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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Meldedatenverordnung
- Niedersachsen -

Vom 21. Oktober 2020
(Nds. GVBl. Nr. 37 vom 22.10.2020 S. 361)



Aufgrund des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3, Satz 2 und Abs. 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz vom 17. September 2015 (Nds. GVBl. S. 186), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. S. 66), wird verordnet:

Artikel 1

Die Niedersächsische Meldedatenverordnung vom 20. Oktober 2015 (Nds. GVBl. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2016 (Nds. GVBl. S. 234), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "Speicherung und" gestrichen.

b) Satz 3

Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes über die Übermittlung von Meldedaten bleiben unberührt.

wird gestrichen.

2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 17a erhält folgende Fassung:
Alt:

17a.Seriennummer des Ankunftsnachweises1712 bis 1714,

Neu:

"17a.AZR Nummer, übergangsweise die Seriennummer des Ankunftsnachweises1712, ".

b) Nummer 21 erhält folgende Fassung:
Alt:

21.die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist, sowie die Behörde, die diese Tatsache mitgeteilt hat, mit Angabe des Datums, an dem die waffenrechtliche Erlaubnis erstmals erteilt worden ist2601, 2602,

Neu:

"21.die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt oder ein Waffenbesitzverbot erlassen worden ist, sowie die Behörde, die die Tatsache mitgeteilt hat, mit Angabe des Datums, an dem die waffenrechtliche Erlaubnis erstmals erteilt oder das Waffenbesitzverbot erlassen worden ist2601 bis 2604,".

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Absatz 1 wird durch die folgenden neuen Absätze 1 und 2 ersetzt:

altneu
(1) Der Landesbetrieb hat die ihm nach § 3 übermittelten Meldedaten beim Führen des Melderegisterdatenspiegels nach Gemeinden getrennt zu speichern."(1) Zum Führen des Melderegisterdatenspiegels darf der Landesbetrieb die ihm nach § 3 übermittelten Meldedaten verarbeiten.

(2) Der Landesbetrieb hat die ihm nach § 3 übermittelten Meldedaten nach Gemeinden getrennt zu speichern."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Worte "dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen" durch die Worte "geeignete technische und organisatorische Maßnahmen der Verschlüsselung nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Datenschutz-Grundverordnung" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Worte "dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungen für Datenschutz und Datensicherheit vorgenommen werden" durch die Worte "Maßnahmen der Verschlüsselung nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Datenschutz-Grundverordnung getroffen werden, um den Datenschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten" ersetzt.

5. Nach § 7 wird der folgende § 7a eingefügt:

" § 7a Datenübermittlung an die Grundschulen und die Schulbehörde

(1) Zur Durchführung der Datenübermittlung nach § 31 Abs. 6 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) sind den Grundschulen die dort genannten Meldedaten wie folgt zu übermitteln:

1. zum Kind:
a) Familienname0101 bis 0102,
b) Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens0301 bis 0302,
c) Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat0601 bis 0603,
d) Geschlecht0701,
2. zu den gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertretern
a) betroffene Person0001,
b) Familienname0902 bis 0903,
c) Vornamen0904,
d) Anschrift1201 bis 1212,
e) Auskunftssperren nach § 51 BMG und bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG0918 bis 0919, 1801a.

Die Datenübermittlung nach § 31 Abs. 6 Satz 1 NSchG erfolgt je Grundschule gesammelt bis zum 15. Januar. Die Datenübermittlung nach § 31 Abs. 6 Satz 2 NSchG erfolgt jeweils unverzüglich nach dem Umzug oder Zuzug. § 7 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

(2) Für die Durchführung der Datenübermittlung nach § 31 Abs. 7 Satz 4 NSchG an die Landesschulbehörde, ab 1. Dezember 2020 an das jeweilige Regionale Landesamt für Schule und Bildung, gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Die Datenübermittlung erfolgt jeweils unverzüglich nach dem Zuzug. § 7 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend."

6. In § 11 Abs. 1 werden die Worte "Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung" durch die Worte "Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes" ersetzt.

7. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Nummer 7 wird die Angabe "0917," angefügt.

b) Der Nummer 9 wird die Angabe "1223," angefügt.

c) Nummer 11 erhält folgende Fassung:

Alt:

11.Familienstand1401,1402, 1406,

Neu:

"11.Familienstand1401 bis 1402a,
1405 bis 1406,
1501 bis 1503, 1516,
1517 bis 1519, 1532,".

d) Es werden die folgenden neuen Nummern 13 und 14 eingefügt:

"13.AZR-Nummer1712,
14.Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 und 5 BMG1801, 1802,".

e) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 15.

8. In § 17 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen" durch die Worte "geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Datenschutz-Grundverordnung" ersetzt.

9. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen" durch die Worte "geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Datenschutz-Grundverordnung" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Worte "dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungen für Datenschutz und Datensicherheit vorgenommen werden" durch die Worte "Maßnahmen der Verschlüsselung nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Datenschutz-Grundverordnung getroffen werden, um den Datenschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten" ersetzt.

10. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 5 wird die Angabe "2601, 2602" durch die Angabe "2601 bis 2604" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 erhält der einleitende Satzteil folgende Fassung:

altneu
Für die Durchführung der Datenübermittlung nach § 38 Abs. 5 Satz 1 BMG in Verbindung mit § 7 Nds. AG BMG sind für die Polizeibehörden und die Verfassungsschutzbehörden über § 38 Abs. 1 und 3 BMG hinaus die in § 7 Nds. AG BMG genannten Meldedaten wie folgt zum automatisierten Abruf bereitzuhalten:"Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 7 Nds. AG BMG sind der Polizei und den Verfassungsschutzbehörden über § 38 Abs. 1 und 3 BMG hinaus die folgenden Meldedaten wie folgt zum automatisierten Abruf bereitzuhalten:".

c) Es werden die folgenden neuen Absätze 4 und 5 eingefügt:

"(4) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 6 Abs. 5 GEKN sind der Vertrauensstelle über § 38 Abs. 1 BMG hinaus die folgenden Meldedaten wie folgt zum automatisierten Abruf bereitzuhalten:

1.derzeitige Staatsangehörigkeiten1001,
2.frühere Anschriften der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung1200 bis1212,
3.Einzugsdatum und Auszugsdatum1301, 1306.

(5) Bei Datenübermittlungen durch automatisierte Abrufverfahren dürfen den Staatsangehörigkeitsbehörden zur Durchführung des Staatsangehörigkeitsgesetzes über § 38 Abs. 1 BMG hinaus folgende Meldedaten übermittelt werden:

1.derzeitige Staatsangehörigkeiten1001,
2.frühere Anschriften der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung1200 bis 1212,
3.Einzugsdatum und Auszugsdatum1301, 1306."

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:

Das Wort "Datenempfänger" wird durch das Wort "Empfänger" ersetzt.

11. § 26 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 26 Zuständigkeit des Landesbetriebs für das Bereithalten der Daten für den vorausgefüllten Meldeschein

Der Landesbetrieb erfüllt ab dem 1. Mai 2016 die Aufgabe nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Nds. AG BMG. Er stellt die Datenübermittlung im Wege des automatisierten Abrufs ab dem 1. Mai 2018 sicher.

" § 26 Zuständigkeit des Landesbetriebs für eine Aufgabe der Wegzugsmeldebehörde

Für die Erfüllung der Aufgabe nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Nds. AG BMG ist ausschließlich der Landesbetrieb zuständig."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID: 201972

ENDE