Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes,des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes und anderer Gesetze
Vom 7. Dezember 2006
(Nds. GVBl. Nr. 31 vom 14.12.2006 S. 575)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes
Das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz in der Fassung vom 11. Februar 1992 (Nds. GVBl. S. 29), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. November 2005 (Nds. GVBl. S. 342), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort "muss" durch das Wort "soll" ersetzt.
b) Es wird der folgende Satz 3 angefügt:
"Liegt der Beschlussfassung über Abgabensätze eine Berechnung der voraussichtlichen Kosten zugrunde, mit der bezüglich einzelner Kostenbestandteile versehentlich gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird, so ist dieser Mangel unbeachtlich, wenn dadurch die Grenze einer rechtmäßigen Kostenvorausberechnung um nicht mehr als 5 von Hundert überschritten wird; daraus folgende Kostenüberdeckungen sind auszugleichen."
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden die Worte "dass die Gebühr einem Dritten zur Last zu legen ist" durch die Worte "dass die Gebühr Dritten auferlegt oder in sonstiger Weise auf Dritte umgelegt werden kann" ersetzt.
bb) In Buchstabe b werden die Worte "zur Last zulegen" durch das Wort "aufzuerlegen" ersetzt.
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Im übrigen gelten die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes vom 7. Mai 1962 (Mieders. GVBl. S. 43) in ihrer jeweils geltenden Fassung sinngemäß. § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Verwaltungskostengesetzes gilt auch für den Verkehr der Gebietskörperschaften untereinander. | "(4) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG) sinngemäß. § 13 Abs. 1 Sätze 2 und 3 NVwKostG gilt auch für den Verkehr der Gebietskörperschaften untereinander." |
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "auch" die Worte "die Gemeinkosten einschließlich der anteiligen Kosten für den Hauptverwaltungsbeamten und die Volksvertretung der Gemeinde oder des Landkreises," eingefügt.
b) In Absatz 5 Satz 3 werden die Worte "grundstücksbezogene Gebühren" durch die Worte "Gebühren für grundstücksbezogene Einrichtungen" ersetzt.
c) In Absatz 6 Satz 2 werden die Worte "grundstücksbezogenen Gebühren" durch die Worte "Gebühren für grundstücksbezogene Einrichtungen" ersetzt.
d) Es wird der folgende Absatz 8 angefügt:
"(8) Wer für grundstücksbezogene Einrichtungen Benutzungsgebühren zu entrichten hat, ist berechtigt, in die Kostenrechnung und in die Gebührenkalkulation Einsicht zu nehmen."
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "bietet" ein Komma und die Worte "soweit nicht privatrechtliche Entgelte erhoben werden" eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:
"Zum Aufwand rechnen auch die vom Personal der Gemeinde oder des Landkreises für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 zu erbringenden Werk- und Dienstleistungen."
bb) Die bisherigen Sätze 3 bis 6 werden Sätze 4 bis 7.
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Es werden die folgenden neuen Sätze 3 und 4 eingefügt:
" Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Bekanntgabe des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, so kann der Vorausleistende die Vorausleistung zurückverlangen, wenn die Einrichtung bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Die Rückzahlungsschuld ist ab Erhebung der Vorausleistung für jeden vollen Monat mit 0,5 vom Hundert zu verzinsen."
bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.
d) Es wird der folgende Absatz 10 angefügt:
"(10) Die Vorausleistungs- und Beitragspflichtigen sind berechtigt, die Beitragskalkulation und die Aufwandsermittlung einzusehen."
5. Dem § 6a Abs. 2 wird der folgende Satz 3 angefügt:
"Ist ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück mit einem Wohngebäude bebaut, so ist der Teil des geschuldeten Beitrages, der auf die Wohnnutzung entfällt, von der Stundung ausgenommen."
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kurorte, Luftkurorte, Erholungsorte oder Küstenbadeorte staatlich anerkannt sind, können zur Deckung ihres Aufwandes für die Fremdenverkehrswerbung und für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung ihrer Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr dienen, einen Fremdenverkehrsbeitrag erheben. | "Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kurort, Erholungsort oder Küstenbadeort staatlich anerkannt sind, können zur Deckung ihres Aufwandes für die Förderung des Fremdenverkehrs sowie für Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung ihrer Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr dienen, einen Fremdenverkehrsbeitrag erheben." |
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "dem nach Absatz 1 anerkannten Gebiet" durch die Worte "der Gemeinde" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "dem anerkannten Gebiet" durch die Worte "der Gemeinde" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "im anerkannten Gebiet" durch die Worte "in der Gemeinde" ersetzt.
d) Es wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt:
"(4) Die nach Absatz 1 Satz 1 berechtigten Gemeinden bestimmen durch Satzung das Gebiet, in denen sie einen Fremdenverkehrsbeitrag erheben, nach ihren örtlichen Verhältnissen und entsprechend den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen durch den Fremdenverkehr für die in der Gemeinde selbständig tätigen Personen und Unternehmen. Die Gemeinden können die Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrages auf das anerkannte Gebiet beschränken."
e) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden Absätze 5 bis B.
f) Im neuen Absatz 7 wird das Wort "Luftkurort," gestrichen.
g) Der neue Absatz 8 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(8) Diese Vorschrift gilt für Samtgemeinden entsprechend, soweit eine Mitgliedsgemeinde im Sinne von Absatz 1 Satz 1 staatlich anerkannt ist und sofern die Aufgabe von allen Mitgliedsgemeinden übertragen wurde. | "(8) Diese Vorschrift gilt für Samtgemeinden entsprechend, sofern eine Mitgliedsgemeinde im Sinne von Absatz 1 Satz 1 staatlich anerkannt ist und soweit die Aufgabe gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung von Mitgliedsgemeinden auf die Samtgemeinde übertragen wurde." |
7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kurorte, Luftkurorte, Erholungsorte oder Küstenbadeorte staatlich anerkannt sind, können zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung ihrer Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr dienen, einen Kurbeitrag erheben. | "Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kurort, Erholungsort oder Küstenbadeort staatlich anerkannt sind, können zur Deckung ihres Aufwandes für Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung ihrer Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr dienen, sowie für die zu Zwecken des Fremdenverkehrs durchgeführten Veranstaltungen einen Kurbeitrag erheben." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Einrichtungen" die Worte "und zur Teilnahme an den zu Zwecken des Fremdenverkehrs durchgeführten Veranstaltungen" eingefügt.
bb) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:
"Der Kurbeitrag kann auch von Personen erhoben werden, die in der Gemeinde außerhalb des anerkannten Gebietes (Absatz 1 Satz 1) zu Heil-, Kur- oder Erholungszwecken Unterkunft nehmen."
cc) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Wer Personen beherbergt, ihnen Wohnraum zur vorübergehenden Nutzung überlässt, einen Campingplatz, Wochenendplatz oder Bootsliegeplatz betreibt, kann durch die Satzung verpflichtet werden, der Gemeinde die bei ihm gegen Entgelt oder Kostenerstattung verweilenden beitragspflichtigen Personen zu melden. | "Personen, die im Erhebungsgebiet
a) andere Personen beherbergen, b) anderen Personen Wohnraum zur vorübergehenden Nutzung überlassen oder c) einen Campingplatz, Standplatz für Wohnwagen oder Wohnmobile, Wochenendplatz oder Bootsliegeplatz betreiben und dort Plätze anderen Personen zur vorübergehenden Nutzung überlassen, können durch die Satzung verpflichtet werden, der Gemeinde diejenigen beitragspflichtigen Personen im Sinne der Buchstaben a bis c, die bei ihnen gegen Entgelt oder Kostenerstattung verweilen, zu melden." |
bb) In Satz 2 werden die Worte "Er kann" durch die Worte "Sie können" und die Worte "er haftet" durch die Worte "sie haften" ersetzt.
cc) Die Sätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
Dies gilt für die Inhaber vors Sanatorien, Kuranstalten und ähnlichen Einrichtungen auch, soweit der Kurbeitrag von Personen erhoben wird, die diese Einrichtungen benutzen, ohne in dem nach Absatz 1 anerkannten Gebiet eine Unterkunft im Sinne des Satzes 1 zu haben. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Pflichten können Reiseunternehmen auferlegt werden, wenn der Kurbeitrag in dem Entgelt enthalten ist, das die Reiseteilnehmer an die Reiseunternehmen zu entrichten haben. | "Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Pflichten und die Haftung
In den Fällen, in denen Wohnungsgeber, Betreiber oder die sonst durch Satzung Verpflichteten mit der Abwicklung der Beherbergung, Nutzungsüberlassung oder Beförderung Dritte beauftragen, die gewerbsmäßig derartige Abwicklungen übernehmen, können durch die Satzung auch den beauftragten Dritten die in den Sätzen 1 und 2 genannten Pflichten und die Haftung auferlegt werden." |
d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) § 9 Abs. 5 gilt entsprechend. | "(5) § 9 Abs. 6 und 8 gilt entsprechend." |
e) Absatz 6
(6) § 9 Abs. 7 gilt entsprechend.
wird gestrichen.
8. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
| "1. Aus dem Ersten Teil (Einleitende Vorschriften)
a) über den Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen § 2, b) über die steuerlichen Begriffsbestimmungen § 3 Abs. 1, Abs. 4 ohne die Worte und Klammerzusätze ,Zwangsgelder (§ 329) und Kosten (§ 178, §§ 337 bis 345) sowie Zinsen im Sinne des Zollkodexes, Abs. 5 Satz 1, Satz 3 mit der Maßgabe, dass die Worte ,Diese Zinsen und die durch das Wort ,Die` ersetzt werden, §§ 4, 5 und 7 bis 15, c) über das Steuergeheimnis und die Mitwirkungspflichten §§ 30a bis 31 b, d) über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger § 32." |
bb) Nummer 2 Buchst. d erhält folgende Fassung:
alt | neu |
d) über die Haftung §§ 69 bis 71, 73 bis 75, 77. | "d) über die Haftung §§ 69 und 70, § 71 ohne die Worte "oder eine Steuerhehlerei", §§ 73 bis 75 und 77." |
cc) In Nummer 3 Buchst. a wird die Angabe " §§ 85 bis 99, 101" durch die Worte " §§ 85 bis 87 a Abs. 1 bis 5, §§ 88 bis 93 Abs. 1 bis 6, §§ 95, 96 Abs. 1 bis 7 Sätze 1 bis 4, §§ 97 bis 99, 101" ersetzt.
dd) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
4.Aus dem Vierten Teil (Durchführung der Besteuerung)
| "4. Aus dem Vierten Teil (Durchführung der Besteuerung)
a) über die Mitwirkungspflichten §§ 140, 145 bis 149, § 150 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass in Satz 2 an die Stelle der Worte ,einer nach Absatz 6 erlassenen Rechtsverordnung die Worte ,einer Satzung treten, Abs. 2 bis 5, §§ 151, 152 Abs. 1 bis 4, § 153 Abs. 1 und 2, b) über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren §§ 155, 156 Abs. 2, § 157 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2, §§ 158 bis 160, 162, 163 Sätze 1 und 3, §§ 164 bis 168, § 169 mit der Maßgabe, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 einheitlich vier Jahre beträgt, § 170 Abs. 1 bis 3, § 171 Abs. 1 bis 3 a Sätze 1 und 2, Satz 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Angabe , § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung die Angabe, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung tritt, Abs. 4 und 6 bis 14, §§ 191, 192 und nur für kommunale Steuern §§ 193, 194, 195 Satz 1, §§ 196 bis 203." |
ee) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
5. Aus dem Fünften Teil (Erhebungsverfahren)
| "5. Aus dem Fünften Teil (Erhebungsverfahren)
a) über die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis §§ 218, 219, 221 bis 223, 224 Abs. 2 und 3 Satz 3, §§ 225 bis 232, b) über die Verzinsung und die Säumniszuschläge §§ 233, 234 Abs. 1 und 2, § 235 Abs. 1 bis 3, § 236 Abs. 1 und 2, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Angabe , § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung die Angabe , § 155 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung tritt, Abs. 5, § 237 Abs. 1 und 2, Abs. 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Worte ,und 3 gelten das Wort "gilt" tritt, Abs. 5, §§ 238 bis 240, c) über die Sicherheitsleistung §§ 241 bis 248." |
b) Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:
"(2) § 30 (Steuergeheimnis) gilt mit folgenden Maßgaben:
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.
d) Im neuen Absatz 3 werden nach der Angabe "Satz 1" ein Komma und die Angabe "Abs. 7 bis 9" und nach der Angabe "16 Abs. 1" ein Komma und die Angabe "3 bis 6" eingefügt.
e) Im neuen Absatz 4 wird die Verweisung "Absätze 1 und 2" durch die Verweisung "Absätze 1 bis 3" ersetzt.
f) Im neuen Absatz 5 wird die Verweisung "Absätze 1 und 2" durch die Verweisung "Absätze 1 bis 3" ersetzt.
g) Der bisherige Absatz 5
(5) Soweit in kommunalen Abgabensatzungen auf Vorschriften des nach der bisherigen Fassung dieses Gesetzes anzuwendenden Bundesrechts verwiesen wird, treten die entsprechenden Vorschriften der Abgabenordnung an deren Stelle.
wird gestrichen.
9. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Gemeinden und Landkreise können in der Satzung bestimmen, dass die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen, die Abgabenberechnung, die Ausfertigung und Versendung von Abgabenbescheiden sowie die Entgegennahme der zu entrichtenden Abgaben von einem damit beauftragten Dritten wahrgenommen werden. | "Die Gemeinden und Landkreise können in der Satzung bestimmen, dass von ihnen Dritte beauftragt werden können, die Berechnungsgrundlagen zu ermitteln, die Abgaben zu berechnen, die Abgabenbescheide auszufertigen und zu versenden sowie die Abgaben entgegenzunehmen." |
b) Satz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Am Ende des Halbsatzes 1 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.
bb) Halbsatz 2
; dies setzt auch voraus, dass von den für die Prüfung zuständigen Stellen die Unbedenklichkeit der Programme vor ihrer Anwendung festgestellt wurde.
wird gestrichen.
c) Es wird der folgende neue Satz 5 angefügt:
"Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Samtgemeinden, die nach § 72 Abs. 5 der Niedersächsischen Gemeindeordnung die Abgaben für ihre Mitgliedsgemeinden veranlagen und erheben."
10. § 18 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 2 wird das Wort "oder" angefügt.
b) Es wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 die zur Beurteilung der Beitragspflicht und zur Schaffung der Bemessungsgrundlagen für den Fremdenverkehrsbeitrag erforderlichen Auskünfte nicht innerhalb der von der Gemeinde gesetzten Frist erteilt".
11. Nach der Überschrift des Fünften Teils wird der folgende § 20 eingefügt:
" § 20 Übergangsvorschrift
Satzungsregelungen, die den §§ 9 und 10 in der ab 1. Januar 2007 geltenden Fassung nicht mehr entsprechen, bleiben bis zum 31. Dezember 2007 wirksam, sofern sie nicht geändert oder aufgehoben werden."
Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes
Das Niedersächsische Verwaltungskostengesetz vom 7. Mai 1962 (Nds. GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 394), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Gebühren werden nicht erhoben für Amtshandlungen,
| "(1) Gebühren werden nicht erhoben für Amtshandlungen,
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b) In Absatz 3 Buchst. a werden die Worte "sowie der amtlichen Materialprüfung" gestrichen.
2. § 3 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden sollen, und die Höhe der Gebühren sind in Gebührenordnungen zu bestimmen. | "Die Gebühren sind in den Gebührenordnungen so festzusetzen, dass ihr Aufkommen zusammen mit der Erstattung von Auslagen den auf die Amtshandlungen entfallenden Aufwand des Verwaltungszweiges nicht übersteigt." |
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.
bb) Satz 2
Artikel 10 Abs. 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesjagdgesetz vom 31. März 1953 (Nds. GVBl. Sb. I S. 715) in der Fassung des Gesetzes vom 28. Januar 1961 (Nds. GVBl. S. 68) bleibt unberührt.
wird gestrichen.
b) Absatz 3
(3) Abweichend von Absatz 1 steht einer Stelle der amtlichen Materialprüfung in privater Trägerschaft das Aufkommen an Kosten für von ihr durchgeführte Prüfungen zu.
wird gestrichen.
4. § 13 Abs. 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
alt | neu |
(2) Als Auslagen werden insbesondere erhoben
| "(2) Für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung dem Grunde oder der Höhe nach nicht regelmäßig entstehen, können in den Gebührenordnungen Bestimmungen über Auslagen und deren Erhebung getroffen werden.
Die Gebührenordnungen können insbesondere vorsehen, dass bestimmte Auslagen mit der Gebühr abgegolten oder neben der Gebühr zu erstatten sind; aus Gründen der Vereinfachung können pauschalierte Auslagensätze bestimmt werden.
(3) Auslagen können insbesondere Aufwendungen sein für
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5. § 18 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 18 Kurtaxen in Staatsbädern
(1) In einem Heilbad oder Kurort, dessen Anlagen im Eigentum des Landes oder einer landeseigenen Gesellschaft stehen (Staatsbad), kann das Land für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung der Einrichtungen und Veranstaltungen in dem Heilbad oder Kurort, die Kur- und Erholungszwecken dienen, eine Kurtaxe erheben. Für die Einziehung der Kurtaxe kann sich das Land eines Beauftragten bedienen. (2) Auf die Kurtaxe finden die für Gebühren geltenden Vorschriften der §§ 3, 7 und 11 sinngemäß Anwendung. (3) In der Kurtaxordnung kann bestimmt werden, dass der Wohnunggeber des Kurtaxpflichtigen für die Kurtaxe haftet. | " § 18 Kurbeiträge in Staatsbädern
(1) Das Land kann in einer Gemeinde, die ganz oder teilweise als Kurort staatlich anerkannt ist, einen Kurbeitrag erheben, wenn die Einrichtungen für den Kurbetrieb überwiegend im Eigentum oder in der Verwaltung des Landes oder einer juristischen Person stehen, deren Mehrheitsgesellschafter das Land ist. Der Kurbeitrag dient der vollständigen oder teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, den Betrieb, die Unterhaltung und die Verwaltung der Einrichtungen des Staatsbades. Zum Aufwand im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere der Personal- und der Sachaufwand sowie kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen. Der Kurbeitrag ist so zu bemessen, dass sein Aufkommen zusammen mit den für die Benutzung des Staatsbades erhobenen Entgelten den Aufwand im Sinne des Satzes 2 nicht übersteigt. (2) Kurbeitragspflichtig sind alle Personen, die sich in dem Erhebungsgebiet aufhalten, ohne dort eine Hauptwohnung zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen geboten wird. Kurbeitragspflichtig ist nicht, wer sich nur zur Berufsausübung im Erhebungsgebiet aufhält. (3) Für den Kurbeitrag gelten die Verfahrensvorschriften des § 11, die Strafvorschrift des § 16 und die Bußgeldvorschrift des § 18 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) entsprechend. (4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln:
In der Verordnung kann bestimmt werden, dass ein Dritter den Kurbeitrag für das Land erhebt; der Dritte unterliegt bei der Erhebung des Kurbeitrages der Fachaufsicht des Finanzministeriums. (5) Das Finanzministerium kann durch Verordnung außerdem
(6) Schuldner des Kurbeitrages ist die kurbeitragspflichtige Person. Schuldner des Kurbeitrages ist auch, wer nach Absatz 5 Satz 2 oder nach Absatz 3 in Verbindung mit § 11 NKAG und den §§ 69 bis 71 und 73 bis 75 der Abgabenordnung haftet. Der Kurbeitrag entsteht mit Beginn des Aufenthalts im Erhebungsgebiet und wird mit seiner Entstehung fällig." |
Artikel 3
Änderung der Niedersächsischen Gemeindeordnung
Die Niedersächsische Gemeindeordnung in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473) wird wie folgt geändert:
1. § 72 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:
"Die Übertragung einer Aufgabe nach den Sätzen 1 und 2 schließt die Befugnis der Samtgemeinde ein, die zur Erfüllung der Aufgabe erforderlichen Satzungen und Verordnungen zu erlassen."
b) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5.
2. § 83 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
"Eine Rechtspflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen besteht nicht."
Artikel 4
Neubekanntmachung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes
Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Artikel 5
Neubekanntmachung des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes
Das Finanzministerium wird ermächtigt, das Niedersächsische Verwaltungskostengesetz in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.