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umwelt-online: NKWO - Niedersächsische Kommunalwahlordnung (2)

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Viertes Kapitel
Wahlhandlung

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 42 Ausstattung des Wahlvorstands 13

Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, übergibt der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher vor Beginn der Wahlzeit

  1. das Wählerverzeichnis mit der Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses,
  2. das besondere Wahlscheinverzeichnis (§ 27 Abs. 3 Satz 1),
  3. die Stimmzettel,
  4. die Vordrucke für die Wahlniederschrift (§ 64) und im Fall der Wahl der Abgeordneten für die Zählliste (§ 58),
  5. den Vordruck für die Schnellmeldung (§ 63),
  6. einen Abdruck des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung (ohne Anlagen),
  7. einen Abdruck der Wahlbekanntmachung,AVerschlussmaterial für die Wahlurne und
  8. Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und für eine Direktwahl auch zum Verpacken der Wahlscheine.

§ 43 Wahlkabinen 15

(1) In jedem Wahlraum richtet die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, mindestens eine Wahlkabine mit einem Tisch ein, in der die wählende Person ihren Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann. Als Wahlkabine kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Wahltisch aus übersehen werden kann.

(2) In der Wahlkabine soll ein nicht radierfähiger Schreibstift bereitliegen.

§ 44 Wahlurnen

(1) Die Gemeinde. in Samtgemeinden die Samtgemeinde, stellt die Wahlurnen bereit.

(2) Die Wahlurne muss mit einem Deckel versehen sein. Ihre innere Höhe soll mindestens 90 cm, der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden mindestens 35 cm betragen. 3Im Deckel muss die Wahlurne einen Spalt haben, der nicht breiter als 2 cm ist.

(3) In Sonderwahlbezirken (§ 5) können kleinere Wahlurnen verwendet werden.

(4) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, dass die Wahlurne leer ist. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht geöffnet werden.

(5) Die Wahlurne ist so aufzustellen, dass sie und das Einlegen der Stimmzettel vom Wahlvorstand ständig überblickt werden kann.

§ 45 Wahltisch

Der Wahltisch muss von allen Seiten zugänglich sein.

§ 46 Ergänzung des Wählerverzeichnisses 13

Vor Beginn der Wahlzeit ergänzt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis gemäß dem besonderen Wahlscheinverzeichnis (§ 27 Abs. 3 Satz 1), indem bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe der Sperrvermerk "Wahlschein" oder "W" und im Fall einer Direktwahl, die nicht mit einer Wahl der Abgeordneten verbunden ist, außerdem der Vermerk "B" hinzugefügt wird. Sie oder er ergänzt dementsprechend die Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses und bescheinigt die Ergänzung. Bei einer ergänzenden Mitteilung ,über die Ausstellung von Wahlscheinen nach § 27 Abs. 3 Satz 4 und über die Ausgabe von Briefwahlunterlagen nach § 27 Abs. 4 Satz 2 sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

§ 47 Stimmabgabe 10 13 15

(1) Im Wahlraum gibt die wählende Person dem Wahlvorstand ihre Wahlbenachrichtigung. Auf Verlangen, insbesondere wenn sie eine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat sie sich auszuweisen. Ist für eine Direktwahl mehr als ein Wahlvorschlag zugelassen, so gibt der Wahlvorstand die Wahlbenachrichtigung nach Feststellung der Wahlberechtigung (Absatz 2 Satz 1) der wahlberechtigten Person für eine etwaige Stichwahl zurück.

(2) Hat die Schriftführerin oder der Schriftführer die Wahlberechtigung anhand des Wählerverzeichnisses festgestellt, so erhält die wählende Person einen Stimmzettel. Bei verbundenen Wahlen erhält die wählende Person für jede Wahl, für die sie wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel. Die Mitglieder des Wahlvorstands sind, wenn nicht die Feststellung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt, die der wählenden Person betreffenden persönlichen Angaben so zu verlautbaren, dass sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können.

(3) Die wählende Person kennzeichnet den ihr ausgehändigten Stimmzettel in der Wahlkabine und faltet ihn dort so zusammen, dass niemand erkennen kann, wie sie gewählt hat. Sodann legt sie den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne.

(4) Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Er achtet insbesondere darauf, dass sich immer nur eine Person in der Wahlkabine aufhält.

(5) Hat die wählende Person ihren Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht, so ist ihr auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem sie den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstands zerrissen hat. Hat die wählende Person ihren Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen, so hat der Wahlvorstand ihr zu untersagen, den Stimmzettel in die Wahlurne zu legen. Nach der Untersagung erhält die wählende Person auf Verlangen einen neuen Stimmzettel, nachdem sie den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstands zerrissen hat. 4Zerrissene Stimmzettel dürfen nicht in die Wahlurne gelegt werden.

(6) Hat ein Mitglied des Wahlvorstands Zweifel an der Wahlberechtigung einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person, so beschließt der Wahlvorstand über eine Zurückweisung.

§ 48 Stimmabgabe unter Inanspruchnahme einer Hilfsperson 15

(1) Bedient sich eine wählende Person nach § 30 Abs. 1 Satz 2 NKWG der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson), so hat sie dies der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher vor der Stimmabgabe mitzuteilen. Erscheint der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher die von der wählenden Person bestimmte Hilfsperson nach dem Lebensalter oder sonstigen persönlichen Umständen zur Hilfeleistung nicht geeignet, so teilt sie oder er dies der wählenden Person mit und weist auf § 30 Abs. 1 Satz 3 NKWG hin.

(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der wählenden Person zu beschränken. Abweichend von § 47 Abs. 4 Satz 2 darf die Hilfsperson gemeinsam mit der wählenden Person die Wahlkabine aufsuchen, soweit dies zur Hilfeleistung erforderlich ist.

(3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet. die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines anderen erlangt hat.

§ 49 Vermerk über die Stimmabgabe

Die Schriftführerin oder der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben dem Namen der wahlberechtigten Person im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte.

§ 50 Stimmabgabe mit Wahlschein bei der einzelnen Direktwahl 15

(1) Die Inhaberin oder der Inhaber eines Wahlscheins weist sich aus und übergibt der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher den Wahlschein. Diese oder dieser prüft den Wahlschein. Bestehen Zweifel an dessen Gültigkeit oder dem rechtmäßigen Besitz, so klärt der Wahlvorstand im Rahmen seiner Möglichkeiten die Sachlage und beschließt, ob die Person einen Stimmzettel erhält. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher behält den Wahlschein, auch wenn ein Stimmzettel nicht ausgehändigt wird.

(2) Ist auf dem Wahlschein die Ausgabe von Briefwahlunterlagen vermerkt, so kann die wählende Person nur mit dem bereits erhaltenen Stimmzettel an der Wahl teilnehmen.

(3) Im Übrigen gelten die §§ 47 und 48 entsprechend.

§ 51 Schluss der Wahlhandlung

Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher bekannt gegeben. Von da ab dürfen nur noch die Wahlberechtigten wählen, die sich im Wahlraum befinden. 3Der Zutritt zum Wahlraum kann so lange gesperrt werden, bis die anwesenden Wahlberechtigten gewählt haben; § 33 Abs. 1 Satz 1 NKWG ist zu beachten. Haben diese gewählt, so erklärt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.

Zweiter Abschnitt
Besondere Regelungen

§ 52 Besonderheiten in Sonderwahlbezirken

(1) Zur Stimmabgabe in einem Sonderwahlbezirk (§ 5) ist berechtigt, wer im Wählerverzeichnis des Sonderwahlbezirks eingetragen ist.

(2) Der Wahlvorstand eines Sonderwahlbezirks kann seine. Aufgaben in getrennten Einheiten durchführen.

(3) Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, bestimmt im Einvernehmen mit der Einrichtung einen oder mehrere Wahlräume und sorgt für deren Ausstattung. Auch bei der Bestimmung mehrerer Wahlräume ist nur ein Wahlvorstand erforderlich.

(4) Sind für den Sonderwahlbezirk mehrere Wahlräume bestimmt worden, so bestimmt die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, im Einvernehmen mit der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe für jeden Wahlraum im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach dem tatsächlichen Bedarf.

(5) Die Einrichtung gibt den Wahlberechtigten den Wahlraum und die Zeit der Stimmabgabe am Tag vor der Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Absatz 6 hin.

(6) Zwei Mitglieder des Wahlvorstands können den Wahlberechtigten die Stimmabgabe in deren Zimmern ermöglichen. Sie führen hierzu eine verschlossene gesonderte Wahlurne und die erforderlichen Gegenstände mit sich. Dabei muss allen Wahlberechtigten Gelegenheit gegeben werden, ihre Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen. Nach Abschluss der Stimmabgabe in den Zimmern ist die gesonderte Wahlurne in einen Wahlraum des Sonderwahlbezirks zu bringen. Dort bleibt sie bis zum Schluss der Wahlhandlung verschlossen. Der Inhalt der Wahlurnen des Sonderwahlbezirks wird vor der Auszählung miteinander vermengt.

(7) Die Öffentlichkeit der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses soll nach Möglichkeit gewährleistet werden.

(8) Der Wahlvorstand kann die Wahlhandlung im Sonderwahlbezirk vor Ablauf der allgemeinen Wahlzeit schließen, wenn keine Wahlberechtigten mehr zur Stimmabgabe zu erwarten sind. In diesem Fall bringt der Wahlvorstand die verschlossene Wahlurne, die verschlossene gesonderte Wahlurne und die Wahlunterlagen in den Wahlraum eines von der Gemeinde, in Samtgemeinden der Samtgemeinde, bestimmten allgemeinen Wahlbezirks. 3Der Wahlvorstand des allgemeinen Wahlbezirks verwahrt die in Satz 2 genannten Gegenstände bis zur Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand des Sonderwahlbezirks.

(9) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf nicht vor Ablauf der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.

§ 53 Briefwahl 15

(1) Wer durch Briefwahl wählt,

  1. kennzeichnet seinen Stimmzettel persönlich und unbeobachtet,
  2. legt den Stimmzettel unbeobachtet in den Stimmzettelumschlag und verschließt diesen,
  3. unterschreibt unter Angabe des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt,
  4. legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den Wahlbriefumschlag,
  5. verschließt den Wahlbriefumschlag und
  6. übersendet den Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Gemeindewahlleitung oder gibt den Wahlbrief in der Dienststelle der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Gemeindewahlleitung ab.

(2) Nach Eingang des Wahlbriefs bei der Gemeindewahlleitung darf er nicht mehr an die wählende Person zurückgegeben werden.

(3) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten, Justizvollzugsanstalten und Gemeinschaftsunterkünften hat die jeweilige Einrichtung Vorsorge zu treffen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann.

(4) Für die Stimmabgabe unter Inanspruchnahme einer Hilfsperson (§ 30 Abs. 1 Satz 2 NKWG) gilt § 48 Abs. 2 und 3 entsprechend. Hat eine Hilfsperson den Stimmzettel gekennzeichnet, so hat sie die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zu unterzeichnen.

(5) Holt eine wahlberechtigte Person den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeinde, in Samtgemeinden bei der Samtgemeinde, persönlich ab, so soll ihr Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, hat zu diesem Zweck eine oder mehrere Wahlkabinen aufzustellen oder einen gesonderten Raum verfügbar zu halten, in dem der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, nimmt den Wahlbrief entgegen, hält ihn unter Verschluss und übergibt ihn spätestens am Vormittag des Wahltages der Gemeindewahlleitung.

Fünftes Kapitel
Ermittlung, Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

§ 54 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk 13

(1) Unverzüglich nach Beendigung der Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand das Wahlergebnis. Er stellt für die Wahl der Abgeordneten fest:

  1. die Zahl der Wahlberechtigten,
  2. die Zahl der Wählerinnen und Wähler,
  3. die Zahl der gültigen und der ungültigen Stimmzettel,
  4. die Stimmverteilung in der Aufgliederung nach § 34 Abs. 1 NKWG und
  5. die Zahl der gültigen Stimmen.

Für die Direktwahl stellt er die Zahlen nach Satz 2 Nrn. 1 bis 3 und 5 sowie je Wahlvorschlag die Zahl der gültigen Stimmen fest.

(2) Bei verbundenen Wahlen wird das Wahlergebnis für jede Wahl getrennt in der folgenden Reihenfolge ermittelt und festgestellt:

  1. Wahl der Landrätin oder des Landrats oder Wahl der Regionspräsidentin oder des Regionspräsidenten,
  2. Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder Wahl der Samtgemeindebürgermeisterin oder des Samtgemeindebürgermeisters,
  3. 3. Kreiswahl oder Regionswahl;
  4. Gemeindewahl und
  5. Samtgemeindewahl.

Mit der Ermittlung des Ergebnisses der in der Reihenfolge nachfolgenden Wahl darf erst begonnen werden, wenn das Ergebnis der in der Reihenfolge vorgehenden Wahl festgestellt ist.

§ 55 Zahl der Wählerinnen und Wähler

Vor dem Öffnen der Wahlurne werden die nicht benutzten Stimmzettel vom Wahlvorstand gesondert verwahrt. Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen und gezählt. Zugleich werden die Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und, im Fall einer Direktwahl, auch die erhaltenen Wahlscheine gezählt. Ergibt sich eine zu erklärende Abweichung, so ist nicht erneut zu zählen; die Abweichung ist in der Wahlniederschrift zu erläutern. Ergibt sich nach erneuter Zählung eine Abweichung, so ist auch dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern. In diesem Fall gilt die Zahl der irr der Wahlurne enthaltenen Stimmzettel als Zahl der Wählerinnen und Wähler.

§ 56 Zahl der Stimmen 13 15

(1) Nachdem die Zahl der Wählerinnen und Wähler ermittelt worden ist, werden die abgegebenen Stimmen gezählt. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder ein von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands liest aus jedem Stimmzettel vor, für welche Listen oder Bewerberinnen oder Bewerber die Stimmen abgegeben worden sind; ein Vorsortieren gleich gekennzeichneter Stimmzettel ist zulässig. Ausgesondert und bei diesem Zählvorgang nicht berücksichtigt werden

  1. Stimmzettel, die nach § 57 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 ungültig sind oder an deren Gültigkeit Zweifel besteht, und
  2. Stimmzettel, bei denen fraglich ist, ob sich der Wählerwille eindeutig erkennen lässt (§ 57 Abs. 2), und
  3. Stimmzettel, die keine Kennzeichnung enthalten und daher ungültig sind (§ 57 Abs. 1 Nr. 6).

Die Stimmzettel nach Satz 2 und nach Satz 3 bleiben jeweils gesondert bis zum Abschluss der Zählung.

(2) Das Vorlesen nach Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1, das Vorsortieren von Stimmzetteln nach Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und das Aussondern der Stimmzettel nach Absatz 1 Satz 3 wird durch ein von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands kontrolliert.

(3) Anschließend beschließt der Wahlvorstand über die Gültigkeit der nach Absatz 1 Satz 3 Nrn. 1 und 2 ausgesonderten Stimmzettel sowie die Gültigkeit der auf ihnen abgegebenen Stimmen und stellt die Zahl der nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 ausgesonderten Stimmzettel fest. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt den Beschluss und die Feststellung mündlich bekannt. Sie oder er vermerkt auf der Rückseite des nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 ausgesonderten Stimmzettels, ob er für gültig oder ungültig erklärt worden ist. Ist der Stimmzettel für gültig erklärt worden, so ist auf ihm zu vermerken, für welche Liste oder welche Bewerberinnen oder Bewerber die gültigen Stimmen zu zählen sind. Die nach Absatz 1 Satz 3 Nrn. 1 und 2 ausgesonderten Stimmzettel sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und der Wahlniederschrift beizufügen. Ebenfalls beizufügen ist der Stapel der nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 ausgesonderten Stimmzettel, deren Zahl auf dem Stapel zu vermerken ist.

(4) Ergibt sich bei der Stimmenzählung nach den Absätzen 1 und 3, im Fall einer Wahl der Abgeordneten unter Einbeziehung der Zähllisten (§ 58), eine rechnerische Unstimmigkeit, so ist die Zählung ganz oder teilweise zu wiederholen. Auf Verlangen eines Mitglieds des Wahlvorstands vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift ist eine erneute Zählung durchzuführen.

§ 57 Ungültige Stimmabgabe 13

(1) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn er

  1. nicht amtlich bereitgestellt oder für einen anderen Wahlbereich gültig ist,
  2. für die Wahl der Abgeordneten mehr als drei Kennzeichnungen enthält und ein Fall des § 30a Abs. 1 Satz 3 NKWG nicht vorliegt,
  3. für die Direktwahl mehr als eine Kennzeichnung enthält,
  4. den Willen der wählenden Person nicht eindeutig erkennen lässt und bei der Wahl der Abgeordneten nicht wenigstens eine gültige Stimme enthält,
  5. einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthält oder
  6. keine Kennzeichnung enthält.

(2) Auf einem gültigen Stimmzettel für die Wahl der Abgeordneten ist eine einzelne Stimme ungültig, wenn der Wählerwille nicht eindeutig erkennbar ist. Die Gültigkeit der übrigen Stimmen bleibt unberührt.

(3) Ein Wahlbrief ist ungültig, wenn

  1. er nicht rechtzeitig eingegangen ist,
  2. er keinen gültigen Wahlschein enthält,
  3. auf dem Wahlschein die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt fehlt,
  4. weder der Wahlbrief noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,
  5. er mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht in gleicher Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehene Wahlscheine enthält,
  6. der Stimmzettel nicht in den zur Verfügung gestellten Stimmzettelumschlag gelegt ist oder
  7. der Stimmzettelumschlag offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder neben dem Stimmzettel einen fühlbaren Gegenstand enthält.

Bei verbundenen Wahlen gilt Satz 1 Nr. 5 nur, wenn die Wahlscheine für dieselben Wahlen gelten. Die Einsenderinnen und Einsender ungültiger Wahlbriefe werden nicht als Wählerinnen und Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(4) Enthält der Stimmzettelumschlag mehrere Stimmzettel derselben Wahl, so gelten diese Stimmzettel

  1. bei Einbeziehung der Wahlbriefe in das Wahlergebnis eines Wahlbezirks als ein ungültiger Stimmzettel und
  2. bei gesonderter Feststellung des Briefwahlergebnisses
    1. als ein gültiger Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist, und
    2. als ein ungültiger Stimmzettel, wenn sie ungleich gekennzeichnet sind.

(5) Ist der Stimmzettelumschlag leer, so gilt er als ungültiger Stimmzettel. Bei verbundenen Wahlen gilt dies für jede Wahl, für die die wählende Person wahlberechtigt ist.

(6) Ist eine wählende Person bei verbundenen Wahlen für mehrere Wahlen wahlberechtigt und enthält ihr Stimmzettelumschlag nicht für jede dieser Wahlen einen Stimmzettel, so gilt der Stimmzettelumschlag für die Wahlen, für die ein Stimmzettel fehlt, als ungültiger Stimmzettel.

§ 58 Zählliste für die Wahl der Abgeordneten 13 15

(1) Für die Wahl der Abgeordneten ist eine Zählliste für die gültigen Stimmen und die nach § 57 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 ungültigen Stimmzettel von einem von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher bestimmten Mitglied des Wahlvorstands zu führen. Die Zählliste soll nach dem Muster der Anlage 23 geführt werden.

(2) Die Listenführerin oder der Listenführer verzeichnet jede aufgerufene gültige Stimme und die aufgerufenen ungültigen Stimmzettel sowie die festgestellte Zahl der nach § 56 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ausgesonderten, nach § 57 Abs. 1 Nr. 6 ungültigen Stimmzettel in der Zählliste. Die Zahlen der ungültigen Stimmzettel werden zusammengezählt.

(3) Die Zählliste wird von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher und der Listenführerin oder dem Listenführer unterschrieben.

(4) Die Wahlleitung kann anordnen, dass eine Gegenzählliste geführt wird.

§ 59 Behandlung der Wahlbriefe 13 15

(1) Die Gemeindewahlleitung sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluss. Sie vermerkt auf jedem am Wahltag nach Schluss der Wahlzeit eingehenden Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag. Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von der Gemeindewahlleitung ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihr versiegelt, mit einer Inhaltsangabe versehen und für Unbefugte unzugänglich verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist.

(2) Für die Wahl der Abgeordneten ist ein Wahlbezirk zu bestimmen

  1. für jeden Wahlbereich und
  2. für jede Ortschaft, in der eine Ortsvorsteherin oder ein Ortsvorsteher zu bestimmen ist, es sei denn, dass nach § 96 Abs. 1 Satz 2 NKomVG für deren oder dessen Bestimmung in der Hauptsatzung ein abweichendes Verfahren geregelt ist, für das eine getrennte Ermittlung des Wahlergebnisses in der Ortschaft nicht erforderlich ist.

(3) Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, kann im Einvernehmen mit der Gemeindewahlleitung eine gesonderte Feststellung des Briefwahlergebnisses anordnen, wenn mehr als 50 Wahlbriefe eingegangen sind. Für die Wahl der Abgeordneten kann eine gesonderte Feststellung nach Satz 1 nur für die Wahlbereiche angeordnet werden, für die mehr als 50 Wahlbriefe eingegangen sind.

(4) Die Gemeindewahlleitung übergibt den Wahlvorständen der nach § 34 Abs. 2 Satz 1 NKWG bestimmten Wahlbezirke oder den Briefwahlvorständen die Wahlbriefe und das Verzeichnis der ungültigen Wahlscheine mit den Nachträgen oder der Mitteilung, dass kein Wahlschein ungültig ist.

(5) Wenn die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter vor dem 21. Tag nach der Wahl feststellt, dass infolge einer Naturkatastrophe oder eines ähnlichen Ereignisses höherer Gewalt die regelmäßige Beförderung von Briefen gestört war, so gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach dem Poststempel spätestens am zweiten Tag vor der Wahl zur Post gegeben worden sind, als rechtzeitig eingegangen. Ist eine Feststellung nach Satz 1 getroffen, so hat die Gemeindewahlleitung die Wahlbriefe unverzüglich auszusondern und dem Wahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Wahlergebnisses zu übergeben. Für die nachträgliche Feststellung gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend. Eine nachträgliche Feststellung unterbleibt, wenn für sie nicht mindestens 50 Wahlbriefe eines Wahlbereichs vorliegen. Im Fall einer Direktwahl trifft die Feststellung nach Satz 1 die Wahlleitung.

§ 60 Einbeziehung der Wahlbriefe in das Wahlergebnis des Wahlbezirks

(1) Der Wahlvorstand des nach § 34 Abs. 2 Satz 1 NKWG bestimmten Wahlbezirks hat die ihm von der Gemeindewahlleitung übergebenen Wahlbriefe nach Ablauf der Wahlzeit, bevor die Wahlurne geöffnet wird, einzeln zu öffnen sowie den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag zu entnehmen.

(2) Ist der Wahlschein in dem Verzeichnis der ungültigen Wahlscheine aufgeführt oder kommt die Ungültigkeit des Wahlbriefs nach § 57 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 bis 7, auch in Verbindung mit Satz 2, in Betracht, so sind die betroffenen Wahlbriefe mit Inhalt unter Kontrolle der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers auszusondern und später gemäß Absatz 3 zu behandeln. Die aus den gültigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden geöffnet und die Stimmzettel uneingesehen in gefaltetem Zustand in die Wahlurne gelegt. Die Wahlscheine werden gesammelt.

(3) Der Wahlvorstand beschließt über die Gültigkeit der nach Absatz 2 Satz 1 ausgesonderten Wahlbriefe. Die ungültigen Wahlbriefe sind mit Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Ungültigkeitsgrund zu versehen, wieder zu verschließen, fortlaufend zu nummerieren und der Ergänzung zur Wahlniederschrift in einem versiegelten Paket beizufügen.

(4) Enthält bei verbundenen Wahlen der Stimmzettelumschlag den Stimmzettel einer Wahl, für die der Wahlschein nicht gilt, so ist dieser Stimmzettel auszusondern. Er ist uneingesehen in den Stimmzettelumschlag zu legen, dieser ist mit einem Vermerk über den Grund der Aussonderung zu versehen, wieder zu verschließen und in das in Absatz 3 Satz 2 genannte Paket einzubeziehen. Im Fall des § 57 Abs. 4 Nr. 1 ist entsprechend zu verfahren.

(5) Die Gemeindewahlleitung kann zulassen, dass der Wahlvorstand die ihm übergebenen Wahlbriefe schon vor Ablauf der Wahlzeit nach den Absätzen 1 bis 4 behandelt, wenn dies nach der Zahl der Wahlbriefe angezeigt erscheint und den ungestörten Ablauf der Wahlhandlung nicht beeinträchtigt.

§ 61 Gesonderte Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses

(1) Der Briefwahlvorstand hat die ihm von der Gemeindewahlleitung übergebenen Wahlbriefe in entsprechender Anwendung des § 60 Abs. 1 und 2 zu behandeln; abweichend von § 60 Abs. 2 Satz 2 sind jedoch die aus den gültigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge ungeöffnet in eine Wahlurne zu legen.

(2) Der Briefwahlvorstand beschließt über die Gültigkeit der nach § 60 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 ausgesonderten Wahlbriefe. Die ungültigen Wahlbriefe sind in entsprechender Anwendung des § 60 Abs. 3 Satz 2 zu behandeln und in einem versiegelten Paket der Wahlniederschrift beizufügen.

(3) Nachdem alle Stimmzettelumschläge gemäß Absatz 1 in die Wahlurne gelegt worden sind, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlzeit, ermittelt der Wahlvorstand das Wahlergebnis. Er stellt es gemäß § 54 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ohne die Zahl der Wahlberechtigten fest.

(4) § 60 Abs. 4 Sätze 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden, auch auf die nach § 57 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b als ungültig geltenden Stimmzettel. Die Zahlen der nach § 57 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 5 und 6 als ungültig geltenden Stimmzettel sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(5) Gilt bei verbundenen Wahlen der Wahlschein nicht für alle Wahlen, so wird der ungeöffnete Stimmzettelumschlag abweichend von Absatz 1 nicht in die Wahlurne gelegt, sondern von einem dafür von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher bestimmten Mitglied des Wahlvorstands verwahrt. Vor der Stimmenzählung nach § 56 werden den nach Satz 1 verwahrten Stimmzettelumschlägen die Stimmzettel entnommen und uneingesehen in gefaltetem Zustand in eine leere Wahlurne gelegt. Zusätzlich werden etwa 50 andere Stimmzettel derselben Wahl, die den Stimmzettelumschlägen entnommen worden sind, in die Wahlurne gelegt und die Stimmzettel vermengt.

(6) Die Gemeindewahlleitung kann zulassen, dass die Stimmzettelumschläge abweichend von Absatz 1 Halbsatz 2 vor dem Einlegen in die Wahlurne geöffnet werden, damit nach Ablauf der Wahlzeit frühzeitig mit der Zählung der Stimmen begonnen werden kann. Vor und bei dem Einlegen der geöffneten Stimmzettelumschläge in die Wahlurne dürfen diese nicht eingesehen und die Stimmzettel nicht entnommen werden.

§ 62 Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Wahlbezirk und Bekanntgabe des Briefwahlergebnisses

Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder das gesondert festgestellte Briefwahlergebnis im Anschluss an die Feststellungen mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift von den Mitgliedern des Wahlvorstands außer der Gemeindewahlleitung anderen öffentlichen Stellen nicht mitgeteilt werden.

§ 63 Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse

(1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt worden ist, meldet es die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher auf dem schnellsten Weg der Gemeindewahlleitung. In der Schnellmeldung sind die Angaben zu machen, die in Nummer 4 des Musters der Wahlniederschrift (§ 64) einzutragen sind, oder es ist das Muster der Anlage 24 zu verwenden. Bei verbundenen Wahlen ist das Ergebnis jeder Wahl der Gemeindewahlleitung sogleich nach seiner Feststellung mitzuteilen. Für das gesondert festgestellte Briefwahlergebnis gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(2) Die Gemeindewahlleitung einer kreis- oder regionsangehörigen Gemeinde errechnet auf der Grundlage der Schnellmeldungen der Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher das vorläufige Ergebnis der Kreiswahl oder der Regionswahl in der Gemeinde. Die Gemeindewahlleitung einer Gemeinde, die nicht Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde ist, teilt das nach Satz 1 errechnete Ergebnis auf dem schnellsten Weg nach dem Muster der Anlage 24 der Kreiswahlleitung oder der Regionswahlleitung mit. Die Gemeindewahlleitung einer Gemeinde, die Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde ist, teilt das nach Satz 1 errechnete Ergebnis auf dem schnellsten Weg nach dem Muster der Anlage 24 der Samtgemeindewahlleitung mit. Die Samtgemeindewahlleitung errechnet auf der Grundlage der Schnellmeldungen der Gemeindewahlleitungen das vorläufige Ergebnis der Kreiswahl in der Samtgemeinde und teilt es auf dem schnellsten Weg nach dem Muster der Anlage 24 der Kreiswahlleitung mit. Das vorläufige Ergebnis der Kreiswahl oder der Regionswahl ist nach Wahlbereichen zu gliedern, wenn Teile der Gemeinde zu verschiedenen Wahlbereichen für die Kreiswahl oder die Regionswahl gehören.

(3) Die Kreiswahlleitung oder die Regionswahlleitung errechnet auf der Grundlage der Schnellmeldungen der Gemeindewahlleitungen und der Samtgemeindewahlleitungen das vorläufige Ergebnis der Kreiswahl oder der Regionswahl und teilt es auf dem schnellsten Weg nach dem Muster der Anlage 25 der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter mit.

(4) Die Gemeindewahlleitung der kreisfreien Stadt errechnet auf der Grundlage der Schnellmeldungen der Wahlvorstände das vorläufige Ergebnis der Gemeindewahl und teilt es auf dem schnellsten Weg nach dem Muster der Anlage 25 der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter mit.

(5) Die Gemeindewahlleitung der kreis- oder regionalangehörigen Gemeinde errechnet auf der Grundlage der Schnellmeldungen der Wahlvorstände das vorläufige Ergebnis der Gemeindewahl. Die Gemeindewahlleitung einer Gemeinde, die nicht Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde ist, teilt das nach Satz 1 errechnete Ergebnis auf dem schnellsten Weg der Kreiswahlleitung oder der Regionswahlleitung mit. Die Gemeindewahlleitung einer Gemeinde, die Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde ist, teilt das nach Satz 1 errechnete Ergebnis auf dem schnellsten Weg der Samtgemeindewahlleitung mit. Die Samtgemeindewahlleitung fasst die Schnellmeldungen der Gemeindewahlleitungen zusammen und teilt das zusammengefasste Ergebnis auf dem schnellsten Weg der Kreiswahlleitung mit. Die Kreiswahlleitung oder die Regionswahlleitung fasst die Schnellmeldungen der Gemeindewahlleitungen und der Samtgemeindewahlleitungen zusammen und teilt das zusammengefasste Ergebnis auf dem schnellsten Weg der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter mit. Die Schnellmeldungen nach den Sätzen 2 bis 5 werden nach dem Muster der Anlage 25 erstattet.

(6) Die Mitteilung der vorläufigen Ergebnisse der Samtgemeindewahl und der Direktwahl regelt die Wahlleitung.

(7) Die Wahlleitung macht das vorläufige Wahlergebnis bekannt.

(8) Bei allgemeinen Neuwahlen errechnet die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter ein vorläufiges Gesamtergebnis der Gemeindewahlen und der Kreiswahlen und macht die vorläufigen Gesamtergebnisse bekannt. Das vorläufige Gesamtergebnis der Regionswahl ist in das vorläufige Gesamtergebnis der Kreiswahlen einzubeziehen.

§ 64 Wahlniederschrift 13

(1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk wird von der Schriftführerin oder dem Schriftführer eine Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 26 oder 26a gefertigt und von allen anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstands unterzeichnet.

(2) Sind die Wahlbriefe in das Wahlergebnis des Wahlbezirks einbezogen worden, so wird zur Wahlniederschrift eine Ergänzung nach dem Muster der Anlage 27 gefertigt und von allen anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstands unterzeichnet.

(3) Über die gesonderte Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses wird von der Schriftführerin oder dem Schriftführer eine Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 28 oder 28a gefertigt und von allen anwesenden Mitgliedern des Briefwahlvorstands unterzeichnet.

(4) Bei verbundenen Wahlen werden das Paket nach § 60 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 61 Abs. 2 Satz 2, und die Wahlbriefe, über die der Wahlvorstand nach § 60 Abs. .3 Satz 1 oder § 61 Abs. 2 Satz 1 beschlossen hat, der Wahlniederschrift über die Kreiswahl oder die Regionswahl beigefügt.

(5) In der Gemeinde, die nicht einer Samtgemeinde angehört, übergibt

  1. die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeinde, die sie unverzüglich der Gemeindewahlleitung zuleitet, und
  2. die Wahlvorsteherin öder der Wahlvorsteher des Briefwahlvorstands die Wahlniederschrift mit den Anlagen unmittelbar der Gemeindewahlleitung.

In der Gemeinde, die nicht einer Samtgemeinde angehört, übersendet die Gemeindewahlleitung unverzüglich der Kreiswahlleitung die Wahlniederschriften für die Kreiswahl oder für die Wahl der Landrätin oder des Landrats mit den Anlagen. Ist die Gemeinde in mehrere Wahlbezirke eingeteilt oder ist das Ergebnis der Briefwahl gesondert festgestellt worden, so fügt die Gemeindewahlleitung eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse der einzelnen Wahlbezirke einschließlich des Briefwahlergebnisses nach dem Muster der Anlage 29 bei. Die Sätze 2 und 3 gelten für die Regionswahl und die Wahl der Regionspräsidentin oder des Regionspräsidenten entsprechend.

(6) In der Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde übergibt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Samtgemeinde. Die Samtgemeinde leitet die Wahlniederschriften

  1. für die Gemeindewahl, die Kreiswahl und die Wahl der Landrätin oder des Landrats der Gemeindewahlleitung und
  2. für die Samtgemeindewahl und die Wahl der Samtgemeindebürgermeisterin oder des Samtgemeindebürgermeisters der Samtgemeindewahlleitung

zu. Absatz 5 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 gilt für die Wahlen in Samtgemeinden entsprechend.

(7) Die Wahlniederschriften verwahrt die Kommune für die Wahlen in ihrem Wahlgebiet. Für die Gemeindewahlen in Mitgliedsgemeinden einer Samtgemeinde werden sie von der Samtgemeinde verwahrt.

(8) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher, die Wahlleitung und die Kommune haben sicherzustellen, dass die Wahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

§ 65 Übergabe und Verwahrung von Wahlunterlagen

(1) Hat der Wahlvorstand oder der Briefwahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher jeweils getrennt die Stimmzettel und Wahlscheine, die nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind. Sie oder er versiegelt die Pakete, versieht sie mit einer Inhaltsangabe und übergibt sie der Gemeinde, in Samtgemeinden der Samtgemeinde. Bis zur Übergabe hat die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

(2) Bei verbundenen Wahlen sind die Stimmzettel der einzelnen Wahlen getrennt zu verpacken.

(3) Die Gemeinde, in Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden die Samtgemeinde, verwahrt die Pakete, bis ihre Vernichtung zugelassen ist. Sie hat sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.

(4) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher des Wahlbezirks übergibt der Gemeinde, in Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden der Samtgemeinde, die einbehaltenen Wahlbenachrichtigungen und die nach § 42 übergebenen Gegenstände. Wurden die Wahlbriefe in das Wahlergebnis des Wahlbezirks einbezogen, so sind auch das Verzeichnis der ungültigen Wahlscheine und die Nachträge dazu oder die Mitteilung, dass die Ungültigkeit von Wahlscheinen nicht festgestellt wurde, an die Gemeinde, in Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden an die Samtgemeinde, zu übergeben.

(5) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher des Briefwahlvorstands übergibt der Gemeinde, in Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden der Samtgemeinde, die Unterlagen nach Absatz 4 Satz 2 und die nach § 42 übergebenen Gegenstände.

§ 66 Feststellung des Wahlergebnisses für die Wahl der Abgeordneten in den Wahlbereichen und im Wahlgebiet 13

(1) Die Wahlleitung prüft, ob die Wahlniederschriften vollständig und ordnungsgemäß gefertigt sind. Sie stellt auf der Grundlage der Wahlniederschriften das endgültige Wahlergebnis für das Wahlgebiet getrennt nach Wahlbezirken und Wahlbereichen unter Einbeziehung der gesondert festgestellten Briefwahlergebnisse zusammen und teilt es dem Wahlausschuss mit. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Umständen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der Wahlhandlung, so klärt die Wahlleitung den Sachverhalt auf, soweit dies bis zur Sitzung des Wahlausschusses möglich ist. Sie erstellt die für die Sitzverteilung (§§ 36 und 37 NKWG) erforderlichen Berechnungen und teilt sie dem Wahlausschuss mit.

(2) Der Wahlausschuss stellt auf der Grundlage der Mitteilungen der Wahlleitungen nach Absatz 1 Sätze 2 und 4 das Ergebnis der Wahl in den Wahlbereichen und im Wahlgebiet wie folgt fest:

  1. die Zahl der Wahlberechtigten,
  2. die Zahl der Wählerinnen und Wähler,
  3. die Zahl der gültigen und der ungültigen Stimmzettel,
  4. die Stimmenverteilung im Wahlbereich in der Aufgliederung nach § 35 NKWG sowie die Stimmenverteilung im Wahlgebiet nach § 36 Abs. 1 oder § 37 Abs. 1 NKWG,
  5. die Zahl der gültigen Stimmen,
  6. die Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge und auf die Bewerberinnen und Bewerber,
  7. die Ersatzpersonen und ihre Reihenfolge für die durch Personenwahl gewählten Bewerberinnen und Bewerber und
  8. die Ersatzpersonen und ihre Reihenfolge für die durch Listenwahl gewählten Bewerberinnen und Bewerber.

(3) Der Wahlausschuss ist berechtigt, Rechenfehler des Wahlvorstands und Zuordnungen von Stimmen zu berichtigen sowie über die Gültigkeit von Stimmzetteln und Stimmen

abweichend vom Wahlvorstand zu beschließen. Verbleiben Zweifel an der Gültigkeit von Stimmen und Stimmzetteln, so wird dies in der Sitzungsniederschrift vermerkt.

(4) Über die Feststellung des Wahlergebnisses wird eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 30 oder 31 gefertigt. Der Niederschrift werden die Zusammenstellung des Wahlergebnisses nach Absatz 1 Satz 2 und die Berechnungen für die Sitzverteilung nach Absatz 1 Satz 4 beigefügt. Die Gemeindewahlleitung der kreisangehörigen Gemeinde und die Samtgemeindewahlleitung übersendet der Kreiswahlleitung und die Gemeindewahlleitung der regionsangehörigen Gemeinde übersendet der Regionswahlleitung unverzüglich eine Ausfertigung der Niederschrift.

(5) Die Wahlleitung weist die gewählte Person in der Benachrichtigung über die Wahl auf § 40 Abs. 1 Sätze 2 bis 6 NKWG hin. Die Benachrichtigung über die Wahl ist zuzustellen. Wird die Benachrichtigung vor Beginn der Wahlperiode zugestellt, so weist die Wahlleitung ferner darauf hin, dass die Mitgliedschaft in .der Vertretung mit Annahme der Wahl, frühestens aber mit dem Beginn der Wahlperiode beginnt.

(6) Die Wahlleitung macht das Wahlergebnis mit folgenden Mindestangaben öffentlich bekannt:

  1. die Zahl der Wahlberechtigten, der Wählerinnen und Wähler sowie der gültigen und ungültigen Stimmzettel,
  2. die Stimmen- und Sitzverteilung,
  3. die Namen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber und
  4. die Namen der Ersatzpersonen in der festgestellten Reihenfolge und der Aufgliederung nach Absatz 2 Nm. 7 und B.

(7) Die Bekanntmachung nach Absatz 6 ist

  1. von der Wahlleitung des Landkreises, der Region Hannover, der kreisfreien Stadt oder der großen selbständigen Stadt der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter und dem Fachministerium,
  2. von der . Gemeindewahlleitung der kreisangehörigen Gemeinde, die keine große selbständige Stadt ist, dem Landkreis,
  3. von der Samtgemeindewahlleitung dem Landkreis und
  4. von der Gemeindewahlleitung der regionsangehörigen Gemeinde der Region Hannover

zur Kenntnis zu geben.

(8) Eine Hauptzusammenstellung nach dem Muster der Anlagen 32 und 33 fertigt

  1. die Gemeindewahlleitung der kreisfreien Stadt über das Ergebnis der Gemeindewahl,
  2. die Kreiswahlleitung über das Ergebnis der Kreiswahl und der Gemeindewahlen in den zum Landkreis gehörenden Gemeinden und
  3. die Regionswahlleitung über das Ergebnis der Regionswahl und der Gemeindewahlen in den zu der Region Hannover gehörenden Gemeinden.

Die Wahlleitungen übersenden der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter unverzüglich zwei Ausfertigungen der Hauptzusammenstellung.

(9) Für die Meldung des Ergebnisses der Samtgemeindewahl kann die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter zusätzliche Regelungen treffen.

§ 67 Gesamtergebnis der Gemeindewahlen und Kreiswahlen bei allgemeinen Neuwahlen

Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter stellt bei allgemeinen Neuwahlen das Gesamtergebnis für die Gemeindewahlen und für die Kreiswahlen zusammen. In das Gesamtergebnis für die Kreiswahlen ist das Ergebnis der Regionswahl einzubeziehen. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter macht die Ergebnisse in der Aufgliederung nach den Landkreisen, der Region Hannover und den kreisfreien Städten öffentlich bekannt.

§ 68 Feststellung des Wahlergebnisses für die Direktwahl im Wahlgebiet 10 13

(1) Der Wahlausschuss errechnet auf der Grundlage der Mitteilungen der Wahlleitungen das Ergebnis der Wahl und stellt fest:

  1. für die erste Wahl, wenn mehrere Wahlvorschläge zugelassen sind,
    1. die Zahl der Wahlberechtigten,
    2. die Zahl der Wählerinnen und Wähler,
    3. die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel,
    4. die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen,
    5. die gewählte Person oder das Erfordernis einer Stichwahl oder einer neuen Direktwahl und
    6. im Fall einer Stichwahl die Bewerberinnen oder Bewerber hierfür,
  2. für die erste Wahl, wenn nur ein Wahlvorschlag zugelassen ist, und für die Stichwahl, wenn nur eine Person teilgenommen hat,
    1. die Zahlen nach Nummer 1 Buchst. a bis c,
    2. die Zahl der gültigen Ja-Stimmen und der gültigen Nein-Stimmen und
    3. die gewählte Person oder das Erfordernis einer neuen Direktwahl sowie
  3. für die Stichwahl mit zwei Bewerberinnen oder Bewerbern
    1. die Zahlen nach Nummer 1 Buchst. a bis d und
    2. die gewählte Person.

Über die Sitzung des Wahlausschusses zur Feststellung des Wahlergebnisses nach Satz 2 ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 34 zu fertigen.

(2) Die Wahlleitung weist die gewählte Person in der Benachrichtigung über die Wahl auf § 45h Sätze 1 und 3 NKWG hin. Die Benachrichtigung über die Wahl ist zuzustellen.

(3) Die Wahlleitung macht das Wahlergebnis mit den Feststellungen nach Absatz 1 öffentlich bekannt. Ist eine Stichwahl durchzuführen, so weist die Wahlleitung zusätzlich auf den Tag der Stichwahl hin und macht bekannt, wer an der Stichwahl teilnimmt. § 66 Abs. 7 gilt entsprechend.

§ 69 Überprüfung der Wahl durch die Wahlleitung

(1) Die Wahlleitung prüft, ob die Wahl entsprechend den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung durchgeführt worden ist.

(2) Hat die Gemeindewahlleitung einer kreis- oder regionsangehörigen Gemeinde nach der Prüfung nach Absatz 1 Zweifel, ob die Kreiswahl, die Regionswahl, die Samtgemeindewahl oder die Direktwahl in einem Landkreis, der Region Hannover oder einer Samtgemeinde entsprechend den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes oder dieser Verordnung durchgeführt worden sind, so unterrichtet sie unverzüglich die jeweilige Wahlleitung.

(3) Auf Anforderung der Kreiswahlleitung, der Regionswahlleitung oder der Samtgemeindewahlleitung hat die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, der Wahlleitung die Wahlunterlagen zu überlassen. Fordert die Wahlleitung von der Gemeinde, in Samtgemeinden von der Samtgemeinde, nur einen Teil eines der in § 65 Abs. 1 genannten Pakete an, so wird das Paket in Gegenwart von zwei Zeuginnen oder Zeugen geöffnet und nach der Entnahme des angeforderten Teils erneut versiegelt; über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Kreiswahlleitung, die Regionswahlleitung und die Samtgemeindewahlleitung kann die Wahlunterlagen der Gemeindewahlleitungen und der Gemeindewahlausschüsse der zum Landkreis oder der Region Hannover gehörenden Gemeinden jederzeit zur Einsicht anfordern.

Sechstes Kapitel
Wahlen aus besonderem Anlass
09

§ 70 Nachwahl

(1) Sobald feststeht, dass die Wahl infolge höherer Gewalt nicht durchgeführt werden kann, sagt die Wahlleitung die Wahl ab und gibt öffentlich bekannt, dass eine Nachwahl stattfinden wird. Sie unterrichtet unverzüglich die Vertretung. Finden die Kreis- und die Gemeindewahl, die Kreis- und die Samtgemeindewahl oder die Regions- und die Gemeindewahl gleichzeitig statt, so unterrichtet die Wahlleitung auch die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter.

(2) Der Tag der Nachwahl ist unverzüglich nach Absage der Wahl zu bestimmen. Die bestimmende Stelle teilt ihn der Wahlleitung mit. Die Wahlleitung teilt den Termin der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter, wenn er nicht von ihr oder ihm bestimmt worden ist, und der Kommunalaufsichtsbehörde mit. Die Wahlleitung der Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde teilt ihn außerdem der Samtgemeinde mit.

(3) Die Wahlleitung macht den Tag der Nachwahl und die Wahlzeit unverzüglich öffentlich bekannt.

(4) Bei der Nachwahl wird

  1. mit den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerverzeichnissen,
  2. nach den für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen,
  3. in den für die Hauptwahl bestimmten Wahlbereichen, Wahlbezirken und Wahlräumen und
  4. vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorständen gewählt.

(5) Die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine sind auch für die Nachwahl gültig.

(6) Für die Nachwahl gelten im Übrigen die Vorschriften dieser Verordnung.

(7) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen. -

§ 71 Wiederholungswahl zur Wahl der Abgeordneten 13

(1) Die Kommune teilt den Tag der Wiederholungswahl der Wahlleitung mit. Die Wahlleitung teilt den Termin der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter und der Kommunalaufsichtsbehörde mit. Die Wahlleitung einer kreisangehörigen Gemeinde, die Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde ist, teilt ihn außerdem der Samtgemeinde mit.

(2) Die Wahlleitung macht den Tag der Wiederholungswahl und die Wahlzeit unverzüglich öffentlich bekannt.

(3) Findet die Wiederholungswahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl statt, so ist das Verfahren nur insoweit zu erneuern, als das nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren und nach § 42 NKWG erforderlich ist. Dabei sind die Regelungen in den Absätzen 4 bis 7 zu beachten.

(4) Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbereichen oder Wahlbezirken wiederholt, so darf die Abgrenzung dieser Wahlbereiche oder Wahlbezirke nicht geändert werden. Wird die Wahl im gesamten Wahlgebietwiederholt, so soll sie in denselben Wahlbereichen und Wahlbezirken wie bei der Hauptwahl durchgeführt werden, soweit sich aus der Wahlprüfungsentscheidung nichts anderes ergibt. Wahlvorstände können neu gebildet und Wahlräume neu bestimmt werden.

(5) Haben Unregelmäßigkeiten beim Aufstellen oder Führen des Wählerverzeichnisses zu der Wiederholungswahl geführt, so ist in dem betroffenen Wahlbezirk das Verfahren der Eintragung, Einsichtnahme, Berichtigung und des Abschlusses des Wählerverzeichnisses neu durchzuführen, sofern sich aus der Wahlprüfungsentscheidung nichts anderes ergibt. Personen, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht verloren haben, werden im Wählerverzeichnis gestrichen.

(6) Wahlscheine dürfen nur für den Wahlbereich oder den Wahlbezirk, in dem die Wiederholungswahl stattfindet, erteilt werden. Wahlberechtigte, die für die Hauptwahl einen Wahlschein erhalten haben, können dann an der Wiederholungswahl teilnehmen, wenn ihr Wahlschein für den Wahlbereich gilt, in dem die Wiederholungswahl durchgeführt wird und ihr Wahlbrief in das Wahlergebnis eines von der Wiederholungswahl betroffenen Wahlbezirks einbezogen worden war. Satz 2 gilt für Personen, die inzwischen aus dem Gebiet der Wiederholungswahl verzogen sind, entsprechend mit der Maßgabe, dass sie auf Antrag ihren Wahlschein mit Gültigkeitsvermerk für die Wiederholungswahl zurückerhalten, und ihr Wahlrecht weiterhin besteht. Den Wahlbezirk nach Satz 2 macht die Wahlleitung öffentlich bekannt.

(7) Neue Wahlvorschläge können nur eingereicht und Wahlvorschläge, die für die Hauptwahl zugelassen waren, können nur geändert werden, soweit sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt oder wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber verstorben oder nicht mehr wählbar ist.

(8) Für die Wiederholungswahl gelten im Übrigen die Vorschriften dieser Verordnung.

(9) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann unter Beachtung der Wahlprüfungsentscheidung Regelungen zur Anpassung des Wiederholungswahlverfahrens an besondere Verhältnisse treffen.

§ 72 Einzelne Neuwahl nach Auflösung einer Vertretung 15

(1) Die Kommune teilt der Wahlleitung den nach § 43 Abs. 1 Satz 3 NKWG bestimmten Tag der einzelnen Neuwahl mit. Die Wahlleitung teilt den Termin der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter und der Kommunalaufsichtsbehörde mit. Die Wahlleitung einer kreisangehörigen Gemeinde, die Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde ist, teilt ihn außerdem der Samtgemeinde mit.

(2) Die Wahlleitung macht den Tag der einzelnen Neuwahl und die Wahlzeit unverzüglich öffentlich bekannt.

(3) Für die einzelne Neuwahl gilt § 21 Abs. 10 NKWG entsprechend mit der Maßgabe, dass der Tag vor der Auflösung der Vertretung an die Stelle des Tages der Bestimmung des Wahltages tritt.

(4) Die vom Landeswahlausschuss für die allgemeinen Neuwahlen nach § 22 Abs. 3 NKWG getroffene Feststellung über die Anerkennung als Partei kann durch Beschluss des Landeswahlausschusses für die einzelne Neuwahl widerrufen werden; § 34 gilt entsprechend. Neue Wahlanzeigen sind zulässig. Gilt die Feststellung über die Anerkennung als Partei auch für weitere einzelne Neuwahlen (§ 42 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 NKWG in Verbindung mit § 43 Abs. 5 NKWG), so ist dies öffentlich bekannt zu machen.

(5) Findet die einzelne Neuwahl in einer kreis- oder regionsangehörigen Gemeinde oder in einer Samtgemeinde statt, so richtet sich die Reihenfolge der Wahlvorschläge für die im Kreistag oder in der Regionsversammlung vertretenen Parteien, Wählergruppen und Einzelwahlvorschläge nach den Stimmenzahlen, die sie für die letzte Kreiswahl im Landkreis oder für die letzte Regionswahl in der Region Hannover erhalten haben. Diesen Wahlvorschlägen folgen die Wahlvorschläge der sonstigen im bisherigen Rat oder Samtgemeinderat vertretenen Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber in der Reihenfolge der Stimmenzahlen, die sie für die letzte Wahl des Rates oder des Samtgemeinderates erhalten haben. Sonstige Wahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge an.

(6) Für die einzelne Neuwahl gelten im Übrigen die Vorschriften dieser Verordnung.

(7) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.

§ 73 Neuwahl aus Anlass einer Neubildung, Umbildung oder Grenzänderung 09 13 15

(1) Die Aufsichtsbehörde teilt der Wahlleitung und der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter den nach § 43 Abs. 2 Satz 3 NKWG bestimmten Tag der einzelnen Neuwahl mit.

(2) Die für die Zahl der Abgeordneten maßgebende Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem Gebietsbestand des neuen Wahlgebiets. Ist für einen Gebietsteil des neuen Wahlgebiets die Einwohnerzahl nicht gesondert festgestellt worden, so ermittelt die Landesstatistikbehörde einen Näherungswert.

(3) Enthält ein Gebietsänderungsvertrag oder eine sonstige Vereinbarung keine Regelung darüber, wer bis zur Neuwahl die Befugnisse der Organe der Kommune wahrnimmt, so beruft die Kommunalaufsichtsbehörde die Wahlleitung. Sie macht den Namen und die Dienstanschrift öffentlich bekannt.

(4) Zu Vorschlägen für die Berufung der Mitglieder des Wahlausschusses sind alle Parteien und  Wählergruppen berechtigt, deren Wahlvorschlag bei der letzten Wahl in einem Wahlgebiet, das ganz oder teilweise dem neuen Wahlgebiet zugehört, mindestens einen Sitz erhalten hat. Wird erstmals in einer neu gebildeten oder umgebildeten Samtgemeinde (§§ 100 bis 102 NKomVG) gewählt, so gelten als letzte Wahl im Sinne des Satzes 1

  1. im Fall des § 100 NKomVG die letzten im Gebiet der neuen Samtgemeinde durchgeführten Gemeindewahlen,
  2. im Fall des § 101 NKomVG die letzten im Gebiet der neuen Samtgemeinde durchgeführten Samtgemeindewahlen und
  3. in den Fällen des § 102 NKomVG die letzte für die Samtgemeinde durchgeführte Samtgemeindewahl und die letzte für die neu aufgenommene Gemeinde durchgeführte Gemeindewahl. Gibt es mehr als sechs gültige Vorschläge, so sind alle Vorschläge zu berücksichtigen und abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 NKWG mehr als sechs weitere Mitglieder zu berufen.

(5) Die Zahl und die Abgrenzung der Wahlbereiche bestimmt ein Ausschuss, dessen Mitglieder von der Kommunalaufsichtsbehörde auf Vorschlag der nach Absatz 4 Satz 1 oder 2 berechtigten Parteien und Wählergruppen berufen werden. Die Zahl der Ausschussmitglieder entspricht der Zahl der im neuen Wahlgebiet zu wählenden Abgeordneten. Die Ausschussmitglieder müssen im neuen Wahlgebiet wählbar sein. Eine vorschlagsberechtigte Partei oder Wählergruppe kann so viele Ausschussmitglieder vorschlagen, wie sie nach § 36 Abs. 2 NKVVG Sitze erhalten hätte, wenn man die Stimmen zusammenzählt, die sie bei den letzten Wahlen der Abgeordneten in den Gebieten, die zum neuen Wahlgebiet gehören, erhalten hat. Ist für einen Teil des neuen Wahlgebiets die Stimmenverteilung der letzten Wahl der Abgeordneten nicht gesondert festgestellt worden, so ermittelt die Landesstatistikbehörde einen Näherungswert. Die Stimmen verschiedener Wählergruppen dürfen nur zusammengerechnet werden, wenn bei der letzten Wahl zwischen diesen ein organisatorischer Zusammenhang bestanden hat. Die Partei oder Wählergruppe hat zunächst ihre Abgeordneten in den bisherigen Wahlgebieten, danach deren Ersatzpersonen vorzuschlagen. Sind nicht genügend Ersatzpersonen vorhanden, so kann die Partei oder Wählergruppe andere im neuen Wahlgebiet wählbare Personen vorschlagen. Macht eine Partei oder Wählergruppe von ihrem Vorschlagsrecht bis zum Ablauf der von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist keinen Gebrauch oder schlägt sie weniger Mitglieder vor, als sie vorschlagen darf, so bleibt die entsprechende Zahl der Sitze im Ausschuss unbesetzt. "Die Aufsichtsbehörde soll darauf hinwirken, dass die Parteien und Wählergruppen bei ihren Vorschlägen jedes bisherige Wahlgebiet, das ganz oder teilweise dem neuen Wahlgebiet zugehört, berücksichtigen. "Der Ausschuss wird zu seiner ersten Sitzung von der Kommunalaufsichtsbehörde einberufen. "Er wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. "Für seine Arbeit gelten die für den Wahlausschuss maßgebenden Vorschriften.

(6) Als Vertretung im Sinne des § 21 Abs. 10 Nrn. 1 und 4 NKWG gilt die Vertretung jedes bisherigen Wahlgebiets, das ganz oder teilweise dem neuen Wahlgebiet zugehört. Hat ein Wahlgebiet zu bestehen aufgehört, so gilt § 21 Abs. 10 NKWG entsprechend mit der Maßgabe, dass der letzte Tag des Bestehens des Wahlgebiets an die Stelle des Tages der Bestimmung des Wahltages tritt. Als Vertretung im Sinne des § 21 Abs. 10 Nrn. 1 und 4 NKWG gelten für die Samtgemeindewahl

  1. bei der Bildung einer Samtgemeinde nach § 100 NKomVG die Vertretungen der Mitgliedsgemeinden,
  2. bei der Bildung einer Samtgemeinde nach § 101 NKomVG die Vertretungen der bisherigen Samtgemeinden und
  3. bei der Umbildung einer Samtgemeinde nach § 102 NKomVG die Vertretung der bisherigen Samtgemeinde und die der aufgenommenen Gemeinde.

(7) Die nach § 29 Abs. 3 Satz 1 NKWG maßgebende Stimmenzahl bestimmt sich nach dem Gebietsbestand des neuen Wahlgebiets. Absatz 5 Sätze 5 und 6 sind entsprechend anzuwenden. Für die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln sind bei Wahlen für eine neu- oder umgebildete Samtgemeinde abweichend von § 29 Abs. 3 Satz 1 NKWG in den Fällen des Absatzes 6 Satz 3 die Verhältnisse in den dort jeweils genannten Vertretungen und die daraus ermittelten Gesamtstimmenzahlen maßgeblich.

(8) Wird durch Gebietsänderungsvertrag oder einer sonstigen Vereinbarung aus Anlass der Neu- oder Umbildung einer Samtgemeinde eine Regelung über die Zuständigkeit für die Bildung der Wahlbereiche getroffen, so gilt diese anstatt der Regelungen in Absatz 5.

(9) § 72 Abs. 2 und 4 bis 7 gilt entsprechend.

§ 73a Direktwahl aus Anlass einer Neubildung, Umbildung oder Grenzänderung 15

(1) Für die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber auf dem Stimmzettel für die Direktwahl ist § 45e Abs. 1 NKWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. als bisherige Amtsinhaberin oder bisheriger Amtsinhaber im Sinne des § 45e Abs. 1 Satz 2 NKWG die Hauptverwaltungsbeamtin und der Hauptverwaltungsbeamte jedes bisherigen Wahlgebiets gelten, das dem neuen Wahlgebiet zugehört, und ihre Reihenfolge untereinander alphabetisch ist und
  2. sich die nach § 45e Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 NKWG maßgebende Stimmenzahl nach dem Gebietsbestand des neuen Wahlgebiets bestimmt und § 73 Abs. 5 Sätze 5 und 6 und Abs. 7 Satz 3 entsprechend anzuwenden ist.

(2) § 72 Abs. 2, 4, 6 und 7 sowie § 73 Abs. 1, 3, 4 und 6 gelten entsprechend.

§ 73b Neuwahl und Direktwahl bei Bildung oder Umbildung einer Samtgemeinde zum Beginn einer Wahlperiode 09 15

(1) Für die Neuwahl nach § 43a NKWG gelten § 72 Abs. 5 bis 7 und § 73 Abs. 2 bis 8 entsprechend.

(2) Für die Direktwahl nach § 45a NKWG in Verbindung mit § 43a NKWG gelten § 72 Abs. 5 bis 7 und § 73 Abs. 4 und 6 sowie § 73a Abs. 1 entsprechend.

§ 74 Wiederholungswahl zur Direktwahl 10 13

(1) Stellt der Wahlausschuss nach § 45m Abs. 1 Satz 3 NKWG fest, dass eine Wiederholungswahl stattfindet, so unterrichtet die Wahlleitung die Vertretung unverzüglich darüber und weist eine Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlages darauf hin, dass der Wahlvorschlagsträger bis zum 34. Tag vor der Wahl einen neuen Wahlvorschlag einreichen kann.

(2) § 71 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Wahlleitung auch den Tag einer etwaigen Stichwahl öffentlich bekannt macht.

(3) Die für die ausgefallene Stichwahl bei der Wahlleitung eingegangenen Wahlbriefe werden gesammelt und unter Beachtung des Wahlgeheimnisses vernichtet.

§ 75 Neue Direktwahl 10 13

(1) Die Wahlleitung macht die Feststellung des Wahlausschusses, dass nach § 45d Abs. 6 Satz 5 NKWG in Verbindung mit § 45n Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NKWG eine neue Direktwahl durchzuführen ist, öffentlich bekannt und weist darauf hin, dass die neue Direktwahl innerhalb von drei Monaten durchzuführen und dass das gesamte Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung neu durchzuführen ist. Auf die Regelung des § 45n Abs. 1 Satz 4 NKWG ist hinzuweisen. Die Wahlleitung unterrichtet unverzüglich die Vertretung.

(2) Die Wahlleitung macht die Feststellung des Wahlausschusses, dass nach § 45 h Satz 4 NKWG in Verbindung mit § 45n Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 NKWG eine neue Direktwahl durchzuführen ist, öffentlich bekannt. In der öffentlichen Bekanntmachung nach

  1. Satz 1,
  2. § 45d Abs. 7 Satz 2 NKWG,
  3. § 45g Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 5 NKWG oder
  4. § 45l Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 4 NKWG

ist darauf hinzuweisen, dass eine neue Direktwahl innerhalb von sechs Monaten durchzuführen und das gesamte Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung neu durchzuführen ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) § 71 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und § 72 Abs. 4 und 7 gelten entsprechend.

§ 76 Abwahl

(1) Die Gestaltung des Stimmzettels für die Entscheidung über die Abwahl richtet sich nach dem Muster der Anlage 35. § 39 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) In der Wahlbekanntmachung nach § 41 ist darauf hinzuweisen, dass

  1. jede wählende Person eine Stimme hat,
  2. die Stimmzettel amtlich erstellt und im Wahlraum bereitgehalten werden,
  3. der Stimmzettel .den Namen der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers und die zu entscheidende Abwahlfrage enthält,
  4. die wählende Person durch Ankreuzen des Feldes für die Ja-Stimme oder des Feldes für die Nein-Stimme oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen muss, wie sie über die Abwahlfrage entscheidet,
  5. die wählende Person, die einen Wahlschein besitzt, an der Wahl
    1. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebiets oder
    2. durch Briefwahl teilnehmen kann.

Die Bekanntmachung hat darüber hinaus die Hinweise nach § 41 Abs. 2 Nrn. 5, 6 und 8 bis 10 zu enthalten.

(3) Unverzüglich nach Beendigung der Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand das Wahlergebnis. Er stellt fest

  1. die Zahlen nach § 54 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 und 5 und
  2. die Zahl der gültigen Ja-Stimmen und der gültigen Nein-Stimmen.

(4) Die Wahlleitung unterrichtet die Amtsinhaberin oder den Amtsinhaber sowie die Vertretung über das vom Wahlausschuss festgestellte Ergebnis der Entscheidung über die Abwahl.

(5) Die §§ 4 bis 7, 9 bis 12 , 14 bis 24 Abs. 1, 2 und 4 bis 10, die §§ 25 bis 30, 42 bis 53, 55 bis 57 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 bis 6, Abs. 3 bis 6, die §§ 59 bis 63 Abs. 6, die §§ 64, 65, 68 Abs. 1 Sätze 1, 2 Nr. 2, Satz 3 und Abs. 3 Sätze 1 und 3 sowie die §§ 69 bis 71 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 sind sinngemäß anzuwenden.

Siebtes Kapitel 13
Ersatz von Abgeordneten, Ausscheiden von Ersatzpersonen

§ 77 Ersatz von Abgeordneten 13

(1) Die Wahlleitung benachrichtigt die Ersatzperson, auf die ein Sitz übergegangen ist, und weist sie auf § 40 Abs. 1 NKWG hin. Die Benachrichtigung ist zuzustellen. Die Wahlleitung teilt den Sitzübergang der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten und der oder dem Vorsitzenden der Vertretung unverzüglich mit und macht ihn öffentlich bekannt.

(2) Kann nach § 44 Abs. 2 oder 3 NKWG ein Sitz nicht übergehen und ist das Ausscheiden als Ersatzperson noch nicht nach § 45 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 NKWG festgestellt, so ist der Ersatzperson vor der Feststellung nach § 44 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 oder 3 NKWG Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Bleibt ein Sitz nach § 44 Abs. 4 NKWG unbesetzt, so ist Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

§ 78 Ausscheiden von Ersatzpersonen

(1) Die Wahlleitung benachrichtigt die ausgeschiedene Ersatzperson. Die Benachrichtigung ist zuzustellen. § 77 Abs. 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Bevor nach § 45 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 NKWG festgestellt wird, dass eine Ersatzperson ausscheidet, ist ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Dritter Teil 13
Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates, des Ortsrates und der Einwohnervertretung

§ 79 Allgemeines 09 13

Für die Wahlen der Mitglieder der Stadtbezirksräte, der Ortsräte und der Einwohnervertretungen gelten die Vorschriften des Zweiten Teils über die Wahl der Abgeordneten entsprechend, soweit sich nicht aus den §§ 80 und 81 dieser Verordnung oder aus § 91 Abs. 2 und 4 NKomVG etwas anderes ergibt.

§ 80 Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates und des Ortsrates 13

(1) Die Wahlvorschlagsnummern der Wahlvorschläge der an der Gemeindewahl teilnehmenden Parteien, Wählergruppen und Einzelpersonen gelten auch für die Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates oder des Ortsrates.

(2) Das Wahlergebnis für die Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates oder des Ortsrates wird nach der Gemeindewahl festgestellt.

(3) § 67 findet keine Anwendung.

(4) Für die erstmalige Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates oder des Ortsrates werden die Zahl und die Abgrenzung der Wahlbereiche vom Rat bestimmt. Fällt diese Wahl mit der einzelnen Neuwahl des Rates zusammen, so trifft der Verwaltungsausschuss die Bestimmung. Als Vertretung im Sinne des § 21 Abs. 10 Nrn. 1 und 4 NKWG gilt für die erstmalige Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates oder des Ortsrates der Rat. Im Fall des Satzes 2 ist § 73 Abs. 6 und 7 entsprechend anzuwenden.

(5) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann besondere Regelungen für den Ablauf des Wahlverfahrens treffen.

§ 81 Wahl der Mitglieder der Einwohnervertretung 13

(1) Der gemeindefreie Bezirk steht der kreisangehörigen Gemeinde gleich. § 85 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Das Wahlergebnis für die Wahl der Mitglieder der Einwohnervertretung wird nach der Kreiswahl festgestellt.

Vierter Teil
Wahlkosten

§ 82 Erstattung von Wahlkosten

Die Erstattung der Wahlkosten nach § 50 Abs. 6, auch in Verbindung mit Abs. 7, NKWG erfolgt, sobald die Wahl durchgeführt worden ist.

Fünfter Teil
Schlussvorschriften

§ 83 Öffentliche Bekanntmachungen 13 15

(1) Die nach dem Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen nehmen die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter im Niedersächsischen Ministerialblatt sowie die Wahlleitungen und die Kommunen in ortsüblicher Weise vor. Die Samtgemeinde nimmt die öffentlichen Bekanntmachungen für die Gemeindewahl in ihren Mitgliedsgemeinden in allen Mitgliedsgemeinden in der jeweils ortsüblichen Weise vor.

(2) Bekanntmachungen der Kommune und der jeweiligen Wahlleitung sowie der Samtgemeinde und der Gemeindewahlleitungen können zusammengefasst werden.

(3) Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 9 Abs. 3 genügt ein Aushang im Eingangsbereich des Sitzungsgebäudes.

(4) Der Inhalt der nach dem Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen kann zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. Die nach Satz 1 veröffentlichten Inhalte sind gemäß dem aktuellen Stand der Technik vor unbefugten Veränderungen zu schützen. Statt einer Wohnanschrift ist nur der Wohnort anzugeben. Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 38 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 66 Abs. 6 und § 68 Abs. 3 spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlperiode zu löschen.

§ 84 Zustellungen

Zustellungen werden nach den Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungszustellungsgesetzes vorgenommen.

§ 85 Beschaffung von Stimmzetteln, Umschlägen und Vordrucken

(1) Die jeweilige Wahlleitung beschafft die Stimmzettel.

(2) Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, beschafft

  1. Wahlscheinvordrucke nach dem Muster der Anlage 4,
  2. die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl nach dem Muster der Anlage 18,
  3. die Wahlbriefumschläge nach dem Muster der Anlage 19 und
  4. alle übrigen Vordrucke, die von ihr, den Wahlvorständen und den Briefwahlvorständen benötigt werden.

§ 86 Hilfskräfte und Hilfsmittel

Den Wahlausschüssen und den Wahlvorständen sind die für ihre Tätigkeit erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Für Hilfskräfte und Hilfsmittel der Wahlausschüsse sorgen die Wahlleitungen, für die Hilfskräfte und Hilfsmittel der Wahlvorstände die Gemeinden, in Samtgemeinden die Samtgemeinden.

§ 87 Sicherung der Wahlunterlagen

(1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse der ungültigen Wahlscheine, die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sowie einbehaltene Wahlbenachrichtigungen sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.

(2) Auskünfte aus Wählerverzeichnissen und Verzeichnissen der ungültigen Wahlscheine sowie über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland und nur dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind. Erforderlichkeit liegt insbesondere beim Verdacht einer Wahlstraftat und bei Wahlprüfungsangelegenheiten vor. Auskünfte aus Wählerverzeichnissen und Verzeichnissen der ungültigen Wahlscheine dürfen für die Wahlstatistik (§ 51 NKWG) erteilt werden.

§ 88 Vernichtung von Wahlunterlagen 13

(1) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse der ungültigen Wahlscheine sowie Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht eine Wahlleitung mit Rücksicht auf ein Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung wegen des Verdachts einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können. Die einbehaltenen Wahlbenachrichtigungen sind von der Gemeinde, in Samtgemeinden von der Samtgemeinde, unverzüglich zu vernichten.

(2) Die nicht von Absatz 1 erfassten Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl der neuen Vertretung oder der nächsten Direktwahl vernichtet werden.

(3) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die nach Absatz 2 zur Vernichtung in Betracht kommenden Unterlagen für die Wahl der Abgeordneten früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung wegen des Verdachts einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können. Für die Direktwahl kann die Wahlleitung eine frühere Vernichtung zulassen; im Übrigen gilt Satz 1 entsprechend.

§ 89 (gestrichen) 15

§ 90 Mitwirkung des Landeswahlausschusses

(1) Für die Wahrnehmung zentraler Wahlaufgaben durch den Landeswahlausschuss gelten die Verfahrensvorschriften der Niedersächsischen Landeswahlordnung.

(2) Die Entschädigung der Mitglieder des Landeswahlausschusses bestimmt sich nach den Vorschriften der Niedersächsischen Landeswahlordnung.

§ 90a Übergangsvorschrift 15

Für Wahlen, die vor dem 11. September 2016 stattfinden, sind die am 22. November 2015 geltenden Vorschriften weiterhin anzuwenden.

§ 91 In-Kraft-Treten 15

Diese Verordnung tritt am 3. August 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Niedersächsische Kommunalwahlordnung vom 24. April 2001 (Nds. GVBl. S. 139), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. März 2005 (Nds. GVBl. S. 82), außer Kraft.

*) Anlagen nicht enthalten.

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