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Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung
- Niedersachsen -

Vom 10. November 2015
(Nds. GVBl. Nr. 20 vom 20.11.2015 S. 320)



Aufgrund des § 53 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes in der Fassung vom 28. Januar 2014 (Nds. GVBl. S. 35), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. September 2015 (Nds. GVBl. S. 186), wird verordnet:

Artikel 1

Die Niedersächsische Kommunalwahlordnung vom 5. Juli 2006 (Nds. GVBl. S. 280, 431), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni 2013 (Nds. GVBl. S. 182), wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 3 wird die Verweisung " § 9 Abs. 2 Nr. 1 NKWG" durch die Verweisung " § 9 Abs. 3 Nr. 1 NKWG" ersetzt.

2. In § 14 Abs. 5 wird die Verweisung " § 9 Abs. 2 Nr. 1 NKWG" durch die Verweisung " § 9 Abs. 3 Nr. 1 NKWG" ersetzt.

3. In § 17 Satz 1 wird das Wort "Insassen" durch die Worte "Patientinnen oder Patienten, Bewohnerinnen oder Bewohner" ersetzt.

4. § 23 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Fernmündliche Anträge sind nicht zulässig."Telefonische und mit SMS-Kurznachrichten versendete Anträge sind unzulässig."

5. § 24 Abs. 7 wird wie folgt geändert:

a) Es werden die folgenden neuen Sätze 2 und 3 eingefügt:

"Sie werden an eine andere Anschrift als die Wohnanschrift übersandt, wenn die antragstellende Person dies wünscht. Ist der Wahlschein in einer Form nach § 23 Abs. 1 Satz 2 beantragt worden, so ist gleichzeitig mit der Übersendung der Briefwahlunterlagen eine Mitteilung an die Wohnanschrift über die Übersendung der Briefwahlunterlagen an eine andere Anschrift zu versenden."

b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 4 und 5.

6. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird nach dem Wort "eine" das Wort "einzelne" eingefügt.

b) In Absatz 1 wird das Wort "Wahlscheines" durch das Wort "Wahlscheins" ersetzt.

c) Es werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:

"(4) Bei der Direktwahl des Landrats oder der Landrätin teilt die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, die Feststellung nach Absatz 1 und Nachträge zu dem Verzeichnis nach Absatz 2 Satz 1 auch der Kreiswahlleitung mit. Die Kreiswahlleitung unterrichtet die Wahlleitungen der kreisangehörigen Samtgemeinden und Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde sind. Die nach Satz 2 unterrichteten Wahlleitungen unterrichten die Wahlvorstände ihres Zuständigkeitsbereichs.

(5) Bei der Direktwahl der Regionspräsidentin oder des Regionspräsidenten teilt die Gemeinde die Feststellung nach Absatz 1 und Nachträge zu dem Verzeichnis nach Absatz 2 Satz 1 auch der Regionswahlleitung mit. Die Regionswahlleitung unterrichtet die Wahlleitungen der regionsangehörigen Gemeinden. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend."

7. In § 27 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "anzulegen" ein Semikolon und die Worte "dies gilt nicht, soweit nach § 96 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) für die Bestimmung der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers in der Hauptsatzung ein abweichendes Verfahren geregelt ist, für das eine getrennte Ermittlung des Wahlergebnisses in der Ortschaft nicht erforderlich ist" eingefügt.

8. In § 30 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "kann" die Worte "und ob der Ort der Einsichtnahme für gehbehinderte oder auf einen Rollstuhl angewiesene Wählerinnen und Wähler zugänglich ist" eingefügt.

9. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Wahlzellen"Wahlkabinen".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Wahlzelle" durch das Wort "Wahlkabine" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Wahlzelle" durch das Wort "Wahlkabine" ersetzt.

c) In Absatz 2 wird das Wort "Wahlzelle" durch das Wort "Wahlkabine" ersetzt.

10. § 47 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Wahlzelle" durch das Wort "Wahlkabine" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "Wahlzelle" durch das Wort "Wahlkabine" ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "Wahlzelle" durch das Wort "Wahlkabine" ersetzt.

11. In § 48 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "Wahlzelle" durch das Wort "Wahlkabine" ersetzt.

12. In § 50 wird in der Überschrift nach dem Wort "der" das Wort "einzelnen" eingefügt.

13. § 53 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte "des Ortes und" gestrichen.

b) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "Wahlzellen" durch das Wort "Wahlkabinen" ersetzt.

14. § 56 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe " § 57 Abs. 1" die Angabe "Nrn. 1 bis 5" eingefügt und am Ende das Wort "und" gestrichen.

bb) In Nummer 2 werden am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort "und" angefügt.

cc) Es wird die folgende Nummer 3 angefügt:

"3. Stimmzettel, die keine Kennzeichnung enthalten und daher ungültig sind (§ 57 Abs. 1 Nr. 6)."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Anschließend beschließt der Wahlvorstand über die Gültigkeit der ausgesonderten Stimmzettel und die Gültigkeit der auf ihnen abgegebenen Stimmen. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt den Beschluss mündlich bekannt. Sie oder er vermerkt auf der Rückseite des Stimmzettels, ob er für gültig oder ungültig erklärt worden ist. Ist der Stimmzettel für gültig erklärt worden, so ist auf ihm zu vermerken, für welche Liste oder welche Bewerberinnen oder Bewerber die gültigen Stimmen zu zählen sind. Die ausgesonderten Stimmzettel sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und der Wahlniederschrift beizufügen."(3) Anschließend beschließt der Wahlvorstand über die Gültigkeit der nach Absatz 1 Satz 3 Nrn. 1 und 2 ausgesonderten Stimmzettel sowie die Gültigkeit der auf ihnen abgegebenen Stimmen und stellt die Zahl der nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 ausgesonderten Stimmzettel fest. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt den Beschluss und die Feststellung mündlich bekannt. Sie oder er vermerkt auf der Rückseite des nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 ausgesonderten Stimmzettels, ob er für gültig oder ungültig erklärt worden ist. Ist der Stimmzettel für gültig erklärt worden, so ist auf ihm zu vermerken, für welche Liste oder welche Bewerberinnen oder Bewerber die gültigen Stimmen zu zählen sind. Die nach Absatz 1 Satz 3 Nrn. 1 und 2 ausgesonderten Stimmzettel sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und der Wahlniederschrift beizufügen. Ebenfalls beizufügen ist der Stapel der nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 ausgesonderten Stimmzettel, deren Zahl auf dem Stapel zu vermerken ist."

15. § 58 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten "und die" die Worte "nach § 57 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Stimmzettel" werden die Worte "sowie die festgestellte Zahl der nach § 56 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ausgesonderten, nach § 57 Abs. 1 Nr. 6 ungültigen Stimmzettel" eingefügt.

bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Die Zahlen der ungültigen Stimmzettel werden zusammengezählt."

16. § 59 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Für die Wahl der Abgeordneten ist ein Wahlbezirk für jeden Wahlbereich und für jede Ortschaft, in der eine Ortsvorsteherin oder ein Ortsvorsteher zu bestellen ist, zu bestimmen."(2) Für die Wahl der Abgeordneten ist ein Wahlbezirk zu bestimmen
  1. für jeden Wahlbereich und
  2. für jede Ortschaft, in der eine Ortsvorsteherin oder ein Ortsvorsteher zu bestimmen ist, es sei denn, dass nach § 96 Abs. 1 Satz 2 NKomVG für deren oder dessen Bestimmung in der Hauptsatzung ein abweichendes Verfahren geregelt ist, für das eine getrennte Ermittlung des Wahlergebnisses in der Ortschaft nicht erforderlich ist."

17. In § 72 Abs. 4 Satz 3 wird die Verweisung " § 43 Abs. 4 NKWG" durch die Verweisung " § 43 Abs. 5 NKWG" ersetzt.

18. § 73 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Einzelne" gestrichen.

b) In Absatz 4 werden im Klammerzusatz die Worte "des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes -" gestrichen.

19. Nach § 73 wird der folgende neue § 73a eingefügt:

" § 73a Direktwahl aus Anlass einer Neubildung, Umbildung oder Grenzänderung

(1) Für die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber auf dem Stimmzettel für die Direktwahl ist § 45e Abs. 1 NKWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. als bisherige Amtsinhaberin oder bisheriger Amtsinhaber im Sinne des § 45e Abs. 1 Satz 2 NKWG die Hauptverwaltungsbeamtin und der Hauptverwaltungsbeamte jedes bisherigen Wahlgebiets gelten, das dem neuen Wahlgebiet zugehört, und ihre Reihenfolge untereinander alphabetisch ist und
  2. sich die nach § 45e Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 NKWG maßgebende Stimmenzahl nach dem Gebietsbestand des neuen Wahlgebiets bestimmt und § 73 Abs. 5 Sätze 5 und 6 und Abs. 7 Satz 3 entsprechend anzuwenden ist.

(2) § 72 Abs. 2, 4, 6 und 7 sowie § 73 Abs. 1, 3, 4 und 6 gelten entsprechend."

20. Der bisherige § 73a wird § 73b und wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Neuwahl" die Worte "und Direktwahl" eingefügt.

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:

"(2) Für die Direktwahl nach § 45a NKWG in Verbindung mit § 43a NKWG gelten § 72 Abs. 5 bis 7 und § 73 Abs. 4 und 6 sowie § 73a Abs. 1 entsprechend."

21. Dem § 83 wird der folgende Absatz 4 angefügt:

"(4) Der Inhalt der nach dem Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen kann zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. Die nach Satz 1 veröffentlichten Inhalte sind gemäß dem aktuellen Stand der Technik vor unbefugten Veränderungen zu schützen. Statt einer Wohnanschrift ist nur der Wohnort anzugeben. 4Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 38 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 66 Abs. 6 und § 68 Abs. 3 spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlperiode zu löschen."

22. § 89

§ 89 Gemeindewahl in Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden 13

Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NKWG ist Wahlleitung in Mitgliedsgemeinden die Gemeindedirektorin oder der Gemeindedirektor nach 106 Abs. 1 NKomVG.

wird gestrichen.

23. Nach § 90 wird der folgende § 90a eingefügt:

" § 90a Übergangsvorschrift

Für Wahlen, die vor dem 11. September 2016 stattfinden, sind die am 22. November 2015 geltenden Vorschriften weiterhin anzuwenden."

24. § 91 wird wie folgt geändert.

a) Der bisherige Absatz 1 wird einziger Absatz.

b) Absatz 2

(2) In den Landkreisen Lüchow-Dannenberg und Verden ist diese Verordnung erst ab dem 12. August 2006 anzuwenden; bis dahin sind die bisherigen Regelungen anzuwenden.

wird gestrichen.

25. Die Anlage 1 (zu § 18 Abs. 1 Satz 1) erhält die aus der Anlage 1 ersichtliche Fassung.

26. In der Anlage 2 (zu § 18 Abs. 2) werden im mittleren Abschnitt nach dem sechsten Ankreuzfeld die Worte "Sollte am zweiten Sonntag nach dem Wahltag eine Stichwahl stattfinden," durch die Worte "Sollte am eine Stichwahl stattfinden," ersetzt.

27. Die Anlage 4 (zu § 24 Abs. 1 Satz 2) und die Anlagen 5 (zu § 32 Abs. 1 Satz 1) und 5a (zu § 32 Abs. 1 Satz 1) erhalten die aus der Anlage 2 ersichtliche Fassung.

28. In der Anlage 10a (zu § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3) werden die Angabe "65. Lebensjahr" durch die Angabe "67. Lebensjahr" und in den beiden nachfolgenden Klammerzusätzen die Angabe " § 80 Abs. 4" jeweils durch die Angabe " § 80 Abs. 5" ersetzt.

29. Die Übersicht (Teil 1) und die Übersicht (Teil 2) (zu den Anlagen 14 und 15) werden durch die aus der Anlage 3 ersichtlichen Übersichten (Teil 1, Teil 2 und Teil 3) ersetzt.

30. In der Anlage 23 (zu § 58 Abs. 1 Satz 2) erhält die linke Spalte der Tabelle folgende Fassung:

altneu
"
Ungültige Stimmzettel
a) ungültig nach § 57 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 NKWO:
12345678910
11121314151617181920
21222324252627282930
31323334353637383940
4142434445464748495050
51525354555657585960
61626364656667686970
71727374757677787980
81828384858687888990
919293949596979899100100
usw. 3


Zusammen_______________
b) ungültig nach § 57 Abs. 1 Nr. 6 NKWO Zahl der ungekennzeichneten und nach § 56 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 NKWO ausgesonderten Stimmzettel:_______________
Zusammen (Summe aus a und b):_______________.

."

31. Die Anlage 26 (zu § 64 Abs. 1) wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3.4.1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird im Klammerzusatz die Angabe "bis 6" durch die Angabe "und 5" ersetzt.

bb) In Buchstabe b werden am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort "und" angefügt.

cc) Es wird der folgende Buchstabe c angefügt:

"c) ungekennzeichnete Stimmzettel (= ungültige Stimmzettel nach § 57 Abs. 1 Nr. 6 NKWO)."

b) In Nummer 3.4.2 Satz 2 wird das Wort "wurde" durch das Wort "wurden" ersetzt.

c) In Nummer 3.4.3 Satz 1 werden die Worte "ausgesonderten Stimmzettel" durch die Worte "nach § 56 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 und 2 NKWO ausgesonderten Stimmzettel (siehe auch Nr. 3.4.1 Satz 2 Buchst. a und b)" ersetzt.

d) Es wird die folgende neue Nummer 3.4.5 eingefügt:

"3.4.5 Danach stellte der Wahlvorstand die Zahl der nach § 56 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 NKWO ausgesonderten Stimmzettel (siehe auch Nr. 3.4.1 Satz 2 Buchst. c) fest. Die Wahlvorsteherin/Der Wahlvorsteher gab die Feststellung mündlich laut bekannt und vermerkte die Zahl auf dem Stapel dieser Stimmzettel. Der Stapel ist als Anlage Nr. ...... dieser Niederschrift beigefügt."

e) Die bisherige Nummer 3.4.5 wird Nummer 3.4.6.

32. Die Anlage 26a (zu § 64 Abs. 1) wird wie folgt geändert:

a) Vor der ersten Nummer 2 werden in dem Hinweisfeld "Mustervordruck im Fall einer verbundenen Wahl" nach dem Wort "einer" die Worte "mit einer Wahl der Abgeordneten" eingefügt.

b) Nummer 3.4.1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"Ausgesondert und bei diesem Zählvorgang nicht berücksichtigt wurden
  1. ungültige und hinsichtlich der Gültigkeit zweifelhafte Stimmzettel (§ 57 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 bis 5 NKWO) und
  2. ungekennzeichnete Stimmzettel (= ungültige Stimmzettel nach § 57 Abs. 1 Nr. 6 NKWO)."

c) In Nummer 3.4.3 Satz 1 werden die Worte "ausgesonderten Stimmzettel" durch die Worte "nach § 56 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 und 2 NKWO ausgesonderten Stimmzettel (siehe auch Nr. 3.4.1 Satz 2 Buchst. a)" ersetzt.

d) Nach Nummer 3.4.4 wird die folgende Nummer 3.4.5 angefügt:

"3.4.5 Danach stellte der Wahlvorstand die Zahl der nach § 56 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 NKWO ausgesonderten Stimmzettel (siehe auch Nr. 3.4. 1 Satz 2 Buchst. b) fest. Die Wahlvorsteherin/Der Wahlvorsteher gab die Feststellung mündlich laut bekannt und vermerkte die Zahl auf dem Stapel dieser Stimmzettel. Der Stapel ist als Anlage Nr. ..... dieser Niederschrift beigefügt."

e) In Nummer 4 Buchst. a wird vor der Tabelle das Wort "Bewerbern" durch das Wort "Wahlvorschlägen" ersetzt.

33. Die Anlage 28 (zu § 64 Abs. 3) wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3.4.1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird im Klammerzusatz die Angabe "bis 6" durch die Angabe "und 5" ersetzt.

bb) In Buchstabe b werden am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort "und" angefügt.

cc) Es wird der folgende Buchstabe c angefügt:

"c) ungekennzeichnete Stimmzettel (=ungültige Stimmzettel nach § 57 Abs. 1 Nr. 6 NKWO)."

b) In Nummer 3.4.2 Satz 2 wird das Wort "wurde" durch das Wort "wurden" ersetzt.

c) In Nummer 3.4.4 Satz 1 werden die Worte "ausgesonderten Stimmzettel" durch die Worte "nach § 56 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 und 2 NKWO ausgesonderten Stimmzettel (siehe auch Nr. 3.4.1 Satz 2 Buchst. a und b)" ersetzt.

d) Es wird die folgende neue Nummer 3.4.5 eingefügt:

"3.4.5 Danach stellte der Wahlvorstand die Zahl der nach § 56 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 NKWO ausgesonderten Stimmzettel (siehe auch Nr. 3.4.1 Satz 2 Buchst. c) fest. Die Wahlvorsteherin/Der Wahlvorsteher gab die Feststellung mündlich laut bekannt und vermerkte die Zahl auf dem Stapel dieser Stimmzettel. Der Stapel ist als Anlage Nr. ..... dieser Niederschrift beigefügt."

e) Die bisherige Nummer 3.4.5 wird Nummer 3.4.6.

34. Die Anlage 28a (zu § 64 Abs. 3) wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3.4.1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"Ausgesondert und bei diesem Zählvorgang nicht berücksichtigt wurden
  1. ungültige und hinsichtlich der Gültigkeit zweifelhafte Stimmzettel (§ 57 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 bis 5 NKWO) und
  2. ungekennzeichnete Stimmzettel (=ungültige Stimmzettel nach § 57 Abs. 1 Nr. 6 NKWO)."

b) In Nummer 3.4.4 Satz 1 werden die Worte "ausgesonderten Stimmzettel" durch die Worte "nach § 56 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 und 2 NKWO ausgesonderten Stimmzettel (siehe auch Nr. 3.4.1 Satz 2 Buchst. a)" ersetzt.

c) Nach Nummer 3.4.4 wird die folgende Nummer 3.4.5 angefügt:

"3.4.5 Danach stellte der Wahlvorstand die Zahl der nach § 56 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 NKWO ausgesonderten Stimmzettel (siehe auch Nr. 3.4.1 Satz 2 Buchst. b) fest. Die Wahlvorsteherin/Der Wahlvorsteher gab die Feststellung mündlich laut bekannt und vermerkte die Zahl auf dem Stapel dieser Stimmzettel. Der Stapel ist als Anlage Nr. ..... dieser Niederschrift beigefügt."

d) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

altneu
"4. Wahlergebnis

Kennbuchstaben für die Zahlenangaben 6

[B] Wählerinnen/Wähler (zugleich [B 1]) 7.........................................
[C] Ungültige Stimmzettel 7.........................................
[D] Gültige Stimmzettel/Stimmen 7.........................................
[E 1] Gültige Ja-Stimmen 8.........................................
[E 2] Gültige Nein-Stimmen 8........................................

Von den gültigen Stimmen [D] entfallen auf:

a) Bei mehreren Wahlvorschlägen: 1

Lfd. Nr.Partei, Wählergruppe, EinzelwahlvorschlagName der Bewerberin/ des BewerbersStimmenzahl
1
2
3
usw.
Zusammen ([D]):

b) Ist nur ein Wahlvorschlag zugelassen (erste Wahl) oder hat nur eine Person an der Wahl teilgenommen (Stichwahl): 1, 8

Partei/Wählergruppe/
Einzelwahlvorschlag
Name der Bewerberin/
des Bewerbers
Ja-Stimmen
([E 1])
Nein-Stimmen
([E 2])
Zusammen ([D]):[E 1 + E 2]

."

e) In Nummer 5.2 werden nach dem Wort "Zählung" das Fußnotenzeichen "8" durch das Fußnotenzeichen "9" und nach dem Wort "berichtigt" das Fußnotenzeichen "9" durch das Fußnotenzeichen "10" ersetzt.

f) In Nummer 5.3 wird nach den Worten "Botin/Boten 1" das Fußnotenzeichen "10" durch das Fußnotenzeichen "11" ersetzt.

g) Am Ende der Wahlniederschrift wird nach der Fußnote 7 die folgende neue Fußnote 8 eingefügt:

"8) Gilt nur, wenn nur ein Wahlvorschlag zugelassen ist (erste Wahl) oder nur eine Person an der Wahl teilgenommen hat (Stichwahl). Die Summe der gültigen Ja- und Neinstimmen muss mit der Gesamtzahl der gültigen Stimmzettel/Stimmen übereinstimmen ([E 1 + E 2] = [D])."

h) Die bisherigen Fußnoten 8 bis 10 werden Fußnoten 9 bis 11.

35. In der Anlage 34 (zu § 68 Abs. 1 Satz 3) werden in Nummer 4.2 Buchst. a vor der Tabelle die Worte "Bewerberinnen/Bewerbern" durch das Wort "Wahlvorschlägen" ersetzt.

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt am 23. November 2015 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 Nr. 28 am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung in Kraft.

red. Anm.: Anlagen nicht enthalten

ID 151585

ENDE