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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung des Rechts der richterlichen Mitbestimmung und zur Stärkung der Neutralität der Justiz
- Niedersachsen -

Vom 12. Mai 2020
(Nds. GVBl. Nr. 15 vom 15.05.2020 S. 116)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Richtergesetzes

Das Niedersächsische Richtergesetz vom 21. Januar 2010 (Nds. GVBl. S. 16), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (Nds. GVBl. S. 307), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 3 wird der folgende § 3a eingefügt:

" § 3a Interessenbekundungsverfahren

Die oberste Dienstbehörde oder die zuständige nachgeordnete Stelle hat vor der Entscheidung über Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 4 sowie § 21 Abs. 1 Nr. 4 den Richterinnen und Richtern sowie den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten die Möglichkeit zu geben, ihr Interesse an der Übernahme der in den Vorschriften genannten Tätigkeiten zu bekunden (Interessenbekundungsverfahren)."

2. Dem § 4 wird der folgende Absatz 3 angefügt:

"(3) Die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte veranlasst die Beeidigung unverzüglich nach der Ernennung der Richterin oder des Richters. Bei Richterinnen und Richtern auf Probe, die bei der Staatsanwaltschaft verwendet werden, erfolgt die Beeidigung im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht. Über die Beeidigung ist ein Protokoll zu fertigen und zur Personalakte zu nehmen."

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Teilzeitbeschäftigung" ein Komma und das Wort "Freijahr" eingefügt.

b) Es werden die folgenden neuen Absätze 2 und 3 eingefügt:

"(2) Einer Richterin oder einem Richter auf Lebenszeit mit Dienstbezügen, die oder der insgesamt mindestens zehn Jahre dem öffentlichen Dienst angehört hat, ist auf Antrag unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Teilzeitbeschäftigung als Freijahr zu bewilligen. Der Bewilligungszeitraum des Freijahres muss mindestens ein Jahr und darf höchstens sieben Jahre betragen. Während des ersten Teils des Bewilligungszeitraums wird der Dienst bis zur regelmäßigen Dienstzeit erhöht (Ansparphase); diese Dienstzeiterhöhung wird während des unmittelbar daran anschließenden zweiten Teils des Bewilligungszeitraums durch eine ununterbrochene volle Freistellung vom Dienst (Ausgleichsphase) ausgeglichen. Die Ausgleichsphase muss mindestens sechs und darf höchstens zwölf Monate betragen. Der Bewilligungszeitraum des Freijahres muss spätestens mit Vollendung des 62. Lebensjahres enden; Zeiten, in denen der Bewilligungszeitraum gemäß Satz 6 unterbrochen wird, bleiben insoweit unberücksichtigt. Für die Dauer eines Beschäftigungsverbots nach den mutterschutzrechtlichen Vorschriften, einer Elternzeit, eines Urlaubs aus familiären Gründen bis zu drei Jahren nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und einer Familienpflegezeit nach § 7a wird der Bewilligungszeitraum unterbrochen. Bei der Berechnung der Dienst zeit nach Satz 1 sind Zeiten der Berufsausbildung sowie Zeiten, für die keine Dienstbezüge gezahlt werden, nicht zu berücksichtigen; dies gilt nicht für Urlaub aus familiären Gründen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) und Elternzeit. Für die Bemessung der Höhe der monatlichen Dienstbezüge während der Teilzeitbeschäftigung als Freijahr gilt § 11 Abs. 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) mit der Maßgabe, dass der während des gesamten Bewilligungszeitraums durchschnittlich zu leistende Dienst zugrunde zu legen ist.

(3) Die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 2 ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen

  1. bei Beendigung des Richterverhältnisses (§§ 21 und 24 DRiG), bei Entfernung aus dem Richterverhältnis (§ 11 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes - NDiszG - in Verbindung mit § 94) sowie bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand,
  2. bei einem auf Antrag der Richterin oder des Richters erfolgten Wechsel des Dienstherrn,
  3. wenn Umstände eintreten, welche die vorgesehene Abwicklung unmöglich machen oder wesentlich erschweren, oder
  4. soweit der Richterin oder dem Richter die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Hat zum Zeitpunkt des Widerrufs der Bewilligungszeitraum des Freijahres bereits begonnen, so ist mit dem Widerruf der durchschnittlich zu leistende Dienst rückwirkend neu festzusetzen; zu wenig gezahlte Dienstbezüge werden unverzüglich nachgezahlt."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.

4. § 7a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird die Angabe "des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG)" durch die Angabe "NBesG" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe "des Niedersächsischen Disziplinargesetzes - NDiszG -" durch die Angabe "NDiszG" ersetzt.

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.

b) In Satz 2 wird die Verweisung " § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3" durch die Verweisung " § 6 Abs. 5" ersetzt.

6. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Vor dem 1. Januar 2012 ist eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag abweichend von Satz 1 nur zulässig, wenn die Richterin oder der Richter
  1. das 63. Lebensjahr vollendet hat oder
  2. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs ist und das 60. Lebensjahr vollendet hat.
"Wurde der Richterin oder dem Richter Teilzeitbeschäftigung als Freijahr bewilligt, so ist eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag abweichend von Satz 1 frühestens ein Jahr nach dem Ende des Bewilligungszeitraums des Freijahrs zulässig."

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Zeit" das Komma und die Worte "die oder der am 31. Dezember 2011 noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hat," gestrichen.

bb) In Satz 2 wird nach dem Wort "ist" das Wort "schriftlich" eingefügt.

cc) Satz 3

Richterinnen und Richter, die innerhalb von sechs Monaten nach dem 1. Dezember 2011 das 65. Lebensjahr vollenden, haben den Antrag abweichend von Satz 2 unverzüglich nach diesem Tag zu stellen

wird gestrichen.

7. In § 19 Satz 3 werden nach dem Wort "den" die Worte "allgemeinen und sozialen" eingefügt.

8. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 4

Unterfällt eine Maßnahme sowohl einem in den Absätzen 2 bis 5 als auch einem in § 21 aufgeführten Sachverhalt, so ist nur die Beteiligung nach § 21 durchzuführen.

wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 3 wird das Wort "Bestellung" durch das Wort "Auswahl" ersetzt.

bbb) Am Ende der Nummer 6 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

ccc) Nummer 7 erhält folgende Fassung:

altneu
7. Ablehnung eines Antrages auf Teilzeitbeschäftigung oder auf Urlaub mit Ausnahme von Erholungsurlaub und Sonderurlaub."7. Ablehnung von Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung sowie Urlaub, bei Erholungsurlaub jedoch nur, sofern die Richterin oder der Richter die Beteiligung des Richterrats beantragt; die Dienststelle hat auf das Antragsrecht rechtzeitig hinzuweisen,"

ddd) Es werden die folgenden Nummern 8 bis 11 angefügt:

"8. Entlassung wegen Dienstunfähigkeit nach § 21 Abs. 2 Nr. 5 DRiG, sofern die Richterin oder der Richter die Beteiligung des Richterrats beantragt; die Dienststelle hat auf das Antragsrecht rechtzeitig hinzuweisen,

9. Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit, sofern die Richterin oder der Richter die Beteiligung des Richterrats beantragt; die Dienststelle hat auf das Antragsrecht rechtzeitig hinzuweisen,

10. Ablehnung von Anträgen auf Teilnahme an der Telearbeit oder an mobilem Arbeiten und

11. Geltendmachung von Ersatzansprüchen, sofern die Richterin oder der Richter die Beteiligung des Richterrats beantragt; die Dienststelle hat auf das Antragsrecht rechtzeitig hinzuweisen."

bb) In Satz 2 wird das Wort "acht" durch das Wort "sechs" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Am Ende der Nummer wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) Am Ende der Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

cc) Es werden die folgenden Nummern 3 und 4 angefügt:

"3. Bestimmung des Inhalts von Beförderungsrichtlinien und

4. Bestimmung des Inhalts von Personalentwicklungskonzepten."

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Einführung" ein Komma und die Worte "wesentliche Erweiterung" eingefügt.

bb) Am Ende der Nummer 6 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

cc) Am Ende der Nummer 7 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

dd) Es wird die folgende Nummer 8 angefügt:

"8. Einführung der Telearbeit."

9. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

altneu
4. dauerhafte Übertragung von Verwaltungsaufgaben,"4. Übertragung von ständigen oder umfangreichen Verwaltungsaufgaben,"

bb) Nummer 5

5. Geltendmachung von Ersatzansprüchen, wenn die Beteiligung von der betroffenen Richterin oder dem betroffenen Richter beantragt wird, wobei die Dienststelle auf das Antragsrecht rechtzeitig hinzuweisen hat,

wird gestrichen.

cc) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden Nummern 5 und 6.

dd) Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden Nummern 7 und 8 und erhalten folgende Fassung:

altneu
8.Aufstellung der Stellenplanentwürfe durch die oberste Dienstbehörde,

9. Abschluss von Budgetvereinbarungen durch die in § 18 Abs. 1 Nrn. 1, 4, 7 und 8 genannten Gerichte mit den Gerichten ihres Bezirks im Rahmen der dezentralen Mittelbewirtschaftung (§ 17a der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung),

"7. Aufstellung der Entwürfe des Stellenplans, des Beschäftigungsvolumens und des Personalkostenbudgets durch die oberste Dienstbehörde,

8. Abschluss von Zielvereinbarungen im Rahmen der dezentralen Mittelbewirtschaftung (§ 17a der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung - LHO -), an denen die oberste Dienstbehörde oder die in § 18 Abs. 1 Nrn. 1, 4, 7 und 8 genannten Obergerichte beteiligt sind,"

ee) Die Nummern 10 und 11

10. Bestimmung des Inhalts von Beförderungsrichtlinien,

11. Bestimmung des Inhalts von Personalentwicklungsplänen,

werden gestrichen.

ff) Die bisherigen Nummern 12 und 13 werden Nummern 9 und 10.

gg) Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 11 und erhält folgende Fassung:

altneu
14. allgemeine Regelungen, wenn sie nicht in § 20 oder den Nummern 1 bis 13 aufgeführt oder Gegenstand von Vereinbarungen mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften nach § 81 NPersVG sind."11. allgemeine Regelungen, wenn sie nicht in § 20 oder den Nummern 1 bis 10 aufgeführt oder Gegenstand von Vereinbarungen mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften nach § 81 NPersVG sind oder der Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände nach beamtenrechtlichen Vorschriften unterliegen."

b) In Absatz 2 wird das Wort "acht" durch das Wort "sechs" ersetzt.

10. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:

"Die übergeordnete Dienststelle erörtert die Angelegenheit mit dem bei ihr gebildeten Richterrat mit dem Ziel der Einigung, bevor sie nach Satz 4 den zuständigen Richterrat beteiligt."

b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

11. § 25 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Eine Richterin oder ein Richter auf Lebenszeit verliert die Wahlberechtigung und Wählbarkeit zum Richterrat des Gerichts bei einer Abordnung an eine Verwaltungsbehörde oder an ein anderes Gericht, für das der Richterrat des bisherigen Gerichts nicht gebildet ist, sobald die Abordnung länger als drei Monate andauert."Eine Richterin oder ein Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit verliert die Wahlberechtigung und Wählbarkeit zum Richterrat des Gerichts bei einer Abordnung an eine Verwaltungsbehörde oder an ein anderes Gericht, für das der Richterrat des bisherigen Gerichts nicht gebildet ist, wenn die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat und zu diesem Zeitpunkt feststeht, dass die Richterin oder der Richter nicht innerhalb von weiteren sechs Monaten an das bisherige Gericht zurückkehrt."

12. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "Haushaltsaufstellung" die Worte "und über die Bewirtschaftung des Bereichsbudgets" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Worte "oder durch E-Mail" eingefügt.

bb) Es wird der folgende Satz 4 angefügt:

"Der Richterrat kann im Einzelfall auf die Einhaltung der Einladungsfrist verzichten."

c) In Absatz 5 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Worte "oder durch E-Mail" eingefügt.

13. In § 32 Abs. 2 Sätze 2 und 6 sowie Abs. 4 Sätze 1, 3 und 4 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Worte "oder durch E-Mail" eingefügt.

14. In § 33 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 9 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Worte "oder durch E-Mail" eingefügt.

15. In § 34 Abs. 1 Sätze 2 und 6, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Sätze 1 bis 3 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Worte "oder durch E-Mail" eingefügt.

16. In § 35 Abs. 1 wird im Klammerzusatz die Angabe "Abs. 1" gestrichen.

17. In § 36 wird der bisherige Satz 2 durch die folgenden neuen Sätze 2 und 3 ersetzt:

altneu
Ergibt sich bei der Feststellung des Verhältnisses der Zahl der Richterinnen und Richter zur Zahl der nichtrichterlichen Beschäftigten auf den Zeitpunkt des Beginns der Wahlperiode des Richterrats ein höherer Anteil der Richterinnen und Richter als nach Satz 1, so ist die Zahl der vom Richterrat entsandten Mitglieder entsprechend zu erhöhen."Weicht das Verhältnis der Zahl der Richterinnen und Richter zur Zahl der nichtrichterlichen Beschäftigten der Dienststelle von dem Verhältnis nach Satz 1 ab, so ist die Zahl der vom Richterrat entsandten Mitglieder entsprechend dem Verhältnis der Zahl der Richterinnen und Richter zur Zahl der nichtrichterlichen Beschäftigten zu erhöhen; Bruchteile unter 0,5 sind abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Maßgeblich für die Feststellung der Zahl der Richterinnen und Richter und der Zahl der nichtrichterlichen Beschäftigten ist der Zeitpunkt des Beginns der Wahlperiode des Richterrats."

18. § 37 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Als besondere Richtervertreterinnen und -vertreter für gemeinsame Angelegenheiten werden entsandt
  1. bei den Gerichten, deren Personalrat mehr als fünf Mitglieder hat, zwei Personen und
  2. bei den anderen Gerichten eine Person sowie eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter.

§ 36 Satz 2 gilt entsprechend.

"(1) Als besondere Richtervertreterinnen und Richtervertreter für gemeinsame Angelegenheiten werden entsandt
  1. bei den Amtsgerichten, die nicht von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geleitet werden und
    1. deren Personalrat mehr als fünf Mitglieder hat, die Amtsgerichtsrichtervertretung (§ 41 Abs. 1) und eine weitere Person,
    2. deren Personalrat bis zu fünf Mitglieder hat, die Amtsgerichtsvertretung,
  2. bei den Arbeitsgerichten,
  1. deren Personalrat mehr als fünf Mitglieder hat, zwei Personen,
  2. deren Personalrat bis zu fünf Mitglieder hat, eine Person sowie eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter.

§ 36 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend."

19. In § 39 Abs. 3 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Sätze 2 und 3" ersetzt.

20. § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird am Ende der Klammerzusatz "(Beteiligungsgespräch)" eingefügt.

b) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

"Beteiligungsgespräche finden einmal im Vierteljahr und ansonsten auf Antrag der Dienststelle oder der Amtsgerichtsrichtervertretung anlassbezogen statt; hierfür gilt § 31 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 bis 4 entsprechend."

c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

21. In § 50 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "sobald die Abordnung länger als drei Monate andauert" durch die Worte "wenn die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat und zu diesem Zeitpunkt feststeht, dass die Richterin oder der Richter nicht innerhalb von weiteren sechs Monaten an das bisherige Gericht zurückkehrt" ersetzt.

22. In § 58 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Worten "schriftlichen Verfahren" die Worte "oder durch E-Mail" eingefügt.

23. In § 59 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "eine schriftliche begründete Stellungnahme" durch die Worte "schriftlich oder durch E-Mail eine begründete Stellungnahme" ersetzt.

24. Vor § 62 wird die folgende Überschrift eingefügt:

"Erster Abschnitt
Rechtsstellung, Geschäftsordnung, Einigungsstellen".

25. Nach § 67 wird der folgende Zweite Abschnitt mit den neuen §§ 68 bis 68b eingefügt:

"Zweiter Abschnitt
Budgetrat

§ 68 Bildung und Aufgabe des Budgetrats

Budgeträte werden gebildet bei den in § 18 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 und 6 bis 8 genannten Gerichten sowie auf Verlangen des jeweiligen Richterrats oder Personalrats bei den Verwaltungsgerichten und den von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geleiteten Sozialgerichten. Der Budgetrat hat die Aufgabe, Angelegenheiten der dezentralen Mittelbewirtschaftung (§ 17a LHO), insbesondere die Verhandlung und den Abschluss von Budget- und Zielvereinbarungen sowie die Verwendung budgetierter Haushaltsmittel, zu beraten. Hiervon unberührt bleiben die Informations- und Beteiligungsrechte der Richter- und Personalvertretungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes. Die weiteren Einzelheiten zu den Aufgaben des Budgetrats können in einer Dienstvereinbarung geregelt werden.

§ 68a Zusammensetzung des Budgetrats

(1) Den bei den in § 18 Abs. 1 Nrn. 1, 4 und 8 genannten Gerichten gebildeten Budgeträten gehören jeweils an:

  1. die Gerichtsleitung,
  2. die oder der Beauftragte für den Haushalt,
  3. die Präsidentinnen oder Präsidenten der Gerichte des jeweiligen Bezirks,
  4. bei einem Oberlandesgericht ein entsandtes Mitglied des Bezirksrichterrats, ansonsten ein entsandtes Mitglied des Hauptrichterrats und
  5. ein entsandtes Mitglied des Bezirkspersonalrats.

(2) Den bei den in § 18 Abs. 1 Nrn. 2, 3, 5 bis 7 und 9 genannten Gerichten gebildeten Budgeträten gehören jeweils an:

  1. die Gerichtsleitung,
  2. die oder der Beauftragte für den Haushalt,
  3. bei den Landgerichten die Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte des jeweiligen Bezirks,
  4. ein entsandtes Mitglied des Richterrats und
  5. beim Landesarbeitsgericht ein entsandtes Mitglied des Bezirkspersonalrats, ansonsten ein entsandtes Mitglied des Personalrats.

(3) Die Mitglieder nach Absatz 1 Nrn. 4 und 5 sowie Absatz 2 Nrn. 4 und 5 werden von der jeweiligen Richtervertretung oder Personalvertretung für die Dauer ihrer Amtszeit bestimmt und können jederzeit abberufen werden.

§ 68b Geschäftsordnung

Der Budgetrat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere sein Verfahren zu regeln ist. In der Geschäftsordnung kann auch bestimmt werden, dass der Budgetrat um zusätzliche Mitglieder erweitert wird."

26. Nach § 68b wird die folgende Überschrift eingefügt:

"Dritter Abschnitt
Rechtsweg".

27. Der bisherige § 68 wird § 68c und wie folgt geändert:

In Absatz 2 wird im Klammerzusatz die Angabe "Abs. 1" gestrichen.

28. § 71 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 71 Aufgaben des Staatsanwaltsrats

Der Staatsanwaltsrat ist in allgemeinen, sozialen, organisatorischen, sonstigen innerdienstlichen und personellen Angelegenheiten (§ 19 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 4, § 21 Abs. 1 Nrn. 4 und 9 dieses Gesetzes in entsprechender Anwendung sowie §§ 64 bis 67 und 75 NPersVG) der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zu beteiligen.

" § 71 Aufgaben der Staatsanwaltsräte

(1) Der Staatsanwaltsrat ist in allgemeinen, sozialen, organisatorischen, sonstigen innerdienstlichen und personellen Angelegenheiten (§ 19 Satz 1, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 4, § 21 Abs. 1 Nrn. 4 und 8 dieses Gesetzes in entsprechender Anwendung sowie die §§ 64 bis 67 und 75 NPersVG) der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zu beteiligen. Er ist in gemeinsamen Besprechungen (§ 62 Abs. 1 NPersVG) entsprechend § 31 Abs. 1 Satz 3 zu unterrichten.

(2) Der Hauptstaatsanwaltsrat ist auf sein Verlangen fortlaufend über die Bewerberlage hinsichtlich der Richterinnen und Richter auf Probe und kraft Auftrags zu unterrichten. Bei den Bewerbungsgesprächen darf ein Mitglied des Hauptstaatsanwaltsrats anwesend sein. Die weiteren Einzelheiten können in einer Dienstvereinbarung geregelt werden."

29. Nach § 74 wird der folgende § 74a eingefügt:

" § 74a Budgetrat

(1) Budgeträte werden gebildet bei den Generalstaatsanwaltschaften und den Staatsanwaltschaften. § 68 Sätze 2 bis 4 und § 68b gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Richtervertretungen die Staatsanwaltsvertretungen treten.

(2) Dem bei einer Generalstaatsanwaltschaft gebildeten Budgetrat gehören an:

  1. ihre Leitung,
  2. die oder der Beauftragte für den Haushalt,
  3. die Leitenden Oberstaatsanwältinnen und Leitenden Oberstaatsanwälte der Staatsanwaltschaften ihres Bezirks,
  4. ein entsandtes Mitglied des Bezirksstaatsanwaltsrats und
  5. ein entsandtes Mitglied des Bezirkspersonalrats.

(3) Dem bei einer Staatsanwaltschaft gebildeten Budgetrat gehören an:

  1. ihre Leitung,
  2. die oder der Beauftragte für den Haushalt, ein entsandtes Mitglied des Staatsanwaltsrats und
  3. ein entsandtes Mitglied des Personalrats.

(4) Die Mitglieder nach Absatz 2 Nrn. 4 und 5 sowie Absatz 3 Nrn. 3 und 4 werden von der jeweiligen Staatsanwaltsvertretung oder Personalvertretung für die Dauer ihrer Amtszeit bestimmt und können jederzeit abberufen werden."

30. In § 102 Satz 1 werden die Worte "des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung" durch die Verweisung " § 79 des Niedersächsischen Justizgesetzes" ersetzt.

31. In § 107 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "Lebenszeit" die Worte "oder auf Zeit" eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Justizgesetzes

Das Niedersächsische Justizgesetz vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 436), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Oktober 2019 (Nds. GVBl. S. 300), wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 1, § 14 Satz 1 sowie § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "Justizwachtmeister" das Komma und die Worte "Justizhelferinnen und Justizhelfer" durch die Worte "und Justizangestellten im Wachtmeisterdienst" ersetzt.

2. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "Wachtmeisterinnen, Wachtmeister, Justizhelferinnen und Justizhelfer" durch die Worte "Justizwachtmeisterinnen, Justizwachtmeister und Justizangestellte im Wachtmeisterdienst" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "Wachtmeisterinnen, Wachtmeister, Justizhelferinnen und Justizhelfer" durch die Worte "Justizwachtmeisterinnen, Justizwachtmeister und Justizangestellten im Wachtmeisterdienst" ersetzt.

3. Nach § 31 wird das folgende Sechste Kapitel eingefügt:

"Sechstes Kapitel
Neutralität

§ 31a Neutrales Auftreten im Dienst

Wer in einer Verhandlung oder bei einer anderen Amtshandlung, bei deren Wahrnehmung Beteiligte, Zeuginnen oder Zeugen, Sachverständige oder Zuhörerinnen oder Zuhörer anwesend sind, ihr oder ihm obliegende oder übertragene richterliche oder staatsanwaltliche Aufgaben wahrnimmt, darf keine sichtbaren Symbole oder Kleidungsstücke tragen, die eine religiöse, weltanschauliche oder politische Überzeugung zum Ausdruck bringen."

4. Nach § 93 wird der folgende § 93a eingefügt:

" § 93a Anzahl der Kammern

Die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts bestimmt die Anzahl der Kammern bei den Arbeitsgerichten und bei dem Landesarbeitsgericht. Das Justizministerium kann der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts hierfür Weisungen erteilen."

5. In § 109 Abs. 1 werden die Worte "der Justizbeitreibungsordnung" durch die Worte "des Justizbeitreibungsgesetzes" ersetzt.

6. § 111 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Die Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 9 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), in der jeweils geltenden Fassung gilt für die Einziehung der dort in § 1 Abs. 1 genannten Ansprüche über § 1 Abs. 2 der Justizbeitreibungsordnung hinaus auch für Ansprüche, die nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen."(4) Das Justizbeitreibungsgesetz gilt für die Einziehung der dort in § 1 Abs. 1 genannten Ansprüche über § 1 Abs. 2 des Justizbeitreibungsgesetzes hinaus auch für Ansprüche, die nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen."

7. Die Anlage 1 (zu § 32 Abs. 2) wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 25 wird das Wort "Langen" durch das Wort "Geestland" ersetzt.

b) In Nummer 78 wird das Wort "Heinigen" durch das Wort "Heiningen" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes

In § 11 Abs. 2 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 451), wird die Angabe "Abs. 2" durch die Angabe "Abs. 4" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Niedersächsischen Erholungsurlaubsverordnung

§ 5 Abs. 5 der Niedersächsischen Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung vom 7. September 2004 (Nds. GVBl. S. 317), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. August 2017 (Nds. GVBl. S. 276), erhält folgende Fassung:

altneu
(5) In dem Jahr, in dem im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 8a Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten oder § 80b Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 19. Februar 2001 (Nds.GVBl. S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (Nds.GVBl. S. 408) zum Ausgleich zeitweilig erhöhter Arbeitszeit eine volle Freistellung vom Dienst beginnt oder endet, wird der Erholungsurlaub nach Absatz 4 Sätze 1 bis 3 berechnet."(5) In dem Jahr, in dem im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 8a Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten, § 63 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes oder § 6 Abs. 2 des Niedersächsischen Richtergesetzes zum Ausgleich zeitweilig erhöhter Arbeitszeit eine volle Freistellung vom Dienst beginnt oder endet, wird der Erholungsurlaub nach Absatz 4 Sätze 1 bis 3 berechnet."

Artikel 5
Änderung des Niedersächsischen Hinterlegungsgesetzes

Das Niedersächsische Hinterlegungsgesetz vom 9. November 2012 (Nds. GVBl. S. 431) wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"(2) Hinterlegtes Geld wird nicht verzinst. Zinsansprüche, die bis zum 15. Mai 2020 nach dem bis dahin geltenden Recht entstanden sind, bleiben unberührt. Berechnung und Auszahlung der Zinsen erfolgen nur auf Antrag der zum Empfang berechtigten Person. Der Antrag ist spätestens drei Monate, nachdem die zum Empfang berechtigte Person von dem Erlass der Herausgabeanordnung benachrichtigt worden ist oder in sonstiger Weise vom Erlass der Herausgabeanordnung erfahren hat, bei der Hinterlegungsstelle, die das Hinterlegungsverfahren führt, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen."

2. § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Am Ende der Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b) Es wird die folgende Nummer 3 angefügt:

"3. die Berechtigung bei einer Erbschaft des Fiskus durch einen Beschluss nach § 1964 Abs. 1 BGB festgestellt ist."

Artikel 6
Neubekanntmachung

Das Niedersächsische Justizministerium wird ermächtigt, das Niedersächsische Richtergesetz und das Niedersächsische Justizgesetz jeweils in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID: 200825

ENDE