Regelwerk |
NKWG - Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz
- Niedersachsen -
Vom 24. Februar 2006
(GVBl. Nr. 8 vom 14.03.2006 S. 91;13.05.2009 S. 191 09; 10.11.2010 S. 510 10; 13.10.2011 S. 353 11; 19.06.2013 S. 160 13 Übergangsvorschriften; 16.12.2013 S. 307 13a; 28.01.2014 S. 35 13b aufgehoben)
Gl.-Nr.: 20330
zur aktuellen Fassung
Erster Teil
Allgemeines
(1) Dieses Gesetz gilt für die Wahl der Abgeordneten der Vertretungen, für die Wahl der Mitglieder der Stadtbezirksrate, der Ortsrate und der Einwohnervertretungen sowie für die Direktwahlen.
(2) Die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit, die Wahlperiode, die Zahl der Abgeordneten sowie der Mitglieder der Stadtbezirksräte, der Ortsräte und der Einwohnervertretungen, der Sitzerwerb und der Sitzverlust bestimmen sich nach dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) und der Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete.
§ 2 Begriffsbestimmungen 11 13a
(1) Vertretungen sind der Rat der Gemeinde, der Samtgemeinderat, der Kreistag und die Regionsversammlung.
(2) Abgeordnete sind die Ratsfrauen und Ratsherren in der Gemeinde und der Samtgemeinde, die Kreistagsabgeordneten und die Regionsabgeordneten.
(3) Gemeindewahl, Samtgemeindewahl, Kreiswahl und Regionswahl ist die jeweilige Wahl der Abgeordneten.
(4) Einwohnervertretung ist die Vertretung der Einwohnerinnen und Einwohner eines gemeindefreien Bezirks.
(5) Wahlgebiet ist bei der Wahl der Abgeordneten sowie bei der Direktwahl das Gebiet der betreffenden Körperschaft, im Übrigen das Gebiet, für welches das zu wählende Gremium (Stadtbezirksrat, Ortsrat oder Einwohnervertretung) zuständig ist.
(6) Direktwahlen sind die Wahl und die Abwahl der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten. Allgemeine Direktwahlen sind die Wahlen der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten, deren Termin durch die Landesregierung einheitlich bestimmt ist. Einzelne Direktwahlen sind die Wahlen der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten, die nicht zu einem von der Landesregierung einheitlich bestimmten Termin stattfinden
(7) Wahlleitung ist
(8) Allgemeine Neuwahlen sind die Gemeinde-, Samtgemeinde- und Kreiswahlen in allen Gemeinden, Samtgemeinden und Landkreisen und die Regionswahl in der Region Hannover, deren Termin durch die Landesregierung einheitlich bestimmt ist.
(9) Hauptwahlen sind
§ 3 (aufgehoben)
§ 4 Wahlgrundsätze, Wahlsystem 11
(1) Die Wahl ist allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim.
(2) Die Abgeordneten werden in einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt. Die Direktwahl wird als Mehrheitswahl durchgeführt.
(3) Jede wahlberechtigte Person hat für die Wahl der Abgeordneten drei Stimmen und für die Direktwahl eine Stimme.
(4) Jede wahlberechtigte Person darf an der gleichen Wahl nur einmal und nur persönlich teilnehmen.
(5) Wahlen werden auf der Grundlage von Wahlvorschlägen durchgeführt.
(6) Für die Wahl der Mitglieder der Stadtbezirksräte, der Ortsräte und der Einwohnervertretungen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
§ 5 Ausübung des Wahlrechts 11
(1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
(2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
(3) Wer einen Wahlschein hat, kann
teilnehmen. Findet die Direktwahl gleichzeitig mit der Wahl der Abgeordneten statt, so kann, wer einen Wahlschein hat, an den Wahlen nur durch Briefwahl teilnehmen.
(4) Für die Wahl der Mitglieder der Stadtbezirksräte, der Ortsräte und der Einwohnervertretungen gilt Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 entsprechend.
(1) Die allgemeinen Neuwahlen und die allgemeinen Direktwahlen finden einheitlich vor Ablauf der Wahlperiode der Abgeordneten an einem Sonntag in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr statt.
(2) Die Landesregierung bestimmt den Wahltag durch Verordnung.
Zweiter Teil 11
Wahl der Abgeordneten
Erster Abschnitt 13a
Gliederung des Wahlgebiets
(1) Die Wahl wird in Wahlbereichen durchgeführt.
(2) Wahlgebiete, in denen bis zu 19 Abgeordnete zu wählen sind, bilden einen Wahlbereich.
(3) Wahlgebiete, in denen die Zahl der zu wählenden Abgeordneten mindestens 34 und höchstens 39 beträgt, könnenin zwei Wahlbereiche eingeteilt werden..
(4) Alle übrigen Wahlgebiete sind in mehrere Wahlbereiche einzuteilen. Die Mindest- und die Höchstzahl der in einem Wahlgebiet zu bildenden Wahlbereiche bemessen sich dabei wie folgt nach der Zahl der zu wählenden Abgeordneten:
Zahl der zu wählenden | Mindestzahl der Wahlbereiche | Höchstzahl der Wahlbereiche |
40 bis 41 | 2 | 3 |
42 bis 49 | 3 | 6 |
50 bis 59 | 4 | 8 |
mehr als 59 | 5 | 14 |
(5) In Wahlgebieten, in denen mehrere Wahlbereiche zu bilden sind oder gebildet werden können, bestimmt die Vertretung deren Zahl und Abgrenzung, sobald der Wahltag bestimmt worden ist und die Zahl der zu wählenden Abgeordneten feststeht.
(6) Bei der Abgrenzung der Wahlbereiche sind die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Die Abweichung von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlbereiche soll nicht mehr als 25 vom Hundert nach oben oder unten betragen. Bei der Abgrenzung der Wahlbereiche für die Kreiswahl oder die Regionswahl sollen die Grenzen der Gemeinden oder der Samtgemeinden eingehalten werden.
§ 8 Wahlbezirke, Wahlräume
(1) Für die Stimmabgabe teilt die Gemeinde, die nicht Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde ist, oder die Samtgemeinde das Wahlgebiet in mehrere Wahlbezirke ein. Kleinere Gemeinden bilden einen Wahlbezirk.
(2) Die Gemeinde, die nicht Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde ist, oder die Samtgemeinde bestimmt die Räume, in denen die Wahl stattfindet (Wahlräume).
(3) Finden mehrere Wahlen gleichzeitig statt, so müssen die Wahlbezirke und die Wahlräume für alle Wahlen dieselben sein.
Zweiter Abschnitt
Wahlorgane und Wahlehrenämter
(1) Im Sinne von § 2 Abs. 7 ist
Stellvertreterin oder Stellvertreter ist jeweils die Vertreterin oder der Vertreter im Amt. Die Vertretung kann eine weitere Stellvertreterin oder einen weiteren Stellvertreter aus dem Kreis der Beschäftigten berufen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist Wahlleitung in Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden die Gemeindedirektorin oder der Gemeindedirektor nach § 106 NKomVG.
(3) Die Vertretung kann abweichend von Absatz 1 oder 2 als Wahlleitung, Stellvertreterinnen oder Stellvertreter berufen
(4) Wahlbewerberinnen, Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können nicht gleichzeitig Wahlleitung, Stellvertreterin oder Stellvertreter sein.
(5) Die Wahlleitung sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben bei der Ausübung des Amtes das Gebot der Neutralität und Objektivität zu wahren.
§ 10 Wahlausschuss
(1) Für das Wahlgebiet wird ein Wahlausschuss gebildet. Den Vorsitz führt die Wahlleitung; sie beruft sechs weitere Mitglieder auf Vorschlag der im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen aus den Wahlberechtigten des Wahlgebiets.
(2) Der Wahlausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit in öffentlicher Sitzung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Der Wahlausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen weiteren Mitglieder beschlussfähig.
(4) Über jede Sitzung des Wahlausschusses wird eine Niederschrift gefertigt.
(5) Der Wahlausschuss kann seine Beschlüsse abändern, wenn ein begründeter Anlass besteht und der jeweilige Stand des Wahlverfahrens dies erlaubt. Eine Abänderung der Feststellung des Wahlergebnisses muss binnen einer Woche nach der ersten Beschlussfassung erfolgen.
(1) Die Gemeinde, die nicht Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde ist, und die Samtgemeinde berufen für jeden Wahlbezirk einen Wahlvorstand aus dem Kreis der Wahlberechtigten des Wahlgebiets. Der Wahlvorstand besteht aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher, der stellvertretenden Wahlvorsteherin oder dem stellvertretenden Wahlvorsteher und zwei bis sieben weiteren Mitgliedern.
(2) Bei der Berufung der weiteren Mitglieder sind Vorschläge der im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen möglichst zu berücksichtigen.
(3) Eine Gemeinde oder eine Samtgemeinde kann ihre Beschäftigten auch dann in einen Wahlvorstand berufen, wenn diese nicht im Wahlgebiet wahlberechtigt sind.
(4) Zur Sicherstellung der Wahldurchführung sind die Behörden des Landes sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und. Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Ersuchen der Gemeindenund der Samtgemeinden verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde oder der ersuchenden Samtgemeinde wohnen. Die ersuchte Stelle hat die betroffene Person über die übermittelten Daten und die Empfängerin zu benachrichtigen.
(5) Die nach den Absätzen 2 und 4 übermittelten und sonst erhobenen Daten darf die Gemeinde oder die Samtgemeinde auch zum Zweck der Berufung von Wahlberechtigten in den Wahlvorstand für künftige andere Wahlen verarbeiten, sofern die Betroffenen der Speicherung nicht widersprochen haben. Die Betroffenen sind auf ihr Widerspruchsrecht schriftlich hinzuweisen.
§ 12 Tätigkeit der Wahlvorstände
(1) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher führt den Vorsitz im Wahlvorstand.
(2) Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit in öffentlicher Sitzung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind.
§ 13 Wahlehrenämter
(1) Die weiteren Mitglieder der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme eines solchen Wahlehrenamtes ist jede wahlberechtigte Person des Wahlgebiets verpflichtet. Die Berufung zu einem Wahlehrenamt kann nur im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.
(2) Wahlbewerberinnen, Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können ein Wahlehrenamt nicht innehaben.
(3) Die Übernahme eines Wahlehrenamtes darf aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Insbesondere dürfen die Berufung zu einem Wahlehrenamt ablehnen:
(4) Wer ein Wahlehrenamt wahrnimmt, hat Anspruch auf Ersatz seines Aufwandes und seines Verdienstausfalls.
Dritter Abschnitt
Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge
§ 14 Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter, Landeswahlausschuss
(1) Der nach dem Niedersächsischen Landeswahlgesetz berufenen Landeswahlleiterin oder dem nach dem Niedersächsischen Landeswahlgesetz berufenen Landeswahlleiter obliegen
(2) Der nach dem Niedersächsischen Landeswahlgesetz gebildete Landeswahlausschuss wirkt bei Wahlen nach § 1 nach Maßgabe dieses Gesetzes mit.
§ 15 (aufgehoben)
§ 16 Wahlbekanntmachung der Wahlleitung 11
(1) Die Wahlleitung gibt die Zahl der Abgeordneten, die Zahl und die Abgrenzung der Wahlbereiche, die Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerberinnen und Bewerber (§ 21 Abs. 4 und 5) und die Zahl der erforderlichen Unterschriften für Wahlvorschläge (§ 21 Abs. 9) spätestens am 120. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt und fordert zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf.
(2) In der Wahlbekanntmachung ist außerdem
§ 17 (aufgehoben)
(1) Die Gemeinde, die nicht Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde ist, oder die Samtgemeinde hat die Wahlberechtigten von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis einzutragen. Die Wahlberechtigten können das Wählerverzeichnis ihres Wahlbezirks vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl werktags während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen. Das Recht zur Einsichtnahme besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, über die eine Auskunft nach § 35 Abs. 2 des Niedersächsischen Meldegesetzes unzulässig wäre. Erkenntnisse, die bei der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis nach Satz 2 gewonnen wurden, dürfen nur für die Begründung eines Berichtigungsantrages oder für die Begründung eines Wahleinspruchs (§ 46) verwendet werden.
(2) Wahlberechtigte können bei der in Absatz 1 Satz 1 genannten Kommune oder einer von ihr beauftragten Person bis zum Ablauf der Einsichtnahmefrist einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen; der Antrag muss schriftlich gestellt oder zur Niederschrift gegeben werden. Hält die Kommune den Antrag nicht für begründet, so hat sie die Entscheidung des Gemeindewahlausschusses herbeizuführen.
(1) Eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
(2) Eine wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,
(3) Wahlscheine werden von den Gemeinden ausgegeben, in den Samtgemeinden von der Samtgemeinde.
§ 20 (aufgehoben)
(1) Ein Wahlvorschlag kann von einer Partei im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von einer Gruppe von Wahlberechtigten (Wählergruppe) oder von einer wahlberechtigten Einzelperson eingereicht werden.
(2) Wahlvorschläge sind bei der zuständigen Wahlleitung einzureichen. Die Einreichungsfrist endet am 48. Tag vor der Wahl um 18.00 Uhr.
(3) Ein Wahlvorschlag gilt für die Wahl im gesamten Wahlgebiet nur dann, wenn dieses einen einzigen Wahlbereich bildet. Ist das Wahlgebiet in mehrere Wahlbereiche eingeteilt, so gilt der Wahlvorschlag nur für die Wahl in einem Wahlbereich.
(4) Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf mehrere Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Höchstzahl der auf ihm zu benennenden Bewerberinnen und Bewerber liegt in Wahlgebieten mit nur einem Wahlbereich um fünf höher als die Zahl der zu wählenden Abgeordneten. In den übrigen Wahlgebieten wird sie in der Weise ermittelt, dass die Zahl der zu wählenden Abgeordneten durch die Zahl der Wahlbereiche geteilt und die sich daraus ergebende Zahl um drei erhöht wird; Bruchteile einer Zahl werden aufgerundet. Die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber (§ 24 Abs. 1 und 2) muss aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein.
(5) Der Wahlvorschlag einer Einzelperson (Einzelwahlvorschlag) darf den Namen nur einer wählbaren Bewerberin oder nur eines wählbaren Bewerbers (Einzelbewerberin oder Einzelbewerber) enthalten.
(6) Der Wahlvorschlag muss enthalten:
Das Kennwort oder die Kurzbezeichnung einer Wählergruppe (Satz 1 Nr. 3) darf nicht den Namen oder die Kurzbezeichnung einer Partei enthalten. Aus dem Kennwort muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe im Wahlgebiet handelt. Reicht eine Wählergruppe Wahlvorschläge in mehreren Wahlbereichen des Wahlgebiets ein, so muss das Kennwort in allen Wahlvorschlägen übereinstimmen.
(7) In den Wahlvorschlag einer Partei darf nur aufgenommen werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist.
(8) In einen Wahlvorschlag kann nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung schriftlich erklärt hat.
(9) Der Wahlvorschlag muss von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe oder von der wahlberechtigten Einzelperson unterzeichnet sein. Er muss außerdem persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein
Wahlberechtigten des Wahlbereichs. Eine wahlberechtigte Person darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; die Gemeinde oder die Samtgemeinde hat die Wahlberechtigung zu bestätigen. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. Hat jemand für eine Wahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind dessen Unterschriften auf Wahlvorschlägen ungültig, die bei der Gemeinde oder der Samtgemeinde nach der ersten Bestätigung der Wahlberechtigung zu prüfen sind.
(10) Unterschriften nach Absatz 9 Satz 2 sind nicht erforderlich,
(11) Auf dem Wahlvorschlag sollen zwei Vertrauenspersonen benannt werden. Fehlt diese Angabe, so gelten die Unterzeichnenden nach Absatz 9 Satz 1 als Vertrauenspersonen.
§ 22 Wahlanzeige
(1) Parteien, die die Voraussetzung des § 21 Abs. 10 Nrn. 2 und 3 nicht erfüllen, können als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie spätestens am 90. Tag vor der Wahl der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Der Anzeige sind jeweils ein Abdruck der Satzung und des Programms sowie ein Nachweis über den satzungsgemäß bestellten Landesvorstand beizufügen. Ist ein Landesvorstand nicht bestellt, so ist ein Nachweis über den satzungsgemäß bestellten Bundesvorstand beizufügen.
(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter fordert die Parteien rechtzeitig vor der Wahl durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung der Wahlanzeige mit den erforderlichen Unterlagen auf und teilt gleichzeitig mit, für welche Parteien die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Nm. 2 und 3 vorliegen.
(3) Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am 72. Tag vor der Wahl fest, welche Vereinigungen, die nach Absatz 1 ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind.
§ 23 Beschränkungen hinsichtlich der Wahlvorschläge
(1) Eine Person darf für die gleiche Wahl nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. Bei der Einreichung des Wahlvorschlages muss eine Versicherung der benannten Person beigefügt sein, dass sie eine Zustimmungserklärung nach § 21 Abs. 8 nicht auch für einen anderen Wahlvorschlag bei der gleichen Wahl abgegeben hat.
(2) Eine Partei oder Wählergruppe darf in jedem Wahlbereich nur einen Wahlvorschlag einreichen.
§ 24 Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber 09 11
(1) Die Bewerberinnen und Bewerber auf Wahlvorschlägen von Parteien und ihre Reihenfolge müssen von den im Zeitpunkt ihres Zusammentreten wahlberechtigten Mitgliedern der Partei in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein. Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind. Bestehen im Wahlgebiet mehrere Wahlbereiche, so sind die Bewerberinnen und Bewerber und ihre Reihenfolge für alle Wahlvorschläge der Partei in einer für das Wahlgebiet einheitlichen Versammlung der Mitglieder oder ihrer Delegierten zu bestimmen. Die Parteimitglieder oder deren Delegierte, die die Bewerberinnen und Bewerber für die Kreis- oder Regionswahl bestimmen, können auch die Bewerberinnen und Bewerber und ihre Reihenfolge für die Gemeindewahl in einer kreis- oder regionsangehörigen Gemeinde bestimmen, sofern in dieser Gemeinde keine Parteiorganisation vorhanden ist. Die Versammlung der Delegierten nach Satz 2 kann diese Aufgabe für einzelne Gemeinden einer aus ihrer Mitte gebildeten Teilversammlung übertragen, die aus mindestens drei Mitgliedern bestehen muss. Die Sätze 4 und 5 gelten für Samtgemeindewahlen entsprechend. Die Abstimmung nach Satz 1 darf frühestens drei Jahre und acht Monate, die Wahl für die Delegiertenversammlung frühestens drei Jahre und vier Monate nach Beginn der allgemeinen Wahlperiode der Vertretungen stattfinden. In den Fällen des § 43a darf die Abstimmung nach Satz 1 und die Wahl für die Delegiertenversammlung für die erstmalige Wahl der Abgeordneten des Samtgemeinderates frühestens zehn Monate vor dem Beginn der nachfolgenden allgemeinen Wahlperiode stattfinden.
(2) Für die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber auf Wahlvorschlägen von Wählergruppen durch deren wahlberechtigte Anhängerschaft gilt Absatz 1 Sätze 1 bis 3, 7 und 8 entsprechend.
(3) Eine Abschrift der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der teilnehmenden Personen ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte teilnehmende Personen gegenüber der Wahlleitung eidesstattlich zu versichern, dass die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge geheim erfolgt sind.
§ 25 Rücktritt, Tod und Verlust der Wählbarkeit von Bewerberinnen und Bewerbern
(1) Eine Bewerberin oder ein Bewerber auf einem eingereichten Wahlvorschlag kann bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge von der Bewerbung zurücktreten. Der Rücktritt ist der Wahlleitung schriftlich zu erklären und kann nicht widerrufen werden.
(2) Eine Bewerberin oder ein Bewerber wird auf dem Wahlvorschlag gestrichen, wenn sie oder er vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 von der Bewerbung zurücktritt, vor diesem Zeitpunkt stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Ist außer ihr oder ihm keine weitere Bewerberin oder kein weiterer Bewerber auf dem Wahlvorschlag benannt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingereicht.
(3) Nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge ist der Tod oder der Verlust der Wählbarkeit einer Bewerberin oder eines Bewerbers auf die Durchführung der Wahl ohne Einfluss. Die auf die Bewerberin oder den Bewerber entfallenden Stimmen bleiben dem Wahlvorschlag erhalten.
§ 26 Änderung und Zurückziehung von Wahlvorschlägen
Eingereichte Wahlvorschläge können bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden. Derartige Erklärungen sind bei der Wahlleitung schriftlich einzureichen, sie können nicht widerrufen werden. Sie sind nur wirksam, wenn sie von mindestens zwei Dritteln der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlages abgegeben werden. § 21 Abs. 10 und § 24 gelten entsprechend.
§ 27 Vorprüfung der Wahlvorschläge und Mängelbeseitigung
(1) Die Wahlleitung hat die Wahlvorschläge sofort nach Eingang zu prüfen. Stellt sie Mängel fest, so fordert sie eine Vertrauensperson unverzüglich zu ihrer Beseitigung auf.
(2) Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge können Mängel in der Zahl und Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber nicht mehr beseitigt werden. Das Gleiche gilt für Mängel in der Benennung einer Bewerberin oder eines Bewerbers, die Zweifel an deren oder dessen Identität begründen. Fehlende Unterschriften nach § 21 Abs. 9 Sätze 1 und 2 und fehlende Nachweise der Wahlberechtigung nach § 21 Abs. 9 Satz 4 können nach Fristablauf nicht mehr beigebracht werden.
(3) Sonstige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, können bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 28) beseitigt werden.
§ 28 Zulassung und Bekanntgabe der Wahlvorschläge
(1) Der Wahlausschuss beschließt über die Zulassung der Wahlvorschläge.
(2) Wahlvorschläge, die den Vorschriften dieses Gesetzes und der Verordnung nach § 53 Abs. 1 nicht entsprechen, sind unbeschadet der Vorschriften in den Absätzen 3 und 4 nicht zuzulassen. In Fällen höherer Gewalt oder bei unabwendbaren Zufällen kann kurzfristig Nachsicht geübt werden.
(3) Sind nur einzelne Bewerberinnen oder Bewerber eines Wahlvorschlages von Mängeln betroffen, so ist die Zulassung nur insoweit zu versagen.
(4) Enthält der Wahlvorschlag mehr Bewerberinnen und Bewerber als nach § 21 Abs. 4 und 5 zulässig ist, so sind die über die Höchstzahl hinausgehenden, auf dem Wahlvorschlag zuletzt aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber zu streichen.
(5) Der Beschluss über die Zulassung der Wahlvorschläge muss unbeschadet des § 10 Abs. 5 Satz 1 spätestens am 39. Tag vor der Wahl getroffen werden.
(6) Die Wahlleitung gibt die zugelassenen Wahlvorschläge unverzüglich öffentlich bekannt.
§ 29 Stimmzettel
(1) Die Stimmzettel für die Wahl werden amtlich erstellt.
(2) Die Stimmzettel enthalten die für den Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge mit Parteibezeichnung oder Kennwort und den Namen der Bewerberinnen und Bewerber.
(3) Soweit die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Nr. 1 oder 4 vorliegen, richtet sich die Reihenfolge der Wahlvorschläge nach den Stimmenzahlen bei der letzten Wahl der Vertretung des Wahlgebiets. Im Übrigen ist die Reihenfolge alphabetisch.
(4) Finden Kreis- und Gemeindewahlen gleichzeitig statt, so gilt für die an der Kreiswahl teilnehmenden Parteien, Wählergruppen und Einzelwahlvorschläge die Reihenfolge, die sich bei ihnen für die Kreiswahl aus Absatz 3 ergibt auch für die Gemeindewahl in den zum Landkreis gehörenden Gemeinden. Für die übrigen Wahlvorschläge bestimmt sich die Reihenfolge bei der Gemeindewahl auch in diesem Fall nach Absatz 3. Finden Regions- und Gemeindewahlen oder Kreis- und Samtgemeindewahlen gleichzeitig statt, so gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(5) Die einheitliche Reihenfolge bei gleichzeitigen Kreis- und Gemeindewahlen (Absatz 4) gilt für diejenigen an der Kreiswahl teilnehmenden Wählergruppen, die mit Wählergruppen in den zum Landkreis gehörenden Gemeinden identisch oder mit ihnen organisatorisch zusammengeschlossen sind. Finden Regions- und Gemeindewahlen oder Kreis- und Samtgemeindewahlen gleichzeitig statt, so gilt Satz 1 entsprechend.
(6) Der Stimmzettel enthält jeweils drei Felder zur Stimmabgabe
Vierter Abschnitt
Wahlhandlung
§ 30 Stimmabgabe
(1) Die wählende Person gibt ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, wem die Stimmen gelten sollen. Eine wählende Person, die des Lesens unkundig oder durch körperliche Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen oder in die Wahlurne zu legen, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Auf Wunsch der wählenden Person soll ein Mitglied des Wahlvorstandes Hilfe leisten.
(2) Die wählende Person kann bis zu drei Stimmen vergeben. Sie kann die Stimmen verteilen auf
An die Reihenfolge der Bewerberinnen und der Bewerber innerhalb einer Liste ist sie nicht gebunden.
§ 30a Gültigkeit der Stimmen
(1) Enthält ein Stimmzettel weniger als drei Stimmen, so berührt dies nicht die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen. Enthält ein Stimmzettel mehr als drei Stimmen, so sind alle diese Stimmen ungültig. Werden jedoch bis zu drei Stimmen für eine Bewerberin oder einen Bewerber oder mehrere Bewerberinnen oder Bewerber derselben Liste und weitere Stimmen für diese Liste abgegeben, so sind nur diejenigen für die Liste abgegebenen Stimmen ungültig, durch die die Gesamtzahl von drei Stimmen überschritten wird.
(2) Eine Stimmabgabe ist ungültig, wenn sie einen eindeutigen Wählerwillen nicht erkennen lässt oder mit einem sonstigen wesentlichen Mangel behaftet ist. Bei der Briefwahl ist sie außerdem ungültig, wenn wesentliche Verfahrensvorschriften für die Briefwahl nicht eingehalten worden sind.
(3) Die Stimmabgabe einer wählenden Person, die an der Briefwahl teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass sie vor dem Wahltag stirbt, ihr Wahlrecht verliert oder aus dem Wahlgebiet verzieht.
§ 30b Wahlgeräte
(1) Zur Erleichterung der Abgabe und Zählung der Stimmen können anstelle von Stimmzetteln und Wahlurnen (§ 32) Wahlgeräte verwendet werden, wenn diese nach der Bauart zugelassen sind (Absatz 2) und ihre Verwendung genehmigt ist (Absatz 4).
(2) Ein Wahlgerät ist nach seiner Bauart zuzulassen, wenn gewährleistet ist, dass das Wahlergebnis nicht verfälscht werden kann und das Wahlgeheimnis gewahrt wird. Über die Zulassung entscheidet das für das Kommunalwahlrecht zuständige Ministerium (Fachministerium) auf Antrag des Herstellers des Wahlgeräts. Einer Zulassung nach Satz 2 bedarf es nicht, wenn das Wahlgerät bereits für Kommunalwahlen in einem anderen Land mit gleichartigem Wahlsystem behördlich zugelassen worden ist, dabei die Voraussetzungen des Satzes 1 geprüft worden sind und dies durch das Fachministerium festgestellt worden ist.
(3) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen zu treffen über
(4) Die Verwendung eines nach Absatz 2 zugelassenen Wahlgeräts bedarf vor jeder Wahl der Genehmigung durch das Fachministerium. Die Genehmigung wird nach der Bestimmung des Wahltages erteilt und gilt für eine einzelne Wahl oder für mehrere Wahlen. Die Genehmigung gilt auch für die Nachwahl und die Wiederholungswahl. Sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Das Fachministerium macht die Genehmigung öffentlich bekannt.
(5) Für die Stimmabgabe mit einem Wahlgerät gilt § 30 Abs. 1 Sätze 2 und 3 entsprechend.
§ 31 Briefwahl
(1) Bei der Briefwahl hat die wählende Person der Gemeindewahlleitung der Gemeinde, in der der Wahlschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Wahlbriefumschlag
so rechtzeitig zuzuleiten, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.
(2) Auf dem Wahlschein hat die wählende Person eidesstattlich zu versichern, dass sie den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat. Hat sich eine wählende Person zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer anderen Person bedient (§ 30 Abs. 1 Satz 2). so hat die andere Person eidesstattlich zu versichern, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der wählenden Person gekennzeichnet hat.
§ 32 Wahlurnen
Bei der Wahl sind Wahlurnen zu benutzen.
§ 33 Öffentlichkeit der Wahl, Wahlwerbung, Unterschriftensammlung, Wählerbefragung
(1) Während der Wahlzeit und der Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann Zutritt zum Wahlraum. Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. Er kann Personen, die die Ruhe oder Ordnung stören, aus dem Wahlraum verweisen und regelt bei Andrang den Zutritt. Sind mehrere Wahlvorstände in einem Wahlraum tätig, so bestimmt die Gemeinde oder die Samtgemeinde, welcher Wahlvorstand die Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 übernimmt.
(2) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der wählenden Personen durch Wort, Ton, Schrift, Bild oder sonstige Darstellungen sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
(3) Das Ergebnis einer Wählerbefragung am Wahltag über die getroffene Wahlentscheidung darf nicht vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht werden.
Fünfter Abschnitt
Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses
§ 34 Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlbezirken
(1) Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand für den Wahlbezirk folgende Stimmenzahlen fest:
(2) Das Briefwahlergebnis wird in das Wahlergebnis eines von der Gemeindewahlleitung zu bestimmenden Wahlbezirks des jeweiligen Wahlbereichs einbezogen. Es darf gesondert festgestellt werden, wenn dadurch das Wahlgeheimnis nicht gefährdet wird.
(3) Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der Stimmen. Der Wahlausschuss hat das Recht der Nachprüfung.
§ 35 Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlbereichen
Der Wahlausschuss stellt für jeden Wahlbereich folgende Stimmenzahlen fest:
weiter . |