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VwVKostVO - Verwaltungsvollstreckungskostenverordnung
Kostenverordnung für die Verwaltungsvollstreckung wegen Geldforderungen

- Niedersachsen -

Vom 29. Februar 2012
(Nds.GVBl. Nr. 3 vom 06.03.2012 S. 25; 23.07.2014 S. 211 14; 22.03.2022 S. 223 22)
Gl.-Nr.: 20220 01 14



Aufgrund

des § 67 Abs. 5 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (NVwVG) in der Fassung vom 4. Juli 2011 (Nds. GVBl. S. 238), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2011 (Nds. GVBl. S. 104), und

des § 13 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 471), in Verbindung mit § 67 Abs. 6 NVwVG

wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

§ 1 Gebührenarten 22

Im Verfahren der Verwaltungsvollstreckung nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG) werden Mahngebühren (§ 2), Gebühren für die Festsetzung eines Zahlungsplans (§ 2a), Pfändungsgebühren (§ 3), Wegnahmegebühren (§ 4), Verwertungsgebühren (§ 5), Gebühren für Anträge auf Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen (§ 5a) sowie Gebühren für die Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung (§ 6) erhoben.

§ 2 Mahngebühr 22

Für die Mahnung nach § 4 Abs. 1 NVwVG wird eine Mahngebühr erhoben. Die Höhe der Mahngebühr richtet sich nach der Höhe der Geldforderung. Betrifft die Mahnung mehrere Geldforderungen, so richtet sich die Höhe der Mahngebühr nach der Summe der Forderungsbeträge. Erhoben werden bei einem Betrag

bis50 Euroeinschließlich4,00 Euro,
bis100 Euroeinschließlich6,00 Euro,
bis500 Euroeinschließlich9,00 Euro,
bis1.000 Euroeinschließlich14,00 Euro
über1.000 Euro20,00 Euro

§ 2a Gebühr für die Festsetzung eines Zahlungsplans 22

Für die Festsetzung eines Zahlungsplans nach § 24 Abs. 2 NVwVG wird eine Gebühr erhoben. Sie beträgt 10 Prozent der Geldforderung, bei mehreren Geldforderungen 10 Prozent der Summe der Forderungsbeträge, die Gegenstand des Zahlungsplans sind, mindestens jedoch 10 Euro und höchstens 100 Euro. Die Kosten der Vollstreckung sind nicht mitzurechnen.

§ 3 Pfändungsgebühr 22

(1) Für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Tieren, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, von Forderungen und von anderen Vermögensrechten wird eine Pfändungsgebühr erhoben. Die Höhe der Pfändungsgebühr richtet sich nach der Summe der Forderungsbeträge. Die Kosten der Vollstreckung sind nicht mitzurechnen. Bei der Vollziehung eines Arrestes richtet sich die Höhe der Pfändungsgebühr nach dem Geldbetrag, der in der Arrestanordnung bestimmt ist. Erhoben werden bei einem Betrag

bis50 Euroeinschließlich14,00 Euro,
bis100 Euroeinschließlich28,00 Euro,
bis500 Euroeinschließlich47,50 Euro,
bis1.000 Euroeinschließlich75,00 Euro,
über1.000 Euro110,00 Euro.

(2) Eine Pfändungsgebühr wird auch erhoben, wenn Schritte zur Ausführung einer Pfändung unternommen worden sind und die Pfändung unterbleibt, insbesondere weil

  1. pfändbare Gegenstände nicht vorgefunden wurden,
  2. die Verwertung der pfändbaren Gegenstände einen Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten lässt,
  3. ohne Weiteres ersichtlich ist, dass durch die Verwertung von Gegenständen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners gebraucht werden, nur ein Erlös erzielt würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht,
  4. von vornherein ersichtlich ist, dass die Voraussetzung für die Aufhebung der Pfändung nach § 851b Abs. 1 der Zivilprozessordnung vorliegt,
  5. an die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten gezahlt worden ist oder
  6. auf andere Weise Zahlung geleistet worden ist, nachdem sich die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte an Ort und Stelle begeben hat.

Wird die Pfändung in anderer Weise als durch Zahlung abgewendet, so wird eine Gebühr nicht erhoben.

§ 4 Wegnahmegebühr 22

(1) Für die Wegnahme von Urkunden, die die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckung in Forderungen oder andere Vermögensrechte herauszugeben hat, wird eine Wegnahmegebühr erhoben. Sie beträgt 25 Euro.

(2) Eine Wegnahmegebühr wird auch erhoben, wenn Schritte zur Ausführung einer Wegnahme unternommen worden sind und die Wegnahme unterbleibt, weil die Urkunden herausgegeben oder nicht aufgefunden werden.

§ 5 Verwertungsgebühr 22

(1) Für die Versteigerung oder andere Verwertung von Gegenständen wird eine Verwertungsgebühr erhoben. Die Höhe der Verwertungsgebühr richtet sich nach dem Erlös. Übersteigt der Erlös die Summe der Forderungsbeträge, so ist diese maßgebend; die Kosten der Vollstreckung sind nicht mitzurechnen. Erhoben werden bei einem Betrag

bis50 Euroeinschließlich25,00 Euro,
bis100 Euroeinschließlich50,00 Euro,
bis500 Euroeinschließlich80,00 Euro,
bis1.000 Euroeinschließlich135,00 Euro,
über1.000 Euro215,00 Euro.

(2) Wird eine Verwertung abgewendet, so vermindert sich die Verwertungsgebühr auf die Hälfte, wenn die Verwertung unterbleibt, weil

  1. die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner nachweist, dass ihr oder ihm eine Frist bewilligt ist,
  2. an die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten gezahlt worden ist oder
  3. auf andere Weise Zahlung geleistet worden ist.

Die Höhe der Verwertungsgebühr richtet sich nach dem Betrag, der bei einer Verwertung voraussichtlich als Erlös zu erzielen wäre. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Im Übrigen wird eine Gebühr nicht erhoben.

§ 5a Gebühr für Anträge auf Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen 22

(1) Für den Antrag auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung bei der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen nach § 58 NVwVG wird eine Gebühr erhoben. Sie beträgt 80 Euro. Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Höhe der Geldforderung, bei mehreren Geldforderungen die Summe der Forderungsbeträge, wegen derer die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen betrieben wird, mindestens 200 Euro beträgt. Die Kosten der Vollstreckung sind nicht mitzurechnen.

(2) Für den Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek, einer Schiffshypothek oder eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug bei der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen nach § 58 NVwVG wird eine Gebühr erhoben. Sie beträgt 40 Euro.

§ 6 Gebühr für die Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung 14 22

(1) Für die Abnahme der Vermögensauskunft einschließlich der eidesstattlichen Versicherung durch die Vollstreckungsbehörde nach § 22 NVwVG sowie für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch die Vollstreckungsbehörde nach § 51 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 3 jeweils in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 NVwVG oder nach § 71 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 NVwVG wird eine Gebühr erhoben. Sie beträgt 36 Euro.

(2) Wird die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung abgewendet, so vermindert sich die Gebühr auf 18 Euro, wenn die Abnahme unterbleibt, weil

  1. die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner nachweist, dass ihr oder ihm eine Frist bewilligt ist,
  2. an die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten gezahlt worden ist oder
  3. auf andere Weise Zahlung geleistet worden ist.

Im Übrigen wird eine Gebühr nicht erhoben.

§ 7 Mehrheit von Vollstreckungsschuldnerinnen oder Vollstreckungsschuldnern

Wird bei derselben Gelegenheit gegen mehrere Personen vollstreckt, so vermindert sich die von jeder Person zu erhebende Gebühr nicht.

§ 8 Auslagen

Im Verwaltungsvollstreckungsverfahren sind Auslagen, für die die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte eine Aufwandsentschädigung erhält, nicht zu erstatten.

§ 9 Übergangsvorschriften 22

(1) Für Kostenschulden, die vor dem 1. April 2012 fällig geworden sind, ist die in § 10 Abs. 2 genannte Verordnung weiterhin anzuwenden.

(2) Für Kostenschulden, die nach dem 31. März 2012 und vor dem 1. April 2022 fällig geworden sind, ist diese Verordnung in der am 31. März 2022 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2012 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Kosten des Verwaltungszwangsverfahrens zur Vollstreckung von Leistungsbescheiden und von Geldforderungen vom 25. September 1984 (Nds. GVBl. S. 229), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2001 (Nds. GVBl. S. 821), außer Kraft.

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