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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften
- Niedersachsen -

Vom 13. Oktober 2021
(Nds. GVBl. Nr. 40 vom 19.10.2021 S. 700, ber. S. 730)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

Das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juni 2021 (Nds. GVBl. S. 368), wird wie folgt geändert:

1. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5

(5) Für das Jahr 2017 wird den Gemeinden und Samtgemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern ein zusätzlicher finanzieller Ausgleich von jeweils 1.564 Euro gewährt.

wird gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und erhält folgende Fassung:

altneu
(6) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht für kreisfreie Städte, die Landeshauptstadt Hannover, die Stadt Göttingen und große selbständige Städte."(5) Absatz 4 gilt nicht für kreisfreie Städte, die Landeshauptstadt Hannover, die Stadt Göttingen und große selbständige Städte."

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "unterstellt" durch das Wort "zugeordnet" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 3 werden nach den Worten "Ausschusses der Vertretung" ein Komma und die Worte "eines Ausschusses nach § 73" eingefügt.

3. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Verkündung erfolgt nach Maßgabe naherer Bestimmung durch die Hauptsatzung in einem von der Kommune herausgegebenen amtlichen Verkündungsblatt, in einer oder mehreren örtlichen Tageszeitungen oder im Internet, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist."Die Verkündung erfolgt nach Maßgabe näherer Bestimmung durch die Hauptsatzung
  1. in einem von der Kommune allein oder gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Kommunen herausgegebenen gedruckten amtlichen Verkündungsblatt,
  2. in einer oder mehreren örtlichen Tageszeitungen oder
  3. in einem im Internet bereitgestellten elektronischen amtlichen Verkündungsblatt der Kommune,

soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist."

bb) Satz 3

Verkündungen einer kreisangehörigen Gemeinde oder einer Samtgemeinde können auch in dem amtlichen Verkündungsblatt erfolgen, das der Landkreis, dem die Gemeinde oder die Samtgemeinde angehört, herausgibt.

wird gestrichen.

b) In Absatz 2 Sätze 1 und 4 wird jeweils nach dem Wort "Das" das Wort "gedruckte" eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

altneu
Die Verkündung im Internet erfolgt durch Bereitstellung der Satzung auf einer Internetseite der Kommune unter Angabe des Bereitstellungstages. Die Kommune hat in einer örtlichen Tageszeitung auf die Internetadresse, unter der die Bereitstellung erfolgt ist, nachrichtlich hinzuweisen. Die örtliche Tageszeitung, in der Hinweise nach Satz 2 erscheinen, und die Internetadresse sind in der Hauptsatzung zu bestimmen."Die Verkündung in einem elektronischen amtlichen Verkündungsblatt erfolgt auf der Internetseite der Kommune in einem gesonderten elektronischen Dokument. Für das elektronische amtliche Verkündungsblatt gilt Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 und Sätze 3 bis 6 entsprechend. Die Internetadresse, unter der das elektronische amtliche Verkündungsblatt eingesehen werden kann, ist in der Hauptsatzung zu bestimmen."

bb) Satz 6

Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden können Satzungen nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 durch Bereitstellung auf einer Internetseite der Samtgemeinde verkünden; die Pflichten nach den Sätzen 4 und 5 sind von der Samtgemeinde zu erfüllen.

wird gestrichen.

d) Es wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt:

"(4) Kreisangehörige Gemeinden und Samtgemeinden können durch ihre Hauptsatzung bestimmen, dass ihre Satzungen in dem gedruckten oder elektronischen amtlichen Verkündungsblatt des Landkreises verkündet werden. Mitgliedsgemeinden einer Samtgemeinde können durch ihre Hauptsatzung auch bestimmen, dass ihre Satzungen in dem gedruckten amtlichen oder elektronischen amtlichen Verkündungsblatt der Samtgemeinde verkündet werden. Erfolgt die Verkündung nach den Sätzen 1 und 2 in einem elektronischen amtlichen Verkündungsblatt, so ist in der Hauptsatzung die Internetadresse anzugeben, unter der das elektronische amtliche Verkündungsblatt eingesehen werden kann. Absatz 3 Sätze 4 und 5 gilt entsprechend."

e) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 5 bis 7.

f) Der neue Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort "im" das Wort "gedruckten" eingefügt.

bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. im Internet mit ihrer Bereitstellung nach Absatz 3 Satz 1."3. im elektronischen amtlichen Verkündungsblatt mit dessen Ausgabe."

g) Im neuen Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe "bis 5" durch die Angabe "bis 6" ersetzt.

4. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Halbsatz 1 wird das Wort "eingereicht" durch das Wort "angezeigt" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird nach dem Wort "vertreten" der Klammerzusatz "(Vertretungsberechtigte)" eingefügt.

cc) Der bisherige Satz 4 wird durch die folgenden neuen Sätze 4 bis 7 ersetzt:

altneu
Der Einwohnerantrag soll einen Vorschlag enthalten, wie Kosten oder Einnahmeausfälle zu decken sind, die mit der Erfüllung des Begehrens entstehen würden."Die Kommune erstellt unverzüglich nach der Anzeige des Einwohnerantrags eine Schätzung der Kosten für die Erfüllung des Begehrens und teilt diese den Vertretungsberechtigten unverzüglich schriftlich oder in elektronischer Form mit. Die Kostenschätzung muss auch die Folgekosten der Erfüllung des Begehrens berücksichtigen. Die Kostenschätzung ist von den Vertretungsberechtigten in den Einwohnerantrag aufzunehmen. Diese können zusätzlich eine abweichende eigene Kostenschätzung in den Einwohnerantrag aufnehmen."

dd) Der bisherige Satz 5 wird Satz 8.

b) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 müssen bei Eingang des Einwohnerantrags erfüllt sein."Der Einwohnerantrag ist bei der Kommune in schriftlicher Form einzureichen; die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 müssen bei Eingang erfüllt sein."

5. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird die folgende neue Nummer 7 eingefügt:

"7. Entscheidungen als Träger von Krankenhäusern oder des Rettungsdienstes,".

bb) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden Nummern 8 und 9.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird nach dem Wort "vertreten" der Klammerzusatz "(Vertretungsberechtigte)" eingefügt.

bb) Satz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
Wenn in der Anzeige beantragt wird, zu entscheiden, ob die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 und Absatz 2 vorliegen, hat der Hauptausschuss diese Entscheidung unverzüglich zu treffen."In der Anzeige kann beantragt werden, vorab zu entscheiden, ob die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 und Absatz 2 vorliegen."

c) Es wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt:

"(4) Die Kommune erstellt unverzüglich nach Eingang der Anzeige des Bürgerbegehrens eine Schätzung der Kosten für die Umsetzung der begehrten Sachentscheidung. Die Kostenschätzung muss auch die Folgekosten der Umsetzung der begehrten Sachentscheidung berücksichtigen. Im Fall eines Antrags auf Vorabentscheidung nach Absatz 3 Satz 5 hat der Hauptausschuss zunächst unverzüglich über diesen Antrag zu entscheiden. Die Entscheidung ist den Vertretungsberechtigten unverzüglich bekannt zu geben. Wird in der Vorabentscheidung das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 und Absatz 3 Sätze 1 bis 3 festgestellt, so ist anschließend unverzüglich die Kostenschätzung zu erstellen. Die Kommune hat die Kostenschätzung nach den Sätzen 1 und 5 den Vertretungsberechtigten unverzüglich schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. Die Kostenschätzung ist von den Vertretungsberechtigten in das Bürgerbegehren aufzunehmen. Diese können zusätzlich eine abweichende eigene Kostenschätzung aufnehmen. In diesem Fall ist das ergänzte Bürgerbegehren der Kommune erneut anzuzeigen."

d) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden Absätze 5 bis 8.

e) Im neuen Absatz 5 wird der bisherige Satz 3 durch die folgenden neuen Sätze 3 bis 5 ersetzt:

altneu
§ 31 Abs. 3 gilt entsprechend."Jede Unterschriftenliste muss den vollen Wortlaut des Bürgerbegehrens enthalten. Für die Ungültigkeit von Unterschriften gilt § 31 Abs. 3 Satz 2 entsprechend. Darüber hinaus sind Eintragungen ungültig, die das Datum der Unterzeichnung nicht angeben oder vor dem Fristbeginn nach Absatz 6 Satz 3 geleistet wurden."

f) Der neue Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden durch die folgenden neuen Sätze 2 und 3 ersetzt:

altneu
Die Frist beginnt mit dem Eingang der Anzeige bei der Kommune. Die elektronische Form ist unzulässig. Wurde eine Entscheidung nach Absatz 3 Satz 5 beantragt, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe der Entscheidung, dass die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 Sätze 1 bis 3 vorliegen."Die elektronische Form ist unzulässig. Die Frist beginnt einen Monat nach dem Eingang der Kostenschätzung der Kommune bei den Vertretungsberechtigten."

bb) Der bisherige Satz 5 wird Satz 4.

g) Der neue Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

altneu
Liegt bereits eine Entscheidung nach Absatz 3 Satz 5 vor, so entscheidet er lediglich darüber, ob die Voraussetzungen der Absätze 4 und 5 vorliegen. Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte unterrichtet die Vertretung über die Entscheidung des Hauptausschusses in der nächsten Sitzung."Wurde in der Vorabentscheidung nach Absatz 4 Satz 3 festgestellt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Sätze 1 bis 3 vorliegen, so entscheidet er nur noch über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 7 und der Absätze 5 und 6. Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte gibt den Vertretungsberechtigten die Entscheidung unverzüglich bekannt und unterrichtet die Vertretung in der nächsten Sitzung über die Entscheidung."

bb) In Satz 4 werden das Wort "ist" durch das Wort "muss" und das Wort "herbeizuführen" durch das Wort "stattfinden" ersetzt.

6. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Absatz 1 eingefügt:

"(1) Die Vertretung kann auf Antrag der Mehrheit ihrer Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Kommune innerhalb von drei Monaten durch Bürgerentscheid entschieden wird. Der Beschluss ist auch zulässig, wenn eine einem zugelassenen Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidung begehrt wird. § 32 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Stimmzettel muss eine § 32 Abs. 3 Satz 1 entsprechende Bezeichnung der begehrten Sachentscheidung, eine Begründung und eine § 32 Abs. 4 Sätze 1 und 2 entsprechende Kostenschätzung enthalten."

b) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden Absätze 2 bis 4.

c) In dem neuen Absatz 4 Satz 3 Halbsatz 2 wird die Verweisung " § 32 Abs. 4 Satz 2" durch die Verweisung " § 32 Abs. 5 Satz 2" ersetzt.

d) Es wird der folgende neue Absatz 5 eingefügt:

"(5) Sind mehrere Bürgerentscheide durchzuführen, die im Fall ihres Erfolgs nicht nebeneinander umgesetzt werden können, so finden die Bürgerentscheide am selben Tag statt. Die Frist nach § 32 Abs. 7 Satz 4 beginnt mit der spätesten Zulässigkeitsentscheidung des Hauptausschusses, im Fall des Absatzes 1 mit dem Beschluss der Vertretung. Erfüllen mehrere dieser Bürgerentscheide die Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 3, so ist nur der Bürgerentscheid verbindlich, bei dem die meisten gültigen Ja-Stimmen abgegeben wurden. Ist die Zahl der gültigen Ja-Stimmen bei mehreren Bürgerentscheiden gleich, so ist der Bürgerentscheid verbindlich, bei dem die wenigsten gültigen Nein-Stimmen abgegeben wurden. Ist auch die Zahl der Nein-Stimmen gleich, so liegt ein verbindlicher Bürgerentscheid nicht vor."

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.

7. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

"Die Befragung kann auf einen Teil des Personenkreises nach Satz 1 beschränkt werden."

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

8. § 54 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Satz 1 wird durch die folgenden neuen Sätze 1 und 2 ersetzt:

altneu
Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Mitglieds der Vertretung zu übernehmen und auszuüben."Niemand darf an der Übernahme und Ausübung des Amtes eines Mitglieds der Vertretung gehindert werden. Abgeordnete dürfen wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes nicht benachteiligt werden."

b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.

c) Es werden die folgenden neuen Sätze 5 und 6 eingefügt:

"Abgeordnete, die innerhalb eines vorgegebenen Arbeitszeitrahmens Beginn und Ende ihrer täglichen Arbeitszeit selbst bestimmen können, haben einen Anspruch auf Verringerung ihrer regelmäßigen Arbeitszeit für die Zeit, in der sie an

  1. einer Sitzung der Vertretung, des Hauptausschusses, eines Ausschusses, ihrer Fraktion oder Gruppe,
  2. einer Sitzung eines Organs oder Gremiums einer juristischen Person oder Vereinigung des öffentlichen oder privaten Rechts, in das sie von der Kommune gewählt, entsandt oder in sonstiger Form bestellt worden sind, oder
  3. einer Veranstaltung, für die die Vertretung die Teilnahme beschlossen hat oder zu der die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte die Abgeordneten eingeladen hat,

teilnehmen, soweit kein Anspruch auf Gewährung freier Zeit nach Satz 4 besteht und die Teilnahme in ihrem Arbeitszeitrahmen liegt. Der Anspruch nach Satz 5 besteht nur, soweit die Summe aus der am Tag der Teilnahme geleisteten Arbeitszeit, der nach Satz 4 zu gewährenden Freistellungszeit und der nach Satz 5 zu berücksichtigenden Teilnahmezeit ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der oder des Abgeordneten nicht überschreitet."

d) Der bisherige Satz 4 wird Satz 7 und wie folgt geändert:

Das Wort "Ihnen" wird durch die Worte "Den Abgeordneten" ersetzt.

e) Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden Sätze 8 und 9.

f) Im neuen Satz 9 wird die Verweisung "Satz 4" durch die Verweisung "Satz 7" ersetzt.

9. In § 60 Satz 1 wird das Wort "unparteiisch" gestrichen.

10. § 71 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 2 bis 3 erhalten folgende Fassung:

altneu
Die Sitze eines jeden Ausschusses werden entsprechend dem Verhältnis der Mitgliederzahl der einzelnen Fraktionen oder Gruppen zur Mitgliederzahl aller Fraktionen und Gruppen verteilt. Dabei erhält jede Fraktion oder Gruppe zunächst so viele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben."Die Sitze eines jeden Ausschusses werden auf die Fraktionen und Gruppen nach der Reihenfolge der Höchstzahlen verteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen und Gruppen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Über die Zuteilung übrig bleibender Sitze entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das Los."

bb) Die Sätze 4 und 5

Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 2 ergeben, auf die Fraktionen und Gruppen zu verteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.

werden gestrichen.

cc) Die Sätze 6 und 7 werden die Sätze 4 und 5.

b) Absatz 3 Sätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Ist dies nach Absatz 2 Sätze 2 bis 6 nicht gewährleistet, so sind die nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitze abweichend von Absatz 2 Sätze 4 bis 6 zu verteilen. In diesem Fall wird zunächst der in Satz 1 genannten Fraktion oder Gruppe ein weiterer Sitz zugeteilt; für die danach noch zu vergebenden Sitze ist Absatz 2 Sätze 4 bis 6 anzuwenden."Ist dies nach Absatz 2 Sätze 2 bis 4 nicht gewährleistet, so wird zunächst der in Satz 1 genannten Fraktion oder Gruppe ein Sitz zugeteilt. Für die danach noch zu vergebenden Sitze ist Absatz 2 Sätze 2 bis 4 anzuwenden."

11. In § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe "Sätze 2 bis 7" durch die Angabe "Sätze 2 bis 5" ersetzt.

12. § 80 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 10

(10) Läuft die Amtszeit einer Hauptverwaltungsbeamtin oder eines Hauptverwaltungsbeamten nach dem 31. Oktober 2021 ab, so kann sie oder er am 31. Oktober 2021 durch schriftliche Erklärung vorzeitig aus dem Amt ausscheiden. Die Erklärung muss der Kommunalaufsichtsbehörde vor dem 1. April 2021 zugehen; sie kann vor Ablauf von zwei Wochen nach Zugang zurückgenommen werden. Die Wahl der Nachfolgerin oder des Nachfolgers ist am allgemeinen Kommunalwahltag durchzuführen.

wird gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 10.

13. In § 81 Abs. 3 Satz 3 werden nach dem Wort "kann" die Worte "auf Vorschlag der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten" einfügt.

14. § 83 Satz 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. das Amt der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten in der laufenden Amtszeit seit mindestens fünf Jahren innehat."2. das Amt der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten in der laufenden Amtszeit
  1. seit mindestens fünf Jahren oder
  2. nach einer Wiederwahl seit mindestens drei Jahren innehat."

15. In § 89 Satz 4 wird die Verweisung " § 96 Abs. 1 Satz 5" durch die Verweisung " § 96 Abs. 1 Satz 6" ersetzt.

16. § 91 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
es sind jedoch mindestens fünf Ortsratsmitglieder zu wählen"die Mindestzahl beträgt fünf".

b) In Absatz 4 Satz 4 werden nach dem Wort "Vorsitzenden" die Worte "auf ihre Pflichten nach den §§ 40 bis 42 hingewiesen und" eingefügt und das Wort "unparteiisch" wird gestrichen.

17. § 93 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort "kann" durch das Wort "soll" ersetzt und die Worte "auf Antrag" werden gestrichen.

b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
35 Satz 2 gilt entsprechend." § 35 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend."

18. In § 98 Abs. 4 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Aufgaben" die Worte "und der Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen an die digitale Verwaltung" eingefügt.

19. Dem § 106 Abs. 1 wird der folgende Satz 10 angefügt:

"Sie oder er führt nach dem Ende der Wahlperiode die Tätigkeit bis zur Neuwahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters fort."

20. In § 107 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 wird die Angabe "Abs. 7" durch die Angabe "Abs. 8" ersetzt.

21. In § 108 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "für eine weitere Amtszeit" durch die Worte "für eine oder mehrere weitere Amtszeiten" ersetzt.

22. In § 109 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "seiner" durch das Wort "ihrer" ersetzt.

23. In § 110 Abs. 5 Satz 4 wird die Verweisung "Absatz 6 Satz 3" durch die Verweisung "Absatz 6 Satz 4" ersetzt.

24. § 111 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Absatz 7 eingefügt:

"(7) Die Landkreise und die Region Hannover können für ihre kreis- und regionsangehörigen Kommunen mit Ausnahme der Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden Kredite (§ 120 Abs. 1 Satz 1) und Liquiditätskredite (§ 122) aufnehmen und bewirtschaften. Der Landkreis und die kreisangehörige Kommune sowie die Region Hannover und die regionsangehörige Kommune regeln die Aufnahme und Bewirtschaftung von nach Satz 1 aufgenommenen Krediten und Liquiditätskrediten und die Verrechnung von Zinsen für die Kredite und Liquiditätskredite durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung."

b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und wie folgt geändert:

Satz 5

Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Wertgrenzen für Zuwendungen zu bestimmen und das Verfahren für Zuwendungen unterhalb der Wertgrenzen abweichend von den Sätzen 2 bis 4 zu regeln.

wird gestrichen.

25. In § 128 Abs. 6 Satz 1 wird die Verweisung "Absatz 3 Nrn. 2 bis 4" durch die Verweisung "Absatz 3 Nrn. 2 bis 5" ersetzt.

26. In § 136 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort "Personennahverkehrs" ein Komma und die Worte "der Wohnraumversorgung" eingefügt.

27. In § 137 Abs. 1 Nr. 8 wird das Wort "sechs" durch das Wort "neun" ersetzt.

28. In § 147 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 111 Abs. 1 und 5 bis 7" durch die Verweisung " § 111 Abs. 1, 5, 6 und 8" ersetzt.

29. § 161 Nr. 4 Buchst. c

c. nach dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Betreuungsgesetz,

wird gestrichen.

30. In § 176 Abs. 1 Satz 5 werden nach dem Wort "Ausnahmen" die Worte "und für Entscheidungen nach § 85 Abs. 2 Satz 3" eingefügt.

31. § 178 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Am Ende der Nummer 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) Am Ende der Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

c) Es wird die folgende neue Nummer 4 angefügt:

"4. die Wertgrenzen für Zuwendungen bestimmen und das Verfahren für Zuwendungen unterhalb der Wertgrenzen abweichend von § 111 Abs. 8 Sätze 2 bis 4 regeln."

32. § 179 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Pflicht, nach § 128 Abs. 6 Satz 3 dem Konsolidierungsbericht eine Kapitalflussrechnung beizufügen, ist erstmals für das Haushaltsjahr 2013 zu erfüllen."(1) Die Kommune kann durch Beschluss der Vertretung davon absehen,
  1. für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2020 nach § 128 Abs. 4 einen konsolidierten Gesamtabschluss aufzustellen und
  2. für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2021 nach § 128 Abs. 6 Satz 3 dem Konsolidierungsbericht eine Kapitalflussrechnung beizufügen."

33. In § 182 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe " § 32 Abs. 5 Sätze 1 und 5 und Abs. 6 Satz 4" durch die Angabe " § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 4 und Abs. 7 Satz 4" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über den Regionalverband "Großraum Braunschweig"

§ 6 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über den Regionalverband "Großraum Braunschweig" vom 27. November 1991 (Nds. GVBl. S. 305), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2018 (Nds. GVBl. S. 316), erhält folgende Fassung:

altneu
"(2) Die Sitze der stimmberechtigten Mitglieder des Verbandsausschusses werden auf die in der Verbandsversammlung vertretenen Fraktionen und Gruppen nach der Reihenfolge der Höchstzahlen verteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen und Gruppen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Über die Zuteilung übrig bleibender Sitze entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das von der oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung zu ziehende Los.

(3) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 eine Fraktion oder Gruppe, der mehr als die Hälfte der Mitglieder der Verbandsversammlung angehören, nicht mehr als die Hälfte der insgesamt zu vergebenden Sitze, so wird zunächst dieser Fraktion oder Gruppe ein Sitz zugeteilt. Für die danach noch zu vergebenden Sitze ist Absatz 2 anzuwenden."

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit

Das Niedersächsische Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit in der Fassung vom 21. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 493), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016 (Nds. GVBl. S. 226), wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Kommune" die Worte "oder einer vom Zweckverband in entsprechender Anwendung des § 8 Abs. 2 NKomVG bestellten hauptberuflichen Gleichstellungsbeauftragten" eingefügt.

2. § 16 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine Verbandsumlage, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um den Finanzbedarf zu decken."Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine Umlage, soweit seine sonstigen Erträge die entstehenden Aufwendungen nicht decken."

Artikel 4
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich

Das Niedersächsische Gesetz über den Finanzausgleich in der Fassung vom 14. September 2007 (Nds. GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 477), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe d

d. der Einnahmen des Landes aus den Ausgleichszuweisungen nach Artikel 107 Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Grundgesetzes in der bis zum 19. Juli 2017 geltenden Fassung (Zuweisungen im Länderfinanzausgleich),

wird gestrichen.

b) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe d und wie folgt geändert:

Die Angabe "Artikel 107 Abs. 2 Satz 5" wird durch die Angabe "Artikel 107 Abs. 2 Sätze 5 und 6" ersetzt.

c) Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe e.

2. Dem § 5 Abs. 2 wird der folgende Satz 3 angefügt:

"Für die Ermittlung der durchschnittlichen Einwohnerzahl der fünf vorangegangenen Haushaltsjahre sind die Einwohnerzahlen heranzuziehen, die im Finanzausgleich des jeweiligen Jahres zugrunde gelegt wurden."

3. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

" § 5 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend."

4. In § 9 Abs. 2 werden die Worte "für den" durch die Worte "in dem" ersetzt.

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Gebiete" durch das Wort "Bezirke" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Worte "jedes gemeindefreie Gebiet" durch die Worte "die gemeindefreien Bezirke" ersetzt.

6. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 werden das Semikolon und die Worte "bei der Berechnung der Steuerkraftzahlen für die Ermittlung der Schlüsselzuweisungen werden die einigungsbedingten Anteile des Vervielfältigers um ein Drittel angehoben" gestrichen.

b) Es wird der folgende Absatz 4 angefügt:

"(4) Vereinbaren Gemeinden für mindestens fünf Jahre eine Aufteilung von Grundsteueraufkommen oder Gewerbesteueraufkommen und wird in der Vereinbarung auch bestimmt, wie Steuerrückzahlungen aufzuteilen sind, so wird die Vereinbarung nach Übermittlung an das für Inneres zuständige Ministerium bei der Ermittlung der Steuerkraftzahlen berücksichtigt, wenn dies in der Vereinbarung bestimmt ist. Bei der Berechnung der Steuerkraftzahl einer Gemeinde wird das aufgeteilte Aufkommen mit dem Realsteuerhebesatz berücksichtigt, der für die tatsächlich hebeberechtigte Gemeinde zu berücksichtigen ist."

7. § 14f

§ 14f Berücksichtigung in der Haushaltswirtschaft

Soweit einer kommunalen Körperschaft eine Zins- und Tilgungshilfe nach § 14b gewährt worden ist, gelten die betreffenden Liquiditätskredite bei der Prüfung ihrer Haushaltswirtschaft durch die Kommunalaufsichtsbehörde als in dem Jahr zurückgezahlt, in dem erstmals Mittel aus der Zins- und Tilgungshilfe an die kommunale Körperschaft gezahlt werden.

wird gestrichen.

8. In § 15 Abs. 4 werden die Worte "der betroffenen Gemeinde oder Gemeinden" gestrichen.

9. In § 21 Abs. 5 Satz 3 wird die Verweisung " § 14c Satz 4" durch die Verweisung " § 14c Abs. 1 Satz 2" ersetzt.

10. Dem § 24 wird der folgende Absatz 5 angefügt:

"(5) Abweichend von § 9 Abs. 3 werden für den Finanzausgleich im Haushaltsjahr 2022 bei der Ermittlung der Messbeträge für die Gemeindeanteile an der Umsatzsteuer zwölf Fünfzehntel des Aufkommens angesetzt, das den Gemeinden in dem in § 9 Abs. 1 bezeichneten Zeitraum zugeflossen ist."

Artikel 5
Änderung des Niedersächsischen Kommunalprüfungsgesetzes

Das Niedersächsische Kommunalprüfungsgesetz vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl S. 638), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. März 2017 (Nds. GVBl. S. 53), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"(1) Die überörtliche Prüfung der Kommunen und Zweckverbände einschließlich ihrer Sonder- und Treuhandvermögen, der kommunalen Anstalten, der gemeinsamen kommunalen Anstalten, des Regionalverbands, Großraum Braunschweig', der Niedersächsischen Versorgungskasse und der Versorgungskasse für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände des ehemaligen Landes Oldenburg (zu prüfende Stellen) obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesrechnungshofs als Prüfungsbehörde."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Unternehmen" die Worte "und Einrichtungen" eingefügt und das Wort "Einrichtungen" wird durch das Wort "Stellen" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Einrichtungen" durch das Wort "Stellen" ersetzt.

2. In § 2 Sätze 1 und 2 wird jeweils das Wort "Einrichtung" durch das Wort "Stelle" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "Einrichtungen" durch das Wort "Stellen" ersetzt.

bb) In Satz 4 wird das Wort "Einrichtung" durch das Wort "Stelle" ersetzt.

cc) In Satz 5 werden nach dem Wort "an" die Worte "der Einrichtung oder" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Einrichtung" durch das Wort "Stelle" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Einrichtung" durch das Wort "Stelle" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Einrichtung die Prüfungsfeststellungen" durch die Worte "Stelle das Prüfungsergebnis" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "Einrichtung" durch das Wort "Stelle" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"Die Prüfungsbehörde schließt die Prüfung mit einer Prüfungsmitteilung an die geprüfte Stelle ab, die das unter Berücksichtigung der Stellungnahme der geprüften Stelle festgestellte Prüfungsergebnis enthält; die Prüfungsmitteilung soll eine Zusammenfassung ihres wesentlichen Inhalts enthalten."

bb) In Satz 2 Nr. 2 werden nach den Worten "die an" die Worte "der Einrichtung oder" eingefügt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"(1) Die Prüfungsmitteilung ist unverzüglich der Vertretung der Kommune, bei Zweckverbänden und beim Regionalverband "Großraum Braunschweig" der Verbandsversammlung, bei kommunalen Stiftungen dem Hauptorgan, bei Anstalten dem Verwaltungsrat und bei Versorgungskassen der Mitgliederversammlung sowie bei Prüfungen nach § 1 Abs. 2 dem entsprechenden Hauptorgan bekannt zu geben."

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen und das Wort "Einrichtung" wird durch das Wort "Stelle" ersetzt.

6. In § 6 werden nach dem Wort "prüfende" die Worte "Stellen sowie" eingefügt.

7. In § 7 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Prüfungsplanung" die Worte "und bei der Erstellung des Kommunalberichts der Prüfungsbehörde" eingefügt.

Artikel 6
Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes

§ 11 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 20. April 2017 (Nds. GVBl. S. 121), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2019 (Nds. GVBl. S. 309), erhält folgende Fassung:

altneu
a) über die Mitwirkungspflichten §§ 140, 145 bis 147, 148 und 149, § 150 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass in Satz 2 an die Stelle der Worte "einer nach Absatz 6 erlassenen Rechtsverordnung" die Worte "einer Satzung" treten, Abs. 2 bis 5, §§ 151, 152 Abs. 1 bis 4, § 153 Abs. 1 und 2,"a) über die Mitwirkungspflichten §§ 140, 145 bis 147, 148 und 149 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass in Satz 1 jeweils an die Stelle des Wortes "sieben" das Wort "fünf" und in Satz 2 an die Stelle des Wortes "siebten" das Wort "fünften" tritt, § 150 Abs. 1 bis 5, § 151, § 152 Abs. 1 und 4, Abs. 9 und 10 mit der Maßgabe, dass die Höhe des Verspätungszuschlags im Ermessen des Abgabeberechtigten steht, wobei bei der Bemessung des Verspätungszuschlages neben seinem Zweck, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung anzuhalten, die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs, die aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile sowie das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen sind, und mit der weiteren Maßgabe, dass der Verspätungszuschlag 10 Prozent der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrages nicht übersteigen und höchstens 25.000 Euro betragen darf, Abs. 11 Satz 1 und Abs. 12, § 153 Abs. 1 und 2,"

Artikel 7
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst

Nach § 3 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 24. März 2006 (Nds. GVBl. S. 178), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 244), wird der folgende § 3a eingefügt:

altneu
§ 3a (aufgehoben)" § 3a Epidemische Lage von landesweiter Tragweite

(1) Der Landtag stellt auf Antrag der Landesregierung eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite fest, wenn

  1. die medizinische Versorgung der Bevölkerung in Niedersachsen aufgrund der Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit (§ 2 Nr. 3a IfSG) gefährdet ist und
  2. nicht eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 IfSG festgestellt ist.

Der Antrag ist bei der Präsidentin oder beim Präsidenten des Landtages schriftlich einzureichen und zu begründen. Die Feststellung nach Satz 1 ist für zwei Monate zu treffen. Der Landtag hebt auf Antrag der Landesregierung die Feststellung auf, wenn die in Satz 1 Nr. 1 genannte Voraussetzung für die Feststellung nicht mehr vorliegt; die Feststellung ist aufgehoben, wenn eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellt ist. Die Feststellung nach Satz 1 und die Aufhebung nach Satz 4 Halbsatz 1 werden im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht; sie werden jeweils mit ihrer Bekanntmachung wirksam. Der Landtag verlängert auf Antrag der Landesregierung die Feststellung um jeweils zwei Monate, wenn die in Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind; die Sätze 2, 4 und 5 gelten entsprechend.

(2) Während einer epidemischen Lage nach Absatz 1 oder einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 IfSG kann das Fachministerium anstelle der Landkreise und kreisfreien Städte Aufgaben, die diesen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 obliegen, wahrnehmen, soweit Maßnahmen erforderlich sind, die über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinausreichen."

Artikel 8
Übergangsvorschriften

Ist ein Bürgerbegehren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angezeigt worden, so bleiben für das Bürgerbegehren und den Bürgerentscheid die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften maßgeblich.

Artikel 9
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. November 2021 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt

1. Artikel 4 Nr. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2020,

2. Artikel 4 Nrn. 5 und 6 am 1. Januar 2022 und

3. Artikel 4 Nr. 4 am 1. Januar 2023 in Kraft.

ID: 212251

ENDE