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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts und anderer Gesetze
- Niedersachsen -

Vom 22. April 2005
(GVBl. Nr. 9 vom 29.04.2005 S. 110)



Artikel 1
Änderung der Niedersächsischen Gemeindeordnung

Die Niedersächsische Gemeindeordnung in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 638), wird wie folgt geändert:

1. § 5a erhält folgende Fassung:

altneu
  § 5a Frauenbeauftragte

(1) Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind, haben eine Frauenbeauftragte zu bestellen. Die Frauenbeauftragte ist hauptberuflich zu beschäftigen; Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnerinnen und Einwohner können hiervon durch Satzung abweichen.

(2) Die folgenden Absätze 3 bis 8 gelten für Frauenbeauftragte in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern. In Gemeinden mit bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern trifft der Rat durch Satzung Bestimmungen über die Berufung und Abberufung der Frauenbeauftragten sowie ihre Aufgaben, Befugnisse und Beteiligungsrechte; die Bestimmungen sollen in der Regel den in den Absätzen 3 bis 8 genannten entsprechen.

(3) Die Frauenbeauftragte wird vom Rat in ihr Amt berufen. Sie kann von ihm aus diesem Amt mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abberufen werden. Betreffen die in § 80 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 1 und Satz 5 Halbsatz 1 genannten Beschlüsse Beamtinnen oder Angestellte, die das Amt der Frauenbeauftragten innehaben oder hierfür vorgesehen sind, so ist ausschließlich der Rat zuständig. Ist die Frauenbeauftragte voraussichtlich länger als sechs Wochen in der Ausübung ihres Amtes verhindert, so soll der Verwaltungsausschuss eine Vertreterin mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen; die Amtszeit der Vertreterin endet mit dein Zeitpunkt zu dem die Frauenbeauftragte ihre, Tätigkeit wieder aufnimmt. Der Verwaltungsausschuss kann eine ständige Vertreterin der Frauenbeauftragten bestellen; die Bestellung kann vom Verwaltungsausschuss aus wichtigem Grund widerrufen werden. Die Frauenbeauftragte soll bei der Bestellung einer Vertreterin gehört werden.

(4) Die Tätigkeit der Frauenbeauftragten hat das Ziel, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern beizutragen. Die Frauenbeauftragte wirkt nach Maßgabe der Absätze 6 und 7 an allen Vorhaben, Entscheidungen, Programmen und Maßnahmen mit, die Auswirkungen auf die Gleichberechtigung der Frau und die Anerkennung ihrer gleichwertigen Stellung in der Gesellschaft haben. Im Rahmen der in Satz 1 genannten Zielsetzung kann sie Vorhaben und Maßnahmen anregen, die

  1. die Arbeitsbedingungen innerhalb der Verwaltung,
  2. personelle, wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes der Gemeinde oder
  3. Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft

betreffen. Der Rat bestimmt durch Richtlinien, welche weiteren Aufgaben zur Förderung des in Satz 1 genannten Ziels der Frauenbeauftragten übertragen werden. Die Frauenbeauftragte legt dem Rat dazu einen Entwurf vor.

(5) Die Frauenbeauftragte ist unmittelbar der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister unterstellt. Bei der rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben ist sie an Weisungen nicht gebunden.

(6) Die Frauenbeauftragte kann an allen Sitzungen des Rates, des Verwaltungsausschusses, der Ausschüsse des Rates, der Ausschüsse nach § 53, der Stadtbezirksräte und der Ortsräte teilnehmen. Sie ist auf ihr Verlangen zum Gegenstand der Verhandlung zu hören. Sie kann verlangen, dass ein bestimmter Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung der Sitzung des Rates, eines seiner Ausschüsse, des Verwaltungsausschusses, des Stadtbezirksrates oder des Ortsrates gesetzt wird. Widerspricht sie in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, dem Ergebnis der Vorbereitung eines Beschlusses des Rates durch den Verwaltungsausschuss, so hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister den Rat zu Beginn der Beratung auf den Widerspruch und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen. Satz 4 ist auf Beschlussvorschläge für den Verwaltungsausschuss, die Stadtbezirksräte und die Ortsräte entsprechend anzuwenden. Die Frauenbeauftragte ist auf Verlangen des Rates verpflichtet, Auskunft über ihre Tätigkeit zu geben; dies gilt nicht für Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 5 Abs. 3 Satz 1).

(7) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Frauenbeauftragte in allen Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, rechtzeitig zu beteiligen und ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt insbesondere in Personalangelegenheiten. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat sicherzustellen, dass Anregungen im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 in den Geschäftsgang der Verwaltung gelangen. Die Frauenbeauftragte ist in dem für die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang berechtigt, Einsicht in die Akten der Gemeindeverwaltung zu nehmen, in Personalakten jedoch nur mit Zustimmung der betroffenen Bediensteten.

(8) Die Frauenbeauftragte kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs unterrichten.

 " § 5a Förderung der Gleichberechtigung, Gleichstellungsbeauftragte 05

(1) Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind, haben eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. Die Gleichstellungsbeauftragten der kreisfreien Städte, der großen selbständigen Städte, der Landeshauptstadt Hannover und der Stadt Göttingen sind hauptberuflich zu beschäftigen.

(2) Die Absätze 3 bis 8 gelten für hauptberuflich beschäftigte Gleichstellungsbeauftragte. In Gemeinden, in denen die Gleichstellungsbeauftragte nicht hauptberuflich beschäftigt ist, regelt der Rat durch Satzung die Berufung und Abberufung sowie die Aufgaben, Befugnisse und Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten; die Bestimmungen sollen in der Regel den in den Absätzen 3 bis 8 genannten entsprechen.

(3) Der Rat entscheidet über die Berufung und Abberufung der Gleichstellungsbeauftragten. Betreffen die in § 80 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 1 und Satz 5 Halbsatz 1 genannten Beschlüsse Beamtinnen oder Angestellte, die das Amt der Gleichstellungsbeauftragten innehaben oder hierfür vorgesehen sind, so ist ausschließlich der Rat zuständig. Der Verwaltungsausschuss kann eine ständige Vertreterin der Gleichstellungsbeauftragten bestellen. Die Gleichstellungsbeauftragte soll vor der Bestellung einer Vertreterin gehört werden. Ist eine ständige Vertreterin nicht bestellt, so soll der Verwaltungsausschuss eine andere Bedienstete mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen, wenn die Gleichstellungsbeauftragte voraussichtlich länger als sechs Wochen an der Ausübung ihres Amtes gehindert ist; die Amtszeit der vorübergehenden Vertreterin endet mit dem Zeitpunkt, zu dem die Gleich-stellungsbeauftragte ihre Tätigkeit wieder aufnimmt.

(4) Die Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten hat das Ziel, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern beizutragen. Sie wirkt nach Maßgabe der Absätze 6 und 7 an allen Vorhaben, Entscheidungen, Programmen und Maßnahmen mit, die Auswirkungen auf die Gleichberechtigung der Geschlechter und die Anerkennung der gleichwertigen Stellung von Frauen und Männern in der Gesellschaft haben. Zur Verwirklichung der in Satz 1 genannten Zielsetzung, insbesondere zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, kann sie Vorhaben und Maßnahmen anregen, die

  1. die Arbeitsbedingungen innerhalb der Verwaltung,
  2. personelle, wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes der Gemeinde oder
  3. Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft

betreffen. Der Rat kann der Gleichstellungsbeauftragten weitere Aufgaben zur Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern übertragen. Die Gleichstellungsbeauftragte kann dem Rat hierfür einen Vorschlag vorlegen.

(5) Die Gleichstellungsbeauftragte ist unmittelbar der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister unterstellt. Bei der rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben ist sie an Weisungen nicht gebunden.

(6) Die Gleichstellungsbeauftragte kann an allen Sitzungen des Rates, des Verwaltungsausschusses, der Ausschüsse des Rates, der Ausschüsse nach § 53, der Stadtbezirksräte und der Ortsräte teilnehmen. Sie ist auf ihr Verlangen zum Gegenstand der Verhandlung zu hören. Sie kann verlangen, dass ein bestimmter Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung der Sitzung des Rates, eines seiner Ausschüsse, des Verwaltungsausschusses, des Stadtbezirksrates oder des Ortsrates gesetzt wird. Widerspricht sie in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, dem Ergebnis der Vorbereitung eines Beschlusses des Rates durch den Verwaltungsausschuss, so hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister den Rat zu Beginn der Beratung auf den Widerspruch und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen. Satz 4 ist auf Beschlussvorschläge für den Verwaltungsausschuss, den Jugendhilfeausschuss, die Stadtbezirksräte und die Ortsräte entsprechend anzuwenden. Die Gleichstellungsbeauftragte ist auf Verlangen des Rates verpflichtet, Auskunft über ihre Tätigkeit zu geben; dies gilt nicht für Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 5 Abs. 3 Satz 1).

(7) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Gleichstellungsbeauftragte in allen Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, rechtzeitig zu beteiligen und ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt insbesondere in Personalangelegenheiten. Die Gleichstellungsbeauftragte ist in dem für die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang berechtigt, Einsicht in die Akten der Gemeindeverwaltung zu nehmen, in Personalakten jedoch nur mit Zustimmung der betroffenen Bediensteten.

(8) Die Gleichstellungsbeauftragte kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs unterrichten.

(9) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister berichtet dem Rat gemeinsam mit der Gleichstellungsbeauftragten alle drei Jahre über die Maßnahmen, die die Gemeinde zur Umsetzung des Verfassungsauftrages aus Artikel 3 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung durchgeführt hat, und über deren Auswirkungen. Der Bericht ist dem Rat erstmals für die Jahre 2004 bis 2006 zur Beratung vorzulegen."

2. § 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2

Sie sind der Kommunalaufsichtsbehörde mitzuteilen.

wird gestrichen.

b) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 2 und 3.

3. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die Hauptsatzung wird mit der Mehrheit der Ratsmitglieder beschlossen; sie bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, soweit die Hauptsatzung mit den Gesetzen nicht vereinbar ist. Änderungen der Hauptsatzung finden im gleichen Verfahren statt. "(2) Beschlüsse über die Hauptsatzung werden mit der Mehrheit der Ratsmitglieder gefasst."

4. § 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Kreisfreie Städte sind die Städte Braunschweig, Delmenhorst, Emden, Oldenburg (Oldenburg), Osnabrück, Salzgitter, Wilhelmshaven und Wolfsburg; die Rechtsstellung der Landeshauptstadt Hannover ergibt sich aus dem Gesetz über die Region Hannover."(3) Kreisfreie Städte sind die Städte Braunschweig, Delmenhorst, Emden, Oldenburg (Oldenburg), Osnabrück, Salzgitter, Wilhelmshaven und Wolfsburg. Die Rechtsstellung der Landeshauptstadt Hannover ergibt sich aus dem Gesetz über die Region Hannover, die Rechtsstellung der Stadt Göttingen aus dem Göttingen-Gesetz vom 1. Juli 1964 (Nds. GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. August 2002 (Nds. GVBl. S. 366)." 

5. § 13 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

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Nach der Anerkennung der Artbezeichnung Heilbad, Nordsee-Heilbad, Nordseebad, Kneipp-Heilbad oder Kneipp-Kurort für eine Gemeinde oder einen Teil einer Gemeinde spricht die Kommunalaufsichtsbehörde auf Antrag der Gemeinde aus, dass die Bezeichnung Bad Bestandteil des Namens der Gemeinde ist."Ist eine Gemeinde oder ein Teil einer Gemeinde als Heilbad, Nordsee-Heilbad, Nordseebad, Kneipp-Heilbad oder Kneipp-Kurort staatlich anerkannt, so entscheidet die Gemeinde, ob das Wort ,Bad` Bestandteil ihres Namens wird." 

6. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
Der Gebietsänderungsvertrag bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. "Der Gebietsänderungsvertrag ist der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen."

b) In Absatz 2 werden die Worte "oder wird er von der Kommunalaufsichtsbehörde nicht genehmigt" gestrichen.

c) In Absatz 3 werden die Worte "mit der Genehmigung" gestrichen.

7. § 22b Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Das Bürgerbegehren muss von mindestens 10 vom Hundert der Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde unterzeichnet sein, jedoch genügen in Gemeinden
mit bis zu50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern4.000 Unterschriften,
mit 50.001bis 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern6.000 Unterschriften,
mit 100.001bis 200.000 Einwohnerinnen und Einwohnern12.000 Unterschriften,
mit 200.001bis 500.000 Einwohnerinnen und Einwohnern24.000 Unterschriften,
mit mehr als500.000 Einwohnerinnen und Einwohnern48.000 Unterschriften.
"Das Bürgerbegehren muss von mindestens 10 vom Hundert der Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde unterzeichnet sein."

8. In § 26 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" ein Komma und die Worte "seiner Lebenspartnerin oder seinem Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes" eingefügt.

9. In § 31 Abs. 2 werden nach dem Wort "gesetzliche" die Worte "oder durch Satzung verringerte" eingefügt.

10. § 35a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Ratsfrauen oder Ratsherren dürfen nicht sein
  1. Beamtinnen und Beamte im Dienst der Gemeinde,
  2. Beamtinnen und Beamte im Dienst der Samtgemeinde, deren Mitglied die Gemeinde ist,
  3. die Landrätin oder der Landrat des Landkreises, dem die Gemeinde angehört, und ihre oder seine beamteten Vertreterinnen und Vertreter, soweit ihnen die Vertretung nicht nur für den Verhinderungsfall obliegt,
  4. Beamtinnen und Beamte, die unmittelbar Aufgaben der Kommunal- oder Fachaufsicht über die Gemeinde wahrnehmen und befugt sind, hierbei Entscheidungen zu treffen.
 "(1) Ratsfrauen und Ratsherren dürfen nicht sein
  1. Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen im Dienst der Gemeinde,
  2. Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen im Dienst der Samtgemeinde, deren Mitglied die Gemeinde ist,
  3. die Landrätin oder der Landrat des Landkreises, dem die Gemeinde angehört, und ihre oder seine beamteten Vertreterinnen und Vertreter, denen die Vertretung nicht nur für den Verhinderungsfall obliegt,
  4. Beamtinnen und Beamte, die unmittelbar Aufgaben der Kommunalaufsicht oder Fachaufsicht über die Gemeinde wahrnehmen und befugt sind, hierbei Entscheidungen zu treffen, und
  5. Beschäftigte im Dienst einer Einrichtung, eines Unternehmens, einer kommunalen Anstalt, einer gemeinsamen kommunalen Anstalt oder einer anderen juristischen Person oder sonstigen Organisation des öffentlichen oder privaten Rechts, die einer Gesellschafterversammlung, einem Aufsichtsrat, einem Verwaltungsrat oder einem vergleichbaren Organ unmittelbar verantwortlich sind, wenn die Gemeinde über die Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte verfügt.

Satz 1 Nr. 5 gilt für die Vertreterinnen und Vertreter der dort bezeichneten Beschäftigten, denen die Vertretung nicht nur im Verhinderungsfall obliegt, entsprechend."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Absatz 1 findet auf hauptberufliche Angestellte entsprechende Anwendung. Er gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte. "(2) Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 findet auf hauptberufliche Angestellte entsprechende Anwendung."

11. § 39 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Satz 6 erhält folgende Fassung:

altneu
Wer ausschließlich einen Haushalt führt und keinen Verdienstausfall geltend macht, hat Anspruch auf die Zahlung eines Pauschalstundensatzes in Höhe des durchschnittlich gezahlten Ersatzes des Verdienstausfalls. "Wer ausschließlich einen Haushalt führt und keinen Verdienstausfall geltend macht, hat Anspruch auf Zahlung eines vom Rat durch Satzung festzusetzenden angemessenen Pauschalstundensatzes."

b) Es wird der folgende neue Satz 7 eingefügt:

"Dabei kann insbesondere die Höhe des Pauschalstundensatzes nach der Anzahl der Personen gestaffelt werden, die dem zu führenden Haushalt angehören."

c) Der bisherige Satz 7 wird Satz 8.

12. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 16 werden vor den Worten "die Umwandlung" die Worte "die Errichtung," eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3

Zum Zwecke der Überwachung kann jede Ratsfrau und jeder Ratsherr von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister die erforderlichen Auskünfte in allen Angelegenheiten der Gemeinde verlangen.

wird gestrichen.

bb) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Sätze 3 und 4.

13. In § 48 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Ratsmitgliedes" das Komma und die Worte "der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters" gestrichen.

14. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Ratsfrauen und Ratsherren können zur Vorbereitung der Beschlüsse des Rates aus ihrer Mitte Ausschüsse bilden. "(1) Der Rat kann aus der Mitte der Ratsfrauen und Ratsherren beratende Ausschüsse bilden."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die Ausschüsse werden in der Weise gebildet, dass die von den Ratsfrauen und Ratsherren festgelegten Sitze auf die Vorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates nach der Reihenfolge der Höchstzahlen verteilt werden, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen und Gruppen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Über die Zuteilung übrig bleibender Sitze entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das Los, das die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zu ziehen hat. "(2) Die Ausschüsse werden in der Weise gebildet, dass die vom Rat festgelegte Zahl der Sitze auf die Benennungen der Fraktionen und Gruppen des Rats entsprechend dem Verhältnis der Mitgliederzahl der einzelnen Fraktionen oder Gruppen zur Mitgliederzahl aller Fraktionen und Gruppen verteilt werden. Dabei erhält jede Fraktion oder Gruppe zunächst so viele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 1 ergeben, auf die Fraktionen und Gruppen zu verteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los, das die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zu ziehen hat."

c) Es wird der der neue Absatz 3 eingefügt.

d) Die bisherigen Absätze 3 bis 9 werden Absätze 4 bis 10.

e) Der neue Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
(5) Die sich nach den Absätzen 2 und 3 ergebende Sitzverteilung und die Ausschussbesetzung stellen die Ratsfrauen und Ratsherren durch Beschluss fest. "(5) Die sich nach den Absätzen 2, 3 und 4 ergebende Sitzverteilung und die Ausschussbesetzung stellt der Rat durch Beschluss fest."

f) Der neue Absatz 6 erhält folgende Fassung:

altneu
(6) Hat der Rat in anderen Fällen mehrere unbesoldete Stellen gleicher Art zu besetzen oder ihre Besetzung vorzuschlagen, so sind die Absätze 2 und 4 entsprechend anzuwenden."(6) Hat der Rat in anderen Fällen mehrere unbesoldete Stellen gleicher Art zu besetzen oder ihre Besetzung vorzuschlagen, so sind die Absätze 2, 3 und 5 entsprechend anwendbar." 

g) Der neue Absatz 7 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Ratsfrauen und Ratsherren können neben Personen aus ihrer Mitte andere Personen, jedoch nicht Gemeindebedienstete, zu Mitgliedern der Ausschüsse nach Absatz 1 berufen; die Absätze 2, 4 und 9 sind entsprechend anzuwenden. "Der Rat kann beschließen, dass neben Ratsfrauen und Ratsherren andere Personen, zum Beispiel Mitglieder von kommunalen Beiräten, jedoch nicht Gemeindebedienstete, Mitglieder der Ausschüsse nach Absatz 1 werden; die Absätze 2, 3, 5 und 10 sind entsprechend anzuwenden."

h) Der neue Absatz 9 erhält folgende Fassung:

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(9) Ausschüsse können von den Ratsfrauen und Ratsherren jederzeit aufgelöst und neu gebildet werden. Ein Ausschuss muss neu gebildet werden, wenn sich das Verhältnis der Stärke der Fraktionen und Gruppen des Rates verändert hat, seine Zusammensetzung ihm nicht entspricht und ein Antrag auf Neubildung gestellt wird. Fraktionen oder Gruppen können Ausschussmitglieder, die sie vorgeschlagen haben, aus einem Ausschuss abberufen und durch andere ersetzen; Absatz 4 gilt entsprechend. Die Sätze 2 und 3 gelten für die Besetzung der in Absatz 5 genannten Stellen entsprechend. "(9) Ausschüsse können vom Rat jederzeit aufgelöst und neu gebildet werden. Ein Ausschuss muss neu besetzt werden, wenn seine Zusammensetzung nicht mehr dem Verhältnis der Stärke der Fraktionen und Gruppen des Rates entspricht und ein Antrag auf Neubesetzung gestellt wird. Fraktionen und Gruppen können Ausschussmitglieder, die sie benannt haben,
  1. aus einem Ausschuss abberufen und durch andere Ratsfrauen oder Ratsherren ersetzen,
  2. durch andere Ratsfrauen oder Ratsherren ersetzen, wenn die Mitgliedschaft des Ausschussmitgliedes im Rat endet oder wenn es auf die Mitgliedschaft im Ausschuss verzichtet;

Absatz 5 gilt entsprechend. Die Sätze 2 und 3 gelten für die Besetzung der in Absatz 6 genannten Stellen entsprechend."

i) Der neue Absatz 10 erhält folgende Fassung:

altneu
(10) Die Ratsfrauen und Ratsherren können einstimmig ein von den Regelungen der Absätze 2, 3, 5 und 7 abweichendes Verfahren beschließen. "(10) Der Rat kann einstimmig ein von den Regelungen der Absätze 2, 3, 4, 6 und 8 abweichendes Verfahren beschließen."

15. In § 55c Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Stadtbezirk" die Worte "in besonderer Weise" eingefügt.

16. In § 55g Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Ortschaft" die Worte "in besonderer Weise" eingefügt.

17. § 56 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 3 wird die Verweisung " § 51 Abs. 3 Satz 1" durch die Verweisung " § 51 Abs. 4 Satz 1" ersetzt .

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
In der ersten Sitzung des Rates bestimmen die Ratsfrauen und Ratsherren aus ihrer Mitte die Beigeordneten; § 51 Abs. 2, 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 und 9 ist anzuwenden. "In seiner ersten Sitzung bestimmt der Rat die Beigeordneten aus der Mitte der Ratsfrauen und Ratsherren; § 51 Abs. 2, 3, 4 Sätze 1 und 2, Abs. 5 und 10 ist anzuwenden."

bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Vertreterinnen und Vertreter, die der gleichen Fraktion oder Gruppe angehören, vertreten sich untereinander. "Vertreterinnen und Vertreter, die von der gleichen Fraktion oder Gruppe benannt worden sind, vertreten sich untereinander."

cc) Satz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 39a und § 51 Abs. 8 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. " § 39a Satz 1 und § 51 Abs. 9 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend."

18. § 61 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Wahl" ein Komma und das Wort "Amtszeit" eingefügt.

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird von den Bürgerinnen und Bürgern nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes zugleich mit dem Rat gewählt. "(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird von den Bürgerinnen und Bürgern nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes über die Direktwahl gewählt. Die Amtszeit beträgt acht Jahre."

c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Scheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vorzeitig aus dem Amt aus, so wird die neue Bürgermeisterin oder der neue Bürgermeister innerhalb von sechs Monaten gewählt. Scheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister im letzten Jahr der allgemeinen Wahlperiode der Ratsfrauen und Ratsherren der Gemeinden vorzeitig aus dem Amt aus, so wird die neue Bürgermeisterin oder der neue Bürgermeister zugleich mit dem Rat gewählt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Wahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters nicht zu Stande kommt oder die gewählte Bewerberin oder der gewählte Bewerber die Wahl nicht annimmt. "(2) Die Wahl findet innerhalb von sechs Monaten
  1. vor dem Ablauf der Amtszeit der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers,
  2. vor dem Eintritt der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers in den Ruhestand infolge Erreichens der Altersgrenze,
  3. vor dem Beginn des Ruhestandes der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers nach § 61b Satz 3

statt. Scheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister aus einem anderen als den in Satz 1 Nrn. 2 und 3 genannten Gründen vorzeitig aus dem Amt aus, so wird die neue Bürgermeisterin oder der neue Bürgermeister innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden gewählt. Die Wahl kann bis zu drei Monate später und in den Fällen des Satzes 1 Nrn. 1 und 2 bis zu drei Monate früher stattfinden als in den Sätzen 1 und 2 vorgeschrieben, wenn dadurch die gemeinsame Durchführung mit einer anderen Wahl ermöglicht wird."

d) Absatz 3

(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird gewählt
  1. für die Dauer der allgemeinen Wahlperiode der Ratsfrauen und Ratsherren der Gemeinden, wenn die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zugleich mit ihnen gewählt worden ist,
  2. für die Dauer der restlichen laufenden allgemeinen Wahlperiode der Ratsfrauen und Ratsherren der Gemeinden, wenn die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister im Zusammenhang mit einer Wahl nach Nummer 1 nach Beginn der Wahlperiode in einer Nachwahl (§ 41 NKWG), einer Stichwahl (§ 45b Abs. 3 NKWG) einer Wiederholungswahl (§ 45b Abs. 6 NKWG), oder einer neuen Wahl (§ 45b Abs. 5 und 7 NKWG) gewählt worden ist,
  3. für die Dauer der restlichen laufenden und der folgenden allgemeinen Wahlperiode der Ratsfrauen und Ratsherren der Gemeinden in allen anderen Fällen.

wird gestrichen.

e) Die bisherigen Absätze 4 bis 9 werden Absätze 3 bis 8.

f) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 erhält folgende Fassung:

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Ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zugleich mit den Ratsfrauen und Ratsherren gewählt worden, so wird das Beamtenverhältnis frühestens mit dem Beginn der Wahlperiode des Rates begründet, im Übrigen mit dem Tag der Annahme der Wahl. "Das Beamtenverhältnis wird mit dem Tag der Annahme der Wahl begründet, jedoch nicht vor Ablauf des Tages, an dem die Amtszeit der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers endet oder die bisherige Amtsinhaberin oder der bisherige Amtsinhaber infolge Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand tritt."

bb) In Satz 6 werden nach dem Wort "Nachfolgers" das Komma und die Worte "jedoch nicht vor Ablauf der allgemeinen Wahlperiode der Ratsfrauen und Ratsherren der Gemeinden" gestrichen.

g) Der neue Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
(5) Ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zugleich mit den Ratsfrauen und Ratsherren gewählt worden, so wird sie oder er in der ersten Sitzung des Rates von dem ältesten anwesenden, hierzu bereiten Ratsmitglied vereidigt; das Ratsmitglied übernimmt zu diesem Zweck den Vorsitz im Rat. Ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zu einem späteren Zeitpunkt gewählt worden, so erfolgt die Vereidigung in der nächsten Sitzung des Rates durch die stellvertretende Bürgermeisterin oder den stellvertretenden Bürgermeister. "(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird in der auf die Begründung des Beamtenverhältnisses folgenden Sitzung des Rates durch eine ehren-amtliche Vertreterin oder einen ehrenamtlichen Vertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters vereidigt. Ist eine ehrenamtliche Vertreterin oder ein ehrenamtlicher Vertreter noch nicht gewählt worden, so nimmt das älteste anwesende, hierzu bereite Ratsmitglied die Vereidigung vor."

h) Im neuen Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort "Beigeordneten" die Worte "bis zu zwei - in Gemeinden mit mehr als 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern" und nach dem Wort "drei" der Gedankenstrich gestrichen.

19. § 61b erhält folgende Fassung:

altneu
§ 61b Ruhestand und Entlassung

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister tritt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand, wenn die Voraussetzungen des § 4 des Beamtenversorgungsgesetzes erfüllt sind; anderenfalls ist sie oder er entlassen. § 51 Abs. 1 Satz 1 und § 57 NBG finden keine Anwendung.

(2) Für abberufene Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister gilt mit Ablauf der Amtszeit Absatz 1 entsprechend.

 " § 61b Altersgrenze

Bürgermeisterinnen und Bürgermeister erreichen die Altersgrenze mit der Vollendung des 68. Lebensjahres. § 57 NBG findet keine Anwendung. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie oder er im Zeitpunkt des Beginns des Ruhestandes

  1. das 65. Lebensjahr vollendet hat und
  2. das Amt der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in der laufenden Amtszeit seit mindestens fünf Jahren innehat.

Der Antrag ist bei der Kommunalaufsichtsbehörde zu stellen. Über ihn darf nicht vor Ablauf von zwei Wochen nach Zugang entschieden werden; die Entscheidung kann nicht zurückgenommen werden. Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des sechsten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister die Versetzung in den Ruhestand mitgeteilt worden ist."

20. § 65 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Rates" die Worte "im eigenen Wirkungskreis" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "gesetzwidrige" gestrichen.

c) Es wird der Absatz 3 angefügt.

21. Dem § 66 wird der folgende Satz 4 angefügt:

"Eine Anhörung nach § 55c Abs. 3 Sätze 1 und 2, § 55g Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie § 55h Abs. 1 Satz 6 kann vor Eilentscheidungen unterbleiben."

22. § 70 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Der Rat kann für die Dauer der Wahlperiode beschließen, dass der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister nur die repräsentative Vertretung der Gemeinde, der Vorsitz im Rat und im Verwaltungsausschuss, die Einberufung des Rates und des Verwaltungsausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung im Benehmen mit der Gemeindedirektorin oder dem Gemeindedirektor, die Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren und ihre Pflichtenbelehrung obliegen. "Der Rat kann für die Dauer der Wahlperiode und bei einem Wechsel im Amt der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für die Dauer der restlichen Wahlperiode beschließen, dass der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister nur die repräsentative Vertretung der Gemeinde, der Vorsitz im Rat und im Verwaltungsausschuss, die Einberufung des Rates und des Verwaltungsausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung im Benehmen mit der Gemeindedirektorin oder dem Gemeindedirektor, die Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren und ihre Pflichtenbelehrung obliegen."

23. § 71 Abs. 5

(5) Samtgemeinden werden bei der Ausführung des Gesetzes über die Finanzstatistik wie Gemeinden behandelt.

wird gestrichen.

24. § 72 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Sätze 2 bis 4 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Samtgemeinden erfüllen ferner die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises, die ihnen von allen Mitgliedsgemeinden übertragen werden. Sie können anstelle von Mitgliedsgemeinden im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe wahrnehmen. Die Samtgemeinden haben eine Frauenbeauftragte nach § 5a zu bestellen. "Die Samtgemeinden erfüllen ferner die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises, die ihnen von allen Mitgliedsgemeinden oder mit ihrem Einvernehmen von einzelnen Mitgliedsgemeinden übertragen werden. Die finanziellen Folgen einer Aufgabenübertragung nur von einzelnen Mitgliedsgemeinden sind durch Vereinbarungen zu regeln. Die Samtgemeinden können anstelle von Mitgliedsgemeinden im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe wahrnehmen."

b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Gemeindeabgaben" die Worte "und die privatrechtlichen Entgelte" eingefügt.

25. § 74 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Die Hauptsatzung bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde; das Gleiche gilt für Änderungen der Hauptsatzung.

wird gestrichen.

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2.

c) Im neuen Absatz 1 werden die Worte "zusammen mit der Genehmigung" gestrichen.

26. § 77 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2

Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

wird gestrichen.

b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

27. § 107 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Liegt der Zweck einer rechtsfähigen Stiftung im Aufgabenbereich einer Gemeinde, so hat die Gemeinde sie zu verwalten, es sei denn, dass es sich um eine kirchliche Stiftung handelt oder etwas anderes durch Rechtsvorschriften oder Stiftungsgeschäft bestimmt ist. "Liegt der Zweck einer rechtsfähigen Stiftung im Aufgabenbereich einer Gemeinde, so hat die Gemeinde sie zu verwalten, wenn dies in der Stiftungssatzung bestimmt ist."

28. § 133 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Gegen die Versagung einer Genehmigung oder der in Absatz 1 Satz 2 genannten Bescheinigung sowie bei der Geltendmachung von Rechtsverletzungen gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde unmittelbar die verwaltungsgerichtliche Klage erheben.

wird gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die Vorschriften in den Absätzen 1 und 2 gelten auch für die Geschäfte des bürgerlichen Rechtsverkehrs, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen. Hat die Aufsichtsbehörde die Genehmigung versagt und ist die Versagung noch nicht rechtskräftig, so ist der andere Teil zum Rücktritt berechtigt. "(2) Absatz 1 gilt für die Geschäfte des bürgerlichen Rechtsverkehrs, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, entsprechend."

c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 3 und 4.

Artikel 2
Änderung der Niedersächsischen Landkreisordnung

Die Niedersächsische Landkreisordnung in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 638), wird wie folgt geändert:

1. § 4a erhält folgende Fassung:

altneu
§ 4a Frauenbeauftragte

(1) Die Landkreise haben eine Frauenbeauftragte zu bestellen. Die Frauenbeauftragte ist hauptberuflich tätig.

(2) Die Frauenbeauftragte wird vom Kreistag in ihr Amt berufen und kann von ihm aus diesem Amt mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abberufen werden. Betreffen die in § 61 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 und Satz 4 Halbsatz 1 genannten Beschlüsse Beamtinnen oder Angestellte, die das Amt der Frauenbeauftragten innehaben oder hierfür vorgesehen sind, so ist ausschließlich der Kreistag zuständig. Ist die Frauenbeauftragte voraussichtlich länger als sechs Wochen in der Ausübung ihres Amtes verhindert, so soll der Kreisausschuss eine Vertreterin mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen; die Amtszeit der Vertreterin endet mit dem Zeitpunkt, zu dem die Frauenbeauftragte ihre Tätigkeit wieder aufnimmt. Der Kreisausschuss kann eine ständige Vertreterin der Frauenbeauftragten bestellen; die Bestellung kann vom Kreisausschuss aus wichtigem Grund widerrufen werden. Die Frauenbeauftragte soll bei der Bestellung einer Vertreterin gehört werden.

(3) Die Tätigkeit der Frauenbeauftragten hat das Ziel, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern beizutragen. Die Frauenbeauftragte wirkt nach Maßgabe der Absätze 5 und 6 an allen Vorhaben, Entscheidungen, Programmen und Maßnahmen mit, die Auswirkungen auf die Gleichberechtigung der Frau und die Anerkennung ihrer gleichwertigen Stellung in der Gesellschaft haben. Im Rahmen der in Satz 1 genannten Zielsetzung kann sie Vorhaben und Maßnahmen anregen, die

  1. die Arbeitsbedingungen innerhalb der Verwaltung,
  2. personelle, wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes des Landkreises oder
  3. Angelegenheiten im gesetzlichen Aufgabenbereich des Landkreises

betreffen. Der Kreistag bestimmt durch Richtlinien, welche weiteren Aufgaben zur Förderung des in Satz 1 genannten Ziels der Frauenbeauftragten übertragen werden. Die Frauenbeauftragte legt dem Kreistag dazu einen Entwurf vor.

(4) Die Frauenbeauftragte ist unmittelbar der Landrätin oder dem Landrat unterstellt. Bei der rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben ist sie an Weisungen nicht gebunden.

(5) Die Frauenbeauftragte kann an allen Sitzungen des Kreistages, des Kreisausschusses und der Ausschüsse des Kreistages und der Ausschüsse nach § 47b teilnehmen. Sie ist auf ihr Verlangen zum Gegenstand der Verhandlung zu hören. Sie kann verlangen, dass ein bestimmter Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung der Sitzung des Kreistages, eines seiner Ausschüsse oder des Kreisausschusses gesetzt wird. Widerspricht sie in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, dem Ergebnis der Vorbereitung eines Beschlusses des Kreistages durch den Kreisausschuss, so hat die Landrätin oder der Landrat den Kreistag zu Beginn der Beratung auf den Widerspruch und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen. Satz 4 ist auf Beschlussvorschläge für den Kreisausschuss entsprechend anzuwenden. Die Frauenbeauftragte ist auf Verlangen des Kreistages verpflichtet, Auskunft über ihre Tätigkeit zu geben; dies gilt nicht für Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 4 Abs. 3 Satz 1).

(6) Die Landrätin oder der Landrat hat die Frauenbeauftragte in allen Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, rechtzeitig zu beteiligen und ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt insbesondere in Personalangelegenheiten. Die Landrätin oder der Landrat hat sicherzustellen, dass Anregungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 3 in den Geschäftsgang der Verwaltung gelangen. Die Frauenbeauftragte ist in dem für die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang berechtigt, Einsicht in die Akten der Kreisverwaltung zu nehmen, in Personalakten jedoch nur mit Zustimmung der betroffenen Bediensteten.

(7) Die Frauenbeauftragte kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs unterrichten.

 " § 4a Förderung der Gleichberechtigung, Gleichstellungsbeauftragte

(1) Die Landkreise haben eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist hauptberuflich zu beschäftigen.

(2) Der Kreistag entscheidet über die Berufung und Abberufung der Gleichstellungsbeauftragten. Betreffen die in § 61 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 und Satz 4 Halbsatz 1 genannten Beschlüsse Beamtinnen oder Angestellte, die das Amt der Gleichstellungsbeauftragten innehaben oder hierfür vorgesehen sind, so ist ausschließlich der Kreistag zuständig. Der Kreisausschuss kann eine ständige Vertreterin der Gleichstellungsbeauftragten bestellen. Die Gleichstellungsbeauftragte soll vor der Bestellung einer Vertreterin gehört werden. Ist eine Vertreterin nicht bestellt, so soll der Kreisausschuss eine andere Bedienstete mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen, wenn die Gleichstellungsbeauftragte voraussichtlich länger als sechs Wochen an der Ausübung ihres Amtes gehindert ist; die Amtszeit der vorübergehenden Vertreterin endet mit dem Zeitpunkt, zu dem die Gleichstellungsbeauftragte ihre Tätigkeit wieder aufnimmt.

(3) Die Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten hat das Ziel, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern beizutragen. Sie wirkt nach Maßgabe der Absätze 6 und 7 an allen Vorhaben, Entscheidungen, Programmen und Maßnahmen mit, die Auswirkungen auf die Gleichberechtigung der Geschlechter und die Anerkennung der gleichwertigen Stellung von Frauen und Männern in der Gesellschaft haben. Zur Verwirklichung der in Satz 1 genannten Zielsetzung, insbesondere zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, kann sie Vorhaben und Maßnahmen anregen, die

  1. die Arbeitsbedingungen innerhalb der Verwaltung,
  2. personelle, wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes des Landkreises oder
  3. Angelegenheiten im gesetzlichen Aufgabenbereich des Landkreises

betreffen. Der Kreistag kann der Gleichstellungsbeauftragten weitere Aufgaben zur Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern übertragen. Die Gleichstellungsbeauftragte kann dem Kreistag hierfür einen Vorschlag vorlegen.

(4) Die Gleichstellungsbeauftragte ist unmittelbar der Landrätin oder dem Landrat unterstellt. Bei der rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben ist sie an Weisungen nicht gebunden.

(5) Die Gleichstellungsbeauftragte kann an allen Sitzungen des Kreistages, des Kreisausschusses, der Ausschüsse des Kreistages und der Ausschüsse nach § 47b, teilnehmen. Sie ist auf ihr Verlangen zum Gegenstand der Verhandlung zu hören. Sie kann verlangen, dass ein bestimmter Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung der Sitzung des Kreistages, eines seiner Ausschüsse und des Kreisausschusses gesetzt wird. Widerspricht sie in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, dem Ergebnis der Vorbereitung eines Beschlusses des Kreistages durch den Kreisausschuss, so hat die Landrätin oder der Landrat den Kreistag zu Beginn der Beratung auf den Widerspruch und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen. Satz 4 ist auf Beschlussvorschläge für den Kreisausschuss und den Jugendhilfeausschuss entsprechend anzuwenden. Die Gleichstellungsbeauftragte ist auf Verlangen des Kreistages verpflichtet, Auskunft über ihre Tätigkeit zu geben; dies gilt nicht für Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 4 Abs. 3 Satz 1).

(6) Die Landrätin oder der Landrat hat die Gleichstellungsbeauftragte in allen Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, rechtzeitig zu beteiligen und ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt insbesondere in Personalangelegenheiten. Die Gleich-stellungsbeauftragte ist in dem für die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang berechtigt, Einsicht in die Akten der Kreisverwaltung zu nehmen, in Personalakten jedoch nur mit Zustimmung der betroffenen Bediensteten.

(7) Die Gleichstellungsbeauftragte kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs unterrichten.

(8) Die Landrätin oder der Landrat berichtet dem Kreistag gemeinsam mit der Gleichstellungsbeauftragten alle drei Jahre über die Maßnahmen, die der Landkreis zur Umsetzung des Verfassungsauftrages aus Artikel 3 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung durchgeführt hat, und über deren Auswirkungen. Der Bericht ist dem Kreistag erstmals für die Jahre 2004 bis 2006 zur Beratung vorzulegen."

2. § 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2

Sie sind der Kommunalaufsichtsbehörde mitzuteilen.

wird gestrichen.

b) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 2 und 3.

3. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die Hauptsatzung wird mit der Mehrheit der Kreistagsmitglieder beschlossen; sie bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, soweit die Hauptsatzung mit den Gesetzen nicht vereinbar ist. Änderungen der Hauptsatzung finden nach dem gleichen Verfahren statt. "(2) Beschlüsse über die Hauptsatzung werden mit der Mehrheit der Kreistagsmitglieder gefasst."

4. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Der Gebietsänderungsvertrag bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. "Der Gebietsänderungsvertrag ist der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen."

b) In Absatz 2 werden die Worte "oder wird er von der Kommunalaufsichtsbehörde nicht genehmigt" gestrichen.

c) In Absatz 3 werden die Worte "mit der Genehmigung" gestrichen.

5. § 17b Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Das Bürgerbegehren muss von mindestens 10 vom Hundert der zur Wahl des Kreistages berechtigten Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohner unterzeichnet sein, jedoch genügen in Landkreisen mit bis zu 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 6.000 Unterschriften,

mit 100.001 bis 200.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 12.000 Unterschriften,

mit 200.001 bis 500.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 24.000 Unterschriften,

mit mehr als 500.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 48.000 Unterschriften.

 "Das Bürgerbegehren muss von mindestens 10 vom Hundert der zur Wahl des Kreistages berechtigten Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohner unterzeichnet sein."

6. In § 21 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" ein Komma und die Worte "seiner Lebenspartnerin oder seinem Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes" eingefügt.

7. In § 26 Abs. 2 werden nach dem Wort "gesetzliche" die Worte "oder durch Satzung verringerte" eingefügt.

8. § 30a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Kreistagsabgeordnete dürfen nicht sein
  1. Beamtinnen und Beamte im Dienst des Landkreises,
  2. die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister einer dem Landkreis angehörenden Gemeinde oder Samtgemeinde und ihre oder seine beamteten Vertreterinnen und Vertreter, soweit ihnen die Vertretung nicht nur für den Verhinderungsfall obliegt,
  3. Beamtinnen und Beamte, die unmittelbar Aufgaben der Kommunal- oder Fachaufsicht über den Landkreis wahrnehmen und befugt sind, hierbei Entscheidungen zu treffen.
 "(1) Kreistagsabgeordnete dürfen nicht sein
  1. Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen im Dienst des Landkreises,
  2. die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister einer dem Landkreis angehörenden Gemeinde oder Samtgemeinde und ihre oder seine beamteten Vertreterinnen und Vertreter, denen die Vertretung nicht nur für den Verhinderungsfall obliegt,
  3. Beamtinnen und Beamte, die unmittelbar Aufgaben der Kommunalaufsicht oder Fachaufsicht über den Landkreis wahrnehmen und befugt sind, hierbei Entscheidungen zu treffen, und
  4. Beschäftigte im Dienst einer Einrichtung, eines Unternehmens, einer kommunalen Anstalt, einer gemeinsamen kommunalen Anstalt oder einer anderen juristischen Person oder sonstigen Organisation des öffentlichen oder privaten Rechts, die einer Gesellschafterversammlung, einem Aufsichtsrat, einem Verwaltungsrat oder einem vergleichbaren Organ unmittelbar verantwortlich sind, wenn der Landkreis über die Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte verfügt.

Satz 1 Nr. 4 gilt für die Vertreterinnen und Vertreter der dort bezeichneten Beschäftigten, denen die Vertretung nicht nur im Verhinderungsfall obliegt, entsprechend."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Absatz 1 findet auf hauptberufliche Angestellte entsprechende Anwendung. Er gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte. "(2) Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 findet auf hauptberufliche Angestellte entsprechende Anwendung."

9. § 35 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Satz 6 erhält folgende Fassung:

altneu
Wer ausschließlich einen Haushalt führt und keinen Verdienstausfall geltend macht, hat Anspruch auf Zahlung eines Pauschalstundensatzes in Höhe des durchschnittlich gezahlten Ersatzes des Verdienstausfalls. "Wer ausschließlich einen Haushalt führt und keinen Verdienstausfall, geltend macht, hat Anspruch auf Zahlung eines vom Kreistag durch Satzung festzusetzenden angemessenen Pauschalstundensatzes."

b) Es wird der folgende neue Satz 7 eingefügt:

"Dabei kann insbesondere die Höhe des Pauschalstundensatzes nach der Anzahl der Personen gestaffelt werden, die dem zu führenden Haushalt angehören."

c) Der bisherige Satz 7 wird Satz 8.

10. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 15 werden vor den Worten "die Umwandlung" die Worte "die Errichtung," eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3

Zum Zwecke der Überwachung kann jede Kreistagsabgeordnete und jeder Kreistagsabgeordnete von der Landrätin oder dem Landrat die erforderlichen Auskünfte in allen Angelegenheiten des Landkreises verlangen.

wird gestrichen.

bb) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Sätze 3 und 4.

11. In § 38 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 werden nach dem Wort "Kreisausschuss" die Worte "unter Angabe des Beratungsgegenstandes" eingefügt.

12. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Kreistagsabgeordneten können zur Vorbereitung der Beschlüsse des Kreistages aus ihrer Mitte Ausschüsse bilden."(1) Der Kreistag kann aus der Mitte der Kreistagsabgeordneten beratende Ausschüsse bilden."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die Ausschüsse werden in der Weise gebildet, dass die von den Kreistagsabgeordneten festgelegten Sitze auf die Vorschläge der Fraktionen und Gruppen des Kreistages nach der Reihenfolge der Höchstzahlen verteilt werden, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen und Gruppen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Über die Zuteilung übrigbleibender Sitze entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das Los, das die Landrätin oder der Landrat zu ziehen hat."(2) Die Ausschüsse werden in der Weise gebildet, dass die vom Kreistag festgelegte Zahl der Sitze auf die Benennungen der Fraktionen und Gruppen des Kreistages entsprechend dem Verhältnis der Mitgliederzahl der einzelnen Fraktionen oder Gruppen zur Mitgliederzahl aller Fraktionen und Gruppen verteilt werden. Dabei erhält jede Fraktion oder Gruppe zunächst so viele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 1 ergeben, auf die Fraktionen und Gruppen zu verteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los, das die Landrätin oder der Landrat zu ziehen hat."

c) Es wird der neue Absatz 3 eingefügt

d) Die bisherigen Absätze 3 bis 9 werden Absätze 4 bis 10.

e) Der neue Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
(5) Die sich nach den Absätzen 2 und 3 ergebende Sitzverteilung und die Ausschussbesetzung stellen die Kreistagsabgeordneten durch Beschluss fest. "(5) Die sich nach den Absätzen 2, 3 und 4 ergebende Sitzverteilung und die Ausschussbesetzung stellt der Kreistag durch Beschluss fest."

f) Der neue Absatz 6 erhält folgende Fassung:

altneu
(6) Hat der Kreistag in anderen Fällen mehrere unbesoldete Stellen gleicher Art zu besetzen oder ihre Besetzung vorzuschlagen, so sind die Absätze 2 und 4 entsprechend anzuwenden. "(6) Hat der Kreistag in anderen Fällen mehrere unbesoldete Stellen gleicher Art zu besetzen oder ihre Besetzung vorzuschlagen, so sind die Absätze 2, 3 und 5 entsprechend anwendbar."

g) Der neue Absatz 7 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Kreistagsabgeordneten können neben Personen aus ihrer Mitte andere Personen, jedoch nicht Kreisbedienstete, zu Mitgliedern der Ausschüsse nach Absatz 1 berufen; die Absätze 2, 4 und 9 sind entsprechend anzuwenden. "Der Kreistag kann beschließen, dass neben Kreistagsabgeordneten andere Personen, zum Beispiel Mitglieder von kommunalen Beiräten, jedoch nicht Kreisbedienstete, Mitglieder der Ausschüsse nach Absatz 1 werden; die Absätze 2, 3, 5 und 10 sind entsprechend anzuwenden.

h) Der neue Absatz 9 erhält folgende Fassung:

altneu
(9) Ausschüsse können von den Kreistagsabgeordneten jederzeit aufgelöst und neu gebildet werden. Ein Ausschuss muss neu gebildet werden, wenn sich das Verhältnis der Stärke der Fraktionen und Gruppen des Kreistages verändert hat, seine Zusammensetzung dem nicht entspricht und ein Antrag auf Neubildung gestellt wird. Fraktionen oder Gruppen können Ausschussmitglieder, die sie vorgeschlagen haben, aus einem Ausschuss abberufen und durch andere ersetzen; Absatz 4 gilt entsprechend. Die Sätze 2 und 3 gelten für die Besetzung der in Absatz 5 genannten Stellen entsprechend. "(9) Ausschüsse können vom Kreistag jederzeit aufgelöst und neu gebildet werden. Ein Ausschuss muss neu besetzt werden, wenn seine Zusammensetzung nicht mehr dem Verhältnis der Stärke der Fraktionen und Gruppen des Kreistages entspricht und ein Antrag auf Neubesetzung gestellt wird. Fraktionen und Gruppen können Ausschussmitglieder, die sie benannt haben,
  1. aus einem Ausschuss abberufen und durch andere Kreistagsabgeordnete ersetzen,
  2. durch andere Kreistagsabgeordnete ersetzen, wenn die Mitgliedschaft des Ausschussmitglieds im Kreistag endet oder wenn es auf die Mitgliedschaft im Ausschuss verzichtet;

Absatz 5 gilt entsprechend. Die Sätze 2 und 3 gelten für die Besetzung der in Absatz 6 genannten Stellen entsprechend."

i) Der neue Absatz 10 erhält folgende Fassung:

altneu
(10) Die Kreistagsabgeordneten können einstimmig ein von den Regelungen der Absätze 2, 3, 5 und 7 abweichendes Verfahren beschließen. "(10) Der Kreistag kann einstimmig ein von den Regelungen der Absätze 2, 3, 4, 6 und 8 abweichendes Verfahren beschließen."

13. § 49 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Verweisung " § 47 Abs. 3 Satz 1" durch die Verweisung " § 47 Abs. 4 Satz 1" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Worte "Wahl der Mitglieder" durch das Wort "Besetzung" ersetzt.

14. § 50 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
In der ersten Sitzung des Kreistages bestimmen die Kreistagsabgeordneten aus ihrer Mitte die weiteren Kreisausschussmitglieder; § 47 Abs. 2, 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 und 9 ist anzuwenden. "In seiner ersten Sitzung bestimmt der Kreistag die weiteren Kreisausschussmitglieder aus der Mitte der Kreistagsabgeordneten; § 47 Abs. 2, 3, 4 Sätze 1 und 2, Abs. 5 und 10 ist anzuwenden."

b) Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Vertreterinnen oder Vertreter, die der gleichen Fraktion oder Gruppe angehören, vertreten sich untereinander. "Vertreterinnen und Vertreter, die von der gleichen Gruppe benannt worden sind, vertreten sich untereinander."

c) Satz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
Die §§ 35a und 47 Abs. 8 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. " § 35a Satz 1 und § 47 Abs. 9 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend."

15. § 55 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Wahl" ein Komma und das Wort "Amtszeit" eingefügt.

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Landrätin oder der Landrat wird nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) zugleich mit dem Kreistag gewählt. "(1) Die Landrätin oder der Landrat wird von den Bürgerinnen und Bürgern nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes über die Direktwahl gewählt. Die Amtszeit beträgt acht Jahre."

c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Scheidet die Landrätin oder der Landrat vorzeitig aus dem Amt aus, so wird die neue Landrätin oder der neue Landrat innerhalb von sechs Monaten gewählt. Scheidet die Landrätin oder der Landrat im letzten Jahr der allgemeinen Wahlperiode der Kreistagsabgeordneten vorzeitig aus dem Amt aus, so wird die neue Landrätin oder der neue Landrat zugleich mit dem Kreistag gewählt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Wahl einer Landrätin oder eines Landrats nicht zustande kommt oder die gewählte Bewerberin oder der gewählte Bewerber die Wahl nicht annimmt. "(2) Die Wahl findet innerhalb von sechs Monaten
  1. vor dem Ablauf der Amtszeit der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers,
  2. vor dem Eintritt der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers in den Ruhestand infolge Erreichens der Altersgrenze,
  3. vor dem Beginn des Ruhestandes der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers nach § 55b Satz 3

statt. Scheidet die Landrätin oder der Landrat aus einem anderen als den in Satz 1 Nrn. 2 und 3 genannten Gründen vorzeitig aus dem Amt aus, so wird die neue Landrätin oder der neue Landrat innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden gewählt. Die Wahl kann bis zu drei Monate später und in den Fällen des Satzes 1 Nrn. 1 und 2 bis zu drei Monate früher stattfinden als in den Sätzen 1 und 2 vorgeschrieben, wenn dadurch eine gemeinsame Durchführung mit einer anderen Wahl ermöglicht wird."

d) Absatz 3

(3) Die Landrätin oder der Landrat wird gewählt

  1. für die Dauer der allgemeinen Wahlperiode der Kreistagsabgeordneten, wenn die Landrätin oder der Landrat zugleich mit ihnen gewählt worden ist,
  2. für die Dauer der restlichen laufenden allgemeinen Wahlperiode der Kreistagsabgeordneten, wenn die Landrätin oder der Landrat in Zusammenhang mit einer Wahl nach Nummer 1 nach Beginn der Wahlperiode in einer Nachwahl (§ 41 NKWG), einer Stichwahl (§ 45b Abs. 3 NKWG), einer Wiederholungswahl (§ 45b Abs. 6 NKWG) oder einer neuen Wahl (§ 45b Abs. 5 und 7 NKWG) gewählt worden ist,
  3. für die Dauer der restlichen laufenden und der folgenden allgemeinen Wahlperiode der Kreistags-abgeordneten in allen anderen Fällen.

wird gestrichen.

e) Die bisherigen Absätze 4 bis 9 werden Absätze 3 bis 8.

f) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Ist die Landrätin oder der Landrat zugleich mit den Kreistagsabgeordneten gewählt worden, so wird das Beamtenverhältnis frühestens mit dem Beginn der Wahlperiode des Kreistages begründet, im übrigen mit dem Tag der Annahme der Wahl. "Das Beamtenverhältnis wird mit dem Tag der Annahme der Wahl begründet, jedoch nicht vor Ablauf des Tages, an dem die Amtszeit der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers endet oder die bisherige Amtsinhaberin oder der bisherige Amtsinhaber infolge Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand tritt."

bb) In Satz 5 werden nach dem Wort "Nachfolgers" das Komma und die Worte "jedoch nicht vor Ablauf der allgemeinen Wahlperiode der Kreistagsabgeordneten" gestrichen.

g) Der neue Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
(5) Ist die Landrätin oder der Landrat zugleich mit den Kreistagsabgeordneten gewählt worden, so wird sie oder er in der ersten Sitzung des Kreistages von dem ältesten anwesenden, hierzu bereiten Kreistagsmitglied vereidigt; das Kreistagsmitglied übernimmt zu diesem Zweck den Vorsitz im Kreistag. Ist die Landrätin oder der Landrat zu einem späteren Zeitpunkt gewählt worden, so erfolgt die Vereidigung in der nächsten Sitzung des Kreistages durch die stellvertretende Landrätin oder den stellvertretenden Landrat."(5) Die Landrätin oder der Landrat wird in der auf die Begründung des Beamtenverhältnisses folgenden Sitzung des Kreistages durch eine ehrenamtliche Vertreterin oder einen ehrenamtlichen Vertreter der Landrätin oder des Landrates vereidigt. Ist eine ehren-amtliche Vertreterin oder ein ehrenamtlicher Vertreter noch nicht gewählt worden, so nimmt das älteste anwesende, hierzu bereite Kreistagsmitglied die Vereidigung vor."

h) Im neuen Absatz 6 werden die Worte "bis zu zwei - in Landkreisen mit mehr als 125 000 Einwohnerinnen und Einwohnern" und der Gedankenstrich nach dem Wort "drei" gestrichen.

16. § 55b erhält folgende Fassung:

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§ 55b Ruhestand und Entlassung

(1) Die Landrätin oder der Landrat tritt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand, wenn die Voraussetzungen des § 4 des Beamtenversorgungsgesetzes erfüllt sind; anderenfalls ist sie oder er entlassen. § 51 Abs. 1 Satz 1 und § 57 NBG finden keine Anwendung.

(2) Für abberufene Landrätinnen oder abberufene Landräte gilt mit Ablauf der Amtszeit Absatz 1 entsprechend.

§ 55b Altersgrenze

Landrätinnen und Landräte erreichen die Altersgrenze mit der Vollendung des 68. Lebensjahres. § 57 NBG findet keine Anwendung. Die Landrätin oder der Landrat kann ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie oder er im Zeitpunkt des Beginns des Ruhestandes

  1. das 65. Lebensjahr vollendet hat und
  2. das Amt der Landrätin öder des Landrates in der laufenden Amtszeit seit mindestens fünf Jahren innehat.

Der Antrag ist bei der Kommunalaufsichtsbehörde zu stellen. Über ihn darf nicht vor Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Antrags entschieden werden; die Entscheidung kann nicht zurückgenommen werden. Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des sechsten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Landrätin oder dem Landrat die Versetzung in den Ruhestand mitgeteilt worden ist."

17. In § 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte "die Genehmigung von Gebietsänderungen oder" gestrichen.

18. § 59 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Kreistages" die Worte "im eigenen Wirkungskreis" eingefügt.

b) Es wird der Absatz 3 angefügt.

19. In § 62 Abs. 2 Satz 6 werden nach dem Wort "Amtszeit" die Worte "der bisherigen Stelleninhaberin oder" eingefügt und das Wort "Viertel" wird durch das Wort "Vierteln" ersetzt...

20. § 77 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Gegen die Versagung der Genehmigung oder der in Absatz 1 Satz 2 genannten Bescheinigung kann der Landkreis unmittelbar die verwaltungsgerichtliche Klage erheben.

wird gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Geschäfte des bürgerlichen Rechtsverkehrs, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen. Fordert der andere Teil den Landkreis zur Mitteilung über die Genehmigung auf, so ist er, falls er nicht binnen drei Monaten eine solche Mitteilung erhält, zum Rücktritt berechtigt. Das gleiche gilt, wenn die Aufsichtsbehörde die Genehmigung versagt hat und die Versagung noch nicht unanfechtbar ist. "(2) Absatz 1 gilt für die Geschäfte des bürgerlichen Rechtsverkehrs, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, entsprechend."

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Region Hannover

Das Gesetz über die Region Hannover vom 5. Juni 2001 (Nds. GVBl. S. 348), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 654), wird wie folgt geändert:

1. § 17 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 17 Förderung der Gleichberechtigung, Gleichstellungsbeauftragte

(1) Die Region Hannover hat eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist hauptberuflich zu beschäftigen.

(2) Die Regionsversammlung entscheidet über die Berufung und Abberufung der Gleichstellungsbeauftragten. Betreffen die in § 76 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 und Satz 4 Halbsatz 1 genannten Beschlüsse Beamtinnen oder Angestellte, die das Amt der Gleichstellungsbeauftragten innehaben oder hierfür vorgesehen sind, so ist ausschließlich die Regionsversammlung zuständig. Der Regionsausschuss kann eine ständige Vertreterin der Gleich-stellungsbeauftragten bestellen. Die Gleichstellungsbeauftragte soll vor der Bestellung einer Vertreterin gehört werden. Ist eine Vertreterin nicht bestellt, so soll der Regionsausschuss eine andere Bedienstete mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen, wenn die Gleich-stellungsbeauftragte voraussichtlich länger als sechs Wochen an der Ausübung ihres Amtes gehindert ist; die Amtszeit der vorübergehenden Vertreterin endet mit dem Zeitpunkt, zu dem die Gleichstellungsbeauftragte ihre Tätigkeit wieder aufnimmt.

(3) Die Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten hat das Ziel, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern beizutragen. Sie wirkt nach Maßgabe der Absätze 6 und 7 an allen Vorhaben, Entscheidungen, Programmen und Maßnahmen mit, die Auswirkungen auf die Gleichberechtigung der Geschlechter und die Anerkennung der gleichwertigen Stellung von Frauen und Männern in der Gesellschaft haben. Zur Verwirklichung der in Satz 1 genannten Zielsetzung, insbesondere zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, kann sie Vorhaben und Maßnahmen anregen, die

  1. die Arbeitsbedingungen innerhalb der Verwaltung,
  2. personelle, wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes der Region Hannover oder
  3. Angelegenheiten im gesetzlichen Aufgabenbereich der Region Hannover

betreffen. Die Regionsversammlung kann der Gleichstellungsbeauftragten weitere Aufgaben zur Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern übertragen. Die Gleichstellungsbeauftragte kann der Regionsversammlung hierfür einen Vorschlag vorlegen.

(4) Die Gleichstellungsbeauftragte ist unmittelbar der Regionspräsidentin oder dem Regionspräsidenten unterstellt. Bei der rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben ist sie an Weisungen nicht gebunden.

(5) Die Gleichstellungsbeauftragte kann an allen Sitzungen der Regionsversammlung, des Regionsausschusses, der Ausschüsse der Regionsversammlung und der Ausschüsse nach § 60 teilnehmen. Sie ist auf ihr Verlangen zum Gegenstand der Verhandlung zu hören. Sie kann verlangen, dass ein bestimmter Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung der Sitzung der Regionsversammlung, eines ihrer Ausschüsse und des Regionsausschusses gesetzt wird. Widerspricht sie in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, dem Ergebnis der Vorbereitung eines Beschlusses der Regionsversammlung durch den Regionsausschuss, so hat die Regionspräsidentin oder der Regionspräsident die Regionsversammlung zu Beginn der Beratung auf den Widerspruch und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen. Satz 4 ist auf Beschlussvorschläge für den Regionsausschuss und den Jugendhilfeausschuss entsprechend anzuwenden. Die Gleichstellungsbeauftragte ist auf Verlangen der Regionsversammlung verpflichtet, Auskunft über ihre Tätigkeit zu geben; dies gilt nicht für Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 7 Abs. 1 Satz 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Satz 1 NLO).

(6) Die Regionspräsidentin oder der Regionspräsident hat die Gleichstellungsbeauftragte in allen Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, rechtzeitig zu beteiligen und ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt insbesondere in Personalangelegenheiten. Die Gleichstellungsbeauftragte ist in dem für die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang berechtigt, Einsicht in die Akten der Regionsverwaltung zu nehmen, in Personalakten jedoch nur mit Zustimmung der betroffenen Bediensteten.

(7) Die Gleichstellungsbeauftragte kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs unterrichten.

(8) Die Regionspräsidentin oder der Regionspräsident berichtet der Regionsversammlung gemeinsam mit der Gleichstellungsbeauftragten alle drei Jahre über die Maßnahmen, die die Region Hannover zur Umsetzung des Verfassungsauftrages aus Artikel 3 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung durchgeführt hat, und über deren Auswirkungen. Der Bericht ist der Regionsversammlung erstmals für die Jahre 2004 bis 2006 zur Beratung vorzulegen."

2. § 18 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.

b) Satz 2 wird gestrichen.

3. § 19 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(2) Beschlüsse über die Hauptsatzung werden mit der Mehrheit der Mitglieder der Regionsversammlung gefasst."

4. In § 30 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" ein Komma und die Worte "seiner Lebenspartnerin oder seinem Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes" eingefügt.

5. In § 34 Abs. 2 werden nach dem Wort "gesetzliche" die Worte "oder durch Satzung verringerte" eingefügt.

6. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1)Regionsabgeordnete dürfen nicht sein

  1. Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen im Dienst der Region Hannover,
  2. die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister einer der Region Hannover angehörenden Gemeinde und ihre oder seine beamteten Vertreterinnen und Vertreter, denen die Vertretung nicht nur für den Verhinderungsfall obliegt,
  3. Beamtinnen und Beamte, die unmittelbar Aufgaben der Kommunalaufsicht oder Fachaufsicht über die Region Hannover wahrnehmen und befugt sind, hierbei Entscheidungen zu treffen, und
  4. Beschäftigte im Dienst einer Einrichtung, eines Unternehmens, einer kommunalen Anstalt, einer gemeinsamen kommunalen Anstalt oder einer anderen juristischen Person oder sonstigen Organisation des öffentlichen oder privaten Rechts, die

einer Gesellschafterversammlung, einem Aufsichtsrat, einem Verwaltungsrat oder einem vergleichbaren Organ unmittelbar verantwortlich sind, wenn die Region Hannover über die Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte verfügt.

Satz 1 Nr. 4 gilt für die Vertreterinnen und Vertreter der dort bezeichneten Beschäftigten, denen die Vertretung nicht nur im Verhinderungsfall obliegt, entsprechend."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(2) Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 findet auf hauptberufliche Angestellte entsprechende Anwendung."

7. § 44 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Satz 6 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Wer ausschließlich einen Haushalt führt und keinen Verdienstausfall geltend macht, hat Anspruch auf Zahlung eines von der Regionsversammlung durch Satzung festzusetzenden angemessenen Pauschalstundensatzes."

b) Es wird der folgende neue Satz 7 eingefügt:

"Dabei kann insbesondere die Höhe des Pauschalstundensatzes nach der Anzahl der Personen gestaffelt werden, die dem zu führenden Haushalt angehören."

c) Der bisherige Satz 7 wird Satz 8.

8. § 47 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 15 werden vor den Worten "die Umwandlung" die Worte "die Errichtung," eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 3 wird gestrichen. bb) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Sätze 3 und 4.

9. In § 48 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 werden nach dem Wort "Regionsausschuss" die Worte "unter Angabe des Beratungsgegenstandes" eingefügt.

10. § 58 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"(1) Die Regionsversammlung kann aus der Mitte der Regionsabgeordneten beratende Ausschüsse bilden." 

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(2) Die Ausschüsse werden in der Weise gebildet, dass die von der Regionsversammlung festgelegte Zahl der Sitze auf die Benennungen der Fraktionen und Gruppen der Regionsversammlung entsprechend dem Verhältnis der Mitgliederzahl der einzelnen Fraktionen oder Gruppen zur Mitgliederzahl aller Fraktionen und Gruppen verteilt werden. Dabei erhält jede Fraktion oder Gruppe zunächst so viele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 1 ergeben, auf die Fraktionen und Gruppen zu verteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los, das die Regionspräsidentin oder Regionspräsident zu ziehen hat."

c) Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt:

"(3) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 eine Fraktion oder Gruppe, der mehr als die Hälfte aller Regionsabgeordneten angehören, nicht mehr als die Hälfte der insgesamt zu vergebenden Sitze, so sind die nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitze abweichend von Absatz 2 Sätze 3 und 4 zu verteilen. In diesem Fall wird zunächst der in Satz 1 genannten Fraktion oder Gruppe ein weiterer Sitz zugeteilt; für die danach noch zu vergebenden Sitze ist wieder Absatz 2 Sätze 3 und 4 anzuwenden."

d) Die bisherigen Absätze 3 bis 9 werden Absätze 4 bis 10.

e) Der neue Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(5) Die sich nach den Absätzen 2, 3 und 4 ergebende Sitzverteilung und die Ausschussbesetzung stellt die Regionsversammlung durch Beschluss fest."

f) Der neue Absatz 6 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(6) Hat die Regionsversammlung in anderen Fällen mehrere unbesoldete Stellen gleicher Art zu besetzen oder ihre Besetzung vorzuschlagen, so sind die Absätze 2, 3 und 5 entsprechend anwendbar."

g) Der neue Absatz 7 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Die Regionsversammlung kann beschließen, dass neben Regionsabgeordneten andere Personen, zum Beispiel Mitglieder von kommunalen Beiräten, jedoch nicht Bedienstete der Region, Mitglieder der Ausschüsse nach Absatz 1 werden; die Absätze 2, 3, 5 und 10 sind entsprechend anzuwenden."

h) Der neue Absatz 9 erhält folgende Fassung:

"(9) Ausschüsse können von der Regionsversammlung jederzeit aufgelöst und neu gebildet werden. Ein Ausschuss muss neu besetzt werden, wenn seine Zusammensetzung nicht mehr dem Verhältnis der Stärke der Fraktionen und Gruppen der Regionsversammlung entspricht und ein Antrag auf Neubesetzung gestellt wird. Fraktionen und Gruppen können Ausschussmitglieder, die sie benannt haben,

  1. aus einem Ausschuss abberufen und durch andere Regionsabgeordnete ersetzen,
  2. durch andere Regionsabgeordnete ersetzen, wenn die Mitgliedschaft des Ausschussmitgliedes in der Regionsversammlung endet oder wenn es auf die Mitgliedschaft im Ausschuss verzichtet;

Absatz 5 gilt entsprechend. Die Sätze 2 und 3 gelten für die Besetzung der in Absatz 6 genannten Stellen entsprechend."

i) Absatz 10 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(10) Die Regionsversammlung kann einstimmig ein von den Regelungen der Absätze 2, 3, 4, 6 und 8 abweichendes Verfahren beschließen."

11. § 62 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Verweisung " § 58 Abs. 3 Satz 1" durch die Verweisung " § 58 Abs. 4 Satz 1" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Worte "Wahl der Mitglieder" durch das Wort "Besetzung" ersetzt.

12. § 63 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "In seiner ersten Sitzung bestimmt die Regionsversammlung die weiteren Regionsausschussmitglieder aus der Mitte der Regionsabgeordneten; § 58 Abs. 2, 3, 4 Sätze 1 und 2, Abs. 5 und 10 ist anzuwenden."

b) Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Vertreterinnen und Vertreter, die von der gleichen Fraktion oder Gruppe benannt worden sind, vertreten sich untereinander."

c) Satz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 45 Satz 1 und § 58 Abs. 9 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend."

13. § 68 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Wahl" ein Komma und das Wort "Amtszeit" eingefügt.

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(1) Die Regionspräsidentin oder der Regionspräsident wird von den Bürgerinnen und Bürgern nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes über die Direktwahl gewählt. Die Amtszeit beträgt acht Jahre."

c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(2) Die Wahl findet innerhalb von sechs Monaten
  1. vor dem Ablauf der Amtszeit der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers,
  2. vor dem Eintritt der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers in den Ruhestand infolge Erreichens der Altersgrenze,
  3. vor dem Beginn des Ruhestandes der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers nach § 70 Satz 3

statt. Scheidet die Regionspräsidentin oder der Regionspräsident aus einem anderen als den in Satz 1 Nrn. 2 und 3 genannten Gründen vorzeitig aus dem Amt aus, so wird die neue Regionspräsidentin oder der neue Regionspräsident innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden gewählt. 3Die Wahl kann bis zu drei Monate später und in den Fällen des Satzes 1 Nrn. 1 und 2 bis zu drei Monate früher stattfinden als in den Sätzen 1 und 2 vorgeschrieben, wenn dadurch die gemeinsame Durchführung mit einer anderen Wahl ermöglicht wird."

d) Absatz 3 wird gestrichen.

e) Die bisherigen Absätze 4 bis 9 werden Absätze 3 bis 8.

f) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Das Beamtenverhältnis wird mit dem Tag der Annahme der Wahl begründet, jedoch nicht vor Ablauf des Tages, an dem die Amtszeit der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers endet oder die bisherige Amtsinhaberin oder der bisherige Amtsinhaber infolge Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand tritt."

bb) In Satz 5 werden nach dem Wort "Nachfolgers" das Komma und die Worte "jedoch nicht vor Ablauf der allgemeinen Wahlperiode der Regionsabgeordneten" gestrichen.

g) Der neue Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(5) Die Regionspräsidentin oder der Regionspräsident wird in der auf die Begründung des Beamtenverhältnisses folgenden Sitzung der Regionsversammlung durch eine ehrenamtliche Vertreterin oder einen ehrenamtlichen Vertreter der Regionspräsidentin oder des Regionspräsidenten vereidigt. Ist eine ehrenamtliche Vertreterin oder ein ehrenamtlicher Vertreter noch nicht gewählt worden, so nimmt das älteste anwesende, hierzu bereite Mitglied der Regionsversammlung die Vereidigung vor."

14. § 70 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 70 Altersgrenze

Regionspräsidentinnen und Regionspräsidenten erreichen die Altersgrenze mit der Vollendung des 68. Lebensjahres. § 57 NBG findet keine Anwendung. 3Die Regionspräsidentin oder der Regionspräsident kann ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie oder er im Zeitpunkt des Beginns des Ruhestandes

  1. das 65. Lebensjahr vollendet hat und
  2. das Amt der Regionspräsidentin oder des Regionspräsidenten in der laufenden Amtszeit seit mindestens fünf Jahren innehat.

Der Antrag ist bei der Kommunalaufsichtsbehörde schriftlich zu stellen. Über ihn darf nicht vor Ablauf von zwei Wochen entschieden werden; die Entscheidung kann nicht zurückgenommen werden. Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des sechsten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Regionspräsidentin oder dem Regionspräsidenten die Versetzung in den Ruhestand mitgeteilt worden ist."

15. In § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte "die Genehmigung von Gebietsänderungen oder" gestrichen.

16. § 74 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Regionsversammlung" die Worte "im eigenen Wirkungskreis" eingefügt.

b) Es wird der folgende Absatz 3 angefügt:

"(3) Für Beschlüsse im übertragenen Wirkungskreis gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle der Kommunalaufsichtsbehörde der Fachaufsichtsbehörde zu berichten ist und diese entscheidet, ob eine Weisung erteilt wird."

17. In § 77 Abs. 2 Satz 5 werden nach dem Wort "Amtszeit" die Worte "der bisherigen Stelleninhaberin oder" eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Gesetzes zur Reform des
niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts

Artikel 11 des Gesetzes zur Reform des Niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts vom 1. April 1996 (Nds. GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. März 2001 (Nds. GVBl. S. 112), wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "1. § 61 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung gilt entsprechend, wenn die Amtszeit der hauptamtlichen Gemeindedirektorin oder des hauptamtlichen Gemeindedirektors endet."

2. Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.

b) Satz 2 wird gestrichen.

3. Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 "3. § 61 Abs. 4 Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung gilt für den Beginn der Amtszeit der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters entsprechend, wenn die Amtszeit der Gemeindedirektorin oder des Gemeindedirektors endet."

4. Die Nummern 4 und 6 werden gestrichen.

Artikel 5
Aufhebung von Vorschriften Es werden aufgehoben:

1. das Gesetz über die Verlängerung der Amtszeiten der hauptamtlichen Gemeindedirektorinnen und Gemeindedirektoren vom 12. März 1999 (Nds. GVBl. S. 74) und

2. das Gesetz über den Zeitpunkt der Wahl und die Amtszeiten von Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern vom 19. März 2001 (Nds. GVBl. S. 112).

Artikel 6
Übergangsvorschriften

(1) Ist eine Hauptverwaltungsbeamtin oder ein Hauptverwaltungsbeamter vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gewählt worden oder ist als Wahltag für eine Direktwahl vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ein Tag nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestimmt worden, so bleiben für die Dauer der Amtszeit, die Altersgrenze und die Bestimmung des Wahltages die am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften maßgeblich.

(2) Abweichend von Artikel 4 Nr. 1 dieses Gesetzes findet die Wahl innerhalb von sechs Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes statt, wenn innerhalb dieses Zeitraums die Amtszeit der hauptamtlichen Gemeindedirektorin oder des hauptamtlichen Gemeindedirektors endet.

Artikel 7
Überprüfungsregelung

Die Landesregierung berichtet dem Landtag über die Auswirkungen der Regelungen in Artikel 1 Nr. 1, Artikel 2 Nr. 1 und Artikel 3 Nr. 1 (Förderung der Gleichberechtigung, Gleichstellungsbeauftragte). Der Bericht ist dem Landtag nach Ablauf von drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zur Beratung vorzulegen.

Artikel 8
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit

Das Niedersächsische Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit vom 19. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 63), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 638), wird wie folgt geändert:

1. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:

"Ist der Dienstposten der hauptamtlichen Verbandsgeschäftsführerin oder des hauptamtlichen Verbandsgeschäftsführers mindestens in die Besoldungsgruppe A 16 einzustufen, so kann die Verbandsordnung ihre oder seine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit vorsehen."

bb) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5.

b) Dem Absatz 2 wird der folgende Satz 5 angefügt:

"Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung."

2. § 18 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
  (2) Auf die Rechtsstellung der Verbandsgeschäftsführerin oder des Verbandsgeschäftsführers finden die §§ 61 bis 61 b und 81 Abs. 3 und 4 NGO keine Anwendung. "(2) Auf die Rechtsstellung der Verbandsgeschäftsführerin oder des Verbandsgeschäftsführers finden die §§ 61 bis 61 b NGO keine Anwendung. Das Gleiche gilt für § 81 Abs. 3 und 4 NGO, sofern keine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 15 Abs. 1 Satz 3 erfolgt ist."

Artikel 9
Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes

Das Niedersächsische Schulgesetz in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 664), wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 9 wird die Verweisung "Absätze 4 bis 8" durch die Verweisung "Absätze 3 bis 8" ersetzt.

2. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 3 wird die Verweisung "Abs. 4 bis 8" durch die Verweisung "Abs. 4 bis 9" ersetzt.

b) In Absatz 5 wird die Verweisung "Abs. 3 bis 8" durch die Verweisung "Abs. 3 bis 9" ersetzt.

3. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Verweisung "Abs. 4 bis 8" durch die Verweisung "Abs. 4 bis 9" ersetzt.

b) Es wird der folgende Absatz 4 angefügt:

"(4) Am Abendgymnasium und Kolleg können Vorkurse eingerichtet werden, die auf die Arbeitsweise in der Einführungs- und Qualifikationsphase vorbereiten. Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Aufnahme, die Dauer und die Ausgestaltung der Vorkurse zu regeln."

4. In § 141 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe "23 Abs. 3" das Wort "entsprechend" eingefügt.

Artikel 10
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Hannover, den 22. April 2005

ENDE