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Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Meldedatenverordnung
- Niedersachsen -

Vom 18. Oktober 2016
(Nds. GVBl. Nr. 15 vom 31.10.2016 S. 234)



Aufgrund des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3, Satz 2 und Abs. 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz vom 17. September 2015 (Nds. GVBl. S. 186) wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Niedersächsischen Meldedatenverordnung

Die Niedersächsische Meldedatenverordnung vom 20. Oktober 2015 (Nds. GVBl. S. 261) wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Vornamen" die Worte "unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens" eingefügt.

bb) Nach Nummer 17 wird die folgende Nummer 17 a eingefügt:

"17a.Seriennummer des Ankunftsnachweises1712 bis 1714,".

cc) In Nummer 18 wird die Angabe "1801, 1802" durch die Angabe "1801 bis 1802" ersetzt.

dd) Nummer 20 erhält folgende Fassung:

Alt:

"20.die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann2401,


Neu:

"20.die Tatsache, dass die, deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 oder § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) erworben wurde und nach § 29 StAG ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann2401"

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Vornamen" die Worte "unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens" eingefügt

bb) In Nummer 16 wird die Angabe "1801, 1802" durch die Angabe "1801 bis 1802" ersetzt.

cc) Nummer 18 erhält folgende Fassung:

Alt:

"18.die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die weggezogene Einwohnerin oder den weggezogenen Einwohner ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann2401.


Neu:

"18.die Tatsache, dass die deutsche Staatsangehörigkeit der weggezogenen Einwohnerin oder des weggezogenen Einwohners nach § 4 Abs. 3 oder § 40b StAG erworben wurde und nach § 29 StAG ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann2401."

2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Vornamen" die Worte "unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens" eingefügt.

b) In Nummer 6 wird die Angabe "1801, 1802" durch die Angabe "1801 bis 1802" ersetzt.

3. In § 8 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Vornamen" die Worte "unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens" eingefügt.

4. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Vornamen" die Worte "unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens" eingefügt.

b) In Nummer 7 wird die Angabe "1801, 1802" durch die Angabe "1801 bis 1802" ersetzt.

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort "Vornamen" die Worte "unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens" eingefügt.

b) In Absatz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort "Vornamen" die Worte "unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens" eingefügt.

6. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Vornamen" die Worte "unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens" eingefügt.

b) In Nummer 11 wird die Angabe "1801, 1802" durch die Angabe "1801 bis 1802" ersetzt.

7. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort "Vornamen" die Worte "unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden die Worte "des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG)" durch die Abkürzung "StAG" ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Vornamen" die Worte "unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens" eingefügt

cc) Nummer 9 erhält folgende Fassung:

Alt:

"9.die Tatsache, dass nach § 29 StAG ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann.2401."


Neu:

"9.die Tatsache, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 oder § 40b StAG erworben wurde und nach § 29 StAG ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann2401."

c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Vornamen" die Worte "unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens" eingefügt.

bb) In Nummer 7 wird die Angabe "1801" durch die Angabe "1801a" ersetzt.

8. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Vornamen" die Worte "unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens" eingefügt.

b) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort "Vornamen" die Worte "unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens" eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Vornamen" die Worte "unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens" eingefügt

bb) In Nummer 7 wird die Angabe "1801, 1802" durch die Angabe "1801 bis 1802" ersetzt.

9. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Vornamen" die Worte "unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens" eingefügt.

b) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort "Vornamen" die Worte "unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens" eingefügt.

10. In § 15 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort "Vornamen" die Worte "unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens" eingefügt.

11. In § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort "Vornamen" die Worte "unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens" eingefügt.

12. In § 17 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort "Vornamen" die Worte "unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens" eingefügt.

13. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Vornamen" die Worte "unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens" eingefügt.

bb) In Nummer 10 wird die Angabe "1101 bis 1104" durch die Angabe "1101, 1104" ersetzt.

cc) Nummer 15 erhält folgende Fassung:
Alt:

"15.Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 und 5 BMG1801 ".

Neu:

"15.Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 und 5 BMG und bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG1801 bis 1802,".

b) Absatz 2 Nr. 7 erhält folgende Fassung:
Alt:

"7.Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 und 5 BMG0918, 1516a, 1533, 1606, 1801,

Neu:

"7.Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 und 5 BMG und bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG0918, 1516a, 1533, 1606, 1801 bis 1802,

14. In § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort "Vornamen" die Worte "unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens" eingefügt.

15. § 20 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Für die Durchführung der Datenübermittlungen nach
  1. § 4 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung und
  2. § 5 Abs. 1 bis 3 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

ist der Landesbetrieb zuständig.

"(1) Für die Datenübermittlung nach § 4 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung ist der Landesbetrieb zuständig."

16. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Vornamen" die Worte "unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens" eingefügt.

bb) In Nummer 7 werden nach dem Wort "Wegzugsanschrift" ein Komma und die Worte "gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung" eingefügt.

cc) Am Ende der Nummer 8 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

dd) Es wird die folgende Nummer 9 angefügt:

"9.bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG

b) In Absatz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort "Anschriften" ein Komma und die Worte "gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung" eingefügt.

c) In Absatz 4 wird die Angabe "1801" durch die Angabe "1801a" ersetzt.

17. In § 23 Nr. 3 werden nach dem Wort "Vornamen" die Worte "unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens" eingefügt.

Artikel 2
Weitere Änderung der Niedersächsischen Meldedatenverordnung

§ 22 der Niedersächsischen Meldedatenverordnung vom 20. Oktober 2015 (Nds. GVBl. S. 261), geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Es wird die folgende neue Nummer 7 eingefügt:

"7.Geschlecht0701,".

b) Die bisherigen Nummern 7 bis 9 werden Nummern 8 bis 10.

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird gestrichen.

b) Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden Nummern 1 bis 5.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01. November 2016 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 2 am 01. Mai 2017 in Kraft.

ID 161739

ENDE