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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verwaltungsvollstreckungskostenverordnung
- Niedersachsen -
Vom 22. März 2022
(Nds.GVBl. Nr. 11 vom 29.03.2022 S. 223)
Aufgrund des § 67 Abs. 5 des Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (NVwVG) in der Fassung vom 14. November 2019 (Nds. GVBl. S. 316), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. September 2019 (Nds. GVBl. S. 258), und des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), in Verbindung mit § 73 Abs. 3 Satz 2 NVwVG wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
Die Verwaltungsvollstreckungskostenverordnung vom 29. Februar 2012 (Nds. GVBl. S. 25), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2014 (Nds. GVBl. S. 211), wird wie folgt geändert:
1. § 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 1 Gebührenarten
Im Verfahren der Verwaltungsvollstreckung nach dem Ersten Teil des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes werden Mahngebühren (§ 2), Pfändungsgebühren (§ 3), Wegnahmegebühren (§ 4), Verwertungsgebühren (§ 5) und Gebühren für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (§ 6) erhoben. | " § 1 Gebührenarten
Im Verfahren der Verwaltungsvollstreckung nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG) werden Mahngebühren (§ 2), Gebühren für die Festsetzung eines Zahlungsplans (§ 2a), Pfändungsgebühren (§ 3), Wegnahmegebühren (§ 4), Verwertungsgebühren (§ 5), Gebühren für Anträge auf Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen (§ 5a) sowie Gebühren für die Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung (§ 6) erhoben." |
2. § 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Erhoben werden bei einem Betrag
| Erhoben werden bei einem Betrag
|
3. Nach § 2 wird der folgende § 2a eingefügt:
" § 2a Gebühr für die Festsetzung eines Zahlungsplans
Für die Festsetzung eines Zahlungsplans nach § 24 Abs. 2 NVwVG wird eine Gebühr erhoben. Sie beträgt 10 Prozent der Geldforderung, bei mehreren Geldforderungen 10 Prozent der Summe der Forderungsbeträge, die Gegenstand des Zahlungsplans sind, mindestens jedoch 10 Euro und höchstens 100 Euro. Die Kosten der Vollstreckung sind nicht mitzurechnen."
4. § 3 Abs. 1 Satz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Erhoben werden bei einem Betrag
| "Erhoben werden bei einem Betrag
" |
5. In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl "20" durch die Zahl "25" ersetzt.
6. § 5 Abs. 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:
Alt: Erhoben werden bei einem Betrag von
bis | 50 | Euro einschließlich | 20,00 Euro, |
bis | 100 | Euro einschließlich | 40,00 Euro, |
bis | 500 | Euro einschließlich | 65,00 Euro, |
bis | 1.000 | Euro einschließlich | 110,00 Euro, |
über | 1.000 | Euro | 175,00 Euro. |
Neu:
"Erhoben werden bei einem Betrag
bis | 50 Euro | einschließlich | 25,00 Euro, |
bis | 100 Euro | einschließlich | 50,00 Euro, |
bis | 500 Euro | einschließlich | 80,00 Euro, |
bis | 1.000 Euro | einschließlich | 135,00 Euro, |
über | 1.000 Euro | 215,00 Euro. |
"
7. Nach § 5 wird der folgende § 5a eingefügt:
" § 5a Gebühr für Anträge auf Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen
(1) Für den Antrag auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung bei der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen nach § 58 NVwVG wird eine Gebühr erhoben. Sie beträgt 80 Euro. Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Höhe der Geldforderung, bei mehreren Geldforderungen die Summe der Forderungsbeträge, wegen derer die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen betrieben wird, mindestens 200 Euro beträgt. Die Kosten der Vollstreckung sind nicht mitzurechnen.
(2) Für den Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek, einer Schiffshypothek oder eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug bei der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen nach § 58 NVwVG wird eine Gebühr erhoben. Sie beträgt 40 Euro."
8. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Gebühr für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung | "Gebühr für die Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung". |
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch die Vollstreckungsbehörde nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz wird eine Gebühr erhoben. Sie beträgt 30 Euro. | "(1) Für die Abnahme der Vermögensauskunft einschließlich der eidesstattlichen Versicherung durch die Vollstreckungsbehörde nach § 22 NVwVG sowie für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch die Vollstreckungsbehörde nach § 51 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 3 jeweils in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 NVwVG oder nach § 71 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 NVwVG wird eine Gebühr erhoben. Sie beträgt 36 Euro." |
c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl "15" durch die Zahl "18" ersetzt.
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Übergangsvorschrift | "Übergangsvorschriften". |
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:
"(2) Für Kostenschulden, die nach dem 31. März 2012 und vor dem 1. April 2022 fällig geworden sind, ist diese Verordnung in der am 31. März 2022 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."
Diese Verordnung tritt am 1. April 2022 in Kraft.
ID 220614
ENDE |