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Änderungstext

Gesetz zur Zusammenfassung und Modernisierung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts

Vom 17. Dezember 2010
(GVBl. Nr. 31 vom 23.12.2010 S. 576; 13.10.2011 S. 353 11)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 11
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)

(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Sparkassengesetzes

Das Niedersächsische Sparkassengesetz vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 609), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2008 (Nds. GVBl. S. 315), wird wie folgt geändert:

1. § 13 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(5) Das Verfahren zur Bestimmung der von kommunalen Trägern (§ 1 Abs. 1 Satz 1) zu entsendenden Mitglieder des Verwaltungsrates richtet sich nach § 71 Abs. 2, 5 und 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG)."

2. Es wird der folgende § 33a eingefügt:

" § 33a Sparkassenwesen in der Region Hannover

(1) Für die Sparkasse Hannover gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit in den Absätzen 2 bis 8 nichts Abweichendes geregelt ist.

(2) Träger der Sparkasse ist die Region Hannover.

(3) Der Verwaltungsrat der Sparkasse besteht aus folgenden Personen:

  1. der oder dem Vorsitzenden gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1,
  2. der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten der Landeshauptstadt Hannover oder der Region Hannover, die oder der nicht den Vorsitz im Verwaltungsrat nach Absatz 4 Satz 1 führt,
  3. zehn nach Absatz 5 zu wählenden weiteren Mitgliedern und
  4. den Mitgliedern, die nach dem Niedersächsischen Personalvertretungsgesetz gewählt werden.

Wählt die Regionsversammlung eine Regionsabgeordnete oder einen Regionsabgeordneten zur oder zum Vorsitzenden des Verwaltungsrates, so gehört abweichend von Satz 1 Nr. 2 die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte der Landeshauptstadt Hannover oder der Region Hannover dem Verwaltungsrat im Wechsel in der nach Absatz 4 Satz 1 vorgegebenen Weise an. Für die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten, die oder der dann nicht Mitglied des Verwaltungsrates ist, gilt § 12 Abs. 4 entsprechend. 4Von den Mitgliedern des Verwaltungsrates nach Satz 1 Nr. 3 darf der Vertretung des Trägers nicht mehr als die Hälfte einschließlich der oder des nach § 12 Abs. 1 Satz 1 gewählten Vorsitzenden angehören.

(4) Sofern nicht die Regionsversammlung eine Regionsabgeordnete oder einen Regionsabgeordneten zur oder zum Vorsitzenden wählt, wechselt der Vorsitz im Verwaltungsrat zwischen der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten der Region Hannover und der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten der Landeshauptstadt Hannover nach Ablauf von jeweils der Hälfte der Wahlperiode der Regionsversammlung. Die Reihenfolge wird einvernehmlich von den beiden Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten oder, falls diese sich nicht einigen, von der Regionsversammlung festgelegt. Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte, die oder der dann nicht den Vorsitz führt, kann mit Zustimmung des Verwaltungsrates die allgemeine Vertreterin oder den allgemeinen Vertreter mit der ständigen Vertretung im Verwaltungsrat beauftragen.

(5) Von den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 in den Verwaltungsrat zu wählenden Personen muss jeweils die Hälfte zum Rat der Landeshauptstadt Hannover oder zum Rat einer der übrigen regionsangehörigen Gemeinden wählbar sein. Für die Wahl der erstgenannten Hälfte der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates kann der Rat der Landeshauptstadt Hannover einen Wahlvorschlag machen, für die Wahl der anderen Hälfte können die Regionsabgeordneten aus den anderen regionsangehörigen Gemeinden einen Wahlvorschlag machen; die in die Wahlvorschläge nach Halbsatz 1 aufzunehmenden Bewerber werden entsprechend § 71 Abs. 2, 5 oder 10 NKomVG bestimmt, mit der Maßgabe, dass bei der Anwendung des § 71 Abs. 2 NKomVG die Mitgliederzahlen der Fraktionen und Gruppen jeweils um die zum Rat der Landeshauptstadt Hannover wählbaren Regionsabgeordneten zu verringern sind. Liegen Wahlvorschläge der nach Satz 2 Halbsatz 1 Berechtigten vor, so beschließt die Regionsversammlung zunächst darüber. Liegen beide Vorschläge nach Satz 2 vor, so können sie nur gemeinsam angenommen werden. Soweit Vorschläge nicht angenommen worden sind, schließt sich das Verfahren gemäß § 13 Abs. 5 an.

(6) Sofern nicht die Regionsversammlung eine Regionsabgeordnete oder einen Regionsabgeordneten zur oder zum Vorsitzenden des Verwaltungsrates wählt, ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte, die oder der nicht den Vorsitz im Verwaltungsrat nach Absatz 4 Satz 1 führt, Vorsitzende oder Vorsitzender des Kreditausschusses. Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte der Landeshauptstadt Hannover oder der Region Hannover, die oder der Vorsitzende oder Vorsitzender des Verwaltungsrates ist, ist Mitglied im Kreditausschuss.

(7) Die Anteile des Reingewinns der Sparkasse, die nach § 24 an den Träger abgeführt werden, sind für gemeinnützige Zwecke je zur Hälfte in den Gebieten des ehemaligen Landkreises Hannover und der Landeshauptstadt Hannover zu verwenden. Entsprechendes gilt im Fall einer Auflösung der Sparkasse für die Verwendung des nach einer Liquidation verbleibenden Vermögens.

(8) Wird die Sparkasse gemäß § 2 mit einer anderen Sparkasse zusammengelegt, so kann die Trägerschaft (Absatz 2) auf einen Zweckverband übertragen werden. In diesem Fall sind die Absätze 3 bis 7 und § 180 Abs. 4 NKomVG nicht mehr anwendbar."

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes

Dem Niedersächsischen Besoldungsgesetz in der Fassung vom 7. November 2008 (Nds. GVBl. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 462, 522), wird der folgende § 20 angefügt:

" § 20 Zuordnung von Ämtern auf Zeit im kommunalen Bereich

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Ämter der Beamtinnen und Beamten auf Zeit der Kommunen, der übrigen kommunalen Dienstherren sowie des Bezirksverbandes Oldenburg den Besoldungsgruppen der

Besoldungsordnungen A und B zuzuordnen und dabei Amtszulagen im Sinne von § 42 BBesG vorzusehen sowie das Aufsteigen in den Stufen und die Festsetzung des Besoldungsdienstalters abweichend von den §§ 27 und 28 Abs. 2 BBesG zu regeln. Die Zuordnung erfolgt nach sachgerechter Bewertung der Funktionen unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl.

(2) Absatz 1 ersetzt § 21 BBesG und die Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes vom 7. Apri11978 (BGBl. I S. 468), geändert durch Verordnung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2697)."

Artikel 4
Aufhebung von Vorschriften

(1) Die Niedersächsische Gemeindeordnung in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473, 2010 S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 7. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 462), wird aufgehoben.

(2) Die Niedersächsische Landkreisordnung in der Fassung vom 30. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 510), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 7. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 462), wird aufgehoben.

(3) Das Gesetz über die Region Hannover vom 5. Juni 2001 (Nds. GVBl. S. 348), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 7. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 462), wird aufgehoben.

(4) Das Gesetz über die Neugliederung des Landkreises und der Stadt Göttingen vom 1. Juli 1964 (Nds. GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2010 (Nds. GVBl. S. 236), wird aufgehoben.

(5) Die Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Rechtsvorschriften kommunaler Körperschaften vom 14. April 2005 (Nds. GVBl. S. 107) wird aufgehoben.

Artikel 5
Übergangsvorschriften

(1) Die Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers für eine Bürgermeisterin oder einen Bürgermeister sowie eine Landrätin oder einen Landrat, die oder der nach dem 31. Oktober 2011 das 68. Lebensjahr vollendet, findet abweichend von § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung und § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Niedersächsischen Landkreisordnung nicht statt.

(2) Ist die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellt worden, so wird der Bürgerentscheid nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften durchgeführt.

(3) Hat eine Vertretung, deren Wahlperiode nicht am 31. Oktober 2011 endet, die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden gewählt, so wählt sie bis zum 30. April 2012 eine neue Vorsitzende oder einen neuen Vorsitzenden. Artikel 1 § 61 Sätze 1 und 2 gilt entsprechend.

(4) Wird die Vertretung nach dem 31. Oktober 2011 zu ihrer ersten Sitzung der am 1. November 2011 beginnenden Wahlperiode einberufen, so wird die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte bei dieser Einberufung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung durch die älteste oder den ältesten der bisherigen ehrenamtlichen Vertreterinnen oder Vertreter vertreten. Artikel 1 § 59 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.

Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. November 2011 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 1 § 19 Abs. 4 Satz 2, § 35 Satz 2, § 55 Abs. 2, § 80 Abs. 3 und 5, §§ 84 und 96 Abs. 1 Satz 2 sowie Artikel 5 am Tag nach der Verkündung als Änderungen der in Artikel 4 Abs. 1 bis 3 genannten Gesetze in Kraft.

(3) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 § 166 Abs. 3 Sätze 4 und 5 am 1. Januar 2012 in Kraft.

(4) Artikel 5 Abs. 1 tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2011 außer Kraft.

ENDE