Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Niedersächsisches Gesetz zur landesweiten Umsetzung der mit dem Modellkommunen-Gesetz erprobten Erweiterung kommunaler Handlungsspielräume (NEKHG)

Vom 28. Oktober 2009
(GVBl Nr. 22 vom 30.10.2009 S. 366)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Niedersächsischen Gemeindeordnung

§ 133 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 28: Oktober 2006-(Nds. GVBl. S. 473),/zu letzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 191), wird wie folgt geändert:

1. In Satz 2 werden die Worte "drei Monaten" durch die Worte "eines Monats" ersetzt.

2. Es werden die folgenden Sätze 4 bis 6 angefügt:

"Für Genehmigungen nach § 91 Abs. 4, § 92 Abs. 2 und 6, § 93 Abs. 2 und 3, § 94 Abs. 2 sowie § 116 Abs. 2 gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Frist von einem Monat eine Frist von drei Monaten tritt, in den Fällen des § 91 Abs. 4 und des § 92 Abs. 2 jedoch nur, wenn die Genehmigung besonderer Prüfung bedarf. Ein besonderer Prüfungsbedarf liegt vor, wenn

  1. in der letzten bestandskräftigen Entscheidung nach § 92 Abs. 2 festgestellt worden ist, dass die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht in Einklang stehen,
  2. der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen höher als die zu leistende ordentliche Tilgung ist oder
  3. zugleich eine Genehmigungspflicht nach § 94 Abs. 2 besteht.

Die Sätze 4 und 5 gelten für Genehmigungen, die nach § 102 Abs. 3 für die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe der Gemeinde erteilt werden, mit der Maßgabe entsprechend, dass sich der besondere Prüfungsbedarf nach Satz 5 Nrn. 1 bis 3 auch auf die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe beziehen kann."

Artikel 2
Änderung der Niedersächsischen Landkreisordnung

§ 77 Abs. 1 der Niedersächsischen Landkreisordnung in der Fassung vom 30. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 510), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 191), wird wie folgt geändert:

1. In Satz 2 werden die Worte "drei Monaten" durch die Worte "eines Monats" ersetzt.

2. Es werden die folgenden Sätze 4 bis 6 angefügt:

"Für Genehmigungen nach § 65 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 91 Abs. 4, § 92 Abs. 2 und 6, § 93 Abs. 2 und 3, § 94 Abs. 2 sowie § 116 Abs. 2 NGO gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Frist von einem Monat eine Frist von drei Monaten tritt, in den Fällen des § 91 Abs. 4 und des § 92 Abs. 2 NGO jedoch nur, wenn die Genehmigung besonderer Prüfung bedarf. Ein besonderer Prüfungsbedarf liegt vor, wenn

  1. in der letzten bestandskräftigen Entscheidung nach § 65 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 92 Abs. 2 NGO festgestellt worden ist, dass die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit des Landkreises nicht in Einklang stehen,
  2. der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen höher als die zu leistende ordentliche Tilgung ist oder
  3. zugleich eine Genehmigungspflicht nach § 65 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 94 Abs. 2 NGO besteht-.

Die Sätze 4 und 5 gelten für Genehmigungen, die nach § 65 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 102 Abs. 3 NGO für die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe des Landkreises erteilt werden, mit der Maßgabe entsprechend; dass sich der besondere Prüfungsbedarf nach Satz 5 Nrn. 1 bis 3 auch auf die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe beziehen kann."

Artikel 3

Änderung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes

Das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz in der Fassung Vom 22. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 11), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vqm 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), wird wie folgt geändert:

1. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 10 erhält folgende Fassung:

altneu
10. Umsetzung innerhalb der Dienststelle, sofern sie den Zeitraum von drei Monaten überschreitet und die Beamtin oder der Beamte ihr nicht zustimmt,"10. Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn die neue Dienststätte auf einer üblicherweise befahrenen Strecke mindestens 30. Kilometer von der bisherigen Dienststätte entfernt liegt, die Umsetzung den Zeitraum von drei Monaten überschreitet und die Beamtin oder der Beamte ihr nicht zustimmt,.

bb) In Nummer 17 werden nach den Worten "Ausnahme von" die Worte "Sonderurlaub und" eingefügt.

.b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 8 erhält folgende Fassung:

altneu
Umsetzung innerhalb der Dienststelle, sofern sie den Zeitraum von drei Monaten überschreitet und die oder der Beschäftigte ihr nicht zustimmt,"8. Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn die neue Dienststätte auf einer üblicherweise befahrenen Strecke mindestens 30 Kilometer von der bisherigen Dienststätte entfernt liegt, die Umsetzung den Zeitraum von drei Monaten überschreitet und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ihr nicht zustimmt,"

bb) In Nummer 16 werden nach den Worten "Ausnahme von" das Wort "Sonderurlaub" und ein Komma eingefügt.

2. § 121 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die am 1. Januar 2007 gewählten Personalvertretungen bestehen bis zum Ende der regelmäßigen Amtszeit mit der Maßgabe fort, dass die bisherigen Gruppen der Angestellten und der Arbeiterinnen und Arbeiter gemeinsam die Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bilden. Die Vorschriften über die vorzeitige Neuwahl der Personalvertretungen bleiben unberührt."(1) Am 31. Oktober 2009 bereits eingeleitete Beteiligungs- und Einigungsverfahren werden nach den bis zum 31. Oktober 2009 geltenden Vorschriften zu Ende geführt."

b) Die Absätze 3 und 4

(3) Am 1. Januar 2007 bereits eingeleitete Beteiligungs- und Einigungsverfahren werden nach den bis zu diesem Termin geltenden Vorschriften zu Ende geführt.

(4) Der am 31. Juli 2007 vorhandene Personalrat des Landesamtes für Verfassungsschutz ist der Personalrat der Verfassungsschutzabteilung des für Inneres zuständigen Ministeriums.

werden gestrichen.

Artikel 4
Änderung der Niedersächsischen Bauordnung

Die Niedersächsische Bauordnung in der Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (Nds. GVBl. S. 381), wird wie folgt geändert:

1. § 49 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen oder die auf landwirtschaftliche Betriebe, die landwirtschaftliche Produkte zum Verkauf anbieten, und auf diese Produkte hinweisen, wenn die Schilder vor Ortsdurchfahrten auf einer Tafel zusammengefasst sind (Hinweisschilder),"2. Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder) oder die auf landwirtschaftliche Betriebe, die landwirtschaftliche Produkte zum Verkauf anbieten, und auf diese Produkte hinweisen, wenn die Schilder unmittelbar vor Ortsdurchfahrten auf einer Tafel zusammengefasst sind,"

b) Es wird die folgende neue Nummer 3 eingefügt:

"3. Hinweisschilder im Interesse des Verkehrs an öffentlichen Straßen und Wegeabzweigungen, wenn die Betriebe, auf die hingewiesen wird, in einem Gewerbegebiet liegen und die Schilder in einem Umkreis von bis zu drei Kilometern vom Rand des Gewerbegebietes auf einer Tafel bis zu einer Größe von 1 m 2 zusammengefasst sind,".

c) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden Nummern 4 bis 6.

2. In § 69a Abs. 4 Satz 5 werden die Worte "eines Monats" durch die Worte "von zwei Wochen" ersetzt.

3. In § 72 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "angemessener Frist" durch die Worte "einer angemessenen Frist von höchstens vier Wochen" ersetzt.

4. § 73 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Äußert sich eine Behörde, die im Baugenehmigungsverfahren beteiligt ist, nicht innerhalb eines Monats nach Anforderung der Stellungnahme oder verlangt sie nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe der Hinderungsgründe eine angemessene Nachfrist für ihre Stellungnahme, so kann die Bauaufsichtsbehörde davon ausgehen, dass die Baumaßnahme mit den von dieser Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Belangen in Einklang steht."(3) Äußert sich eine Behörde, die im Baugenehmigungsverfahren beteiligt ist, nicht innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung der Stellungnahme oder verlangt sie nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe der Hinderungsgründe eine Nachfrist für ihre Stellungnahme, die einen Monat nicht überschreiten darf, so kann die Bauaufsichtsbehörde davon ausgehen, dass die Baumaßnahme mit den von dieser Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Belangen in Einklang steht."

b) In Absatz 4 werden die Worte "zwei Monate" durch die Worte "innerhalb eines Monats" ersetzt.

5. § 92 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 Vor dem Verzicht sind die Eigentümer der begünstigten Grundstücke zu hören."Vor dem Verzicht sind die Eigentümer der begünstigten Grundstücke zu hören; die Frist zur Äußerung beträgt zwei Wochen."

6. § 100 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:

"Für die am 31. Oktober 2009 anhängigen Verfahren sind § 69 a Abs. 4 Satz 5, § 72 Abs. 2 Satz 1, § 73 Abs. 3 und 4 sowie § 92 Abs. 3 Satz 3 in der bis zum 31. Oktober 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Soweit für die am 31. Oktober 2009 anhängigen Verfahren die Regelungen nach § 3 Nr. 2 Buchst. b und § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Modellkommunen-Gesetzes vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 191), anzuwenden waren, sind diese Vorschriften in der bis zum 31. Oktober 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."

7. Der Anhang wird wie folgt geändert:

a) Am Ende der Nummer 14.11 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b) Es wird die folgende Nummer 14.12 angefügt:

"14.12 Gaststättenerweiterungen um eine Außenbewirtschaftung, wenn die für die Erweiterung in Anspruch genommene Grundfläche 100 m2  nicht überschreitet."

Artikel 5
Änderung des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes

§ 6 Abs. 4 des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes vom 28. Juni 1995 (Nds. GVBl. S. 180), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 706), wird wie folgt geändert:

1. Es wird der folgende neue Satz 4 eingefügt:

"Wollen Beteiligte eine Stellungnahme abgeben, so haben sie dies innerhalb von zwei Monaten zu tun."

2. Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

Artikel 6
Änderung des Niedersächsischen Straßengesetzes

Das Niedersächsische Straßengesetz in der Fassung vom 24. September 1980 (Nds. GVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. November 2007 (Nds. GVBl. S. 661), wird wie folgt geändert:

1. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "sowie für Werbeanlagen" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: .

aa) In Satz 1 werden im einleitenden Satzteil das Wort "bedürfen" durch das Wort "ergehen" und die Worte "der Zustimmung" durch die Worte "im Benehmen mit" ersetzt.

bb) Die Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

altneu
 Für Werbeanlagen bedarf es der Zustimmung nach Satz 1 Nr. 1 nur außerhalb der Ortsdurchfahrten. Die Zustimmungsbedürftigkeit nach den Sätzen 1 und 2 gilt entsprechend für bauliche Anlagen im Sinne der Niedersächsischen Bauordnung, die anzeigepflichtig sind. Weiter gehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt."Satz 1 gilt entsprechend für bauliche Anlagen im Sinne der Niedersächsischen Bauordnung, die anzeigepflichtig sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Werbeanlagen:"

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Die Zustimmung nach Absatz 2 darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig ist. "(3) Im Verfahren zur Herstellung des Benehmens nach Absatz 2 darf sich die Straßenbaubehörde nur zur Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zu Ausbauabsichten und zur Straßenbaugestaltung äußern."

d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
(5) Bedürfen die baulichen Anlagen im Sinne des Absatzes 2 keiner Bauanzeige, Baugenehmigung oder Genehmigung nach anderen Vorschriften, so tritt an die Stelle der Zustimmung die Genehmigung der Straßenbaubehörde."(5) Bedürfen die baulichen Anlagen im Sinne des Absatzes 2 keiner Bauanzeige, Baugenehmigung oder Genehmigung nach anderen Vorschriften, so tritt an die Stelle des Verfahrens zur Herstellung des Benehmens die Genehmigung der Straßenbaubehörde. Satz 1 gilt nicht für Werbeanlagen."

2. § 38 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Es wird die folgende neue Nummer 1 eingefügt:

"1. Die Anhörungsbehörde fordert die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, innerhalb von zwei Wachen nach Zugang des vollständigen Plans zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan gemäß Nummer 2 ausgelegt wird."

b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und erhält folgende Fassung:

altneu
 Der Plan ist auf Veranlassung der Anhörungsbehörde in den Gemeinden, in deren Gebiet die Straße liegt, einen Monat zur Einsicht auszulegen. Wird durch die Änderung eines ausgelegten Planes das Gebiet einer anderen Gemeinde berührt, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen."2. Der Plan ist in den Gemeinden, deren Gebiet von der Planung berührt wird, zwei Wochen zur Einsicht auszulegen."

c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

d) Es wird die folgende neue Nummer 4 eingefügt:

4.. Die in Nummer 1 genannten Behörden haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die zwei Monate nicht überschreiten darf."

e) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 5 und 6.

3. Es wird der folgende § 62 eingefügt:

" § 62 Übergangsvorschrift

Für die am 31. Oktober 2009 anhängigen Verfahren sind § 24 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 3 sowie § 38 Abs. 4 in der bis zum 31. Oktober 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Soweit für die -am 31. Oktober 2009 anhängigen Verfahren die Regelungen nach § 3 Nr. 4 und. § 5 Abs: 1 Nr. 5 des Modellkommunen-Gesetzes vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 191), anzuwenden waren, sind diese Vorschriften in der bis zum 31. Oktober 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."

Artikel 7
Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes

Das Niedersächsische Abfallgesetz in der Fassung vom 14. Juli 2003 (Nds. GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2008 (Nds. GVBl. S. 127), wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "eines Monats" durch die Worte "von zwei Wochen" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Abfallbehörde" gestrichen.

2. § 34 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:

"Wollen Beteiligte eine Stellungnahme abgeben, so haben sie dies innerhalb eines Monats zu tun."

b) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5.

Artikel 8
Änderung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes

Das Niedersächsische Naturschutzgesetz in der. Fassung vom 11. April 1994 (Nds. GVBl. S. 155, 267), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. April 2007 (Nds. GVBl. S. 161), wird wie folgt geändert:

1. In § 19 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "von zwei Monaten" durch die Worte "von einem Monat" und die Worte "eine angemessene Nachfrist" durch die Worte "eine Nachfrist bis zu einem Monat" ersetzt.

2. § 60a wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort "Verfahren" die Worte "nach Maßgabe des Absatzes 2" eingefügt.

b) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:

"(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 und 3 bis 8 wird die Mitwirkung beschränkt auf

  1. UVP-pflichtige Vorhaben nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986),
  2. UVP-pflichtige Vorhaben nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 30. April 2007 (Nds. GVBl.S. 179) sowie
  3. Vorhaben der Spalte 1 des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470)."

3. § 60 b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2. werden die Worte "eines Monats" durch die Worte "von zwei Wochen" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "zwei Monaten" durch die Worte "einem Monat" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Antrag" die Worte "bis zu einem Monat" eingefügt.

cc) In Satz 3 werden nach den Worten "Sie kann" die Worte "bis zu einem Monat" eingefügt.

4. § 73 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 73 Übergangsvorschrift

(1) Bereits vorhandene Zoos dürfen nach Maßgabe der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Rechtsvorschriften bis zum 9. April 2003 weiter betrieben werden.

(2) Die §§ 60a und 60b finden Anwendung auf Verfahren, die am 1. November 1993 bereits eröffnet sind, wenn

  1. in dem Verfahren eine Mitwirkung der Träger öffentlicher Belange gesetzlich vorgesehen und
  2. diese Mitwirkung noch nicht abgeschlossen ist.

(3) § 60c findet Anwendung auf Verwaltungsakte, die nach dem 1. November 1993 erlassen wurden, wenn im vorangegangenen Verwaltungsverfahren eine Mitwirkung der anerkannten Verbände gesetzlich vorgeschrieben war.

" § 73 Übergangsvorschrift

Für die am 31. Oktober 2009 anhängigen Verfahren sind § 19 Abs. 2 Satz 1, die §§ 60 a, 60 b Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 4 Sätze 1bis 3 in der bis zum 31. Oktober 2009 geltenden Fassung anzuwenden. Soweit für die am 31. Oktober 2009 anhängigen Verfahren die Regelungen nach § 3 Nr. 3 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Modellkommunen-Gesetzes vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 191), anzuwenden waren, sind diese Vorschriften in der bis zum 31. Oktober 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."

Artikel 9
Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes

Das Niedersächsische Wassergesetz in der Fassung vom 25. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 345), geändert durch Artikel 1 Nr. 35 des Gesetzes vom 26. April 2007 (Nds. GVBl. S. 144), wird wie folgt geändert:

1. § 48 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 Bekannt zu machen sind auch die beabsichtigten Schutzbestimmungen (§ 49 )." § 30 gilt sinngemäß."

b) Es wird der folgende neue Satz 5 eingefügt:

" § 73 VwVfG gilt sinngemäß mit folgenden Maßgaben:

  1. Die Frist für die Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme und für die Veranlassung der Auslegung des Verordnungsentwurfs nach § 73 Abs. 2 beträgt zwei Wochen.
  2. Die Gemeinde hat den Verordnungsentwurf innerhalb von zwei Wochen nach Zugang für die Dauer von einem Monat zur Einsicht auszulegen.
  3. Die zu setzende Frist zur Abgabe einer Stellungnahme nach § 73 Abs. 3 a Satz 1 soll zwei Monate nicht überschreiten."

c) Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden Sätze 6 und 7.

2. In § 87 Abs. 1 Satz 3 wird die Verweisung " §§ 18, 120, 122 bis 129"

durch die Verweisung " §§ 18, 120, 122 bis 126, 127 Abs. 1 Nm. 1, 5 und 6 sowie Abs. 2 und 3, §§ 128 und 129" ersetzt.

3. Dem § 91 Abs. 1 werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:

"Die Genehmigung nach Satz 1 gilt als erteilt, wenn die Wasserbehörde nicht binnen vier Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrages über ihn abschließend entschieden hat. Satz 3 gilt nicht für Genehmigungen

  1. nach Absatz 4,
  2. für Vorhaben, die im Zusammenhang mit Vorhaben nach den §§ 86 und 90 stehen,
  3. von Maßnahmen in oder an einem oberirdischen Gewässer, wenn ein bergrechtlicher Betriebsplan die zu genehmigenden Maßnahmen vorsieht, sowie
  4. in den Fällen der Beteiligung der anerkannten Vereine nach § 60 a NNatG."

4. § 91 b Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Für Verordnungen gilt § 48 Abs. 2 Sätze 2 bis 7 und Abs. 3 entsprechend."Für Verordnungen gelten § 48 Abs. 2 Sätze 2 bis 4, 6 und 7 sowie Abs. 3 dieses Gesetzes und § 73 VwVfG entsprechend."

5. § 127 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Es werden die folgenden neuen Nummern 2 bis 4 eingefügt:

"2. Die Frist für die Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme und für die Veranlassung der. Auslegung des Plans nach § 73 Abs. 2 VwVfG beträgt zwei Wochen.

3. Die Gemeinde hat den Plan innerhalb von zwei Wochen nach Zugang für die- Dauer von einem Monat zur Einsicht (§ 73 Abs. 3 VwVfG) auszulegen.

4. Die zu setzende Frist zur Abgabe einer Stellungnahme nach § 73 Abs. 3 a Satz 1 VwVfG soll zwei Monate nicht überschreiten."

b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 5 und 6.

6. In § 132 Abs. 3 wird die Verweisung " §§ 119 bis 129" durch die Verweisung " §§ 119 bis 126, 127 Abs. 1 Nrn. 1, 5 und 6 sowie Abs. 2 und 3, §§ 128 und 129" ersetzt.

7. In § 133 wird die Verweisung " § 91" durch die Worte " § 91 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 3" ersetzt.

8. § 192 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 192 Anhängige Verfahren

Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.

" § 192 Übergangsvorschrift

Für die am 31. Oktober 2009 anhängigen Verfahren sind die §§ 48, 91 Abs. 1 und § 127 in der bis zum 31. Oktober 2009 geltenden Fassung anzuwenden. Soweit für die am 31. Oktober 2009 anhängigen Verfahren die Regelungen nach § 3 Nr. 8 und § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Modellkommunen-Gesetzes vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 191), anzuwenden waren, sind diese Vorschriften in der bis zum 31. Oktober 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."

Artikel 10
Änderung des Niedersächsischen Deichgesetzes

In § 12 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Deichgesetzes in der Fassung vom 23. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 83), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 417), wird die Verweisung " §§ 119 bis 129 und 132" durch die Verweisung " §§ 119 bis 126, 127 Abs. 1 Nrn. 1, 5 und 6 sowie Abs. 2 und 3, §§ 129 und 132" ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes

Das Niedersächsische Schulgesetz in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2009 (Nds. GVBl. S. 278), wird wie folgt geändert:

1. § 26 wird gestrichen.

2. In § 63 Abs. 2 Satz 2 werden das Semikolon und die Worte "die Ziele des Schulentwicklungsplans sind zu berücksichtigen" gestrichen.

3. § 102 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Worte "soweit die Übertragung den Zielen der Schulentwicldungsplanung entspricht" durch die Worte "wenn die Übertragung mit der Entwicklung eines regional ausgeglichenen Bildungsangebots zu vereinbaren ist" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte "unter Berücksichtigung der Schulentwicklungsplanung" gestrichen.

4. In § 105 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte "nach dem Schulentwicklungsplan" gestrichen.

5. § 106 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fassung:

altneu
 "{1) Die Schulträger sind verpflichtet, Schulen zu errichten, zu erweitern, einzuschränken, zusammenzulegen, zu teilen oder aufzuheben, wenn die Entwicklung der Schülerzahlen dies erfordert.

{2) Die Schulträger sind berechtigt, neben Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien Gesamtschulen zu führen, wenn die Entwicklung der Schülerzahlen dies rechtfertigt und wenn der Besuch von Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien im Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt unter zumutbaren Bedingungen gewährleistet bleibt.

(3) Die Schulträger sind berechtigt, 10. Klassen an Hauptschulen und an Förderschulen zu führen, wenn die Entwicklung der Schülerzahlen dies rechtfertigt.

(4) Schulträger haben bei schulorganisatorischen Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3

  1. die Vorgaben nach Absatz 8 Satz 1 Nr. 2 sowie die Vorgaben zur Festlegung von räumlichen Bereichen, auf die sich das Bildungsangebot am Schulstandort bezieht (Einzugsbereich), einzuhalten,
  2. das vom Schulträger zu ermittelnde Interesse der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen,
  3. die raumordnerischen Anforderungen an Schulstandorte und Einzugsbereiche zu erfüllen sowie
  4. zu berücksichtigen, dass schulorganisatorische Maßnahmen der Entwicklung eines regional ausgeglichenen Bildungsangebots nicht entgegenstehen sollen.

Haben berufsbildende Schulen einen schulträgerübergreifenden Einzugsbereich, so setzt sich der Schulträger vor schulorganisatorischen Entscheidungen nach Absatz 1 mit den anderen betroffenen Schulträgern ins Benehmen."

b) Es wird der folgende Absatz 8 angefügt:

"(8) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen,

  1. welche Anforderungen unter raumordnerischen Gesichtspunkten an Schulstandorte und Einzugsbereiche zu stellen sind,
  2. welche Größe die Schulen oder Teile von Schulen unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines differenzierenden Unterrichts aufweisen sollen,
  3. unter welchen Voraussetzungen Schulen Außenstellen führen dürfen und
  4. wie die Einzugsbereiche und Standorte der einzelnen Schulen aufeinander abgestimmt werden sollen.

Vor Erlass der in Satz 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Verordnungen ist der Landtag rechtzeitig zu unterrichten."

6. In § 115 Abs. 4 werden die Worte "unter Beachtung der Ziele der Schulentwicklungsplanung" gestrichen.

7. In § 117 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte "unter Beachtung der Ziele der Schulentwicklungsplanung" gestrichen.

8. § 123 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "1. der Entwicklung des regionalen Bildungsangebots,"

.

b) In Nummer 6 werden die Worte "die Schulentwicklungsplanung oder" gestrichen.

9. In § 151 Abs. 1 werden die Worte "und die Verwirklichung der Ziele des Schulentwicklungsplans nicht beeinträchtigt wird" gestrichen.

10. § 164 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Im einleitenden Satzteil werden das. Wort "wird" durch das Wort "soll" ersetzt und nach dem Wort "anerkannt" das Wort "werden" eingefügt.

b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "2. Standort und Einzugsbereich der Tagesbildungsstätte mit den Standorten und Einzugsbereichen der Förderschulen zu vereinbaren sind,"

.

11. § 186 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Absatz 1 wird einziger Absatz.

b) Absatz 2 wird gestrichen.

Artikel 12
Änderung des Gesetzes über die Region Hannover

§ 8 Abs. 7 des Gesetzes über die Region Hannover vom 5. Juni 2001 (Nds. GVBl. S. 348), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 191), wird wie folgt geändert:

1. Satz 2 wird gestrichen.

2. Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden Sätze 2 bis 4.

Artikel 13
Änderung des Modellkommunen-Gesetzes

Das Modellkommunen-Gesetz vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 191), wird wie folgt geändert:

  1. Die §§ 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
altneu
 " § 1 Ziel

Dieses Gesetz hat das Ziel, in den in § 2 genannten kommunalen Körperschaften (Modellkommunen) befristet die Erweiterung kommunaler Handlungsspielräume nach Maßgabe des § 6 zu erproben.

§ 2 Modellkommunen

Modellkommunen sind die Landkreise Cuxhaven, Emsland und Osnabrück und ihre kreisangehörigen Gemeinden."

2. Die §§ 3 bis 5 werden gestrichen.

3. § 6 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 6 Zuständigkeitsvereinbarungen

(1) Die in § 2 genannten Landkreise können mit ihren kreisangehörigen Gemeinden von den, nachfolgend genannten Regelungen abweichende Vereinbarungen über die Übernahme und Übertragung von Zuständigkeiten längstens für die Zeit bis zum 31. Dezember 2011 treffen:

  1. Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht vom 14. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 587), zuletzt geändert durch § 21 Abs. 4 der Verordnung vom 3. August 2009 (Nds. GVBl. S. 316),
  2. Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr vom 18. Oktober 1994 (Nds. GVBl. S. 457), zuletzt geändert durch § 21 Abs. 5 der Verordnung vom 3. August 2009 (Nds. GVBl. S. 316),
  3. Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten vom 18. November 2004 (Nds. GVBl. S. 482), zuletzt geändert durch § 21 Abs. 2 der Verordnung vom 3. August 2009 (Nds. GVBl. S. 316),
  4. Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Sprengstoff-, Gentechnik- und Strahlenschutzrechts sowie in anderen Rechtsgebieten vom 18. November 2004 (Nds. GVBl. S. 464), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. November 2008 (Nds. GVBl. S. 363),
  5. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2, §§ 5, 7 Abs. 1, § 8 Abs. 2 und § 16 Abs. 3 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr vom 3. August 2009 (Nds. GVBl. S. 316, 329)-

    (2) Die in § 2 genannten Landkreise können mit ihren kreisangehörigen großen selbständigen Städten und selbständigen Gemeinden von den Regelungen der Allgemeinen Vorbehaltsverordnung vom 14. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 587), zuletzt geändert durch § 21 Abs. 3 der Verordnung vom 3. August 2009 (Nds. GVBl. S. 316), abweichende Vereinbarungen über die Übernahme und Übertragung von Zuständigkeiten längstens für die Zeit bis zum 31. Dezember 2011 treffen.

    (3) Mit der Übertragung einer Zuständigkeit nach Absatz 1 oder 2 gehen alle mit der Erfüllung der Aufgabe verbundenen Rechte und Pflichten einschließlich der Befugnis, für die betreffende Aufgabe Satzungen und Verordnungen zu erlassen, auf die übernehmende Modellkommune über; die übertragende Modellkommune ist insoweit von der Pflicht zur Aufgabenerfüllung frei. 2Soweit Zuständigkeiten nach Absatz 1 oder 2 übertragen worden sind, ist eine kommunale Zusammenarbeit nach den Regelungen des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit nicht zulässig.

    (4) Die eine Zuständigkeit übertragende Modellkommune hat der übernehmenden Modellkommune die zur Erfüllung der übernommenen Aufgabe notwendigen Verwaltungskosten und Zweckausgaben zu erstatten, soweit eine Vereinbarung der beteiligten Modellkommunen nichts anderes bestimmt, die notwendigen Verwaltungskosten und Zweckausgaben nicht durch Einnahmen gedeckt sind oder gedeckt werden können und sie die durch die Entlastung ersparten Nettoaufwendungen nicht übersteigen.

    (5) Die in § 2 genannten Landkreise zeigen dem zuständigen Fachministerium bis zum 30. September eines Jah-; res die nach Absatz 1 oder 2 geschlossenen Vereinbarungen an, die ab dem 1. Januar des Folgejahres vollzogen werden sollen.

    (6) Das Fachministerium kann eine Vereinbarung nach Absatz 1 oder 2 binnen zwei Monaten nach Zugang der Anzeige aufheben, wenn eine ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben nicht gewährleistet erscheint,

    (7) Das Fachministerium macht Vereinbarungen nach Absatz 1 oder 2, die ab dem 1. Januar des Folgejahres vollzogen werden sollen, spätestens bis zum 15. Dezember eines Jahres im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt."

4. § 7 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 7 Auswertung des Modellversuches

Die Landesregierung wertet die Auswirkungen des Modellversuches fortlaufend aus und unterrichtet den Landtag abschließend bis zum 1. Oktober 2011 über die bis dahin aus der Erprobung gewonnenen Erkenntnisse."

§ 8 erhält folgende Fassung:


altneu
 " § 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft und am 31. Dezember 2011 außer Kraft.

(2) Vereinbarungen nach § 6 auf der Grundlage der bis zum 31. Oktober 2009 geltenden Fassung gelten bis zum 31. Dezember 2011 fort, wenn keine der beteiligten Modellkommunen bis zum 15. Dezember 2009 gegenüberdem zuständigen Fachministerium schriftlich widerspricht. Das zuständige Fachministerium macht bis zum 31. Dezember 2009 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt, welche der Vereinbarungen nach Satz 1 bis zum 31. Dezember 2011 weiter gelten. § 6 Abs. 3 und 4 gilt für die Vereinbarungen nach Satz 1 entsprechend."

Artikel 14
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. November 2009. in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 13 Nr. 4 am 30. Oktober 2009 in Kraft.

(2) Die Verordnung zur Schulentwicklungsplanung vom 19. Oktober 1994 (Nils. GVBl. S. 460), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 2. Juli 2008 (Nds. GVBl. S. 246), tritt mit Ablauf des 31. Januar 2010 außer Kraft.

ENDE