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Fünfter Abschnitt
Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden
§ 67 Grundsatz
Für Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
§ 68 Bürgermeisterin oder Bürgermeister
(1) Nach der Einberufung des Rates und der Verpflichtung der Ratsmitglieder durch die bisherige Bürgermeisterin oder den bisherigen Bürgermeister wählt der Rat in seiner ersten Sitzung unter Leitung des ältesten anwesenden, hierzu bereiten Ratsmitgliedes aus seiner Mitte die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister für die Dauer der Wahlperiode. Vorschlagsberechtigt für die Wahl ist nur eine Fraktion oder Gruppe, die Anspruch auf mindestens einen Sitz im Verwaltungsausschuss hat.
(2) Hat der Rat beschlossen, dass kein Verwaltungsausschuss gebildet wird (§ 69 Abs. 2), so ist Absatz 1 Satz 2 auf die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht anzuwenden.
(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist ehrenamtlich tätig und mit Annahme der Wahl in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen. Sie oder er führt den Vorsitz im Rat. "Sie oder er führt nach Ablauf der Wahlperiode die Tätigkeit fort bis zur Neuwahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters. Für die Entschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gilt § 39 Abs. 7 entsprechend.
(4) § 61b findet keine Anwendung.
(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann abberufen werden, wenn es der Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließt. Der Beschluss kann nur gefasst werden, wenn ein Antrag auf Abberufung auf der Tagesordnung gestanden hat, die den Ratsmitgliedern bei der Einberufung des Rates mitgeteilt worden ist. Der Rat wird in diesem Fall von der Vertreterin oder dem Vertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters einberufen.
(6) Die Vertreterinnen oder Vertreter nach § 61 Abs. 6 werden im Fall des Absatzes 2 aus der Mitte des Rates gewählt. Sie vertreten die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister außer in den Fällen des § 61 Abs. 6 auch beim Vorsitz im Rat.
(7) Der Rat beauftragt auf Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten der Gemeinde oder mit deren oder dessen Zustimmung eine Ratsfrau oder einen Ratsherrn oder eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten der Samtgemeinde mit der allgemeinen Vertretung.
§ 69 Verwaltungsausschuss
(1) Die Gemeindedirektorin oder der Gemeindedirektor gehört dem Verwaltungsausschuss mit beratender Stimme an. Bei der Verteilung der Sitze der Beigeordneten auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Wahlvorschlag derjenigen Fraktion oder Gruppe anzurechnen, die sie oder ihn vorgeschlagen hat.
(2) Der Rat kann in seiner ersten Sitzung beschließen, dass für die Dauer der Wahlperiode kein Verwaltungsausschuss gebildet wird. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Ratsmitglieder. In diesem Fall gehen die Zuständigkeiten des Verwaltungsausschusses auf den Rat über.
§ 70 Amt der Gemeindedirektorin oder des Gemeindedirektors
(1) Der Rat kann für die Dauer der Wahlperiode und bei einem Wechsel im Amt der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für die Dauer der restlichen Wahlperiode beschließen, dass der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister nur die repräsentative Vertretung der Gemeinde, der Vorsitz im Rat und im Verwaltungsausschuss, die Einberufung des Rates und des Verwaltungsausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung im Benehmen mit der Gemeindedirektorin oder dem Gemeindedirektor, die Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren und ihre Pflichtenbelehrung obliegen. In diesem Fall werden die übrigen Aufgaben von der Samtgemeindebürgermeisterin oder dem Samtgemeindebürgermeister wahrgenommen, wenn sie oder er dazu bereit ist; anderenfalls bestimmt der Rat, dass die Aufgaben der allgemeinen Vertreterin oder dem allgemeinen Vertreter oder mit deren oder dessen Zustimmung einem anderen Mitglied des Leitungspersonals der Samtgemeinde übertragen werden. Die mit den Aufgaben nach Satz 2 betraute Person ist in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen und führt die Bezeichnung Gemeindedirektorin oder Gemeindedirektor, in Städten Stadtdirektorin oder Stadtdirektor; die für sie auszustellende Urkunde bedarf der Unterzeichnung durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister und ein weiteres Ratsmitglied. Mit der Aushändigung der Urkunde endet das Ehrenbeamtenverhältnis der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nach § 68 Abs. 3 Satz 1. Der Rat beschließt über die Vertretung der Gemeindedirektorin oder des Gemeindedirektors.
(2) Die Gemeindedirektorin oder der Gemeindedirektor kann verlangen, dass ein bestimmter Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird. Sie oder er nimmt an den Sitzungen teil; im Übrigen gilt § 64 entsprechend.
(3) Verpflichtende Erklärungen kann die Gemeindedirektorin oder der Gemeindedirektor nur gemeinsam mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister abgeben; § 63 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Die für die Beamtinnen und Beamten auszustellenden Urkunden bedürfen der Unterzeichnung auch durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister. Eilentscheidungen sind im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zu treffen.
Sechster Abschnitt
Samtgemeinden
(1) Gemeinden eines Landkreises, die mindestens 400 Einwohnerinnen und Einwohner haben, können zur Stärkung der Verwaltungskraft Samtgemeinden bilden. Neben Gemeinden können auch gemeindefreie Gebiete Samtgemeinden angehören; die folgenden Bestimmungen dieses Abschnitts sind auf gemeindefreie Gebiete und deren Rechtsträger entsprechend anzuwenden. Eine Samtgemeinde soll mindestens 7.000 Einwohnerinnen und Einwohner haben.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über kreisangehörige Gemeinden gelten für Samtgemeinden sinngemäß, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt.
(3) Samtgemeinden sind öffentlich-rechtliche Körperschaften mit dem Recht der Selbstverwaltung; sie sind Gemeindeverbände und besitzen Dienstherrnfähigkeit.
(4) Samtgemeinden unterliegen der Aufsicht wie kreisangehörige Gemeinden.
(1) Die Samtgemeinden erfüllen die folgenden Aufgaben des eigenen Wirkungskreises ihrer Mitgliedsgemeinden:
Die Samtgemeinden erfüllen ferner die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises, die ihnen von allen Mitgliedsgemeinden oder mit ihrem Einvernehmen von einzelnen Mitgliedsgemeinden übertragen werden. Die Übertragung einer Aufgabe nach den Sätzen 1 und 2 schließt die Befugnis der Samtgemeinde ein, die zur Erfüllung der Aufgabe erforderlichen Satzungen und Verordnungen zu erlassen. Die finanziellen Folgen einer Aufgabenübertragung nur von einzelnen Mitgliedsgemeinden sind durch Vereinbarungen zu regeln. Die Samtgemeinden können anstelle von Mitgliedsgemeinden im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe wahrnehmen.
(2) Die Samtgemeinden erfüllen die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden. Sie erfüllen auch diejenigen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, die den Gemeinden mit einer der Einwohnerzahl der Samtgemeinde entsprechenden Einwohnerzahl obliegen. Rechtsvorschriften, nach denen Aufgaben unter bestimmten Voraussetzungen auf Gemeinden übertragen werden können, gelten für Samtgemeinden entsprechend.
(3) Rechtsvorschriften, die die gemeinsame Erfüllung von Aufgaben ausschließen oder dafür eine besondere Rechtsform vorschreiben, bleiben unberührt.
(4) Die Samtgemeinden unterstützen die Mitgliedsgemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben; die Mitgliedsgemeinden bedienen sich in Angelegenheiten von grundsätzlicher oder besonderer wirtschaftlicher Bedeutung der fachlichen Beratung durch die Samtgemeinde.
(5) Die Samtgemeinden bestimmen den Rechnungsstil der Haushaltswirtschaft ihrer Mitgliedsgemeinden und führen deren Kassengeschäfte; sie veranlagen und erheben für diese die Gemeindeabgaben und die privatrechtlichen Entgelte. Richten sie ein Rechnungsprüfungsamt ein, so tritt dieses für die Mitgliedsgemeinden an die Stelle des Rechnungsprüfungsamts des Landkreises (§ 120 Abs. 2).
(6) In der Hauptsatzung kann für gemeindefreie Gebiete eine von den Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 5 abweichende Regelung getroffen werden. Die Regelung bedarf der Zustimmung des Rechtsträgers des gemeindefreien Gebiets.
(7) Die Mitgliedsgemeinden haben ihre Haushaltssatzungen der Kommunalaufsichtsbehörde über die Samtgemeinde vorzulegen. Die Samtgemeinde leitet die Haushaltssatzung innerhalb von zwei Wochen weiter.
(8) Vereinbarungen zwischen den Mitgliedsgemeinden einer Samtgemeinde und der Samtgemeinde über eine gemeinsame Bewirtschaftung ihrer Liquiditätskredite (§ 94) und über die gegenseitige Verrechnung von Liquiditätskreditzinsen bedürfen der Schriftform. Für die Geldanlage (§ 96 Abs. 2 Satz 2) gilt Satz 1 entsprechend.
(1) Die Hauptsatzung einer Samtgemeinde muss auch bestimmen:
(2) Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass die Aufnahme und das Ausscheiden von Mitgliedsgemeinden der Zustimmung einer Mehrheit der Mitgliedsgemeinden bedürfen.
(3) Änderungen der Hauptsatzung werden von dem Samtgemeinderat mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen. Ist der Name der Samtgemeinde durch Gesetz festgelegt worden, so kann die Samtgemeinde den Namen erst nach Ablauf von zehn Jahren seit dem Inkrafttreten der Regelung ändern.
§ 74 Neubildung einer Samtgemeinde 09a
(1) Zur Bildung einer neuen Samtgemeinde vereinbaren die künftigen Mitgliedsgemeinden die Hauptsatzung der Samtgemeinde. Gründe des öffentlichen Wohls dürfen nicht entgegenstehen. Die Bildung der neuen Samtgemeinde kann nur
der nachfolgenden allgemeinen Wahlperiode der Ratsfrauen und Ratsherren vorgesehen werden. Der Zeitpunkt ist in der Hauptsatzung zu bestimmen. Eine Erhöhung der Zahl der Mitglieder des Samtgemeinderates (§ 32 Abs. 3) ist in der Hauptsatzung zu regeln. Die Ratsbeschlüsse der künftigen Mitgliedsgemeinden zu Vereinbarungen nach Satz 1 bedürfen jeweils der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder ihres Rates. Die künftigen Mitgliedsgemeinden können Vereinbarungen insbesondere über die Auseinandersetzung, die Rechtsnachfolge, das neue Ortsrecht und die Verwaltung treffen. Kommen Vereinbarungen nach Satz 7 nicht zustande oder sind weitere Gegenstände zu regeln, so trifft die Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Bestimmungen.
(2) Die Hauptsatzung und die Bestimmungen nach Absatz 1 Sätze 7 und 8 werden von der Kommunalaufsichtsbehörde in ihrem Verkündungsblatt öffentlich bekannt gemacht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 soll die Bekanntmachung der Hauptsatzung mindestens zehn Monate vor dem Beginn der nachfolgenden allgemeinen Wahlperiode der Ratsfrauen und Ratsherren erfolgen.
(3) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 1 die Hauptsatzung nach dem in ihr für die Bildung der Samtgemeinde bestimmten Zeitpunkt bekannt gemacht, so ist die Samtgemeinde am ersten Tag des auf die Bekanntmachung folgenden Monats gebildet.
(4) Für die Neubildung einer Samtgemeinde und für die Bestimmungen nach Absatz 1 Sätze 7 und 8 gilt § 20 entsprechend.
(5) Das Beamtenverhältnis der Samtgemeindebürgermeisterin oder des Samtgemeindebürgermeisters wird nicht vor dem Zeitpunkt begründet, zu dem die neue Samtgemeinde gebildet ist.
(6) Neu gebildete Samtgemeinden übernehmen ihre Aufgaben, sobald die Stelle der Samtgemeindebürgermeisterin oder des Samtgemeindebürgermeisters besetzt ist, spätestens jedoch am ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der Hauptsatzung. Der Zeitpunkt der Aufgabenübernahme ist öffentlich bekannt zu machen.
§ 74a Zusammenschließen von Samtgemeinden 09a
(1) Das für Inneres zuständige Ministerium kann durch Verordnung Samtgemeinden eines Landkreises zu einer neuen Samtgemeinde zusammenschließen, wenn
Gründe des öffentlichen Wohls dürfen nicht entgegenstehen. § 74 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend. Vor dem Zusammenschluss sind die Mitgliedsgemeinden sowie ihre Einwohnerinnen und Einwohner zu hören. Die Beschlüsse über die Vereinbarung der Hauptsatzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Samtgemeinderates. Die Zustimmung der Mitgliedsgemeinden nach Satz 1 Nr. 2 ist vor Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss der Vereinbarung gegenüber der Samtgemeinde zu erklären; § 74 Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend.
(2) Samtgemeinden können abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ohne die Zustimmung einzelner Mitgliedsgemeinden zusammengeschlossen werden, wenn bei einer der Samtgemeinden eine besonders schwierige Haushaltslage vorliegt und Gründe des öffentlichen Wohls den Zusammenschluss rechtfertigen. Die Verordnung bedarf in diesem Fall der Zustimmung des Landtages. Aufgaben, die eine einzelne Mitgliedsgemeinde nach § 72 Abs. 1 Satz 2 übertragen hatte, gehen auf die neue Samtgerneinde nur über, wenn die Mitgliedsgemeinde nicht widerspricht.
(3) Die neue Samtgemeinde kann nur
der nachfolgenden allgemeinen Wahlperiode der Ratsfrauen und Ratsherren gebildet werden. Der Zeitpunkt ist in der Verordnung zu bestimmen.
(4) Die beteiligten Samt- und Mitgliedsgemeinden können Vereinbarungen insbesondere über die Auseinandersetzung, die Rechtsnachfolge, das neue Ortsrecht und die Verwaltung treffen; § 74 Abs. 1 Satz 8 und § 20 gelten entsprechend. Die bisherigen Samtgemeinden sind mit der Bildung der neuen Samtgemeinde aufgelöst. Die neue Samtgemeinde ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Samtgemeinden, soweit nicht nach Satz 1 etwas anderes bestimmt ist.
(5) Die Hauptsatzung der neuen Samtgemeinde und die Bestimmungen nach Absatz 4 Satz 1 sind von der Kommunalaufsichtsbehörde in ihrem Verkündungsblatt öffentlich bekannt zu machen. In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 soll die Verordnung mindestens zehn Monate vor dem Beginn der nachfolgenden allgemeinen Wahlperiode der Ratsfrauen und Ratsherren bekannt gemacht werden. § 74 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 75 Organe
(1) Organe der Samtgemeinde sind der Samtgemeinderat, der Samtgemeindeausschuss und die Samtgemeindebürgermeisterin oder der Samtgemeindebürgermeister.
(2) Der Samtgemeinderat wird von den Bürgerinnen und Bürgern der Mitgliedsgemeinden nach den Vorschriften über die Wahl der Ratsfrauen und Ratsherren gewählt. § 35a findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass auch Beschäftigte im Dienst einer Mitgliedsgemeinde mit Ausnahme der in § 35a Abs. 2 Satz 2 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht Ratsfrau oder Ratsherr im Samtgemeinderat sein dürfen.
(3) Die Samtgemeindebürgermeisterin oder der Samtgemeindebürgermeister wird von den Bürgerinnen und Bürgern der Mitgliedsgemeinden gewählt und ist hauptamtlich tätig. Die Vorschriften der §§ 61 bis 61b sind entsprechend anzuwenden. Besitzt die Samtgemeindebürgermeisterin oder der Samtgemeindebürgermeister nicht die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes, so muss dem Leitungspersonal der Samtgemeinde eine Beamtin oder ein Beamter angehören, die oder der diese Befähigung hat.
(4) In Samtgemeinden, denen gemeindefreie Gebiete angehören, kann die Hauptsatzung Bestimmungen darüber treffen, bei welchen Entscheidungen der Organe der Samtgemeinde der Rechtsträger des gemeindefreien Gebiets mitwirkt.
§ 76 Einnahmen
(1) Die Samtgemeinden können Gebühren und Beiträge nach den für die Gemeinden geltenden Vorschriften erheben.
(2) Die Samtgemeinden können von den Mitgliedsgemeinden unter entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Kreisumlage eine Umlage (Samtgemeindeumlage) erheben, soweit die sonstigen Einnahmen den Bedarf nicht decken. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass die Umlage je zur Hälfte nach der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden und nach den Bemessungsgrundlagen der Kreisumlage festgesetzt wird.
§ 77 Umbildung einer Samtgemeinde 09a
(1) Eine Änderung der Hauptsatzung, durch die eine Mitgliedsgemeinde aus der Samtgemeinde ausscheidet oder in die Samtgemeinde aufgenommen wird (Umbildung einer Samtgemeinde), ist nur zulässig, wenn diese Gemeinde einverstanden ist und Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen; § 74 Abs. 1 Sätze 3 bis 6 gilt entsprechend.
(2) Wird eine Mitgliedsgemeinde in eine Gemeinde, die der Samtgemeinde nicht angehört, eingegliedert oder mit ihr zusammengeschlossen, so scheidet sie aus der Samtgemeinde aus.
(3) Die Samtgemeinde und die aufzunehmende oder die ausscheidende Mitgliedsgemeinde haben die Rechtsfolgen, die sich aus der Umbildung ergeben, durch eine Vereinbarung zu regeln. § 74 Abs. 1 Satz 8, Abs. 2 und § 20 gelten entsprechend.
§ 78 - aufgehoben -
Siebenter Abschnitt
Beschäftigte der Gemeinde
§ 80 Rechtsverhältnisse der Beschäftigten 09 09a
(1) Die Gemeinden beschäftigen das zur Erfüllung ihrer Aufgaben fachlich geeignete Personal. Hat in kreisfreien und großen selbständigen Städten die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nicht die durch Prüfung erworbene Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder zum Richteramt, so muss dem Leitungspersonal eine Beamtin oder ein Beamter angehören, die oder der diese Befähigung besitzt. In den übrigen Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind, gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der durch Prüfung erworbenen Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder zum Richteramt die Befähigung mindestens für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes tritt.
(2) Soweit die Eingruppierung und Vergütung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht durch besondere bundes- oder landesgesetzliche Vorschrift oder durch Tarifvertrag geregelt ist, muss sie derjenigen der vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes entsprechen; die oberste Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen. Zur Vergütung im Sinne des Satzes 1 gehören auch außer- und übertarifliche sonstige Geldzuwendungen (Geld- und geldwerte Leistungen), die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar von ihrem Arbeitgeber erhalten, auch wenn sie über Einrichtungen geleistet werden, zu denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen eigenen Beitrag leisten.
(3) Die Gemeinden stellen einen Stellenplan auf. Darin sind die vorhandenen Stellen nach Art und Wertigkeit gegliedert auszuweisen. Der Stellenplan ist einzuhalten; Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie aufgrund gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften zwingend erforderlich sind.
(4) Der Rat beschließt im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister über die Ernennung von Beamtinnen und Beamten, ihre Versetzung in den Ruhestand und Entlassung; der Rat kann diese Befugnisse für bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten dem Verwaltungsausschuss, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister übertragen. Der Verwaltungsausschuss beschließt im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister über die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern; er kann diese Befugnisse allgemein oder für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister übertragen.
(5) Oberste Dienstbehörde, höherer Dienstvorgesetzter und Dienstvorgesetzter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ist der Rat. Entscheidungen im Zusammenhang mit der Versetzung in den Ruhestand oder der Entlassung sowie nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes trifft jedoch die Kommunalaufsichtsbehörde. Für die übrigen Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten ist oberste Dienstbehörde der Rat; höherer Dienstvorgesetzter ist der Verwaltungsausschuss und Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.
(6) In den Fällen, in denen beamtenrechtliche Vorschriften die oberste Dienstbehörde ermächtigen, die ihr obliegenden Aufgaben auf andere Behörden zu übertragen, ist der höhere Dienstvorgesetzte zuständig; dieser kann einzelne Befugnisse auf die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten übertragen. Der Rat kann die Gewährung von Beihilfen nach § 80 NBG und abweichend von Satz 1 die Befugnisse nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes auf eine der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts als eigene Aufgabe übertragen. "Mit der Übertragung der versorgungsrechtlichen Befugnisse gehen auch die versorgungsrechtlichen Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörde nach Absatz 5 Satz 2 über. Der Rat kann eine der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts mit der Wahrnehmung einzelner weiterer Aufgaben der Personalverwaltung beauftragen.
§ 81 Beamtinnen und Beamte auf Zeit 08 09
(1) In Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern können außer der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister auch andere leitende Beamtinnen und Beamte nach Maßgabe der Hauptsatzung in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Die weiteren Beamtinnen und Beamten auf Zeit führen, wenn ihnen das Amt der allgemeinen Vertreterin oder des allgemeinen Vertreters übertragen ist, in Städten die Bezeichnung Erste Stadträtin oder Erster Stadtrat, in Gemeinden die Bezeichnung Erste Gemeinderätin oder Erster Gemeinderat, im Übrigen in Städten die Bezeichnung Stadträtin oder Stadtrat, in Gemeinden die Bezeichnung Gemeinderätin oder Gemeinderat. In Verbindung mit der Bezeichnung Stadträtin, Stadtrat, Gemeinderätin oder Gemeinderat kann ihr Fachgebiet gekennzeichnet sein; die oder der für das Finanzwesen zuständige Beamtin oder Beamte auf Zeit kann in Städten die Bezeichnung Stadtkämmerin oder Stadtkämmerer, in Gemeinden die Bezeichnung Gemeindekämmerin oder Gemeindekämmerer erhalten.
(2) In Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern kann die allgemeine Vertreterin oder der allgemeine Vertreter nach Maßgabe der Hauptsatzung in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Beamtinnen und Beamte auf Zeit nach den Absätzen 1 und 2 werden auf Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters vom Rat für eine Amtszeit von acht Jahren nach § 48 Abs. 2 Satz 1 gewählt. Die Wahl darf nicht früher als ein Jahr vor Ablauf der Amtszeit der Stelleninhabern oder des Stelleninhabers stattfinden. Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben; der Rat kann jedoch im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister beschließen, von der Ausschreibung abzusehen, wenn er beabsichtigt
Beschlüsse nach Satz 3 Nr. 2 bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Ratsmitglieder. Schlägt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Ende der Amtszeit der bisherigen Stelleninhabern oder des bisherigen Stelleninhabers keine Bewerberin oder keinen Bewerber vor oder kommt es über die Frage einer Ausschreibung nach Satz 34 Nr. 1 zu keinem Einvernehmen, so entscheidet der Rat mit einer Mehrheit von drei Vierteln der gewählten Mitglieder allein. Die Beamtinnen und Beamten auf Zeit sind hauptamtlich tätig und in das Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufen. Sie müssen die für ihr Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzen. Ihre Verpflichtung nach den Vorschriften des Beamtenrechts, das Amt für eine weitere Amtszeit zu übernehmen, besteht nur, wenn sie spätestens sechs Monate vor Ablauf der vorangehenden Amtszeit wieder gewählt werden und bei Ablauf der Amtszeit das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(4) Eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit kann vor Ablauf der Amtszeit durch einen vom Rat mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder gefassten Beschluss abberufen werden. § 61a gilt entsprechend. Die Beamtin oder der Beamte scheidet mit Ablauf des Tages, an dem ihre oder seine Abberufung beschlossen wird, aus dem Amt aus.
Sechster Teil
Gemeindewirtschaft
Erster Abschnitt
Haushaltswirtschaft
§ 82 Allgemeine Haushaltsgrundsätze, Haushaltsausgleich
(1) Die Gemeinden haben ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist.
(2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen.
(3) Die Haushaltswirtschaft ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung im Rechnungsstil der doppelten Buchführung zu führen.
(4) Der Haushalt soll in jedem Haushaltsjahr in Planung und Rechnung ausgeglichen sein. Er ist ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge dem Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen und der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge dem Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen entspricht. Daneben sind die Liquidität der Gemeinde sowie die Finanzierung ihrer Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sicherzustellen.
(5) Die Verpflichtung nach Absatz 4 Sätze 1 und 2 gilt als erfüllt, wenn ein voraussichtlicher Fehlbetrag in der Ergebnisrechnung mit entsprechenden Überschussrücklagen (§ 95 Abs. 1 Satz 1) verrechnet werden kann oder nach der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung die vorgetragenen Fehlbeträge spätestens im zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr ausgeglichen werden können. Eine Verrechnung von Fehlbeträgen des ordentlichen und außerordentlichen Ergebnisses mit der um Rücklagen, Sonderposten und Ergebnisvorträge bereinigten Nettoposition nach Absatz 7 Satz 1 (Basisreinvermögen) ist unzulässig. Abweichend von Satz 2 können Fehlbeträge mit dem Basisreinvermögen bis zur Höhe von Überschüssen, die in Vorjahren nach Absatz 7 Satz 3 in Basisreinvermögen umgewandelt wurden, verrechnet werden, wenn ein Abbau der Fehlbeträge trotz Ausschöpfung aller Ertrags- und Sparmöglichkeiten nicht auf andere Weise möglich ist.
(6) Kann der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden, so ist ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen. Darin ist festzulegen, innerhalb welchen Zeitraums der Haushaltsausgleich erreicht, wie der ausgewiesene Fehlbetrag abgebaut und wie das Entstehen eines neuen Fehlbetrages in künftigen Jahren vermieden werden soll. Das Haushaltssicherungskonzept ist spätestens mit der Haushaltssatzung zu beschließen und der Kommunalaufsichtsbehörde mit der Haushaltssatzung vorzulegen. Ist nach Satz 1 ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen und war dies bereits für das Vorjahr der Fall, so ist über den Erfolg der Haushaltssicherungsmaßnahmen ein Haushaltssicherungsbericht beizufügen. Auf Anforderung der Kommunalaufsichtsbehörde erstellt die für die Rechnungsprüfung zuständige Stelle eine Stellungnahme zu dem Haushaltssicherungsbericht.
(7) Die Überschussrücklagen sind Teil des die Schulden und Rückstellungen übersteigenden Vermögens (Nettoposition). Ihnen werden die Jahresüberschüsse durch Beschluss über den Jahresabschluss zugeführt. "Überschussrücklagen dürfen in Basisreinvermögen umgewandelt werden, wenn keine Fehlbeträge aus Vorjahren abzudecken sind, der Haushalt ausgeglichen ist und nach der geltenden mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung keine Fehlbeträge zu erwarten sind.
(8) Die Gemeinde darf sich über den Wert ihres Vermögens hinaus nicht verschulden. Ist in der Planung oder der Rechnung erkennbar, dass die Schulden das Vermögen übersteigen, so ist hierüber die Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten.
§ 83 Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung 06 09a
(1) Die Gemeinden erheben Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Die Gemeinden haben die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel
zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen. Eine Rechtspflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen besteht nicht.
(3) Die Gemeinden dürfen Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 2 Abs. 1 beteiligen. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Rat. Die Gemeinde erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind, und übersendet ihn der Kommunalaufsichtsbehörde. Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Wertgrenzen für Zuwendungen zu bestimmen und das Verfahren für Zuwendungen unterhalb der Wertgrenzen abweichend von den Sätzen 2 bis 4 zu regeln.
§ 84 Haushaltssatzung
(1) Die Gemeinden haben für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.
(2) In der Haushaltssatzung sind festzusetzen
Sie kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie den Stellenplan für das Haushaltsjahr beziehen.
(3) Die Haushaltssatzung wird am Tag nach dem Ende der öffentlichen Auslegung des Haushaltsplans (§ 86 Abs. 2 Satz 3), frühestens mit Beginn des Haushaltsjahres rechtswirksam und gilt für das Haushaltsjahr. Sie kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.
(4) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit nicht für einzelne Bereiche durch Gesetz oder Verordnung etwas anderes bestimmt ist.
§ 85 Haushaltsplan
(1) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich
Die Vorschriften über die Haushaltswirtschaft der Sondervermögen der Gemeinden bleiben unberührt.
(2) Der Haushaltsplan ist in einen Ergebnishaushalt und einen Finanzhaushalt zu gliedern. Der Stellenplan für die Beschäftigten ist Teil des Haushaltsplans.
(3) Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden. Er ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Haushaltsführung verbindlich. Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.
§ 86 Erlass der Haushaltssatzung
(1) Die vom Rat beschlossene Haushaltssatzung ist mit ihren Anlagen der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. Die Vorlage soll spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen.
(2) Enthält die Haushaltssatzung genehmigungspflichtige Teile, so darf sie erst nach Erteilung der Genehmigung bekannt gemacht werden. Haushaltssatzungen ohne genehmigungspflichtige Teile sind frühestens einen Monat nach der Vorlage an die Kommunalaufsichtsbehörde bekannt zu machen, sofern nicht die Kommunalaufsichtsbehörde die Satzung beanstandet. Im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan mit seinen Anlagen an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.
§ 87 Nachtragshaushaltssatzung
(1) Die Haushaltssatzung kann nur durch Nachtragshaushaltssatzung geändert werden, die spätestens bis zum Ablauf des Haushaltsjahres zu beschließen ist. Für die Nachtragshaushaltssatzung gelten die Vorschriften für die Haushaltssatzung entsprechend.
(2) Die Gemeinden haben unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn
(3) Absatz 2 Nr. 2 findet keine Anwendung auf
§ 88 Vorläufige Haushaltsführung
(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht rechtswirksam (§ 84 Abs. 3 Satz 1), so dürfen die Gemeinden
(2) Reichen die Finanzierungsmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen des Finanzhaushalts nach Absatz 1 Nr. 1 nicht aus, so dürfen die Gemeinden mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zur Höhe eines Viertels des Gesamtbetrages der in der Haushaltssatzung des Vorjahres vorgesehenen Kreditermächtigung aufnehmen. § 92 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Während der vorläufigen Haushaltsführung gilt der Stellenplan des Vorjahres weiter.
§ 89 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen 09
(1) Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind nur zulässig, wenn sie zeitlich und sachlich unabweisbar sind; ihre Deckung muss gewährleistet sein. In Fällen von unerheblicher Bedeutung entscheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister. Im Übrigen gilt für die Zustimmung des Rates § 66 entsprechend. Die Unterrichtung des Rates und des Verwaltungsausschusses in Fällen von unerheblicher Bedeutung erfolgt spätestens mit der Vorlage des Jahresabschlusses.
(2) Für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die im folgenden Haushaltsjahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Auszahlungen auch dann zulässig, wenn ihre Deckung erst im folgenden Haushaltsjahr gewährleistet ist. Absatz 1 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf Maßnahmen, durch die später über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen entstehen können.
(4) § 87 Abs. 2 bleibt unberührt.
(5) Nicht im Haushaltsplan veranschlagte Abschreibungen oder die veranschlagten Abschreibungen überschreitende Abschreibungen werden von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister ermittelt und in die Erstellung des Jahresabschlusses einbezogen. Absatz 1 findet hierbei keine Anwendung.
§ 90 Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung
(1) Die Gemeinden haben ihrer Haushaltswirtschaft eine mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung für fünf Jahre zugrunde zu legen. Das erste Planungsjahr ist das Haushaltsjahr, das dem Haushaltsjahr vorangeht, für das die Haushaltssatzung gelten soll.
(2) In der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung sind Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Aufwendungen und Auszahlungen und die Deckungsmöglichkeiten darzustellen.
(3) Als Grundlage für die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm aufzustellen, in das die geplanten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen aufgenommen werden.
(4) Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung und das Investitionsprogramm sind jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.
(5) Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung ist dem Rat mit dem Entwurf der Haushaltssatzung vorzulegen.
§ 91 Verpflichtungsermächtigungen
(1) Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen und für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren dürfen unbeschadet des Absatzes 5 nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan hierzu ermächtigt.
(2) Verpflichtungsermächtigungen dürfen in der Regel zulasten der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre veranschlagt werden, in Ausnahmefällen bis zum Abschluss einer Maßnahme; sie sind nur zulässig, wenn die Finanzierung der aus ihrer Inanspruchnahme entstehenden Auszahlungen in den künftigen Haushalten gesichert erscheint.
(3) Verpflichtungsermächtigungen gelten bis zum Ende des Haushaltsjahres und darüber hinaus bis zum Wirksamwerden der Haushaltssatzung für das nächste Haushaltsjahr (§ 84 Abs. 3 Satz 1).
(4) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, soweit in den Jahren, zu deren Lasten sie veranschlagt werden, insgesamt Kreditaufnahmen vorgesehen sind.
(5) Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen über- und außerplanmäßig eingegangen werden, wenn sie unabweisbar sind und der in der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nicht überschritten wird. § 89 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 92 Kredite
(1) Kredite dürfen unter der Voraussetzung des § 83 Abs. 3 nur für Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung aufgenommen werden; sie sind als Einzahlungen im Finanzhaushalt zu veranschlagen. Die Gemeinde hat Richtlinien für die Aufnahme von Krediten aufzustellen.
(2) Der Gesamtbetrag der im Finanzhaushalt vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde (Gesamtgenehmigung). Die Genehmigung soll nach den Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht im Einklang stehen.
(3) Die Kreditermächtigung gilt bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und darüber hinaus bis zum Wirksamwerden der Haushaltssatzung für das übernächste Haushaltsjahr (§ 84 Abs. 3 Satz 1).
(4) Die Aufnahme der einzelnen Kredite, deren Gesamtbetrag nach Absatz 2 genehmigt worden ist, bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde (Einzelgenehmigung), sobald die Kreditaufnahmen nach § 19 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft beschränkt worden sind. Die Einzelgenehmigung kann nach Maßgabe der Kreditbeschränkungen versagt werden.
(5) Durch Verordnung der Landesregierung kann die Aufnahme von Krediten von der Genehmigung (Einzelgenehmigung) der Kommunalaufsichtsbehörde abhängig gemacht werden mit der Maßgabe, dass die Genehmigung versagt werden kann, wenn die Kreditbedingungen die Entwicklung am Kreditmarkt ungünstig beeinflussen oder die Versorgung der Gemeinden mit wirtschaftlich vertretbaren Krediten stören könnten.
(6) Die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt, bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Absatz 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für die Begründung von Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der laufenden Verwaltung.
(7) Die Gemeinden dürfen zur Sicherung des Kredits keine Sicherheiten bestellen. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Bestellung von Sicherheiten der Verkehrsübung entspricht.
§ 93 Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte
(1) Die Gemeinden dürfen keine Sicherheiten zugunsten Dritter bestellen. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Die Gemeinden dürfen Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen. Die Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Rechtsgeschäfte, die den darin genannten Rechtsgeschäften wirtschaftlich gleichkommen, insbesondere für die Zustimmung zu Rechtsgeschäften Dritter, aus denen den Gemeinden in künftigen Haushaltsjahren Aufwendungen entstehen oder Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen erwachsen können.
(4) Rechtsgeschäfte nach den Absätzen 2 und 3, die
bedürfen keiner Genehmigung. Diese Rechtsgeschäfte sind im Anhang zum Jahresabschluss darzustellen. Rechtsgeschäfte nach Satz 1 Nr. 1 mit erheblichen Auswirkungen auf die Finanzwirtschaft sind in einem Vorbericht des Haushaltsplans zu erläutern; erhebliche Besonderheiten aus ihrer Abwicklung und Rechtsgeschäfte, die im Vorbericht noch nicht erläutert worden sind, sind im Anhang zum Jahresabschluss zu erläutern.
(5) Bei Rechtsgeschäften nach den Absätzen 2 und 3 haben die Gemeinden sich vorzubehalten, dass sie oder ihre Beauftragten jederzeit prüfen können, ob
Die Gemeinden können mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde davon absehen, sich das Prüfungsrecht vorzubehalten.
§ 94 Liquiditätskredite
(1) Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen können die Gemeinden Liquiditätskredite bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit der Kasse keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Diese Ermächtigung gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zur Rechtswirksamkeit der neuen Haushaltssatzung (§ 84 Abs. 3 Satz 1). Satz 2 gilt auch für einen in der neuen noch nicht rechtswirksamen Haushaltssatzung höher festgesetzten Höchstbetrag, soweit er den Betrag nach Absatz 2 nicht übersteigt.
(2) Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, wenn er ein Sechstel der im Finanzhaushalt veranschlagten Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit übersteigt.
§ 95 Rücklagen, Rückstellungen
(1) Die Gemeinde bildet
Weitere zweckgebundene Rücklagen sind zulässig.
(2) Die Gemeinde bildet Rückstellungen für Verpflichtungen, die dem Grunde nach zu erwarten, aber deren Höhe oder Fälligkeit noch ungewiss sind.
§ 96 Erwerb, Verwaltung und Nachweis des Vermögens, Wertansätze
(1) Die Gemeinden sollen Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit erforderlich ist.
(2) Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen.
(3) Für die Verwaltung und Bewirtschaftung von Gemeindewaldungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes und die hierfür geltenden besonderen Rechtsvorschriften.
(4) Das Vermögen ist in der Bilanz getrennt nach dem immateriellen Vermögen, dem Sachvermögen, dem Finanzvermögen und den liquiden Mitteln auszuweisen. Die Vermögensgegenstände sind mit dem Anschaffungs- oder Herstellungswert, vermindert um die darauf basierenden Abschreibungen anzusetzen; die kommunalabgabenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Kann der Anschaffungs- oder Herstellungswert eines Vermögensgegenstandes bei der Aufstellung der ersten Eröffnungsbilanz nicht mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden, so gilt der auf den Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt rückindizierte Zeitwert am Stichtag der ersten Eröffnungsbilanz als Anschaffungs- oder Herstellungswert. Bei der Ausweisung von Vermögen, das nach den Regeln über die Bewertung von Vermögen in der Bilanz ausnahmsweise mit dem Zeitwert als Anschaffungs- oder Herstellungswert ausgewiesen wird, werden in Höhe der Differenz zwischen dem Zeitwert und dem fortgeführten tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungswert, wenn dieser nicht verfügbar ist, zu dem rückindizierten Anschaffungs- oder Herstellungswert (Satz 3), Sonderposten für den Bewertungsausgleich gebildet. Abschreibungen für Vermögen, das nach Satz 4 mit dem Zeitwert als dem Anschaffungs- oder Herstellungswert nachgewiesen wird, sind auf der Basis des Zeitwerts vorzunehmen; gleichzeitig wird der nach Satz 4 passivierte Sonderposten ergebniswirksam aufgelöst und mit der Abschreibung verrechnet. Schulden sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag und Rückstellungen nur in Höhe des Betrages anzusetzen, der nach sachgerechter Beurteilung notwendig ist.
§ 97 Veräußerung von Vermögen
(1) Die Gemeinden dürfen Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht brauchen, veräußern. Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden.
(2) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Wenn die Gemeinden
haben sie dies zu begründen und die Begründung zu dokumentieren. Erhebliche Auswirkungen dieser Veräußerungen auf die Finanzwirtschaft sind in einem Vorbericht zum Haushaltsplan und, falls es sich um abgewickelte und noch nicht erläuterte Vorgänge handelt, im Anhang zum Jahresabschluss zu erläutern.
§ 98 Gemeindekasse
(1) Die Gemeinde richtet eine Gemeindekasse ein. Der Gemeindekasse obliegt die Abwicklung der Zahlungen der Gemeinde (Kassengeschäfte).
(2) Die Gemeinde hat eine für die Erledigung der Kassengeschäfte verantwortliche Person und eine Person für deren Stellvertretung zu bestellen (Kassenleitung).
(3) Der Kassenleitung darf nicht angehören, wer
ist.
(4) Die in der Gemeindekasse Beschäftigten dürfen Kassenanordnungen nicht erteilen.
(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister überwacht die Gemeindekasse (Kassenaufsicht). Sie oder er kann die Kassenaufsicht einer oder einem Gemeindebediensteten übertragen, jedoch nicht Bediensteten, die in der Gemeindekasse beschäftigt sind.
§ 99 Übertragung von haushaltswirtschaftlichen Befugnissen
Die Gemeinden können Zahlungsanweisungs- und Bewirtschaftungsbefugnisse über bestimmte Haushaltspositionen und die Kassengeschäfte ganz oder zum Teil Dritten mit deren Einverständnis übertragen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und die Prüfung nach den für die Gemeinden geltenden Vorschriften gewährleistet sind. Die in Satz 1 genannten Befugnisse und Geschäfte für die in der Trägerschaft der Gemeinde stehenden Schulen können in der Regel nur der Schulleiterin oder dem Schulleiter übertragen werden; dazu bedarf es nicht ihres oder seines Einverständnisses; zu einer Übertragung auf andere Personen ist die Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters erforderlich. Sollen Kassengeschäfte übertragen werden, so ist die Kassenaufsicht ausdrücklich zu regeln und die Übertragung der Kommunalaufsichtsbehörde spätestens sechs Wochen vor Vollzug anzuzeigen.
§ 100 Jahresabschluss, konsolidierter Gesamtabschluss
(1) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr einen Jahresabschluss nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung klar und übersichtlich aufzustellen. Im Jahresabschluss sind sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde darzustellen.
(2) Der Jahresabschluss besteht aus
(3) Dem Anhang sind beizufügen
(4) Mit dem Jahresabschluss der Gemeinde sind die Jahresabschlüsse
zusammenzufassen (Konsolidierung). Für das öffentliche Sparkassenwesen bleibt es bei den besonderen Vorschriften. Die Aufgabenträger nach Satz 1 brauchen in den konsolidierten Gesamtabschluss nicht einbezogen zu werden, wenn ihre Abschlüsse für ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde nur von untergeordneter Bedeutung sind.
(5) Die Konsolidierung soll grundsätzlich mit dem Anteil der Gemeinde erfolgen. Als Anteil an einem Zweckverband gilt das Verhältnis an der zu zahlenden Verbandsumlage; ist eine solche nicht zu zahlen, so gilt das Verhältnis an der Vermögensaufteilung im Fall einer Auflösung des Zweckverbandes. Satz 2 gilt entsprechend für Anteile an Aufgabenträgern nach Absatz 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 und 9, wenn die Anteile der Gemeinde sich nicht auf andere Weise feststellen lassen. Aufgabenträger nach Absatz 4 Satz 1 unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde sind entsprechend den §§ 300 bis 309 des Handelsgesetzbuchs (HGB) zu konsolidieren (Vollkonsolidierung), solche unter maßgeblichem Einfluss der Gemeinde werden entsprechend den §§ 311 und 312 HGB konsolidiert (Eigenkapitalmethode).
(6) Der konsolidierte Gesamtabschluss wird nach den Regeln des Absatzes 1 aufgestellt und besteht aus den konsolidierten Teilen nach Absatz 2 Nrn. 1 bis 3 und den konsolidierten Anlagen nach Absatz 3 Nrn. 2 bis 5. Er ist durch einen Konsolidierungsbericht zu erläutern. Dem Konsolidierungsbericht sind Angaben zu den nicht konsolidierten Beteiligungen anzufügen. Der konsolidierte Gesamtabschluss ersetzt den Beteiligungsbericht nach § 116a, wenn er die dortigen Anforderungen erfüllt.
§ 101 Beschluss über den Jahresabschluss und den konsolidierten Gesamtabschluss, Entlastung
(1) Der Jahresabschluss ist innerhalb von drei Monaten und der konsolidierte Gesamtabschluss innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Haushaltsjahres aufzustellen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister stellt jeweils die Vollständigkeit und Richtigkeit der Abschlüsse fest und legt sie unverzüglich mit dem jeweiligen Schlussbericht der Rechnungsprüfung und einer eigenen Stellungnahme zu diesem Bericht dem Rat vor. Der Rat beschließt über die Abschlüsse und die Entlastung bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres. Verweigert der Rat die Entlastung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder spricht er sie mit Einschränkungen aus, so hat er dafür die Gründe anzugeben.
(2) Die Beschlüsse nach Absatz 1 Satz 3 sind der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen und öffentlich bekannt zu machen. Im Anschluss an die Bekanntmachung sind der Jahresabschluss ohne die Forderungsübersicht und der konsolidierte Gesamtabschluss mit dem Konsolidierungsbericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.
Zweiter Abschnitt
Sondervermögen und Treuhandvermögen
§ 102 Sondervermögen
(1) Sondervermögen der Gemeinden sind
(2) Sondervermögen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 unterliegen den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft. Sie sind im Haushalt der Gemeinden gesondert nachzuweisen.
(3) Auf Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 3 sind die Vorschriften der §§ 82, 83, 88, 90 bis 94, 96 und 97 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 4 können besondere Haushaltspläne aufgestellt und Sonderrechnungen geführt werden. In diesem Fall sind die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Haushaltssatzung der Beschluss über den Haushaltsplan tritt und von der öffentlichen Bekanntmachung und Auslegung nach § 86 Abs. 2 abgesehen werden kann.
§ 103 Treuhandvermögen
(1) Für rechtlich selbständige örtliche Stiftungen sowie Vermögen, die die Gemeinden nach besonderem Recht treuhänderisch zu verwalten haben, sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen. § 102 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Unbedeutendes Treuhandvermögen kann im Haushalt der Gemeinden gesondert nachgewiesen werden.
(3) Mündelvermögen sind abweichend von den Absätzen 1 und 2 nur im Jahresabschluss gesondert nachzuweisen.
(4) Besondere gesetzliche Vorschriften oder Bestimmungen der Stifterin oder des Stifters bleiben unberührt.
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