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NKWO - Niedersächsische Kommunalwahlordnung
- Niedersachsen -

Vom 5. Juli 2006
(GVBl. Nr. 19 vom 18.07.2006 S. 280, S. 431; 13.05.2009 S. 191 09;12.11.2010 S. 510 10; 17.02.2011 S. 37; 05.09.2011 S. 281; 26.06.2013 S. 182 13 Übergangsvorschriften; 10.11.2015 S. 320 15)
Gl.-Nr.: 20330



red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht fortgeführt

Aufgrund des § 53 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) in der Fassung vom 24. Februar 2006 (Nds. GVBl. S. 91) wird verordnet:

Erster Teil
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich 13

Diese Verordnung gilt für die Wahl der Abgeordneten der Vertretungen, für die Wahl der Mitglieder der Stadtbezirksräte, der Ortsräte und der Einwohnervertretungen sowie für die Direktwahlen.

§ 2 Verbundene Wahlen

Wahlen nach § 1, die gleichzeitig stattfinden, sind verbundene Wahlen.

Zweiter Teil 13
Wahl der Abgeordneten, Direktwahl

Erstes Kapitel
Gliederung des Wahlgebiets, Wahlräume

§ 3 Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche

(1) Die Kreiswahlleitung unterrichtet die Gemeindewahlleitungen und Samtgemeindewahlleitungen der kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden über die Zahl und die Abgrenzung der Wahlbereiche für die Kreiswahl. Satz 1 gilt für die Regionswahlleitung entsprechend.

(2) Die Wahlleitung teilt die Zahl und die Abgrenzung der Wahlbereiche unter Angabe der jeweiligen Einwohnerzahl der für das Wahlgebiet zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde mit.

§ 4 Allgemeine Wahlbezirke 10 13

(1) Eine Gemeinde mit nicht mehr als 2500 Einwohnerinnen und Einwohnern bildet in der Regel einen Wahlbezirk. Eine größere Gemeinde wird in mehrere Wahlbezirke eingeteilt, wobei kein Wahlbezirk mehr als 2500 Einwohnerinnen und Einwohner umfassen soll.

(2) Die Grenzen der Wahlbezirke sind auf räumliche Merkmale zu beziehen; dabei sind für die Wahl der Abgeordneten die Grenzen der Wahlbereiche und der Ortschaften einzuhalten. Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl erleichtert wird und die Zahl der Wahlberechtigten nicht so gering ist, dass erkennbar werden kann, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben. Bei der Direktwahl gilt die Wahlbezirkseinteilung für die erste Wahl auch für die Stichwahl.

(3) Für die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften, wie Lagerunterkünften und Unterkünften der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei oder der Stationierungsstreitkräfte aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, können abweichend von Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 nach anderen objektiven Abgrenzungskriterien mehrere Wahlbezirke gebildet werden.

(4) Für bewohnte gemeindefreie Gebiete bestimmt die Kreiswahlleitung, welche Gemeinde oder Samtgemeinde die Wahlbezirke für die Kreiswahl oder die Wahl der Landrätin oder des Landrats bildet und die Wahl durchführt. Für gemeindefreie Bezirke kann sie bestimmen, dass die Aufgaben der Gemeinde von der Bezirksvorsteherin oder dem Bezirksvorsteher wahrgenommen werden.

§ 5 Sonderwahlbezirke

(1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime und gleichartige Einrichtungen sollen bei Bedarf Sonderwahlbezirke gebildet werden. Die Zahl der Wahlberechtigten in einem Sonderwahlbezirk darf nicht so gering sein, dass weniger als 50 Wählerinnen und Wähler zu erwarten sind.

(2) Mehrere Einrichtungen innerhalb eines Wahlbereichs können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefasst werden..

§ 6 Wahlräume 10 13

(1) Für jeden Wahlbezirk ist ein Wahlraum zu bestimmen. Soweit möglich, stellt die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, Wahlräume in Gemeindegebäuden oder anderen öffentlichen Gebäuden zur Verfügung. Bei der Direktwahl soll die Stichwahl in denselben Wahlräumen durchgeführt werden wie die erste Wahl.

(2) Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit einer Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl erleichtert wird. Sie sind mit einem Wahltisch für den Wahlvorstand auszustatten.

(3) In größeren Wahlbezirken, in denen sich das Wählerverzeichnis ohne Gefährdung des Wahlgeheimnisses teilen lässt, kann gleichzeitig in verschiedenen Wahlräumen oder an verschiedenen Wahltischen eines Wahlraums gewählt werden. Für jeden Wahlraum, bei mehreren Wahltischen in einem Wahlraum für jeden Wahltisch, wird ein Wahlvorstand gebildet.

Zweites Kapitel
Wahlorgane und Wahlehrenämter

§ 7 Wahlleitung 13 15

(1) Nachdem der Tag der Hauptwahl bestimmt ist, machen die Kommunen den Namen und die Dienstanschrift der jeweiligen Wahlleitung öffentlich bekannt.

(2) Den Namen und die Dienstanschrift der Wahlleitung teilen

  1. die Mitgliedsgemeinden einer Samtgemeinde der Samtgemeinde,
  2. die Samtgemeinden, auch für ihre Mitgliedsgemeinden, und die übrigen kreisangehörigen Gemeinden dem Landkreis,
  3. die regionsangehörigen Gemeinden der Region Hannover und
  4. die kreisfreien Städte, die Landkreise und die Region Hannover der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter

mit.

(3) Die oder der Vorsitzende der Vertretung verpflichtet die nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 NKWG zur Wahlleitung, zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter berufene Person zur Wahrung des Gebots der Neutralität und Objektivität im Amt sowie zur Verschwiegenheit über die bei der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen.

§ 8 Bildung des Wahlausschusses 13

(1) Der Wahlausschuss (§ 10 NKWG) wird gebildet, nachdem der Tag der Hauptwahl für die Abgeordneten (§ 2 Abs. 9 Nrn. 1, 2 und 4 NKWG) bestimmt worden ist.

(2) Die Wahlleitung fordert zunächst die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen einzeln oder durch öffentliche Bekanntmachung auf, innerhalb einer angemessenen Frist Wahlberechtigte des Wahlgebiets als weitere Mitglieder und als stellvertretende Mitglieder des Wahlausschusses vorzuschlagen. Dabei ist auf § 13 Abs. 2 und 3 NKWG hinzuweisen.

(3) Nach Ablauf der Vorschlagsfrist nach Absatz 2 beruft die Wahlleitung unverzüglich die weiteren :Mitglieder des Wahlausschusses und für jedes Mitglied eine Stellvertretung. Dabei sollen die von den Parteien und Wählergruppen vorgeschlagenen Wahlberechtigten in der Reihenfolge der Stimmenzahlen berücksichtigt werden, die Wahlvorschläge der Parteien und Wählergruppen bei der letzten Wahl der Abgeordneten erhalten haben. Haben die Parteien und Wählergruppen nicht genügend Wahlberechtigte vorgeschlagen, so werden die weiteren Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder aus dem Kreis der Wahlberechtigten im Wahlgebiet berufen. Dabei ist auf § 13 Abs. 2 und 3 NKWG hinzuweisen.

(4) Die Wahlleitung macht die Zusammensetzung des Wahlausschusses öffentlich bekannt.

(5) Der Wahlausschuss besteht bis zur Bildung eines neuen Wahlausschusses vor der nächsten Hauptwahl fort.

§ 9 Tätigkeit des Wahlausschusses

(1) Der Wahlausschuss verhandelt, berät und entscheidet in öffentlicher Sitzung.

(2) Die oder der Vorsitzende lädt die übrigen Mitglieder schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. In der Einladung ist auf § 10 Abs. 3 NKWG hinzuweisen. Die Einladungen sollen den weiteren Mitgliedern mindestens 24 Stunden vor Sitzungsbeginn vorliegen.

(3) Zeit, Ort und Tagesordnung der Wahlausschusssitzung sind mit dem Hinweis öffentlich bekannt zu machen, dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.

(4) Die oder der Vorsitzende bestellt eine Schriftführerin oder einen Schriftführer, die oder der nicht Mitglied des Wahlausschusses sein muss.

(5) Die oder der Vorsitzende verpflichtet die übrigen Mitglieder und die Schriftführerin oder den Schriftführer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen.

(6) Die oder der Vorsitzende ist befugt, Personen, die stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.

(7) Die Niederschrift über die Sitzung ist von der oder dem Vorsitzenden, den weiteren Mitgliedern des Wahlausschusses und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 10 Bildung des Wahlvorstands 10 13

(1) Der Wahlvorstand ist vor jeder Hauptwahl zu berufen. Ihm sollen bei verbundenen Wahlen neben der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher und der stellvertretenden Wahlvorsteherin oder dem stellvertretenden Wahlvorsteher nicht weniger als fünf weitere Mitglieder angehören. Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, bestellt aus dem Kreis der Mitglieder des Wahlvorstands eine Schriftführerin oder einen Schriftführer sowie eine stellvertretende Schriftführerin oder einen stellvertretenden Schriftführer. Die Gemeinde oder Samtgemeinde kann die Bestellung nach Satz 3 auf die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher übertragen.

(2) Die Gemeindewahlleitung kann das Amt der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers selbst ausüben, wenn in der Gemeinde nur ein Wahlbezirk gebildet ist.

(3) Vor der Berufung der weiteren Mitglieder des Wahlvorstands fordert die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen einzeln oder durch öffentliche Bekanntmachung auf, innerhalb einer angemessenen Frist Wahlberechtigte als weitere Mitglieder vorzuschlagen. Sie hat dabei auf § 13 Abs. 2 und 3 NKWG hinzuweisen. 3Haben die Parteien und Wählergruppen nicht genügend Wahlberechtigte vorgeschlagen, so werden die weiteren Mitglieder aus dem Kreis der Wahlberechtigten berufen; dabei ist auf § 13 Abs. 2 und 3 NKWG hinzuweisen.

(4) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher wird von der Gemeinde, in Samtgemeinden von der Samtgemeinde, zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes und zur Verschwiegenheit über die bei der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die weiteren Mitglieder des Wahlvorstands werden am Wahltag vor dem Beginn ihrer Tätigkeit durch die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher verpflichtet.

(5) Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, unterrichtet die Mitglieder des Wahlvorstands so über deren Aufgaben, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses gesichert sind.

(6) Für verbundene Wahlen wird nur ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk gebildet. Im Fall einer Teilung nach § 6 Abs. 3 werden mehrere Wahlvorstände gebildet.

(7) Bei einer Direktwahl sollen die Mitglieder des Wahlvorstands für die erste Wahl zugleich für die Stichwahl berufen werden.

§ 11 Tätigkeit des Wahlvorstands

(1) Der Wahlvorstand wird von der Gemeinde, in einer Samtgemeinde von der Samtgemeinde, oder in deren Auftrag durch die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher schriftlich einberufen. Der Wahlvorstand tritt am Wahltag so frühzeitig vor Beginn der Wahlzeit im Wahlraum zusammen, dass die vorbereitenden Arbeiten nicht die Wahlhandlung zu Beginn der Wahlzeit behindern.

(2) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstands.

(3) Der Wahlvorstand verhandelt, berät und beschließt in öffentlicher Sitzung.

(4) Während der Wahlhandlung und bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstands anwesend sein, darunter die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstands anwesend sein. Fehlende Mitglieder kann die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher durch anwesende Wahlberechtigte ersetzen. Sie sind zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit nach § 12 Abs. 3 NKWG und die Mindestbesetzung nach Satz 1 erforderlich ist.

(5) Die Mitglieder des Wahlvorstands dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.

§ 12 Briefwahlvorstand

(1) Wird das Briefwahlergebnis gesondert festgestellt, so hat die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, besondere Wahlvorstände (Briefwahlvorstände) zu bilden; § 10 Abs. 1, 2, 4 bis 7 und § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, bildet so viele Briefwahlvorstände, dass das Ergebnis noch am Wahltag festgestellt werden kann, und sorgt dafür, dass dem Briefwahlvorstand ein ausgestatteter Raum für die Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung steht. Auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens 50 zu erwartende Wahlbriefe entfallen. Die Wahlleitung macht Ort und Zeit des Zusammentritts der Briefwahlvorstände, öffentlich bekannt.

§ 13 Neubesetzung von Wahlorganen Wird

  1. die Wahlleitung oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter der Wahlleitung,
  2. ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied des Wahlausschusses oder
  3. ein Mitglied des Wahlvorstands

als Wahlbewerberin oder Wahlbewerber vorgeschlagen oder mit seinem Einverständnis als Vertrauensperson für einen Wahlvorschlag benannt, so ist das Amt neu zu besetzen. Das Amt ist auch dann neu zu besetzen, wenn bei verbundenen Wahlen eine Voraussetzung des Satzes 1 nur für eine Wahl erfüllt ist.

§ 14 Entschädigung für die Ausübung von Wahlehrenämtern 13 15

(1) Für den Ersatz des Aufwands bei der Ausübung von Wahlehrenämtern gelten als Richtsätze

  1. 16 Euro je Sitzung für die ehrenamtlichen Mitglieder der Wahlausschüsse und
  2. 25 Euro für die Mitglieder eines Wahlvorstands.

(2) Notwendige Auslagen, die in Ausübung des Wahlehrenamts durch Fahrkosten außerhalb des Wohnorts oder durch Fernsprechkosten entstanden sind, werden auf Antrag gesondert erstattet.

(3) Ein in Ausübung des Wahlehrenamts nachweislich entstandener Verdienstausfall wird auf Antrag bis zum Höchstbetrag von 16 Euro je Stunde ersetzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 zu zahlende Entschädigung wird für die ehrenamtlichen Mitglieder

  1. des Wahlausschusses von der Kommune und
  2. der Wahlvorstände und Briefwahlvorstände von der Gemeinde, in Samtgemeinden von der Samtgemeinde,

festgesetzt.

(5) Für die nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 NKWG berufenen Personen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

Drittes Kapitel
Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge

Erster Abschnitt
Wählerverzeichnis

§ 15 Führen des Wählerverzeichnisses 10 13

(1) Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, legt vor jeder Wahl für jeden Wahlbezirk ein Wählerverzeichnis an. Das Wählerverzeichnis muss von jeder wahlberechtigten Person den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und die Wohnanschrift enthalten. Für die Wahl der Abgeordneten enthält das Wählerverzeichnis außerdem je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen sowie für die Direktwahl je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe für die erste Wahl und für die Stichwahl und für Bemerkungen.

(2) Für verbundene Wahlen wird ein gemeinsames Wählerverzeichnis geführt. Das Wählerverzeichnis kann im automatisierten Verfahren geführt werden.

(3) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufenden Nummern in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen nach der Buchstabenfolge der Vornamen, angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden.

(4) Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, sorgt dafür, dass die Unterlagen, die für die Anlegung der Wählerverzeichnisse erforderlich sind, jederzeit so vollständig vorhanden sind, dass das Wählerverzeichnis rechtzeitig vor den Wahlen angelegt werden kann.

§ 16 Eintragung der Wahlberechtigten 13

(1) Bevor eine Person in ein Wählerverzeichnis eingetragen wird, ist zu prüfen, ob sie die Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt und ob sie vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

(2) In das Wählerverzeichnis eines Wahlbezirks werden von Amts wegen alle Wahlberechtigten eingetragen,

  1. die am 42. Tag vor der Wahl für eine Wohnung in diesem Wahlbezirk melderechtlich angemeldet worden sind oder
  2. für die am 42. Tag vor der Wahl eine vergleichbare Bestätigung über eine Wohnung im Wahlbezirk vorliegt (zum Beispiel durch Stationierungsstreitkräfte aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union).

Eine wahlberechtigte Person mit Haupt- und Nebenwohnung wird in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, in dem sie am 35. Tag vor der Wahl mit der Hauptwohnung angemeldet ist.

(3) Ist der Wahltag bestimmt worden und wechselt eine für die Kreiswahl oder die Regionswahl wahlberechtigte Person innerhalb von drei Monaten vor der Wahl, jedoch spätestens am 42. Tag vor der Wahl, ihre Wohnung innerhalb des Kreisgebiets oder des Gebiets der Region Hannover, so hat sich die für die neue Wohnung zuständige Gemeinde oder Samtgemeinde die Wahlberechtigung für die Kreiswahl oder die Regionswahl von der für die bisherige Wohnung zuständigen Gemeinde oder Samtgemeinde bestätigen zu lassen. Satz 1 ist für die Wahl der Landrätin, des Landrats, der Regionspräsidentin oder des Regionspräsidenten entsprechend anzuwenden.

(4) Eine nach Absatz 2 oder § 21 Abs. 2 oder 3 Satz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragene Person, die nach dem 42. Tag vor der Wahl in einen anderen Wahlbezirk des Wahlgebiets

  1. verzieht,
  2. den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen verlegt oder
  3. ihren gewöhnlichen Aufenthalt verlegt,

verbleibt im Wählerverzeichnis des bisherigen Wahlbezirks. Die wahlberechtigte Person soll in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 oder 2 bei der Anmeldung auf die Möglichkeit, nach § 19 Abs. 1 NKWG einen Wahlschein zu beantragen, hingewiesen werden.

(5) Wird das Wählerverzeichnis für verbundene Wahlen aufgestellt und ist eine Person nicht für jede Wahl wahlberechtigt, so ist neben dem Namen der Person in der Spalte für Bemerkungen ein entsprechender Vermerk einzutragen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Person nach dem 42. Tag vor der Wahl für eine Wahl nicht mehr die Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt oder vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

§ 17 Entragung in das Wählerverzeichnis für einen Sonderwahlbezirk 13 15

In das Wählerverzeichnis eines Sonderwahlbezirks werden die im Sonderwahlbezirk melderechtlich angemeldeten Wahlberechtigten und außerdem auf deren Antrag die Wahlberechtigten aus anderen Wahlbezirken der Gemeinde eingetragen, die Patientinnen oder Patienten, Bewohnerinnen oder Bewohner oder Beschäftigte der Einrichtung im Sonderwahlbezirk sind; für die Wahl der Abgeordneten sind bei der Eintragung auf Antrag die Wahlbereichsgrenzen einzuhalten. Werden sie in das Wählerverzeichnis eines Sonderwahlbezirks eingetragen, so sind sie in das für sie sonst maßgebende Wählerverzeichnis nicht einzutragen oder darin zu streichen.

§ 18 Benachrichtigung der Wahlberechtigten 10 13

(1) Spätestens am 21. Tag vor der Wahl benachrichtigt die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, die in das Wählerverzeichnis eingetragenen Personen nach dem Muster der Anlage 1. Ist das Wählerverzeichnis für verbundene Wahlen aufgestellt und ist eine Person nicht für jede Wahr wahlberechtigt, so ist in der Wahlbenachrichtigung zu vermerken, für welche Wahl sie gilt.

(2) Der Wahlbenachrichtigung ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins nach dem Muster der Anlage 2 beizufügen.

(3) Sind für eine Direktwahl mehrere Wahlvorschläge zugelassen, so ist in der Wahlbenachrichtigung auf den Tag einer etwaigen Stichwahl und darauf hinzuweisen, dass mit dem der Wahlbenachrichtigung beigefügten Vordruck neben dem Wahlschein für die erste Wahl gleichzeitig ein Wahlschein für die Stichwahl beantragt werden kann.

(4) Wer einen Wahlschein nur für die erste Wahl beantragt hat, erhält mit dem Wahlschein eine Wahlbenachrichtigung für eine etwaige Stichwahl.

§ 19 Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis 13

(1) Die Gemeinde, die nicht Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde ist, stellt sicher, dass das Wählerverzeichnis mindestens in der Gemeinde eingesehen werden kann. Die Samtgemeinde stellt sicher, dass das Wählerverzeichnis in der jeweiligen Mitgliedsgemeinde oder am Sitz der Samtgemeinde eingesehen werden kann.

(2) Wird das Wählerverzeichnis im automatisierten Verfahren geführt, so genügt es, die Einsichtnahme an einem Datensichtgerät zu ermöglichen. Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen im Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf nur von einer oder einem Beschäftigten der Gemeinde (Absatz 1 Satz 1) oder der Samtgemeinde (Absatz 1 Satz 2) bedient werden.

(3) Nach Beginn der Einsichtnahmefrist teilt die kreisangehörige Gemeinde (Absatz 1 Satz 1) oder die Samtgemeinde (Absatz 1 Satz 2) der Kreiswahlleitung unverzüglich die Zahl der für die Kreiswahl oder für die Wahl der Landrätin oder des Landrats eingetragenen Wahlberechtigten mit. Satz 1 gilt für die regionsangehörige Gemeinde entsprechend.

§ 20 Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses

(1) Wer nach § 18 Abs. 2 NKWG einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellt, hat die erforderlichen Beweismittel beizubringen, soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind.

(2) Hält die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, den Berichtigungsantrag für begründet, so gibt sie ihm unverzüglich statt. Andernfalls hat sie die Entscheidung des Gemeindewahlausschusses herbeizuführen. Hierfür legt sie den Berichtigungsantrag mit den Beweismitteln und ihrer Stellungnahme unverzüglich der Gemeindewahlleitung vor. Die Gemeindewahlleitung teilt den Beteiligten rechtzeitig Ort und Zeit der Verhandlung des Gemeindewahlausschusses mit. Der Gemeindewahlausschuss entscheidet nach mündlicher Verhandlung. Sind die Beteiligten nicht erschienen, so entscheidet er nach Aktenlage.

(3) Einem Antrag, eine Person aus dem Wählerverzeichnis zu streichen, darf erst stattgegeben werden, nachdem ihr Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.

(4) Die Entscheidung über den Berichtigungsantrag ist den Beteiligten von der entscheidenden Stelle spätestens am vierten Tag vor der Wahl bekannt zu geben. Wer aufgrund eines Berichtigungsantrags in das Wählerverzeichnis nachgetragen wird, erhält eine Wahlbenachrichtigung.

(5) Die Gemeindewahlleitung teilt die Entscheidung des Gemeindewahlausschusses über den Berichtigungsantrag unverzüglich der für die Wahl jeweils zuständigen Wahlleitung mit.

(6) Die Entscheidung über den Berichtigungsantrag ist vorbehaltlich einer Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren endgültig. § 10 Abs. 5 NKWG bleibt unberührt.

§ 21 Änderung des Wählerverzeichnisses 13

(1) Nach Beginn der Einsichtnahmefrist sind die Eintragung oder Streichung von Personen sowie sonstige Änderungen des Wählerverzeichnisses nur zulässig

  1. aufgrund einer Entscheidung über einen Berichtigungsantrag oder einen Antrag nach § 17 Satz 1,
  2. von Amts wegen in den Fällen der §§ 28 und 46 und
  3. von Amts wegen außerdem bei offensichtlicher Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses.

Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 20 Abs. 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.

(2) Aufgrund eines Berichtigungsantrags (§ 20) wird eine wahlberechtigte Person in das Wählerverzeichnis eingetragen, die am 42. Tag vor der Wahl in einem Wahlbezirk des Wahlgebiets melderechtlich nicht angemeldet ist, aber

  1. sich bis zum 16. Tag vor der Wahl mit einer Wohnung im Wahlbezirk melderechtlich angemeldet hat oder
  2. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Wahlbezirk hat.

(3) Eine wahlberechtigte Person mit Haupt- und Nebenwohnung wird am Ort der Nebenwohnung aufgrund eines Berichtigungsantrags (§ 20) in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie nachweist, dass sich der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen am Ort der Nebenwohnung befindet. Trägt die Gemeinde oder die Samtgemeinde sie am Ort der Nebenwohnung in das Wählerverzeichnis ein, so unterrichtet sie die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde oder Samtgemeinde, wenn diese in Niedersachsen liegt. Die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde oder Samtgemeinde trägt diese Person nicht in ihr Wählerverzeichnis ein oder streicht sie darin.

(4) Eine wahlberechtigte Person, die einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen erhalten hat und vor dem Wahltag stirbt, ihr Wahlrecht verliert oder aus dem Wahlgebiet verzieht, wird im Wählerverzeichnis nicht gestrichen.

{5) Alle nach Beginn der Einsichtnahmefrist vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte für Bemerkungen zu erläutern und mit Datum und Unterschrift der oder des Beschäftigten, im automatisierten Verfahren anstelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf die Beschäftigte oder den Beschäftigten zu versehen.

(6) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses (§ 22) darf dieses nur noch nach Absatz 1 Nr. 3 berichtigt und nach § 46 ergänzt werden.

§ 22 Abschluss des Wählerverzeichnisses

Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tag vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tag vor der Wahl, durch die Gemeinde, in Samtgemeinden durch die Samtgemeinde, abzuschließen. Sie stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks fest. Der Abschluss ist nach dem Muster der Anlage 3 zu beurkunden.

Zweiter Abschnitt
Wahlscheine, Wahlscheinverzeichnisse,
Vermerk im Wählerverzeichnis

§ 23 Beantragung von Wahlscheinen 10 13 15

(1) Ein Wahlschein kann schriftlich oder mündlich beantragt werden. Der Schriftform wird auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form Genüge getan. Telefonische und mit SMS-Kurznachrichten versendete Anträge sind unzulässig.

(2) Die beantragende Person muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatumund ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.

(3) Wer den Wahlschein für eine andere Person beantragt, muss seine Berechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen; Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Bewerberinnen, Bewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können nur für nahe Familienangehörige einen Antrag stellen.

(4) Bei verbundenen Wahlen gilt der Wahlscheinantrag für jede Wahl, für die die beantragende Person wahlberechtigt ist.

(5) Ein Wahlschein kann bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 13.00 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 19 Abs. 2 NKWG kann ein Wahlschein noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragt werden. Satz 2 gilt entsprechend, wenn die wahlberechtigte Person schriftlich erklärt, wegen einer plötzlichen Erkrankung den Wahlraum nicht oder mir unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen zu können.

(6) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit zugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und aufzubewahren, bis ihre Vernichtung zugelassen ist.

§ 24 Erteilung von Wahlscheinen 10 13 15

(1) Wahlscheine dürfen erst erteilt werden, wenn die Stimmzettel erstellt sind. Sie sind nach dem Muster der Anlage 4 zu erteilen.

(2) Der Wahlschein muss von der oder dem mit der Erteilung beauftragten Beschäftigten eigenhändig unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen werden. Das Dienstsiegel kann aufgedruckt werden. Wird der Wahlschein mithilfe automatischer Einrichtungen erstellt, so kann abweichend von Satz 1 die Unterschrift fehlen; in diesem Fall muss der Name der oder des beauftragten Beschäftigten aufgedruckt werden.

(3) Dem Wahlschein sind für die Wahl der Abgeordneten folgende Unterlagen beizufügen:

  1. ein Stimmzettel des Wahlbereichs,
  2. ein Stimmzettelumschlag und
  3. ein Wahlbriefumschlag.

(4) Für die Direktwahl ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden, wenn sich aus dem Wahlscheinantrag nicht ergibt, dass die wahlberechtigte Person vor einem Wahlvorstand wählen will. Die wahlberechtigte Person kann die Unterlagen nach Absatz 3 nachträglich bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 13.00 Uhr, anfordern. Im Fall einer plötzlichen Erkrankung können diese Unterlagen noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, angefordert werden, wenn die wahlberechtigte Person schriftlich erklärt, dass sie den Wahlraum wegen einer plötzlichen Erkrankung nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.

(5) Auf dem Wahlbriefumschlag sind anzugeben:

  1. die Anschrift der Gemeindewahlleitung,
  2. der Wahlbereich, wenn im Wahlgebiet mehrere Wahlbereiche bestehen,
  3. für die Gemeindewahl in Gemeinden mit Ortschaften, in denen eine Ortsvorsteherin oder ein Ortsvorsteher zu bestellen ist, zusätzlich die Ortschaft und
  4. das Wort "Wahlbrief`.

Die Nummer des Wahlscheins kann angegeben werden. Der Wahlbriefumschlag ist von der Gemeinde, in Samtgemeinden von der Samtgemeinde, freizumachen; dies gilt nicht, wenn die wahlberechtigte Person bei persönlicher Abholung der Briefwahlunterlagen die Briefwahl an Ort und Stelle ausübt oder ihr die Briefwahlunterlagen ins Ausland übersandt werden.

(6) Für verbundene Wahlen wird nur ein Wahlschein erteilt. Ist die wahlberechtigte Person nicht für jede Wahl wahlberechtigt, so muss dies aus dem Wahlschein hervorgehen. Die wahlberechtigte Person erhält für jede Wahl, für die sie wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel, für alle Wahlen aber nur einen Stimmzettelumschlag und einen Wahlbriefumschlag. Auf dem Wahlbriefumschlag wird für die Wahl der Abgeordneten der Wahlbereich der Gemeinde angegeben, wenn das Wahlgebiet der Gemeinde in mehrere Wahlbereiche eingeteilt ist. In Gemeinden mit Ortschaften, in denen eine Ortsvorsteherin oder ein Ortsvorsteher zu bestellen ist, gilt Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 entsprechend. Ist die Direktwahl mit einer Wahl der Abgeordneten verbunden, so sind dem Wahlschein in jedem Fall die in Absatz 3 genannten Unterlagen beizufügen.

(7) Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden der wahlberechtigten Person übersandt, ausgehändigt oder amtlich überbracht.Briefsendungen sind von der Gemeinde, in Samtgemeinden von der Samtgemeinde, freizumachen. Sie werden an eine andere Anschrift als die Wohnanschrift übersandt, wenn die antragstellende Person dies wünscht. Ist der Wahlschein in einer Form nach § 23 Abs. 1 Satz 2 beantragt worden, so ist gleichzeitig mit der Übersendung der Briefwahlunterlagen eine Mitteilung an die Wohnanschrift über die Übersendung der Briefwahlunterlagen an eine andere Anschrift zu versenden. Sie sind mit Luftpost zu übersenden, wenn sie ins außereuropäische Ausland geliefert werden sollen oder die Übersendung mit Luftpost sonst geboten erscheint.

(8) Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlscheinund die Briefwahlunterlagen bei der Gemeinde, in Samtgemeinden bei der Samtgemeinde, ab, so soll ihr Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl anOrt und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettelunbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werdenkann. An eine andere als die wahlberechtigte Person dürfen Wahlscheinund Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigungzur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesenwird. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn diebevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt;dies hat sie der Gemeinde, in Samtgemeinden der Samtgemeinde, vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hatsich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

(9) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist,kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteiltwerden. Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, stellt die Ungültigkeit des nicht zugegangenen Wahlscheins fest; im Übrigengilt § 26 entsprechend.

(10) Für den Ersatz verschriebener oder unbrauchbar gewordener Stimmzettel, die nach den Absätzen 3 oder 4 ausgegeben worden sind, gilt § 47 Abs. 5 entsprechend.

§ 25 Hinweise für bestimmte Personengruppen zu Wahlscheinen 13

(1) Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, weist bei Sonderwahlbezirken die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die nicht in das Wählerverzeichnis eines Sonderwahlbezirks eingetragen sind, darauf hin, dass diese ihr Wahlrecht für die Wahl der Abgeordneten und für eine damit verbundene Direktwahl nur in ihrem Wahlbereich oder durch Briefwahl ausüben können.

(2) Für die Direktwahl, die nicht mit einer Wahl der Abgeordneten verbunden ist, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die wahlberechtigten Personen darauf hinzuweisen sind, dass sie im Sonderwahlbezirk wählen können, wenn sie von der Gemeinde, in Samtgemeinden von der Samtgemeinde, in der sie in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind, einen Wahlschein erhalten haben.

§ 26 Ungültige Wahlscheine für eine einzelne Direktwahl, Verzeichnis der ungültigen Wahlscheine 15

(1) Wird eine Person, die für eine Direktwahl bereits einen Wahlschein, aber keine Briefwahlunterlagen erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so stellt die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, die Ungültigkeit des Wahlscheins fest.

(2) Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, führt ein Verzeichnis der ungültigen Wahlscheine, in das der Name der Wahlscheininhaberin oder des Wahlscheininhabers und die Nummer des ungültigen Wahlscheins aufzunehmen sind. Sie hat die Feststellung nach Absatz 1 im Wahlscheinverzeichnis zu vermerken und der Gemeindewahlleitung mitzuteilen. Die Gemeindewahlleitung unterrichtet die Wahlvorstände des Wahlgebiets über die Ungültigkeit des Wahlscheins.

(3) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses übergibt die Gemeinde oder Samtgemeinde der Gemeindewahlleitung unverzüglich das Verzeichnis nach Absatz 2 Satz 1 oder teilt mit, dass die Ungültigkeit von Wahlscheinen nicht festgestellt wurde. Nachträge zu dem Verzeichnis nach Absatz 2 Satz 1 sind unverzüglich nachzureichen. Die Gemeindewahlleitung unterrichtet die Wahlvorstände des Wahlgebiets.

(4) Bei der Direktwahl des Landrats oder der Landrätin teilt die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, die Feststellung nach Absatz 1 und Nachträge zu dem Verzeichnis nach Absatz 2 Satz 1 auch der Kreiswahlleitung mit. Die Kreiswahlleitung unterrichtet die Wahlleitungen der kreisangehörigen Samtgemeinden und Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde sind. Die nach Satz 2 unterrichteten Wahlleitungen unterrichten die Wahlvorstände ihres Zuständigkeitsbereichs.

(5) Bei der Direktwahl der Regionspräsidentin oder des Regionspräsidenten teilt die Gemeinde die Feststellung nach Absatz 1 und Nachträge zu dem Verzeichnis nach Absatz 2 Satz 1 auch der Regionswahlleitung mit. Die Regionswahlleitung unterrichtet die Wahlleitungen der regionsangehörigen Gemeinden. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 27 Wahlscheinverzeichnisse 13 15

(1) Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, führt ein Verzeichnis der erteilten Wahlscheine, in dem die Fälle des § 19 Abs. 1 und 2 NKWG getrennt eingetragen werden (allgemeines Wahlscheinverzeichnis). Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Gilt bei verbundenen Wahlen der Wahlschein nicht für jede Wahl, so ist dies im allgemeinen Wahlscheinverzeichnis zu vermerken.

(2) Ist das Wahlgebiet der Gemeinde in mehrere Wahlbereiche eingeteilt, so ist das allgemeine Wahlscheinverzeichnis nach Wahlbereichen getrennt anzulegen; es kann auch nach Wahlbezirken gegliedert werden. In Gemeinden mit Ortschaften, in denen eine Ortsvorsteherin oder ein Ortsvorsteher zu bestellen ist, ist das allgemeine Wahlscheinverzeichnis zusätzlich getrennt nach den Ortschaften anzulegen; dies gilt nicht, soweit nach § 96 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) für die Bestimmung der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers in der Hauptsatzung ein abweichendes Verfahren geregelt ist, für das eine getrennte Ermittlung des Wahlergebnisses in der Ortschaft nicht erforderlich ist.

(3) Wahlscheine, die für die Wahl der Abgeordneten erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erteilt werden, sind in ein nach Wahlbezirken, zweifach geführtes besonderes Wahlscheinverzeichnis einzutragen. Absatz 1 gilt entsprechend. Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, übergibt der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher ein Exemplar des besonderen Wahlscheinverzeichnisses. Sie teilt in den Fällen des § 23 Abs. 5 Satz 3 der jeweiligen Wahlvorsteherin oder dem jeweiligen Wahlvorsteher die Ausgabe von Wahlscheinen ergänzend mit.

(4) Für die Direktwahl gilt Absatz 3 Sätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass aus dem besonderen Wahlscheinverzeichnis zu ersehen sein muss, ob die wahlberechtigte Person Briefwahlunterlagen erhalten hat. Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, teilt der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher in den Fällen des § 23 Abs. 5 Satz 3 und des § 24 Abs. 4 Satz 3 die Ausgabe von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen ergänzend mit.

§ 28 Vermerk im Wählerverzeichnis 13

Hat eine wahlberechtigte Person nach § 19 Ahs. 1 NKWG einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe der Sperrvermerk "Wahlschein" oder "W" eingetragen. Bei einer Direktwahl, die nicht mit einer Wahl der Abgeordneten ist, wird bei der Ausgabe von Briefwahlunterlagen der Vermerk "B" hinzugefügt. Der Vermerk wird bis zum Abschluss des Wählerverzeichnisses durch die Gemeinde, in Samtgemeinden durch die Samtgemeinde, nach diesem Zeitpunkt durch die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher eingetragen.

§ 29 Beschwerde gegen die Versagung eines Wahlscheins

Gegen die Versagung eines Wahlscheins kann Beschwerde bei der Gemeinde, in Samtgemeinden bei der Samtgemeinde, erhoben werden. Über die Beschwerde beschließt der Gemeindewahlausschuss; in Eilfällen kann die Gemeindewahlleitung entscheiden. Die Entscheidung ist unverzüglich zu treffen und der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer sowie der Gemeinde, in Samtgemeinden der Samtgemeinde, mitzuteilen. Sie ist vorbehaltlich einer Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren endgültig; § 10 Abs. 5 NKWG bleibt unberührt.

§ 30 Bekanntmachung über die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen 13 15

Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, macht spätestens am 24. Tag vor der Wahl bekannt,

  1. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann und ob der Ort der Einsichtnahme für gehbehinderte oder auf einen Rollstuhl angewiesene Wählerinnen und Wähler zugänglich ist,
  2. wo, in welcher Form und innerhalb welcher Frist eine Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragt werden kann,
  3. dass den Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, eine Wahlbenachrichtigung zugeht und
  4. wo, in welchem Zeitraum und unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein beantragt werden kann.

Bei verbundenen Wahlen, bei denen nicht nur Direktwahlen stattfinden, und bei der einzelnen Wahl der Abgeordneten macht sie zugleich bekannt, dass Wahlberechtigte mit Wahlschein nur durch Briefwahl wählen können. Bei einer Direktwahl, die nicht mit einer Wahl von Abgeordneten verbunden ist, macht sie zugleich bekannt, dass Wahlberechtigte mit Wahlschein in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebiets oder durch Briefwahl wählen können.

Dritter Abschnitt
Wahlvorschläge, Stimmzettel, Briefwahlunterlagen

§ 31 Antrag auf Feststellung durch den Wahlausschuss

{1) Eine in der Vertretung des Wahlgebiets vertretene Partei oder Wählergruppe kann bei der Wahlleitung des Wahlgebiets die Feststellung des Wahlausschusses beantragen, dass nach § 21 Abs. 10 Nr. 1 NKWG, auch in Verbindung mit § 45a NKWG, für ihren Wahlvorschlag Unterschriften nach § 21 Abs. 9 Satz 2 NKWG oder § 45d Abs. 3 Satz 2 NKWG nicht erforderlich sind. Der Wahlausschuss beschließt unverzüglich. Sein Beschluss ist vorbehaltlich einer Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren endgültig; § 10 Abs. 5 NKWG bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Einzelbewerberin oder einen Einzelbewerber für die Feststellung, ob nach § 21 Abs. 10 Nr. 4 NKWG, auch in Verbindung mit § 45a NKWG, Unterschriften nach § 21 Abs. 9 Satz 2 NKWG oder § 45d Abs. 3 Satz 2 NKWG erforderlich sind.

§ 32 Inhalt und Form der Wahlvorschläge, Unterstützungsunterschriften 13

(1) Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 5 oder 5a eingereicht werden. Der Parteibezeichnung und dem Kennwort darf neben der Kurzbezeichnung kein Zusatz hinzugefügt werden. Als Vertrauensperson kann eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt werden.

(2) Die Unterschriften nach § 21 Abs. 9 Satz 2 NKWG oder § 45d Abs. 3 Satz 2 NKWG (Unterstützungsunterschriften) sind nur gültig, wenn sie auf amtlichen Formblättern geleistet sind. Die Formblätter werden nach dem Muster der Anlage 6 oder 6a von der Wahlleitung des Wahlgebiets auf Anforderung kostenfrei ausgegeben; sie sollen nicht vor der Bekanntmachung des Wahltermins ausgegeben werden. Die Anforderung des Formblatts durch eine Partei oder Wählergruppe muss enthalten:

  1. den Namen der Partei oder das Kennwort der Wählergruppe und, wenn sie eine Kurzbezeichnung führt, auch diese, und
  2. die Bestätigung der Partei oder Wählergruppe, dass die Bewerberinnen und Bewerber nach § 24 Abs. 1 oder 2 NKWG, auch in Verbindung mit § 45a NKWG, bereits aufgestellt worden sind.

In der Anforderung für einen Einzelwahlvorschlag ist der Name der Einzelperson anzugeben. Die Wahlleitung trägt die Angaben nach Satz 3 Nr. 1 oder nach Satz 4 in die Formblätter ein und bescheinigt die Ausgabe der Formblätter.

(3) Mit der Unterstützungsunterschrift sind die in dem Formblatt geforderten Angaben zu machen. Für jede Unterzeichnerin oder jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert nach dem Muster der Anlage 7 eine Bescheinigung der Gemeinde, in Samtgemeinden der Samtgemeinde, beizufügen, dass sie oder er für die Wahl der Abgeordneten in dem Wahlbereich, für den der Wahlvorschlag aufgestellt ist, für die Direktwahl hingegen im Wahlgebiet, wahlberechtigt ist. Wer für eine andere Person eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass die betreffende Person den Wahlvorschlag unterstützt.

(4) Für Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen dürfen Unterstützungsunterschriften erst nach Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber gesammelt werden. Vorher geleistete Unterstützungsunterschriften sind ungültig.

(5) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen

  1. für jede Bewerberin und jeden Bewerber, die oder der nicht unter Nummer 2 fällt,
    a) die Erklärung nach dem Muster der Anlage 8 Nr. 1 und
    b) bei dem Wahlvorschlag einer Partei die Versicherung an Eides statt, dass sie oder er nicht Mitglied einer anderen Partei ist, nach dem Muster der Anlage 8 Nr. 2,
  2. für jede sich bewerbende nichtdeutsche Unionsbürgerin oder jeden sich bewerbenden nichtdeutschen Unionsbürger die Erklärung und die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 9,
  3. für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Bescheinigung der Gemeinde, in Samtgemeinden der Samtgemeinde, über die Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 10 oder 10a,
  4. bei dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe für die Wahl der Abgeordneten eine Abschrift der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber und ihre Reihenfolge nach dem Muster der Anlage 11,
  5. 5. bei dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe für die Direktwahl eine Abschrift der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerberin oder des Bewerbers nach § 24 Abs. 3 Satz 1 NKWG in Verbindung mit § 45a NKWG, nach dem Muster der Anlage 11a,
  6. bei dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe eine Versicherung an Eides statt nach § 24 Abs. 3 Satz 2 NKWG, auch in Verbindung mit § 45a NKWG, nach dem Muster der Anlage 12,
  7. bei dem Wahlvorschlag einer Partei für die Gemeindewahl, die Samtgemeindewahl oder die Direktwahl, deren Bewerberinnen und Bewerber nach § 24 Abs. 1 Sätze 4 bis 6 NKWG, auch in Verbindung mit § 45a NKWG, bestimmt worden sind, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans, dass in der Gemeinde oder der Samtgemeinde eine Parteiorganisation nicht vorhanden ist und
  8. die Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner (Absätze 2 und 3), wenn Unterstützungsunterschriften erforderlich sind.

Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung an Eides statt nach Satz 1 Nr. 2 kann die Wahlleitung die Vorlage einer Auskunft der zuständigen Behörde verlangen. Die Bescheinigungen und Erklärungen nach Satz 1 Nrn. 1, 3 und 7 können jeweils für mehrere Bewerberinnen und Bewerber zusammengefasst werden.

(6) Die Bescheinigungen nach Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 werden kostenfrei erteilt. Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, darf für jede wahlberechtigte Person die Bescheinigung des Wahlrechts für jede Wahl nur einmal für einen Wahlvorschlag erteilen; hierfür darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die Bescheinigung bestimmt ist. Wer für eine andere Person die Bescheinigung der Wählbarkeit beantragt, muss auf Verlangen nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

(7) Das für das Wahlgebiet zuständige Parteiorgan kann für die Unterzeichnung des Wahlvorschlages eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten bestimmen. Die Vollmacht ist dem Wahlvorschlag beizufügen. Sie gilt, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, auch für die Bescheinigung nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 7.

§ 33 Vertrauenspersonen

(1) Die Vertrauenspersonen (§ 21 Abs. 11 NKWG) sind, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

(2) In Fällen des § 32 Abs. 7 gilt die oder der Bevollmächtigte des Parteiorgans als Vertrauensperson, wenn im Wahlvorschlag eine Vertrauensperson nicht angegeben ist.

§ 34 Wahlanzeige

(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Wahlanzeige (§ 22 NKWG) den Tag des Eingangs und prüft unverzüglich, ob der Anzeige die notwendigen Unterlagen beigefügt sind. Wird ein Mangel festgestellt, so ist die anzeigende Vereinigung sofort zu benachrichtigen und aufzufordern, den Mangel rechtzeitig zu beseitigen. Nach der Feststellung nach § 22 Abs. 3 NKWG ist eine Mängelbeseitigung ausgeschlossen.

(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter lädt die Vereinigungen, die eine Wahlanzeige eingereicht haben, zu der Sitzung des Landeswahlausschusses ein, in der für die Wahl über ihre Anerkennung als Partei entschieden wird. Sie oder er legt dem Landeswahlausschuss die eingegangenen Wahlanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung nach Absatz 1. Vor der Beschlussfassung des Landeswahlausschusses sind die erschienenen Beteiligten zu hören.

(3) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter verkündet die Feststellung des Landeswahlausschusses nach § 22 Abs. 3 NKWG im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe und macht sie öffentlich bekannt. Über die Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt.

§ 35 Rücktritt von Bewerberinnen oder Bewerbern, Änderung und Zurückziehung von Wahlvorschlägen

(1) Tritt eine Bewerberin oder ein Bewerber eines eingereichten Wahlvorschlages von der Bewerbung zurück, so unterrichtet die Wahlleitung unverzüglich eine Vertrauensperson des Wahlvorschlages.

(2) Für eine Erklärung über die Änderung oder Zurückziehung eines Wahlvorschlages gilt § 32 Abs. 7 Sätze 1 und 2 entsprechend.

§ 36 Vorprüfung der Wahlvorschläge

(1) Die Wahlleitung vermerkt auf jedem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. Sie prüft unverzüglich, ob die Wahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen. Die Aufforderung zur Beseitigung von Mängeln nach § 27 Abs. 1 Satz 2 NKWG, auch in Verbindung mit § 45a NKWG, ist aktenkundig zu machen.

(2) Ist der Wahlvorschlag von einer Vereinigung eingereicht worden, für die die Feststellung des Landeswahlausschusses über die Anerkennung als Partei (§ 22 Abs. 3 NKWG) nicht vorliegt, so weist die Wahlleitung eine Vertrauensperson darauf hin, dass für diesen Wahlvorschlag ein Kennwort (§ 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 NKWG) anzugeben ist, wenn er als Wahlvorschlag einer Wählergruppe zugelassen werden soll. Das Kennwort muss bis zur Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlages angegeben sein.

(3) Wird der Wahlleitung bekannt, dass eine Bewerberin oder ein Bewerber für die gleiche Wahl auch in einem anderen Wahlgebiet vorgeschlagen worden ist, so weist sie die Wahlleitung des anderen Wahlgebiets auf die Doppelbewerbung hin.

§ 37 Zulassung der Wahlvorschläge

(1) Die Wahlleitung lädt je Wahlvorschlag eine Vertrauensperson zu der Sitzung ein, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird.

(2) Die Wahlleitung legt dem Wahlausschuss die eingegangenen Wahlvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.

(3) Vor der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages hat der Wahlausschuss eine der erschienenen Vertrauenspersonen des Wahlvorschlages zu hören.

(4) Bewerberinnen und Bewerber, für die nach § 28 Abs. 3 NKWG die Zulassung versagt wird, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Die Nummerierung der verbliebenen Bewerberinnen und Bewerber ist anzupassen.

(5) Geben die Parteibezeichnungen und Kennwörter mehrerer Wahlvorschläge oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Wahlausschuss einem oder mehreren der Wahlvorschläge eine Unterscheidungsbezeichnung bei. Fügt der Kreis- oder Regionswahlausschuss bei verbundenen Wahlen eine Unterscheidungsbezeichnung bei, so gilt diese auch für die anderen Wahlen im Landkreis oder in der Region Hannover.

(6) Ist der Wahlvorschlag einer Wählergruppe mit einem Kennwort eingereicht worden, aus dem nicht hervorgeht, dass es sich um eine Wählergruppe im Wahlgebiet handelt, so erweitert der Wahlausschuss das Kennwort durch einen Zusatz, der dieser Anforderung entspricht. Ist in dem Kennwort des Wahlvorschlages einer Wählergruppe der Name oder die Kurzbezeichnung einer Partei im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes enthalten und wird durch eine Vertrauensperson des Wahlvorschlages der Wählergruppe nach entsprechender Aufforderung eine Erklärung zur Änderung des Kennworts nicht rechtzeitig abgegeben, so wird der Name oder die Kurzbezeichnung der Partei gestrichen.

(7) Die Wahlleitung verkündet die Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe und weist darauf hin, dass die Entscheidung vorbehaltlich einer Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren endgültig ist.

(8) Über die Sitzung des Wahlausschusses ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 13 oder 13a anzufertigen. Der Niederschrift sind die Wahlvorschläge in der vom Wahlausschuss zugelassenen Fassung beizufügen.

§ 38 Bekanntmachung der Wahlvorschläge 13

(1) Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 28 Abs. 6 NKWG ordnet die Wahlleitung die zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl der Abgeordneten in der nach § 29 Abs. 3 bis 5 NKWG maßgebenden Reihenfolge. Die Bekanntmachung enthält für jeden Wahlvorschlag die in § 39 Abs. 1 bezeichneten Angaben.

(2) Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 28 Abs. 6 NKWG in Verbindung mit § 45a NKWG ordnet die Wahlleitung die für die Direktwahl zugelassenen Wahlvorschläge in der nach § 45e Abs. 1 Sätze 2 bis 4 NKWG maßgebenden Reihenfolge. Die Bekanntmachung enthält für jeden Wahlvorschlag die in § 40 Abs. 1 bezeichneten Angaben.

(3) Die Kreiswahlleitung, die Regionswahlleitung und die Gemeindewahlleitung der kreisfreien Stadt leiten der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter für die Wahl der Abgeordneten für ihr Wahlgebiet unverzüglich eine Übersicht über die zugelassenen Wahlvorschläge nach dem Muster der Anlage 14 zu.

(4) Die Gemeindewahlleitung der kreis- oder regionsangehöriger Gemeinde, die nicht einer Samtgemeinde angehört, teilt für die Gemeindewahl, die Samtgemeindewahlleitung für die Samtgemeindewahl, den Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 2 unverzüglich der Kreis- oder Regionswahlleitung mit. Die Gemeindewahlleitung der Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde teilt für die Gemeindewahl den Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 2 unverzüglich der Samtgemeindewahlleitung mit. Die Samtgemeindewahlleitung reicht die Mitteilung nach Satz 2 unverzüglich an die Kreis- oder Regionswahlleitung weiter.

(5) Die Kreis- oder Regionswahlleitung leitet der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter für die Wahl der Abgeordneten in den kreis- oder regionsangehörigen Gemeinden, einschließlich der Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden, und Samtgemeinden unverzüglich eine Übersicht über die zugelassenen Wahlvorschläge nach dem Muster der Anlage 15 zu.

§ 39 Stimmzettel und Briefwahlunterlagen für die Wahl der Abgeordneten 13

(1) Die Stimmzettel sind nach dem Muster der Anlage 16 oder 17 zu erstellen. Darauf tragen die Wahlvorschläge von Parteien die Parteienbezeichnung und die Wahlvorschläge von Wählergruppen das Kennwort als Überschrift; wird eine Kurzbezeichnung verwendet, so ist auch diese aufzuführen. Einzelwahlvorschläge tragen als Überschrift die Bezeichnung "Einzelwahlvorschlag" und den Familiennamen der Einzelbewerberin oder des Einzelbewerbers; bei Gleichheit der Familiennamen wird zur Unterscheidung der Vorname oder ein sonst geeigneter Zusatz hinzugefügt. Die Bewerberinnen und Bewerber eines jeden Wahlvorschlages werden in der zugelassenen Reihenfolge mit Familienname, Vornamen, Geburtsjahr, Beruf und Wohnanschrift aufgeführt; auf den Stimmzetteln für die Gemeindewahl kann die Angabe des Wohnorts unterbleiben.

(2) Die Wahlvorschläge werden in der Reihenfolge nach § 29 Abs. 3 bis 5 NKWG unter fortlaufenden Nummern (Wahlvorschlagsnummern) auf dem Stimmzettel aufgeführt.

(3) Ist eine Wahl mit der Kreis- oder Regionswahl verbunden, so gelten die Wahlvorschlagsnummern für die Kreis- oder Regionswahl auch für die Gemeindewahl und die Samtgemeindewahl in den kreis- oder regionsangehörigen Gemeinden, einschließlich der Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden, und Samtgemeinden. Die Kreis- oder Regionswahlleitung teilt den Gemeindewahlleitungen und den Samtgemeindewahlleitungen die Wahlvorschlagsnummern nach Satz 1 rechtzeitig mit. Ist eine Wahl mit der Samtgemeindewahl verbunden, so gelten die Wahlvorschlagsnummern für die Samtgemeindewahl auch für die Gemeindewahl in den Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde. Die Samtgemeindewahlleitung teilt den Gemeindewahlleitungen die Wahlvorschlagsnummern nach Satz 3 rechtzeitig mit.

(4) Die Wahlvorschlagsnummern gelten einheitlich im Wahlgebiet. Für den Stimmzettel eines Wahlbereichs- fallen die Wahlvorschlagsnummern derjenigen Parteien, Wählergruppen und Einzelwahlvorschläge aus, für die in diesem Wahlbereich ein Wahlvorschlag nicht zugelassen worden ist. Satz 2 gilt bei verbundenen Wahlen entsprechend für die Stimmzettel

  1. der Gemeindewahl in einer kreisangehörigen Gemeinde, die nicht einer Samtgemeinde angehört, und der Samtgemeindewahl hinsichtlich der Wahlvorschlagsnummern nach Absatz 3 Satz 1 und
  2. der Gemeindewahl in der Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde hinsichtlich der Wahlvorschlagsnummer nach Absatz 3 Satz 3.

(5) Die Stimmzettel müssen aus undurchsichtigem Papier, einseitig bedruckt und in jedem Wahlbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein. Für repräsentative Wahlstatistiken und wahlstatistische Auszählungen können Unterscheidungsbezeichnungen aufgedruckt werden. Bei verbundenen Wahlen müssen die Stimmzettel für jede Wahl aus jeweils andersfarbigem Papier sein; die Kreis- oder die Regionswahlleitung teilt den Gemeindewahlleitungen und den Samtgemeindewahlleitungen der kreis- oder regionsangehörigen Gemeinden oder Samtgemeinden rechtzeitig die Papierfarbe der Stimmzettel für die Kreis- oder Regions1,vahl mit.

(6) Bei der Briefwahl sind amtlich beschaffte Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge zu verwenden. Die Stimmzettelumschläge und die Wahlbriefumschläge müssen undurchsichtig und durch Klebung verschließbar sein. Der Stimmzettelumschlag muss so groß sein, dass er den Stimmzettel, bei verbundenen Wahlen alle Stimmzettel, in gefaltetem Zustand gut aufnehmen kann. Der Wahlbriefumschlag muss größer sein als der Stimmzettelumschlag. Die Umschläge müssen innerhalb einer Gemeinde einheitlich sein. Im Übrigen sind die Muster der Anlagen 18 und 19 verbindlich.

(7) Die Wahlleitung stellt der Gemeinde, in Samtgemeinden der Samtgemeinde, die Stimmzettel, Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge zur Verfügung. Bei verbundenen Wahlen werden die Stimmzettelumschläge und die Wahlbriefumschläge - von den Gemeindewahlleitungen zur Verfügung gestellt. Ausgabe und Empfang der Stimmzettel sind von der Beschaffung bis zur Ausgabe an die Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher oder an die Wahlscheininhaberinnen und Wahlscheininhaber zu dokumentieren.

§ 40 Stimmzettel und Briefwahlunterlagen für die Direktwahl 10 13

(1) Die Stimmzettel sind bei mehr als zwei Wahlvorschlägen nach dem Muster der Anlage 20 und für die erste Wahl bei nur zwei Wahlvorschlägen sowie für die Stichwahl nach dem Muster der Anlage 21 zu erstellen. Steht nur eine Bewerberin oder ein Bewerber zur Wahl, so ist der Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 22 zu erstellen. Die Bewerberinnen und Bewerber werden mit Familienname, Vornamen, Geburtsjahr, Beruf und Wohnanschrift auf dem Stimmzettel aufgeführt. Unter den Angaben nach Setz 3 wird nach Maßgabe des Satzes 5 jeweils der Wahlvorschlagsträger genannt. Parteien und Wählergruppen werden mit den Angaben nach § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 oder 3 in Verbindung mit § 45a NKWG, ein Einzelwahlvorschlag mit der Bezeichnung "Einzelwahlvorschlag" und dem Familiennamen der Einzelbewerberin oder des Einzelbewerbers aufgeführt.

(2) § 39 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend.

Vierter Abschnitt
Wahlbekanntmachung der Gemeinde oder Samtgemeinde

§ 41 Inhalt und Zeitpunkt der Wahlbekanntmachung 10 13

(1) Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, macht spätestens am sechsten Tag vor der Wahl den Beginn und das Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und den zugehörigen Wahlräumen öffentlich bekannt. Anstelle der Angabe der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und den zugehörigen Wahlräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden.

(2) Für die Wahl der Abgeordneten ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen,

  1. dass die Stimmzettel amtlich erstellt und im Wahlraum bereitgehalten werden,
  2. dass der Stimmzettel die im Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge enthält,
  3. dass jede wählende Person für jede Wahl bis zu drei Stimmen vergeben und diese verteilen kann auf
    1. eine Liste (Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe in seiner Gesamtheit) oder verschiedene Listen,
    2. eine Bewerberin oder einen Bewerber, eine Liste oder einen Einzelwahlvorschlag,
    3. Bewerberinnen und Bewerber derselben Liste oder verschiedener Listen,
    4. Bewerberinnen und Bewerber derselben Liste oder verschiedener Listen und Einzelwahlvorschläge,
    5. Listen, Bewerberinnen und Bewerber dieser oder anderer Listen und Einzelwahlvorschläge,
  4. dass die Stimmen in der Weise abzugeben sind, dass durch Ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich ist, wem die Stimmen gelten sollen,
  5. dass sich die wählende Person auf Verlangen des Wahlvorstands auszuweisen hat,
  6. dass die wählende Person, die keinen Wahlschein besitzt, ihre Stimmen nur in dem für sie zuständigen Wahlraum abgeben kann,
  7. dass die wählende Person, die einen Wahlschein besitzt, an der Wahl nur durch Briefwahl teilnehmen kann,
  8. in welcher Weise die Briefwahl ausgeübt werden kann,
  9. dass die Wahl öffentlich ist und jedermann zum Wahlraum Zutritt hat, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist, und
  10. dass nach den Vorschriften des Strafgesetzbuchs bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht.

(3) Für die erste Wahl der Direktwahl gilt Absatz 2 Nrn. 1, 4 bis 6 und 8 bis 10 entsprechend. Darüber hinaus ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass

  1. der Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge enthält,
  2. jede wählende Person eine Stimme hat,
  3. die Stimme in der Weise abzugeben ist, dass durch Ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich ist, wem die Stimme gelten soll, oder im Fall des § 45e Abs. 2 Satz 2 NKWG, ob mit "Ja" oder "Nein" gestimmt wird,
  4. die wählende Person, die einen Wahlschein besitzt, an der Wahl
    1. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebiets oder
    2. durch Briefwahl teilnehmen kann und
  5. die Möglichkeit einer Stichwahl besteht und an welchem Tag eine Stichwahl stattfinden würde.

(4) Für die Stichwahl gelten Absatz 1 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Bekanntmachung unverzüglich nach der Feststellung des Wahlergebnisses der ersten Wahl zu erfolgen hat. In der Bekanntmachung ist außerdem darauf hinzuweisen, dass

  1. Wahlberechtigte, die für die erste Wahl eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, für die Stichwahl keine neue Wahlbenachrichtigung erhalten,
  2. nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte, die nach § 19 Abs. 2 NKWG für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten haben, und Personen, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind, von Amts wegen in das Wählerverzeichnis nachgetragen werden und
  3. nach § 19 NKWG Wahlscheine beantragt werden können, wenn der Antrag nicht bereits mit dem Wahlscheinantrag für die erste Wahl gestellt worden ist.

(5) Ist eine erste Wahl der Direktwahl oder eine Stichwahl mit der Wahl der Abgeordneten verbunden, so tritt an die Stelle der Hinweispflicht nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 4, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, die Hinweispflicht nach Absatz 2 Nr. 7.

(6) Ein Abdruck der Wahlbekanntmachung ist vor Beginn der Wahlhandlung im Eingangsbereich des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. Dem Abdruck ist für die Wahl der Abgeordneten der für den Wahlbereich maßgebende Stimmzettel, für die Direktwahl der für das Wahlgebiet maßgebende Stimmzettel beizufügen, bei verbundenen Wahlen je ein Stimmzettel für jede Wahl. Diese Stimmzettel müssen durch Aufdruck oder durch die Überschrift deutlich als Muster gekennzeichnet sein.

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