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Änderungstext

Gesetz zur Modernisierung der Verwaltung in Niedersachsen

Vom 5. November 2004
(GVBl. Nr. 31 vom 11.11.2004 S. 394)



...

Artikel 6
Änderung der Niedersächsischen Gemeindeordnung

Die Niedersächsische Gemeindeordnung in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch § 22 des Gesetzes vom 19. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 63), wird wie folgt geändert:

1. § 19 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Der Gebietsänderungsvertrag mit der Genehmigung und die Bestimmungen der Kommunalaufsichtsbehörde sind im amtlichen Verkündungsblatt der Bezirksregierung zu veröffentlichen. "(3) Der Gebietsänderungsvertrag mit der Genehmigung und die Bestimmungen der Kommunalaufsichtsbehörde sind ortsüblich bekannt zu machen; setzt der Gebietsänderungsvertrag zugleich Ortsrecht, so gelten insoweit die für die Bekanntmachung dieses Rechts geltenden Vorschriften."

2. In § 22f Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "der Bezirksregierung" durch die Worte "einer Landesbehörde" ersetzt.

3. § 128 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Kommunalaufsicht über die kreisfreien Städte und die großen selbstständigen Städte führen die Bezirksregierung als Kommunalaufsichtsbehörde und das Innenministerium als obere und oberste Kommunalaufsichtsbehörde. Die Kommunalaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der großen selbstständigen Städte führen der Landkreis als Kommunalaufsichtsbehörde, die Bezirksregierung als obere Kommunalaufsichtsbehörde und das Innenministerium als oberste Kommunalaufsichtsbehörde. Das Innenministerium kann für bestimmte Fälle oder für bestimmte Arten von Fällen Aufsichtsbefugnisse der oberen und obersten Kommunalaufsichtsbehörde auf nachgeordnete Kommunalaufsichtsbehörden übertragen."(1) Die Kommunalaufsicht über die kreisfreien Städte und die großen selbständigen Städte führt das für Inneres zuständige Ministerium als Kommunalaufsichtsbehörde. Die Kommunalaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der großen selbständigen Städte führen der Landkreis als Kommunalaufsichtsbehörde und das für Inneres zuständige Ministerium als oberste Kommunalaufsichtsbehörde." 

b) In Absatz 2 wird das Wort "obere" durch das Wort "oberste" ersetzt. .

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

altneu
Die Aufgaben der Fachaufsicht werden durch die zuständigen Behörden ausgeübt. Die den Landkreisen gegenüber den übrigen kreisangehörigen Gemeinden obliegende Fachaufsicht wird bei den großen selbstständigen Städten von den Bezirksregierungen ausgeübt, soweit nicht Sonderbehörden zuständig sind. "Soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, werden die Aufgaben der Fachaufsicht
  1. gegenüber den großen selbständigen und kreisfreien Städten von der jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörde sowie
  2. gegenüber den übrigen kreisangehörigen Gemeinden von den Landkreisen und der jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörde als oberster Fachaufsichtsbehörde

wahrgenommen. Soweit die Landkreise die Aufgaben der Fachaufsicht gegenüber den selbständigen Gemeinden wahrnehmen, erstreckt sich diese auch auf die Erfüllung der nach § 12 Abs. 1 Satz 3 übertragenen Aufgaben."

bb) Satz 3

Die Landkreise führen, soweit nicht Sonderbehörden zuständig sind, die Fachaufsicht über die selbstständigen Gemeinden auch bei der Erfüllung der nach § 12 Abs. 1 Satz 3 übertragenen Aufgaben.

wird gestrichen.

cc) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.

4. In § 132 Satz 1 wird das Wort "obere" gestrichen.

Artikel 7
Änderung der Niedersächsischen Landkreisordnung

Die Niedersächsische Landkreisordnung in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701), wird wie folgt geändert:

1. § 15 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Der Gebietsänderungsvertrag mit der Genehmigung und die Bestimmungen der Kommunalaufsichtsbehörde sind im amtlichen Verkündungsblatt der Kommunalaufsichtsbehörde zu veröffentlichen. "(3) Der Gebietsänderungsvertrag mit der Genehmigung und die Bestimmungen der Kommunalaufsichtsbehörde sind ortsüblich bekannt zu machen; setzt der Gebietsänderungsvertrag zugleich Kreisrecht, so gelten insoweit die für die Bekanntmachung dieses Rechts geltenden Vorschriften."

2. § 70 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Kommunalaufsichtsbehörden" durch das Wort "Kommunalaufsichtsbehörde" ersetzt.

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Kommunalaufsicht über die Landkreise führen die Bezirksregierung als Kommunalaufsichtsbehörde und das Innenministerium als obere und oberste Kommunalaufsichtsbehörde. Das Innenministerium kann für bestimmte Fälle oder für bestimmte Arten von Fällen Aufsichtsbefugnisse der oberen und der obersten Kommunalaufsichtsbehörde auf die nachgeordnete Kommunalaufsichtsbehörde übertragen. "(1) Die Kommunalaufsicht über die Landkreise führt das für Inneres zuständige Ministerium als Kommunalaufsichtsbehörde."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Aufgaben der Fachaufsicht werden durch die zuständigen Behörden ausgeübt. "Soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, werden die Aufgaben der Fachaufsicht von der jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörde wahrgenommen."

bb) In Satz 2 werden die Worte "Kommunalaufsichtsbehörden unterstützen" durch die Worte "Kommunalaufsichtsbehörde unterstützt" ersetzt.

3. In § 74 Satz 1 wird das Wort "obere" gestrichen.

...

Artikel 9
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes
über die kommunale Zusammenarbeit

§ 20 Abs. 2 Nr. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit vom 19. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 63) erhält folgende Fassung:

altneu
2. die Bezirksregierung, wenn einer der kommunalen Beteiligten an der Zusammenarbeit ihrer unmittelbaren Aufsicht untersteht und wenn kommunale Beteiligte ausschließlich ihres Bezirks zusammenarbeiten, die nicht der Aufsicht nur eines Landkreises unterstehen,"2. das für Inneres zuständige Ministerium, wenn

a) wenigstens einer der kommunalen Beteiligten an der Zusammenarbeit seiner unmittelbaren Aufsicht untersteht oder

b) kommunale Beteiligte zusammenarbeiten, die der Aufsicht verschiedener Landkreise unterstehen; das für Inneres zuständige Ministerium kann die Aufsicht einem der beteiligten Landkreise mit seinem Einverständnis übertragen,".

......

Artikel 19
Änderung des Niedersäcsischen Enteignungsgesetzes

Das Niedersächsische Enteignusgesetz in der Fassung vom 6. April 1981 (Nds. GVBl. S. 83), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Septemer 1989 (Nds. GVBl. S. 345), wird wie folgt geändert:

1. § 19 erhält folgende Fassung:


altneu
§ 19 Enteignungsbehörde

(1) Die Enteignung wird von der Bezirksregierung durchgeführt (Enteignungsbehörde).

(2) Sind mehrere Grundstücke betroffen, die in den Bezirken verschiedener Enteignungsbehörden liegen, so kann das Innenministerium die zuständige Enteignungsbehörde abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bestimmen. Das gleiche gilt, wenn Ersatzland im Bezirk einer anderen Enteignungsbehörde im Wege der Enteignung beschafft werden soll.

  § 19 Enteignungsbehörde

Die Enteignung wird vom für Inneres zuständigen Ministerium (Enteignungsbehörde) durchgeführt)

2 . § 23 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 23 Entscheidung des Innenministeriums

Nach Abschluss des vorbereitenden Verfahrens holt die Enteignungsbehörde in den Fällen des § 2 Nr. 1 die Entscheidung des Innenministeriums ein, ob das Enteignungsverfahren eingeleitet werden soll.

  § 23 Entscheidung der Einteignungsbehörde

Nach Abschluss des vorbereitenden Verfahrens entscheidet die Enteignungsbehörde, ob das Enteignungsverfahren eingeleitet werden soll.

3. § 27 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "der Minister des Innern" durch die Worte "die Enteignungsbehörde" ersetzt.


ENDE