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NMeldVO - Niedersächsische Meldedatenverordnung
- Niedersachsen -

Vom 20. Oktober 2015
(Nds. GVBl. Nr. 17 vom 30.10.2015 S. 261; 18.10.2016 S. 234 16/16a; 21.10.2020 S. 361 20; 26.04.2022 S. 283 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 21040



Zur aktuellen Fassung

Aufgrund des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3, Satz 2 und Abs. 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz vom 17. September 2015 (Nds. GVBl. S. 186) wird verordnet:

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1 Regelungsbereich 20

Diese Verordnung regelt die Übermittlung von in den Melderegistern gespeicherten Daten, Hinweisen und Ordnungsmerkmalen (Meldedaten) an öffentliche Stellen und die sonstige Verarbeitung der Meldedaten beim Führen des Melderegisterdatenspiegels. Sie weist dem Landesbetrieb IT.Niedersachsen (im Folgenden: Landesbetrieb) Aufgaben nach § 2 Abs. 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (Nds. AG BMG) zu.

§ 2 Form und Verfahren der Datenübermittlungen

(1) Form und Verfahren der Datenübermittlungen richten sich nach den Absätzen 2 bis 6, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Datenübermittlungen erfolgen elektronisch. Sie werden über das landesinterne, nach dem Stand der Technik gesicherte Netz durchgeführt. § 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder - Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes - bleibt unberührt.

(3) Die zu übermittelnden Meldedaten sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes zu versehen.

(4) Bei Datenübermittlungen ist das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. OSCI-Transport ist ein am 6. Juni 2002 herausgegebener Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll . Das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport ist beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt. Es kann beim Bundesverwaltungsamt, Barbarastraße 1, 50735 Köln, bezogen werden. Änderungen des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport macht das Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt.

(5) Bei Datenübermittlungen ist das Datenaustauschformat OSCI-XMeld in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. OSCI-XMeld ist der am 23. Juli 2003 auf der Grundlage des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/ Länderteil - (DSMeld) herausgegebene Standard einer technischen Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlungen im Bereich des Meldewesens. Absatz 4 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend.

(6) Form und Inhalt der Datenübermittlungen richten sich nach

  1. dem von der Koordinierungsstelle für IT-Standards herausgegebenen DSMeld und
  2. dem Datensatz für das Meldewesen - Landesteil Niedersachsen (NDSMeld)

in der jeweils geltenden Fassung. Für den DSMeld gilt Absatz 4 Sätze 3 bis 5 entsprechend. Der NDSMeld sowie dessen Änderungen werden durch das für das Meldewesen zuständige Ministerium (Fachministerium) im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt gemacht. Die in dieser Verordnung hinter den zu übermittelnden Meldedaten angegebenen Zahlen bezeichnen die Blattnummern des DSMeld und des NDSMeld.

Zweiter Abschnitt
Datenübermittlungen an den Landesbetrieb zum Führen des Melderegisterdatenspiegels, Datenverarbeitung durch den Landesbetrieb

§ 3 Datenübermittlungen an den Landesbetrieb 16 20

(1) Die Meldebehörden nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nds. AG BMG übermitteln dem Landesbetrieb zum Führen des Melderegisterdatenspiegels die folgenden Meldedaten:

1.betroffene Person0001,
2.Familienname0101 bis 0106,
3.frühere Namen0201 bis 0206,
4.Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens0301 bis 0305,
5.Doktorgrad0401,
6.Ordensname, Künstlername0501, 0502,
7.Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0601 bis 0605,
8.Geschlecht0701,
9.Angaben zur gesetzlichen Vertreterin oder zum gesetzlichen Vertreter nach § 3 Abs. 1 Nr. 9 des Bundesmeldegesetzes (BMG)0001, 0902 bis 0919, 1200 bis 1212,
10.derzeitige Staatsangehörigkeiten1001 bis 1005,
11.rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft1101, 1104,
12.Angaben zu den Anschriften nach § 3 Abs. 1 Nr. 12 BMG1200 bis 1233,
13.Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland1301 bis 1314,
14.Angaben zum Familienstand nach § 3 Abs. 1 Nr. 14 BMG1401 bis 1409,
15.Angaben zur Ehegattin, zum Ehegatten, zur Lebenspartnerin oder zum Lebenspartner nach § 3 Abs. 1 Nr. 15 BMG1200 bis 1213a,
1501 bis 1534,
16.Angaben zu minderjährigen Kindern nach § 3 Abs. 1 Nr. 16 BMG1200 bis 1212,
1601 bis 1607,
17.Angaben zum Personalausweis, zum vorläufigen Personalausweis und Ersatz-Personalausweis, zum anerkannten und gültigen Pass oder Passersatzpapier nach § 3 Abs. 1 Nr. 17 BMG1700 bis 1709,
17aAZR Nummer, übergangsweise die Seriennummer des Ankunftsnachweises1712,
18.Auskunfts- und Übermittlungssperren, bedingte Sperrvermerke1801 bis 1802,
19.Sterbedatum, Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat1901 bis 1905,
20.die Tatsache, dass die, deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 oder § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) erworben wurde und nach § 29 StAG ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann2401,
21.die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt oder ein Waffenbesitzverbot erlassen worden ist, sowie die Behörde, die die Tatsache mitgeteilt hat, mit Angabe des Datums, an dem die waffenrechtliche Erlaubnis erstmals erteilt oder das Waffenbesitzverbot erlassen worden ist2601 bis 2604,
22.die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes erteilt worden ist, sowie die Behörde, die diese Tatsache mitgeteilt hat, mit Angabe des Datums der erstmaligen Erteilung2801, 2802,
23.das Ordnungsmerkmal nach § 4 Abs. 1 BMG7001.

(2) Die Meldebehörden nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nds. AG BMG übermitteln dem Landesbetrieb zum Führen des Melderegisterdatenspiegels ferner aus dem Bestand der nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BMG aufbewahrten Meldedaten:

1.betroffene Person0001,
2.Familienname0101 bis 0106,
3.frühere Namen0201 bis 0206,
4.Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens0301 bis 0305,
5.Doktorgrad0401,
6.Ordensname, Künstlername0501, 0502,
7.Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0601 bis 0605,
8.Geschlecht0701,
9.Angaben zur gesetzlichen Vertreterin oder zum gesetzlichen Vertreter nach § 3 Abs. 1 Nr. 9 BMG0001, 0902 bis 0919,
1200 bis 1212,
10.derzeitige Staatsangehörigkeiten1001 bis 1005,
11.Angaben zu den Anschriften nach § 3 Abs. 1 Nr. 12 BMG1200 bis 1233,
12.Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland1301 bis 1314,
13.Angaben zum Familienstand nach § 3 Abs. 1 Nr. 14 BMG1401 bis 1409,
14.Angaben zur Ehegattin, zum Ehegatten, zur Lebenspartnerin oder zum Lebenspartner nach § 3 Abs. 1 Nr. 15 BMG1200 bis 1213a,
1501 bis 1534,
15.Angaben zu minderjährigen Kindern nach § 3 Abs. 1 Nr. 16 BMG1200 bis 1212,
1601 bis 1607,
16.Auskunfts- und Übermittlungssperren, bedingte Sperrvermerke1801 bis 1802,
17.Sterbedatum, Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat1901 bis 1905,
18.die Tatsache, dass die deutsche Staatsangehörigkeit der weggezogenen Einwohnerin oder des weggezogenen Einwohners nach § 4 Abs. 3 oder § 40b StAG erworben wurde und nach § 29 StAG ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann2401.

(3) Für eine Person darf nur ein Datensatz je amtlichen Gemeindeschlüssel übermittelt werden. Die Meldebehörden nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nds. AG BMG übermitteln tagesaktuelle Mitteilungen über die Änderungen ihres Datenbestandes im Melderegister in Bezug auf die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Meldedaten (Änderungsmitteilungen) oder eine Mitteilung, dass es eine Änderung nicht gegeben hat (Leermitteilung). Auf Anforderung des Landesbetriebs sind einzelne Datensätze oder der Gesamtbestand aller Datensätze erneut zu übermitteln. Nur die Meldebehörden nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nds. AG BMG sind dafür verantwortlich, dass die Übermittlung der Meldedaten zulässig ist und dass sie mit dem Melderegister übereinstimmen und tagesaktuell sind.

(4) Der Landesbetrieb protokolliert die Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3. Aus dem Protokoll müssen hervorgehen:

  1. die übermittelnde Meldebehörde,
  2. der Zeitpunkt der Übermittlung,
  3. die Art der Mitteilung und
  4. die Anzahl der übermittelten Datensätze. § 40 Abs. 4 BMG gilt entsprechend.

§ 4 Datenverarbeitung 20

(1) Zum Führen des Melderegisterdatenspiegels darf der Landesbetrieb die ihm nach § 3 übermittelten Meldedaten verarbeiten.

(2) Der Landesbetrieb hat die ihm nach § 3 übermittelten Meldedaten nach Gemeinden getrennt zu speichern.

(3) Die im Melderegisterdatenspiegel gespeicherten Meldedaten werden ausschließlich aufgrund von Änderungsmitteilungen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 und aufgrund einer erneuten Übermittlung von Datensätzen nach § 3 Abs. 3 Satz 3 geändert.

§ 5 Festlegung technischer Einzelheiten

Der Landesbetrieb kann mit Zustimmung des Fachministeriums technische Einzelheiten der Übermittlung von Meldedaten nach § 3 und der Nutzung des Melderegisterdatenspiegels festlegen.

Dritter Abschnitt
Regelmäßige Datenübermittlungen an öffentliche Stellen

§ 6 Datenübermittlungen an die Landesstatistikbehörde

(1) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 4 des Bevölkerungsstatistikgesetzes (BevStatG) sind der Landesstatistikbehörde die dort genannten Meldedaten wie folgt zu übermitteln:

1.Tag der Geburt0601,
2.Geschlecht0701,
3.Staatsangehörigkeit1001,
4.rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft1101, 1104,
5.bisheriger und neuer Wohnort sowie Wohnungsstatus am bisherigen und neuen Wohnort1200, 1201 bis 1203,
1213, 1223, 1232,
6.Tag des Einzugs in die neue alleinige Wohnung oder Hauptwohnung oder Tag des Auszugs aus der bisherigen alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung1301, 1306,
7.Tag des Wechsels des Wohnungsstatus einer Nebenwohnung zur alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung1301a,
8.Familienstand1401,
9.Ort der Geburt sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat der Geburt0602, 0603,
10.zusätzlich bei Zuzug aus dem Ausland: Tag des letzten Wegzugs vom Inland in das Ausland1314,
11.zusätzlich bei Abmeldung ins Ausland mit Angabe des Zielgebiets oder bei Abmeldung ohne Angabe des Zielgebiets: Tag des letzten Zuzugs aus dem Ausland1305,
12.die Tatsache der An- oder Abmeldung von Amts wegen1308, 1309.

Ferner sind neben der Bezeichnung der Meldebehörde als Hilfsmerkmale die in § 4 Abs. 3 BevStatG genannten Meldedaten wie folgt zu übermitteln:

1.Ordnungsmerkmal der Meldebehörde7001,
2.letzte frühere und derzeitige Anschrift1205, 1206 und 1208.

(2) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 5 Abs. 2 BevStatG sind der Landesstatistikbehörde die dort genannten Meldedaten wie folgt zu übermitteln:

  1. für die Ermittlung der Zahl der deutschen und nichtdeutschen Bevölkerung beim Erwerb, soweit diese nicht durch Geburt erworben wird, oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
    a)Tag der Geburt0601,
    b)Geschlecht0701,
    c)Wohnort1201 bis 1203,
    d)Familienstand1401,
    e)Ort und Staat der Geburt0602, 0603,
    f)Tag des Erwerbs oder des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit1003,
    g)bei Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit: neu erworbene Staatsangehörigkeit1001,
    h)bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit: bisherige Staatsangehörigkeit1001;
  2. für die Ermittlung des Familienstandes bei Ehescheidungen und Aufhebungen von Ehen und Lebenspartnerschaften:
    a)Tag der Geburt0601,
    b)Geschlecht0701,
    c)Staatsangehörigkeit1001,
    d)Wohnort1201 bis 1203,
    e)Angabe darüber, ob es sich um eine Ehescheidung oder um die Aufhebung einer Ehe oder einer Lebenspartnerschaft handelt1405,
    f)Tag der Beendigung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft1406.

Ferner sind neben der Bezeichnung der Meldebehörde als Hilfsmerkmale die in § 5 Abs. 2 Nr. 3 BevStatG genannten Meldedaten wie folgt zu übermitteln:

1.Ordnungsmerkmal der Meldebehörde7001,
2.Anschrift1205, 1206 und 1208.

§ 7 Datenübermittlungen an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe 16 20

(1) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 16a Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs dürfen den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe folgende Meldedaten übermittelt werden:

1.Familienname0101 bis 0106,
2.Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens0302,
3.Geburtsdatum0601,
4.Angaben zur gesetzlichen Vertreterin oder zum gesetzlichen Vertreter nach § 3 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a bis d und h BMG0001, 0902 bis 0905, 0918, 0919, 1201 bis 1212,
5.Staatsangehörigkeiten1001,
6.Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 und 5 BMG sowie bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG1801 bis 1802.

(2) Die Meldedaten dürfen abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 schriftlich oder durch Übergabe eines Datenträgers übermittelt werden.

(3) Elektronische Datenübermittlungen dürfen abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 2 über andere verwaltungsinterne Netze durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen der Verschlüsselung nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Datenschutz-Grundverordnung zum Datenschutz und zur Datensicherheit getroffen sind.

(4) Bei elektronischen Datenübermittlungen dürfen andere als das in § 2 Abs. 4 genannte Übermittlungsprotokoll genutzt werden, wenn sichergestellt ist, dass Maßnahmen der Verschlüsselung nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Datenschutz-Grundverordnung getroffen werden, um den Datenschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten.

(5) Von den Vorgaben des § 2 Abs. 5 darf abgewichen werden.

§ 7a Datenübermittlung an die Grundschulen und die Schulbehörde 20

(1) Zur Durchführung der Datenübermittlung nach § 31 Abs. 6 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) sind den Grundschulen die dort genannten Meldedaten wie folgt zu übermitteln:

1. zum Kind:
a) Familienname0101 bis 0102,
b) Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens0301 bis 0302,
c) Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat0601 bis 0603,
d) Geschlecht0701,
2. zu den gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertretern
a) betroffene Person0001,
b) Familienname0902 bis 0903,
c) Vornamen0904,
d) Anschrift1201 bis 1212,
e) Auskunftssperren nach § 51 BMG und bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG0918 bis 0919, 1801a.

Die Datenübermittlung nach § 31 Abs. 6 Satz 1 NSchG erfolgt je Grundschule gesammelt bis zum 15. Januar. Die Datenübermittlung nach § 31 Abs. 6 Satz 2 NSchG erfolgt jeweils unverzüglich nach dem Umzug oder Zuzug. § 7 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

(2) Für die Durchführung der Datenübermittlung nach § 31 Abs. 7 Satz 4 NSchG an die Landesschulbehörde, ab 1. Dezember 2020 an das jeweilige Regionale Landesamt für Schule und Bildung, gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Die Datenübermittlung erfolgt jeweils unverzüglich nach dem Zuzug. § 7 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 8 Datenübermittlungen an die für die Erhebung des Kurbeitrages zuständige Stelle 16

(1) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 18 Abs. 3a Satz 1 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes dürfen der für die Erhebung des Kurbeitrages zuständigen Stelle folgende Meldedaten übermittelt werden:

1.Familienname0101 bis 0106,
2.Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens0301 bis 0304,
3.Geburtsdatum0601,
4.derzeitige Anschrift der Nebenwohnung1201 bis 1211,
5.Einzugsdatum, Auszugsdatum1301, 1306,
6.Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 und 5 Nr. 2 BMG1801, 1802.

(2) Für die Datenübermittlungen nach Absatz 1 gilt § 7 Abs. 2 bis 5 entsprechend.

§ 9 Datenübermittlungen an die für das Niedersächsische Gesetz über das Einladungs- und Meldewesen für Früherkennungsuntersuchungen von Kindern zuständige Behörde 16

(1) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über das Einladungs- und Meldewesen für Früherkennungsuntersuchungen von Kindern (NFrüherkUG) sind der zuständigen Behörde folgende Meldedaten zu übermitteln:

1.Familienname0101 bis 0102, 0203, 0204,
2.Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens0301 bis 0303,
3.derzeitige und frühere Anschriften1200 bis 1213,
4.Geburtsdatum und Geburtsort0601 bis 0603,
5.Geschlecht0701,
6.Angaben zur gesetzlichen Vertreterin oder zum gesetzlichen Vertreter nach § 3 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a bis d und h BMG0001, 0902 bis 0905, 0918, 0919, 1201 bis 1213,
7.Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 und 5 BMG sowie bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG1801 bis 1802.

(2) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NFrüherkUG ist der zuständigen Behörde neben den Meldedaten nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 4 auch

der Sterbetag1901

zu übermitteln.

(3) Die Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 werden wöchentlich durchgeführt. § 7 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 10 Datenübermittlungen an die Vertrauensstelle nach dem Gesetz über das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen 16

(1) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 6 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes über das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen (GEKN) sind der Vertrauensstelle die dort genannten Meldedaten wie folgt zu übermitteln:

1.Familienname0101 bis 0106,
2.frühere Namen0201 bis 0204,
3.Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens0301 bis 0303,
4.Geschlecht0701,
5.letzte und frühere Anschriften der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung1200 bis 1212,
6.Tag des Einzugs und des Auszugs1301, 1306,
7.Tag und Ort der Geburt, bei Geburt im Ausland auch der Staat0601 bis 0603,
8.Staatsangehörigkeiten1001,
9.Sterbetag, Standesamt des Sterbeorts und die vom Standesamt vergebene Registernummer1901 bis 1903.

(2) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 GEKN sind der Vertrauensstelle die dort genannten Meldedaten wie folgt zu übermitteln:

1.Familienname0101 bis 0106,
2.frühere Namen0201 bis 0204,
3.Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens0301 bis 0303,
4.Geschlecht0701,
5.gegenwärtige und frühere Anschriften der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung1200 bis 1212,
6.Tag des Einzugs und des Auszugs1301, 1306,
7.Tag und Ort der Geburt, bei Geburt im Ausland auch der Staat0601 bis 0603,
8.Staatsangehörigkeiten1001.

(3) Für Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 7 Abs. 2, 4 und 5 entsprechend.

§ 11 Datenübermittlungen zum Zweck der Fortschreibung polizeilicher Informationssysteme 16 20

(1) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 42a Satz 1 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes sind die folgenden Meldedaten zu übermitteln:

1.Familienname0101 bis 0104,
2.frühere Namen0201 bis 0204,
3.Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens0301 bis 0303,
4.Doktorgrad0401,
5.Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat0601 bis 0603,
6.Geschlecht0701,
8.derzeitige Staatsangehörigkeiten1001,
9.derzeitige und frühere Anschriften1201 bis 1211, 1213, 1223,
10.Sterbedatum und Sterbeort1901, 1904,
11.Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 und 5 BMG sowie bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG1801 bis 1802.

(2) Für Datenübermittlungen nach Absatz 1 gilt § 7 Abs. 2 entsprechend.

§ 12 Datenübermittlungen an die Landkreise 16 20

(1) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach den §§ 71 und 72 der Aufenthaltsverordnung sind den Landkreisen die dort genannten Meldedaten wie folgt zu übermitteln:

1.Familienname0101 bis 0106,
2.Geburtsname, Namensänderung0201 bis 0205,
3.Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens0301 bis 0304,
4.Doktorgrad0401,
5.Tag, Ort und Staat der Geburt0601 bis 0603,
6.Geschlecht0701,
7.Angaben zur gesetzlichen Vertreterin oder zum gesetzlichen Vertreter0902 bis 0904, 0906, 0907a, 0917,
8.Staatsangehörigkeiten1001,
9.derzeitige und frühere Anschriften1201 bis 1211, 1213, 1223,
10.Tag des Einzugs, Tag des Auszugs1301, 1306,
11.Familienstand1401 bis 1402a,
1405 bis 1406,
1501 bis 1503, 1516,
1517 bis 1519, 1532,
12.Angaben zum Pass, Passersatzpapier oder Ausweisersatz1701 bis 1709,
13.AZR-Nummer1712,
14.Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 und 5 BMG1801, 1802,
15.Sterbetag1901, 1904.

(2) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 34 Abs. 1 StAG sind den Landkreisen die dort genannten Meldedaten wie folgt zu übermitteln:

1.Familienname0101 bis 0106,
2.frühere Namen0201 bis 0204,
3.Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens0301 bis 0302,
4.Geburtsdatum und Geburtsort, bei Geburt im Ausland auch der Staat0601 bis 0605,
5.Geschlecht0701,
6.derzeitige und frühere Anschriften, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland1201 bis 1213a,
7.Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland1301, 1305, 1306, 1314,
8.derzeitige Staatsangehörigkeiten1001,
9.die Tatsache, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 oder § 40b StAG erworben wurde und nach § 29 StAG ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann2401.

(3) Zur Durchführung der Datenübermittlung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Nds. AG BMG dürfen den Landkreisen folgende Meldedaten übermittelt werden:

1.Familienname0101 bis 0106,
2.frühere Namen0201 bis 0205,
3.Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens0301 bis 0304,
4.Doktorgrad0401,
5.Tag und Art des Jubiläums7011, 7012,
6.Anschrift der gegenwärtigen alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung1201 bis 1211,
7.bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG1801a.

Ist im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 oder 5 BMG eingetragen oder ist nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nds. AG BMG Widerspruch eingelegt worden, so ist eine Datenübermittlung nicht zulässig.

(4) Für Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 gilt § 7 Abs. 2 bis 5 entsprechend.

§ 13 Datenübermittlungen an die Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden 16

(1) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Nds. AG BMG dürfen den Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden folgende Meldedaten übermittelt werden:

1.Familienname0101 bis 0106,
2.Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens0302,
3.Doktorgrad0401,
4.Geburtsdatum0601,
5.derzeitige Anschrift1201 bis 1211, 1213,
6.Einzugsdatum, Auszugsdatum1301, 1306,
7.Übermittlungssperren nach § 50 Abs. 5 BMG sowie Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 und 5 BMG1801 bis 1802.

(2) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Nds. AG BMG dürfen den Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden folgende Meldedaten übermittelt werden:

1.Familienname0101 bis 0102,
2.Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens0302,
3.Geburtsdatum0601,
4.Geschlecht0701,
5.derzeitige Anschrift1201 bis 1211, 1213,
6.Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 und 5 BMG1801, 1802.

(3) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b Nds. AG BMG dürfen den Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden folgende Meldedaten übermittelt werden:

1.Familienname0101 bis 0106,
2.frühere Namen0201 bis 0205,
3.Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens0301 bis 0304,
4.Doktorgrad0401,
5.Tag und Art des Jubiläums7011, 7012,
6.derzeitige Anschrift der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung1201 bis 1211,
7.bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG1801 bis 1802.
8.Sterbedatum1901.

Ist im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 oder 5 BMG eingetragen oder ist nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nds. AG BMG Widerspruch eingelegt worden, so ist eine Datenübermittlung nicht zulässig.

(4) Für Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 gilt § 7 Abs. 2 bis 5 entsprechend.

§ 14 Datenübermittlungen an die für Abfallbeseitigung zuständige Stelle 16

(1) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a Nds. AG BMG dürfen der für Abfallbeseitigung zuständigen Stelle folgende Meldedaten übermittelt werden:

1.Familienname0101 bis 0106,
2.Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens0302,
3.Geburtsdatum0601,
4.derzeitige und frühere Anschriften1201 bis 1211, 1213,
5.Einzugsdatum, Auszugsdatum1301, 1306,
6.Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 BMG1801, 1802.

(2) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b Nds. AG BMG dürfen der für Abfallbeseitigung zuständigen Stelle folgende Meldedaten übermittelt werden:

1.Familienname0101 bis 0102,
2.Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens0302,
3.Geburtsdatum0601,
4.derzeitige und frühere Anschriften1201 bis 1211, 1213,
5.Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 BMG1801, 1802.

(3) Für die Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 7 Abs. 2 bis 5 entsprechend.

§ 15 Datenübermittlungen an den Norddeutschen Rundfunk 16

Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 6 Abs. 1 Nds. AG BMG dürfen dem Norddeutschen Rundfunk oder der im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebenen Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 15./21. Dezember 2010 (Nds. GVBl. 2011 S. 186) folgende Meldedaten übermittelt werden. Ist im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 oder 5 BMG oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 BMG eingetragen ist, so ist eine Datenübermittlung nicht zulässig.

1.Familienname0101 bis 0102,
2.frühere Namen0201 bis 0204,
3.Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens0301 bis 0303,
4.Geburtsdatum0601,
5.derzeitige und frühere Anschrift, alleinige Wohnung oder Hauptwohnung und Nebenwohnungen, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland1201 bis 1211, 1213, 1213a,
6.Einzugsdatum, Auszugsdatum1301, 1306,
7.Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob die Person verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat1401,

§ 16 Datenübermittlungen an das Bundesverwaltungsamt 16

(1) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Nds. AG BMG dürfen dem Bundesverwaltungsamt folgende Meldedaten übermittelt werden:

1.Familienname0101 bis 0106,
2.frühere Namen0201 bis 0205,
3.Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens0301 bis 0304,
4.Doktorgrad0401,
5.Tag und Art des Jubiläums7011, 7012,
6.Anschrift der gegenwärtigen alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung1201 bis 1211.

Ist im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 oder 5 BMG oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 BMG eingetragen, so ist eine Datenübermittlung nicht zulässig.

(2) Für Datenübermittlungen nach Absatz 1 gilt § 7 Abs. 2, 4 und 5 entsprechend.

§ 17 Datenübermittlungen an die Suchdienste 16 20

(1) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 43 Abs. 1 BMG dürfen den Suchdiensten die dort genannten Meldedaten wie folgt übermittelt werden:

1.Familienname0101 bis 0106,
2.frühere Namen0201 bis 0205,
3.Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens0301 bis 0304,
4.Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat0601 bis 0603,
6.derzeitige und frühere Anschriften1201 bis 1211,
7.Anschrift am 1. September 19393991.

(2) Für Datenübermittlungen nach Absatz 1 gilt § 7 Abs. 2 entsprechend. Elektronische Datenübermittlungen dürfen abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 2 über das Internet durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Datenschutz-Grundverordnung zum Datenschutz und zur Datensicherheit getroffen sind. Bei der elektronischen Datenübermittlung gilt § 7 Abs. 4 und 5 entsprechend.

§ 18 Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften 16

(1) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 42 Abs. 1 BMG dürfen den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften die dort genannten Meldedaten wie folgt übermittelt werden:

1.Familienname0101 bis 0106,
2.frühere Namen0201 bis 0204,
3.Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens0301 bis 0303,
4.Doktorgrad0401,
5.Ordensname, Künstlername0501, 0502,
6.Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat0601 bis 0603,
7.die Angaben zur gesetzlichen Vertreterin oder zum gesetzlichen Vertreter nach § 42 Abs. 1 Nr. 7 BMG0001
0902 bis 0918,
1200 bis 1212,
8.Geschlecht0701,
9.derzeitige Staatsangehörigkeiten1001,
10.rechtliche Zugehörigkeit zu der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft1101, 1104,
11.die Angaben zur Anschrift nach § 42 Abs. 1 Nr. 11 BMG1200 bis 1213, 1232, 1233,
12.Einzugsdatum und Auszugsdatum1301 bis 1302,
1306 bis 1310,
13.die Angaben zum Familienstand nach § 42 Abs. 1 Nr. 13 BMG1401, 1402, 1408, 1409,
14.Zahl der minderjährigen Kinder7041,
15.Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 und 5 BMG und bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG1801 bis 1802,
16.Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch der Staat1901, 1904, 1905,
17.Ordnungsmerkmal7001.

(2) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 42 Abs. 2 BMG dürfen den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften die dort genannten Meldedaten wie folgt übermittelt werden:

1.Familienname0902 bis 0903,
1501 bis 1502,
1517 bis 1518,
1601 bis 1602,
2.Vornamen0904, 1503,
1519,1603,
3.Geburtsdatum und Geburtsort0602, 0906, 1505,
1521, 1604,
4.Geschlecht0917, 1506, 1522,
1604a,
5.Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft1101, 1104,
6.derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift1201 bis 1213,
7.Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 und 5 BMG und bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG0918, 1516a, 1533,
1606, 1801 bis 1802,
8.Sterbedatum0915, 1516, 1532,
1605.

(3) Für Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 17 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.

§ 19 Änderungsmitteilungen 16

(1) Ergeben sich in Bezug auf die nach den §§ 8 bis 14, 16 und 18 übermittelten Meldedaten Änderungen, so sind die Empfänger der Datenübermittlungen unverzüglich zu unterrichten. Neben den neuen Meldedaten sind zum Zweck der Feststellung der Identität der betroffenen Personen folgende Meldedaten zu übermitteln: zu übermitteln. Bei den Datenübermittlungen nach § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 3 und § 16 sind Änderungen nur bis zum Eintritt des Jubiläumstags mitzuteilen.

1.Familienname0101 bis 0106,
2.Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens0301, 0302,
3.Geburtsdatum und Geburtsort0601 bis 0603,
4.Anschrift1201 bis 1211.
Im Fall des Versterbens ist zusätzlich das Sterbedatum1901

(2) Ergeben sich in Bezug auf die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 übermittelten Meldedaten oder die nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 übermittelten Hilfsmerkmale Änderungen, so ist der Landesstatistikbehörde der gesamte Datensatz unverzüglich zu übermitteln.

§ 20 Zuständigkeit für die Durchführung regelmäßiger Datenübermittlungen 16

(1) Für die Datenübermittlung nach § 4 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung ist der Landesbetrieb zuständig.

(2) Im Übrigen sind die Meldebehörden nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nds. AG BMG für die Durchführung der Datenübermittlungen zuständig. Betrifft eine Datenübermittlung eine Person mit einer Hauptwohnung und einer oder mehreren Nebenwohnungen, so werden die Meldedaten nur von der für die Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde übermittelt. In den Fällen der §§ 11 und 13 Abs. 1 bis 3 sowie des § 14 Abs. 1 und 2 werden die Meldedaten auch von der für die Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde, im Fall von § 8 nur von der für die Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde übermittelt.

Vierter Abschnitt
Datenübermittlungen im Wege des automatisierten Abrufs an öffentliche Stellen

§ 21 Form und Verfahren der Datenübermittlungen 20

Soweit eine Übermittlung über das landesinterne, nach dem Stand der Technik gesicherte Netz nicht möglich ist, dürfen Datenübermittlungen nach diesem Abschnitt abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 2 über das Internet durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Datenschutz-Grundverordnung zum Datenschutz und zur Datensicherheit getroffen sind. Abweichend von § 2 Abs. 4 darf für automatisierte Abrufe von Meldedaten, die mittels eines Webbrowsers durchgeführt werden, ein anderes Übermittlungsprotokoll verwendet werden, wenn sichergestellt ist, dass Maßnahmen der Verschlüsselung nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Datenschutz-Grundverordnung getroffen werden, um den Datenschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten.

§ 22 Datenübermittlungen im Wege des automatisierten Abrufs nach § 38 BMG 16 16a 20

(1) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 38 Abs. 1 BMG sind für die nach § 2 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes abrufberechtigten Stellen die in § 38 Abs. 1 BMG genannten Meldedaten zum automatisierten Abruf wie folgt bereitzuhalten:

1.Familienname0101 bis 0106,
2.frühere Namen0201 bis 0204, 0303,
3.Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens0301, 0302,
4.Ordensname, Künstlernamen0501, 0502,
5.Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat0601 bis 0603,
6.Doktorgrad0401,
7.Geschlecht0701,
8.derzeitige Anschriften oder Wegzugsanschrift, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung1200 bis 1212, 1213a, 1232, 1233,
9.Sterbedatum und Sterbeort,1901, 1904.
10.bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG1801a.

(2) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 38 Abs. 1 und 3 BMG sind für die nach § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG abrufberechtigten Stellen über Absatz 1 hinaus die in § 38 Abs. 3 BMG genannten Meldedaten zum automatisierten Abruf wie folgt bereitzuhalten:

1.derzeitige Staatsangehörigkeiten1001,
2.frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung1201 bis 1211, 1213,
3.Einzugsdatum, Auszugsdatum1301, 1306,
4.Ausstellungsdatum, Ausstellungsort, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, des vorläufigen Personalausweises, des Ersatz-Personalausweises oder des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers1700 bis 1709,
5.die Daten nach § 3 Abs. 2 Nrn. 7 und 8 BMG2601 bis 2604
2801, 2802.

(3) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 7 Nds. AG BMG sind der Polizei und den Verfassungsschutzbehörden über § 38 Abs. 1 und 3 BMG hinaus die folgenden Meldedaten wie folgt zum automatisierten Abruf bereitzuhalten:

1.die Angaben zur gesetzlichen Vertreterin oder zum gesetzlichen Vertreter nach § 3 Abs. 1 Nr. 9 BMG0001, 0902 bis 0917, 1200 bis 1212,
2.die Angaben zum Familienstand nach § 3 Abs. 1 Nr. 14 BMG1401 bis 1403, 1406.

Die Daten dürfen für den automatisierten Abruf durch Polizeibehörden und Verfassungsschutzbehörden anderer Länder und des Bundes bereitgehalten werden.

(4) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 6 Abs. 5 GEKN sind der Vertrauensstelle über § 38 Abs. 1 BMG hinaus die folgenden Meldedaten wie folgt zum automatisierten Abruf bereitzuhalten:

1.derzeitige Staatsangehörigkeiten1001,
2.frühere Anschriften der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung1200 bis1212,
3.Einzugsdatum und Auszugsdatum1301, 1306.

(5) Bei Datenübermittlungen durch automatisierte Abrufverfahren dürfen den Staatsangehörigkeitsbehörden zur Durchführung des Staatsangehörigkeitsgesetzes über § 38 Abs. 1 BMG hinaus folgende Meldedaten übermittelt werden:

1.derzeitige Staatsangehörigkeiten1001,
2.frühere Anschriften der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung1200 bis 1212,
3.Einzugsdatum und Auszugsdatum1301, 1306.

(6) Wird im Rahmen der Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 ein Datensatz abgerufen, der mit einem bedingten Sperrvermerk nach § 52 BMG versehen ist, so ist dem Empfänger auch das Datenblatt 1801a zu übermitteln.

§ 23 Datenübermittlung im Wege des automatisierten Abrufs nach § 43 Abs. 2 BMG 16

Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 43 Abs. 2 BMG sind für die Suchdienste die in § 43 Abs. 1 und 2 BMG genannten Meldedaten zum automatisierten Abruf wie folgt bereitzuhalten:

1.Familienname0101 bis 0106,
2.frühere Namen0201 bis 0204, 0303,
3.Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens0301, 0302,
5.Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat0601 bis 0603,
6.derzeitige Anschriften und frühere Anschriften1201 bis 1211, 1213, 1232, 1233,
7.Geschlecht0701,
8.derzeitige Staatsangehörigkeiten1001,
9.Einzugsdatum, Auszugsdatum1301, 1306.

§ 24 Regelungen für die Durchführung automatisierter Abrufe beim Landesbetrieb

(1) Für die Durchführung von Datenübermittlungen im Wege des automatisierten Abrufs beim Landesbetrieb mittels eines Webbrowsers haben sich die abrufberechtigten Stellen sowie die zentralen Stellen der anderen Länder, die für die abrufberechtigten Stellen Meldedaten automatisiert abrufen, beim Landesbetrieb zu registrieren. Es ist festzulegen, welche Maßnahmen getroffen werden, um die Vorgaben nach § 39 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BMG sicherzustellen.

(2) Die Durchführung von automatisierten Abrufen von Meldedaten über eine Fachanwendung ist zulässig. Die abrufberechtigten Stellen sowie die zentralen Stellen der anderen Länder, die für die abrufberechtigten Stellen Meldedaten beim Landesbetrieb abrufen, haben für den Abruf entweder einen der im Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis ein-getragenen Dienst nach § 38 BMG oder ein anderes Verfahren, das keinen Zweifel an der Identität der abrufenden Stelle zulässt, zu nutzen.

§ 25 Durchführung automatisierter Abrufe durch den Landesbetrieb auf Ersuchen

Soweit der Landesbetrieb nach § 2 Abs. 3 Nds. AG BMG auf Ersuchen einer niedersächsischen öffentlichen Stelle einen automatisierten Abruf bei einer Stelle eines anderen Landes durchführt, hat er dafür Sorge zu tragen, dass an der Identität der ersuchenden Stelle keine Zweifel bestehen.

§ 26 Zuständigkeit des Landesbetriebs für eine Aufgabe der Wegzugsmeldebehörde 20

Für die Erfüllung der Aufgabe nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Nds. AG BMG ist ausschließlich der Landesbetrieb zuständig.

Fünfter Abschnitt
Schlussvorschrift

§ 27 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Niedersächsische Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden vom 24. September 1986 (Nds. GVBl. S. 306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. September 2014 (Nds. GVBl. S. 260), außer Kraft.

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