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Änderungstext

Haushaltsbegleitgesetz 2016
- Niedersachsen -

Vom 17. Dezember 2015
(Nds. GVBl. Nr. 23 vom 29.12.2016 S. 423)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich

Das Niedersächsische Gesetz über den Finanzausgleich in der Fassung vom 14. September 2007 (Nds. GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Oktober 2015 (Nds. GVBl. S. 252), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Am Ende der Nummer 3 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 4 wird die Angabe "Asylbewerbern." durch die Worte "Flüchtlingen und" ersetzt.

c) Es wird die folgende Nummer 5 angefügt:

"5. einen mit dem einheitlich durch Gesetz festgelegten Vomhundertsatz nach Satz 1 Nr. 1 multiplizierten Betrag in Höhe von 345.000 000 Euro im Jahr 2016 zur anteiligen Finanzierung der Entlastung von Ländern und Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung und Gesundheitsversorgung von Flüchtlingen einschließlich unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge sowie zur Verbesserung der Kinderbetreuung."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Absatz 1 wird einziger Absatz und wie folgt geändert:

Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Zahl "50,9" durch die Zahl "51,3" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Zahl "49,1" durch die Zahl "48,7" ersetzt.

b) Absatz 2

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden von den Schlüsselzuweisungen

im Jahr 2014

  1. 50,4 vom Hundert für Zuweisungen für Gemeindeaufgaben an kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte und
  2. 49,6 vom Hundert für Zuweisungen für Kreisaufgaben an Landkreise und kreisfreie Städte

und im Jahr 2015

  1. 50,4 vom Hundert für Zuweisungen für Gemeindeaufgaben an kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte und
  2. 49,6 vom Hundert für Zuweisungen für Kreisaufgaben an Landkreise und kreisfreie Städte

verwendet

wird gestrichen.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Zahl "65,9" durch die Zahl "66,5" und die Zahl "23" durch die Zahl "22,6" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Zahl "65,9" durch die Zahl "66,5" und die Zahl "11,1" durch die Zahl "10,9" ersetzt.

b) Die Absätze 4 und 5

(4) Abweichend von Absatz 2 ergibt sich für das Jahr 2014

  1. der Einwohnererhöhungswert zur Ermittlung der zusätzlichen Einwohnerzahl für die finanzielle Belastung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 durch Teilung der Gesamtzahl der Einwohnerinnen und Einwohner der Landkreise und kreisfreien Städte durch 60,5, dieses Ergebnis vervielfältigt mit 28,9,
  2. der Einwohnererhöhungswert zur Ermittlung der zusätzlichen Einwohnerzahl für die finanzielle Belastung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 durch Teilung der Gesamtzahl der Einwohnerinnen und Einwohner der Landkreise und kreisfreien Städte durch 60,5, dieses Ergebnis vervielfältigt mit 10,6.

(5) Abweichend von Absatz 2 ergibt sich für das Jahr 2015

  1. der Einwohnererhöhungswert zur Ermittlung der zusätzlichen Einwohnerzahl für die finanzielle Belastung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 durch Teilung der Gesamtzahl der Einwohnerinnen und Einwohner der Landkreise und kreisfreien Städte durch 64,6, dieses Ergebnis vervielfältigt mit 24,6,
  2. der Einwohnererhöhungswert zur Ermittlung der zusätzlichen Einwohnerzahl für die finanzielle Belastung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 durch Teilung der Gesamtzahl der Einwohnerinnen und Einwohner der Landkreise und kreisfreien Städte durch 64,6, dieses Ergebnis vervielfältigt mit 10,8.

werden gestrichen.

4. Die Überschrift des § 14a erhält folgende Fassung:

altneu
Anspruchsvoraussetzungen"Zins- und Tilgungshilfen zur Zukunftssicherung von Kommunen".

5. Nach § 14a wird der folgende neue § 14b eingefügt:

" § 14b Zins- und Tilgungshilfen zur Stabilisierung von Kommunen

Das für Inneres zuständige Ministerium kann besonders finanzschwachen und mit Liquiditätskrediten stark belasteten Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind, Samtgemeinden und Landkreisen Zins- und Tilgungshilfen zur Stabilisierung aus den Mitteln des Sondervermögens nach § 14c entsprechend den zu § 13 Abs. 1 angewandten Grundsätzen bewilligen."

6. Die bisherigen § § 14b bis 14e werden § § 14c bis 14f.

7. Der neue § 14c wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Zur Finanzierung der Zins- und Tilgungshilfe errichtet das Land zum 1. Januar 2012 ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen "Entschuldungsfonds"."Das zum 1. Januar 2012 errichtete nicht rechtsfähige Sondervermögen Entschuldungsfonds dient der Finanzierung der Zins- und Tilgungshilfen nach den §§ 14a und 14b."

b) In Satz 4 wird die Verweisung " § 14c" durch die Verweisung " § 14d" ersetzt.

8. Der neue § 14e wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

"Das Sondervermögen wird mit Ablauf des 31. Dezember 2041 aufgelöst."

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt geändert:

Die Worte "Bei Auflösung des Sondervermögens wird dessen Restbestand" werden durch die Worte "Sein Restbestand wird" ersetzt.

9. Im neuen § 14f wird nach der Verweisung " § 14a" die Angabe "oder § 14b" eingefügt.

10. In § 21 Abs. 5 Satz 3 wird die Angabe " § 14b" durch die Angabe " § 14c" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes

§ 2 des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes in der Fassung vom 13. September 2007 (Nds. GVBl. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 477), wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 14 werden die Zahl "50,49" durch die Zahl "50,25" und die Zahl "54,96" durch die Zahl "55,09" ersetzt und am Ende ein Komma angefügt.

2. Es wird die folgende Nummer 15 eingefügt:

"15. ab dem Haushaltsjahr 2017 für kreisfreie Städte 51,39 Euro und für Landkreise 56,34 Euro".

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes
zum Zensusgesetz 2011

In § 8 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Zensusgesetz 2011 vom 6. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 458) wird die Jahreszahl "2015" durch die Jahreszahl "2020" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes

In der Anlage 1 (zu § 2) des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 7. November 2008 (Nds. GVBl. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 477; 2015 S. 9, 79), wird die Niedersächsische Besoldungsordnung B wie folgt geändert:

1. In der Besoldungsgruppe 2 wird das Amt "Abteilungsleiterin, Abteilungsleiter in der Betriebsleitung der Anstalt Niedersächsische Landesforsten" eingefügt.

2. In der Besoldungsgruppe 3 wird das Amt "Präsidentin oder Präsident der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen" eingefügt.

Artikel 5
Änderung des Gesetzes
über das "Sondervermögen Wohnungsbau, Wirtschaft und Agrar"

Das Gesetz über das "Sondervermögen Wohnungsbau, Wirtschaft und Agrar" vom 15. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 597), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (Nds. GVBl. S. 419), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Nr. 1 werden die Worte "soweit diese nicht vom Land an Dritte abgetreten werden," gestrichen.

2. Dem § 4 wird der folgende Satz 3 angefügt:

"Das Finanzministerium kann von Satz 2 unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit abweichen."

Artikel 6
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes
zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs
und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes

In § 5 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes vom 16. September 2004 (Nds. GVBl. S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 477), wird die Zahl "143,7" durch die Zahl "120,9" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Aufnahmegesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 8
Aufhebung der Verordnung zur Anpassung
der Kostenabgeltungspauschale nach dem Aufnahmegesetz

Die Verordnung zur Anpassung der Kostenabgeltungspauschale nach dem Aufnahmegesetz vom 22. Januar 2015 (Nds. GVBl. S. 12) wird aufgehoben.

Artikel 9
Abweichungen von trennungsgeldrechtlichen Vorschriften
bei Unterstützungsmaßnahmen zur Bewältigung der steigenden Zahl
von Flüchtlingen

Ändert sich der Dienstort einer Beamtin oder eines Beamten im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Unterstützungsmaßnahme zur Bewältigung der steigenden Zahl von Flüchtlingen, so wird ab dem Zeitpunkt, zu dem der Wechsel des Dienstortes wirksam wird, Trennungsgeld abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Trennungsgeldverordnung (TGV) in der in § 120 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Niedersächsischen Beamtengesetzes genannten Fassung auch gewährt, wenn die Wohnung der Beamtin oder des Beamten im neuen Dienstort oder im Einzugsgebiet der neuen Dienststätte (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt; § 3 Abs. 1 Satz 2 sowie § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 TGV sind nicht anzuwenden.

Artikel 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 3 am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

(3) Artikel 9 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

ID 170112

ENDE