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Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze
- Niedersachsen -

Vom 15. November 2005
(GVBl. Nr. 24 vom 22.11.2005 S. 352)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Niedersächsischen Gemeindeordnung

Mit Geltung für die restliche, mit Ablauf des 31. Oktober 2006 endende Wahlperiode der Ratsfrauen und Ratsherren wird die Niedersächsische Gemeindeordnung in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2005 (Nds. GVBl. S. 342), wie folgt geändert:

1. § 51 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 51 Ausschüsse des Rates

(1) Der Rat kann aus der Mitte der Ratsfrauen und Ratsherren beratende Ausschüsse bilden.

(2) Die Ausschüsse werden in der Weise gebildet, dass die vom Rat festgelegte Zahl der Sitze auf die Benennungen der Fraktionen und Gruppen des Rats entsprechend dem Verhältnis der Mitgliederzahl der einzelnen Fraktionen oder Gruppen zur Mitgliederzahl aller Fraktionen und Gruppen verteilt werden. Dabei erhält jede Fraktion oder Gruppe zunächst so viele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 1 ergeben, auf die Fraktionen und Gruppen zu verteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los, das die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zu ziehen hat.

(3) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 eine Fraktion oder Gruppe, der mehr als die Hälfte aller Ratsfrauen und Ratsherren angehören, nicht mehr als die Hälfte der insgesamt zu vergebenden Sitze, so sind die nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitze abweichend von Absatz 2 Sätze 3 und 4 zu verteilen. In diesem Fall wird zunächst der in Satz 1 genannten Fraktion oder Gruppe ein weiterer Sitz zugeteilt; für die danach noch zu vergebenden Sitze ist wieder Absatz 2 Sätze 3 und 4 anzuwenden.

(4) Fraktionen und Gruppen, auf die bei der Sitzverteilung nach Absatz 2 in einem Ausschuss kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme in den Ausschuss zu entsenden. Dies gilt nicht, wenn ein Mitglied dieser Fraktion oder Gruppe stimmberechtigtes Mitglied des Ausschusses ist. Ratsfrauen oder Ratsherren, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, können verlangen, in einem Ausschuss ihrer Wahl beratendes Mitglied zu werden, sofern sie nicht bereits stimmberechtigtes Mitglied eines Ausschusses sind.

(5) Die sich nach den Absätzen 2, 3 und 4 ergebende Sitzverteilung und die Ausschussbesetzung stellt der Rat durch Beschluss fest.

(6) Hat der Rat in anderen Fällen mehrere unbesoldete Stellen gleicher Art zu besetzen oder ihre Besetzung vorzuschlagen, so sind die Absätze 2, 3 und 5 entsprechend anwendbar.

(7) Der Rat kann beschließen, dass neben Ratsfrauen und Ratsherren andere Personen, zum Beispiel Mitglieder von kommunalen Beiräten, jedoch nicht Gemeindebedienstete, Mitglieder der Ausschüsse nach Absatz 1 werden; die Absätze 2, 3, 5 und 10 sind entsprechend anzuwenden. Mindestens zwei Drittel der Ausschussmitglieder sollen Ratsfrauen oder Ratsherren sein. Die nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder haben kein Stimmrecht. Im Übrigen findet auf sie § 39 Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, dass eine Aufwandsentschädigung nur als Sitzungsgeld gezahlt werden kann.

(8) Die Ausschussvorsitze werden den Fraktionen und Gruppen in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen und Gruppen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zu ziehen hat. Die Fraktionen und Gruppen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden Ratsmitglieder.

(9) Ausschüsse können vom Rat jederzeit aufgelöst und neu gebildet werden. Ein Ausschuss muss neu besetzt werden, wenn seine Zusammensetzung nicht mehr dem Verhältnis der Stärke der Fraktionen und Gruppen des Rates entspricht und ein Antrag auf Neubesetzung gestellt wird. Fraktionen und Gruppen können Ausschussmitglieder, die sie benannt haben,

  1. aus einem Ausschuss abberufen und durch andere Ratsfrauen oder Ratsherren ersetzen,
  2. durch andere Ratsfrauen oder Ratsherren ersetzen, wenn die Mitgliedschaft des Ausschussmitgliedes im Rat endet oder wenn es auf die Mitgliedschaft im Ausschuss verzichtet;

Absatz 5 gilt entsprechend. Die Sätze 2 und 3 gelten für die Besetzung der in Absatz 6 genannten Stellen entsprechend.

(10) Der Rat kann einstimmig ein von den Regelungen der Absätze 2, 3, 4, 6 und 8 abweichendes Verfahren beschließen

 " § 51 Ausschüsse des Rates

(1) Der Rat kann aus der Mitte der Ratsfrauen und Ratsherren beratende Ausschüsse bilden.

(2) Die Ausschüsse werden in der Weise gebildet, dass die vom Rat festgelegten Sitze auf die Benennungen der Fraktionen und Gruppen des Rates nach der Reihenfolge der Höchstzahlen verteilt werden, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen und Gruppen durch 2, 3 usw. ergeben. Über die Zuteilung übrig bleibender Sitze entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das Los, das die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zu ziehen hat.

(3) Fraktionen und Gruppen, auf die bei der Sitzverteilung nach Absatz 2 in einem Ausschuss kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme in den Ausschuss zu entsenden. Dies gilt nicht, wenn ein Mitglied dieser Fraktion oder Gruppe stimmberechtigtes Mitglied des Ausschusses ist. Ratsfrauen und Ratsherren, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, können verlangen, in einem Ausschuss ihrer Wahl beratendes Mitglied zu werden, sofern sie nicht bereits stimmberechtigtes Mitglied eines Ausschusses sind.

(4) Die sich nach den Absätzen 2 und 3 ergebende Sitzverteilung und die Ausschussbesetzung stellt der Rat durch Beschluss fest.

(5) Hat der Rat in anderen Fällen mehrere unbesoldete Stellen gleicher Art zu besetzen oder ihre Besetzung vorzuschlagen, so sind die Absätze 2 und 4 entsprechend anwendbar.

(6) Der Rat kann beschließen, dass neben Ratsfrauen und Ratsherren andere Personen, zum Beispiel Mitglieder von kommunalen Beiräten, jedoch nicht Gemeindebedienstete, Mitglieder der Ausschüsse nach Absatz 1 werden; die Absätze 2, 4 und 9 sind entsprechend anzuwenden. Mindestens zwei Drittel der Ausschussmitglieder sollen Ratsfrauen oder Ratsherren sein. Die nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder haben kein Stimmrecht. Im Übrigen findet auf sie § 39 Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, dass eine Aufwandsentschädigung nur als Sitzungsgeld gezahlt werden kann.

(7) Die Ausschussvorsitze werden den Fraktionen und Gruppen in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen und Gruppen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zu ziehen hat. Die Fraktionen und Gruppen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden Ratsmitglieder.

(8) Ausschüsse können vom Rat jederzeit aufgelöst und neu gebildet werden. Ein Ausschuss muss neu besetzt werden, wenn seine Zusammensetzung nicht mehr dem Verhältnis der Stärke der Fraktionen und Gruppen des Rates entspricht und ein Antrag auf Neubesetzung gestellt wird. Fraktionen und Gruppen können Ausschussmitglieder, die sie benannt haben,

  1. aus einem Ausschuss abberufen und durch andere Ratsfrauen oder Ratsherren ersetzen,
  2. durch andere Ratsfrauen oder Ratsherren ersetzen, wenn die Mitgliedschaft des Ausschussmitglieds im Rat endet oder wenn es auf die Mitgliedschaft im Ausschuss verzichtet;

Absatz 4 gilt entsprechend. Die Sätze 2 und 3 gelten für die Besetzung der in Absatz 5 genannten Stellen entsprechend.

(9) Der Rat kann einstimmig ein von den Regelungen der Absätze 2, 3, 5 und 7 abweichendes Verfahren beschließen."

2. § 56 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird die Verweisung " § 51 Abs. 4 Satz 1" durch die Verweisung " § 51 Abs. 3 Satz 1" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Halbsatz 2 wird die Verweisung " § 51 Abs. 2, 3, 4 Sätze 1 und 2, Abs. 5 und 10" durch die Verweisung " § 51 Abs. 2, 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 und 9" ersetzt.

bb) In Satz 5 wird die Verweisung " § 51 Abs. 9 Sätze 2 und 3" durch die Verweisung " § 51 Abs. 8 Sätze 2 und 3" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Niedersächsischen Landkreisordnung

Mit Geltung für die restliche, mit Ablauf des 31. Oktober 2006 endende Wahlperiode der Kreistagsabgeordneten wird die Niedersächsische Landkreisordnung in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2005 (Nds. GVBl. S. 342), wie folgt geändert:

1. § 47 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 47 Ausschüsse des Kreistages

(1) Der Kreistag kann aus der Mitte der Kreistagsabgeordneten beratende Ausschüsse bilden.

(2) Die Ausschüsse werden in der Weise gebildet, dass die vom Kreistag festgelegte Zahl der Sitze auf die Benennungen der Fraktionen und Gruppen des Kreistages entsprechend dem Verhältnis der Mitgliederzahl der einzelnen Fraktionen oder Gruppen zur Mitgliederzahl aller Fraktionen und Gruppen verteilt werden. Dabei erhält jede Fraktion oder Gruppe zunächst so viele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 1 ergeben, auf die Fraktionen und Gruppen zu verteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los, das die Landrätin oder der Landrat zu ziehen hat.

(3) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 eine Fraktion oder Gruppe, der mehr als die Hälfte aller Kreistagsabgeordneten angehören, nicht mehr als die Hälfte der insgesamt zu vergebenden Sitze, so sind die nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitze abweichend von Absatz 2 Sätze 3 und 4 zu verteilen. In diesem Fall wird zunächst der in Satz 1 genannten Fraktion oder Gruppe ein weiterer Sitz zugeteilt; für die danach noch zu vergebenden Sitze ist wieder Absatz 2 Sätze 3 und 4 anzuwenden.

(4) Fraktionen und Gruppen, auf die bei der Sitzverteilung nach Absatz 2 in einem Ausschuss kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme in den Ausschuss zu entsenden. Dies gilt nicht, wenn ein Mitglied dieser Fraktion oder Gruppe stimmberechtigtes Mitglied des Ausschusses ist. Kreistagsabgeordnete, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, können verlangen, in einem Ausschuss ihrer Wahl beratendes Mitglied zu werden, sofern sie nicht stimmberechtigtes Mitglied eines Ausschusses sind.

(5) Die sich nach den Absätzen 2, 3 und 4 ergebende Sitzverteilung und die Ausschussbesetzung stellt der Kreistag durch Beschluss fest.

(6) Hat der Kreistag in anderen Fällen mehrere unbesoldete Stellen gleicher Art zu besetzen oder ihre Besetzung vorzuschlagen, so sind die Absätze 2, 3 und 5 entsprechend anwendbar.

(7) Der Kreistag kann beschließen, dass neben Kreistagsabgeordneten andere Personen, zum Beispiel Mitglieder von kommunalen Beiräten, jedoch nicht Kreisbedienstete, Mitglieder der Ausschüsse nach Absatz 1 werden; die Absätze 2, 3, 5 und 10 sind entsprechend anzuwenden. Mindestens zwei Drittel der Ausschussmitglieder sollen Kreistagsabgeordnete sein. Die nicht dem Kreistag angehörenden Ausschussmitglieder haben kein Stimmrecht. Im übrigen findet auf sie § 35 Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, dass eine Aufwandsentschädigung nur als Sitzungsgeld gezahlt werden kann.

(8) Die Ausschussvorsitze werden den Fraktionen und Gruppen in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen und Gruppen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das die Landrätin oder der Landrat zu ziehen hat. Die Fraktionen und Gruppen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden Kreistagsabgeordneten.

(9) Ausschüsse können vom Kreistag jederzeit aufgelöst und neu gebildet werden. Ein Ausschuss muss neu besetzt werden, wenn seine Zusammensetzung nicht mehr dem Verhältnis der Stärke der Fraktionen und Gruppen des Kreistages entspricht und ein Antrag auf Neubesetzung gestellt wird. Fraktionen und Gruppen können Ausschussmitglieder, die sie benannt haben,

  1. aus einem Ausschuss abberufen und durch andere Kreistagsabgeordnete ersetzen,
  2. durch andere Kreistagsabgeordnete ersetzen, wenn die Mitgliedschaft des Ausschussmitglieds im Kreistag endet oder wenn es auf die Mitgliedschaft im Ausschuss verzichtet;

Absatz 5 gilt entsprechend. Die Sätze 2 und 3 gelten für die Besetzung der in Absatz 6 genannten Stellen entsprechend.

(10) Der Kreistag kann einstimmig ein von den Regelungen der Absätze 2, 3, 4, 6 und 8 abweichendes Verfahren beschließen.

" § 47 Ausschüsse des Kreistages

(1) Der Kreistag kann aus der Mitte der Kreistagsabgeordneten beratende Ausschüsse bilden.

(2) Die Ausschüsse werden in der Weise gebildet, dass die vom Kreistag festgelegten Sitze auf die Benennungen der Fraktionen und Gruppen des Kreistages nach der Reihenfolge der Höchstzahlen verteilt werden, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen und Gruppen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Über die Zuteilung übrig bleibender Sitze entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das Los, das die Landrätin oder der Landrat zu ziehen hat.

(3) Fraktionen und Gruppen, auf die bei der Sitzverteilung nach Absatz 2 in einem Ausschuss kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, ein zusätzliches Mitglied mitberatender Stimme in den Ausschuss zu entsenden. Dies gilt nicht, wenn ein Mitglied dieser Fraktion oder Gruppe stimmberechtigtes Mitglied des Ausschusses ist. Kreistagsabgeordnete, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, können verlangen, in einem Ausschuss ihrer Wahl beratendes Mitglied zu werden, sofern sie nicht bereits stimmberechtigtes Mitglied eines Ausschusses sind.

(4) Die sich nach den Absätzen 2 und 3 ergebende Sitzverteilung und die Ausschussbesetzung stellt der Kreistag durch Beschluss fest.

(5) Hat der Kreistag in anderen Fällen mehrere unbesoldete Stellen gleicher Art zu besetzen oder ihre Besetzung vorzuschlagen, so sind die Absätze 2 und 4 entsprechend anwendbar.

(6) Der Kreistag kann beschließen, dass neben Kreistagsabgeordneten andere Personen, zum Beispiel Mitglieder von kommunalen Beiräten, jedoch nicht Kreisbedienstete, Mitglieder der Ausschüsse nach Absatz 1 werden; die Absätze 2, 4 und 9 sind entsprechend anzuwenden. Mindestens zwei Drittel der Ausschussmitglieder sollen Kreistagsabgeordnete sein. Die nicht dem Kreistag angehörenden Ausschussmitglieder haben kein Stimmrecht. 4Im Übrigen findet auf sie § 35 Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, dass eine Aufwandsentschädigung nur als Sitzungsgeld gezahlt werden kann.

(7) Die Ausschussvorsitze werden den Fraktionen und Gruppen in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen und Gruppen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das die Landrätin oder der Landrat zu ziehen hat. Die Fraktionen und Gruppen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden Kreistagsabgeordneten.

(8) Ausschüsse können vom Kreistag jederzeit aufgelöst und neu gebildet werden. Ein Ausschuss muss neu besetzt werden, wenn seine Zusammensetzung nicht mehr dem Verhältnis der Stärke der Fraktionen und Gruppen des Kreistages entspricht und ein Antrag auf Neubesetzung gestellt wird. Fraktionen und Gruppen können Ausschussmitglieder, die sie benannt haben,

  1. aus einem Ausschuss abberufen und durch andere Kreistagsabgeordnete ersetzen,
  2. durch andere Kreistagsabgeordnete ersetzen, wenn die Mitgliedschaft des Ausschussmitglieds im Kreistag endet oder wenn es auf die Mitgliedschaft im Ausschuss verzichtet;

Absatz 4 gilt entsprechend. Die Sätze 2 und 3 gelten für die Besetzung der in Absatz 5 genannten Stellen entsprechend.

(9) Der Kreistag kann einstimmig ein von den Regelungen der Absätze 2, 3, 5 und 7 abweichendes Verfahren beschließen." 

2. In § 49 Satz 1 wird die Verweisung " § 47 Abs. 4 Satz 1" durch die Verweisung " § 47 Abs. 3 Satz 1" ersetzt.

3. § 50 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Halbsatz 2 wird die Verweisung " § 47 Abs. 2, 3, 4 Sätze 1 und 2, Abs. 5 und 10" durch die Verweisung " § 47 Abs. 2, 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 und 9" ersetzt.

b) In Satz 5 wird die Verweisung " § 47 Abs. 9 Sätze 2 und 3" durch die Verweisung " § 47 Abs. 8 Sätze 2 und 3" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Region Hannover

Mit Geltung für die restliche, mit Ablauf des 31. Oktober 2006 endende Wahlperiode der Regionsabgeordneten wird das Gesetz über die Region Hannover vom 5. Juni 2001 (Nds. GVBl. S. 348), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. November 2005 (Nds. GVBl. S. 342), wie folgt geändert:

1. § 58 erhält folgende Fassung:

altneu
" § 58 Ausschüsse der Regionsversammlung

(1) Die Regionsversammlung kann aus der Mitte der Regionsabgeordneten beratende Ausschüsse bilden.

(2) Die Ausschüsse werden in der Weise gebildet, dass die von der Regionsversammlung festgelegten Sitze auf die Benennungen der Fraktionen und Gruppen der Regionsversammlung nach der Reihenfolge der Höchstzahlen verteilt werden, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen und Gruppen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Über die Zuteilung übrig bleibender Sitze entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das Los, das die Regionspräsidentin oder der Regionspräsident zu ziehen hat.

(3) Fraktionen und Gruppen, auf die bei der Sitzverteilung nach Absatz 2 in einem Ausschuss kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme in den Ausschuss zu entsenden. Dies gilt nicht, wenn ein Mitglied dieser Fraktion oder Gruppe stimmberechtigtes Mitglied des Ausschusses ist. Regionsabgeordnete, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, können verlangen, in einem Ausschuss ihrer Wahl beratendes Mitglied zu werden, sofern sie nicht bereits stimm-berechtigtes Mitglied eines Ausschusses sind.

(4) Die sich nach den Absätzen 2 und 3 ergebende Sitzverteilung und die Ausschussbesetzung stellt die Regionsversammlung durch Beschluss fest.

(5) Hat die Regionsversammlung in anderen Fällen mehrere unbesoldete Stellen gleicher Art zu besetzen oder ihre Besetzung vorzuschlagen, so sind die Absätze 2 und 4 entsprechend anwendbar.

(6) Die Regionsversammlung kann beschließen, dass neben Regionsabgeordneten andere Personen, zum Beispiel Mitglieder von kommunalen Beiräten, jedoch nicht Bedienstete der Region, Mitglieder der Ausschüsse nach Absatz 1 werden; die Absätze 2, 4 und 9 sind entsprechend anzuwenden. Mindestens zwei Drittel der Ausschussmitglieder sollen Regionsabgeordnete sein. Die nicht der Regionsversammlung angehörenden Ausschussmitglieder haben kein Stimmrecht. Im Übrigen findet auf sie § 44 Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, dass eine Aufwandsentschädigung nur als Sitzungsgeld gezahlt werden kann.

(7) Die Ausschussvorsitze werden den Fraktionen und Gruppen in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen und Gruppen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das die Regionspräsidentin oder der Regionspräsident zu ziehen hat. Die Fraktionen und Gruppen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden Regionsabgeordneten.

(8) Ausschüsse können von der Regionsversammlung jederzeit aufgelöst und neu gebildet werden. Ein Ausschuss muss neu besetzt werden, wenn seine Zusammensetzung nicht mehr dem Verhältnis der Stärke der Fraktionen und Gruppen der Regionsversammlung entspricht und ein Antrag auf Neubesetzung gestellt wird. Fraktionen und Gruppen können Ausschussmitglieder, die sie benannt haben,

  1. aus einem Ausschuss abberufen und durch andere Regionsabgeordnete ersetzen,
  2. durch andere Regionsabgeordnete ersetzen, wenn die Mitgliedschaft des Ausschussmitglieds in der Regionsversammlung endet oder wenn es auf die Mitgliedschaft im Ausschuss verzichtet;

Absatz 4 gilt entsprechend. Die Sätze 2 und 3 gelten für die Besetzung der in Absatz 5 genannten Stellen entsprechend.

(9) Die Regionsversammlung kann einstimmig ein von den Regelungen der Absätze 2, 3, 5 und 7 abweichendes Verfahren beschließen." 

2. In § 62 Satz 1 wird die Verweisung " § 58 Abs. 4 Satz 1" durch die Verweisung " § 58 Abs. 3 Satz 1" ersetzt.

3. § 63 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Halbsatz 2 wird die Verweisung " § 58 Abs. 2, 3, 4 Sätze 1 und 2, Abs. 5 und 10" durch die Verweisung " § 58 Abs. 2, 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 und 9" ersetzt.

b) In Satz 5 wird die Verweisung " § 58 Abs. 9 Sätze 2 und 3" durch die Verweisung " § 58 Abs. 8 Sätze 2 und 3" ersetzt.

4. In § 81 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Verweisung " § 58 Abs. 2 und 4 oder 9" durch die Verweisung " § 58 Abs. 2 und 3 oder 8" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit

In § 12 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit vom 19. Februar2004 (Nds. GVBl. S. 63), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. November 2005 (Nds. GVBl. S. 342), wird die Verweisung " § 51 Abs. 8 Sätze 2 bis 4 NGO und § 47 Abs. 8 Sätze 2 bis 4 NLO" durch die Verweisung " § 51 Abs. 9 Sätze 2 bis 4 NGO und § 47 Abs. 9 Sätze 2 bis 4 NLO" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Niedersächsischen Sparkassengesetzes

In § 13 Abs. 5 des Niedersächsischen Sparkassengesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 609) wird die Verweisung " § 51 Abs. 2, 4 und 9 der Niedersächsischen Gemeindeordnung" durch die Verweisung " § 51 Abs. 2, 5 und 10 der Niedersächsischen Gemeindeordnung" ersetzt.

Artikel 6
In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die Artikel 4 und 5 dieses Gesetzes am 1. November 2006 in Kraft.

(2) Artikel 1 bis 3 dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Oktober 2006 außer Kraft; zugleich treten die durch diese Artikel geänderten Vorschriften in der Fassung wieder in Kraft, die sie durch das Gesetz zur Änderung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts und anderer Gesetze vom 22. April 2005 (Nds. GVBl. S. 110) erhalten haben.

ENDE