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Regelwerk

Änderungstext

Haushaltsbegleitgesetz 2021
- Niedersachsen -

Vom 10. Dezember 2020
(Nds. GVBl. Nr. 45 vom 15.12.2020 S. 477)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich

§ 24 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich in der Fassung vom 14. September 2007 (Nds. GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. September 2020 (Nds. GVBl. S. 288), wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Jahreszahl "2020" durch die Jahreszahl "2021" und die Zahl "148.000 000" durch die Zahl "173.000 000" ersetzt.

2. In Satz 2 werden nach dem Wort "Flüchtlinge" die Worte "sowie zur anteiligen Finanzierung der Umsetzung des Paktes für den Öffentlichen Gesundheitsdienst" eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Umsetzung des "Niedersächsischen Weges" im Naturschutz-, Gewässerschutz- und Waldrecht

Das Gesetz zur Umsetzung des "Niedersächsischen Weges" im Naturschutz-, Gewässerschutz- und Waldrecht vom 11. November 2020 (Nds. GVBl. S. 451) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 5 wird gestrichen.

2. Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.

b) Satz 2 wird gestrichen.

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes

Das Niedersächsische Finanzverteilungsgesetz in der Fassung vom 13. September 2007 (Nds. GVBl. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2019 (Nds. GVBl. S. 300), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Am Ende der Nummer 6 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) Am Ende der Nummer 7 wird das Wort "und" angefügt.

c) Es wird die folgende Nummer 8 eingefügt:

"8. ab dem Haushaltsjahr 2021 für kreisfreie Städte 54,91 Euro und für Landkreise 61,90 Euro".

2. § 4 Abs. 7 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Sie erhalten, soweit ihnen die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörden übertragen sind, für den Ausgleich der im Zuge der Umsetzung der Vereinbarung, Der Niedersächsische Weg' neu zugewiesenen Aufgaben auf dem Gebiet des Naturschutzrechts jährlich weitere 4.900 000 Euro."

3. In § 8 Abs. 2 werden die Worte "ein Drittel" durch die Angabe "40 vom Hundert" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes

Das Niedersächsische Besoldungsgesetz vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308; 2017 S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2020 (Nds. GVBl. S. 116), wird wie folgt geändert:

1. Anlage 1 (zu § 5 Abs. 3, §§ 22, 23 Abs. 3 sowie den §§ 37 und 39) wird wie folgt geändert:

a) In der Besoldungsgruppe A 10 werden bei dem Amt "Oberinspektorin, Oberinspektor" das Fußnotenzeichen "6)" und nach der Fußnote 5 die folgende Fußnote 6 angefügt:

"6) Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste, wenn die Laufbahnbefähigung auf einem Hochschulstudium der Verwaltungsinformatik, der Informatik oder in einem naturwissenschaftlichen Studiengang mit informationstechnischer oder kommunikationstechnischer Prägung in Verbindung mit einer hieran anknüpfenden beruflichen Tätigkeit beruht."

b) In der Besoldungsgruppe A 13 werden bei dem Amt "Förderschullehrerin, Förderschullehrer" bei dem Funktionszusatz "- als Leiterin oder Leiter" bei dem Zusatz "- des Hauptschulzweigs mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 an einer Kooperativen Gesamtschule," die Zahl "181" durch die Zahl "131" ersetzt und bei dem Zusatz "- einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit einer Schülerzahl von 81 bis 180," die Worte "von 81" gestrichen.

2. In der Anlage 2 (zu § 5 Abs. 3, § 22 Abs. 1 und § 37) wird die Besoldungsgruppe B 2 wie folgt geändert:

a) Es wird das Amt "Geschäftsführerin, Geschäftsführer des Logistik Zentrums Niedersachsen" eingefügt.

b) Es wird das Amt "Geschäftsbereichsleiterin, Geschäftsbereichsleiter des Landesbetriebes IT.Niedersachsen" eingefügt.

c) Das Amt "Stellvertretende Geschäftsführerin, stellvertretender Geschäftsführer des Landesbetriebes IT.Niedersachsen" wird gestrichen.

Artikel 5
Änderung der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung

Die Niedersächsische Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 30. April 2001 (Nds. GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2019 (Nds. GVBl. S. 354), wird wie folgt geändert:

1. In § 17 Abs. 6 wird das Wort "beamteten" durch das Wort "richterlichen" ersetzt.

2. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.

3. In § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa werden die Worte "beamteten und" gestrichen und die Worte "Vergütungen der Angestellten, Löhne der Arbeiterinnen und Arbeiter" durch die Worte "Entgelte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" ersetzt.

4. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird gestrichen.

b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.

5. § 49 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.

b) Satz 2 wird gestrichen.

6. In § 52 Satz 4 werden die Worte "Angestellte sowie Arbeiterinnen und Arbeiter" durch die Worte "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" ersetzt.

7. § 117 wird gestrichen.

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über das Klinische Krebsregister Niedersachsen

Das Gesetz über das Klinische Krebsregister Niedersachsen vom 25. September 2017 (Nds. GVBl. S. 340) wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 7 erhält folgende Fassung:

altneu
(7) Landesspezifische Daten sind die Daten, die über die Basisdaten hinaus für die Beobachtung und Erforschung von Krebserkrankungen sowie für die Verbesserung der onkologischen Versorgung im Sinne des § 65c Abs. 1 SGB V auf Landesebene erhoben werden. Die Festlegung der Daten erfolgt durch Rechtsverordnung nach § 30 Nr. 2"(7) Landesspezifische Daten sind die über die Basisdaten hinausgehenden, landesrechtlich in der Verordnung nach § 30 Nr. 2 vorgesehenen Daten, deren Erhebung und Übermittlung an das KKN für die Beobachtung und Erforschung von Krebserkrankungen sowie für die Verbesserung der onkologischen Versorgung im Sinne des § 65c Abs. 1 SGB V erforderlich sind."

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 5 wird das Wort "Nummern" durch das Wort "Nummer" ersetzt.

bbb) Es wird die folgende neue Nummer 6 eingefügt:

"6. Befund, der ergibt, dass keine Änderung der Therapie erforderlich ist oder Tumorfreiheit vorliegt,".

ccc) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.

bb) Es werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:

"Die Meldepflicht nach Satz 1 Nr. 6 wird nur durch einen Befund ausgelöst, bei dem Art und Umfang seiner Erhebung die Gewähr dafür bieten, dass Daten erhoben werden, die besondere Aussagekraft für die Beurteilung der Wirksamkeit einer Krebsbehandlung haben. Dies ist der Fall, wenn der Befund im Rahmen einer Nachsorgeuntersuchung gemäß der Onkologischen Leitlinie für die jeweilige Krebsart innerhalb des Leitlinienprogramms Onkologie der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e. V., der Deutschen Krebsgesellschaft e. V. und der Deutschen Krebshilfe, im Internet veröffentlicht unter www.leitlinienprogrammonkologie.de, erhoben wird und den Anforderungen der jeweiligen Leitlinie entspricht."

b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe "Nrn. 1 bis 6" gestrichen.

3. In § 7 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Nutzer" ein Komma und die Worte "wenn nicht ein Fall des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 vorliegt, nur" eingefügt.

4. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. weitere für die Beobachtung und Erforschung von Krebserkrankungen sowie die Verbesserung der onkologischen Versorgung von Betroffenen im Sinne des § 65c Abs. 1 SGB V auf Landesebene erforderliche Daten (landesspezifische Daten),"2. landesspezifische Daten (§ 3 Abs. 7),"

b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe c

c. von Meldeberechtigten nach § 7 gemeldete Daten und

wird gestrichen.

bb) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe c.

Artikel 7
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes

§ 4 Abs. 3 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes vom 16. September 2004 (Nds. GVBl. S. 358), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 211), wird wie folgt geändert:

1. Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Darüber hinaus werden den in Satz 1 genannten kommunalen Trägern die Zweckausgaben für die in Satz 1 genannten Leistungen nach Maßgabe der Sätze 4 bis 8 erstattet."Darüber hinaus erhalten die in Satz 1 genannten kommunalen Träger einen Ausgleich für die Zweckausgaben für die in Satz 1 genannten Leistungen nach Maßgabe der Sätze 4 bis 10."

2. In Satz 6 wird die Zahl " 0,5" durch die Zahl "0,05" ersetzt.

3. In Satz 7 werden in Halbsatz 1 die Zahl "0,5" durch die Zahl "0,05" ersetzt und in Halbsatz 2 die Worte "auf das" gestrichen sowie die Worte "folgenden Monat" durch die Worte "rückwirkend zum 1. Januar des laufenden Jahres" ersetzt.

4. Satz 8 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Unterschiedsbeträge zwischen den Abschlagszahlungen nach den Sätzen 4 bis 7 und den gesamten Zweckausgaben des abgeschlossenen Vorjahres (§ 46 Abs. 10 Satz 2 SGB II) für die Aufgaben nach Satz 1 sind nach der Verkündung der Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 SGB II unverzüglich auszugleichen."Aus den in Satz 1 genannten Bundesmitteln, die dem Land für das betreffende Jahr endgültig zugewiesen werden, werden vorab die nach Absatz 4 Satz 1 gemeldeten Zweckausgaben für die Leistungen nach § 6b BKGG des abgeschlossenen Vorjahres ausgeglichen, soweit diese Ausgaben notwendig waren, sobald die Mitteilung des Landes Niedersachsen nach § 46 Abs. 11 Satz 5 SGB II an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erfolgt ist."

5. Es werden die folgenden Sätze 9 bis 11 angefügt:

"Die nach Absatz 4 Satz 1 gemeldeten Zweckausgaben für die Leistungen nach § 28 SGB II des abgeschlossenen Vorjahres werden ausgeglichen, indem die in Satz 1 genannten Bundesmittel, die dem Land für das betreffende Jahr endgültig zugewiesen werden, nach Abzug des Betrages nach Satz 8 in dem Verhältnis an die in Satz 1 genannten kommunalen Träger verteilt werden, das ihrem jeweiligen Anteil an den nach Absatz 4 Satz 1 insgesamt gemeldeten Zweckausgaben für die Leistungen nach § 28 SGB II entspricht. Die Abschlagszahlungen nach den Sätzen 4 bis 7 sind mit den Zahlungen nach den Sätzen 8 und 9 zu verrechnen. Die Sätze 3 bis 10 in der ab dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung finden erstmals auf das Abrechnungsjahr 2021 Anwendung; auf die Abrechnungsjahre bis einschließlich 2020 sind die bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass ein Ausgleich von Unterschiedsbeträgen zwischen den Abschlagszahlungen und den Zweckausgaben für die Aufgaben nach § 28 SGB II bezogen auf das Abrechnungsjahr 2020 nicht mehr stattfindet."

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder

Das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in der Fassung vom 7. Februar 2002 (Nds. GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Oktober 2019 (Nds. GVBl. S. 300), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 4 Satz 1 wird die Jahreszahl "2020" durch die Jahreszahl "2025" ersetzt.

2. § 16a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl "54" durch die Zahl "56" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl "2,6" durch die Zahl "2,8" ersetzt.

3. § 16b Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird die Zahl "0,15" durch die Zahl "0,05" ersetzt.

b) In Nummer 3 wird die Zahl "0,2" durch die Zahl "0,1" ersetzt.

4. In § 23 Abs. 4 Satz 2 wird die Jahreszahl "2020" durch die Jahreszahl "2025" ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Gesetzes über ein Sonderprogramm zur Wirtschaftsförderung des Landes Niedersachsen

Das Gesetz über ein Sonderprogramm zur Wirtschaftsförderung des Landes Niedersachsen in der Fassung vom 16. Oktober 1997 (Nds. GVBl. S. 431), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 236), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Am Ende der Nummer 8 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

b) Es wird die folgende Nummer 9 angefügt:

"9. sonstige Maßnahmen, die dem Schutz von Natur, Arten oder Gewässern oder der natürlichen Lebensgrundlagen dienen."

2. In § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Satz 1 und § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2, Satz 4 Halbsatz 2 und Satz 5 Halbsatz 2, Abs. 2 Sätze 1 und 2 wird jeweils die Angabe "Abs. 1" gestrichen.

3. § 5 erhält folgende Fassung:

altneu
" § 5 Verwaltung

Das Sondervermögen wird vom Fachministerium verwaltet. Dieses kann die Verwaltung ganz oder teilweise auf andere Landesdienststellen oder die Investitions- und Förderbank Niedersachsen übertragen. Soweit die Verwaltung des Sondervermögens hinsichtlich einer Förderung von Maßnahmen nach § 2 Nrn. 6 bis 9 auch eine Aufgabe nach § 2 Abs. 6 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen darstellt, bleibt die Möglichkeit, solche Aufgaben nach jener Vorschrift durch Verordnung auf die Landwirtschaftskammer Niedersachsen zu übertragen, unberührt."

Artikel 10
Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes

Die Anlage 2 (zu § 22 Abs. 1) des Niedersächsischen Wassergesetzes vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. November 2020 (Nds. GVBl. S. 451), erhält folgende Fassung:

altneu
Anlage 2 (zu § 22 Abs. 1)
Verzeichnis der Gebühren für Wasserentnahmen


Nr.VerwendungszweckGebührensatz
(Euro je Kubikmeter)
1.Öffentliche Wasserversorgung0,075
2.Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern 
2.1zur Kühlung0,013
2.2zur Beregnung und Berieselung0,007
2.3zu sonstigen Zwecken0,030
3.Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser 
3.1zur Wasserhaltung0,037
3.2zur Kühlung0,037
3.3zur Beregnung und Berieselung0,007
3.4zur Fischhaltung0,004
3.5zu sonstigen Zwecken0,090

"Anlage 2 (zu § 22 Abs. 1)
Verzeichnis der Gebühren für Wasserentnahmen


Nr.VerwendungszweckGebührensatz (Euro je Kubikmeter)
1.Öffentliche Wasserversorgung0,15
2.Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern
2.1zur Kühlung0,026
2.2zur Beregnung und Berieselung0,014
2.3zu sonstigen Zwecken0,060
3.Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser
3.1zur Wasserhaltung0,074
3.2zur Kühlung0,074
3.3zur Beregnung und Berieselung0,014
3.4zur Fischhaltung0,008
3.5zu sonstigen Zwecken0,18".

Artikel 11
Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes

Das Niedersächsische Hochschulgesetz in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. September 2019 (Nds. GVBl. S. 261), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 14 Abs. 2 wird der folgende Satz 5 angefügt:

"Über die Sätze 1 bis 4 hinaus kann die Hochschule mit Zustimmung des Fachministeriums die Gebühren und Entgelte nach § 13 für alle Studierenden oder bestimmte Gruppen von Studierenden ganz oder teilweise erlassen, soweit dies wegen der Auswirkungen

  1. einer festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite,
  2. einer festgestellten epidemischen Lage von landesweiter Tragweite,
  3. eines festgestellten Katastrophenfalls oder
  4. einer sonstigen besonderen Lage, aufgrund derer Studium und Lehre an der Hochschule mindestens für einen überwiegenden Teil des Semesters oder Trimesters nur eingeschränkt oder nicht möglich sind,

der Billigkeit entspricht."

2. Dem § 72 wird der folgende Absatz 16 angefügt:

"(16) Für im Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/2021 oder Sommersemester 2021 immatrikulierte und nicht beurlaubte Studierende gilt eine um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. Bei einer Einteilung des Studienjahres in Trimester ist Satz 1 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Studierende, auf die nach dem Recht eines anderen Landes bereits eine vergleichbare Regelung angewendet worden ist, durch die die individuelle Regelstudienzeit im genannten Zeitraum entsprechend verlängert wurde. § 14 Abs. 2 bleibt unberührt."

Artikel 12
Änderung des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes

§ 9 des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes vom 28. Juni 1995 (Nds. GVBl. S. 180), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 236), wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Jahreszahl "2020" die Worte "und im Jahr 2021" eingefügt.

2. In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Sonderfinanzhilfe" die Worte "für das Jahr 2020" und nach der Jahreszahl "2021" die Worte "sowie der Sonderfinanzhilfe für das Jahr 2021 spätestens bis zum 30. September 2022" eingefügt.

3. Es wird der folgende Absatz 5 angefügt:

"(5) Zur Finanzierung von zusätzlichen Maßnahmen und Investitionen im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19, mit denen, insbesondere im Hinblick auf die Schülerbeförderung, im straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr Platzkapazitäten ausgeweitet oder besser ausgenutzt werden, zusätzliche Beförderungsleistungen angeboten werden oder der Infektionsschutz für die Fahrgäste verbessert wird, erhalten die kommunalen Aufgabenträger (§ 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 3) eine weitere Sonderfinanzhilfe aus vom Land bereitgestellten Finanzmitteln in Höhe von bis zu 30.000 000 Euro, soweit die entsprechenden Kosten für den Zeitraum vom 26. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2021 entstanden sind oder entstehen. Die weitere Sonderfinanzhilfe ist von den Aufgabenträgern für die Zwecke nach Satz 1 zu verwenden; eine andere Verwendung ist nicht zulässig. Bei der Verwendung sind die Vorgaben des Beihilferechts der Europäischen Union sowie der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zu beachten. Die Höhe der den einzelnen Aufgabenträgern insgesamt höchstens zustehenden weiteren Sonderfinanzhilfe ergibt sich aus der Verteilung des Betrages nach Satz 1 zu zwei Dritteln nach den Flächenanteilen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen; § 7 Abs. 6 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass Ausgangspunkt der Berechnungen der 26. Oktober 2020 ist. Ein Anspruch auf diese weitere Sonderfinanzhilfe besteht nur, soweit beim jeweiligen Aufgabenträger ein tatsächlicher Bedarf für die Finanzierung von Maßnahmen oder Investitionen nach Satz 1 besteht; die Auszahlung erfolgt zunächst vorläufig auf Grundlage der von einem Aufgabenträger jeweils verausgabten Mittel, die das Fachministerium regelmäßig in einem Abstand von längstens drei Monaten abfragt. Die Aufgabenträger haben dem Land die zweckentsprechende Verwendung der erhaltenen weiteren Sonderfinanzhilfe bis zum 31. Mai 2022 nachzuweisen. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend."

Artikel 13
Änderung des Gesetzes über das "Sondervermögen zur Förderung von Krankenhausinvestitionen"

Das Gesetz über das "Sondervermögen zur Förderung von Krankenhausinvestitionen" vom 19. Juni 2019 (Nds. GVBl. S. 110), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 236), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Nr. 3 werden die Worte " § 9 KHG, die die Voraussetzungen des, Zukunftsprogramms Krankenhäuser' erfüllen," durch die Verweisung " § 14a KHG" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird die folgende neue Nummer 6 eingefügt:

"6. vom Land im Haushaltsjahr 2021 eine Zuführung in Höhe von 5.150 000 Euro aus dem Sondervermögen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie,".

bb) Die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden Nummern 7 bis 9.

cc) In der neuen Nummer 7 werden die Worte "aus dem Zukunftsprogramm Krankenhäuser'" durch die Worte "nach § 14a KHG" ersetzt.

b) In Satz 4 werden die Angabe "Nr. 6" durch die Angabe "Nr. 8", die Jahreszahl "2024" durch die Jahreszahl "2022" und das Wort "vier" durch das Wort "zwei" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In den Sätzen 1 bis 3 wird jeweils die Verweisung " § 3 Satz 1 Nr. 8" durch die Verweisung " § 3 Satz 1 Nr. 9" ersetzt.

b) In Satz 4 werden die Verweisung " § 3 Satz 1 Nrn. 5 bis 7" durch die Verweisung " § 3 Satz 1 Nrn. 5 bis 8" und die Verweisung " § 3 Satz 1 Nr. 8" durch die Verweisung " § 3 Satz 1 Nr. 9" ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:

"(2) 1Aus dem Sondervermögen werden im Haushaltsjahr 2021 Mittel in Höhe

a) von 10 Prozent des in § 3 Satz 1 Nr. 5 genannten Betrages,

b) des in § 3 Satz 1 Nr. 6 genannten Betrages sowie

c) der dem Land vom Bund zugeteilten Fördermittel nach § 14a KHG (§ 3 Satz 1 Nr. 7), soweit diese vom Bund für die Förderung von Vorhaben nach § 14a Abs. 2 Satz 2 KHG zugewiesen worden sind, höchstens jedoch 10 Prozent des dem Land nach § 14a Abs. 3 Satz 1 KHG zustehenden Anteils der Fördermittel, an den Haushalt abgeliefert. 2Diese Mittel sind im Einzelplan 06 zu vereinnahmen und dort zweckentsprechend für die Förderung von Vorhaben nach § 14a Abs. 2 Satz 2 KHG zu verwenden. Für die Verwendung der Mittel nach Satz 2 gelten die §§ 4 bis 6 und 8 dieses Gesetzes entsprechend. Das Nähere über die Entscheidung des Landes, für Vorhaben nach § 14 a Abs. 2 Satz 2 KHG beim Bund eine Förderung nach § 14a KHG zu beantragen (§ 14a Abs. 4 Satz 3 KHG), legen das für Wissenschaft zuständige Ministerium und das für Gesundheit zuständige Ministerium einvernehmlich mit dem Ziel fest, die Höchstgrenze der Förderung solcher Vorhaben nach § 14a Abs. 2 Satz 3 KHG auszuschöpfen."

Artikel 14
Änderung des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes

Das Niedersächsische Kommunalwahlgesetz in der Fassung vom 28. Januar 2014 (Nds. GVBl. S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 244), wird wie folgt geändert:

1. In § 28 Abs. 2 Satz 1 wird die Verweisung " § 53 Abs. 1" durch die Verweisung " § 53 Abs. 1 und 3" ersetzt.

2. In § 46 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung " § 53 Abs. 1" durch die Verweisung " § 53 Abs. 1 oder 3" ersetzt.

3. Dem § 53 wird der folgende Absatz 3 angefügt:

"(3) Ist die Durchführung von Versammlungen zur Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber für die allgemeinen Neuwahlen und die allgemeinen Direktwahlen im Jahr 2021 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zu einem Zeitpunkt, der näher als acht Monate vor dem von der Landesregierung bestimmten Wahltag für die allgemeinen Neuwahlen und allgemeinen Direktwahlen liegt, ganz oder teilweise unmöglich, so wird das Fachministerium ermächtigt, durch Verordnung von den Vorschriften über die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber abweichende Regelungen zu treffen und Abweichungen der Parteien und Wählergruppen von Bestimmungen ihrer Satzungen zuzulassen, um die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber ohne Versammlungen zu ermöglichen. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Landtages. Durch die Verordnung nach Satz 1 können Regelungen getroffen werden, die den Parteien und Wählergruppen für die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber eine Abweichung von den Bestimmungen dieses Gesetzes, der Verordnung nach § 53 Abs. 1 und, sofern eine Satzungsänderung wegen der in Satz 1 genannten Umstände und der in diesem Gesetz und der Verordnung nach § 53 Abs. 1 bestimmten Fristen und Termine nicht mehr rechtzeitig möglich ist, ihrer Satzungen ermöglichen, insbesondere,

  1. um die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Delegierten für die Delegiertenversammlungen unter Verringerung der satzungsgemäßen Zahl der Delegierten in der Delegiertenversammlung oder anstatt durch eine Mitgliederversammlung durch eine Delegiertenversammlung durchführen zu können,
  2. um Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen in der Form mehrerer miteinander im Wege der elektronischen Kommunikation verbundener gleichzeitiger Teilversammlungen an verschiedenen Orten durchführen zu können,
  3. um die Wahrnehmung des Vorschlagsrechts, des Vorstellungsrechts und der sonstigen Mitgliederrechte mit Ausnahme der Schlussabstimmung über einen Wahlvorschlag ausschließlich oder zusätzlich im Wege elektronischer Kommunikation ermöglichen zu können,
  4. um die Wahl von Bewerberinnen und Bewerbern sowie Delegierten für die Delegiertenversammlungen im Wege der Briefwahl oder einer Kombination aus Urnenwahl und Briefwahl durchführen zu können."

Artikel 15
Änderung des Gesetzes über das Landesblindengeld für Zivilblinde

§ 2 des Gesetzes über das Landesblindengeld für Zivilblinde in der Fassung vom 18. Januar 1993 (Nds. GVBl. S. 25), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Oktober 2019 (Nds. GVBl. S. 300), wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird die Zahl "375" durch die Zahl "410" ersetzt.

2. In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl "187,50" durch die Zahl "205" ersetzt.

Artikel 16
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten

1. Artikel 2 am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes,

2. Artikel 8 mit Wirkung vom 1. August 2020,

3. Artikel 11

a) für Universitäten und gleichgestellte Hochschulen mit Wirkung vom 1. April 2020 und

b) für Fachhochschulen mit Wirkung vom 1. März 2020 und

4. Artikel 12 mit Wirkung vom 26. Oktober 2020 in Kraft.

ID: 202495

ENDE