordnung
Die Niedersächsische Gemeindeordnung in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 634), wird wie folgt geändert:
1. Die § § 121 bis 123 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
§ 121 Überörtliche Prüfung
(1) Das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der kreisfreien Städte und der großen selbstständigen Städte unterliegt der überörtlichen Prüfung durch das Kommunalprüfungsamt des Landes. Die überörtliche Prüfung der übrigen Gemeinden obliegt dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises als Kommunalprüfungsamt. (2) Das Kommunalprüfungsamt und die mit der Durchführung überörtlicher Prüfungen beauftragten Prüferinnen und Prüfer sind bei der sachlichen Beurteilung der Prüfungsvorgänge unabhängig und insoweit an Weisungen nicht gebunden. (3) Die überörtliche Prüfung durch das Kommunalprüfungsamt hat festzustellen,
Sie kann im Interesse einer Vergleichbarkeit zwischen den Gemeinden oder aus anderen wichtigen Gründen auf bestimmte Verwaltungsbereiche schwerpunktmäßig beschränkt werden. (4) Der Prüfungsbericht des Kommunalprüfungsamts ist der Kommunalaufsichtsbehörde und der Gemeinde zu übermitteln. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister gibt den wesentlichen Inhalt des Prüfungsberichts dem Rat bekannt. Jeder Ratsfrau und jedem Ratsherrn ist auf Verlangen Einsicht in den vollständigen Prüfungsbericht zu gewähren. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für kommunale Anstalten entsprechend. § 122 Zentrale Prüfungseinrichtungen Mit Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde können geeignete zentrale Einrichtungen Aufgaben der Rechnungsprüfung wahrnehmen, mit Zustimmung der oberen Kommunalaufsichtsbehörde auch Aufgaben der überörtlichen Prüfung. § 123 Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben (1) Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Buchführung der Eigenbetriebe sind daraufhin zu prüfen, ob sie den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Ferner sind zu prüfen
(2) Die Jahresabschlussprüfung obliegt dem für die Gemeinde zuständigen Kommunalprüfungsamt. Es bedient sich zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung einer Wirtschaftsprüferin, eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Das Kommunalprüfungsamt kann zulassen, dass der Eigenbetrieb im Einvernehmen mit dem Kommunalprüfungsamt eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unmittelbar mit der Prüfung beauftragt. Die Kosten der Jahresabschlussprüfung trägt der Eigenbetrieb. | § 121 Überörtliche Prüfung
Die Gemeinden und kommunalen Anstalten unterliegen der überörtlichen Prüfung nach Maßgabe des Niedersächsischen Kommunalprüfungsgesetzes. § 122 Zentrale Prüfungseinrichtungen Mit Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde können geeignete zentrale Einrichtungen Aufgaben der Rechnungsprüfung wahrnehmen. § 123 Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben Die Jahresabschlussprüfung eines Eigenbetriebes obliegt dem für die Gemeinde zuständigen Rechnungsprüfungsamt. Es kann mit der Durchführung der Jahresabschlussprüfung eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder andere Dritte beauftragen oder zulassen, dass die Beauftragung im Einvernehmen mit dem Rechnungsprüfungsamt unmittelbar durch den Eigenbetrieb erfolgt. Die Kosten der Jahresabschlussprüfung trägt der Eigenbetrieb. |
2. In § 124 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "vorgeschrieben" die Worte "und ein zuständiges Rechnungsprüfungsamt bestimmt" eingefügt.
Artikel 3
Änderung der Niedersächsischen Landkreisordnung
Die Niedersächsische Landkreisordnung in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 634), wird wie folgt geändert:
1. § 65 Satz 1 Halbsatz 2 wird gestrichen.
2. § 67 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Rechnungsprüfungsämter haben, abgesehen von den Aufgaben im Prüfungswesen der Landkreise,
| "(2) Die Rechnungsprüfungsämter haben für die Gemeinden, die kein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet haben, gemäß § 120 Abs. 2 NGO die Rechnungen zu prüfen und zur Vorbereitung der Rechnungsprüfung laufend die Kassenvorgänge und Belege zu überprüfen." |
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Region Hannover
§ 78 Satz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes über die Region Hannover vom 5. Juni 2001 (Nds. GVBl. S. 348), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 634), wird gestrichen.
Artikel 5
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit
Das Niedersächsische Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit vom 19. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 63), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 634), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 wird nach der Angabe " § 121" die Angabe "Abs. 1 bis 4" gestrichen.
In Absatz 3 Satz 3 Nr. 3 werden die Worte " § 121 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2, nach § 125 NGO oder nach § 65 der Niedersächsischen Landkreisordnung (NLO) in Verbindung mit den vorgenannten Vorschriften" durch die Worte "den für die Gemeinde- oder Kreiswirtschaft geltenden Vorschriften" ersetzt.
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2
(2) Das für die Kommunalaufsicht zuständige Ministerium oder die von ihm ermächtigte Behörde bestimmt die für die überörtliche Prüfung zuständige Stelle, wenn die Aufgaben mehrerer Kommunalprüfungsämter berührt sind.
wird gestrichen.
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.
Artikel 6
Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes
Die Anlage 1 zum Niedersächsischen Besoldungsgesetz in der Fassung vom 11. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 44), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 616), wird wie folgt geändert:
In der Niedersächsischen Besoldungsordnung A wird in der Besoldungsgruppe 15 das Amt "Vizepräsidentin oder Vizepräsident der Kommunalprüfungsanstalt" eingefügt.
In der Niedersächsischen Besoldungsordnung B wird in der Besoldungsgruppe 2 das Amt "Präsidentin oder Präsident der Kommunalprüfungsanstalt" eingefügt.
Artikel 7
In-Kraft-Treten, Übergangsvorschriften
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Die überörtliche Prüfung der kreisangehörigen Gemeinden, die nicht große selbständige Städte sind, sowie der sonstigen zu prüfenden Einrichtungen, die bisher der überörtlichen Prüfung der Landkreise unterlagen, obliegt bis zum 31. Dezember 2007 dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises. In der Übergangszeit bestimmt die Kommunalprüfungsanstalt die für die überörtliche Prüfung zuständige Stelle, wenn von der Aufgabe mehrere Rechnungsprüfungsämter berührt sind. § 2 Abs. 2, 4 und 5 und die §§ 3 und 4 des Niedersächsischen Kommunalprüfungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
ENDE