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Regelwerk, Biotechnologie

NGÖGD - Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst
- Niedersachsen -

Vom 24. März 2006
(GVBl. Nr. 11 vom 04.04.2006 S. 178; 13.10.2011 S. 353 11; 11.12.2013 S. 282 13; 17.12.2019 S. 418 19; 19.12.2019 S. 451 19a; 15.07.2020 S. 244 20; 20a; 13.10.2021 S. 700 21; 23.02.2022 S. 134 22)
Gl.-Nr.: 21061




§ 1 Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes

Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes fördern und schützen die Gesundheit der Bevölkerung. Dabei wirken sie auf die Stärkung der Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger hin. Sie arbeiten mit anderen Trägern, Einrichtungen und Vereinigungen zusammen, die in für die Gesundheit bedeutsamen Bereichen tätig sind.

§ 2 Organisation des öffentlichen Gesundheitsdienstes 11 22

(1) Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind

  1. das Fachministerium als oberste Gesundheitsbehörde,
  2. die Landkreise und kreisfreien Städte sowie
  3. das Landesgesundheitsamt (§ 9).

Die Landkreise und kreisfreien Städte werden dabei im eigenen Wirkungskreis tätig, soweit die Aufgabe nicht durch Gesetz oder Verordnung dem übertragenen Wirkungskreis zugeordnet ist. Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen (§ 17 Satz 1 des Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetzes).

(2) Landkreise und kreisfreie Städte richten zur Erfüllung ihrer Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes einen medizinischen Fachdienst ein. Im medizinischen Fachdienst sind in ausreichender Zahl Fachkräfte einzusetzen, insbesondere

  1. Ärztinnen oder Ärzte, die berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen" zu führen,
  2. andere Ärztinnen oder Ärzte, die berechtigt sind, eine Gebietsbezeichnung zu führen,
  3. Angehörige von Gesundheitsberufen mit den erforderlichen Kenntnissen des Gesundheitsrechts und des öffentlichen Gesundheitswesens sowie
  4. Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure.

Die fachliche Leitung des medizinischen Fachdienstes muss einer Ärztin oder einem Arzt nach Satz 2 Nr. 1 obliegen.

(3) Amtsärztinnen und Amtsärzte sind die Ärztinnen und Ärzte, die bei einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt im öffentlichen Gesundheitsdienst tätig und berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen" zu führen.

(4) Als Hygienekontrolleurin oder Hygienekontrolleur darf nur beschäftigt werden, wer

  1. eine dreijährige Ausbildung zur Hygienekontrolleurin oder zum Hygienekontrolleur mit einer staatlichen Prüfung nach der Verordnung nach Satz 3 oder eine gleichwertige Ausbildung in Niedersachsen oder einem anderen Bundesland erfolgreich abgeschlossen hat oder über eine nach dem Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz gleichwertige Berufsqualifikation verfügt,
  2. die für die Tätigkeit als Hygienekontrolleurin oder als Hygienekontrolleur erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist.

Zum Nachweis der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 sind eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt beantragt worden ist, und eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als drei Monate ist, vorzulegen. 3Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere über die Ausbildung und die staatliche Prüfung für die Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure im öffentlichen Gesundheitsdienst zu regeln, insbesondere

  1. das Ziel der Ausbildung,
  2. die Ausbildungsbehörde und die Ausbildungsleitung,
  3. die Bildungs- und sonstigen Voraussetzungen sowie das Verfahren der Zulassung zur Ausbildung,
  4. den Inhalt, die Dauer und die Gliederung der Ausbildung,
  5. die Anrechnung von Zeiten anderer Ausbildungen und von Fehlzeiten auf die Dauer der Ausbildung sowie
  6. den Gegenstand und die Durchführung einer staatlichen Prüfung am Ende der Ausbildung, die Zulassung zur Prüfung, die Bewertung von Prüfungsleistungen, das Bestehen und die Wiederholung der Prüfung sowie die Folgen von Rücktritt und Fernbleiben von der Prüfung und von Ordnungsverstößen.

§ 3 Infektions- und Strahlenschutz 13 20

(1) Den Landkreisen und kreisfreien Städten obliegen

  1. die Aufgaben des Gesundheitsamtes, der zuständigen Behörde oder der zuständigen Stelle nach dem Infektionsschutzgesetz oder einer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erlassenen Verordnung,
  2. die Aufgaben der zuständigen Behörde nach dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2433), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734), in der jeweils geltenden Fassung sowie nach den dazu erlassenen Verordnungen mit Ausnahme der Bekanntgabe von Prüfstellen nach § 6a NiSG,
  3. die Aufgaben nach den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) (BGBl. 2007 II S. 930) mit der Änderung vom 23. Mai 2008 (BGBl. 2009 II S. 275) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nichts anderes bestimmt ist,
  4. als zuständigen Behörden, Gesundheitsämtern und Hafenärztlichen Diensten im Sinne des § 2 des IGV-Durchführungsgesetzes (IGV-DG) vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 566) die Vollzugsaufgaben nach dem IGV-Durchführungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung sowie nach den dazu erlassenen Verordnungen mit Ausnahme der Zulassung von Gelbfieber-Impfstellen und der Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung mit Gelbfieber-Impfstellen nach § 7 Abs. 1 IGV-DG, soweit nichts anderes bestimmt ist, und
  5. die Überwachung der Hygiene von Badegewässern und Badegebieten.

Zur Aufgabe nach Satz 1 Nr. 1 gehört es auch, auf die Erhöhung der Impfquote für öffentlich empfohlene Schutzimpfungen hinzuwirken. Die Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 gehören zum übertragenen Wirkungskreis.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Zuständigkeit für die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 und Satz 2 auf das Fachministerium, eine andere Landesbehörde oder die Gemeinden zu übertragen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.

§ 3a Epidemische Lage von landesweiter Tragweite  20 20a 21

(1) Der Landtag stellt auf Antrag der Landesregierung eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite fest, wenn

  1. die medizinische Versorgung der Bevölkerung in Niedersachsen aufgrund der Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit (§ 2 Nr. 3a IfSG) gefährdet ist und
  2. nicht eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 IfSG festgestellt ist.

Der Antrag ist bei der Präsidentin oder beim Präsidenten des Landtages schriftlich einzureichen und zu begründen. Die Feststellung nach Satz 1 ist für zwei Monate zu treffen. Der Landtag hebt auf Antrag der Landesregierung die Feststellung auf, wenn die in Satz 1 Nr. 1 genannte Voraussetzung für die Feststellung nicht mehr vorliegt; die Feststellung ist aufgehoben, wenn eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellt ist. Die Feststellung nach Satz 1 und die Aufhebung nach Satz 4 Halbsatz 1 werden im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht; sie werden jeweils mit ihrer Bekanntmachung wirksam. Der Landtag verlängert auf Antrag der Landesregierung die Feststellung um jeweils zwei Monate, wenn die in Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind; die Sätze 2, 4 und 5 gelten entsprechend.

(2) Während einer epidemischen Lage nach Absatz 1 oder einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 IfSG kann das Fachministerium anstelle der Landkreise und kreisfreien Städte Aufgaben, die diesen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 obliegen, wahrnehmen, soweit Maßnahmen erforderlich sind, die über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinausreichen.

§ 4 Prävention und Gesundheitsförderung

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte veranlassen, unterstützen und koordinieren präventive und gesundheitsfördernde Maßnahmen; sie können diese auch selbst durchführen. Die Maßnahmen bestehen insbesondere in Information, Beratung und Aufklärung über Gesundheitsgefährdungen, gesundheitsfördernde Verhaltensweisen und Verhältnisse in Bezug auf Vorsorge, Krankheitsfrüherkennung und Maßnahmen zur Versorgung und Rehabilitation.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte wirken auch darauf hin, dass Personengruppen und Einzelpersonen Hilfen und Leistungen zur Gesundheitsversorgung erhalten, die diese aufgrund ihrer besonderen Lebensverhältnisse nicht selbständig in Anspruch nehmen können.

§ 5 Kinder- und Jugendgesundheit

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte schützen und fördern besonders die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen. Dazu sollen sie insbesondere gemeinsam mit Tageseinrichtungen für Kinder und Schulen zielgruppen- und Übensraumbezogen auf die Prävention und auf eine gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen hinwirken.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte untersuchen die Kinder rechtzeitig vor der Einschulung ärztlich auf gesundheitliche Beeinträchtigungen, die geeignet sind, die Schulfähigkeit zu beeinflussen (Schuleingangsuntersuchungen). Sie können die Schuleingangsuntersuchungen durch Ärztinnen und Ärzte vornehmen lassen, die nicht im öffentlichen Gesundheitsdienst tätig sind. Die Landkreise und kreisfreien Städte teilen den Erziehungsberechtigten (§ 55 des Niedersächsischen Schulgesetzes) die Untersuchungsergebnisse für ihr Kind mit. "Der aufnehmenden Schule werden nur die für die Schulfähigkeit bedeutsamen Untersuchungsergebnisse mitgeteilt. Das Landesgesundheitsamt kann einheitliche fachliche Anforderungen für die Durchführung der Schuleingangsuntersuchungen empfehlen.

(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der zuständigen Stellen für die Zahngesundheitspflege nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs wahr.

§ 6 Umweltbezogener Gesundheitsschutz

Die Landkreise und kreisfreien Städte beobachten, untersuchen und bewerten Gesundheitsgefährdungen und Gesundheitsschäden, die auf Umwelteinflüssen beruhen, und wirken auf deren Verhütung und Beseitigung hin.

§ 7 Untersuchungen und Begutachtungen

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte haben ärztliche Untersuchungen und Begutachtungen vorzunehmen und hierüber Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen zu erstellen, soweit solche Tätigkeiten durch Gesetz der Verordnung von einer Gesundheitsbehörde, einem Gesundheitsamt oder einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt verlangt werden. Soweit Tätigkeiten nach Satz 1 im Auftrag einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden, die deren Personal betreffen, handeln die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis.

(2) Für Aufgaben nach Absatz 1 ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt zuständig, in deren Bezirk die zu untersuchende oder zu begutachtende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt zuständig, in dessen oder deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.

§ 7a Heilpraktikerwesen 19

(1) Wer im Sinne des § 1 des Heilpraktikergesetzes Heilkunde ausüben will, hat den Beginn der Tätigkeit dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt, in dessen oder deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll, unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige bedarf der Schriftform. Mit der Anzeige ist die Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz vorzulegen. In der Anzeige sind der Familienname, der Geburtsname, die Vornamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Anschrift der Wohnung und des Tätigkeitsorts sowie die angewandten heilkundlichen Verfahren anzugeben. Die Beendigung der Tätigkeit und Änderungen der nach den Sätzen 1 und 4 angegebenen Daten sind dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt unverzüglich mitzuteilen; Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Wer bereits vor dem 1. Januar 2020 eine nach Absatz 1 Satz 1 anzeigepflichtige Tätigkeit ausgeübt hat und weiterhin ausübt, hat die Anzeige nach Absatz 1 Sätze 1 bis 4 bis zum 1. März 2020 zu erstatten.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. der Anzeigepflicht nach Absatz 1 Sätze 1 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 2, oder
  2. der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 Satz 5 nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.

§ 8 Gesundheitsberichterstattung

(1) Die Gesundheitsberichterstattung dient der Planung und Durchführung von Maßnahmen, die die Gesundheit fördern und Krankheiten verhüten. In den Berichten werden Daten und Informationen zielgruppenbezogen und geschlechterspezifisch dargestellt und bewertet.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte beobachten, beschreiben und bewerten die gesundheitlichen Verhältnisse ihrer Bevölkerung, insbesondere die Gesundheitsrisiken, den Gesundheitszustand und das Gesundheitsverhalten. Dazu sammeln sie nicht personenbezogene und anonymisierte Daten, werten diese nach epidemiologischen Gesichtspunkten aus und führen sie in Fachberichten zusammen (kommunale Gesundheitsberichterstattung). In die Berichterstattung sollen auch anonymisierte Ergebnisse von Schuleingangsuntersuchungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 und Untersuchungen im Rahmen der Zahngesundheitspflege nach § 5 Abs. 3 einbezogen werden.

(3) Das Landesgesundheitsamt kann im Einvernehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden landeseinheitliche Anforderungen an Inhalt und Form der Datensammlung und Fachberichterstattung nach Absatz 2 festlegen, soweit dies für den Vergleich oder die Zusammenführung von Ergebnissen der kommunalen Gesundheitsberichterstattung erforderlich ist.

(4) Das Landesgesundheitsamt erstellt Fachberichte zur gesundheitlichen Situation der niedersächsischen Bevölkerung (Landesgesundheitsberichte).

§ 9 Aufgaben des Landesgesundheitsamtes

Das Landesgesundheitsamt berät und unterstützt Behörden und Einrichtungen bei Fragen der Förderung und des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung. Zu diesem Zweck nimmt es insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. Es sammelt die für die Aufgaben nach Satz 1 erforderlichen Daten und bewertet diese insbesondere unter epidemiologischen Gesichtspunkten.
  2. Es führt mikrobiologische, umweltmedizinische und wasserhygienische Untersuchungen einschließlich krankenhaushygienischer Analysen durch.

§ 10 Weitere Aufgaben 19

(1) Für die Aufgaben, die nach anderen Rechtsvorschriften der unteren Gesundheitsbehörde, dem Gesundheitsamt, der Amtsärztin oder dem Amtsarzt zugewiesen sind und nicht unter die § § 3 bis 9 fallen, sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig. Die Aufgaben nach Satz 1 und nach § 7a gehören zum übertragenen Wirkungskreis.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Zuständigkeit für Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 auf das Fachministerium oder eine andere Landesbehörde zu übertragen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.

§ 11 Kosten 13 19a

(1) Die den Landkreisen und kreisfreien Städten bei der Wahrnehmung von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises nach diesem Gesetz entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, im Rahmen des Finanzausgleichs abgegolten. Dies gilt auch, soweit den Gemeinden nach § 3 Abs. 2 Aufgaben übertragen werden.

(2) Für den Ausgleich der erheblichen und notwendigen Kosten, die durch die Erfüllung der Aufgaben nach dem IGV-Durchführungsgesetz entstehen, erhalten

  1. die Landkreise und kreisfreien Städte, in deren Gebiet ein Hafen nach § 13 Abs. 1 oder 2 IGV-DG liegt, jährlich jeweils 253.000 Euro und
  2. die Landkreise und kreisfreien Städte, in deren Gebiet ein Hafen liegt, der nicht unter § 13 Abs. 1 oder 2 IGV-DG fällt, an dem der Hafenärztliche Dienst jedoch befugt ist, Bescheinigungen über die Befreiung von Schiffshygienemaßnahmen oder Bescheinigungen über die Durchführung von Schiffshygienemaßnahmen auszustellen, jährlich jeweils 247.000 Euro.

Der Ausgleich wird zum 1. Juli eines jeden Jahres gezahlt.

ENDE