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Änderungstext

Gesetz zur Neuordnung der Ausbildung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in Niedersachsen

Vom 13. September 2007
(GVBl. Nr. 28 vom 20.09.2007 S. 444)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Auflösung und Errichtung von Bildungseinrichtungen

§ 1 Auflösung der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege und des Bildungsinstituts der Polizei Niedersachsen

Die Niedersächsische Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege und das Bildungsinstitut der Polizei Niedersachsen sind mit Ablauf des 30. September 2007 aufgelöst.

§ 2 Errichtung der Norddeutschen Fachhochschule für Rechtspflege

Am 1. Oktober 2007 wird die Norddeutsche Fachhochschule für Rechtspflege mit Sitz in Hildesheim errichtet.

Artikel 2
Gesetz über die Polizeiakademie Niedersachsen

§ 1 Errichtung, Rechtsstellung, Sitz

(1) Am 1. Oktober 2007 wird die Polizeiakademie Niedersachsen als teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Landes Niedersachsen errichtet.

(2) Die Polizeiakademie hat ihren Sitz in Nienburg (Weser) und Standorte in Hann. Münden und Oldenburg (Oldenburg).

§ 2 Aufgaben

(1) Die Polizeiakademie hat die Aufgabe,

  1. in einem Studiengang für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes auszubilden,
  2. die Beschäftigten der Polizei des Landes fort- und weiterzubilden,
  3. im Rahmen des Master-Studiengangs an der Deutschen Hochschule der Polizei für die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes die dem Land zugeordnete Ausbildung durchzuführen,
  4. praxisbezogene, den Polizeibereich betreffende Forschungsvorhaben, auch im Zusammenwirken mit Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen, durchzuführen,
  5. Forschungsaufträge des für die Polizei zuständigen Ministeriums (Fachministerium) auszuführen,
  6. zur Entwicklung der Polizeiwissenschaft beizutragen und
  7. für den Polizeivollzugsdienst zu werben und Auswahlverfahren für die Ausbildung für den Polizeivollzugsdienst durchzuführen.

(2) Die Polizeiakademie kann in ihren Aufgabenbereichen Dritten Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung anbieten.

(3) Das Fachministerium wird ermächtigt, der Polizeiakademie durch Verordnung weitere polizeibezogene Aufgaben der Aus-, Fort- und der Weiterbildung sowie der Forschung zu übertragen.

§ 3 Aufsicht, Aufgabenerfüllung

(1) Die Polizeiakademie unterliegt

  1. in Angelegenheiten der Personalverwaltung,
  2. bei der Bewirtschaftung der Haushaltsmittel, der Liegenschaften und der Vermögensgegenstände,
  3. bei der Ermittlung der Ausbildungskapazitäten,
  4. bei der Fort- und Weiterbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 sowie
  5. bei der Werbung für den Polizeivollzugsdienst

der Fachaufsicht und im übrigen der Rechtsaufsicht des Fachministeriums.

(2) Das Fachministerium trifft mit der Polizeiakademie Zielvereinbarungen über Entwicklungs- und Leistungsziele der Polizeiakademie.

(3) Satzungen der Polizeiakademie bedürfen der Genehmigung durch das Fachministerium. Die Genehmigung darf nur aus Rechtsgründen verweigert werden. Die Satzungen werden im Niedersächsischen Ministerialblatt Bekanntgemacht

(4) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs.2 Satz 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) entsprechend. Die Daten dürfen auch zur Erfüllung der übrigen Aufgaben, zur Evaluation und zur Akkreditierung verarbeitet werden.

§ 4 Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes

(1) Zum Studium für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes an der Polizeiakademie ist zugelassen, wer nach § 18 NHG zum Studium an einer Hochschule berechtigt ist und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst des gehobenen Polizeivollzugsdienstes eingestellt worden ist,

(2) Der Studiengang vermittelt die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben im gehobenen Polizeivollzugsdienst erforderlich sind. Die Studienzeit beträgt mindestens drei Jahre. Das Studium besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes; der Anteil der praktischen Ausbildung darf eine Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten. Die Einzelheiten der Ausbildung und die abzulegenden Prüfungen regelt die Polizeiakademie durch Satzung.

(3) Mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums ist die Laufbahnprüfung bestanden. Ist der Studiengang akkreditiert, so verleiht die Polizeiakademie nach erfolgreichem Abschluss des Studiums die Abschlussbezeichnung "Bachelor". Der Abschluss des Bachelor-Studiums vermittelt dieselben Berechtigungen wie der Bachelor-Abschluss an einer Hochschule. Für den Bachelor-Studiengang gelten die §§ 5 und 7 Abs. 2 NHG entsprechend.

(4) Das Studium endet mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf.

§ 5 Organe

Organe der Polizeiakademie sind die Direktorin oder der Direktor und die Konferenz.

§ 6 Direktorin oder Direktor

(1) Die Direktorin oder der Direktor leitet die Polizeiakademie und vertritt sie nach außen. Sie oder er ist für die Angelegenheiten zuständig, die nicht der Konferenz oder dem lehrenden Personal zugewiesen sind.

(2) Die Direktorin oder der Direktor ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter sowie höhere Dienstvorgesetzte oder höherer Dienstvorgesetzter des an der Polizeiakademie tätigen Personals und der Studierenden. "Dienstvorgesetzter und höherer Dienstvorgesetzter der Direktorin oder des Direktors ist das Fachministerium.

§ 7 Konferenz

(1) Die Konferenz setzt sich zusammen aus

  1. der Direktorin oder dem Direktor als vorsitzendem Mitglied,
  2. Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie,
  3. hauptberuflichen Dozentinnen und Dozenten,
  4. Lehrkräften für besondere Aufgaben,
  5. Studierenden und
  6. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Verwaltung und Technik als Mitgliedern ohne Stimmrecht.

Die Mitglieder nach Satz 1 Nrn. 2 bis 6 werden durch die jeweilige Personengruppe gewählt; das Nähere regelt die Polizeiakademie durch Satzung.

(2) Die Konferenz

  1. beschließt die Satzungen der Polizeiakademie und
  2. wirkt bei der Evaluation mit.

§ 8 Beirat, Studierendenvertretung

(1) Das Fachministerium bildet bei der Polizeiakademie einen Beirat, der die Organe der Polizeiakademie in Angelegenheiten der Aus- und der Fortbildung sowie bei Forschungsvorhaben hinsichtlich der praktischen Bedürfnisse der Polizeibehörden berät.

(2) Die Studierenden bilden zur Vertretung ihrer Interessen in Studienangelegenheiten sowie ihrer kulturellen und sportlichen Belange aus ihrer Mitte eine Studierendenvertretung. Das Nähere regelt die Polizeiakademie durch Satzung.

§ 9 Personal

(1) Das Personal der Polizeiakademie besteht aus Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie, hauptberuflichen Dozentinnen und Dozenten, Lehrkräften für besondere Aufgaben sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Verwaltung und Technik. Es wird im Landesdienst beschäftigt.

(2) Die Aus-, Fort- und Weiterbildung erfolgen in der Regel durch Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie, durch hauptberufliche Dozentinnen und Dozenten sowie durch Lehrkräfte für besondere Aufgaben. Insbesondere zur Ergänzung des Lehrangebots und zur Vermittlung von Spezialkenntnissen können nebenberufliche Dozentinnen und Dozenten beschäftigt werden.

(3) Das Fachministerium wird ermächtigt, den durchschnittlichen Umfang der Lehrverpflichtung des hauptamtlich lehrenden Personals, die Gewichtung der Lehrveranstaltungen sowie besondere Betreuungspflichten durch Verordnung zu regeln.

§ 10 Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie

(1) Die Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie nehmen die Aufgaben der Polizeiakademie in der Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie bei den Forschungsvorhaben selbständig wahr und wirken an der Erfüllung der übrigen Aufgaben der Polizeiakademie mit. Zu ihren Aufgaben gehören auch die Abnahme von Prüfungen und die Studienberatung.

(2) Die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren an einer Fachhochschule nach § 25 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 NHG gelten für die Einstellung von Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie entsprechend.

(3) Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie werden im Beamtenverhältnis oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt. Sie können auf Zeit eingestellt werden; § 28 NHG gilt entsprechend. Die nicht beamteten Professorinnen und Professoren dürfen die Bezeichnung "Professorin an der Polizeiakademie" oder "Professor an der Polizeiakademie" nur für die Dauer ihrer Lehrtätigkeit an der Polizeiakademie führen. Auf Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie im Beamtenverhältnis finden die Bestimmungen über die Probezeit und die Laufbahnen keine Anwendung.

(4) Die Konferenz erstellt einen Einstellungsvorschlag. Sie richtet zu dessen Vorbereitung eine Auswahlkommission ein. Mindestens die Hälfte der Mitglieder der Auswahlkommission sollen Professorinnen oder Professoren an der Polizeiakademie sein. Das Nähere regelt die Polizeiakademie durch Satzung. Die Direktorin oder der Direktor legt den Einstellungsvorschlag dem Fachministerium zur Entscheidung vor oder fordert die Konferenz zu einem neuen Einstellungsvorschlag auf.

§ 11 Dozentinnen und Dozenten

(1) Die hauptberuflichen Dozentinnen und Dozenten vermitteln selbständig Fachwissen in der Aus-, Fort- und Weiterbildung und unterweisen die Studierenden in der Anwendung fachbezogener wissenschaftlicher Methoden auf der Grundlage besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in der beruflichen Praxis. Sie können praxisnahe Forschungsaufgaben wahrnehmen.

(2) Voraussetzungen für eine Beschäftigung als Dozentin oder Dozent sind

  1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder die durch Prüfung erworbene Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes,
  2. pädagogische Eignung, die durch Erfahrungen in der Lehre erworben sein soll, und
  3. hervorragende fachbezogene Leistungen und Bewährung in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, davon mindestens drei Jahre außerhalb des Aus- und des Weiterbildungsbereichs.

§ 12 Lehrkräfte für besondere Aufgaben

Für Lehrangebote in Aus- und Weiterbildung, die überwiegend der Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse dienen, werden Lehrkräfte für besondere Aufgaben beschäftigt, die die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes besitzen und über eine mindestens dreijährige berufliche Praxis und pädagogische Eignung verfügen.

§ 13 Übergangsregelungen

(1) Die am 30. September 2007 an der Fakultät Polizei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege vorhandenen Professorinnen und Professoren, die sich in einem Amt der Besoldungsgruppe C 2 oder C 3 der Bundesbesoldungsordnung C oder der Besoldungsgruppe W 2 der Bundesbesoldungsordnung W befinden, sind ab 1. Oktober 2007 in das Amt einer Professorin oder eines Professors an der Polizeiakademie der Niedersächsischen Besoldungsordnung C oder W übergeleitet, das ihrer bisherigen Besoldungsgruppe entspricht, und an die Polizeiakademie Niedersachsen versetzt, wenn sie hierzu bis zum 30. September 2007 schriftlich ihr Einverständnis erklärt haben. Für die nach Satz 1 in die Niedersächsische Besoldungsordnung C übergeleiteten Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie finden § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 Satz 1, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43 und 50 sowie die Anlagen I und II des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) und die Hochschulleitungsstellenzulagenverordnung in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX des Bundesbesoldungsgesetzes nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 BBesG und Landesrecht und der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der zweiten Besoldungsübergangsverordnung Anwendung; eine Erhöhung von Dienstbezügen durch die Gewährung von Zuschüssen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BBesG in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung ist ausgeschlossen. Abweichend von Satz 2 finden auf Antrag des Beamten § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43 und 50 BBesG sowie die Anlagen I, II und IV des Bundesbesoldungsgesetzes in der nach dem 23. Februar 2002 jeweils geltenden Fassung unter Berücksichtigung der landesrechtlichen Nachfolgeregelungen mit der Maßgabe Anwendung, dass Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 übertragen wird; im Fall einer Berufung an eine Hochschule gilt dies mit der Maßgabe, dass Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 übertragen wird. Der Antrag des Beamten ist unwiderruflich. In den Fällen des Satzes 3 findet § 13 BBesG keine Anwendung.

(2) Die am 30. September 2007 an der Fakultät Polizei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege vorhandenen Fachhochschuldozentinnen und Fachhochschuldozenten sind ab 1. Oktober 2007 an die Polizeiakademie Niedersachsen versetzt und werden als Dozentinnen oder Dozenten an der Polizeiakademie beschäftigt. Dies gilt nicht für Fachhochschuldozentinnen und Fachhochschuldozenten, die ab 1. Oktober 2007 an eine andere , Behörde versetzt sind.

(3) Die am 30. September 2007 an der Fakultät Polizei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege vorhandenen Lehrkräfte für besondere Aufgaben sind ab 1. Oktober 2007 an die Polizeiakademie Niedersachsen versetzt und werden als Lehrkräfte für besondere Aufgaben an der Polizeiakademie beschäftigt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die am 30. September 2007 am Bildungsinstitut der Polizei Niedersachsen und an der Fakultät Polizei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege vorhandenen Beschäftigten, die nicht zu einer in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personengruppe gehören, sind ab 1. Oktober 2007 an die Polizeiakademie versetzt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Aufgaben der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege gehen, soweit sie sich auf die Fakultät Polizei beziehen, am 1. Oktober 2007 auf die Polizeiakademie Niedersachsen über.

(6) Der Studiengang an der Fakultät Polizei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege wird ab 1. Oktober 2007 an der Polizeiakademie Niedersachsen fortgeführt. Er gilt bis zum 31. Dezember 2009 als akkreditiert. Die am 30. September 2007 an der Fakultät Polizei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege vorhandenen Studierenden werden Studierende an der Polizeiakademie Niedersachsen. Ihnen wird nach bestandener Laufbahnprüfung der Grad "Diplom-Verwaltungswirtin (FH)" oder "Diplom-Verwaltungswirt (FH)" verliehen. Die am 30. September 2007 am Bildungsinstitut der Polizei Niedersachsen im Rahmen der Ausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst vorhandenen Studierenden werden Studierende an der Polizeiakademie Niedersachsen im Rahmen der Ausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst.

(7) Für den Zeitraum bis 31. Dezember 2008 werden die Mitglieder der Konferenz nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 6 gemäß der Wahlordnung der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege, hochschulöffentlich bekannt gemacht am 28. April 2003, gewählt, und zwar

  1. in den Gruppen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 5 jeweils drei Mitglieder,
  2. in den Gruppen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 6 jeweils ein Mitglied und
  3. in der Gruppe nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zwei Mitglieder.

Die Wahlleitung obliegt der Direktorin oder dem Direktor. Der Wahlausschuss wird von den Gruppen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 6 gewählt. Wer für den Zeitraum von mindestens einem Jahr im vollen Umfang an die Polizeiakademie abgeordnet ist, gilt als zum hauptberuflichen Lehrpersonal gehörend.

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes

Das Niedersächsische Hochschulgesetz in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Nr. 14 erhält folgende Fassung:

altneu
 14. die Niedersächsische Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege,"14. die Norddeutsche Fachhochschule für Rechtspflege,"

2. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 5. Studierende an der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege."5. Studierende an der Norddeutschen Fachhochschule für Rechtspflege."

3. In § 19 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte "Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege" durch die Worte "Norddeutschen Fachhochschule für Rechtspflege" ersetzt.

4. § 53 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 53 Niedersächsische Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege

(1) Die Niedersächsische Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege dient der Ausbildung für den öffentlichen Dienst, insbesondere für Laufbahnen des gehobenen nicht technischen Dienstes und des gehobenen Polizeivollzugsdienstes.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, Abweichungen von den Bestimmungen für das wissenschaftliche Personal an Fachhochschulen sowie die Aufsicht durch Verordnung zu regeln, soweit dies wegen der besonderen Aufgabenstellung und Struktur der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege erforderlich ist. Am Fachbereich Allgemeine Verwaltung kann ein beratendes Gremium vorgesehen werden, in dem Vertreterinnen und Vertreter der Kommunalverwaltung zur Wahrung ihrer Ausbildungsinteressen angemessen zu berücksichtigen sind.

(3) § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d finden bei der Ernennung oder Bestellung der hauptamtlichen oder hauptberuflichen Mitglieder des Präsidiums der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege keine Anwendung; § 38 Abs. 4 bis 8 gilt für hauptberufliche Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten entsprechend. Die Ernennung oder Bestellung erfolgt im Benehmen mit dem Senat. Dieser gibt dem Hochschulrat Gelegenheit zur Stellungnahme und kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder den Ernennungs- oder Bestellungsvorschlag des Ministeriums einmal zurückweisen.

(4) § 49 ist für die Niedersächsische Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege nicht anzuwenden, solange diese nicht als Landesbetrieb nach § 26 LHO geführt wird.

(5) Das für die Niedersächsische Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege zuständige Ministerium ist das Ministerium für Inneres und Sport.

" § 53 Norddeutsche Fachhochschule für Rechtspflege

(1) Die Norddeutsche Fachhochschule für Rechtspflege führt die Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes nach Maßgabe des § 2 Abs. 1, 2 und 4 des Rechtspflegergesetzes und justizbezogene Fortbildung durch. Mit Zustimmung des Fachministeriums kann sie weitere Studiengänge einrichten.

(2) Organe der Norddeutschen Fachhochschule für Rechtspflege sind die Rektorin oder der Rektor und der Senat.

(3) Die Rektorin oder der Rektor leitet die Norddeutsche Fachhochschule für Rechtspflege und vertritt sie nach außen. Sie oder er tritt an die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten und des Präsidiums. An die Stelle der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten tritt als Vertreterin oder Vertreter der Rektorin oder des Rektors eine Prorektorin oder ein Prorektor. Die Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 werden im Nebenamt wahrgenommen.

(4) Zur Rektorin oder zum Rektor und zur Prorektorin oder zum Prorektor bestellt das Fachministerium Professorinnen und Professoren der Norddeutschen Fachhochschule für Rechtspflege, die Mitglieder der Fachhochschule sind. Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Senats; der Vorschlag zur Bestellung der Prorektorin oder des Prorektors bedarf des Einvernehmens der Rektorin oder des Rektors. Der Senat richtet zur Vorbereitung des Vorschlages eine Findungskommission aus fünf Mitgliedern ein, von denen der Senat drei aus seiner Mitte und das Fachministerium zwei benennt. Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre; für die Prorektorin oder den Prorektor kann die Grundordnung eine kürzere Amtsdauer festlegen. Die §§ 38 und 39 finden keine Anwendung.

(5) Abweichend von § 41 Abs. 4 Satz 1 gehören dem Senat nach Maßgabe der Grundordnung bis zu 13 Mitglieder mit Stimmrecht an. § 41 Abs. 4 Satz 2 findet keine Anwendung.

(6) Die Norddeutsche Fachhochschule für Rechtspflege bestellt mit Zustimmung des Fachministeriums eine Verwaltungsleiterin oder einen Verwaltungsleiter. Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter unterstützt die Hochschulleitung und führt die Geschäfte der laufenden Personal- und Finanzverwaltung. Sie oder er ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt nach § 9 LHO.

(7) § 49 findet für die Norddeutsche Fachhochschule für Rechtspflege keine Anwendung.

(8) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung Abweichungen von den Bestimmungen für das wissenschaftliche Personal an Fachhochschulen zu regeln, soweit dies wegen der besonderen Aufgabenstellung und Struktur der Norddeutschen Fachhochschule für Rechtspflege erforderlich ist:

(9) Das für die Norddeutsche Fachhochschule für Rechtspflege zuständige Fachministerium ist das Justizministerium."

5. Nach § 67 wird der § 67a eingefügt.

6. Dem § 72 wird der Absatz 10 angefügt.

7. Es wird der § 73 angefügt.

Artikel 4
Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes.,

Das Niedersächsische Beamtengesetz in der Fassung vom 19. Februar 2001 (Nds. GVBl. S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 319), wird wie folgt geändert:

1. In § 25 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort "erfordern" die Worte "oder das Studium eine berufspraktische Studienzeit nicht oder von weniger als einem Jahr einschließt" eingefügt.

2. Nach § 25 wird der § 25a eingefügt.

Artikel 5
Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes

Das Niedersächsische Besoldungsgesetz in der Fassung vom 11. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 44), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 319), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 werden die Worte "Besoldungsordnungen A und B" durch die Worte "Besoldungsordnungen A, B, C und W" ersetzt.

2. § 2a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte " § 19 des Gesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039)" durch die Worte "Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457)" ersetzt,

b) In Absatz 8 Satz 3 werden die Worte "der Besoldungsstruktur durch Einführung der" durch das Wort "von" ersetzt.

3. Nach § 2a wird der § 2b eingefügt.

4. Die Anlage 1 (zu § 2) wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "Niedersächsische Besoldungsordnungen A und B" durch die Worte "Niedersächsische Besoldungsordnungen A, B, C und W" ersetzt.

b) Die Vorbemerkungen werden wie folgt geändert:

aa) Der Nummer 1 wird der folgende Satz 4 angefügt:

"Ämter der Besoldungsordnung C dürfen nur vor dem 2. Oktober 2007 und nur an Beamtinnen und Beamte verliehen werden, die unmittelbar zuvor ein Amt der Bundesbesoldungsordnung C innehatten."

bb) Nummer 5 wird gestrichen.

cc) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5.,

c) In der Niedersächsischen Besoldungsordnung A werden in der Besoldungsgruppe 15 beim Amt "Studiendirektorin, Studiendirektor" der Funktionszusatz "- zur Koordinierung fort- und ausbildungsspezifischer Aufgaben beim Bildungsinstitut der Polizei Niedersachsen -" und das Amt "Vizepräsidentin oder Vizepräsident der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege" gestrichen.

d) Die Niedersächsische Besoldungsordnung B wird wie folgt geändert:

aa) In der Besoldungsgruppe 2 wird das Amt "Fachbereichsdirektorin, Fachbereichsdirektor - als Leiterin oder Leiter des Fachbereichs Allgemeine Verwaltung der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege -" gestrichen und das Amt "Direktorin oder Direktor der Polizeiakademie Niedersachsen" eingefügt.

bb) In der Besoldungsgruppe 3 wird das Amt "Präsidentin oder Präsident der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege" gestrichen.

cc) Im Anhang "Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen" wird in der Besoldungsgruppe 3 das Amt "Präsidentin oder Präsident der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege" eingefügt.

e) Nach der Niedersächsischen Besoldungsordnung B werden die Niedersächsischen Besoldungsordnungen C und W angefügt.

Artikel 6
Änderung des Gesetzes zur Ausfüllung des Berufsbildungsgesetzes auf dem Gebiet
der Berufsausbildung im öffentlichen Dienst

Das Gesetz zur Ausfüllung des Berufsbildungsgesetzes auf dem Gebiet der Berufsausbildung im öffentlichen Dienst vom 16. Dezember 1979 (Nds. GVBl. S. 331) wird wie folgt geändert:

1. Es wird der folgende neue § 2 eingefügt:

" § 2

Der Minister des Innern wird ermächtigt, im Benehmen . mit dem Kultusminister für die Berufsbildung in seinem Zuständigkeitsbereich ein kommunales Studieninstitut zur zuständigen Stelle im Sinne des § 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 232 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), zu bestimmen. Das kommunale Studieninstitut unterliegt insoweit der Fachaufsicht des Ministers des Innern."

2. Der bisherige § 2 wird § 3.

Artikel 7
Änderung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes

Das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 22. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 11), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 319), wird wie folgt geändert:

1. § 86 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1Satz 1 Nr. 4 werden die Worte "das, Bildungsinstitut der Polizei Niedersachsen" durch die Worte "die Polizeiakademie Niedersachsen" ersetzt.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
  (3) Die Beschäftigten der in Absatz 1 bezeichneten Dienststellen, für die das Landespolizeipräsidium die Aufgaben der obersten Dienstbehörde wahrnimmt, die im Ministerium für Inneres und Sport beschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sowie die Beschäftigten bei der Fakultät Polizei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege wählen den Polizeihaupt Personalrat beim Ministerium für Inneres und Sport."(3) Die Beschäftigten der in Absatz 1 bezeichneten Dienststellen, für die das Landespräsidium für Polizei, Brand- und Katastrophenschutz im für Inneres zuständigen Ministerium die Aufgaben der obersten Dienstbehörde wahrnimmt, sowie die in diesem Ministerium beschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten . wählen den Polizeihauptpersonaltat beim für Inneres zuständigen Ministerium."

2. § 87 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Ausbildung"Ausnahmen für bestimmte Beschäftigte".

b) In Absatz 1 werden die Worte "am Fachbereich Polizei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege" durch die Worte "der Polizeiakademie Niedersachsen" ersetzt.

c) Es wird der Absatz 3 angefügt.

Artikel 8
Aufhebung von Verordnungen

Es werden aufgehoben

1. die Verordnung über die Niedersächsische Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege vom 27. Januar 2003 (Nds. GVBl. S. 29) und

2. die Verordnung über die Lehrverpflichtung an der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege vom 7. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 78).

Artikel 9
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Artikel 3 Nrn. 1 bis 4 sowie die Artikel 4 bis 8 am 1. Oktober 2007 in Kraft.