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VwVKostVO - Verwaltungsvollstreckungskostenverordnung
Kostenverordnung für die Verwaltungsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Niedersachsen -
Vom 29. Februar 2012
(Nds.GVBl. Nr. 3 vom 06.03.2012 S. 25; 23.07.2014 S. 211 14; 22.03.2022 S. 223 22)
Gl.-Nr.: 20220 01 14
Aufgrund
des § 67 Abs. 5 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (NVwVG) in der Fassung vom 4. Juli 2011 (Nds. GVBl. S. 238), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2011 (Nds. GVBl. S. 104), unddes § 13 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 471), in Verbindung mit § 67 Abs. 6 NVwVG
wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
Im Verfahren der Verwaltungsvollstreckung nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG) werden Mahngebühren (§ 2), Gebühren für die Festsetzung eines Zahlungsplans (§ 2a), Pfändungsgebühren (§ 3), Wegnahmegebühren (§ 4), Verwertungsgebühren (§ 5), Gebühren für Anträge auf Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen (§ 5a) sowie Gebühren für die Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung (§ 6) erhoben.
Für die Mahnung nach § 4 Abs. 1 NVwVG wird eine Mahngebühr erhoben. Die Höhe der Mahngebühr richtet sich nach der Höhe der Geldforderung. Betrifft die Mahnung mehrere Geldforderungen, so richtet sich die Höhe der Mahngebühr nach der Summe der Forderungsbeträge. Erhoben werden bei einem Betrag
bis | 50 Euro | einschließlich | 4,00 Euro, |
bis | 100 Euro | einschließlich | 6,00 Euro, |
bis | 500 Euro | einschließlich | 9,00 Euro, |
bis | 1.000 Euro | einschließlich | 14,00 Euro |
über | 1.000 Euro | 20,00 Euro |
§ 2a Gebühr für die Festsetzung eines Zahlungsplans 22
Für die Festsetzung eines Zahlungsplans nach § 24 Abs. 2 NVwVG wird eine Gebühr erhoben. Sie beträgt 10 Prozent der Geldforderung, bei mehreren Geldforderungen 10 Prozent der Summe der Forderungsbeträge, die Gegenstand des Zahlungsplans sind, mindestens jedoch 10 Euro und höchstens 100 Euro. Die Kosten der Vollstreckung sind nicht mitzurechnen.
(1) Für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Tieren, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, von Forderungen und von anderen Vermögensrechten wird eine Pfändungsgebühr erhoben. Die Höhe der Pfändungsgebühr richtet sich nach der Summe der Forderungsbeträge. Die Kosten der Vollstreckung sind nicht mitzurechnen. Bei der Vollziehung eines Arrestes richtet sich die Höhe der Pfändungsgebühr nach dem Geldbetrag, der in der Arrestanordnung bestimmt ist. Erhoben werden bei einem Betrag
bis | 50 Euro | einschließlich | 14,00 Euro, |
bis | 100 Euro | einschließlich | 28,00 Euro, |
bis | 500 Euro | einschließlich | 47,50 Euro, |
bis | 1.000 Euro | einschließlich | 75,00 Euro, |
über | 1.000 Euro | 110,00 Euro. |
(2) Eine Pfändungsgebühr wird auch erhoben, wenn Schritte zur Ausführung einer Pfändung unternommen worden sind und die Pfändung unterbleibt, insbesondere weil
Wird die Pfändung in anderer Weise als durch Zahlung abgewendet, so wird eine Gebühr nicht erhoben.
(1) Für die Wegnahme von Urkunden, die die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckung in Forderungen oder andere Vermögensrechte herauszugeben hat, wird eine Wegnahmegebühr erhoben. Sie beträgt 25 Euro.
(2) Eine Wegnahmegebühr wird auch erhoben, wenn Schritte zur Ausführung einer Wegnahme unternommen worden sind und die Wegnahme unterbleibt, weil die Urkunden herausgegeben oder nicht aufgefunden werden.
(1) Für die Versteigerung oder andere Verwertung von Gegenständen wird eine Verwertungsgebühr erhoben. Die Höhe der Verwertungsgebühr richtet sich nach dem Erlös. Übersteigt der Erlös die Summe der Forderungsbeträge, so ist diese maßgebend; die Kosten der Vollstreckung sind nicht mitzurechnen. Erhoben werden bei einem Betrag
bis | 50 Euro | einschließlich | 25,00 Euro, |
bis | 100 Euro | einschließlich | 50,00 Euro, |
bis | 500 Euro | einschließlich | 80,00 Euro, |
bis | 1.000 Euro | einschließlich | 135,00 Euro, |
über | 1.000 Euro | 215,00 Euro. |
(2) Wird eine Verwertung abgewendet, so vermindert sich die Verwertungsgebühr auf die Hälfte, wenn die Verwertung unterbleibt, weil
Die Höhe der Verwertungsgebühr richtet sich nach dem Betrag, der bei einer Verwertung voraussichtlich als Erlös zu erzielen wäre. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Im Übrigen wird eine Gebühr nicht erhoben.
§ 5a Gebühr für Anträge auf Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen 22
(1) Für den Antrag auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung bei der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen nach § 58 NVwVG wird eine Gebühr erhoben. Sie beträgt 80 Euro. Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Höhe der Geldforderung, bei mehreren Geldforderungen die Summe der Forderungsbeträge, wegen derer die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen betrieben wird, mindestens 200 Euro beträgt. Die Kosten der Vollstreckung sind nicht mitzurechnen.
(2) Für den Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek, einer Schiffshypothek oder eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug bei der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen nach § 58 NVwVG wird eine Gebühr erhoben. Sie beträgt 40 Euro.
§ 6 Gebühr für die Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung 14 22
(1) Für die Abnahme der Vermögensauskunft einschließlich der eidesstattlichen Versicherung durch die Vollstreckungsbehörde nach § 22 NVwVG sowie für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch die Vollstreckungsbehörde nach § 51 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 3 jeweils in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 NVwVG oder nach § 71 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 NVwVG wird eine Gebühr erhoben. Sie beträgt 36 Euro.
(2) Wird die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung abgewendet, so vermindert sich die Gebühr auf 18 Euro, wenn die Abnahme unterbleibt, weil
Im Übrigen wird eine Gebühr nicht erhoben.
§ 7 Mehrheit von Vollstreckungsschuldnerinnen oder Vollstreckungsschuldnern
Wird bei derselben Gelegenheit gegen mehrere Personen vollstreckt, so vermindert sich die von jeder Person zu erhebende Gebühr nicht.
§ 8 Auslagen
Im Verwaltungsvollstreckungsverfahren sind Auslagen, für die die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte eine Aufwandsentschädigung erhält, nicht zu erstatten.
(1) Für Kostenschulden, die vor dem 1. April 2012 fällig geworden sind, ist die in § 10 Abs. 2 genannte Verordnung weiterhin anzuwenden.
(2) Für Kostenschulden, die nach dem 31. März 2012 und vor dem 1. April 2022 fällig geworden sind, ist diese Verordnung in der am 31. März 2022 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
§ 10 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2012 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Kosten des Verwaltungszwangsverfahrens zur Vollstreckung von Leistungsbescheiden und von Geldforderungen vom 25. September 1984 (Nds. GVBl. S. 229), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2001 (Nds. GVBl. S. 821), außer Kraft.
ENDE |