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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung kommunalverfassungs-, kommunalwahl- und beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften
- Niedersachsen -

Vom 16. Dezember 2013
(Nds. GVBl. Nr. 23 vom 20.12.2013 S. 307)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

Das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2013 (Nds. GVBl. S. 258), wird wie folgt geändert:

1. § 80 erhält folgende Fassung: 

altneu
§ 80 Wahl, Amtszeit

(1) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte wird von den Bürgerinnen und Bürgern nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes über die Direktwahl gewählt. Die Amtszeit beträgt acht Jahre.

(2) Die Wahl findet statt innerhalb von sechs Monaten

  1. vor dem Ablauf der Amtszeit der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers oder
  2. vor dem Beginn des Ruhestandes der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers nach § 83 Satz 3.

Scheidet die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte aus einem anderen als dem in Satz 1 Nr. 2 genannten Grund vorzeitig aus dem Amt aus, so wird die neue Hauptverwaltungsbeamtin oder der neue Hauptverwaltungsbeamte innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden gewählt. Die Wahl kann bis zu drei Monate später und in dem Fall des Satzes 1 Nr. 1 bis zu drei Monate früher stattfinden als in den Sätzen 1 und 2 vorgeschrieben, wenn dadurch die gemeinsame Durchführung mit einer anderen Wahl ermöglicht wird.

(3) Hat die Vertretung beschlossen, Verhandlungen aufzunehmen über

  1. den Zusammenschluss mit einer anderen Kommune,
  2. die Neubildung einer Samtgemeinde oder
  3. die Auflösung einer Samtgemeinde,
  4. die Umbildung einer Samtgemeinde oder
  5. die Neubildung einer Gemeinde ans den Mitgliedsgemeinden einer Samtgemeinde,

so kann sie auch beschließen, auf eine erforderliche Wahl der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten für einen festzulegenden Zeitraum von längstens zwei Jahren nach dem Ablauf der Amtszeit oder dem Ausscheiden aus dem Amt vorläufig zu verzichten. Der Beschluss über den vorläufigen Verzicht nach Satz 1 ist in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 mindestens fünf Monate vor Ablauf der Amtszeit oder vor Beginn des Ruhestandes und in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 innerhalb eines Monats nach dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Amt zu fassen. Auf Antrag der Kommune kann der gemäß Satz 1 festgelegte Zeitraum durch die oberste Kommunalaufsichtsbehörde einmalig um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn die nach Satz 1 geplante Körperschaftsumbildung innerhalb des Verlängerungszeitraums voraussichtlich abgeschlossen sein wird. Absatz 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend, wenn einer der Beschlüsse nach Satz 1 oder die Entscheidung nach Satz 3 aufgehoben wird oder die für den vorläufigen Wahlverzicht festgelegte Zeitdauer abgelaufen ist.

(4) Gewählt werden kann, wer

  1. am Wahltag mindestens 23 Jahre, aber noch nicht 65 Jahre alt ist.
  2. nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wählbar und nicht nach § 49 Abs. 2 von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist und
  3. die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland einzutreten.

Als Hauptverwaltungsbeamtin oder Hauptverwaltungsbeamter, deren oder dessen Amtszeit am 1. November 2014 oder später beginnt, kann abweichend von Satz 1 Nr. 1 gewählt werden, wer noch nicht 67 Jahre alt ist. Satz 2 gilt entsprechend für die Wahlen von Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten, die erforderlich werden, weil

  1. die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber nach dem 30. September 2013 vorzeitig aus dem Amt ausscheidet oder
  2. der Amtsinhaberin oder dem Amtsinhaber nach dem 30. September 2013 eine Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand nach § 83 zugestellt wird.

(5) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte ist hauptamtlich tätig. Sie oder er ist Beamtin oder Beamter auf Zeit. Das Beamtenverhältnis wird mit dem Tag begründet, an dem die Wahl angenommen wird, jedoch nicht vor Ablauf des Tages, an dem die Amtszeit der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers nach Absatz 1 Satz 2 endet, oder vor dem Beginn des Ruhestandes der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers nach § 83 Satz 3. Ist die Wahl unwirksam, so wird kein Beamtenverhältnis begründet; § 11 Abs. 3 und 4 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) gilt entsprechend. § 7 Abs. 3 NBG gilt mit der Maßgabe, dass die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte mit dem Amtsantritt der Nachfolgerin oder des Nachfolgers in den Ruhestand tritt. Satz 5 gilt nicht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1. Beschließt die Vertretung nach Absatz 3 Satz 1, nach dem Ablauf der Amtszeit der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten vorläufig auf eine Wahl zu verzichten, so kann sie zugleich mit Zustimmung der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers eine Verlängerung der Amtszeit beschließen. Diese endet, wenn das Amt infolge der Körperschaftsumbildung wegfällt oder eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger das Amt antritt. Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte ist nicht verpflichtet, sich einer Wiederwahl zu stellen.

"§ 80 Wahl, Amtszeit

(1) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte wird von den Bürgerinnen und Bürgern nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) über die Direktwahl gewählt. Die Wahl findet an dem Tag statt, den die Landesregierung nach § 6 NKWG für die Wahlen der Abgeordneten und die Direktwahlen bestimmt hat (allgemeiner Kommunalwahltag), soweit in den folgenden Absätzen oder im Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Wird die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte nach § 83 Satz 3 in den Ruhestand versetzt, so ist die Nachfolgerin oder der Nachfolger innerhalb von sechs Monaten vor dem Beginn des Ruhestandes der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers zu wählen. Scheidet die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte aus einem anderen Grund vorzeitig aus dem Amt aus, so wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden gewählt. Die Wahl kann bis zu drei Monate später stattfinden als in den Sätzen 1 und 2 vorgeschrieben, wenn nur dadurch die gemeinsame Durchführung mit einer anderen Wahl ermöglicht wird. Fällt die Zustellung der Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand (§ 83) oder das Ausscheiden im Sinne des Satzes 2 in das letzte Jahr der allgemeinen Wahlperiode der Abgeordneten, so wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger am allgemeinen Kommunalwahltag gewählt.

(3) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte wird gewählt

  1. für die Dauer der allgemeinen Wahlperiode der Abgeordneten, wenn sie oder er
    1. am allgemeinen Kommunalwahltag oder
    2. statt am allgemeinen Kommunalwahltag vor Beginn der allgemeinen Wahlperiode in einer Stichwahl nach § 45g Abs. 2 Satz 3 NKWG oder in einer Nachwahl nach § 41 NKWG in Verbindung mit § 45a NKWG

    gewählt wird,

  2. für die Restdauer der laufenden allgemeinen Wahlperiode der Abgeordneten, wenn sie oder er statt am allgemeinen Kommunalwahltag nach Beginn der laufenden allgemeinen Wahlperiode in
    1. einer Stichwahl nach § 45g Abs. 2 Satz 3 NKWG,
    2. einer Nachwahl nach § 41 NKWG in Verbindung mit § 45a NKWG,
    3. einer neuen Direktwahl nach § 45n Abs. 1 NKWG,
    4. einer Wiederholungswahl nach § 45 m NKWG oder
    5. einer Wiederholungswahl nach § 42 Abs. 3 Satz 1 NKWG in Verbindung mit § 45a NKWG

    gewählt wird,

  3. für die Restdauer der laufenden und die Dauer der folgenden allgemeinen Wahlperiode der Abgeordneten in den übrigen Fällen.

In Fällen des Satzes 1 Nr. 2 Buchst. a bis d verlängert sich die Amtszeit der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers bis zur Begründung des Beamtenverhältnisses der Nachfolgerin oder des Nachfolgers. Gleiches gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 Buchst. b, wenn das Beamtenverhältnis erst nach Beginn der allgemeinen Wahlperiode begründet wird.

(4) Hat die Vertretung beschlossen, Verhandlungen aufzunehmen über

  1. den Zusammenschluss mit einer anderen Kommune,
  2. die Neubildung einer Samtgemeinde,
  3. die Auflösung einer Samtgemeinde,
  4. die Umbildung einer Samtgemeinde oder
  5. die Neubildung einer Gemeinde aus den Mitgliedsgemeinden einer Samtgemeinde,

so kann sie auch beschließen, auf eine erforderliche Wahl der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten für einen festzulegenden Zeitraum von längstens zwei Jahren nach dem Ablauf der Amtszeit oder dem Ausscheiden aus dem Amt vorläufig zu verzichten. Der Beschluss über den vorläufigen Verzicht ist mindestens fünf Monate vor Ablauf der Amtszeit oder in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 vor Beginn des Ruhestandes der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers und in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 innerhalb eines Monats nach dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Amt zu fassen. Auf Antrag der Kommune kann der gemäß Satz 1 festgelegte Zeitraum durch die oberste Kommunalaufsichtsbehörde einmalig um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn die nach Satz 1 geplante Körperschaftsumbildung innerhalb des Verlängerungszeitraums voraussichtlich abgeschlossen sein wird. Absatz 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend, wenn einer der Beschlüsse nach Satz 1 oder die Entscheidung nach Satz 3 aufgehoben wird oder die für den vorläufigen Wahlverzicht festgelegte Zeitdauer abgelaufen ist. Beschließt die Vertretung, vorläufig auf eine Wahl zu verzichten, so kann sie zugleich mit Zustimmung der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers eine Verlängerung der Amtszeit beschließen. Diese endet, wenn das Amt infolge der Körperschaftsumbildung wegfällt oder eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger das Amt antritt.

(5) Gewählt werden kann, wer

  1. am Wahltag mindestens 23 Jahre, aber noch nicht 67 Jahre alt ist,
  2. nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wählbar und nicht nach § 49 Abs. 2 von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist und
  3. die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland einzutreten.

(6) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte ist hauptamtlich tätig. Sie oder er ist Beamtin oder Beamter auf Zeit. Das Beamtenverhältnis wird mit dem Tag der Annahme der Wahl begründet, jedoch frühestens

  1. mit dem Beginn der Wahlperiode der Abgeordneten, wenn die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte am allgemeinen Kommunalwahltag gewählt worden ist,
  2. mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Körperschaftsumbildung, wenn die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte im Zusammenhang mit einer in Absatz 4 Satz 1 genannten Körperschaftsumbildung gewählt worden ist,
  3. mit dem Beginn des Ruhestandes der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers nach § 83 Satz 6.

Ist die Wahl unwirksam, so wird kein Beamtenverhältnis begründet; § 11 Abs. 3 und 4 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) gilt entsprechend. Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte ist nicht verpflichtet, sich einer Wiederwahl zu stellen.

(7) Läuft die Amtszeit einer Hauptverwaltungsbeamtin oder eines Hauptverwaltungsbeamten vor dem 31. Oktober 2014 ab, so finden für die Wahl, die Amtszeit und die Vereidigung der Nachfolgerin oder des Nachfolgers die bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Vorschriften Anwendung. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn eine Hauptverwaltungsbeamtin oder ein Hauptverwaltungsbeamter vor dem 1. Oktober 2013 vorzeitig aus dem Amt ausgeschieden ist oder die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand (§ 83) vor dem 1. Oktober 2013 zugestellt worden ist.

(8) Läuft die acht Jahre dauernde Amtszeit einer Hauptverwaltungsbeamtin oder eines Hauptverwaltungsbeamten nach dem 30. Oktober 2014 ab, so findet innerhalb von sechs Monaten vor dem Ablauf der Amtszeit die Wahl der Nachfolgerin oder des Nachfolgers statt. Die Wahl kann bis zu drei Monate später oder bis zu drei Monate früher stattfinden als in Satz 1 vorgeschrieben, wenn nur dadurch die gemeinsame Durchführung mit einer anderen Wahl ermöglicht wird. Das Beamtenverhältnis der Nachfolgerin oder des Nachfolgers wird mit dem Tag der Annahme der Wahl begründet, jedoch frühestens mit Ablauf des Tages, an dem die Amtszeit der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers endet. Findet nach Satz 2 eine Wahl später als in Satz 1 vorgeschrieben statt oder handelt es sich um eine in Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis d genannte Wahl, so verlängert sich die Amtszeit der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers bis zur Begründung des Beamtenverhältnisses der Nachfolgerin oder des Nachfolgers.

(9) Läuft die Amtszeit einer Hauptverwaltungsbeamtin oder eines Hauptverwaltungsbeamten nach dem 31. Oktober 2016 ab, so kann sie oder er am 31. Oktober 2016 durch schriftliche Erklärung vorzeitig aus dem Amt ausscheiden. Die Erklärung muss der Kommunalaufsichtsbehörde vor dem 1. April 2016 zugehen; sie kann vor Ablauf von zwei Wochen nach Zugang zurückgenommen werden. Die Wahl der Nachfolgerin oder des Nachfolgers ist am allgemeinen Kommunalwahltag durchzuführen.

(10) Läuft die Amtszeit einer Hauptverwaltungsbeamtin oder eines Hauptverwaltungsbeamten nach dem 31. Oktober 2021 ab, so kann sie oder er am 31. Oktober 2021 durch schriftliche Erklärung vorzeitig aus dem Amt ausscheiden. Die Erklärung muss der Kommunalaufsichtsbehörde vor dem 1. April 2021 zugehen; sie kann vor Ablauf von zwei Wochen nach Zugang zurückgenommen werden. Die Wahl der Nachfolgerin oder des Nachfolgers ist am allgemeinen Kommunalwahltag durchzuführen."

2. § 81 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 

altneu
(1) Die Vereidigung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten findet in der Sitzung der Vertretung statt, die auf die Begründung des Beamtenverhältnisses folgt. Sie wird von einer ehrenamtlichen Stellvertreterin oder einem ehrenamtlichen Stellvertreter der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten vorgenommen. Ist noch keine ehrenamtliche Stellvertreterin oder kein ehrenamtlicher Stellvertreter gewählt worden, so nimmt das älteste anwesende und hierzu bereite Mitglied der Vertretung die Vereidigung vor."(1) Die Vereidigung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten findet in der ersten Sitzung der Vertretung nach dem Beginn der Wahlperiode der Abgeordneten statt. Sie wird von der oder dem ältesten anwesenden und hierzu bereiten Abgeordneten durchgeführt. Ist das Beamtenverhältnis der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten zu einem Zeitpunkt nach der ersten Sitzung der Vertretung begründet worden, so erfolgt die Vereidigung in der nächsten darauf folgenden Sitzung der Vertretung durch eine ehrenamtliche Stellvertreterin oder einen ehrenamtlichen Stellvertreter der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten."

3. § 110 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:

"Soweit ein unentgeltlicher Vermögensübergang zwischen Kommunen, dem Land oder dem Bund gesetzlich oder durch Vertrag bestimmt ist, ist der Nettovermögensabgang gegen das Basisreinvermögen zu verrechnen."

b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

4. Dem § 130 Abs. 4 wird der folgende Satz 3 angefügt:

"Anstelle eines Haushaltsplans können ein Wirtschaftsplan aufgestellt und die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften entsprechend angewendet werden."

5. In § 176 Abs. 1 Satz 8 wird die Verweisung "Sätze 4 und 5" durch die Verweisung "Sätze 6 und 7" ersetzt.

6. Es wird der folgende § 181 angefügt:

"§ 181 Experimentierklausel

(1) Im Interesse der Erhaltung oder Verbesserung der Leistungsfähigkeit einer Kommune kann das für Inneres zuständige Ministerium für die Erprobung neuer Möglichkeiten der Aufnahme und Bewirtschaftung von Krediten im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von den §§ 120 und 122 zulassen.

(2) In dem Antrag hat die Kommune darzulegen, zu welchem Zweck die Erprobung im Einzelnen dienen soll, von welchen Vorschriften Ausnahmen beantragt werden und welche Wirkungen erwartet werden.

(3) Ausnahmen nach Absatz 1 können nur für dauernd leistungsfähige oder für Kommunen zugelassen werden, deren Leistungsfähigkeit sich durch die Ausnahme voraussichtlich dauernd verbessert. Die Ausnahme wird für längstens fünf Jahre zugelassen. Sie kann jederzeit widerrufen werden. Die Kommune hat das Vorhaben unter Beachtung der Bestimmungen in der Ausnahme durchzuführen, zu dokumentieren und auszuwerten.

(4) Die Kommune hat dem für Inneres zuständigen Ministerium zu einem in der Ausnahme festzulegenden Zeitpunkt über deren Auswirkungen zu berichten. Im Jahr 2019 legt die Landesregierung dem Landtag einen Erfahrungsbericht vor."

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes

Das Niedersächsische Kommunalwahlgesetz in der Fassung vom 24. Februar 2006 (Nds. GVBl. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2013 (Nds. GVBl. S. 160), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:

"Allgemeine Direktwahlen sind die Wahlen der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten, deren Termin durch die Landesregierung einheitlich bestimmt ist. Einzelne Direktwahlen sind die Wahlen der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten, die nicht zu einem von der Landesregierung einheitlich bestimmten Termin stattfinden."

2. Nach § 5 wird im Ersten Teil der folgende neue § 6 eingefügt:

"§ 6 Wahltag und Wahlzeit

(1) Die allgemeinen Neuwahlen und die allgemeinen Direktwahlen finden einheitlich vor Ablauf der Wahlperiode der Abgeordneten an einem Sonntag in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr statt.

(2) Die Landesregierung bestimmt den Wahltag durch Verordnung."

3. Die Überschrift des Ersten Abschnitts im Zweiten Teil erhält folgende Fassung: 

altneu
Wahltermin, Gliederung des Wahlgebiets"Gliederung des Wahlgebiets".

4. Der bisherige § 6

§ 6 Wahltag und Wahlzeit

(1) Die allgemeinen Neuwahlen finden einheitlich vor Ablauf der Wahlperiode an einem Sonntag in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr statt.

(2) Die Landesregierung bestimmt den Wahltag durch Verordnung.

wird gestrichen.

5. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist Wahlleitung in Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden die Gemeindedirektorin oder der Gemeindedirektor nach § 106 NKomVG."

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.

c) Im neuen Absatz 3 wird nach der Verweisung "Absatz 1" die Angabe "oder 2" eingefügt.

6. In § 43 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten "neu gebildet wird" ein Komma und die Worte "eine oder mehrere Kommunen in eine andere Kommune eingegliedert werden" eingefügt.

7. § 45b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "Die Wahl" durch die Worte "Die einzelne Direktwahl" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Wahltag" die Worte "der einzelnen Direktwahl" eingefügt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "der Wahl" durch die Worte "dem Tag der allgemeinen Direktwahlen oder der einzelnen Direktwahl" ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Wahltag" durch die Worte "Tag der allgemeinen Direktwahlen oder der einzelnen Direktwahl" ersetzt.

8. § 45d wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung: 

altneu
Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf frühestens sechs Jahre und acht Monate nach Beginn der für die Amtsinhaberin oder den Amtsinhaber laufenden Wahlperiode bestimmt werden."Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf frühestens drei Jahre und acht Monate nach Beginn der allgemeinen Wahlperiode der Abgeordneten bestimmt werden."

bb) In Satz 2 werden die Worte "sechs Jahre" durch die Worte "drei Jahre" ersetzt.

cc) Satz 4 erhält folgende Fassung: 

altneu
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 NKomVG durchzuführenden Wahlen."Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für einzelne Direktwahlen."

b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort "Neubildung" die Worte "oder Eingliederung" eingefügt.

9. § 45i wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

Im einleitenden Satzteil wird die Verweisung "§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2" durch die Verweisung "§ 80 Abs. 2 Satz 1 oder 2" ersetzt.

b) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:

"(2) Absatz 1 findet im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 4 NKomVG keine Anwendung."

10. § 52c

§ 52c Übergangsregelungen für die Direktwahlen

(1) Bis zur ersten Direktwahl ist in den Gemeinden die Gemeindedirektorin oder der Gemeindedirektor, in den Samtgemeinden die Samtgemeindedirektorin oder der Samtgemeindedirektor, in den Landkreisen die Oberkreisdirektorin oder der Oberkreisdirektor Wahlleitung nach § 9 Abs. 1, § 9 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) § 45d Abs. 1 Sätze 1 und 2 findet erst für die Bewerberbestimmungen der zweiten achtjährigen Wahlperiode Anwendung. Für die erste achtjährige Wahlperiode dürfen die Bewerberbestimmungen durch die wahlberechtigten Parteimitglieder frühestens 16 Monate, die Wahlen für die Delegiertenversammlungen frühestens 20 Monate vor Beendigung der laufenden Wahlperiode stattfinden. "Für die Bewerberbestimmungen der ersten Direktwahl in einer Gemeinde, Samtgemeinde oder einem Landkreis finden Satz 2 sowie § 45d Abs. 1 Sätze 1 und 2 keine Anwendung.

(3) Ist der Wahltag für eine Direktwahl auf einen Tag bestimmt, der vor dem nach § 6 Abs. 3 bestimmten Wahltag der allgemeinen Neuwahlen 2006 liegt, so ist § 45i entsprechend anzuwenden.

(4) Endet die Amtszeit der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers mit Ablauf des 31. Oktober 2006, so findet die Direktwahl am Tag der allgemeinen Neuwahlen 2006 statt.

wird gestrichen.

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes

Dem § 78 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 2. April 2013 (Nds. GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juni 2013 (Nds. GVBl. S. 124), wird der folgende Absatz 11 angefügt:

"(11) Für Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamte gilt in Fällen des § 80 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes die Zeit zwischen dem Beginn der allgemeinen Wahlperiode der Abgeordneten der Vertretung und dem Amtsantritt der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten als Dienstzeit im Sinne des § 4 Abs. 1."

Artikel 4
Neubekanntmachung

Das Fachministerium wird ermächtigt, das Niedersächsische Kommunalwahlgesetz in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

ENDE