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Änderungstext

Gesetz zur Änderung vollstreckungsrechtlicher Vorschriften

Vom 23. Juli 2014
((Nds. GVBl. Nr. 14 vom 29.07.2014 S. 211)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

Das Niedersächsische Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der Fassung vom 4. Juli 2011 (Nds. GVBl. S. 238), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2011 (Nds. GVBl. S. 104), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 werden die Worte "Gemeinde, eines Landkreises" durch das Wort "Kommune" ersetzt.

2. In § 2 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 und Abs. 3 Satz 1 wird jeweils das Wort "Verwaltungszwangsverfahren" durch das Wort "Verwaltungsvollstreckungsverfahren" ersetzt.

3. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

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  (1) Zur Vollstreckung sind die Gemeinden, mit Ausnahme der Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden, die Samtgemeinden, die Landkreise und die Oberfinanzdirektion Niedersachsen befugt."(1) Zur Vollstreckung sind die Kommunen, mit Ausnahme der Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden, und die Oberfinanzdirektion Niedersachsen befugt."

4. Nach § 6 wird der folgende § 6a eingefügt:

" § 6a Gütliche und zügige Erledigung

Die Vollstreckungsbehörde soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche und zügige Erledigung hinwirken."

5. In § 7 Abs. 4 werden nach dem Wort "Rundfunkgebühren" die Worte "oder Rundfunkbeiträge" eingefügt.

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Wird der Auftrag mithilfe automatischer Einrichtungen erstellt, so genügt es, wenn er ein eingedrucktes Dienstsiegel und die Namensangabe der ausstellenden Person enthält."

b) Die Absätze 5 und 6

(5) Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen kann Vollstreckungshandlungen, die der Vollstreckungsbeamtin oder dem Vollstreckungsbeamten zugewiesen sind, auch durch Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher ausführen, soweit eigene Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte nicht zur Verfügung stehen. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass die Befugnis nach Satz 1 auch anderen in der Verordnung nach § 6 Abs. 2 bestimmten Vollstreckungsbehörden zusteht. Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher führt die Vollstreckungshandlungen nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und den hierzu geltenden Kostenvorschriften durch; an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt der schriftliche Auftrag der Vollstreckungsbehörde. Der Vollstreckungsauftrag wird der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner nicht zugestellt und nicht ausgehändigt. Er ist der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner durch die Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher vorzuzeigen.

(6) Wird der Auftrag nach Absatz 3 oder 5 mithilfe automatischer Einrichtungen erstellt, so genügt es, wenn er ein eingedrucktes Dienstsiegel und die Namensangabe der ausstellenden Person enthält.

werden gestrichen.

7. Nach § 8 wird der folgende § 8a eingefügt:

" § 8a Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher

(1) Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen kann Vollstreckungshandlungen auch durch Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher ausführen, soweit eigene Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte nicht zur Verfügung stehen.

(2) Die anderen Vollstreckungsbehörden können eine Vollstreckungshandlung, die der Vollstreckungsbeamtin oder dem Vollstreckungsbeamten zugewiesen ist, im Einzelfall durch Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher ausführen, wenn

  1. vorübergehend nicht genügend eigene Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte zur Verfügung stehen,
  2. die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher nicht widerspricht und
  3. das Amtsgericht zustimmt.

Das Justizministerium kann auf Antrag zulassen, dass eine Vollstreckungsbehörde über den Einzelfall hinaus Vollstreckungshandlungen durch Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher ausführt.

(3) Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher wird durch schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt, Vollstreckungshandlungen vorzunehmen und Zahlungen oder sonstige Leistungen für den Vollstreckungsgläubiger in Empfang zu nehmen. 'Der Auftrag tritt an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels. 'Er muss eine Erklärung über Höhe, Grund und Vollstreckbarkeit der Geldforderung enthalten und die auszuführenden Vollstreckungshandlungen bezeichnen. Wird der Auftrag mithilfe automatischer Einrichtungen erstellt, so genügt es, wenn er ein eingedrucktes Dienstsiegel und die Namensangabe der ausstellenden Person enthält. Der Auftrag wird der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner nicht zugestellt und nicht ausgehändigt. Er ist der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner durch die Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher vorzuzeigen.

(4) Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher führt die Vollstreckungshandlungen, mit denen sie oder er beauftragt worden ist, nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und den hierzu geltenden Kostenvorschriften durch. Diese Vorschriften gelten auch für Rechtsbehelfe gegen die Maßnahmen der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers."

8. In § 9 Abs. 4 Satz 2 wird die Verweisung " § 8 Abs. 6" durch die Verweisung " § 8 Abs. 3 Satz 2" ersetzt.

9. In § 11 werden die Worte "eine zu ihrer oder seiner Familie gehörige oder in der Wohnung beschäftigte erwachsene Person" durch die Worte "eine erwachsene Familienangehörige, ein erwachsener Familienangehöriger, eine in der Familie beschäftigte Person, eine erwachsene ständige Mitbewohnerin oder ein erwachsener ständiger Mitbewohner" ersetzt.

10. § 22 erhält folgende Fassung:

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  § 22 Eidesstattliche Versicherung

(1) Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner hat auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers oder der Vollstreckungsbehörde gegenüber der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher des für sie oder ihn zuständigen Amtsgerichts ein Verzeichnis ihres oder seines Vermögens vorzulegen und für ihre oder seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen, wenn

  1. die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht zu einer vollständigen Befriedigung geführt hat,
  2. anzunehmen ist, dass durch die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen eine vollständige Befriedigung nicht zu erlangen sein wird,
  3. die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner die Durchsuchung (§ 9) verweigert hat oder
  4. die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner wiederholt in der Wohnung nicht angetroffen hat, nachdem die Vollstreckung mindestens einmal zwei Wochen vorher angekündigt worden ist, es sei denn, dass die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner die Abwesenheit genügend entschuldigt und den Grund glaubhaft gemacht hat.

(2) Aus dem Vermögensverzeichnis müssen auch ersichtlich sein

  1. die in den letzten zwei Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin vorgenommenen entgeltlichen Veräußerungen der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners an eine nahe stehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung),
  2. die in den letzten vier Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin von der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner vorgenommenen unentgeltlichen Leistungen, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.

Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der Zivilprozessordnung der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen in dem Vermögensverzeichnis nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(3) Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass sie oder er die verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht hat. Die §§ 478 bis 480 und 483 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Für das Verfahren gelten die §§ 899 bis 914 der Zivilprozessordnung entsprechend. Als Auftrag im Sinne des § 900 Abs. 1 der Zivilprozessordnung genügt die schriftliche Erklärung des Antragstellers über Höhe, Grund und Vollstreckbarkeit der Forderung. § 8 Abs. 6 gilt entsprechend. Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher hat über den Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ein Protokoll aufzunehmen; die §§ 159 bis 165 der Zivilprozessordnung finden entsprechende Anwendung.

(5) Die Vollstreckungsbehörde kann, statt den Antrag nach Absatz 1 zu stellen, selbst die Vorlage des Vermögensverzeichnisses von der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner verlangen und die eidesstattliche Versicherung abnehmen. Neben § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 27 Abs. 2, 4 und 5 VwVfG sind die Absätze 1 bis 3 sowie § 284 Abs. 4 und 6 bis 9 AO entsprechend anzuwenden.

" § 22 Vermögensauskunft

(1) Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner hat der Vollstreckungsbehörde auf deren Anordnung Auskunft über ihr oder sein Vermögen (Vermögensauskunft) zu erteilen, wenn sie oder er die Geldforderung nicht erfüllt hat, nachdem die Vollstreckungsbehörde sie oder ihn aufgefordert hat, die Geldforderung innerhalb von zwei Wochen zu erfüllen, und dabei darauf hingewiesen hat, dass anderenfalls die Abgabe einer Vermögensauskunft angeordnet werden kann.

(2) In der Vermögensauskunft hat die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner alle ihr oder ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. 'Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben

  1. die entgeltlichen Veräußerungen von Vermögensgegenständen der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die diese oder dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Absatz 7) und bis zur tatsächlichen Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, und
  2. die unentgeltlichen Leistungen der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners, die diese oder dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Absatz 7) und bis zur tatsächlichen Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, soweit sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts richteten.

Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der Zivilprozessordnung der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt. Ist die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner eine natürliche Person, so hat sie oder er auch den Geburtsnamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort anzugeben. Ist die Vollstreckungsschuldnerin eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, so hat sie die Firma, die Nummer des Registerblattes im Handelsregister und ihren Sitz anzugeben.

(3) Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll der Vollstreckungsbehörde an Eides statt zu versichern, dass sie oder er die Angaben nach Absatz 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. § 27 Abs. 2 bis 5 VwVfG gilt entsprechend.

(4) Eine Vollstreckungsschuldnerin oder ein Vollstreckungsschuldner, die oder der die Vermögensauskunft nach diesem Gesetz, nach § 802c der Zivilprozessordnung, nach § 284 AO oder nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder eines anderen Landes in den letzten zwei Jahren abgegeben hat, ist zur erneuten Abgabe der Vermögensauskunft nur verpflichtet, wenn anzunehmen ist, dass sich die Vermögensverhältnisse der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners wesentlich geändert haben. Der in Satz 1 genannten Vermögensauskunft steht eine in den letzten zwei Jahren abgegebene eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 AO, jeweils in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung, oder nach § 22 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung gleich. Die Vollstreckungsbehörde hat von Amts wegen festzustellen, ob in den letzten zwei Jahren beim zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung ein Vermögensverzeichnis hinterlegt wurde. Ist das nicht der Fall, so ist sie bis zum 31. Dezember 2016 verpflichtet, von Amts wegen festzustellen, ob in den letzten zwei Jahren beim zuständigen Amtsgericht ein Vermögensverzeichnis hinterlegt wurde.

(5) Für die Abnahme der Vermögensauskunft ist die Vollstreckungsbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners befindet. Liegen diese Voraussetzungen bei der Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, nicht vor, so kann sie die Vermögensauskunft abnehmen, wenn die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner zu ihrer Abgabe bereit ist.

(6) Die Vollstreckungsbehörde hat die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner zu einem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft zu laden. Die Ladung ist der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner selbst zuzustellen, auch wenn diese oder dieser eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten hat; eine Mitteilung an die Bevollmächtigte oder den Bevollmächtigten ist nicht erforderlich. Die Ladung kann mit der Fristsetzung (Absatz 1) verbunden werden. Der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft soll nicht auf einen Zeitpunkt vor Ablauf eines Monats nach Zustellung der Ladung bestimmt werden. Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner hat die zur Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Termin vorzulegen. Hierüber und über ihre oder seine Rechte und Pflichten nach den Absätzen 2 und 3, über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis und einer Verletzung ihrer oder seiner Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 22b Abs. 1) ist die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner mit der Ladung zu belehren.

(7) Im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erstellt die Vollstreckungsbehörde ein elektronisches Dokument mit den Angaben nach Absatz 2 (Vermögensverzeichnis). Das Vermögensverzeichnis ist der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner vor Abgabe der Versicherung an Eides statt (Absatz 3) vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner erhält auf Verlangen einen Ausdruck des Vermögensverzeichnisses. Die Vollstreckungsbehörde hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung. Inhalt, Form, Aufnahme und Übermittlung des Vermögensverzeichnisses müssen den Vorgaben der Verordnung nach § 802k Abs. 4 der Zivilprozessordnung entsprechen.

(8) Ist die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner ohne ausreichende Entschuldigung in dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht erschienen oder verweigert sie oder er ohne Grund die Abgabe der Vermögensauskunft, so kann die Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, die Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft beantragen. Dem Antrag ist eine schriftliche Erklärung der Vollstreckungsbehörde über den Grund, die Höhe und die Vollstreckbarkeit der Forderung beizufügen, die an die Stelle des Vollstreckungstitels tritt; § 8 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Zuständig für die Anordnung der Haft ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Fristsetzung nach Absatz 1 ihren oder seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes ihren oder seinen Aufenthaltsort hat. Das Amtsgericht kann die Anordnung der Haft bis zur Unanfechtbarkeit der Anordnung nach Absatz 1 aussetzen. Die Verhaftung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners und die Abnahme der Vermögensauskunft während der Haft erfolgen durch die Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher; § 8a Abs. 3 und 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass § 882c der Zivilprozessordnung keine Anwendung findet.

(9) Hat die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner die Geldforderung nicht innerhalb von zwei Wochen erfüllt, nachdem die Vollstreckungsbehörde sie oder ihn nach Absatz 1 dazu aufgefordert hat, so kann die in § 8a Abs. 2 bezeichnete Vollstreckungsbehörde oder der Vollstreckungsgläubiger die Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung durch die Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher ausführen. § 8a Abs. 3 und 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass § 882c der Zivilprozessordnung keine Anwendung findet."

11. Nach § 22 werden die folgenden §§ 22a und 22b eingefügt:

" § 22a Sofortige Abnahme der Vermögensauskunft

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vermögensauskunft abweichend von § 22 Abs. 1 und 6 ohne vorherige Fristsetzung, Anordnung und Ladung sofort abnehmen, wenn

  1. die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner nicht in die Durchsuchung (§ 9) einwilligt oder
  2. der Versuch einer Pfändung von Sachen ergibt, dass diese voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Erfüllung der Geldforderung führen wird.

(2) Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner kann der sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt die Vollstreckungsbehörde nach § 22 mit der Maßgabe, dass die Fristsetzung (§ 22 Abs. 1) entbehrlich ist und von der Ladungsfrist (§ 22 Abs. 6 Satz 4) abgewichen werden kann.

§ 22b Eintragung in das Schuldnerverzeichnis

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintragung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners in das Schuldnerverzeichnis nach § 882 Abs. 1 der Zivilprozessordnung anordnen (Eintragungsanordnung), wenn

  1. die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner der Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist,
  2. eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses nach § 22 Abs. 7 offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Erfüllung der Geldforderung, wegen der die Abgabe der Vermögensauskunft angeordnet wurde, zu führen,
  3. die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die Geldforderung, wegen der die Abgabe der Vermögensauskunft angeordnet wurde, vollständig erfüllt oder
  4. die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner wegen der Sperrwirkung des § 22 Abs. 4 nicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft verpflichtet ist und
    1. eine Vollstreckung nach dem Inhalt des hinterlegten Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Erfüllung der Geldforderung, wegen der die Vollstreckung betrieben wird, zu führen, oder
    2. die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner die Geldforderung nicht innerhalb eines Monats vollständig erfüllt, nachdem sie oder er von der Vollstreckungsbehörde auf die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hingewiesen wurde.

Die Eintragungsanordnung soll kurz schriftlich begründet werden. § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Eintragungsanordnung ist der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner zuzustellen.

(2) Nach Ablauf eines Monats seit der Zustellung der Eintragungsanordnung hat die Vollstreckungsbehörde die Eintragungsanordnung dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung elektronisch zu übermitteln. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag nach § 80 Abs. 4 oder 5 der Verwaltungsgerichtsordnung anhängig ist, der Aussicht auf Erfolg hat.

(3) Nach der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hat die Vollstreckungsbehörde ihre Entscheidungen und die der Verwaltungsgerichte über Rechtsbehelfe der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners gegen die Eintragungsanordnung dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung elektronisch zu übermitteln.

(4) Form und Übermittlung der Eintragungsanordnung nach Absatz 2 Satz 1 sowie der Entscheidungen über die Rechtsbehelfe nach Absatz 3 müssen den Vorgaben der Verordnung nach § 882h Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechen."

12. In § 27 Abs. 2 wird das Wort "beizutreibenden" durch die Worte "zu vollstreckenden" ersetzt.

13. § 34 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2

§ 35 Abs. 1 und 3 Satz 1 gilt entsprechend.

wird gestrichen.

b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und wie folgt geändert:

Die Worte "spätestens ab dem 1. Januar 2013" werden gestrichen.

c) Es wird der folgende neue Satz 3 angefügt:

"Für die Versteigerung über eine allgemein zugängliche Versteigerungsplattform im Internet gilt § 35 Abs. 1 und 3 Satz 1 entsprechend."

14. In § 38 Abs. 1 wird das Wort "beizutreibenden" durch die Worte "zu vollstreckenden" ersetzt.

15. In § 45 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "beizutreibenden" durch die Worte "zu vollstreckenden" ersetzt.

16. In § 50 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung " § 835 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 der Zivilprozessordnung" durch die Verweisung " § 835 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 4 der Zivilprozessordnung" ersetzt.

17. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

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  § 22 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend." § 8a Abs. 3 und 4 gilt entsprechend."

b) Absatz 3 Satz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 22 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend." § 8a Abs. 3 und 4 gilt entsprechend."

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:

Die Verweisung " § 22 Abs. 5 Satz 2" wird durch die Verweisung " § 22 Abs. 3, 6 Sätze 1 und 2 und Abs. 8" ersetzt.

bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Mit der Ladung (§ 22 Abs. 6 Satz 1) ist die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner über ihre oder seine Rechte und Pflichten nach § 22 Abs. 3 sowie über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis und einer Verletzung ihrer oder seiner Auskunftspflichten (§ 22 Abs. 8) zu belehren."

18. In § 64 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Beitreibung" durch das Wort "Vollstreckung" ersetzt.

19. In § 67 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 wird die Verweisung " § 8 Abs. 5 Satz 3" durch die Verweisung " § 8a Abs. 4 Satz 1" ersetzt.

20. § 71 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 Für das Verfahren gelten die §§ 899, 900 Abs. 1, 4 und 5 und die §§ 901, 902, 904 bis 910 und 913 der Zivilprozessordnung entsprechend." § 8a Abs. 4 gilt entsprechend."

b) Es wird der folgende Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Vollstreckungsbehörde kann die eidesstattliche Versicherung nach Absatz 2 Satz 1 nach Maßgabe des § 22 Abs. 3, 6 Sätze 1 und 2 und Abs. 8 selbst abnehmen und sie entsprechend Absatz 2 Satz 2 ändern. Mit der Ladung (§ 22 Abs. 6 Satz 1) ist die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner über ihre oder seine Rechte und Pflichten nach § 22 Abs. 3 sowie über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis und einer Verletzung ihrer oder seiner Auskunftspflichten (§ 22 Abs. 8) zu belehren. 'Widerspruch und Klage gegen Verwaltungsakte nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung."

21. In § 77 werden die Worte "und den Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollziehern" und die Worte "sowie für die Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher" gestrichen.

22. § 79 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird durch die folgenden neuen Sätze 2 bis 4 ersetzt:

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 Der schriftliche Antrag der Anstalt auf Zwangsvollstreckung ersetzt den vollstreckbaren zugestellten Schuldtitel; der Gläubiger hat in dem Antrag zu versichern, dass die Schuldnerin oder der Schuldner unter Einräumung einer Zahlungsfrist von mindestens einer Woche schriftlich vergeblich gemahnt worden ist."Ein vor dem 1. Februar 2014 gestellter schriftlicher Antrag des Gläubigers auf Zwangsvollstreckung ersetzt den vollstreckbaren zugestellten Schuldtitel. 'Ein danach gestellter Antrag ersetzt den vollstreckbaren zugestellten Schuldtitel, wenn
  1. eine Geldforderung aus einem Darlehen vollstreckt wird, die durch ein Grundpfandrecht gesichert ist, oder
  2. eine Geldforderung aus einem Grundpfandrecht vollstreckt wird, durch das eine Geldforderung aus einem Darlehen gesichert ist,

und der zugrunde liegende Darlehensvertrag sowie die Vereinbarung über die Bestellung oder die Abtretung des Grundpfandrechts vor dem 1. Februar 2013 geschlossen worden sind. Der Gläubiger hat in dem Antrag zu versichern, dass die Schuldnerin oder der Schuldner unter Einräumung einer Zahlungsfrist von mindestens einer Woche schriftlich vergeblich gemahnt worden ist."

b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.

23. § 80 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "abgewickelt" ein Semikolon und die Worte " § 79 bleibt unberührt" eingefügt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

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 (2) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach § 34 Abs. 2, längstens bis zum 31. Mai 2012, kann die Versteigerung im Internet gemäß § 42 als besondere Verwertung angeordnet werden."(2) Vollstreckungsverfahren, die am 31. Juli 2014 eingeleitet waren, werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften abgewickelt; § 79 bleibt unberührt."

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

In § 68 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2013 (Nds. GVBl. S. 158), wird die Verweisung " §§ 904 bis 910 der Zivilprozessordnung" durch die Verweisung " § 802g Abs. 2 und § 802h der Zivilprozessordnung" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Verwaltungsvollstreckungskostenverordnung

In § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsvollstreckungskostenverordnung vom 29. Februar 2012 (Nds. GVBl. S. 25) werden die Worte "Ersten Teil des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes" durch die Worte "Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz" ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2014 in Kraft.

ENDE