Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung
- Niedersachsen -
Vom 10. Januar 2014
(Nds. GVBl. Nr. 1 vom 16.01.2014 S. 19)
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und des § 13 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Oktober 2013 (Nds. GVBl. S. 254), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport, dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr verordnet:
Die Anlage (Kostentarif) der Allgemeinen Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. November 2013 (Nds. GVBl. S. 272), wird wie folgt geändert:
1. Tarifnummer 20 erhält folgende Fassung:
"20 | Totalisatoren, Buchmacherinnen, Buchmacher | |
20.1 | Rennwett- und Lotteriegesetz | |
20.1.1 | Totalisatoren | |
20.1.1.1 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 | 80 bis 700 |
20.1.1.2 | Ablehnung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 700 |
20.1.1.3 | Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80 und höchstens 700 |
20.1.1.4 | Aufsichtliche Maßnahme nach Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1, wenn die Maßnahme | |
- eine behördliche Anordnung zur Folge hat, | ||
- eine Beanstandung zur Folge hat, deren Maßgaben Grundlage für eine behördliche Anordnung sein können, oder | ||
- der Erfüllung einer behördlichen Auflage oder Anordnung dient | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80 und höchstens 700 | |
20.1.2 | Buchmacherinnen, Buchmacher | |
20.1.2.1 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 | 350 bis 2.500 |
20.1.2.2 | Änderung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 | 175 bis 2.500 |
20.1.2.3 | Ablehnung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 2.500 |
20.1.2.4 | Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 2.500 |
20.1.2.5 | Aufsichtliche Maßnahme nach Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1, wenn die Maßnahme | |
- eine behördliche Anordnung zur Folge hat, | ||
- eine Beanstandung zur Folge hat, deren Maßgaben Grundlage für eine behördliche Anordnung sein können, oder | ||
- der Erfüllung einer behördlichen Auflage oder Anordnung dient | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 2.500 | |
20.2 | Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2012 (BGBl. I S. 1424) | |
20.2.1 | Gestattung der Unterhaltung einer zusätzlichen Wettannahmestelle für ein Totalisatorunternehmen nach § 5 Satz 2 | 100 bis 700 |
20.2.2 | Zusätzliche Erlaubnis für eine einzelne Rennveranstaltung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 | 100 bis 2.500 |
20.2.3 | Ausstellen einer Urkunde nach § 7 für eine Buchmacherin, einen Buchmacher, eine Buchmachergehilfin oder einen Buchmachergehilfen | 110 bis 210". |
2. Gültig ab 1. Juli 2012: Tarifnummer 57 erhält folgende Fassung:
"57 | Glücksspiel | |
57.1 | Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV), Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG) und Niedersächsische Glücksspielverordnung (NGlüSpVO) | |
57.1.1 | Erlaubnisse | |
57.1.1.1 | Erlaubnis zur Veranstaltung oder Durchführung von Glücksspielen (§ 4 Abs. 1 und 5 GlüStV, § 3 Abs. 1 NGlüSpG) | |
57.1.1.1.1 | Erteilung einer Erlaubnis | |
57.1.1.1.1.1 | für Glücksspiele, deren jährliches Spielkapital insgesamt nicht mehr als 500.000 Euro beträgt, je angefangenes Erlaubnisjahr | 0,2 v. H. des jährlichen Spielkapitals, jedoch mindestens 500 |
57.1.1.1.1.2 | für Glücksspiele, deren jährliches Spielkapital insgesamt mehr als 500.000 Euro, aber nicht mehr als 50 Millionen Euro beträgt, je angefangenes Erlaubnisjahr | 0,085 v. H. des jährlichen Spielkapitals, jedoch mindestens 2.000 und höchstens 25.000 |
57.1.1.1.1.3 | für Glücksspiele, deren jährliches Spielkapital insgesamt mehr als 50 Millionen Euro, aber nicht mehr als 125 Millionen Euro beträgt, je angefangenes Erlaubnisjahr | 0,07 v. H. des jährlichen Spielkapitals, jedoch höchstens 50.000 |
57.1.1.1.1.4 | für Glücksspiele, deren jährliches Spielkapital insgesamt mehr als 125 Millionen Euro beträgt, je angefangenes Erlaubnisjahr | 0,06 v. H. des jährlichen Spielkapitals, jedoch höchstens 150.000 |
57.1.1.1.2 | Änderung einer Erlaubnis | |
57.1.1.1.2.1 | bei Erhöhung des Spielkapitals | wie Nummer 57.1.1.1 bezogen auf den Erhöhungsbetrag |
57.1.1.1.2.2 | im Übrigen | 500 bis 10.000 |
57.1.1.1.3 | Ablehnung einer Erlaubnis | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500 und höchstens 15.000 |
57.1.1.1.4 | Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500 und höchstens 15.000 |
57.1.1.2 | Erlaubnis zur Veranstaltung oder Durchführung einer Lotterie mit geringerem Gefährdungspotential im Sinne des Dritten Abschnitts des Glücksspielstaatsvertrages (§ 4 Abs. 1 und 5 GlüStV, § 3 Abs. 1 NGlüSpG) | |
57.1.1.2.1 | Erteilung einer Erlaubnis je angefangenes Erlaubnisjahr | 0, 1 v. H. des jährlichen Spielkapitals, jedoch mindestens 250 |
57.1.1.2.2 | Änderung einer Erlaubnis | |
57.1.1.2.2.1 | bei Erhöhung des Spielkapitals je angefangenes Erlaubnisjahr | 0, 1 v. H. des Erhöhungsbetrages, jedoch mindestens 250 |
57.1.1.2.2.2 | im Übrigen | 50 bis 5000 |
57.1.1.2.3 | Ablehnung einer Erlaubnis | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 5.000 |
57.1.1.2.4 | Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 5.000 |
57.1.1.3 | Erlaubnis zur Veranstaltung oder Durchführung einer Sonderauslosung, einer Zusatzlotterie oder einer Zusatzausspielung (§ 4 Abs. 1 und 5 GlüStV, § 3 Abs. 1 NGlüSpG), wenn die Erlaubnis gesondert erteilt wird | |
57.1.1.3.1 | Erteilung einer Erlaubnis je angefangenes Erlaubnisjahr | 0, 1 v. H. des Wertes der ausgelobten Gewinne, jedoch mindestens 250 |
57.1.1.3.2 | Änderung einer Erlaubnis | |
57.1.1.3.2.1 | bei Erhöhung des Wertes der ausgelobten Gewinne je angefangenes Erlaubnisjahr | 0,1 v. H. des Erhöhungsbetrages, jedoch mindestens 1000 |
57.1.1.3.2.2 | im Übrigen | 250 bis 10.000 |
57.1.1.3.3 | Ablehnung einer Erlaubnis | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500 und höchstens 10.000 |
57.1.1.3.4 | Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500 und höchstens 10.000 |
Anmerkungen zu den Nrn. 57.1.1.1 bis 57.1.1.3: a) Das Spielkapital ist die Summe der Einsätze oder der Gesamtverkaufspreis der zur Ausgabe vorgesehenen Lose ohne die Bearbeitungsgebühren und andere Entgelte, die für die Annahme eines Spielvertrags zu entrichten sind. Werden die Lose in mehr als einem Jahr ausgegeben, so gilt der Ausgabezeitraum als ein Jahr. b) Wird die Erlaubnis für mehrere aufeinanderfolgende Jahre erteilt, so ermäßigt sich die Gebühr für jedes Folgejahr auf ein Drittel. | ||
57.1.1.4 | Erlaubnis für die anderweitige wirtschaftliche Betätigung oder die Gründung eines Tochterunternehmens (§ 3 Abs. 3 Satz 1 NGlüSpG) | |
57.1.1.4.1 | Erteilung einer Erlaubnis | 250 bis 10.000 |
57.1.1.4.2 | Änderung einer Erlaubnis | 100 bis 10.000 |
57.1.1.4.3 | Ablehnung einer Erlaubnis | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 15.000 |
57.1.1.4.4 | Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 15.000 |
57.1.1.5 | Grunderlaubnis zur Vermittlung von Glücksspielen durch gewerbliche Spielvermittlung (§ 19 Abs. 2 GlüStV, § 3 Abs. 4 NGlüSpG) | |
57.1.1.5.1 | Erteilung einer Grunderlaubnis, je Bundesland | 1.000 bis 100.000 |
57.1.1.5.2 | Änderung einer Grunderlaubnis | 500 bis 100.000 |
57.1.1.5.3 | Ablehnung einer Grunderlaubnis | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500 und höchstens 15.000 |
57.1.1.5.4 | Rücknahme oder Widerruf einer Grunderlaubnis | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500 und höchstens 15.000 |
57.1.1.6 | Erlaubnis zur Vermittlung von Glücksspielen durch Annahmestellen, Verkaufsstellen der "GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder", Geschäftsstellen der gewerblichen Spielvermittlung oder Wettvermittlungsstellen (§ 3 Abs. 4 NGlüSpG) | |
57.1.1.6.1 | Erteilung einer Erlaubnis | 150 bis 2.500 |
57.1.1.6.2 | Änderung einer Erlaubnis | 75 bis 2.500 |
57.1.1.6.3 | Ablehnung einer Erlaubnis | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 und höchstens 2.500 |
57.1.1.6.4 | Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 und höchstens 2.500 |
57.1.1.7 | Erlaubnis für eine Spielhalle nach § 24 GlüStV | |
57.1.1.7.1 | Erteilung einer Erlaubnis | 4.000 bis 20.000 |
57.1.1.7.2 | Änderung einer Erlaubnis | 500 bis 10.000 |
57.1.1.7.3 | Ablehnung einer Erlaubnis | 500 bis 10.000 |
57.1.1.7.4 | Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis | 500 bis 10.000 |
57.1.1.8 | Nachträgliche Beschränkungen und Auflagen | |
57.1.1.8.1 | Erteilung einer nachträglichen Beschränkung oder Auflage | |
57.1.1.8.1.1 | bei Spielhallen | 500 bis 10.000 |
57.1.1.8.1.2 | im Übrigen | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 125 und höchstens 5.000 |
57.1.1.8.2 | Änderung einer nachträglich erteilten Beschränkung oder Auflage | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 125 und höchstens 5.000 |
57.1.1.8.3 | Rücknahme oder Widerruf einer nachträglich erteilten Beschränkung oder Auflage | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 125 und höchstens 5.000 |
57.1.2 | Aufsichtliche Maßnahme nach Erteilung einer Erlaubnis, wenn die Maßnahme | |
- eine behördliche Anordnung zur Folge hat, | ||
- eine Beanstandung zur Folge hat, deren Maßgaben Grundlage für eine behördliche Anordnung sein können, oder | ||
- der Erfüllung einer behördlichen Auflage oder Anordnung dient | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 5.000 | |
57.1.3 | Zuteilung einer Anzahl von Wettvermittlungsstellen an Sportwettanbieter (§ 8 Abs. 3 Satz 1 NGlüSpG, § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4 NGlüSpVO) | |
57.1.3.1 | Zuteilung | 5.000 bis 100.000 |
57.1.3.2 | Änderung einer Zuteilung | 2.500 bis 100.000 |
57.1.3.3 | Ablehnung einer Zuteilung von Wettvermittlungsstellen | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500 und höchstens 15.000 |
57.1.3.4 | Rücknahme oder Widerruf einer Zuteilung von Wettvermittlungsstellen | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500 und höchstens 15.000 |
57.1.3.5 | Aufsichtliche Maßnahme nach einer Zuteilung, wenn die Maßnahme | |
- eine behördliche Anordnung zur Folge hat, | ||
- eine Beanstandung zur Folge hat, deren Maßgaben Grundlage für eine behördliche Anordnung sein können, oder | ||
- der Erfüllung einer behördlichen Auflage oder Anordnung dient | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 5.000 | |
57.1.4 | Spielbedingungen | |
57.1.4.1 | Zustimmung zur Änderung einer Spielbedingung oder mehrerer Spielbedingungen (§ 4 Abs. 8 Satz 3 NGlüSpG) | 250 bis 10.000 |
57.1.4.2 | Versagung der Zustimmung zur Änderung einer Spielbedingung oder mehrerer Spielbedingungen (§ 4 Abs. 8 Satz 3 NGlüSpG) | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 10.000 |
57.1.4.3 | Rücknahme oder Widerruf einer Zustimmung | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 10.000 |
57.1.5 | Allgemein erlaubte Veranstaltungen (§ 11 NGlüSpG) | |
57.1.5.1 | Erteilung einer Auflage (§ 12 Abs. 1 NGlüSpG ) | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 75 und höchstens 5.000 |
57.1.5.2 | Änderung einer Auflage | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 75 und höchstens 5.000 |
57.1.5.3 | Rücknahme oder Widerruf einer Auflage | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 75 und höchstens 5.000 |
57.1.5.4 | Untersagung (§ 12 Abs. 2 NGlüSpG) | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 5.000 |
57.1.6 | Rückforderung zweckwidrig verwendeter Finanzmittel (§ 15 Abs. 2, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 5, § 19 Abs. 4 oder § 20 Abs. 4 NGlüSpG) | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 und höchstens 2.000 |
57.1.7 | Sonstige Maßnahmen | |
57.1.7.1 | Untersagung der Veranstaltung oder Vermittlung unerlaubter öffentlicher Glücksspiele (§ 22 Abs. 4 Satz 2 NGlüSpG) | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 15.000 |
57.1.7.2 | Untersagung der Werbung für unerlaubte öffentliche Glücksspiele (§ 22 Abs. 4 Satz 2 NGlüSpG) | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 15.000 |
57.1.7.3 | Prüfung der Erfüllung der Vorgaben des Anhangs "Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht" zum Glücksspielstaatsvertrag (§ 6 Satz 2 GlüStV, § 22 Abs. 1 Satz 1 NGlüSpG) | 100 bis 1.000 |
57.1.7.4 | Untersagung der unerlaubten Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen (§ 22 Abs. 2 Satz 1 NGlüSpG) | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 15.000 |
57.1.7.5 | Untersagung der Mitwirkung an Zahlungen (§ 22 Abs. 2 Satz 1 NGlüSpG, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, auch in Verbindung mit § 9a Abs. 2 Satz 2 GlüStV) | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 1.000 und höchstens 500.000 |
57.1.7.6 | Sonstige Maßnahme der Glücksspielaufsicht (§ 22 Abs. 2 NGlüSpG) | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 500.000 |
57.2 | Geldwäschegesetz | |
Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche bei Glücksspielen im Internet | ||
57.2.1 | Bestimmung der risikoangemessenen Anwendung interner Sicherungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 5 Satz 2 | 100 bis 3.000 |
57.2.2 | Bestimmung, von der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten absehen zu können, nach § 9 Abs. 5 Satz 3 | 100 bis 5.000 |
57.2.3 | Bestimmung von Kriterien nach § 9a Abs. 3 Satz 5, bei deren Vorliegen vom Einsatz von Datenverarbeitungssystemen nach § 9a Abs. 3 Satz 1 abgesehen werden kann | 100 bis 5.000 |
57.2.4 | Zustimmung zur Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen sowie von Aktivitäten und Prozessen durch Dritte nach § 9a Abs. 5 Satz 1 | 100 bis 5.000 |
57.2.5 | Anordnung nach § 9a Abs. 6 Satz 1 | 100 bis 5.000 |
57.2.6 | Verwarnung nach § 16 Abs. 1 Satz 5 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 125 und höchstens 7.500 |
57.2.7 | Untersagung nach § 16 Abs. 1 Satz 5 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 15.000 |
57.2.8 | Maßnahme oder Anordnung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 10.000 |
57.2.9 | Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach dem Geldwäschegesetz nach § 16 Abs. 3 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 10.000 |
57.2.10 | Bestimmung der vollständigen oder teilweisen Nichtanwendung der §§ 9a bis 9c nach § 16 Abs. 7 | 100 bis 10.000 |
Anmerkung zu den Nummern 57.2.4 und 57.2.10: Die Gebühr wird neben der Gebühr für die Erteilung von Erlaubnissen nach Nr. 57. 1.1 erhoben, auch wenn die Zustimmung oder Bestimmung zusammen mit der Erlaubnis erfolgt. | ||
Anmerkung zu Nr. 57: Ist die Gebühr nach Zeitaufwand zu bemessen, so ist der nach § 1 Abs. 4 Satz 5 dieser Verordnung zu berechnende Zeitaufwand je angefangene Stunde zugrunde zu legen." |
3. In Tarifnummer 80 wird bei Nummer 80.1.1 in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "6.000" durch die Zahl "6.600" ersetzt.
4. In Tarifnummer 100 werden nach Nummer 100.1.2.14 die folgenden Nummern 100.1.2.15 und 100.1.2.16 eingefügt:
"100.1.2.15 | Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen (§ 6a Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5, BJagdG) | |
100.1.2.15.1 | auf Grund eines Erstantrags | 1.000 bis 2.000 |
100.1.2.15.2 | auf Grund eines weiteren Antrags derselben Person für eine Grundfläche im gleichen Jagdbezirk | 500 bis 1.000 |
100.1.2.16 | Ablehnung der Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen | |
100.1.2.16.1 | mit Anhörung Dritter | 1.000 bis 2.000 |
100.1.2.16.2 | ohne Anhörung Dritter | 150 bis 1 000". |
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. Juli 2012 in Kraft.
ENDE