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Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung
- Niedersachsen -

Vom 10. Januar 2014
(Nds. GVBl. Nr. 1 vom 16.01.2014 S. 19)



Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und des § 13 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Oktober 2013 (Nds. GVBl. S. 254), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport, dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr verordnet:

Artikel 1

Die Anlage (Kostentarif) der Allgemeinen Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. November 2013 (Nds. GVBl. S. 272), wird wie folgt geändert:

1. Tarifnummer 20 erhält folgende Fassung:

"20Totalisatoren, Buchmacherinnen, Buchmacher
20.1Rennwett- und Lotteriegesetz
20.1.1Totalisatoren
20.1.1.1Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 180 bis 700
20.1.1.2Ablehnung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 50
und höchstens 700
20.1.1.3Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 80
und höchstens 700
20.1.1.4Aufsichtliche Maßnahme nach Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1, wenn die Maßnahme
- eine behördliche Anordnung zur Folge hat,
- eine Beanstandung zur Folge hat, deren Maßgaben Grundlage für eine behördliche Anordnung sein können, oder
- der Erfüllung einer behördlichen Auflage oder Anordnung dientnach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 80
und höchstens 700
20.1.2Buchmacherinnen, Buchmacher
20.1.2.1Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1350 bis 2.500
20.1.2.2Änderung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1175 bis 2.500
20.1.2.3Ablehnung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 100
und höchstens 2.500
20.1.2.4Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 100
und höchstens 2.500
20.1.2.5Aufsichtliche Maßnahme nach Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1, wenn die Maßnahme
- eine behördliche Anordnung zur Folge hat,
- eine Beanstandung zur Folge hat, deren Maßgaben Grundlage für eine behördliche Anordnung sein können, oder
- der Erfüllung einer behördlichen Auflage oder Anordnung dientnach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 100
und höchstens 2.500
20.2Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2012 (BGBl. I S. 1424)
20.2.1Gestattung der Unterhaltung einer zusätzlichen Wettannahmestelle für ein Totalisatorunternehmen nach § 5 Satz 2100 bis 700
20.2.2Zusätzliche Erlaubnis für eine einzelne Rennveranstaltung nach § 6 Abs. 2 Satz 2100 bis 2.500
20.2.3Ausstellen einer Urkunde nach § 7 für eine Buchmacherin, einen Buchmacher, eine Buchmachergehilfin oder einen Buchmachergehilfen110 bis 210".

2. Gültig ab 1. Juli 2012: Tarifnummer 57 erhält folgende Fassung:

"57Glücksspiel
57.1Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV), Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG) und Niedersächsische Glücksspielverordnung (NGlüSpVO)
57.1.1Erlaubnisse
57.1.1.1Erlaubnis zur Veranstaltung oder Durchführung von Glücksspielen (§ 4 Abs. 1 und 5 GlüStV, § 3 Abs. 1 NGlüSpG)
57.1.1.1.1Erteilung einer Erlaubnis
57.1.1.1.1.1für Glücksspiele, deren jährliches Spielkapital insgesamt nicht mehr als 500.000 Euro beträgt, je angefangenes Erlaubnisjahr0,2 v. H. des jährlichen Spielkapitals, jedoch mindestens 500
57.1.1.1.1.2für Glücksspiele, deren jährliches Spielkapital insgesamt mehr als 500.000 Euro, aber nicht mehr als 50 Millionen Euro beträgt, je angefangenes Erlaubnisjahr0,085 v. H. des jährlichen Spielkapitals, jedoch
mindestens 2.000
und höchstens 25.000
57.1.1.1.1.3für Glücksspiele, deren jährliches Spielkapital insgesamt mehr als 50 Millionen Euro, aber nicht mehr als 125 Millionen Euro beträgt, je angefangenes Erlaubnisjahr0,07 v. H. des jährlichen Spielkapitals, jedoch höchstens 50.000
57.1.1.1.1.4für Glücksspiele, deren jährliches Spielkapital insgesamt mehr als 125 Millionen Euro beträgt, je angefangenes Erlaubnisjahr0,06 v. H. des jährlichen Spielkapitals, jedoch höchstens 150.000
57.1.1.1.2Änderung einer Erlaubnis
57.1.1.1.2.1bei Erhöhung des Spielkapitalswie Nummer 57.1.1.1 bezogen auf den Erhöhungsbetrag
57.1.1.1.2.2im Übrigen500 bis 10.000
57.1.1.1.3Ablehnung einer Erlaubnisnach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 500
und höchstens 15.000
57.1.1.1.4Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnisnach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 500
und höchstens 15.000
57.1.1.2Erlaubnis zur Veranstaltung oder Durchführung einer Lotterie mit geringerem Gefährdungspotential im Sinne des Dritten Abschnitts des Glücksspielstaatsvertrages (§ 4 Abs. 1 und 5 GlüStV, § 3 Abs. 1 NGlüSpG)
57.1.1.2.1Erteilung einer Erlaubnis je angefangenes Erlaubnisjahr0, 1 v. H. des jährlichen Spielkapitals, jedoch mindestens 250
57.1.1.2.2Änderung einer Erlaubnis
57.1.1.2.2.1bei Erhöhung des Spielkapitals je angefangenes Erlaubnisjahr0, 1 v. H. des Erhöhungsbetrages, jedoch
mindestens 250
57.1.1.2.2.2im Übrigen50 bis 5000
57.1.1.2.3Ablehnung einer Erlaubnisnach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 50
und höchstens 5.000
57.1.1.2.4Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnisnach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 250
und höchstens 5.000
57.1.1.3Erlaubnis zur Veranstaltung oder Durchführung einer Sonderauslosung, einer Zusatzlotterie oder einer Zusatzausspielung (§ 4 Abs. 1 und 5 GlüStV, § 3 Abs. 1 NGlüSpG), wenn die Erlaubnis gesondert erteilt wird
57.1.1.3.1Erteilung einer Erlaubnis je angefangenes Erlaubnisjahr0, 1 v. H. des Wertes
der ausgelobten Gewinne, jedoch
mindestens 250
57.1.1.3.2Änderung einer Erlaubnis
57.1.1.3.2.1bei Erhöhung des Wertes der ausgelobten Gewinne je angefangenes Erlaubnisjahr0,1 v. H. des Erhöhungsbetrages, jedoch
mindestens 1000
57.1.1.3.2.2im Übrigen250 bis 10.000
57.1.1.3.3Ablehnung einer Erlaubnisnach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 500
und höchstens 10.000
57.1.1.3.4Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnisnach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 500
und höchstens 10.000
Anmerkungen zu den Nrn. 57.1.1.1 bis 57.1.1.3:
a) Das Spielkapital ist die Summe der Einsätze oder der Gesamtverkaufspreis der zur Ausgabe vorgesehenen Lose ohne die Bearbeitungsgebühren und andere Entgelte, die für die Annahme eines Spielvertrags zu entrichten sind. Werden die Lose in mehr als einem Jahr ausgegeben, so gilt der Ausgabezeitraum als ein Jahr.
b) Wird die Erlaubnis für mehrere aufeinanderfolgende Jahre erteilt, so ermäßigt sich die Gebühr für jedes Folgejahr auf ein Drittel.
57.1.1.4Erlaubnis für die anderweitige wirtschaftliche Betätigung oder die Gründung eines Tochterunternehmens (§ 3 Abs. 3 Satz 1 NGlüSpG)
57.1.1.4.1Erteilung einer Erlaubnis250 bis 10.000
57.1.1.4.2Änderung einer Erlaubnis100 bis 10.000
57.1.1.4.3Ablehnung einer Erlaubnisnach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 250
und höchstens 15.000
57.1.1.4.4Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnisnach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 250
und höchstens 15.000
57.1.1.5Grunderlaubnis zur Vermittlung von Glücksspielen durch gewerbliche Spielvermittlung (§ 19 Abs. 2 GlüStV, § 3 Abs. 4 NGlüSpG)
57.1.1.5.1Erteilung einer Grunderlaubnis, je Bundesland1.000 bis 100.000
57.1.1.5.2Änderung einer Grunderlaubnis500 bis 100.000
57.1.1.5.3Ablehnung einer Grunderlaubnisnach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 500
und höchstens 15.000
57.1.1.5.4Rücknahme oder Widerruf einer Grunderlaubnisnach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 500
und höchstens 15.000
57.1.1.6Erlaubnis zur Vermittlung von Glücksspielen durch Annahmestellen, Verkaufsstellen der "GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder", Geschäftsstellen der gewerblichen Spielvermittlung oder Wettvermittlungsstellen (§ 3 Abs. 4 NGlüSpG)
57.1.1.6.1Erteilung einer Erlaubnis150 bis 2.500
57.1.1.6.2Änderung einer Erlaubnis75 bis 2.500
57.1.1.6.3Ablehnung einer Erlaubnisnach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 150
und höchstens 2.500
57.1.1.6.4Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnisnach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 150
und höchstens 2.500
57.1.1.7Erlaubnis für eine Spielhalle nach § 24 GlüStV
57.1.1.7.1Erteilung einer Erlaubnis4.000 bis 20.000
57.1.1.7.2Änderung einer Erlaubnis500 bis 10.000
57.1.1.7.3Ablehnung einer Erlaubnis500 bis 10.000
57.1.1.7.4Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis500 bis 10.000
57.1.1.8Nachträgliche Beschränkungen und Auflagen
57.1.1.8.1Erteilung einer nachträglichen Beschränkung oder Auflage
57.1.1.8.1.1bei Spielhallen500 bis 10.000
57.1.1.8.1.2im Übrigennach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 125
und höchstens 5.000
57.1.1.8.2Änderung einer nachträglich erteilten Beschränkung oder Auflagenach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 125
und höchstens 5.000
57.1.1.8.3Rücknahme oder Widerruf einer nachträglich erteilten Beschränkung oder Auflagenach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 125
und höchstens 5.000
57.1.2Aufsichtliche Maßnahme nach Erteilung einer Erlaubnis, wenn die Maßnahme
- eine behördliche Anordnung zur Folge hat,
- eine Beanstandung zur Folge hat, deren Maßgaben Grundlage für eine behördliche Anordnung sein können, oder
- der Erfüllung einer behördlichen Auflage oder Anordnung dientnach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 100
und höchstens 5.000
57.1.3Zuteilung einer Anzahl von Wettvermittlungsstellen an Sportwettanbieter (§ 8 Abs. 3 Satz 1 NGlüSpG, § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4 NGlüSpVO)
57.1.3.1Zuteilung5.000 bis 100.000
57.1.3.2Änderung einer Zuteilung2.500 bis 100.000
57.1.3.3Ablehnung einer Zuteilung von Wettvermittlungsstellennach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 500
und höchstens 15.000
57.1.3.4Rücknahme oder Widerruf einer Zuteilung von Wettvermittlungsstellennach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 500
und höchstens 15.000
57.1.3.5Aufsichtliche Maßnahme nach einer Zuteilung, wenn die Maßnahme
- eine behördliche Anordnung zur Folge hat,
- eine Beanstandung zur Folge hat, deren Maßgaben Grundlage für eine behördliche Anordnung sein können, oder
- der Erfüllung einer behördlichen Auflage oder Anordnung dientnach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 100
und höchstens 5.000
57.1.4Spielbedingungen
57.1.4.1Zustimmung zur Änderung einer Spielbedingung oder mehrerer Spielbedingungen (§ 4 Abs. 8 Satz 3 NGlüSpG)250 bis 10.000
57.1.4.2Versagung der Zustimmung zur Änderung einer Spielbedingung oder mehrerer Spielbedingungen (§ 4 Abs. 8 Satz 3 NGlüSpG)nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 250
und höchstens 10.000
57.1.4.3Rücknahme oder Widerruf einer Zustimmungnach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 250
und höchstens 10.000
57.1.5Allgemein erlaubte Veranstaltungen (§ 11 NGlüSpG)
57.1.5.1Erteilung einer Auflage (§ 12 Abs. 1 NGlüSpG )nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 75
und höchstens 5.000
57.1.5.2Änderung einer Auflagenach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 75
und höchstens 5.000
57.1.5.3Rücknahme oder Widerruf einer Auflagenach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 75
und höchstens 5.000
57.1.5.4Untersagung (§ 12 Abs. 2 NGlüSpG)nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 250
und höchstens 5.000
57.1.6Rückforderung zweckwidrig verwendeter Finanzmittel (§ 15 Abs. 2, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 5, § 19 Abs. 4 oder § 20 Abs. 4 NGlüSpG)nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 150
und höchstens 2.000
57.1.7Sonstige Maßnahmen
57.1.7.1Untersagung der Veranstaltung oder Vermittlung unerlaubter öffentlicher Glücksspiele (§ 22 Abs. 4 Satz 2 NGlüSpG)nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 250
und höchstens 15.000
57.1.7.2Untersagung der Werbung für unerlaubte öffentliche Glücksspiele (§ 22 Abs. 4 Satz 2 NGlüSpG)nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 250
und höchstens 15.000
57.1.7.3Prüfung der Erfüllung der Vorgaben des Anhangs "Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht" zum Glücksspielstaatsvertrag (§ 6 Satz 2 GlüStV, § 22 Abs. 1 Satz 1 NGlüSpG)100 bis 1.000
57.1.7.4Untersagung der unerlaubten Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen (§ 22 Abs. 2 Satz 1 NGlüSpG)nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 250
und höchstens 15.000
57.1.7.5Untersagung der Mitwirkung an Zahlungen (§ 22 Abs. 2 Satz 1 NGlüSpG, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, auch in Verbindung mit § 9a Abs. 2 Satz 2 GlüStV)nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 1.000
und höchstens 500.000
57.1.7.6Sonstige Maßnahme der Glücksspielaufsicht (§ 22 Abs. 2 NGlüSpG)nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 100
und höchstens 500.000
57.2Geldwäschegesetz
Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche bei Glücksspielen im Internet
57.2.1Bestimmung der risikoangemessenen Anwendung interner Sicherungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 5 Satz 2100 bis 3.000
57.2.2Bestimmung, von der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten absehen zu können, nach § 9 Abs. 5 Satz 3100 bis 5.000
57.2.3Bestimmung von Kriterien nach § 9a Abs. 3 Satz 5, bei deren Vorliegen vom Einsatz von Datenverarbeitungssystemen nach § 9a Abs. 3 Satz 1 abgesehen werden kann100 bis 5.000
57.2.4Zustimmung zur Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen sowie von Aktivitäten und Prozessen durch Dritte nach § 9a Abs. 5 Satz 1100 bis 5.000
57.2.5Anordnung nach § 9a Abs. 6 Satz 1100 bis 5.000
57.2.6Verwarnung nach § 16 Abs. 1 Satz 5nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 125
und höchstens 7.500
57.2.7Untersagung nach § 16 Abs. 1 Satz 5nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 250
und höchstens 15.000
57.2.8Maßnahme oder Anordnung nach § 16 Abs. 1 Satz 2nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 100
und höchstens 10.000
57.2.9Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach dem Geldwäschegesetz nach § 16 Abs. 3 Satz 2nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 100
und höchstens 10.000
57.2.10Bestimmung der vollständigen oder teilweisen Nichtanwendung der §§ 9a bis 9c nach § 16 Abs. 7100 bis 10.000
Anmerkung zu den Nummern 57.2.4 und 57.2.10:
Die Gebühr wird neben der Gebühr für die Erteilung von Erlaubnissen nach Nr. 57. 1.1 erhoben, auch wenn die Zustimmung oder Bestimmung zusammen mit der Erlaubnis erfolgt.
Anmerkung zu Nr. 57:
Ist die Gebühr nach Zeitaufwand zu bemessen, so ist der nach § 1 Abs. 4 Satz 5 dieser Verordnung zu berechnende Zeitaufwand je angefangene Stunde zugrunde zu legen."

3. In Tarifnummer 80 wird bei Nummer 80.1.1 in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "6.000" durch die Zahl "6.600" ersetzt.

4. In Tarifnummer 100 werden nach Nummer 100.1.2.14 die folgenden Nummern 100.1.2.15 und 100.1.2.16 eingefügt:

"100.1.2.15Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen (§ 6a Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5, BJagdG)
100.1.2.15.1auf Grund eines Erstantrags1.000 bis 2.000
100.1.2.15.2auf Grund eines weiteren Antrags derselben Person für eine Grundfläche im gleichen Jagdbezirk500 bis 1.000
100.1.2.16Ablehnung der Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen
100.1.2.16.1mit Anhörung Dritter1.000 bis 2.000
100.1.2.16.2ohne Anhörung Dritter150 bis 1 000".

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. Juli 2012 in Kraft.

ENDE